2120_2002_VE Begründung - Mörfelden-Walldorf
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Stadt <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong><br />
Stadtteil <strong>Mörfelden</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“<br />
<strong>Begründung</strong> zum Vorentwurf<br />
(§ 9 Abs. 8 BauGB)<br />
07. Oktober 2008<br />
Bearbeitung:<br />
Dipl.-Ing. Ulf Begher, Stadtplaner<br />
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz, Stadtplaner<br />
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT<br />
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft<br />
Architekten und Stadtplaner<br />
Alicenstraße 23 64293 Darmstadt<br />
tel 06151 - 99 500 fax 99 50 22<br />
mail@planungsgruppeDA.de<br />
www.planungsgruppeDA.de<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc Stand 19.09.2008
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc Stand 19.08.2008
<strong>Begründung</strong> Seite 1<br />
INHALT<br />
TEIL A - BEGRÜNDUNG<br />
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 6<br />
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 6<br />
3. Rechtsgrundlagen 7<br />
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen 7<br />
4.1 Regionalplan 7<br />
4.2 Flächennutzungsplan 8<br />
4.3 Landschaftsplan 8<br />
4.4 Bebauungsplan 8<br />
4.5 Schutzausweisungen / Landschaftsschutz und Naturschutz 8<br />
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 8<br />
6. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 9<br />
6.1 Lage und naturräumliche Einordnung des Plangebietes 9<br />
6.2 Relief und Boden 9<br />
6.3 Hydrogeologie und Grundwasser 9<br />
6.4 Klima und Luft 9<br />
6.5 Landschaft, Freizeit und Erholung 9<br />
6.6 Vegetation und Fauna 10<br />
6.6.1 Potentiell natürliche Vegetation 10<br />
6.6.2 Reale Vegetation 10<br />
6.7 Fauna 13<br />
7. Landespflegerische Zielvorstellungen 15<br />
7.1 Bodenpotenzial 15<br />
7.2 Wasserpotenzial 15<br />
7.3 Klimapotenzial / Luftqualität / Lärm 16<br />
7.4 Arten- und Biotoppotenzial (Biotisches Potenzial) 16<br />
7.5 Orts- und Landschaftsbild 16<br />
7.6 Erholungswert 17<br />
8. Wasserwirtschaftliche Belange 17<br />
8.1 Bodenversiegelung 17<br />
8.2 Wasserversorgung 17<br />
8.3 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ 17<br />
8.4 Abwasser 17<br />
8.5 Oberirdische Gewässer 18<br />
8.6 Altlasten 18<br />
9. Städtebauliches Konzept 18<br />
10. Immissionsschutz 21<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 2<br />
10.1 Emissionsermittlung 21<br />
10.2 Immissionsermittlung 21<br />
10.3 Mögliche Schallschutzkonzepte 24<br />
10.4 Schallschutzmaßnahmen 25<br />
10.5 Fazit 28<br />
10.6 Fluglärm 28<br />
11. Inhalt und <strong>Begründung</strong> der Festsetzungen im Bebauungsplan 29<br />
11.1 Art der Nutzung 29<br />
11.2 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen 29<br />
11.3 Maß der baulichen Nutzung 30<br />
11.3.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl 30<br />
11.3.2 Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen 30<br />
11.3.3 Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen 30<br />
11.3.4 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen 30<br />
11.3.5 Zahl der Vollgeschosse 30<br />
11.3.6 Höhe baulicher Anlagen 31<br />
11.3.7 Höhenbezugspunkt 31<br />
11.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 31<br />
11.4.1 Überbaubare Grundstücksflächen 31<br />
11.4.2 Bauweise 32<br />
11.4.3 Überschreiten der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen 32<br />
11.4.4 Stellung baulicher Anlagen 32<br />
11.5 Mindestmaße der Baugrundstücke 32<br />
11.6 Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsstellplätze 32<br />
11.6.1 Stellplatzkonzept für den Bereich des Geschosswohnens 33<br />
11.6.2 Stellplatzkonzept für den Bereich der verdichteten Einfamilienhaus-Bebauung 33<br />
11.7 Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) 34<br />
11.8 Verkehrsflächen 34<br />
11.8.1 Verkehrserschließung 34<br />
11.8.2 Busbahnhof und Parkplätze 35<br />
11.8.3 Fuß- und Radwege 35<br />
11.9 Flächen für Versorgungsanlagen 35<br />
11.10 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen 35<br />
11.11 Öffentliche Grünflächen 36<br />
11.11.1 Ortsrandeingrünung 36<br />
11.11.2 Grünzug 36<br />
11.11.3 Spielplatz 36<br />
11.12 Nutzung erneuerbarer Energien 37<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 3<br />
11.13 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes 38<br />
11.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />
Landschaft 38<br />
11.14.1 Oberflächengestaltung 38<br />
11.15 Öffentliche Grünflächen, Anpflanzen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 39<br />
11.15.1 Ortsrandeingrünung 39<br />
11.15.2 Grünzug 39<br />
11.15.3 Grundstücksbepflanzung 39<br />
11.15.4 Vorgärten 39<br />
11.15.5 Bäume im öffentlichen Raum 40<br />
11.15.6 Dachbegrünung 40<br />
11.15.7 Kletterpflanzen 40<br />
11.16 Mindestanforderungen an Baum-, Strauch- und sonstige Anpflanzungen 40<br />
12. <strong>Begründung</strong> der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 40<br />
12.1 Gestaltung der Dächer 40<br />
12.2 Dachaufbauten und -einschnitte 41<br />
12.3 Einfriedungen 41<br />
12.4 Sichtschutzanlagen 41<br />
13. Wasserrechtliche Satzung (gemäß § 42 Abs. 3 HWG) 41<br />
14. Hinweise und Empfehlungen 41<br />
14.1 Hinweis auf Grundwasserbewirtschaftungsplan 41<br />
14.2 Hinweis auf Bodendenkmäler 42<br />
14.3 Artenempfehlungen 42<br />
15. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 42<br />
15.1 Verbal-argumentative Einordnung 42<br />
15.2 Numerische Bilanzierung 42<br />
15.3 Ausgleich 44<br />
16. Bodenordnung 44<br />
17. Planungsstatistik 45<br />
17.1 Flächenstatistik 45<br />
17.2 Anzahl der Wohneinheiten / Einwohner 45<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 4<br />
TEIL B - UMWELTBERICHT<br />
18. Umweltbericht 47<br />
19. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes 47<br />
19.1 Lage und naturräumliche Einordnung 47<br />
19.2 Art des Vorhabens und wesentliche Festsetzungen 47<br />
19.3 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden 48<br />
19.4 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung 48<br />
19.4.1 Fachgesetze 48<br />
19.4.2 Fachplanungen 50<br />
19.5 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
und der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung 50<br />
19.5.1 Schutzgut Mensch 51<br />
19.5.2 Schutzgut Boden 51<br />
19.5.3 Schutzgut Wasser 51<br />
19.5.4 Schutzgut Klima und Luft 52<br />
19.5.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt 52<br />
19.5.6 Schutzgut Schutzgebiete 53<br />
19.5.7 Schutzgut Landschaft 53<br />
19.5.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 53<br />
19.6 Wechselwirkung der vorgenannten Schutzgüter 53<br />
19.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 54<br />
20. Alternativenprüfung 54<br />
21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung 54<br />
22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) 54<br />
23. Allgemein verständliche Zusammenfassung 55<br />
24. Literatur- und Quellenverzeichnis 55<br />
Abbildungsverzeichnis<br />
Abb. 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“ - ohne Maßstab ................................6<br />
Abb. 2: Ausdauernde Ruderalflur ..................................................................................................................10<br />
Abb. 3: Schmale, landwirtschaftlich genutzte Fläche ....................................................................................10<br />
Abb. 4: Birkenaufwuchs auf ehemaligen Streuobstflächen ............................................................................11<br />
Abb. 5: Vergraste, verbuschte Streuobstflächen ............................................................................................11<br />
Abb. 6: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (September 2008) ......................................................12<br />
Abb. 7: Städtebaulicher Rahmenplan ............................................................................................................20<br />
Abb. 8: Schallimmissionsplan – Beurteilungspegel Tag (Gutachten Fritz GmbH 2008) ................................22<br />
Abb. 9: Schallimmissionsplan – Beurteilungspegel Nacht (Gutachten Fritz GmbH 2008) .............................23<br />
Abb. 10: Lärmpegelbereiche in Anlehnung an die DIN 4109 (Gutachten Fritz GmbH 2008) .........................27<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 5<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
Teil A<br />
<strong>Begründung</strong>
<strong>Begründung</strong> Seite 6<br />
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung<br />
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 "Am <strong>Walldorf</strong>er Weg" sollen die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes beiderseits<br />
des <strong>Walldorf</strong>er Weges, geschaffen werden.<br />
Im östlichen Bereich des Plangebietes soll seniorengerechtes Wohnen ggf. in Kombination<br />
mit sozialem Wohnungsbau ermöglicht werden; die westlichen Plangebietsflächen sind für<br />
verdichteten Einfamilienhausbau vorgesehen. Im Anschluss an die neue Fuß- und Radweg-Unterführung<br />
unter der Bahn soll ein Busbahnhof planungsrechtlich ermöglicht werden.<br />
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich<br />
Das Plangebiet „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“ liegt im Westen des Stadtteils <strong>Mörfelden</strong> unmittelbar<br />
westlich der Bahnlinie Mannheim-Frankfurt und grenzt nördlich an bereits bestehende<br />
Wohngebiete.<br />
Abb. 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“ - ohne Maßstab<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 7<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49 "Am <strong>Walldorf</strong>er Weg" umfasst<br />
die Flurstücke 20/2, 27/3, 33/3, 34/8, 42/6, 42/7, 42/8, 42/12, 42/14, 42/16, 42/18, 43,<br />
44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51/1, 51/2, 51/3 , 54/1, 54/2, 56/2 , 57/2, 57/3, 58/2 , 58/3, 59/2,<br />
59/3, 60/3, 60/4, 61/3, 61/4, 62/3, 62/4, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86,87/1,<br />
87/2,88,89,90,415/2 (teilweise, ca. 236 m²), 416, 417/4, 418/3, jeweils Flur 2, Gemarkung<br />
<strong>Mörfelden</strong> und wird begrenzt durch:<br />
im Norden: die Grenzen der Flurstücke 119/1, 355, 119/2, 357, 322 (jeweils Flur 3)<br />
im Osten: die Grenzen der Flurstücke 91, 420/18 (jeweils Flur 2)<br />
im Süden: die Grenzen der Flurstücks 821, 822/5, 868/1 (jeweils Flur 4) und die<br />
Grenzen der Flurstücke 418/2, 42/17, 42/15, 42/13, 42/11 (jeweils Flur 2)<br />
im Westen: die Grenzen des Flurstücks 42/10 (Flur 2)<br />
Die Flächengröße des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 49 "Am<br />
<strong>Walldorf</strong>er Weg " beträgt ca. 5,2 ha.<br />
3. Rechtsgrundlagen<br />
(Stand Oktober 2008)<br />
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I,<br />
S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I 2007, S. 3316)<br />
− Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt<br />
geändert am 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466)<br />
− Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58)<br />
− Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 18.06.<strong>2002</strong> (GVBl. I <strong>2002</strong>, S. 274), zuletzt<br />
geändert am 06.09.2007 (GVBl. I 2007, S. 548)<br />
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –<br />
BNatSchG) i. d. F. vom 25.03.<strong>2002</strong> (BGBl. I <strong>2002</strong>, S. 1193), zuletzt geändert am<br />
08.04.2008 (BGBl. I, S. 686)<br />
− Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz<br />
HENatG) vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert am<br />
12.12.2007 (GVBl. I S. 851)<br />
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.08.<strong>2002</strong> (BGBl. I<br />
S. 3245), zuletzt geändert am 10.05.2007 (BGBl. I S. 666)<br />
− Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 22.01.1990 (GVBl. I <strong>2002</strong>, S. 113), zuletzt<br />
geändert am 19.11.2007 (GVBl. S. 792)<br />
− Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ) i. d. F. vom 26.09.<strong>2002</strong> (BGBl. I, <strong>2002</strong>,<br />
S. 3830), zuletzt geändert am 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470)<br />
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 25.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1757), zuletzt geändert am 23.10.2007 (BGBl. I S.<br />
2470).<br />
4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen<br />
4.1 Regionalplan<br />
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04),<br />
ist das Plangebiet als Siedlungsbereich Zuwachs dargestellt.<br />
Durch die Darstellung als „Siedlungsbereich Zuwachs“ ist der geplante Bebauungsplan an<br />
die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4<br />
BauGB.<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 8<br />
4.2 Flächennutzungsplan<br />
Der seit dem 01.02.2001 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong><br />
stellt den Bereich im Osten entlang der Bahnlinie als gemischte Baufläche und im übrigen<br />
Bereich als Wohnbaufläche dar.<br />
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit gewährleistet.<br />
4.3 Landschaftsplan<br />
Im Landschaftsplan der Stadt <strong>Mörfelden</strong>–<strong>Walldorf</strong> (LP 2000) sind für den Planbereich u.a.<br />
folgende Entwicklungsziele formuliert worden:<br />
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• Verbesserte Eingrünung von Siedlungsflächen<br />
• Erhaltung der Erholungswirkung der siedlungsnahen Bereiche (Durchgrünung, Wegeverbindung)<br />
• Erhaltung der Sandtrockenrasen und Ackerwildkrautgesellschaften sowie trockenheitsgeprägter<br />
Gras- und Krautfluren als wertvolle Biotope<br />
• Erhöhung des Strukturreichtums in ausgeräumten Landschaftsausschnitten<br />
• Umweltverträgliche landwirtschaftliche Nutzung mit Ackerrandstreifen- oder –<br />
flächen, Extensivgrünland und Erhaltung der Obstbaumbestände<br />
In der Themenkarte „Biotopverbund und Biotopvernetzung“ verläuft quer durch das geplante<br />
Wohngebiet eine Biotopverbundlinie, die später entlang der Bahnlinie in Richtung Norden<br />
weitergeführt wird.<br />
Diese Informationen werden für die weitere Planung zur Orientierung an Landschaftsplanerische<br />
Vorgaben für die Flächengestaltung im neu zu entwickelnden Wohngebiet, aber<br />
auch für mögliche Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen herangezogen.<br />
4.4 Bebauungsplan<br />
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan.<br />
4.5 Schutzausweisungen / Landschaftsschutz und Naturschutz<br />
Innerhalb des Plangebietes liegen einige möglicherweise nach § 31 HENatG geschützte<br />
Streuobstwiesen.<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Zone III B.<br />
Nördlich des Plangebietes liegt das FFH-Gebiet 6017-307 Sandtrockenrasen<br />
zwischen <strong>Mörfelden</strong> und <strong>Walldorf</strong> (Geschützter Landschaftsbestandteil „Rödergewann<br />
von <strong>Mörfelden</strong>–<strong>Walldorf</strong>").<br />
5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand<br />
Das Plangebiet „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“ liegt im Westen des Stadtteils <strong>Mörfelden</strong> unmittelbar<br />
westlich der Bahnlinie Mannheim-Frankfurt. Es grenzt direkt an den nördlichen Stadtteilrand<br />
von <strong>Mörfelden</strong>s westlichen Wohngebieten an. Den bisherigen Ortsrand bildet hier eine<br />
vorwiegend zweigeschossige Wohnbebauung sowie ein neu errichteter Kindergarten.<br />
Das Plangebiet besteht aus kleinflächigen Ackerstreifen, überwiegend jedoch aus verbrachten<br />
und verbuschten Streuobstwiesen und Ackerflächen. Insgesamt wird das Gebiet<br />
durch viele Kleintrampelpfade durchquert und als Spielfläche genutzt.<br />
Es wird durchquert vom dem Fuß- und Radweg „<strong>Walldorf</strong>er Weg“, der die bestehenden<br />
Wohngebiete mit der zwischen <strong>Walldorf</strong> und <strong>Mörfelden</strong> gelegenen Gesamtschule und den<br />
Sportflächen verbindet.
