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Leitfaden Zuwendungen an Netzbetreiber - Ministerium für ...

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<strong>Leitfaden</strong> 1 (<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong>) zur Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 27.06.2012<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen<br />

Förderung von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong> zur Schließung der Wirtschaftlich-<br />

Inhalt<br />

keitslücke im weißen Flecken der Grundversorgung<br />

(Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschrift)<br />

(St<strong>an</strong>d: Juni 2012)<br />

Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich des <strong>Leitfaden</strong>s 1<br />

Grundsatz bei allen Schritten des Verfahrens 2<br />

Schritt 1: Prüfung der allgemeinen Fördervoraussetzungen 2<br />

I. Markt<strong>an</strong>alyse zur Verbesserung der Breitb<strong>an</strong>dversorgung 2<br />

Schritt 2: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> private Breitb<strong>an</strong>d<strong>an</strong>bieter 3<br />

A. Allgemeines 3<br />

B. Auswahlverfahren und Leistungsbeschreibung 4<br />

C. Auswahl des <strong>Netzbetreiber</strong>s 4<br />

Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich des <strong>Leitfaden</strong>s<br />

1. Gefördert werden ausschließlich kommunale Vorhaben in ländlichen Räumen und in<br />

den R<strong>an</strong>dzonen um die Verdichtungsräume nach dem L<strong>an</strong>desentwicklungspl<strong>an</strong>. In begründeten<br />

Einzelfällen können auch Maßnahmen in Verdichtungsräumen gefördert<br />

werden, insbesondere in ländlich geprägten Orten.<br />

2. <strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> private Breitb<strong>an</strong>d<strong>an</strong>bieter: Von der Zuwendung muss mindestens ein<br />

l<strong>an</strong>d- oder forstwirtschaftlicher Betrieb profitieren. Soll die Zuwendung <strong>an</strong> einen <strong>Netzbetreiber</strong><br />

als Folgebeihilfe auf die Überlassung von Glasfasernetzen oder Kabelschutzrohrstrukturen<br />

mit und ohne Glasfasereinsatz gewährt werden, finden die Vorgaben unter<br />

Schritt 2 der Leitfäden 2, 3, 4 oder 5 <strong>an</strong>stelle dieses <strong>Leitfaden</strong>s Anwendung.<br />

3. Qu<strong>an</strong>titative und/oder qualitative Mängel in der Breitb<strong>an</strong>dversorgung: Voraussetzung ist<br />

die fehlende oder unzureichende Breitb<strong>an</strong>dgrundversorgung. Diese wird <strong>an</strong>genommen,<br />

wenn in einem zusammenhängenden zu versorgenden Gebiet die Datenübertragungsrate<br />

<strong>für</strong> in der Regel 25 Haushalte bisher kleiner als 2 Mbit/s beim Herunterladen ist<br />

(flächendeckende Grundversorgung).


1. Größtmögliche Tr<strong>an</strong>sparenz<br />

<strong>Leitfaden</strong> 1 (<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong>) zur Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 27.06.2012<br />

2<br />

Grundsatz bei allen Schritten des Verfahrens<br />

2. Einhaltung des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit und Gleichbeh<strong>an</strong>dlung<br />

3. Beachtung der vergaberechtlichen Prinzipien der Europäischen Kommission<br />

Schritt 1: Prüfung der allgemeinen Fördervoraussetzungen<br />

I. Markt<strong>an</strong>alyse zur Verbesserung der Breitb<strong>an</strong>dversorgung<br />

Die Markt<strong>an</strong>alyse muss beinhalten:<br />

1. Die Feststellung, welcher Fleck der Grundversorgung (weiß, grau oder schwarz) vorliegt.<br />

Ein weißer Fleck der Grundversorgung liegt vor, wenn eine flächendeckende Versorgung<br />

der Haushalte mit mindestens 2 MBit/s nicht gegeben ist. Ein grauer Fleck der<br />

Grundversorgung liegt vor, wenn eine flächendeckende Versorgung der Haushalte mit<br />

2 MBit/s über ein Breitb<strong>an</strong>dnetz vorliegt. Ein schwarzer Fleck der Grundversorgung liegt<br />

vor, wenn in einem Gebiet zwei Breitb<strong>an</strong>dnetze unterschiedlicher Anbieter vorh<strong>an</strong>den<br />

sind, die eine flächendeckende Versorgung mit 2 MBit/s gewährleisten.<br />

2. Angaben der örtlichen Breitb<strong>an</strong>d<strong>an</strong>bieter, ob ein örtlicher Ausbau ohne fin<strong>an</strong>zielle Beteiligung<br />

der Gemeinde, auch in absehbarer Zeit von max. 3 Jahren 1 , erfolgen wird. Die<br />

geeigneten, der Clearingstelle "Neue Medien im Ländlichen Raum" bek<strong>an</strong>nten Anbieter<br />

sind auf der Internet-Seite http://www.clearingstelle-bw.de/<strong>an</strong>bieter.html (nicht abschließend)<br />

verzeichnet. Es wird der Gemeinde empfohlen, die Abfrage im örtlichen<br />

Amtsblatt und auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen. Die Abfrage und die<br />

