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Wahlbekanntmachung allgemein - Gemeinde Geeste

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G E M E I N D E G E E S T E<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>wahlleiter<br />

<strong>Wahlbekanntmachung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Geeste</strong> zur Kommunalwahl 2011<br />

Am 11. September 2011 finden in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Geeste</strong> folgende Wahlen statt:<br />

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.<br />

Kreistagswahl<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratswahl<br />

Landratswahl<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Geeste</strong> ist in folgende 14 Wahlbezirke eingeteilt:<br />

Wahlbezirk I – Dalum-Mitte<br />

Wahlbezirk II – Dalum-West<br />

Wahlbezirk III – Dalum-Neuer Kamp<br />

Wahlbezirk IV – Dalum-Großer Sand<br />

Wahlbezirk V – Groß Hesepe-Mitte<br />

Wahlbezirk VI – Groß Hesepe-Nord<br />

Wahlbezirk VII – Groß Hesepe-<br />

Torfwerk/Moormitte<br />

Wahlbezirk VIII – Klein Hesepe<br />

Wahlbezirk IX – <strong>Geeste</strong><br />

Wahlbezirk X – <strong>Geeste</strong>-Ost<br />

Wahlbezirk XI – Varloh<br />

Wahlbezirk XII – Osterbrock<br />

Wahlbezirk XIII – Osterbrock-Nord<br />

Wahlbezirk XIV – Bramhar<br />

Gaststätte Aepken, Wietmarscher Damm 10,<br />

49744 <strong>Geeste</strong>-Dalum<br />

Bonifatiusschule, Lange Straße 45, 49744 <strong>Geeste</strong>-Dalum<br />

Schützenhaus St. Barbara, Danziger Straße 38,<br />

49744 <strong>Geeste</strong>-Dalum<br />

Schützenhaus St. Georg, Waldstraße, 49744<br />

<strong>Geeste</strong>-Dalum<br />

Gaststätte Germer-Möller, Meppener Straße 117,<br />

49744 <strong>Geeste</strong>-Groß Hesepe<br />

Gaststätte Germer-Möller, Meppener Straße 117,<br />

49744 <strong>Geeste</strong>-Groß Hesepe<br />

Josefschule Groß Hesepe, Josefstraße 1, 49744<br />

<strong>Geeste</strong>-Groß Hesepe<br />

Gaststätte Einspanier, Meppener Straße 165,<br />

49744 <strong>Geeste</strong>-Klein Hesepe<br />

Gaststätte Winkeler, Dalumer Straße 2, 49744<br />

<strong>Geeste</strong><br />

St. Antoniusschule <strong>Geeste</strong>, Antoniusstraße 2,<br />

49744 <strong>Geeste</strong><br />

Dorfscheune Varloh, Telgenstraße , 49744 <strong>Geeste</strong>-Varloh<br />

Gaststätte Over, Bawinkeler Straße 2, 49744<br />

<strong>Geeste</strong>-Osterbrock<br />

Gebrüder-Grimm-Schule, Teglinger Straße 31,<br />

49744 <strong>Geeste</strong>-Osterbrock<br />

Jugendheim Bramhar, Dorfstraße, 49744 <strong>Geeste</strong>-<br />

Bramhar<br />

Darüber hinaus wird in einem Briefwahlvorstand, der am Wahltag um 17.00 Uhr im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Geeste</strong> zusammentritt, das Briefwahlergebnis für den Bereich der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Geeste</strong> festgestellt.<br />

Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter wird auf folgendes hingewiesen:<br />

1. Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten.<br />

2. Die Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.


3. Jede wählende Person hat für die Wahl zur Vertretung drei Stimmen. Da gleichzeitig mehrere<br />

Wahlen zu den Vertretungen stattfinden (<strong>Gemeinde</strong>- und Kreiswahl), hat sie für jede dieser Wahlen,<br />

für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen.<br />

Die wählende Person kann ihre Stimmen verteilen auf:<br />

a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedenen<br />

Listen,<br />

b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,<br />

c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,<br />

d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,<br />

e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.<br />

4. Die Stimmen sind in der Weise abzugeben, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig<br />

kenntlich ist, wem die Stimmen gelten sollen.<br />

5. Die zu wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.<br />

6. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen<br />

Wahlraum abgeben.<br />

7. Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

8. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:<br />

a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel der Wahlen, für<br />

die sie wahlberechtigt ist.<br />

b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.<br />

c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte<br />

Versicherung an Eides statt.<br />

d) Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein<br />

in den amtlichen Wahlbriefumschlag.<br />

e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.<br />

f) Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift<br />

der <strong>Gemeinde</strong>wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis<br />

18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Geeste</strong>, Am Rathaus<br />

3, 49744 <strong>Geeste</strong>-Dalum, abgegeben werden.<br />

9. Die Wahl ist öffentlich und jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des<br />

Wahlgeschäfts möglich ist.<br />

10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges<br />

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.<br />

Für die Wahl des Landrates gelten die Nummern 1, 4, 5, 6 ,8 bis 10 entsprechend. Darüber hinaus wird<br />

darauf hingewiesen, dass<br />

1. der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,<br />

2. jede wählende Person eine Stimme hat,<br />

3. die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig<br />

kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45 e Abs. 2 NKWG, ob mit „Ja“<br />

oder „Nein“ gestimmt wird und


4. die wählende Person, die eine Wahlschein besitzt, an der Wahl durch<br />

a. Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder<br />

b. Briefwahl<br />

teilnehmen kann.<br />

49744 <strong>Geeste</strong>, 30. August 2011 DER GEMEINDEWAHLLEITER<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Geeste</strong><br />

Leinweber

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