<strong>Begründung</strong> Seite 9<br />
6. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale<br />
6.1 Lage und naturräumliche Einordnung des Plangebietes<br />
Das Plangebiet liegt im Außenbereich zwischen den Stadtteilen <strong>Mörfelden</strong> und <strong>Walldorf</strong><br />
westlich der Bahnlinie, die das Gemeindegebiet durchschneidet. Westlich und nördlich des<br />
Plangebietes liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen mit eingestreuten Obstbaumbeständen.<br />
Südlich grenzen die westlichen Wohngebiete des Stadtteils <strong>Mörfelden</strong> an.<br />
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Untermainebene“, einer vorwiegend<br />
sandigen Ebene im Rhein-Main-Tiefland. Die zugehörige Grundeinheit „Mönchwald<br />
und Dreieich“ ist noch teilweise bewaldet und durch Sandböden gekennzeichnet.<br />
6.2 Relief und Boden<br />
Das Plangebiet liegt auf einer Höhe von ca. 100 m ü.NN. Das Relief ist weitgehend eben.<br />
Geologisch liegen Kiese und Sande des Pleistozän vor (HLfB, 1979). Die Böden bestehen<br />
aus Braunerden mit Bändern aus Decksediment über Flugsand, Parabraunerde sowie<br />
Gley-Braunerde aus Decksediment über Flugsand und Gley-,Bänder-,Parabraunerde aus<br />
Decksediment über Flugsand und /oder sandigem Hochflutlehm (Landschaftsplan <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong>,<br />
2000 – LP 2000).<br />
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist der Boden im Plangebiet anthropogen<br />
überformt.<br />
6.3 Hydrogeologie und Grundwasser<br />
Im Stadtgebiet von <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong> sind gut wasserdurchlässige, sandig-kiesige Terrassensedimente<br />
von großer Mächtigkeit vorherrschend. Die Grundwasserergiebigkeit in<br />
diesem Bereich ist groß. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird als<br />
wechselnd groß bis mittel eingestuft, da die anstehenden Lockergesteine sandig und gut<br />
durchlässig sind.<br />
Es herrschen hohe bzw. schwankende Grundwasserstände. Das Grundwasser kann bis<br />
auf 1 m Flurabstand ansteigen.<br />
6.4 Klima und Luft<br />
Das Plangebiet liegt in der klimatisch begünstigten Rhein-Main-Ebene. Die mittlere jährliche<br />
Lufttemperatur liegt bei 9° C, die mittlere jährliche Niederschlagsmenge bei 600-700<br />
mm.<br />
Die landwirtschaftlichen Flächen, vor allem Wiesenflächen, besitzen ein Bedeutung als<br />
Kaltluftentstehungsgebiet. Aufgrund des ebenen Reliefs bilden sich jedoch keine Kaltluftströme<br />
mit Bedeutung für den Siedlungsbereich.<br />
6.5 Landschaft, Freizeit und Erholung<br />
Als dominierendes Element der Landschaft treten die Streuobstwiesenbrachen in Erscheinung.<br />
Diese gliedern die Landschaft, dokumentieren aber auch den Kulturwandel dadurch,<br />
dass die Streuobstwiesen ungenutzt verbrachen. Durch die angrenzende Wohnbebauung<br />
und die nördlich gelegene Bertha-von-Suttner-Schule wird das Gebiet intensiv durch Fahrradfahrer<br />
und Fußgänger sowie spielende Kinder genutzt. Die Flächen des Plangebietes,<br />
sowie die nördlich angrenzenden Flächen mit den landwirtschaftlichen Wegen haben eine<br />
hohe Bedeutung für die Naherholung.<br />
Das Plangebiet wird stark durch die angrenzende ICE-Trasse der Bahn verlärmt.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 10<br />
6.6 Vegetation und Fauna<br />
6.6.1 Potentiell natürliche Vegetation<br />
Ohne menschlichen Einfluss würde sich ein Flattergras-Buchenwald (Milio-Fagetum) als<br />
potentiell natürliche Vegetation an diesem Standort ausprägen.<br />
6.6.2 Reale Vegetation<br />
Das Plangebiet wird derzeit durch den <strong>Walldorf</strong>er Weg in Nord-Südrichtung durchquert.<br />
Beidseits liegen landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen. Überwiegend besteht das Plangebiet<br />
aus verbrachten Streuobstwiesen und Ackerbrachen in unterschiedlichen Entwicklungsstadien<br />
von Jungbrachen bis überwiegend stark vergrasten Flächen.<br />
Abb. 2: Ausdauernde Ruderalflur<br />
Abb. 3: Schmale, landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 11<br />
Es haben sich einige Ruderalarten angesiedelt, wie z.B. Rainfarn (Tanacetum vulgare),<br />
Beifuß (Artemisia vulgaris), Johanniskraut (Hypericum perforatum), Acker-Stiefmütterchen<br />
(Viola tricolor-Gruppe), Wilde Möhre (Dauca carota) und dominierende Land-<br />
Reitgrasbestände. Eine genaue Auflistung ist im ökologischen Fachgutachten enthalten.<br />
Geschützte Arten oder Sand-Trockenrasen wurden während der drei Begehungen des<br />
Fachgutachters nicht gefunden (BfL Heuer & Döring).<br />
Auf einer Parzelle dominiert eine Birkenreihe das Landschaftsbild. Ansonsten kommen überwiegend<br />
ungepflegte Obstbäume, ein Walnussbaum und eine Traubeneiche vor.<br />
Abb. 4: Birkenaufwuchs auf ehemaligen Streuobstflächen<br />
Abb. 5: Vergraste, verbuschte Streuobstflächen<br />
Im Süden und Westen grenzt mehrstöckige Wohnbebauung sowie ein Kindergarten an. Im<br />
Norden grenzen Streuobstwiesen und ihre Verbuschungsstadien des FFH-Gebietes<br />
Nr.6017-307 an. Im Nordwesten liegen bewirtschaftete Ackerflächen. Im Osten bildet die<br />
Bahnlinie und eine Streuobstwiesenbrachflächen, die nicht mehr zum Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes gehört, die Grenze des Plangebietes.<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 12<br />
Abb. 6: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (September 2008)<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 13<br />
6.7 Fauna<br />
Für das Plangebiet wurde ein ökologisches Fachgutachten vom Büro BfL Heuer & Döring,<br />
Brensbach erstellt. Die wesentlichen Inhalte werden im Folgenden dargestellt:<br />
In der Zeit vom Ende April bis zum 09. September 2009 wurde das Gebiet zu verschiedenen<br />
Tageszeiten begangen und auf Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen, Reptilien,<br />
Heuschrecken, Laufkäfern und Tagfaltern hin untersucht. Für die Bearbeitung der Fledermäuse<br />
und Laufkäfer wurde das Büro Biologo - Dipl. Biol. Dirk Diehl (Babenhausen) hinzugezogen.<br />
Avifauna<br />
Es erfolgte eine Brutvogelkartierung mit sechs Begehungsterminen. Zusätzlich einbezogen<br />
wurden Beobachtungen, die während der Erfassung anderer Artengruppen gemacht wurden.<br />
Nachgewiesen wurden im Untersuchungsgebiet 45 Vogelarten, von denen 20 Arten<br />
im Untersuchungsgebiet brüten. Die Anzahl der im Gebiet im gesamten Jahresverlauf zu<br />
beobachtenden Vogelarten dürfte noch deutlich über dieser Zahl liegen, nimmt man Durchzügler<br />
und Wintergäste hinzu.<br />
Der Grünspecht wurde als Nahrungsgast beobachtet. Direkt nördlich an das Untersuchungsgebiet<br />
angrenzend wurde eine Steinkauzbrut festgestellt (in Hessen gefährdete Art,<br />
zudem Anhang IV-Art der FFH-Richtlinie). Die Obstwiesenbrachen und Sandäcker des UG<br />
gehören zum Nahrungsrevier des Steinkauzpaares.<br />
Mit zumeist nur wenigen Brutpaaren vertreten, sind im Untersuchungsgebiet die charakteristischen<br />
Brutvögel des Siedlungsraums und der kleingliedrigen Kulturlandschaft. Es<br />
sind dies häufige Arten wie Amsel, Mönchsgrasmücke, Blau- und Kohlmeise, die in den<br />
Heckenzügen oder auf den brachgefallenen Streuobstwiesen brüten. Mit mehreren Brutpaaren<br />
vertreten sind auch Feld- und Haussperling sowie der Grünfink. Einzelne Brutnachweise<br />
gab es für den Girlitz (in der 2006 aktualisierten Roten Liste Hessen in der<br />
Vorwarnliste angeführt) und den Hausrotschwanz. Nur als Nahrungsgäste im Gebiet festgestellt<br />
wurden Gartenrotschwanz, Kernbeißer und Stieglitz (Arten, die auf der 2006 aktualisierten<br />
Roten Liste Hessen in der Vorwarnliste aufgeführt sind).<br />
Neben den typischen Gartenvögeln finden sich als Nahrungsgäste Kulturfolger wie Elster<br />
und Rabenkrähe. Das Gebiet zur Nahrungssuche nutzen auch Turmfalke und Mäusebussard.<br />
Fledermäuse<br />
Zum Nachweis von Fledermäusen wurde das Gebiet viermal begangen (6. und 23. Mai, 13.<br />
Juni und 9. September). Jeweils in der Dämmerung und in der Dunkelheit wurden die Flächen<br />
zur Erfassung jagender Fledermäuse langsam abgelaufen.<br />
Lediglich zwei Fledermausarten Abendsegler und Zwergfledermaus wurden an den Begehungstagen<br />
im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Alle Tiere wurden jeweils auf der Jagd<br />
beobachtet. Aus einem Quartier ausfliegende Tiere wurden nicht entdeckt.<br />
Reptilien<br />
Typische Eidechsen-Lebensräume mit sonnigen, exponierten Lagen (Böschungen, Steinhaufen)<br />
fehlen im Gebiet. Die Begehungen der Flächen im Untersuchungsraum (Sichtbeobachtungen,<br />
Kontrolle möglicher Verstecke von Mai bis September) blieben ohne Reptilienfund.<br />
Tagfalter<br />
Von den 2008 im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen 22 Arten (Tagfalter und Widderchen)<br />
sind der Gelbwürfelige Dickkopffalter (Cartherocephalus palaemon) und der Kleine<br />
Perlmutterfalter (Issoria lathonia) auf der Vorwarnliste der Hessischen Roten Liste (Tagfalter<br />
bzw. Widderchen) angeführt, beides also Arten, die in ihrer Verbreitung zurückgehen.<br />
Eine Art, die Goldene Acht (Colias hyale) - ein Wanderfalter - ist in Hessen und in der Roten<br />
Liste für Deutschland als gefährdet angeführt. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 14<br />
i.V.m der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt sind Kleines Wiesenvögelchen<br />
(Coenonympha pamphilus), Goldene Acht (Colias hyale), Kleiner Feuerfalter (Lycaena<br />
phleas) und Hauhechel-Bläuling (Polyommatus icarus). Eine besondere Bedeutung für<br />
Tagfalter ist aufgrund der derzeitigen Nutzung der Flächen nicht zu erkennen.<br />
Heuschrecken<br />
Während der vier Begehungen im Untersuchungsgebiet (Mai – August 2008) wurden geeignete<br />
Biotope auf das Vorkommen von Heuschrecken hin überprüft. Die Artbestimmung<br />
erfolgte durch das Verhören der charakteristischen Lautäußerungen ('Gesänge'). Im Laufe<br />
des Sommers wurden bei diesen Stichproben 17 Heuschreckenarten nachgewiesen. Drei<br />
der nachgewiesenen Arten gelten in Hessen als gefährdet, zwei weitere sind in der Liste<br />
der Arten aufgeführt, deren Bestand in den letzten Jahren deutlich abgenommen hat (Vorwarnliste).<br />
Mit dem Braunen Grashüpfer (Chorthippus brunneus), der Gefleckten Keulenschrecke<br />
(Myrmeleo-tettix maculatus, Vorwarnliste) und dem Weinhähnchen (Oecanthus pelluscens)<br />
sind typische Arten trockenwarmer Standorte im UG vertreten. Es fehlen jedoch die charakteristischen<br />
Arten von Trockenrasen und Heiden (z.B. der Heide-Grashüpfer - Stenobothrus<br />
lineatus) und Arten der offenen Sandflächen (Blauflügelige Ödlandschrecke – Oedipoda<br />
caerulescens), die im angrenzenden FFH-Gebiet verbreitet vorkommen.<br />
Laufkäfer<br />
Insgesamt wurden bei 4 Begehungen 26 Arten durch Handfang registriert. Das Artenspektrum<br />
kennzeichnet ziemlich geschlossen trockenwarme Sandgebiete. 17 trockenheitsliebende<br />
Arten nach Koch (1989) steht eine feuchtigkeitsliebende Art (Frühlings-Grabläufer -<br />
Pterostichus vernalis) gegenüber. Die Laufkäfervorkommen im Gebiet können als mäßig<br />
artenreich bezeichnet werden. Sandlaufkäfer wurden nicht festgestellt.<br />
Die beiden Blatthornkäfer Polyphylla fullo (Walker) und Anoxia villosa (Sand-Maikäfer) sind<br />
gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG i.V.m der Bundesartenschutzverordnung besonders<br />
geschützt.<br />
Zusammenfassung<br />
Die Untersuchungen in den Monaten April bis September 2008 lassen keine besondere<br />
Bedeutung des Gebietes für die untersuchten Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien,<br />
Heuschrecken, Tagfalter und Laufkäfer erkennen. Nachgewiesen wurden hauptsächlich<br />
euryöke Arten und nur wenige spezialisiertere, seltenere Arten. Seltene charakteristische<br />
Arten der Trockenrasen und Heiden, die man angesichts der Boden- und Klimaverhältnisse<br />
hätte erwarten können, wurden nicht oder nur vereinzelt gefunden. Besonders<br />
geschützte Tierarten wurden bei den Artengruppen Vögel (alle heimischen Arten),<br />
Tagfalter und Blatthornkäfer festgestellt. Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützte<br />
Tierarten sind die beiden im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten und der<br />
Steinkauz, die das Untersuchungsgebiet als Jagdrevier nutzen.<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 15<br />
7. Landespflegerische Zielvorstellungen<br />
Für den Bereich des Bebauungsplanes ist die grundsätzliche Frage der Überbaubarkeit auf<br />
der Ebene des Flächennutzungsplanes und des Regionalplanes positiv beantwortet worden.<br />
Die landschaftspflegerischen Ziele, die im Zuge einer Bebauung des Plangebietes zu beachten<br />
sind, sind nachfolgend aufgeführt.<br />
7.1 Bodenpotenzial<br />
Erhalt und Schutz des Bodens sowie sparsamer Umgang mit dem Boden (zur Wasserfilterung<br />
und -speicherung, als Lebensraum für Bodenlebewesen und als Vegetationsstandort)<br />
- Minimierung der Versiegelung durch sparsamen Flächenverbrauch für Bebauung und<br />
Erschließung (Erschließungsnetz und Straßen-/Wegebreiten).<br />
- Nutzungsorientierte Minimierung des Versiegelungsgrades durch Verwendung von Teil-<br />
statt Vollversiegelungen.<br />
- Schutz des Bodens vor schädigenden Einflüssen wie z. B. Pestizid-, Kunstdünger- und<br />
Streusalzeinsatz, Verdichtung.<br />
- Schutz des Bodens und Förderung seiner Durchlüftung durch ständige Vegetationsdecken.<br />
- Winderosionsschutz durch ständige Vegetationsdecken und vertikale Vegetationsstrukturen.<br />
- Sicherung und Wiederverwendung des Oberbodens, insbesondere während der Baumaßnahmen.<br />
7.2 Wasserpotenzial<br />
Erhalt der Rückhaltung der Niederschläge und Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit<br />
des Grundwassers (Quantität und Qualität).<br />
- Minimierung der Versiegelung und des Versiegelungsgrades (siehe Bodenpotenzial).<br />
- Reinhaltung des Wassers u. a. durch Verzicht auf Pestizid- Kunstdünger und Streusalzeinsatz.<br />
- Entlastung der Grundwasserentnahme mit der Folge der Grundwasserabsenkung und<br />
Schädigung der Vegetation in Trinkwassergewinnungsgebieten durch Nutzung von Niederschlagswasser<br />
der Dachflächen (Brauchwassernutzung).<br />
- Reduzierung der mit der Überbauung einhergehenden verminderten Grundwasserneubildung<br />
durch dezentrale Versickerung von überschüssigem Niederschlagswasser<br />
der Dach- und Nebenflächen sowie der Fuß- und Radwege.<br />
Hierbei ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Grundwassers zu beachten (Einhaltung<br />
einer Mächtigkeit des als Filter wirksamen, nicht gesättigten Bodenkörpers von<br />
> 1,50 m über Grundwasserstand und damit Ausschluss von Schacht- und Rigolenversickerung).<br />
Möglich ist auch eine Wasserabführung über flachgemuldete (Abflußverzögerung,<br />
Wasserreinigung) Entwässerungsgräben (Kaskadensystem), die in Vorfluter<br />
oder in Versickerungsflächen münden.<br />
- Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit Förderung von Hochwasserspitzen<br />
in den Vorflutern durch Weiterverwendung und Versickerung bzw. durch<br />
verzögerte Ableitung des Niederschlagswassers.<br />
- Sicherung einer Reinigung der Straßenabwässer.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 16<br />
7.3 Klimapotenzial / Luftqualität / Lärm<br />
Vermeidung einer Verschlechterung des Kleinklimas und der Luftqualität sowie Schutz vor<br />
Schadstoff- und Lärmimmissionen<br />
- Schutz vor den starken Süd-Südwest und den kalten Nordost-Ostwinden. Da komplexe<br />
Baukörper Windverwirbelungen hervorrufen können, sind in ausreichendem Maße die<br />
Pflanzung von Einzelbäumen und Baumreihen vorzusehen, sodass Starkwinde ‘ausgekämmt’<br />
werden können.<br />
- Freihaltung von Durchlüftungsbahnen in Süd-Nord-Richtung, die das Eindringen von<br />
Frischluft in das Wohngebiet bei austauscharmen (windschwachen) Wetterlagen ermöglichen.<br />
- Verbesserung der klimatisch-lufthygienischen Belastungssituation durch Schaffung und<br />
Vernetzung von Grünflächen innerhalb des Plangebietes auch durch die Inanspruchnahme<br />
der Dachflächen als Vegetationsstandort.<br />
- Luftverbesserung und Reduzierung der baubedingten Überwärmung durch Durchgrünung<br />
des Straßenraumes, Fassaden- und Dachbegrünungen, Verwendung begrünter<br />
Befestigungen.<br />
- Minimierung einer Zunahme des Schadstoffausstoßes durch Energieerzeugung durch<br />
Förderung bzw. Zulassen von regenerativen und schadstoffarmen Energieträgern (z. B.<br />
Sonnenkollektoren) und von passiven Energiesparmaßnahmen (z. B. Fassadenverglasungen<br />
vor unbeheizten Räumen, sinnvolle Gebäudestellung). Darüber hinaus ist<br />
der Ausschluss von elektrischer Heizung und flüssigen bzw. festen Baustoffen, sofern<br />
eine gasförmige oder Fernwärme-Energieversorgung gewährleistet ist, vorzusehen.<br />
7.4 Arten- und Biotoppotenzial (Biotisches Potenzial)<br />
Erhaltung und Förderung natürlicher Lebensgemeinschaften (Flora und Fauna)<br />
- Schaffung von Lebensraum durch eine starke Durchgrünung des Plangebietes unter<br />
Verwendung von standortgerechten, heimischen Bäumen, Sträuchern, Stauden und<br />
Gräser (z.B. intensive Dachbegrünung).<br />
- Erhalt bzw. Schaffung von ökologisch wertvollen Bereichen, die keiner oder nur geringer<br />
Nutzungs- und Pflegeintensität des Menschen ausgesetzt sind (z. B. kleinflächige Sukzessionsflächen,<br />
extensive Dachbegrünung).<br />