Antworten der Breitb<strong>an</strong>dversorger hierauf sind vorzulegen.<br />

1 Kündigt der Breitb<strong>an</strong>d<strong>an</strong>bieter die Absicht eines Netzausbaus innerhalb des Dreijahreszeitraums <strong>an</strong>, k<strong>an</strong>n<br />

die Gemeinde einen Unternehmenspl<strong>an</strong> nebst einem detaillierten Zeitpl<strong>an</strong> <strong>für</strong> den Netzausbau sowie Belege<br />

<strong>für</strong> eine adäquate Fin<strong>an</strong>zierung oder sonstige Nachweise von ihm fordern, die belegen, dass die gepl<strong>an</strong>ten<br />

Investitionen glaubhaft und plausibel sind. Das <strong>an</strong>gekündigte Vorhaben muss dabei erhebliche Fortschritte<br />

bei der Breitb<strong>an</strong>dabdeckung innerhalb des Dreijahreszeitraums vorsehen und der Abschluss der gepl<strong>an</strong>ten<br />

Investition sollte <strong>an</strong>schließend in einer <strong>an</strong>gemessenen Frist vorgesehen sein. Kommt der Breitb<strong>an</strong>dversorger<br />

dieser Aufforderung nicht nach oder k<strong>an</strong>n er sein Vorhaben auf der Grundlage der <strong>an</strong>geforderten Nachweise<br />

nicht plausibel belegen, ist seine Ankündigung nicht zu berücksichtigen.


<strong>Leitfaden</strong> 1 (<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong>) zur Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 27.06.2012<br />

3<br />

3. Die Anzahl und die kartenmäßige Darstellung der räumlichen Verteilung der versorgten,<br />

unversorgten, schlecht versorgten Haushalte, immer bezogen auf den Mindestst<strong>an</strong>dard<br />

von 2 Mbit/s beim Herunterladen.<br />

4. Die Zahl der Interessenten einer Breitb<strong>an</strong>dnutzung. Bei der Abfrage ist die Einwilligung<br />

der Betroffenen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz<br />

einzuholen und darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse der Markt<strong>an</strong>alyse<br />

<strong>an</strong>onymisiert veröffentlicht werden können.<br />

Schritt 2: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> private Breitb<strong>an</strong>d<strong>an</strong>bieter<br />

Die fin<strong>an</strong>zielle Zuwendung <strong>an</strong> private Breitb<strong>an</strong>d<strong>an</strong>bieter ist ein Beihilfetatbest<strong>an</strong>d. Daher<br />

sind aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beachten:<br />

A. Allgemeines<br />

1. Voraussetzung <strong>für</strong> die weiteren Verfahrensschritte ist die Feststellung, dass ohne die<br />

Gewährung einer Zuwendung kein Breitb<strong>an</strong>d<strong>an</strong>bieter gefunden werden konnte.<br />

2. Die Gewährung einer Zuwendung <strong>an</strong> einen privaten <strong>Netzbetreiber</strong> ist ein Beihilfetatbest<strong>an</strong>d.<br />

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist daher zu beachten, dass der Zuwendungsempfänger<br />

auf die durch die Beihilfe geschaffene Infrastruktur <strong>an</strong>deren Unternehmen<br />

Zug<strong>an</strong>g bis zum Endkunden, einschl. einer nachfragegerechten Entbündelung<br />

("open access"), gewährt.<br />

3. Auf die Gewährung einer Zuwendung <strong>an</strong> einen <strong>Netzbetreiber</strong> finden die Vorschriften<br />

der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen - Teil A (VOL/A) entsprechend Anwendung.<br />

4. Die Gemeinde k<strong>an</strong>n das Auswahlverfahren ohne Zuschlagserteilung aufheben, wenn<br />

sie von einer Beihilfegewährung gänzlich absieht oder die Aufhebungsgründe entsprechend<br />

§ 17 Abs. 1 VOL/A vorliegen.<br />

5. Die beabsichtigte Beihilfegewährung ist auf der Homepage der Clearingstelle "Neue<br />

Medien im Ländlichen Raum", im Amtsblatt und auf der Homepage der Gemeinde bek<strong>an</strong>ntzugeben.<br />

Mögliche Interessenten sind dabei aufzufordern, ihr Interesse unter Angabe<br />

des Umf<strong>an</strong>gs der Beihilfe und des Wertes der Beihilfe <strong>für</strong> die Versorgung in <strong>an</strong>gemessener<br />

Frist (mindestens 2 Monate) zu benennen.