- Vernetzung der Lebensräume innerhalb des Plangebietes und Vernetzung des Plangebietes<br />
mit seiner Umgebung.<br />
7.5 Orts- und Landschaftsbild<br />
Schaffung einer vielfältigen, abwechslungsreichen und harmonischen Orts- und Landschaftsbildsituation<br />
- Anpassung der Baukörper in Höhe, Fassaden- und Dachgestaltung und Ausdehnung an<br />
das ortstypische Erscheinungsbild und Beschränkung der baulichen Höhen entlang des<br />
nördlichen Bebauungsrandes.<br />
- Landschaftsgerechte Durchgrünung und Eingrünung des Plangebietes. Nutzung vorhandener<br />
Randeingrünungselemente wie z.B. verbuschte Streuobstwiesen.<br />
- Schaffung von prägenden Vegetationsstrukturen, z.B. Straßenbaumpflanzungen entsprechend<br />
der Hierarchie der Erschließungswege.<br />
- Grünordnerische Gestaltung des Plangebietes mit Schwerpunktsetzung auf öffentlichkeitswirksame<br />
Teilbereiche (Einfriedungen, Eingangsbereiche, Stellplatzflächen,<br />
Verkehrsflächen, Gemeinschaftsflächen o. a.).<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 17<br />
- Herstellung eines abwechslungsreich eingegrünten Ortsrandes und eines fließenden<br />
Überganges des Ortes in die Landschaft. Hierbei sind die klimatischen und lufthygienischen<br />
sowie die biotopvernetzenden Aspekte zu berücksichtigen.<br />
7.6 Erholungswert<br />
Bereitstellung von Freiräumen unterschiedlicher Öffentlichkeitsgrade<br />
- Schaffung öffentlicher bzw. halböffentlicher Freiräume (z. B. Kommunikations- statt Abstandsflächen).<br />
- Begrünung der Verkehrsflächen und Gestaltung unter Berücksichtigung von Fuß- und<br />
Radwegeverbindungen in den Siedlungskern und in den Außenbereich.<br />
Die landespflegerischen Zielvorstellungen werden weitgehend und, soweit planungsrechtlich<br />
umsetzbar, in den Bebauungsplan übernommen.<br />
8. Wasserwirtschaftliche Belange<br />
8.1 Bodenversiegelung<br />
Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung werden in den textlichen Festsetzungen in<br />
Form von Teilversiegelungen getroffen.<br />
8.2 Wasserversorgung<br />
Die Trink- und Löschwasserversorgung ist durch die bestehenden Wasserversorgungsanlagen<br />
vermutlich sichergestellt.<br />
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen vermutlich<br />
abgedeckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne<br />
nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft bereitstellbar.<br />
Wasserqualität<br />
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stehenden Trinkwassers entspricht vermutlich<br />
den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TWVO).<br />
8.3 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“<br />
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasser-Bewirtschaftungsplanes<br />
„Hessisches Ried“ vom 09.04.1999. Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 36 (1)<br />
WHG ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Fachplanung zur raumübergreifenden<br />
Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten<br />
Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig<br />
gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum Rhein-Main.<br />
Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlichen Fachplanung sind teilweise großflächige<br />
Grundwasserspiegelanhebungen beabsichtigt, die im Rahmen einer künftigen Bebauung<br />
zu beachten sind. Maßgeblich sind dabei jeweils die langjährigen Messstellenaufzeichnungen<br />
des Landesgrundwasserdienstes und speziell die Richtwerte der Referenzmessstellen<br />
des Grundwasser-Bewirtschaftungsplanes zu berücksichtigen.<br />
8.4 Abwasser<br />
Die Abwasserentsorgung für das Teilbaugebiet von ca. 5 ha im Bereich Schulzengewann<br />
nord-östlich der vorhandenen Bebauung im Bereich Steinweg kann sichergestellt werden.<br />
Im genehmigten Entwurf für das Baugebiet Steinweg II aus dem Jahr 1978 wurde bereits<br />
für den aktuellen Teilbaubereich eine Fläche von 4,89 ha als Bauerwartungsland berücksichtigt.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 18<br />
Die Ableitung des im Teilbaugebiet anfallenden Schmutzwasser über die im Bereich Steinweg<br />
vorhandenen Mischwasserkanalisation ist möglich.<br />
In der aktuellen Schmutzfrachtsimulationsberechnung (SMUSI) wurden für den Bereich<br />
Schulzengewann mögliche Baugebietsflächen mit einer Gesamtgröße von 13,05 ha berücksichtigt.<br />
Bei der Baugebietsentwässerung wurde davon ausgegangen, dass eine dezentrale<br />
Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt und nur ggf. Regenwasser von<br />
Straßenflächen und einigen Hofflächen (gewerbliche Nutzung) in das vorhandene Mischwassernetz<br />
eingeleitet werden.<br />
Eine Aussage zur gesicherten Ableitung des im Teilbaugebiet anfallenden Niederschlagswassers<br />
über die im Bereich Steinweg vorhandene Mischwasserkanalisation kann derzeit<br />
nicht erfolgen.<br />
8.5 Oberirdische Gewässer<br />
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.<br />
8.6 Altlasten<br />
Schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder Grundwasserschäden sind in diesem Bereich<br />
nicht bekannt.<br />
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist jedoch auf sensorische<br />
Auffälligkeiten zu achten. Werden diese festgestellt, ist umgehend das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt (Dezernat IV/Da 41.5), zu informieren.<br />
9. Städtebauliches Konzept<br />
Für das Plangebiet ist die Entwicklung eines Wohngebietes vorgesehen. Im östlichen Bereich<br />
des Plangebietes soll seniorengerechtes Wohnen ggf. in Kombination mit sozialem<br />
Wohnungsbau ermöglicht werden; die westlichen Plangebietsflächen sind für den verdichteten<br />
Einfamilienhausbau vorgesehen.<br />
Insgesamt ist das geplante Wohngebiet optimal in die Siedlungsstruktur integriert. Durch<br />
die unmittelbare Nähe zum S-Bahnhof <strong>Mörfelden</strong> und den geplanten Busbahnhof ist das<br />
Gebiet auf hohem Niveau an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. In unmittelbarer<br />
Nähe befinden sich zudem Einkaufsmöglichkeiten und weitere Versorgungseinrichtungen.<br />
Bebauungsstruktur<br />
Der östliche Rand des Wohngebietes wird durch eine geschlossene dreigeschossige Geschosswohnungszeile<br />
gebildet, um hier die erforderliche lärmabschirmende Wirkung zu erreichen.<br />
Die Gebäudezeilen sollten durch gestalterische Elemente gegliedert werden. Eine<br />
Zonierung der Grundrisse mit lärmunempfindlichen Nutzungen zur Bahn hin sind zur Sicherung<br />
der Wohnqualität vorzusehen.<br />
Das südlichste Gebäude kann eine Seniorenwohneinrichtung aufnehmen. Auch andere<br />
Gebäude dieses Wohngebietsteiles eignen sich hierfür; dies ist abhängig von der Art des<br />
Seniorenwohnens. Die Punkthäuser im Innenbereich der östlichen Wohnbaugrundstücke<br />
stellen eine gehobene Art des Geschosswohnens dar, so dass eine Mischung der Bewohnerstruktur<br />
erreicht werden kann.<br />
Für das Grundstück mit direktem Anschluss an die Liebermannstraße (Eigentümer Friebe)<br />
wird das Entwicklungskonzept des Eigentümers übernommen. Es sieht dreigeschossige<br />
Geschosswohnungsbauten vor. Die Stellplätze für diese Wohngebäude sind im Wesentlichen<br />
in einer Tiefgarage untergebracht.<br />
Im westlichen Teilbereich sind Hausformen für das verdichtete Einfamilienhauswohnen mit<br />
einer Mischung aus Reihen-, Doppel-, und Einzelhäusern vorgesehen.<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 19<br />
Erschließung<br />
Die Erschließung der beiden Wohngebietsteile, jeweils geprägt durch Einfamilienhauswohnen<br />
und Geschosswohnen, erfolgt jeweils vom Rand her über eine Wohnsammelstraße mit<br />
Wendemöglichkeit am nördlichen Ende. Über den nördlichsten Wohnweg und den landwirtschaftlichen<br />
Weg am nordöstlich Rand des Plangebietes kann eine Querverbindung der<br />
beiden Haupterschließungsstraßen für Müllfahrzeuge und Notüberfahrten hergestellt werden.<br />
Die heute auch über den <strong>Walldorf</strong>er Weg erreichbare Grünkompostierungsanlage und die<br />
am <strong>Walldorf</strong>er Weg gelegene Baumschule mit Wohnung kann auch von Norden her über<br />
die Straße „An den Nussbäumen“ erreicht werden. Die bestehende Zufahrtmöglichkeit<br />
könnte auch nach Fertigstellung des Wohngebietes über die östliche Erschließungsstraße<br />
und den landwirtschaftlichen Weg bestehen bleiben, sollte aber anders geregelt werden.<br />
Der Bereich der verdichteten Einfamilienbebauung wird über die Haupterschließungsstraße<br />
und untergeordnete Wohnwege erschlossen. Die Parkierung für die Einzel- und Doppelhäuser<br />
ist jeweils auf den Grundstücken möglich; die Reihenhauszeilen haben jeweils einen<br />
Stellplatz vor dem Haus und den zweiten in einer Gemeinschaftsanlage vor Kopf der<br />
Zeilen.<br />
Die Parkierung für den gesamten östlichen Wohngebietsteil der Geschoßwohnungen erfolgt<br />
in Tiefgaragen und untergeordnet in der Zone zwischen Gebäude und Erschließungsstraße.<br />
Der <strong>Walldorf</strong>er Weg als wichtige Fuß- und Radwegeverbindung bleibt in seiner Lage erhalten.<br />
Er verläuft in Nord-Süd-Richtung mittig im Wohngebiet in einer linearen Grünfläche.<br />
Ein Fuß- und Radweg in Ost-West-Richtung stellt eine Verbindung vom Endpunkt des Zilleringes<br />
/ Liebermannstraße zur neuen Bahnunterführung her. So werden die bestehenden<br />
westlichen Stadtgebiete besser an den Bahnhof angeschlossen. Dieser Weg ist in das Erschließungsnetz<br />
und eine Grünfläche integriert und somit in seiner Bedeutung deutlich der<br />
Hauptverbindung zur alten Unterführung untergeordnet, so dass diese (und damit der Tizianplatz)<br />
nicht abgewertet wird.<br />
Busbahnhof<br />
Im Bereich westlich der Bahn zwischen Liebermannstraße und neuer Unterführung ist ein<br />
Busbahnhof und Bike&Ride-Plätze vorgesehen. Im Bereich nördlich davon, zwischen Bahn<br />
und Erschließungsstraße, kann eine öffentliche Stellplatzanlage entstehen.<br />
Freifächenkonzept und Erschließung<br />
Der <strong>Walldorf</strong>er Weg als wichtige Fuß- und Radwegeverbindung bleibt in seiner Lage erhalten.<br />
Er verläuft mittig im Wohngebiet in einer linearen Grünfläche, die zum einen die bestehende<br />
Wegeverbindung aufwertet und zum anderen eine interne Verbindungsfläche zwischen<br />
den beiden Wohngebietsteilen darstellt. Sie kann mit Spielstationen, Bänken, einer<br />
Baumreihe etc. gestaltet werden. Am südlichen Ende des <strong>Walldorf</strong>er Weges ist eine öffentliche<br />
Grünfläche mit Spielplatz gelegen.<br />
Innerhalb der Siedlungsfläche gibt es damit Spielangebote. Damit soll den Naherholungssuchenden<br />
durch gezielte Anbindung der Hauptwegeverbindungen ein Angebot geschaffen<br />
werden.<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 20<br />
Grünstruktur<br />
Die lineare zentrale Grünfläche entlang des <strong>Walldorf</strong>er Weges sollte mit einer markanten<br />
Baumreihe gestaltet werden. Die Randeingrünung des Wohngebietes erfolgt im Norden<br />
über zwei anzupflanzende Flächen mit dichten Gehölzpflanzungen, im Westen und Osten<br />
grenzt das Wohngebiet an bestehende dichte Streuobstflächen, sodass hier kein Erfordernis<br />
besteht, weitere grünordnerische Maßnahmen vorzusehen.<br />
Abb. 7: Städtebaulicher Rahmenplan<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 21<br />
10. Immissionsschutz<br />
Das Gebiet der geplanten Wohnbebauung ist durch Schienenverkehrsgeräusche der westlich<br />
verlaufenden Eisenbahnlinie Mannheim-Frankfurt belastet. Im Rahmen einer schalltechnischen<br />
Untersuchung zum Plangebiet (Fritz GmbH, Schalltechnische Untersuchung,<br />
01.08.2008) wurden die Geräuschemissionen, die von der Bahnlinie ausgehen, berechnet.<br />
Das Gutachten wird hier verkürzt wiedergegeben.<br />
10.1 Emissionsermittlung<br />
Der Emissionspegel eines Schienenverkehrsweges bezeichnet den Mittelungspegel in einem<br />
horizontalen Abstand von 25 m zur Achse des Verkehrsweges in einer Höhe von<br />
3,60 m über Schienenoberkante (SO). Die Ermittlung des Emissionspegels erfolgt getrennt<br />
für den Tag- und den Nachtzeitraum nach den Vorgaben der „Schall 03“. Wesentliche Parameter<br />
für die Emissionsberechnung von Schienenverkehrswegen sind neben der Anzahl<br />
von Zugbewegungen die jeweilige Zugart, die Länge eines Zuges der betrachteten Zugklasse,<br />
der prozentuale Anteil scheibengebremster Fahrzeuge sowie die zulässige Streckengeschwindigkeit<br />
bzw. maximale Fahrgeschwindigkeit. Des Weiteren ist die Art des<br />
Fahrweges für die Geräuschemission von Bedeutung .<br />
Für die Strecke 4010 Mannheim - Frankfurt wird im Bereich <strong>Mörfelden</strong> für den Prognosefall<br />
2015 von einem Verkehrsaufkommen (Tag/Nacht) von insgesamt n =157/84 Zügen ausgegangen.<br />
Auf der untersuchten Strecke wird im Prognose-Planfall 2015 kein Personenfernverkehr<br />
abgewickelt. Dies wird zukünftig über die in Planung befindliche Neubaustrecke<br />
(NBS) Frankfurt–Mannheim erfolgen. Die maximale Fahrgeschwindigkeit im Bereich des<br />
Plangebietes beträgt v = 140 km/h. Als Fahrbahnart ist von einem Schotterbett mit Betonschwellen<br />
auszugehen.<br />
Aus den Eingangsparametern ergeben sich Emissionspegel für jede der beiden Richtungen<br />
von<br />
LmE,Tag = 71,0 dB(A),<br />
LmE,Nacht = 73,8 dB(A).<br />
Pegelbestimmend ist insbesondere im Nachtzeitraum der Güterverkehr. Nachts sind um<br />
nahezu 3 dB(A) höhere Emissionspegel gegeben als tags. In Anbetracht der Tatsache,<br />
dass nachts um 10 dB(A) strengere Orientierungswerte gelten, ist die kritischere Immissionssituation<br />
im Nachtzeitraum gegeben.<br />
10.2 Immissionsermittlung<br />
Für die geplanten Gebäudegrundrisse und die vorgesehene Geschosszahl wurden Gebäudelärmkarten<br />
für die geplanten Wohngebäude erstellt. Darin sind die Beurteilungspegel für<br />
die maximal belasteten Geschossebenen an den einzelnen Gebäudefassaden dargestellt.<br />
Tagwerte<br />
An den Ostfassaden der ersten Gebäudereihe werden Beurteilungspegel von bis zu Lr = 63<br />
dB(A) erreicht. An den Seitenfassaden der ersten Gebäudereihe sowie einzelnen Fassaden<br />
an Gebäuden der hinteren Bebauungsreihe sind Beurteilungspegel im Bereich von<br />
Lr = 56 bis 60 dB(A) zu erwarten. Tagsüber bewegen sich die Orientierungswertüberschreitungen<br />
somit größtenteils im Rahmen des für städtebauliche Planungen typischen Abwägungsspielraums<br />
von 5 dB(A). An den übrigen Gebäuden im Plangebiet sind im Tagzeitraum<br />
die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete von OW = 55 dB(A) eingehalten.<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 22<br />
Abb. 8: Schallimmissionsplan – Beurteilungspegel Tag (Gutachten Fritz GmbH 2008)<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 23<br />
Abb. 9: Schallimmissionsplan – Beurteilungspegel Nacht (Gutachten Fritz GmbH 2008)<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 24<br />
Nachtwerte<br />
Im Nachtzeitraum stellt sich die Immissionssituation wie erwartet wesentlich kritischer dar.<br />
An der am stärksten belasteten ersten Gebäudereihe sind Beurteilungspegel von bis zu<br />
Lr = 66 dB(A) zu erwarten. Damit sind die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete<br />
nachts von OW = 45 dB(A) um bis zu 21 dB(A) überschritten. Aufgrund der Abschirmung<br />
der geschlossenen Gebäudeformation in erster Reihe sind an den Ostfassaden der dahinterliegenden<br />
Gebäuden Beurteilungspegel im Bereich von Lr =55 bis 60 dB(A) zu erwarten.<br />
Die Überschreitungen der Orientierungswerte bewegen sich im Bereich von 10 bis 15<br />
dB(A) und sind damit nahezu im gesamten Plangebiet außerhalb des üblichen Abwägungsspielraums.<br />
Es sind daher geeignete Maßnahmen zur Konfliktminimierung bei der<br />
weiteren städtebaulichen Planung zu berücksichtigen.<br />
10.3 Mögliche Schallschutzkonzepte<br />
Auch wenn das Beiblatt 1 zur DIN 18005 Orientierungswerte nennt, d. h. Werte die im<br />
Rahmen der städtebaulichen Planung der Abwägung sämtlicher städtebaulicher Belange<br />
unterliegen, so können die hier zu erwartenden großräumigen und erheblichen Orientierungswertüberschreitungen<br />
nicht gegenüber anderen städtebaulichen Belangen zurückgestellt<br />
werden. Es besteht daher das Erfordernis, geeignete Schutzvorkehrungen für die geplante<br />
Bebauung vorzusehen.<br />
Grundsätzlich ist anzustreben Siedlungsflächen, durch „aktive" Schallschutzmaßnahmen“,<br />
d.h. durch Abschirmmaßnahmen an der relevanten Schallquelle, hier die Bahnstrecke, zu<br />
schützen. Hierfür ist die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen erforderlich. In<br />
Anbetracht des Sachverhaltes, dass die Bahnstrecke in dem relevanten Streckenabschnitt<br />
in Hochlage verläuft, ist die Realisierung derartiger Abschirmmaßnahmen mit großen Eingriffen<br />
in das Stadt- und Landschaftsbild verbunden. Um eine hinreichende Abschirmwirkung<br />
zu erzielen, ist es erforderlich, dass die Oberkante der Lärmschutzeinrichtung, die<br />
Beugungskante, mindestens 2 - 3 m über der Schienenoberkante liegt. Dies hätte "gewaltige"<br />
Lärmschutzbauwerke zur Konsequenz.<br />
Würde man den Bau von Lärmschutzwällen in Betracht ziehen, hätte man darüber hinaus<br />
einen erheblichen Flächenverbrauch zu berücksichtigen. Des Weiteren befindet sich der<br />
Geltungsbereich des Plangebiets insbesondere im Nordosten in einiger Entfernung zu der<br />
Bahnanlage. Damit Schallschutzanlagen einen wirksamen Schutz liefern, ist es neben einer<br />
angemessenen Höhe notwendig, sie möglichst nahe an der Gleisachse sowie über eine<br />
ausgedehnte Länge entlang der Gleise zu erstrecken. Die ist aufgrund der örtlichen<br />
Gegebenheiten nicht machbar.<br />
Die Möglichkeit umfangreicher Lärmschutzbauwerke scheidet aus den Vorgaben des bestehenden<br />
Naturschutzes und wegen des Erfordernisses der Erhaltung ökologischer Elementen<br />
aus. Ein Eingriff in den entlang der Bahnstrecke bestehenden Grüngürtel ist aus<br />
ökologischer Sicht nicht zu vertreten. Der erforderliche Schallschutz kann daher nur durch<br />
eine sachgerechte, d.h. die Belange des Lärmschutzes berücksichtigende Bebauungsstruktur<br />
und unter Berücksichtigung flankierender passiver Schallschutzmaßnahmen, erreicht<br />
werden.<br />
Bei der Ausrichtung von Baukörpern ist zu berücksichtigen, dass durch die Eigenabschirmung<br />
gewährleistet werden kann, dass "hinter" den Gebäuden, wo z.B. die Außenwohnbereiche<br />
anzuordnen sind, Verkehrslärmimmissionen auftreten, die in einer nutzungsverträglichen<br />
Größenordnung liegen. Im Hinblick auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird<br />
daher empfohlen, die Belange des Schallschutzes durch geeignete Vorgaben zur Ausrichtung<br />
und zur Geschlossenheit der Bebauung sowie durch Festsetzungen zum passiven<br />
Schallschutz zu berücksichtigen.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 25<br />
10.4 Schallschutzmaßnahmen<br />
Gerade in den innerstädtischen Bereichen ist es nahe liegend, einen ausreichenden<br />
Schallschutz durch passive Maßnahmen in Form von baulichen Vorkehrungen am Gebäude<br />
zu gewährleisten. Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Anforderungen an die<br />
Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Räume, insbesondere an Fenster, Türen, Wände<br />
und Dächer.<br />
Die Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber<br />
Außenlärm erfolgt hierbei in Abhängigkeit von der Raumart oder Raumnutzung und<br />
von der Raumgröße. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt basierend<br />
auf den Anforderungen der DIN 4109. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass in<br />
schutzbedürftigen Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen<br />
dienen, ein angemessener Schallschutz gegeben ist.<br />
Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber<br />
Außenlärm werden nach DIN 4109 verschiedene Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt, deren<br />
Einstufung nach dem jeweils zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" erfolgt.<br />
Nach den Vorgaben der DIN 4109 bestimmt sich der "maßgebliche Außenlärmpegel" für<br />
den Schienenverkehrslärm aus dem Beurteilungspegel für den Tagzeitraum (06.00 bis<br />
22.00 Uhr), wobei zu den errechneten Werten 3 dB(A) zu addieren sind. Da in dem hier<br />
vorliegenden Fall die Immissionen am Tage die in der Nacht um ca. 3 dB(A) unterschreiten,<br />
ist eine Ausrichtung des passiven Schallschutzes an den Beurteilungspegeln für den<br />
Tag nicht sinnvoll. Da die Nacht aufgrund der stärkeren Immissionen und des erhöhten<br />
Schutzanspruchs zur Gewährleistung der Nachtruhe der kritische Zeitraum ist, ist es sinnvoll,<br />
die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile an den Beurteilungspegeln<br />
für die Nacht auszurichten. Der "maßgebliche Außenlärmpegel" bestimmt sich somit<br />
zu La = Lr,Nacht + 3 dB(A).<br />
Berücksichtigt man weiter, dass die DIN 18005 nachts einen um 10 dB(A) geringeren Orientierungswert<br />
vorgibt, so liegt es nahe, den nach Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ermittelten<br />
Lärmpegelbereich um zwei Stufen höher anzusetzen, d. h. im Allgemeinen ein erforderliches<br />
resultierendes Schalldämm-Maß um 10 dB(A) höher anzusetzen.<br />
Beispielsweise für die erste Gebäudereihe sind maximale Beurteilungspegel von<br />
Lr,Nacht = 66 dB(A) gegeben. Der maßgebliche Außenlärmpegel für die Nacht ergibt sich<br />
somit zu La = 66 dB(A) + 3 dB(A) = 69 dB(A).<br />
Gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 befindet man sich hier im Lärmpegelbereich IV. Dort wäre<br />
ein erforderliches Schalldämm-Maß von erf. R'w,res = 40 dB vorgeschrieben. Da jedoch für<br />
die Nacht um 10 dB(A) strengere Anforderungen gelten ist hier ein Schalldämm-Maß von<br />
erf. R'w,res = 50 dB erforderlich , was nach DIN 4109 Lärmpegelbereich VI entspricht. Ein so<br />
hohes Schalldämm-Maß stellt besondere Anforderungen an die Außenbauteile, insbesondere<br />
die Fenster und die Fassade und ist nur zu erreichen, wenn der Fensterflächenanteil<br />
gering gehalten wird. Bei dem Entwurf der Gebäudegrundrisse ist ferner darauf zu achten,<br />
dass Außenwohnbereiche (Balkone etc .) zu der lärmabgewandten Seite hin zu orientieren<br />
sind.<br />
Aufgrund der Belastung durch den Schienenverkehrslärm ist es zwingend erforderlich,<br />
Festsetzungen zum passiven Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Aus immissionsschutzrechtlicher<br />
Sicht stellen Beurteilungspegel für die Nacht oberhalb von<br />
60 dB(A) eine besondere ErhebIichkeitsschwelle dar. An den Gebäuden in erster Reihe<br />
sind Beurteilungspegel für die Nacht jenseits dieser Grenze zu erwarten. Deswegen wird<br />
neben Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ebenfalls das Erfordernis<br />
von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen definiert. Hierdurch wird erreicht, dass<br />
an Fassaden, die in erheblichem Umfang mit Schienenverkehrslärm beaufschlagt sind,<br />
Schlafräume angeordnet werden können. Durch den Einsatz schallgedämmter Lüftungselemente<br />
wird gewährleistet, dass in den Räumen ein weitgehend ungestörter Nachtschlaf<br />
bei einwandfreien lufthygienischen Bedingungen möglich ist.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 26<br />
Zur Aufnahme in den Bebauungsplan kann daher die folgende Formulierung gewählt werden<br />
:<br />
Lärmschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)<br />
Im Geltungsbereich sind auf den gekennzeichneten Flächen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />
auf Grund der Lärmimmissionen, hervorgerufen durch den Schienenverkehr,<br />
gemäß § 9 BauGB für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von<br />
Personen dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz<br />
der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an<br />
die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN<br />
4109 ("Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt<br />
werden. In Abweichung zur DIN 4109 wird bei der Bestimmung des "maßgeblichen<br />
Außenlärmpegels" der Beurteilungspegel für die Nacht herangezogen . Darüber hinaus<br />
ist zur Gewährleistung der Nachtruhe das so ermittelte erforderliche Schalldämm-Maß<br />
um 10 dB zu erhöhen.<br />
Des weiteren sind für schutzwürdige Räume, deren Fassaden mit Verkehrslärmimmissionen<br />
von mehr als 70 dB(A) am Tag oder von mehr als 60 dB(A) in der Nacht beaufschlagt<br />
sind, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.<br />
Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile zu Grunde zu legenden<br />
Lärmpegelbereiche werden wie erläutert anhand der resultierenden Außenlärmpegel in<br />
der Nacht für die durch den Schienenverkehrslärm belasteten Fassaden bestimmt und sind<br />
übersichtlich in Abb. 10 „Lärmpegelbereiche in Anlehnung an die DIN 4109“ dargestellt.<br />
Tabelle: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109,<br />
Schallschutz im Hochbau<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 27<br />
Abb. 10: Lärmpegelbereiche in Anlehnung an die DIN 4109 (Gutachten Fritz GmbH 2008)<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 28<br />
10.5 Fazit<br />
Die durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen zeigen, dass im Nachtzeitraum für<br />
das gesamte Plangebiet ein erhebliches Konfliktpotential aufgrund der Einwirkungen des<br />
Schienenverkehrslärms besteht. Tagsüber sind die Orientierungswerte an nahezu allen<br />
Gebäuden innerhalb des Plangebiets eingehalten, sodass in diesem Zeitraum gesunde<br />
Wohnverhältnisse gegeben sind.<br />
Aufgrund der Immissionssituation für den Nachtzeitraum besteht Handlungsbedarf im Hinblick<br />
auf den Schallschutz. Ein mit ökologischen Belangen verträgliche und aus Sicht des<br />
Immissionsschutzes ausreichender aktiver Schallschutz kann nicht realisiert werden. Daher<br />
ist die Bebauungsstruktur auf die hier gegebene Belastung des Plangebiets durch Verkehrslärmimmissionen<br />
ausgerichtet. Zusätzlich ist der Schutz des Plangebietes durch passive,<br />
das heißt bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden selbst, erforderlich .<br />
10.6 Fluglärm<br />
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb des im Regionalplan Südhessen 2000<br />
dargestellten Siedlungsbeschränkungsbereiches.<br />
Außerdem befindet es sich außerhalb des Immissionsbereiches des Flughafen Frankfurt,<br />
in dem ein maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109 von 61 dB(A) zu verzeichnen ist.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 29<br />
11. Inhalt und <strong>Begründung</strong> der Festsetzungen im Bebauungsplan<br />
11.1 Art der Nutzung<br />
Allgemeines Wohngebiet mit Nutzungseinschränkungen<br />
Das dem Wohnen dienende Baugebiet wird entsprechend der angestrebten Nutzung als<br />
„Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Dabei werden einige der nach § 4 BauNVO allgemein<br />
oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen von der Zulässigkeit ausgeschlossen.<br />
Hierbei werden für das Geschosswohnen und das verdichtete Einfamilienhauswohnen unterschiedliche<br />
Regelungen getroffen.<br />
Im gesamten Plangebiet werden die sonst im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise<br />
zulässigen Nutzungen „Tankstellen“ und „Gartenbaubetriebe“ ausgeschlossen, da sie die<br />
beabsichtigte Nutzungsstruktur stören würden.<br />
Gartenbaubetriebe erfordern i.d.R. eine große Betriebsfläche. Dies entspricht nicht der geplanten<br />
Bebauungsstruktur. Daher ist es erforderlich, Gartenbaubetriebe in dem geplanten<br />
Baugebiet nicht zuzulassen.<br />
Tankstellen benötigen einen geeigneten Standort an einer öffentlichen Straße mit ausreichendem<br />
Durchgangsverkehr. Diese Voraussetzung ist im Plangebiet nicht gegeben. Auch<br />
sind Tankstellen hier nicht erwünscht, da aufgrund des erhöhten Kundenverkehrsaufkommens<br />
dieser Nutzung und der damit verbundenen Immissionen erhebliche Nutzungsbeeinträchtigungen<br />
für die Wohnnutzung die Folge wären.<br />
Im Bereich für das verdichtete Einfamilienwohnen, in der Planzeichnung mit WA4, WA5<br />
bzw. WA 6 bezeichnet, werden weitere Nutzungen ausgeschlossen, da diese nicht mit der<br />
geplanten kleinteiligen Wohnstruktur verträglich sind und diese stören würden: Nicht zulässig<br />
sind der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,<br />
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Diese<br />
Nutzungen stellen in relativ dicht mit Doppel- und Reihenhäusern bebauten Wohnbereichen<br />
einen Störfaktor dar.<br />
11.2 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen<br />
Zur Sicherung des geplanten Gebietscharakters werden im Bereich für das verdichtete Einfamilienhauswohnen<br />
Regelungen zur Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude aufgenommen.<br />
Mit dieser Festsetzung wird angestrebt, die beabsichtigte Nutzungsstruktur aus<br />
Ein- und Zweifamilienhäusern zu sichern. Damit sollen in diesem Teil des Baugebietes<br />
Mehrfamilienhäuser verhindert werden, die an dieser Stelle städtebaulich nicht gewollt sind.<br />
Durch die Einschränkung der Anzahl der Wohnungen soll auch sichergestellt werden, dass<br />
die nach Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätzen auf den privaten Baugrundstücken<br />
untergebracht werden können, ohne dass die Grundstücksfreiflächen allzu sehr durch<br />
Stellplatzanlagen belastet werden. Es muss sichergestellt sein, dass in ausreichendem<br />
Maß unversiegelte Gartenflächen verbleiben.<br />
Im Bebauungsplan wird geregelt, dass im Bereich für die verdichtete Einfamilienhaus-<br />
Bebauung in Wohngebäuden je angefangene 250 m² Grundstücksfläche höchstens eine<br />
Wohnung zulässig ist. Diese Festsetzungsform zur Eingrenzung der Zahl der Wohnungen<br />
ist durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97) –<br />
(OVG Lüneburg) BauR 1999, S. 148 gedeckt. Mit der Festsetzung der Zahl der Wohnungen<br />
durch eine Verhältniszahl wird eine flexible Regelung ermöglicht. Bei den durchschnittlichen<br />
Grundstücksgrößen für Reihenhäuser von ca. 170 m² ist hier nur eine Wohneinheit<br />
zulässig. Bei Reihenhausendgrundstücken und Doppelhaushälften sind in der Regel bis zu<br />
zwei Wohnungen möglich, ebenso in den freistehenden Wohnhäusern.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 30<br />
11.3 Maß der baulichen Nutzung<br />
11.3.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl<br />
Die Festsetzungen zu den Grundflächenzahlen (GRZ) und den Geschossflächenzahlen<br />
(GFZ) sehen für das Plangebiet unterschiedliche Nutzungsintensitäten entsprechend der<br />
geplanten Bebauungsstrukturen vor.<br />
Für das gesamte Baugebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Für die zweigeschossige<br />
Bebauung wird die zulässige GFZ mit 0,8 festgesetzt, für die dreigeschossige Bebauung<br />
mit 1,2. Damit werden die Obergrenzen der BauNVO übernommen.<br />
Gemäß § 19 (4) Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen für<br />
Gemeinschaftsanlagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne<br />
des § 14 BauNVO bis zu 50 %, höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten<br />
werden. Zur Klarstellung wurden die entsprechenden Grundflächenzahlen für das<br />
Wohngebiet mit 0,6 festgesetzt.<br />
11.3.2 Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen<br />
Im Baugebiet ist die Stellplatzpflicht teilweise auf dem eigenen Grundstück, teilweise aber<br />
auch innerhalb einer Gemeinschaftsanlage außerhalb des Baugrundstückes nachzuweisen.<br />
Die Gemeinschaftsanlage ist in vieler Hinsicht den Einstellplätzen oder -garagen auf den<br />
Grundstücken vorzuziehen. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass die Flächenanteile<br />
der Gemeinschaftsanlagen dem Baugrundstück zugerechnet werden dürfen. Diese Anteile<br />
werden damit faktisch ein Teil des Baugrundstückes.<br />
11.3.3 Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen<br />
Weiterhin wird festgesetzt, dass Flächen von Stellplätzen und Garagen, wenn sie innerhalb<br />
eines Vollgeschosses untergebracht sind, bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt<br />
bleiben können, um so diese Garagenstandorte nicht gegenüber denjenigen zu<br />
benachteiligen, die den Stellplatz freistehend unterbringen.<br />
11.3.4 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen<br />
Durch die Möglichkeit zur Erhöhung der zulässigen Geschossfläche durch die Flächen von<br />
unterirdischen Garagen, soll diese aus städtebaulichen Gründen in manchen Bereichen<br />
wünschenswerte Unterbringung der Garagen gefördert werden. Dieser so genannte Tiefgaragenbonus<br />
ist jedoch nur auf diejenigen unterirdischen Garagen beschränkt, die der<br />
Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat (BVerwG-Urteil vom<br />
27.02.1992).<br />
Da Tiefgaragen nur im Bereich des Geschosswohnens zulässig sind, ist diese Regelung<br />
auf die Bereiche WA1 bis WA3 begrenzt.<br />
11.3.5 Zahl der Vollgeschosse<br />
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird entsprechend der beabsichtigten Bebauungsstruktur<br />
unterschiedlich festgesetzt:<br />
Im Bereich für die verdichtete Einfamilienhaus-Bebauung sind maximal zwei Vollgeschosse<br />
zulässig. Diese Beschränkung entspricht der ortstypischen Baustruktur der angrenzenden<br />
Wohnbebauung. Die Festsetzung erlaubt in Verbindung mit den Festsetzungen zu den<br />
Gebäudehöhen jeweils einen Dachausbau.<br />
Für die Doppelhäuser und Hausgruppen werden zwei Vollgeschosse zwingend festgesetzt.<br />
Verbunden mit Festsetzungen zu den Firsthöhen und Traufhöhen als Höchstgrenzen, soll<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 31<br />
damit gewährleistet werden, dass die Einzelgebäude innerhalb einer Gruppe annähernd<br />
gleiche Volumen bzw. Gebäudehöhen erhalten. Zum anderen ist damit bezweckt, eine<br />
möglichst dichte Bebauung zu sichern.<br />
Für den Bereich des Geschosswohnens werden für die bahnnahen Wohnzeilen zwingend<br />
drei Vollgeschosse festgesetzt. Neben Aspekten der Wirtschaftlichkeit für diese Gebäude<br />
erfordern die Lärmemissionen, die von der Bahnlinie ausgehen, eine hohe geschlossenen<br />
Bebauung, um so auf den schallabgewandten Gebäudeseiten schallgeschützte Bereiche<br />
zu sichern. Bei den Gebäuden mit Geschosswohnungen, die im lärmgeschützten Bereich<br />
vorgesehen sind, sind ebenfalls drei Vollgeschosse zulässig. Hier ist es nicht erforderlich,<br />
dies aus Aspekten des Lärmschutzes zwingend festzusetzen, daher sind hier Obergrenzen<br />
festgesetzt. Auch diese Festsetzung erlaubt in Verbindung mit den Festsetzungen zu den<br />
Gebäudehöhen jeweils einen Dachausbau.<br />
11.3.6 Höhe baulicher Anlagen<br />
Als weitere Festsetzungen zum Maß der Nutzung wurden Festsetzungen zu den Gebäudehöhen<br />
getroffen. Die Begrenzung der Außenwandhöhen (Traufhöhen) und der Gebäudehöhen<br />
(Firsthöhen) ist notwendig, da alleine durch die Festsetzung der zulässigen Zahl<br />