<strong>Leitfaden</strong> 1 (<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong>) zur Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 27.06.2012<br />

4<br />

B. Auswahlverfahren und Leistungsbeschreibung<br />

1. Das Auswahlverfahren muss eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung<br />

beinhalten, insbesondere<br />

1.1. welcher räumliche Bereich ab welchem Zeitpunkt versorgt werden soll,<br />

1.2. welcher Versorgungsbedarf hier nach der Markt<strong>an</strong>alyse besteht. Dies sind mind.<br />

2 Mbit/s beim Herunterladen (Grundversorgung), und<br />

1.3. dass der ausgewählte Betreiber mindestens <strong>für</strong> die Zeit von 7 Jahren Mitbewerbern<br />

Zug<strong>an</strong>g auf Vorleistungsebene zu der neu geschaffenen Infrastruktur, einschließlich<br />

einer nachfragegerechten Entbündelung einzuräumen hat (sog. open<br />

access).<br />

2. Die öffentliche Bek<strong>an</strong>ntgabe darf einzelne Übertragungstechniken weder ausschließen<br />

noch favorisieren.<br />

3. Die Gemeinde weist in der öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntgabe darauf hin, dass mit der Befragung<br />

und der Veröffentlichung des Vorhabens keine Verpflichtung zur Gewährung einer<br />

Beihilfe verbunden ist.<br />

4. Die Gemeinde stellt jedem Interessenten ihre Markt<strong>an</strong>alyse zur Verfügung.<br />

C. Auswahl des <strong>Netzbetreiber</strong>s<br />

1. Die Auswahl des Betreibers erfolgt entsprechend der Allgemeinen Vorschriften <strong>für</strong> die<br />

Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen Teil A (VOL/A).<br />

Die folgenden Regelungen konkretisieren dabei die einschlägigen Vorschriften der<br />

VOL/A und sind als Vorgaben der Europäischen Kommission zwingend zu beachten.<br />

2. Für das Auswahlverfahren gelten die Ausschlussgründe nach § 6 VOL/A und § 16<br />

VOL/A entsprechend. D<strong>an</strong>eben können Angebote von <strong>Netzbetreiber</strong>n zum Wertungsverfahren<br />

nur zugelassen werden, wenn diese versichern, die erforderliche Eignung zur<br />

Erfüllung der in der Ziffer B Nr. 1 gen<strong>an</strong>nten Leistungskriterien zu besitzen.<br />

3. Die Wertung der zugelassenen Angebote erfolgt <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d von festen, vorher bek<strong>an</strong>ntgemachter<br />

Wertungskriterien entsprechend § 16 VOL/A. Bei der Bek<strong>an</strong>ntmachung ist<br />

auch die Verteilung der Wertungspunkte auf die einzelnen Wertungskriterien bek<strong>an</strong>ntzugeben.


<strong>Leitfaden</strong> 1 (<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong>) zur Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 27.06.2012<br />

5<br />

4. Die geltend gemachte Wirtschaftlichkeitslücke ist bei der Angebotsbewertung mit mind.<br />

55% der Gesamtpunktzahl zu bewerten. D<strong>an</strong>eben sind die Übertragungsleistung und<br />

Qualität sowie der Endabnehmerpreis als Kriterien der Versorgungsqualität im Verbund<br />

nicht unter 35% der Gesamtpunktzahl zu bewerten, wobei der Endabnehmerpreis dabei<br />

mind. 25% der Gesamtpunktzahl betragen muss.<br />

5. Weitere Wertungskriterien sind insbesondere<br />

5.1. die Übernahme und Qualität der Unterhaltungsverpflichtung,<br />

5.2. die Bereitschaft zum Ausbau oder Aufrüstung der geschaffenen Infrastruktur auf<br />

eigene Rechnung.<br />

6. Der Gemeinde ist es selbst überlassen, welche Kriterien sie nach der Ziffer 5 in die<br />

Wertung aufnimmt und hierbei gewichtet. Sie hat darauf zu achten, dass die nach der<br />

Ziffer 5 ausgewählten Kriterien und die Gewichtung im Rahmen des Auswahlverfahrens<br />

bek<strong>an</strong>nt gemacht werden.<br />

7. Unter Beachtung der Ziffer 4 entscheidet die Gemeinde über die konkrete Verteilung<br />

der Bewertung.<br />

8. Alle am Angebotsverfahren beteiligten Bieter sind schriftlich über das Ergebnis des<br />

Auswahlverfahrens (Zu- oder Absage) zu unterrichten.<br />

Schritt 3: Gewährung der Beihilfe<br />

1. Die Gewährung einer Beihilfe der Gemeinde darf nur erfolgen, wenn die zuvor gen<strong>an</strong>nten<br />

Schritte eingehalten und dokumentiert wurden.<br />

2. Im Schreiben der Gemeinde <strong>an</strong> den Betreiber muss ausdrücklich auf die Eckpunkte und<br />

deren Notifizierung durch die Europäische Kommission (Staatl. Beihilfe Nr. N 368/2009<br />

Deutschl<strong>an</strong>d vom 22.12.2009 K(2009) 10669 Endg.) verwiesen werden. Die Gemeinden<br />

werden gebeten, der Clearingstelle "Neue Medien im Ländlichen Raum" eine Mehrfertigung<br />

dieses Schreibens zu übermitteln.<br />

3. Eine Beihilfe ist gemäß Steuerrecht umsatzsteuerfrei.

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