der Vollgeschosse die Höhenentwicklung der Gebäude nicht abschließend geregelt ist. Zur<br />
Sicherung eines geordneten Stadtbildes für das Plangebiet werden daher aus städtebaulichen<br />
Gründen Festsetzungen nach § 18 BauNVO zu den Höhen baulicher Anlagen getroffen.<br />
Bei der Festlegung der Gebäudehöhen der baulichen Anlagen wurde berücksichtigt, dass<br />
die Gebäude mit Sockel errichtet werden können, da unter Umständen mit erhöhten<br />
Grundwasserständen zu rechnen sein wird.<br />
Zur Klarstellung werden jeweils die Begriffe von Außenwandhöhe und Gebäudehöhe definiert.<br />
11.3.7 Höhenbezugspunkt<br />
Zur Klarstellung wird ferner festgelegt, dass für Höhenfestsetzungen die Erschließungsstraße<br />
vor dem Gebäude jeweils als Höhenbezugspunkt zu nehmen ist. Ferner wird festgesetzt,<br />
dass der so festgesetzte Höhenbezugspunkt auch gleichzeitig Geländeoberfläche<br />
im Sinne der HBO ist. Somit ist dieser auch die Bezugshöhe zur Ermittlung der Abstandsflächen<br />
nach der HBO.<br />
11.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen<br />
Das Bebauungskonzept sieht für das Wohngebiet eine Durchmischung verschiedener<br />
Wohnformen vor. Dies macht differenzierte Festsetzungen zur Bauweise und zu den überbaubaren<br />
Flächen erforderlich.<br />
11.4.1 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die als überbaubar festgesetzten Flächen orientieren sich an dem in Kap. 9 dargestellten<br />
Bebauungskonzept. Die bebaubaren Flächen werden durch Baugrenzen begrenzt. Mit diesen<br />
Regelungen wird die beabsichtigte Bebauungsstruktur gesichert.<br />
Es werden dabei relativ eng gefasste überbaubare Flächen festgesetzt, um einheitliche<br />
Gebäudefluchten für die einzelnen Gebäudegruppen zu gewährleisten. Dies dient zum einen<br />
der städtebaulichen Ordnung, zum anderen wird damit die Beeinträchtigung durch eine<br />
gegenseitige Verschattung minimiert.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 32<br />
11.4.2 Bauweise<br />
Die Bauweise wird entsprechend der beabsichtigten Bebauungsstruktur unterschiedlich<br />
festgesetzt.<br />
In den Bereichen, die für zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen sind,<br />
wird die offene Bauweise festgesetzt und dahingehend konkretisiert, dass nur Einzel- und<br />
Doppelhäuser zulässig sind. Zur Sicherung der verdichteten flächensparenden Einfamilienhausbebauung<br />
in Form von Reihenhausgruppen, ist hier die offene Bauweise festgesetzt,<br />
wobei nur Hausgruppen zulässig sind.<br />
Für die Grundstücke, für die Geschosswohnungen vorgesehen sind, wird für die bahnnahen<br />
Gebäude die geschlossene Bauweise festgesetzt. Aus Gründen des Lärmschutzes ist<br />
hier eine geschlossene Bauzeile notwendig, um so auf den schallabgewandten Gebäudeseiten<br />
schallgeschützte Bereiche zu sichern.<br />
11.4.3 Überschreiten der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen<br />
Zur Steigerung der Wohnqualität und um energiesparendes Bauen zu ermöglichen, wird<br />
die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen für die Errichtung von untergeordneten<br />
Bauteilen wie Wintergärten, Balkone, Loggien, Terrassen, Veranden und Außentreppen<br />
oder Anlagen regenerativer Energieversorgungssysteme zugelassen.<br />
Insbesondere bei den Doppelhäusern und den Hausgruppen, die nach Süden orientiert<br />
sind, würde der Bau von vorgelagerten Wintergärten sowohl die Wohnqualität als auch Energieeffizienz<br />
steigern. Als Wintergarten wird eine verglaste bauliche Anlage definiert, die<br />
in enger räumlicher Verbindung mit dem Gebäude steht, der Erweiterung der Nutzfläche<br />
z.B. der Wohnfläche dient und zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und<br />
geeignet ist. Wintergärten in der definierten Form sind Aufenthaltsräume und daher bei der<br />
Ermittlung der Grundfläche und der Geschossfläche anzurechnen.<br />
11.4.4 Stellung baulicher Anlagen<br />
Um eine homogene Dach- und Gebäudestruktur zu gewährleisten, werden im Bereich der<br />
Doppelhäuser und Hausgruppen die Hauptfirstrichtungen festgesetzt. Damit soll für diese<br />
Hausformen die Ausrichtung der Dachform verbindlich geregelt werden. Dies ist erforderlich,<br />
um zu gewährleisten, dass die Einzelgebäude innerhalb einer Gruppe eine gleiche<br />
Dachausrichtung erhalten.<br />
11.5 Mindestmaße der Baugrundstücke<br />
Im Bereich für das verdichtete Einfamilienhauswohnen werden differenzierte Festsetzungen<br />
zu den Mindestgrößen von Baugrundstücken getroffen. Durch diese Festsetzungen<br />
wird eine städtebauliche Mindestqualität in diesem Baugebiet gesichert.<br />
Bei Einzelhäusern beträgt die Mindestgröße 400 m², bei Doppelhäusern pro Doppelhaushälfte<br />
220 m² und bei Hausgruppen pro Wohnhaus 160 m².<br />
11.6 Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsstellplätze<br />
Die Anlage von Stellplätzen und Garagen prägen das städtebauliche Erscheinungsbild eines<br />
Gebietes in besonderem Maße. Außerdem ist von der Stellplatzanordnung auch die<br />
Wohnqualitäten vor allem in der verdichtete Einfamilienhaus-Bebauung betroffen, da das<br />
gegenseitige Störpotential durch Stellplätze und Garagen nicht unerheblich ist. Daher werden<br />
differenzierten Festsetzungen zur Lage der Stellplätze und Garagen getroffen.<br />
Dabei werden unterschiedliche Konzepte für den Bereich des verdichteten Einfamilienhauswohnens<br />
und für den Bereich der Geschosswohnungen zugrunde gelegt.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 33<br />
11.6.1 Stellplatzkonzept für den Bereich des Geschosswohnens<br />
Garagen und Carports sind hier nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
Damit soll gesichert werde, dass die Grundstücksfreiflächen von oberirdischen Garagenanlagen<br />
frei bleiben. Für die Stellplatzversorgung muss davon ausgegangen werden,<br />
dass die Stellplätze vor allem in Tiefgaragen untergebracht werden. Daher wird festgesetzt,<br />
dass Tiefgaragen auf dem gesamten Baugrundstück unter Einhaltung der GRZ/2 gemäß<br />
§ 19 Abs. 4 BauNVO zulässig sind.<br />
Stellplätze sind sowohl innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen als auch in den als<br />
„Flächen für Stellplätze“ festgesetzten Flächen zulässig. Flächen für Stellplätze sind in den<br />
Teilen der Grundstücke ausgewiesen, die den Erschließungsstraßen zugeordnet sind. Insgesamt<br />
wird für die Geschosswohnungsbereiche angestrebt, in den straßenabgewandten<br />
Teilen des Grundstücks ruhige Bereiche ohne Stellplatzverkehr zu sichern.<br />
11.6.2 Stellplatzkonzept für den Bereich der verdichteten Einfamilienhaus-Bebauung<br />
Mit den getroffenen Festsetzungen wird angestrebt, in den straßenabgewandten Teilen des<br />
Grundstücks ruhige Gartenbereiche ohne Stellplatzverkehr zu sichern.<br />
Daher wird zunächst festgesetzt, dass Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
sowie in den als „Flächen für Garagen (Ga)“ festgesetzten Flächen zulässig<br />
sind. „Flächen für Garagen (Ga)“ wurden in der Regel an den Kopfenden der Hausgruppen<br />
festgesetzt. Damit werden in der Vorgartenzone und in den straßenabgewandten Gartenbereichen<br />
Garagen ausgeschlossen. Insbesondere in der Vorgartenzone würden Garagen<br />
das Ortsbild der dichten Einfamilienhausbebauung erheblich stören und die Wohngebäude<br />
an den Straßenseiten verschatten.<br />
Carports sind ebenfalls innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in den als „Flächen<br />
für Garagen (Ga)“ und zusätzlich in den als „Flächen für Carports (Cp)“ festgesetzten<br />
Flächen zulässig. Da Carports als offene überdachte Form einer Garage das Ortsbild in<br />
der Regel weniger beeinträchtigen, wird dieser Form der Vorrang gegeben. Zonen für Carports<br />
sind entlang der Erschließungsstraßen an den Kopfenden der Hausgruppen festgesetzt.<br />
Diese dienen vor allem dem zweiten erforderlichen Stellplatz für die dahinterliegende<br />
Hausgruppe. Für die von Süden erschlossenen Doppelhäuser sind an dem südlich vorgelagerten<br />
Wohnweg ebenfalls Zonen für Carports ausgewiesen. Damit können die hier erforderlichen<br />
Stellplätze direkt am Wohnweg angeordnet werden und den Wohngarten, der<br />
dem Doppelhaus vorgelagert ist, vor Einblicken schützen. In den relativ schmalen Vorgartenzonen<br />
bei den Gebäuden, die von Norden erschlossen werden, sind Carports ausgeschlossen,<br />
um so eine Verschattung der Wohnungen an den Gebäudenordseiten auszuschließen.<br />
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in den als „Flächen für<br />
Garagen (Ga)“, in den als „Flächen für Carports (Cp)“ sowie den als „Flächen für Stellplätze<br />
(St)“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird für Stellplätze die größtmögliche Flexibilität<br />
gesichert, aber trotzdem die zu schützenden Gartenbereiche von Stellplätzen freigehalten.<br />
Im Gegensatz zu Carports und Garagen sind Stellplätze in den Vorgartenzonen zulässig,<br />
allerdings nur im begrenzten Umfang. Die Vorgartenflächen sind durch den Planeinschrieb<br />
„St 50%“ gekennzeichnet. Damit sind in den Vorgartenflächen Stellplätze auf maximal<br />
50 % der Vorgartenfläche zulässig. Diese Regelung nimmt eine entsprechende Regelung<br />
aus der städtischen Stellplatzsatzung auf. Damit kann im Vorgarten in der Regel ein Stellplatz<br />
untergebracht werden. Der zweite erforderliche Stellplatz ist innerhalb der Gemeinschaftsanlage,<br />
die der Hausgruppe zugeordnet ist, zu errichten. Gemeinschaftsstellplätze,<br />
die bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet sind, sind mit einem Index-<br />
Buchstaben z.B. „a“ gekennzeichnet.<br />
Um sparsame Formen der Stellplatzunterbringung zu ermöglichen, wurde festgesetzt, dass<br />
bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ein vorgelagerter Stellplatz auf der Zufahrt<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 34<br />
vor Garagen, Carports und Stellplätzen in deren Zufahrtsfläche zulässig ist. Dieser Stellplatz<br />
ist als nicht überdachter Stellplatz auch in der Vorgartenzone zulässig.<br />
11.7 Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO)<br />
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich für das verdichtete Einfamilienhauswohnen<br />
(WA4 bis WA6) sind Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO nur eingeschränkt<br />
zulässig, um die gegenseitigen Beeinträchtigungen und Verschattungen der<br />
Nachbargrundstücke bei den verdichteten Wohnformen zu minimieren.:<br />
Zunächst wurde die Art der Nebenanlagen eingeschränkt. Zulässig sind Anlagen zur Gartengestaltung<br />
und -bewirtschaftung sowie Freiflächengestaltung z.B. Pergolen, Lauben,<br />
Geräteschuppen, Gewächshäuser, Pavillons, sowie Standplätze für Abfallbehälter.<br />
Dann wurden die Volumen dieser baulichen Anlagen in Anbetracht der z.T. kleinen<br />
Grundstücke beschränkt: Lauben, Geräteschuppen, Gewächshäuser oder Pavillons sind<br />
pro Baugrundstück bis zu einer gesamten Grundfläche von 10 m² sowie einem umbauten<br />
Raum von 30 m³ zulässig.<br />
Abschließend wurden Regelungen zum Standort der Nebenanlagen getroffen: In den Vorgartenzonen<br />
sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Mülltonnenabstellplätzen nicht zulässig.<br />
Da die Vorgartenzonen in der Regel schon durch einen Stellplatz in Anspruch genommen<br />
werden muss, wird die übrige Fläche zur gegenseitigen Sicherung der Wohnqualität<br />
von weiteren baulichen Anlagen freigehalten. Zur Klarstellung wird die Vorgartenzone definiert:<br />
Als Vorgartenzone wird die Fläche zwischen straßenseitiger Baugrenze bzw. deren<br />
seitlichen Verlängerung und straßenseitiger Grundstücksgrenze an den Erschließungsstraßen<br />
definiert.<br />
Ferner werden für die Baugrundstücke für Doppelhäuser und Hausgruppen in den Gartenbereichen<br />
Zonen für Nebenanlagen festgesetzt. In den als WA4 sowie WA6 festgesetzten<br />
Flächen sind Lauben, Geräteschuppen, Gewächshäuser oder Pavillons nur innerhalb der<br />
als Flächen für Nebenanlagen „N“ festgesetzten Flächen zulässig. Auch mit dieser Festsetzung<br />
soll in Anbetracht des dichten Nebeneinanders der einzelnen Wohngebäude gesichert<br />
werden, dass Nachbarkonflikte und gegenseitige Beeinträchtigungen minimiert werden.<br />
11.8 Verkehrsflächen<br />
11.8.1 Verkehrserschließung<br />
Entsprechend der Erschließungskonzeption sind im Plangebiet die Verkehrsflächen differenziert<br />
festgesetzt:<br />
Die Erschließung der Wohnbereiche für die Einfamilienhaus-Bebauung und für den in<br />
Bahnnähe gelegenen Geschosswohnungsbau erfolgt jeweils vom Rand her über eine<br />
Wohnsammelstraße mit Wendemöglichkeit am nördlichen Ende. Diese Flächen sind als<br />
Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die innere Erschließung des Bereichs für die verdichtete<br />
Einfamilienhausbebauung erfolgt jeweils über Wohnwege. Diese Verkehrsflächen sind<br />
als „Verkehrsberuhigter Bereich / Wohnwege“ festgesetzt.<br />
Über den nördlichsten Wohnweg und den landwirtschaftlichen Weg am nordöstlich Rand<br />
des Plangebietes kann eine Verbindung der beiden Haupterschließungsstraßen und deren<br />
Wendehämmer für Müllfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge hergestellt werden: Diese Verbindung<br />
kann auch als Notüberfahrt dienen.<br />
Die heute über den <strong>Walldorf</strong>er Weg erreichbare Grünkompostierungsanlage und die am<br />
<strong>Walldorf</strong>er Weg gelegene Baumschule nördlich des Plangebietes sollen zukünftig nicht<br />
mehr über den hier geplanten Fuß- und Radweg erreichbar sein. Die bestehende Zufahrtmöglichkeit<br />
soll nach Fertigstellung des Wohngebietes über die östliche Erschließungs-<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 35<br />
straße und dann über den landwirtschaftlichen Weg am Nordrand des Plangebietes bestehen<br />
bleiben.<br />
11.8.2 Busbahnhof und Parkplätze<br />
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes ist die Anlage eines Busbahnhofes vorgesehen.<br />
Entsprechend wurden hier öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.<br />
Im Umfeld sind auch zwei öffentliche Parkplätze vorgesehen. Diese sind als solche festgesetzt.<br />
11.8.3 Fuß- und Radwege<br />
Daneben wird das Plangebiet von mehreren Fuß- und Radwegen erschlossen. Diese sind<br />
als Fuß- und Radwege festgesetzt.<br />
Der <strong>Walldorf</strong>er Weg als wichtige Fuß- und Radwegeverbindung in Nord-Süd-Richtung<br />
bleibt in seiner Lage erhalten. Er verläuft mittig im Wohngebiet in einer linearen Grünfläche,<br />
die zum einen die bestehende Wegeverbindung aufwertet und zum anderen eine interne<br />
Verbindungsfläche zwischen den beiden Wohngebietsteilen darstellt.<br />
Ein zweiter Rad- und Fußweg in Ost-West-Richtung bindet das Wohngebiet und die westlich<br />
sich anschließenden Wohngebiete an den neu geplanten Fußgängertunnel an, der hier<br />
das Bahngelände unterquert. Die neue Fußgängerverbindung verbindet die Wohnquartiere<br />
westlich der Bahn mit den Stadtteilen östlich der Bahnlinie und führt auch zu den Bahnsteigen<br />
des S-Bahnhofs <strong>Mörfelden</strong>. Beide Fußweg sind von gesamtstädtischer Bedeutung und<br />
dienen nicht nur der Erschließung das Plangebietes.<br />
Durch eine textliche Festsetzung ist geregelt, dass die als Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzte Verkehrsflächen ausschließlich den<br />
Fußgängern und Radfahrern sowie den Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zur Durchfahrt<br />
zur Verfügung stehen. Damit wird klargestellt, dass neben den Fußgängern und Radfahrern<br />
diese Verkehrsflächen auch für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge zugänglich<br />
ist.<br />
11.9 Flächen für Versorgungsanlagen<br />
Zur Sicherung der technischen Infrastruktur wird an der westlichen Erschließungsstraße<br />
eine Fläche für Depotcontainer festgesetzt.<br />
11.10 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen<br />
Zu den Versorgungsleitungen wird festgesetzt, dass diese unterirdisch zu führen sind. Diese<br />
Festsetzung hat sich als erforderlich herausgestellt, da sonst nicht gesichert ist, dass<br />
z.B. Telefonleitungen unterirdisch verlegt werden.<br />
Die Versorgungsleitungen, insbesondere die Telekommunikationsanlagen, sind aus Gründen<br />
des Städtebaus und der Verkehrssicherheit nur unterirdisch zu führen. Diese unterirdische<br />
Führung ist erforderlich, da sonst das Erscheinungsbild des neuen Wohngebietes beeinträchtigt<br />
wären. Da das Plangebiet auch in einer landschaftsräumlich sensiblen Umgebung<br />
eingebettet ist, wäre auch eine negative Fernwirkung mit oberirdischen Leitungen<br />
verbunden. Zum anderen wäre die Verkehrssicherheit durch Masten innerhalb der Verkehrsflächen<br />
negativ beeinflusst.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 36<br />
11.11 Öffentliche Grünflächen<br />
Im Plangebiet sind markante Grünbereiche vorgesehen:<br />
11.11.1 Ortsrandeingrünung<br />
Die Randeingrünung des Wohngebietes erfolgt im Nordwesten über eine anzupflanzende<br />
öffentliche Grünfläche. Da die angrenzende Wohnbebauung durch Einzelgrundstücke geprägt<br />
wird, ist die Möglichkeit nicht gegeben, diese Randeingrünung als private Grünfläche<br />
zu entwickeln, da die Zuordnung zu den einzelnen Grundstücken nicht praktikabel wäre.<br />
Die Randeingrünung am Nordostrand ist dagegen als private Anpflanzfläche ausgewiesen,<br />
da davon auszugehen ist, dass die Eigentümer des angrenzenden Geschosswohnungsbaus<br />
diese Flächen übernehmen und pflegen können.<br />
Am Ostrand des Plangebietes zwischen dem Geschosswohnungsbau und der Bahnlinie<br />
liegen dichte Streuobstflächen, die das Plangebiet hier in die Landschaft einbinden.<br />
Beide Grünflächen sind als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung“<br />
festgesetzt und mit entsprechenden Pflanzvorgaben belegt:<br />
Die Pflanzfläche ist als flächige Gehölzpflanzung aus Bäumen, Sträuchern und Heistern<br />
herzustellen, wobei die Sträucher und Heister in Pflanzgruppen von 3-6 Stück einer Art zusammen<br />
zu pflanzen sind. Diese Grundstücksrandeingrünungen lassen eine abwechslungsreiche<br />
Randbepflanzung entstehen, die das Plangebiet in die Landschaft einbindet<br />
und gleichzeitig einen Lebensraum, Rückzugsort sowie eine Vernetzungsstruktur für die<br />
Tier- und Pflanzenwelt darstellt. Hierbei werden bestehende Strukturen so weit wie möglich<br />
erhalten bleiben, da in Randbereichen mit bestehenden Gehölzbeständen keine Flächenveränderungen,<br />
sondern Ergänzungspflanzungen geplant werden.<br />
Im Westen grenzt das Wohngebiet an bestehende dichte Streuobstflächen an, sodass hier<br />
keine öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. Hier bilden die Wohngärten den Übergang<br />
zur freien Landschaft. Da das Plangebiet im Süden an ein bestehendes Siedlungsgebiet<br />
angrenzt, erübrigt sich hier eine Randeingrünung.<br />
11.11.2 Grünzug<br />
Der <strong>Walldorf</strong>er Weg als wichtige Fuß- und Radwegeverbindung bleibt in seiner Lage erhalten.<br />
Er verläuft von Nord nach Süd mittig im Wohngebiet in einem linearen Grünzug, die<br />
zum einen die bestehende Wegeverbindung aufwertet und zum anderen eine interne Verbindungsfläche<br />
zwischen dem Einfamilienhausgebiet und dem Geschosswohnungsbau<br />
darstellt. Sie soll mit Spielstationen, Bänken, einer Baumreihe etc. gestaltet werden. Diese<br />
lineare zentrale Grünfläche soll mit einer markanten Baumreihe ausgestattet werden.<br />
Auch die neu geplante Ost-West-Verbindung vom Fußgängertunnel zur Liebermannstraße<br />
soll als durchgängiger Grünzug entwickelt werden.<br />
Beide Grünzüge sind als Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Grünzug“<br />
festgesetzt und mit entsprechenden Pflanzvorgaben belegt: Pro angefangene 500 m² ist<br />
mindestens 1 großkroniger, heimischer Baum zu pflanzen. Mindestens 50 % der Fläche<br />
sind als Kräuterrasen herzustellen.<br />
Da dieser Grünzug vorrangig als Kommunikations- und Spielfläche für das Wohngebiet<br />
dienen soll, wird außerdem festgesetzt, dass hier die Anlage von Kinderspielplätzen zulässig<br />
ist. Ferner sind Fußwegeverbindungen in wasserdurchlässiger Bauweise zu den angrenzenden<br />
Wohngebieten zulässig.<br />
11.11.3 Spielplatz<br />
Als Teil des Grünzuges ist im Kreuzungsbereich beider Fußwege und deren begleitende<br />
Grünzüge ein Spielplatz geplant.<br />
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<strong>Begründung</strong> Seite 37<br />
11.12 Nutzung erneuerbarer Energien<br />
Entsprechend der allgemeinen Planungsziele zum Einsatz von Solarenergie wird die Ausstattung<br />
der Gebäude mit Anlagen zur Solarenergienutzung zur Deckung des Energiebedarfs<br />
vorgeschlagen.<br />
Der Standort ist aufgrund seiner südexponierten Lage geeignet für den Einsatz von Solarenergie.<br />
Der Hintergrund der Festsetzung ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung: "Ein<br />
klimaschonendes Energiekonzept (z.B. Passivhausstandards, dezentrale bzw. zentrale<br />
Kraftwärmekopplung, Solarenergie) ist zu entwickeln"<br />
Diese Festsetzung auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB trägt nach Art und Umfang<br />
zur Erfüllung der im Allgemeinwohl gebotenen Verminderung des Einsatzes endlicher,<br />
die Umwelt besonders belastender Energieträger bei. Die damit verbundenen Auflagen zu<br />
den Heizsystemen der einzelnen Grundstückseigentümer und Bauherren sind in ihrem Umfang<br />
notwendig, um eine Reduzierung der durch den künftigen Wärmebedarf verursachten<br />
zusätzlichen CO2-Emissionen zu erreichen.<br />
Das Baugebiet wird ab ca. 2010 / 2011 voraussichtlich entwickelt und umgesetzt. Folgende<br />
gesetzlichen Regelungen werden dann, - nach jetziger Sachlage - gegenüber den heutigen<br />
Vorgaben von den einzelnen Bauherren zu erfüllen sein.<br />
EnEV 2009 (Wärmeschutzverordnung 2009)<br />
Die neue EnEV 2009 sieht Reduzierungen des Energieverbrauches (Primärenergie- und<br />
Transmissionskennwert) um ca. 30% gegenüber 2007 vor. Bei Neubauten ist ein Energieausweis<br />
jetzt schon vorzulegen, in dem dann die weiter reduzierten Vorgaben 2009 ebenso<br />
nachgewiesen werden müssen.<br />
Eine weitere Novelle ist für 2011 mit einer weiteren Reduzierung um 30 % des Energieverbrauchs<br />
gegenüber 2009 geplant.<br />
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)<br />
(Inkrafttreten 2009)<br />
Zielsetzung:<br />
Erhöhung des Anteil erneuerbarer Wärmeenergie von 6% auf 14% bis 2020<br />
Anteilige Nutzung erneuerbarer Wärme in neu errichteten Wohn- und Nutzgebäuden, alternativ<br />
durch:<br />
− Mind. 15 % des Wärmebedarfs durch solarthermische Anlagen oder<br />
− Mind. 50 % des Wärmebedarfs durch feste und/oder flüssige Biomasse (z.B. Pelletheizung<br />
oder Bioöl im Brennwertkessel) oder Umweltwärme (Wärmepumpe) oder<br />
− Mind. 30 % des Wärmebedarfs durch Biogas in Kraft-Wärme-Kopplung<br />
Bei Nutzung von Solarthermie kann die Vorgabe auch pauschal erfüllt werden.<br />
− Bei Ein-/Zweifamillienhäusern: Mind. 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche<br />
− Bei Mehrfamillienhäusern: Mind. 0,03 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche<br />
Erfüllung der Vorgabe durch Kombination verschiedener Technologien ist möglich.<br />
Folgende Förderprogramme sollen ergänzend dazu 2009 - 2012 vorgesehen werden.<br />
− Förderung von Anlagen im Gebäudebestand<br />
− Förderung von heizungsunterstützenden Solarthermieanlagen grundsätzlich auch im<br />
Neubau<br />
− Förderung von innovativen oder über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehenden<br />
Anlagen grundsätzlich auch im Neubau<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 38<br />
− Förderung kann auf die Gesamtinvestition bezogen werden und muss nicht auf den Anlagenteil<br />
beschränkt werden, der die Mindestkollektorfläche überschreitet<br />
„Technologieoffener Ansatz“: Ersatzweise Erfüllung<br />
− Übererfüllung der energetischen Mindestvorgaben der EnEV um mindestens 15% (Primärenergiebedarf/Dämmvorgaben,<br />
Nachweis über Energieausweis)<br />
− Mindestens 50% des Wärmebedarf durch die Nutzung von Abwärme (Wärmepumpe,<br />
raumlufttechnische Wärmerückgewinnung o.a.)<br />
− Mindestens 50% unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)<br />
− Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz, das wesentlich aus Erneuerbaren Energien<br />
oder überwiegend aus Abwärme- oder KWK-Anlagen gespeist wird.<br />
11.13 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung<br />
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
Auf Grund der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, wird für die überbaubaren<br />
Grundstücksflächen im Plangebiet in allen Geschossen auf Grundlage von § 9<br />
Abs. 1 Nr. 24 BauGB folgendes festgesetzt:<br />
Bei Neu-, Um und Erweiterungsbauten sind auf Grund der durch den Schienenverkehr hervorgerufenen<br />
Lärmimmissionen für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt<br />
dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen.<br />
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen<br />
an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der<br />
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt<br />
werden. In Abweichung zur DIN 4109 ist bei der Bestimmung des „maßgeblichen Außenlärmpegels“<br />
der Beurteilungspegel für die Nacht heranzuziehen. Darüber hinaus ist zur<br />
Gewährleistung der Nachtruhe das so ermittelte erforderliche Schalldämm-Maß um 10 dB<br />
zu erhöhen.<br />
Des weiteren sind für schutzwürdige Räume, deren Fassaden mit Verkehrslärmimmissionen<br />
von mehr als 70 dB(A) am Tag oder von mehr als 60 dB(A) in der Nacht beaufschlagt<br />
sind, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen.<br />
Zur <strong>Begründung</strong> wird auf Kap. 10 verwiesen.<br />
11.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />
Landschaft<br />
11.14.1 Oberflächengestaltung<br />
Aus der Zielsetzung heraus, den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten,<br />
werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige Versiegelung führt<br />
zum Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung,<br />
erhöhtem Staubanfall und zum unerwünscht schnellen Abfluss des Niederschlagswassers.<br />
Daher sind Flächen mit geringer Nutzungsintensität als teilversiegelte Flächen anzulegen.<br />
Als teilversiegelte Flächen sind wasserdurchlässige Pflastersysteme, Pflasterbeläge mit einem<br />
Fugenanteil von mindestens 20 % oder wassergebundene Wegedecken zulässig.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 39<br />
11.15 Öffentliche Grünflächen, Anpflanzen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
11.15.1 Ortsrandeingrünung<br />
Die Randeingrünung des Wohngebietes erfolgt am Nordrand im westlichen Teil über eine<br />
anzupflanzende öffentliche Grünfläche, im östlichen Teil über eine private Anpflanzfläche.<br />
Da im westlichen Teil die angrenzende Wohnbebauung durch Einzelgrundstücke geprägt<br />
wird, ist die Möglichkeit nicht gegeben, diese Randiengrünung als private Grünfläche zu<br />
entwickeln. Die Randeingrünung am Nordostrand kann dagegen als private Anpflanzfläche<br />
ausgewiesen werden, da davon auszugehen ist, dass die Eigentümer des angrenzenden<br />
Geschosswohnungsbaus diese Flächen übernehmen und pflegen können.<br />
Die Pflanzvorgaben der privaten und öffentlichen „Ortsrandeingrünungen“ sind identisch:<br />
Die Pflanzfläche ist als flächige Gehölzpflanzung aus heimischen, standortgerechten Bäumen,<br />
Sträuchern und Heistern herzustellen, wobei die Sträucher und Heister in Pflanzgruppen<br />
von 3-6 Stück einer Art zusammen zu pflanzen sind. Diese Grundstücksrandeingrünungen<br />
lassen eine abwechslungsreiche Randbepflanzung entstehen, die das Plangebiet<br />
in die Landschaft einbindet und gleichzeitig einen Lebensraum, Rückzugsort sowie eine<br />
Vernetzungsstruktur für die Tier- und Pflanzenwelt darstellt. Hierbei werden bestehende<br />
Strukturen so weit wie möglich erhalten bleiben, da in Randbereichen mit bestehenden<br />
Gehölzbeständen keine Flächenveränderungen, sondern Ergänzungspflanzungen geplant<br />
werden.<br />
11.15.2 Grünzug<br />
Der <strong>Walldorf</strong>er Weg als wichtige Fuß- und Radwegeverbindung soll als linearer Grünzug<br />
das Plangebiet in Nord-Südrichtung durchqueren. Ein Teil dieses Grünzugs soll als private<br />
Anpflanzfläche festgesetzt werden. Ein Grundstücksstreifen der östlich angrenzenden<br />
Grundsstücke für den Geschosswohnungsbau sind daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a<br />
BauGB als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
mit der Zweckbestimmung „Grünzug „2“ festgesetzt.<br />
Die Pflanzvorgaben der privaten und öffentlichen „Grünzüge“ sind identisch: Pro angefangene<br />
500 m² ist mindestens 1 großkroniger, heimischer Baum zu pflanzen. Mindestens 50<br />
% der Fläche sind als Kräuterrasen herzustellen.<br />
11.15.3 Grundstücksbepflanzung<br />
Die festgesetzte Grundstücksbepflanzung gewährleistet ein Minimum an Durchgrünung der<br />
Privatgrundstücke und leistet damit einen Beitrag zur Kompensation der durch die privaten<br />
Eingriffsträger verursachten nachhaltigen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft.<br />
Durch die Begrünung werden positive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das<br />
biotische Potenzial sowie für das Ortsbild erzielt. Die in Abhängigkeit zur Grundstücksgröße<br />
festgesetzte Quantität der Durchgrünung sowie die gegebene große Auswahl an zu<br />
pflanzenden heimischen Gehölzen belässt den Grundstücksbesitzern genügend eigenen<br />
Gestaltungsspielraum.<br />
11.15.4 Vorgärten<br />
Um eine Durchgrünung des öffentlichen Straßenraumes zu gewährleisten, sind Festsetzungen<br />
zu Freiflächenstruktur der Vorgartenzonen getroffen worden.<br />
Vorgärten sind zu mindestens 50 % bis auf notwendige Zufahrten und Zugänge zu begrünen.<br />
Diese Festsetzung korrespondiert mit der aus der städtischen Stellplatzsatzung hergeleiteten<br />
Regelung, dass in den Vorgartenflächen Stellplätze auf maximal 50 % der Vorgartenfläche<br />
zulässig sind. Ferner werden Mindestregeln zur Bepflanzung festgesetzt. Pro<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 40<br />
Baugrundstück ist im Vorgarten mindestens 1 Kleinbaum bzw. sind 2 Großsträucher zu<br />
pflanzen.<br />
11.15.5 Bäume im öffentlichen Raum<br />
Die im Plan getroffenen Standortfestsetzungen für Bäume entlang der Erschließungsstraße<br />
und der Fußwege dienen der Durchgrünung und Strukturierung des Gebietes sowie der<br />
Schaffung von Identifikationsmerkmalen und Orientierungspunkten.<br />
11.15.6 Dachbegrünung<br />
Die Festsetzung soll die konsequente Durchgrünung des geplanten Wohngebietes gewährleisten<br />
und zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Flächen<br />
und Baukörper beitragen.<br />
Der Wert und die positiven Auswirkungen von Dachbegrünungen sind bezüglich ökologischer<br />
und ökonomischer Funktion eindeutig erwiesen. Dachbegrünungen vermögen Niederschlagswasser<br />
zu speichern, so dass Regenwasser dem natürlichen Wasserkreislauf<br />
wieder zugeführt wird und die Entwässerungssysteme entlastet werden.<br />
11.15.7 Kletterpflanzen<br />
Die zu pflanzenden Kletterpflanzen tragen zur Verbesserung des Kleinklimas und des<br />
Straßenbildes sowie zur Schaffung einer eigenen Identität des Straßenraumes bei. Sie beeinträchtigen<br />
nicht die Fassadenwirkung.<br />
11.16 Mindestanforderungen an Baum-, Strauch- und sonstige Anpflanzungen<br />
Die Definition von Mindestanforderungen und spätester Zeitpunkt der Anpflanzungen stellt<br />
sicher, dass die Kompensation der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />
in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Eingriffe erfolgt.<br />
Die Festsetzung von heimischen, standortgerechten Pflanzen ist Voraussetzung dafür,<br />
dass die festgesetzten Anpflanzungen ihre positiven Wirkungen für das Boden- und biotische<br />
Potenzial entfalten (Förderung der Bodenlebewesen, Lebensraum- und Nahrungsangebot<br />
für heimische Pflanzen- und Tierwelt) und somit der Kompensation von Eingriffen<br />
dienen können.<br />
12. <strong>Begründung</strong> der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen<br />
12.1 Gestaltung der Dächer<br />
Durch die Festsetzung von Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten und -einschnitten sowie<br />
Dachdeckungsmaterial soll ein geordnetes städtebaulichen Erscheinungsbildes erreicht<br />
werden.<br />
Durch die Beschränkung auf Sattel- und Pultdächer, die im Plangebiet zulässig sind, wird<br />
eine einheitliche Gestaltung erreicht. Die Verwendung von Pultdächern ermöglicht zudem<br />
die passive Sonnenenergienutzung.<br />
Die Vorgabe der Dachneigung bei Satteldächern von mindestens 25° bis maximal 45° und<br />
bei Pultdächern von 5° bis 15° berücksichtigt die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von<br />
9,50 m bei eingeschossigen Gebäuden bzw. 11,00 m bei zweigeschossigen Gebäuden im<br />
Plangebiet und sichert eine relativ einheitliche Gestaltung der Wohngebäude.<br />
Um auch Pultdächer oder flach geneigte Dächer mit Extensivbegrünungen im Baugebiet zu<br />
ermöglichen, sind hierfür flachere Dachneigungen zulässig.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 41<br />
Für Doppelhäuser und Hausgruppen wird eine einheitliche Dachform und ein einheitlicher<br />
Neigungswinkel von zwingend 35° vorgegeben, weil es für das städtebauliche Erscheinungsbild<br />
von besonderer Bedeutung ist, wenn bei Doppelhäusern und Hausgruppen einheitliche<br />
Dächer errichtet werden. So weit sich die Bauherren einig sind, kann auch eine<br />
hiervon abweichende Dachform d.h. Pultdach oder eine abweichende Dachneigung zugelassen<br />
werden.<br />
12.2 Dachaufbauten und -einschnitte<br />
Die Festsetzungen zu den Dachaufbauten und Dacheinschnitten orientieren sich an den<br />
Architekturelementen, die im Umfeld des Plangebietes anzutreffen sind. Prägend sind<br />
Dachaufbauten, die in Bezug zur Dachfläche zurückhaltend sind. Daher sollen Dachaufbauten<br />
sich in Proportion und Umfang der Dachfläche unterordnen. Andererseits sollen in<br />
den Dachräumen auch zeitgemäße Wohnungen entstehen können. Daher soll durch die<br />
Festsetzungen zur Gestalt der Dächer ein Ausbau das Daches nicht unnötig erschwert<br />
werden. Deshalb werden durch die Festsetzungen lediglich Mindestanforderungen formuliert.<br />
So werden die Abstände zu den jeweiligen Dachrändern festgelegt. Sowohl zum Ortgang<br />
als auch zum First sind Mindestabstände einzuhalten, um so zu gewährleisten, dass sowohl<br />
Dachaufbauten als auch Dacheinschnitte die Form des Daches nicht unterbrechen<br />
bzw. beeinträchtigen. Die Dachfläche soll als solche markant erkennbar sein. Innerhalb<br />
dieser Grundregel bestehen ausreichend Spielräume, den Dachraum durch Dachausbau<br />
baulich zu nutzen.<br />
12.3 Einfriedungen<br />
Die Höhenbeschränkung der Einfriedungen erhält ein Mindestmaß an Offenheit und fördert<br />
damit die Sicherheit bei gleichzeitiger Sicherung der Privatsphäre.<br />
12.4 Sichtschutzanlagen<br />
Durch die Festsetzung von Sichtschutzanlagen an Mülltonnenabstellplätzen werden diese<br />
Anlagen den direkten Blicken entzogen. Dadurch tragen sie zum harmonischen Erscheinungsbild<br />
des Plangebietes bei.<br />
13. Wasserrechtliche Satzung (gemäß § 42 Abs. 3 HWG)<br />
Regenwasserrückhaltung zum rationellen Umgang mit Wasser<br />
Zur Ableitung des Niederschlagswassers wird auf Grundlage von § 42 Abs. 3 Hess. Wassergesetz<br />
eine wasserrechtliche Satzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Ziel der<br />
Satzung ist es, Regenwasserspeicheranlagen (Zisternen) vorzusehen. Der Überlauf soll<br />
mit einer Sickereinrichtung als Mulden- oder Rigolenschachtversickerung kombiniert werden,<br />
um so den Kanal zu entlasten. Mit der Festsetzung Nr. 12.2 wird die Versickerung geregelt.<br />
Damit wird eine den Bodenverhältnissen angepasste Regenwasserableitung vorgesehen.<br />
Die Entnahme von Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung) wird empfohlen.<br />
14. Hinweise und Empfehlungen<br />
14.1 Hinweis auf Grundwasserbewirtschaftungsplan<br />
Da das Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplans<br />
Hessisches Ried“ liegt, sind schwankende Grundwasserstände zu beachten. Es wird deshalb<br />
empfohlen, vor Beginn von Planungen bei den zuständigen Fachbehörden Informationen<br />
einzuholen.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 42<br />
14.2 Hinweis auf Bodendenkmäler<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler entdeckt werden<br />
können und nach dem Denkmalschutzgesetz Meldepflicht besteht und bestimmte<br />
Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind.<br />
14.3 Artenempfehlungen<br />
Zur Bewahrung und Schaffung von Lebens- und Nahrungsraum für die heimische Pflanzen-<br />
und Tierwelt ist teilweise die Verwendung von heimischen Pflanzen festgesetzt. Die<br />
beigefügten Artenempfehlung stellt eine Auswahl der wesentlichen standortgerechten Arten<br />
zusammen.<br />
15. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung<br />
15.1 Verbal-argumentative Einordnung<br />
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Plangebiet der Bau von Straßen und<br />
Gebäuden ermöglicht. Dadurch kommt es zu negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt.<br />
Diese können durch Maßnahmen im Plangebiet nur teilweise wieder ausgeglichen<br />
werden.<br />
Im Folgenden werden in zusammengefasster Form die aus der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
resultierenden Eingriffe in den Naturhaushalt beschrieben und landespflegerische<br />
Maßnahmen aufgeführt, die der Kompensation und Verringerung der Eingriffe dienen.<br />
Eingriffe<br />
− Verlust von Lebensräumen von Flora und Fauna durch den Verlust von Streuobstwiesen,<br />
Streuobstwiesenbrachen, Ackerflächen und Ackerbrachen.<br />
− Dauerhafter Verlust von Bodenfunktionen durch Überbauung und Versiegelung bisher<br />
unversiegelter Bodenbereiche.<br />
− Beeinträchtigung von Bodenfunktionen im Bereich der Baufelder durch Bodenverdichtungen,<br />
-aushub, -auffüllung, -umlagerung und Lagerhaltung.<br />
Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich der Eingriffe<br />
− Erhalt und Anlage einer naturnahen und strukturreichen Eingrünung<br />
− Erhalt von Bäumen und Gehölzstrukturen<br />
− Beschränkung der überbaubaren bzw. versiegelbaren Flächen<br />
− Versickerung des Niederschlagswassers<br />
− Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge<br />
− Brauchwassernutzung<br />
Trotz der Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist, aufgrund der durch die Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes entstehenden Eingriffe, ein Ausgleich notwendig.<br />
15.2 Numerische Bilanzierung<br />
Um den nach Naturschutzrecht geforderten Ausgleich des geplanten Eingriffs zu bemessen,<br />
wird eine numerische Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Der Inhalt dieser<br />
Bilanzierung ist eine Gegenüberstellung des Zustandes von Natur und Landschaft vor<br />
und nach der Durchführung der Bauvorhaben, die durch den Bebauungsplan ermöglicht<br />
werden. Die Bilanzierung erfolgt anhand der Kompensationsverordnung – KV vom<br />
01.09.2005.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 43<br />
Nachfolgende Tabelle stellt die numerische Bewertung des Bestandes in Biotopwertpunkten<br />
dar.<br />
Tabelle: Bewertung des Bestandes in Biotopwertpunkten<br />
Biotop-<br />
Typ-Nr.<br />
Erläuterungen:<br />
* Abwertung um 3 Punkte aufgrund der starken Frequentierung (Trampelpfade)<br />
(Zahl in Klammern): Trauffläche der Baumkronen, sie sind nicht in die Gesamtfläche des<br />
Plangebietes miteinzubeziehen<br />
Der Biotopwert des Bestandes beträgt 1.133.253 Wertpunkte. Dies ergibt bei einer Fläche<br />
von 51.811m² einen Durchschnittswert von 21,9 Punkten pro m².<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
Biotoptyp<br />
Bestand/<br />
Bemerkungen<br />
Wert-<br />
punkte<br />
pro m²<br />
Flächen-<br />
größe<br />
in m²<br />
Biotopwert<br />
in Punkten<br />
10.510 versiegelte Fläche Straße 3 2.492 7.476<br />
10.530<br />
versiegelte Fläche mit<br />
Wasserabfluss<br />
Radweg, Schotterweg 6 1.940 11.640<br />
11.191 Acker, intensiv genutzt 16 28.948 463.168<br />
09.220<br />
ausdauernde Ruderalflur<br />
trockener Standorte<br />
* 33 6.785 223.905<br />
09.260 Streuobstbrache * 37 10.941 404.817<br />
11.221 strukturarme Grünanlage Straßenbegleitgrün 14 365 5.110<br />
Lagerfläche teilversiegelte Fläche 6 340 2.040<br />
04.110 Einzelbaum, heimisch Obstbaum 31 (487) 15.097<br />
Gesamtsumme<br />
P/m² 21,9 51.811 1.133.253
<strong>Begründung</strong> Seite 44<br />
Tabelle: Bewertung der Planung in Biotopwertpunkten<br />
Biotop-<br />
Typ-Nr.<br />
10.715<br />
10.530<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
Biotoptyp<br />
Dachfläche mit Regenwasserversickerung<br />
bzw. -nutzung<br />
versiegelte Fläche mit<br />
Wasserabfluss<br />
Bestand/<br />
Bemerkungen<br />
Wert-<br />
punkte<br />
pro m²<br />
Flächen-<br />
größe<br />
in m²<br />
Biotopwert<br />
in Punkten<br />
GRZ 0,4 6 12.661 75.966<br />
50% Überschreitung GRZ 6 6.330 37.980<br />
11.221 strukturarme Grünanlagen Hausgärten 14 12.661 177.254<br />
10.510 versiegelte Flächen Verkehrsflächen 3 7.870 23.610<br />
10.530<br />
versiegelte Fläche mit<br />
Wasserabfluss<br />
04.110 Einzelbäume, heimisch<br />
Verkehrsfläche mit<br />
Zweckbestimmung und<br />
Versorgung<br />
50 großkronige, 36<br />
schmalkronige Bäume<br />
Alleepflanzung<br />
6 4.483 26.898<br />
31 (186) 5.766<br />
09.160 strukturarme Grünfläche Verkehrsgrün 13 671 8.723<br />
11.223 strukturreiche Grünanlage 80% der Fläche 20 5.708 38.700<br />
10.530<br />
Gesamtsumme<br />
Erläuterungen:<br />
versiegelte Fläche mit<br />
Wasserabfluss<br />
Wohnbauflächen<br />
Verkehrsflächen<br />
öffentliche Grünflächen<br />
20% der Fläche 6 1.427 8.562<br />
P/m² 7,8 51.811 403.459<br />
(Zahl in Klammern): Trauffläche der Baumkronen, sie sind nicht in die Gesamtfläche des<br />
Plangebietes miteinzubeziehen<br />
Der Biotopwert der Planung beträgt 403.459 Wertpunkte. Dies ergibt bei einer Fläche<br />
von 51.811 m² einen Durchschnittswert von 7,8 Punkten pro m².<br />
Somit ergibt sich eine Differenz von 729.794 Wertpunkten.<br />
15.3 Ausgleich<br />
Der Ausgleichsbedarf beträgt 729.794 Wertpunkte.<br />
Zum Ausgleich des durch die Aufstellung des Bebauungsplanes hervorgerufenen Defizits<br />
werden im weiteren Bebauungsplanverfahren in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde<br />
des Landkreises Groß-Gerau geeignete Kompensationsmaßnahmen entwickelt.<br />
16. Bodenordnung<br />
Die vorhandene Grundstücksstruktur lässt eine Umsetzung der städtebaulichen Planung<br />
nicht zu. Deshalb ist eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen eines Umlegungsverfahrens<br />
erforderlich.
<strong>Begründung</strong> Seite 45<br />
17. Planungsstatistik<br />
17.1 Flächenstatistik<br />
Geltungsbereich Bebauungsplan 51.811 m² 100 %<br />
a) Nettobauland<br />
- Allgemeines Wohngebiet 31.644 m²<br />
Summe Nettobauland 31.644 m² 61,08 %<br />
b) Öffentliche Verkehrsflächen<br />
- Straßenverkehrsfläche 7.682 m²<br />
- Verkehrsflächen bes. Zweckbestimmung (Wohnweg) 2.118 m²<br />
- öffentliche Parkflächen 1.550 m²<br />
- Verkehrsgrün 1.144 m²<br />
Summe öffentliche Verkehrsflächen 12.494 m² 24,11 %<br />
c) Grünflächen<br />
- Öffentliche Grünflächen 7.579 m²<br />
Summe Grünflächen 7.579 m² 14,63 %<br />
d) Flächen für Versorgung<br />
- Fläche für Depotcontainer 94 m²<br />
Summe Flächen für Versorgung 94 m² 0,18 %<br />
17.2 Anzahl der Wohneinheiten / Einwohner<br />
verdichtete Einfamilienhausbebauung<br />
in Einzelhäusern 10 EH x 1,5 WE 15 WE<br />
in Doppelhäusern 14 DH x 1,5 WE 21 WE<br />
in Reihenhäusern 30 RH x 1,2 WE 36 WE<br />
Summe Wohneinheiten Einfamilienhauswohnen 72 WE<br />
Geschosswohnen<br />
hierbei werden folgende Annahmen getroffen:<br />
das oberste Geschoss ist jeweils ein Staffelgeschoss (75 % der Fläche des Vollgeschosses)<br />
je 100 m² Bruttogeschossfläche ergibt eine Wohneinheit (WE)<br />
Punkthäuser:<br />
20 m x 20 m x 3,75 Geschosse x 2 Gebäude = 3.000 m² / 100 m² (je WE)--> 30 WE<br />
Zeilen: (hierbei Seniorenwohnen gerechnet wie Familienwohnen)<br />
150 m x 12 m x 3,75 (Geschosse) = 6.750 m² / 100 m² (je WE) --> 67 WE<br />
Grundstück Friebe:<br />
95 m x 12 m x 3,75 (Geschosse) = 4.275 m² / 100 m² (je WE) --> 43 WE<br />
Summe Wohneinheiten Geschosswohnen ca. 140 WE<br />
Gesamtsumme Wohneinheiten im Plangebiet ca. 212 WE<br />
Bei durchschnittlich 2,4 Einwohnern/Wohneinheit ergibt dies für das Plangebiet ca. 500<br />
Einwohner.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 46<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
Teil B<br />
Umweltbericht
<strong>Begründung</strong> Seite 47<br />
18. Umweltbericht<br />
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes für alle Bauleitpläne, die<br />
den Außenbereich überplanen, eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung<br />
werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht<br />
gemäß § 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet.<br />
Der hier erstellte Umweltbericht berücksichtigt die formalen und inhaltlichen Anforderungen,<br />
die sich aus §§ 1, 2 und 2a BauGB ergeben. Der Umweltbericht wird mit den zuständigen<br />
Behörden abgestimmt.<br />
19. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes<br />
19.1 Lage und naturräumliche Einordnung<br />
Das Plangebiet liegt im Außenbereich zwischen den Stadtteilen <strong>Mörfelden</strong> und <strong>Walldorf</strong><br />
westlich der Bahnlinie, die das Stadtgebiet durchschneidet. Südlich grenzt der derzeitige<br />
Stadtrand des Stadtteils <strong>Mörfelden</strong> an. Nördlich des Plangebietes liegt der geschützte<br />
Landschaftsbestandteil „Rödergewann von <strong>Mörfelden</strong> – <strong>Walldorf</strong>“. Nordwestlich des Plangebietes<br />
liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen mit eingestreuten Obstbaumbeständen.<br />
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Untermainebene“, einer vorwiegend<br />
sandigen Ebene im Rhein-Main-Tiefland. Die zugehörige Grundeinheit „Mönchwald<br />
und Dreieich“ ist noch teilweise bewaldet und durch Sandböden gekennzeichnet.<br />
19.2 Art des Vorhabens und wesentliche Festsetzungen<br />
Art des Vorhabens<br />
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 "Am <strong>Walldorf</strong>er Weg" sollen die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes beiderseits<br />
des <strong>Walldorf</strong>er Weges, geschaffen werden.<br />
Im östlichen Bereich des Plangebietes soll seniorengerechtes Wohnen ggf. in Kombination<br />
mit sozialem Wohnungsbau ermöglicht werden; die westlichen Plangebietsflächen sind für<br />
verdichteten Einfamilienhausbau vorgesehen. Im Anschluss an die neue Fuß- und Radweg-Unterführung<br />
unter der Bahn soll ein Busbahnhof planungsrechtlich ermöglicht werden.<br />
Festsetzungen<br />
Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit Nutzungseinschränkungen<br />
festgesetzt. Im gesamten Plangebiet werden „Tankstellen“ und „Gartenbaubetriebe“ ausgeschlossen.<br />
Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von<br />
0,4 festgesetzt. Im westlichen Bereich für den verdichteten Einfamilienhausbau sind zwei<br />
Vollgeschosse, im östlichen Bereich für den Geschosswohnungsbau drei Vollgeschosse<br />
zulässig bzw. teilweise zwingend festgesetzt. Für die zweigeschossige Bebauung wird die<br />
zulässige GFZ mit 0,8 festgesetzt, für die dreigeschossige Bebauung mit 1,2.<br />
Die Bauweise wird entsprechend der beabsichtigten Bebauungsstruktur unterschiedlich<br />
festgesetzt. In den Bereichen für den verdichteten Einfamilienhausbau wird die offene<br />
Bauweise in Form von Einzel- und Doppelhäuser oder von Hausgruppen festgesetzt.<br />
Für die Grundstücke, für die Geschosswohnungen vorgesehen sind, wird für die bahnnahen<br />
Gebäude aus Gründen des Lärmschutzes die geschlossene Bauweise festgesetzt, um<br />
so auf den schallabgewandten Gebäudeseiten schallgeschützte Bereiche zu sichern.<br />
Die Randeingrünung des Wohngebietes erfolgt im Nordwesten über eine anzupflanzende<br />
öffentliche Grünfläche, im nordwestlichen Bereich über eine private Anpflanzfläche.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 48<br />
Der <strong>Walldorf</strong>er Weg als wichtige Fuß- und Radwegeverbindung bleibt in seiner Lage erhalten.<br />
Er verläuft von Nord nach Süd mittig im Wohngebiet in einem linearen Grünzug. Dieser<br />
lineare zentrale Grünfläche soll mit einer markanten Baumreihe ausgestattet werden;<br />
sie soll ferner mit Spielstationen, Bänken gestaltet werden und so der Naherholung dienen.<br />
Zur Ableitung des Niederschlagswassers soll auf Grundlage von § 42 Abs. 3 Hess. Wassergesetz<br />
eine wasserrechtliche Satzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Ziel der<br />
Satzung ist es, Regenwasserspeicheranlagen (Zisternen) vorzusehen. Der Überlauf soll<br />
mit einer Sickereinrichtung als Mulden- oder Rigolenschachtversickerung kombiniert werden,<br />
um so den Kanal zu entlasten<br />
Das Niederschlagswasser ist somit zu versickern und befestigte, nicht überdachte Flächen<br />
im Plangebiet sollen in wasserdurchlässiger Bauweise angelegt werden, soweit wasserwirtschaftliche<br />
Belange nicht entgegenstehen.<br />
19.3 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden<br />
Wohngebiet 31.644 m²<br />
Öffentliche Verkehrsflächen 13.040 m²<br />
davon: Straßenverkehrsfläche 9.800 m²<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
Öffentliche Parkplätze 1.550 m²<br />
Verkehrsgrün 1.144 m²<br />
Öffentliche Grünflächen 7.579 m²<br />
Flächen für Versorgung 94 m²<br />
Geltungsbereich Bebauungsplan 51.811 m²<br />
Städtebauliche Werte<br />
― Wohngebiet: 31.587 m² x GRZ 0,4 = 12.658 m² Überbauung zulässig<br />
19.4 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung<br />
19.4.1 Fachgesetze<br />
Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,<br />
sind für die Durchführung der Umweltprüfung beachtlich:<br />
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I,<br />
S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I 2007, S. 3316)<br />
− Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt<br />
geändert am 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466)<br />
− Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58)<br />
− Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 18.06.<strong>2002</strong> (GVBl. I <strong>2002</strong>, S. 274), zuletzt<br />
geändert am 06.09.2007 (GVBl. I 2007, S. 548)<br />
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –<br />
BNatSchG) i. d. F. vom 25.03.<strong>2002</strong> (BGBl. I <strong>2002</strong>, S. 1193), zuletzt geändert am<br />
08.04.2008 (BGBl. I, S. 686)<br />
− Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz<br />
HENatG) vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert am<br />
12.12.2007 (GVBl. I S. 851)<br />
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.08.<strong>2002</strong> (BGBl. I<br />
S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.05.2007 (BGBl. I S.<br />
666)
<strong>Begründung</strong> Seite 49<br />
− Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 22.01.1990 (GVBl. I <strong>2002</strong>, S. 113), zuletzt<br />
geändert am 19.11.2007 (GVBl. S. 792)<br />
− Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ) i. d. F. vom 26.09.<strong>2002</strong> (BGBl. I, <strong>2002</strong>,<br />
S. 3830), zuletzt geändert am 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470)<br />
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 25.06.2005 (BGBl. I 2005, S. 1757), zuletzt geändert am 23.10.2007 (BGBl. I S.<br />
2470)<br />
Schutzgebietsausweisungen / Landschaftsschutz und Naturschutz<br />
Innerhalb des Plangebietes liegen einige möglicherweise nach § 31 HENatG geschützte<br />
Streuobstwiesen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Zone III B.<br />
Nördlich des Plangebietes liegt das FFH-Gebiet 6017-307 Sandtrockenrasen<br />
zwischen <strong>Mörfelden</strong> und <strong>Walldorf</strong> (Geschützter Landschaftsbestandteil „Rödergewann<br />
von <strong>Mörfelden</strong> – <strong>Walldorf</strong>").<br />
Immissionsschutz<br />
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Schienenverkehrsgeräusche der westlich verlaufenden<br />
Eisenbahnlinie Mannheim-Frankfurt belastet. Auf Grund der Nähe des Wohngebietes<br />
zur Bahnlinie sind erhebliche Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN<br />
18005 „Schallschutz im Städtebau“ und der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung<br />
zu verzeichnen. Erst ab einer Entfernung von ca. 160 m werden bei ungehinderter<br />
Schallausbreitung die Orientierungswerte tagsüber eingehalten. Wegen der höheren Lärmentwicklung<br />
in der Nacht werden nachts sowohl die Orientierungswerte als auch die<br />
Grenzwerte im gesamten Plangebiet überschritten.<br />
Durch die Ausrichtung der Baukörpern der geplanten Bebauungsstruktur wird angestrebt,<br />
durch die Eigenabschirmung zu erreichen, dass "hinter" den Gebäuden, wo z.B. die Außenwohnbereiche<br />
anzuordnen sind, Verkehrslärmimmissionen auftreten, die in einer nutzungsverträglichen<br />
Größenordnung liegen. Den Belangen des Schallschutzes wird somit<br />
vor allem durch geeignete Vorgaben zur Ausrichtung und zur Geschlossenheit der Bebauung<br />
Rechnung getragen.<br />
Für die geplanten Gebäudegrundrisse und die vorgesehene Geschosszahl wurden Gebäudelärmkarten<br />
für die geplanten Wohngebäude erstellt.<br />
An den Ostfassaden der ersten Gebäudereihe werden Beurteilungspegel von bis zu Lr = 63<br />
dB(A) erreicht. An den Seitenfassaden der ersten Gebäudereihe sowie einzelnen Fassaden<br />
an Gebäuden der hinteren Bebauungsreihe sind Beurteilungspegel im Bereich von Lr =<br />
56 bis 60 dB(A) zu erwarten. Tagsüber bewegen sich die Orientierungswertüberschreitungen<br />
somit größtenteils im Rahmen des für städtebauliche Planungen typischen Abwägungsspielraums<br />
von 5 dB(A). An den übrigen Gebäuden im Plangebiet sind im Tagzeitraum<br />
die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete von OW = 55 dB(A) eingehalten.<br />
Im Nachtzeitraum stellt sich die Immissionssituation wesentlich kritischer dar. An der am<br />
stärksten belasteten ersten Gebäudereihe sind Beurteilungspegel von bis zu Lr = 66 dB(A)<br />
zu erwarten. Damit sind die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nachts von<br />
OW = 45 dB(A) um bis zu 21 dB(A) überschritten. Aufgrund der Abschirmung der geschlossenen<br />
Gebäudeformation in erster Reihe sind an den Ostfassaden der dahinterliegenden<br />
Gebäuden Beurteilungspegel im Bereich von Lr =55 bis 60 dB(A) zu erwarten. Die<br />
Überschreitungen der Orientierungswerte bewegen sich im Bereich von 10 bis 15 dB(A)<br />
und damit nahezu im gesamten Plangebiet außerhalb des üblichen Abwägungsspielraums.<br />
Es sind daher geeignete Maßnahmen zur Konfliktminimierung bei der städtebaulichen Planung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die Möglichkeit umfangreicher Lärmschutzbauwerke entlang der Bahnlinie scheidet aus<br />
den Vorgaben des bestehenden Naturschutzes und wegen des Erfordernisses der Erhaltung<br />
ökologischer Elementen aus.<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 50<br />
Aufgrund der Belastung durch den Schienenverkehrslärm ist es daher zwingend erforderlich,<br />
Festsetzungen zum passiven Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Ein<br />
ausreichender Schallschutz ist durch passive Maßnahmen in Form von baulichen Vorkehrungen<br />
am Gebäude zu gewährleisten. Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Anforderungen<br />
an die Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Räume, insbesondere an Fenster,<br />
Türen, Wände und Dächer.<br />
Die Dimensionierung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber<br />
Außenlärm erfolgt hierbei in Abhängigkeit von der Raumart oder Raumnutzung und<br />
von der Raumgröße. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt basierend<br />
auf den Anforderungen der DIN 4109.<br />
19.4.2 Fachplanungen<br />
Regionalplan<br />
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04),<br />
ist das Plangebiet als Siedlungsbereich Zuwachs dargestellt.<br />
Flächennutzungsplan<br />
Der seit dem 01.02.2001 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong><br />
stellt den Bereich im Osten entlang der Bahnlinie als gemischte Baufläche und im übrigen<br />
Bereich als Wohnbaufläche dar.<br />
Landschaftsplan<br />
Im Landschaftsplan der Stadt <strong>Mörfelden</strong>–<strong>Walldorf</strong> (LP 2000) sind für den Planbereich u.a.<br />
folgende Entwicklungsziele formuliert worden:<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
• Verbesserte Eingrünung von Siedlungsflächen<br />
• Erhaltung der Erholungswirkung der siedlungsnahen Bereiche (Durchgrünung, Wegeverbindung)<br />
• Erhaltung der Sandtrockenrasen und Ackerwildkrautgesellschaften sowie trockenheitsgeprägter<br />
Gras- und Krautfluren als wertvolle Biotope<br />
• Erhöhung des Strukturreichtums in ausgeräumten Landschaftsausschnitten<br />
• Umweltverträgliche landwirtschaftliche Nutzung mit Ackerrandstreifen- oder –<br />
flächen, Extensivgrünland und Erhaltung der Obstbaumbestände<br />
In der Themenkarte Biotopverbund- und – vernetzung verläuft quer durch das geplante<br />
Wohngebiet eine Biotopverbundlinie, die später entlang der Bahnlinie in Richtung Norden<br />
verläuft.<br />
Bebauungsplan<br />
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan.<br />
19.5 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
und der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung<br />
In den nachfolgenden Tabellen werden für die einzelnen Schutzgüter in zusammengefasster<br />
Form der bestehende Umweltzustand, die Umweltauswirkungen der Planung sowie die<br />
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der<br />
Planung dargestellt. Zudem wird die Erheblichkeit des Eingriffs beurteilt.
<strong>Begründung</strong> Seite 51<br />
19.5.1 Schutzgut Mensch<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgut Mensch<br />
- kleinflächige landwirtschaftliche Nutzfläche<br />
- Naherholungsraum für Feierabend-<br />
- Erholung<br />
- Spielraum für Kinder<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
- Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche<br />
- Verlagerung des Naherholungs- und -<br />
spielraumes auf die nördlich angrenzenden<br />
Flächen<br />
- Bewertung: durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten<br />
19.5.2 Schutzgut Boden<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgut Boden<br />
- ebenes Relief, Höhe ca. 100 m ü.NN<br />
- Geologie: nördlicher Oberrheingraben,<br />
pleistozäne Mainablagerungen aus<br />
Sanden und sandigen Kiesen, im<br />
Plangebiet pleistozäne Kies- und<br />
Sandterrassen<br />
- Boden: Terrassensandgebiete (Braunerde<br />
aus Decksediment über Terrassensand<br />
und –kies, Gley-Bänder,-<br />
Parabraunerde aus Decksediment über<br />
Flugsand)<br />
- anthropogen überformter Boden durch<br />
landwirtschaftliche Nutzung, bestehende<br />
Versiegelungen im Bereich der<br />
Straße<br />
- zusätzliche Versiegelungen in den Bereichen<br />
mit geplanter Bebauung<br />
- Verdichtung und Befestigung im Bereich<br />
der Zufahrten, Stellplätze und<br />
Wegeverbindungen<br />
- Verlust des Wirkungsgefüges des Bodens<br />
(Regelungs-, Produktions- und<br />
Lebensraumfunktion)<br />
Bewertung: geringfügige Beeinträchtigungen sind zu erwarten<br />
19.5.3 Schutzgut Wasser<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgut Wasser<br />
- überwiegend unversiegelte Bereiche<br />
mit Bedeutung für Wasserrückhaltung<br />
und Grundwasserneubildung<br />
- Grundwasserverhältnisse wechselnd<br />
- geringe Vorbelastung durch landwirtschaftliche<br />
Nutzung und bestehende<br />
Versiegelungen<br />
- keine Oberflächengewässer vorhanden<br />
- Verlust natürlicher Versickerungsfläche,<br />
Erhöhung des Oberflächenabflusses,<br />
Verringerung der Grundwasserneubildung<br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- Verkleinerung der ursprünglich geplanten<br />
Siedlungserweiterungsfläche<br />
- Schaffung öffentlicher Grünflächen mit<br />
großzügigen Fuß- und Radwegen und<br />
Spielplätzen<br />
- Anbindung bestehender Wegeverbindungen<br />
nach <strong>Walldorf</strong><br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- Minimierung der Versiegelung und<br />
Überbauung durch sparsamen Flächenverbrauch<br />
- Verwendung wasserdurchlässiger Beläge<br />
für Stellplätze und Zufahrten<br />
- Sicherung und Wiederverwendung des<br />
Oberbodens<br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- Versickerung des Niederschlagwassers<br />
- Sammlung und Nutzung bzw. Versickerung<br />
des Niederschlagswassers<br />
der Dachflächen<br />
- Verwendung von wasserdurchlässigen<br />
Belägen für die Oberflächenbefestigung<br />
Bewertung: Erhöhung des Versiegelungsgrades in geringem Umfang, durch Brauchwassernutzung und Versickerung keine<br />
erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten
<strong>Begründung</strong> Seite 52<br />
19.5.4 Schutzgut Klima und Luft<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgut Klima und Luft<br />
- vorhandene Biotope besitzen Bedeutung<br />
zur Kaltluftentstehung<br />
- keine bedeutenden Kaltluftleitbahnen<br />
oder Frischluftströme vorhanden (ebenes<br />
Relief)<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
- geringfügige Veränderungen des<br />
Kleinklimas durch Erhöhung der Bebauung<br />
und Versiegelung<br />
- Zunahme des Schadstoffausstoßes<br />
durch Heizung und Individualverkehr<br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- umfangreiche Eingrünungsmaßnahmen<br />
mit Pflanzungen von Bäumen und<br />
Sträuchern innerhalb der öffentlichen<br />
Grünflächen und Hausgärten<br />
- Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen<br />
- Zulassen von regenerativen Energieträgern<br />
und passiven Energiesparmaßnahmen<br />
Bewertung: mit Beeinträchtigungen bzw. Veränderungen der klimatischen Situation ist nicht zu rechnen; übergeordnete Kalt-<br />
bzw. Frischluftleitbahnen sind nicht betroffen<br />
19.5.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt<br />
- kleinflächige landwirtschaftlich genutzte<br />
Feldflur mit eingestreuten Obstbaumbeständen<br />
- hoher Anteil an überalterten Streuobstbrachen<br />
mit hoher Artenvielfalt, jedoch<br />
aufgrund der fortgeschrittenen<br />
Brachestadien und Grasdominanzen<br />
keine optimale Ausprägung<br />
- vorhandene Ruderalfluren mit Grasdominanzen<br />
mit einer hohe Bedeutung<br />
für den Arten- und Biotopschutz sowie<br />
als Lebens- und Rückzugsraum für<br />
Tiere<br />
- Alle 45 heimischen Vogelarten sind<br />
gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG<br />
i.V.m. Artikel 1 der Vogelschutz-<br />
Richtlinie besonders geschützt. 20 Vogelarten<br />
brüten im Plangebiet, für die<br />
Übrigen handelt es sich um einen Nahrungsraum.<br />
Wichtige Vogellebensräume<br />
sind die randlich am Gebiet entlang<br />
führenden Hecken und die (z.T. stark<br />
verbuschten) Brachestreifen mit alten<br />
Obstbäumen. Diese bieten derzeit<br />
hauptsächlich Nistmöglichkeiten und<br />
Nahrungsraum.<br />
- Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)<br />
und Abendsegler (Nyctalus noctua)<br />
nutzten das Plangebiet als Nahrungsraum<br />
- Die Tagfalter "Goldene Acht", "Kleiner<br />
Feuerfalter", "Kleines Wiesenvögelchen"<br />
und "Hauhechel-Bläuling" sind<br />
gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG<br />
i.V.m der Bundesartenschutzverordnung<br />
besonders geschützt.<br />
- Verlust von Nistmöglichkeiten und<br />
Nahrungsbiotopen<br />
- Bis auf wenige Ausnahmen (Kleiner<br />
Feuerfalter, Goldene Acht) handelt es<br />
sich bei den beobachteten Tagfaltern<br />
um kommune Offenland-Arten, die im<br />
ausgesprochen blütenarmen Untersuchungsgebiet<br />
nachgewiesen werden<br />
konnten. Selbst diese Ubiquisten kommen<br />
- zumindest im Jahr 2008 – im<br />
Gebiet nicht zahlreich, sondern nur<br />
verbreitet vor, d.h. es fliegen auch an<br />
klimatisch günstigen Tagen nur vereinzelte<br />
Falter. Eine besondere Bedeutung<br />
für Tagfalter ist aufgrund der derzeitigen<br />
Nutzung der Flächen nicht zu<br />
erkennen.<br />
- Die kartierten Tierarten werden verstärkt<br />
die angrenzenden Flächen des<br />
Plangebietes nutzten.<br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- Schaffung von nicht genutzten kleinflächigen<br />
Sukzessionsflächen innerhalb<br />
des Plangebietes.<br />
- Baumpflanzungen im Plangebiet<br />
- Festsetzungen zur Verwendung heimischer<br />
Baum- und Straucharten<br />
- großflächiger Erhalt von Lebensräumen<br />
in der Umgebung des Plangebietes.<br />
Ursprünglich als Siedlungserweiterungsfläche<br />
im Regionalplan dargestellte<br />
Flächen werden nicht weiter verfolgt.<br />
Bewertung: Durch den Wegfall von Biotoptypen mit einer erhöhte Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz , sind durch die<br />
Planung erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut zu erwarten
<strong>Begründung</strong> Seite 53<br />
19.5.6 Schutzgut Schutzgebiete<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgebiete<br />
- Lage in WSG Zone III B<br />
- Nördlich des Plangebietes liegt das<br />
FFH-Gebiet „Sandtrockenrasen von<br />
<strong>Mörfelden</strong>“<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc<br />
- keine Veränderung zu erwarten<br />
- Erhaltungsziel für den Lebensraumtyp<br />
2330 "Dünen mit offenen Grasflächen<br />
mit Corynephorus und Agrostis" sind:<br />
- Erhaltung des Offenlandcharakters der<br />
Standorte<br />
- Erhaltung einer bestandsprägenden,<br />
die Nährstoffarmut begünstigenden<br />
Bewirtschaftung<br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- WSG-Verordnung ist zu beachten<br />
- Lenkung der Naherholungssuchenden<br />
durch gezielte Anbindung der Hauptwegeverbindungen.<br />
Die nördliche Siedlungsfläche<br />
wird gezielt durch Pflanzstreifen<br />
beendet, es führen keine neuen<br />
Wege in das FFH-Gebiet hinein.<br />
- Innerhalb der Siedlungsfläche gibt es<br />
Spielangebote entlang des <strong>Walldorf</strong>er<br />
Weges (synonym dem Griesheimer<br />
Spielangebotprojekt) und Spielplatzflächen<br />
innerhalb der öffentlichen Grünflächen<br />
Bewertung: Die angrenzende Bebauung hat keine Auswirkung auf die Erhaltungsziele, daher sind keine negativen Auswirkungen<br />
bzw. Beeinträchtigungen zu erwarten<br />
19.5.7 Schutzgut Landschaft<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgut Landschaft<br />
- kleinstrukturiertes Mosaik aus Ackerflächen,<br />
Ruderalbrachen und Streuobstbrachen<br />
im Verbuschungsstadium<br />
- landwirtschaftliche Nutzflächen mit<br />
eingestreuten Obstbaumhecken<br />
- Mittelspannungsleitung im östlichen<br />
Planungsteil<br />
- dominiert vom bestehenden Siedlungsrand<br />
- Verlust von landschaftsbildprägenden<br />
Gehölzbeständen<br />
- anthropogene Beeinflussung durch<br />
den angrenzenden Siedlungsrand und<br />
die das Plangebiet durchquerende<br />
Straße<br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- Eingrünung des neuen Siedlungsrandes<br />
- Siedlungsdurchgrünung durch Baumreihen<br />
- Überstellung der Stellplatzbereiche mit<br />
Bäumen<br />
Bewertung: durch die umfangreichen Eingrünungsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten<br />
19.5.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen<br />
Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />
Maßnahmen zur<br />
Vermeidung / Verminderung<br />
- keine vorhanden - keine - nicht notwendig<br />
Bewertung: keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten<br />
19.6 Wechselwirkung der vorgenannten Schutzgüter<br />
Bei den abiotischen und biotischen Schutzgütern sind keine Wechselwirkungen zu erwarten.
<strong>Begründung</strong> Seite 54<br />
19.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes<br />
Bei Durchführung der Planung wird ein neues Wohngebiet entstehen.<br />
Die zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen beziehen sich hauptsächlich auf das<br />
Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt und das Schutzgut Boden. Durch den<br />
Verlust von teilweise wertvollen Lebensräumen, die Intensivierung der Nutzung und die<br />
Versiegelung des Bodens ist von erheblichen Beeinträchtigungen für diese Schutzgüter<br />
auszugehen. In Bezug auf die anderen Schutzgüter sind keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
zu erwarten.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die kleinflächige landwirtschaftliche<br />
Nutzung fortgeführt wird und sich die Brachestadien der Ruderalflur und der<br />
Streuobstbrachen weiter fortsetzen.<br />
20. Alternativenprüfung<br />
Eine Alternativenprüfung hat auf Ebene des Flächennutzungsplanes stattgefunden. Ausschlaggebend<br />
für die Erweiterungsflächen war die sinnvolle Fortführung und Arrondierung<br />
der bestehenden Siedlungsflächen. Wegen der unmittelbaren Nähe des geplanten Wohngebietes<br />
zum S-Bahnhof <strong>Mörfelden</strong> ist das Gebiet auch optimal durch den öffentlichen<br />
Nahverkehr erschlossen und bietet sich daher als Fläche für die Siedlungsentwicklung an.<br />
21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung<br />
Zur Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauungsplan wurde im September 2008 eine<br />
Bestandsaufnahme des Gebietes vorgenommen.<br />
Unter Einbeziehung der vorliegender Umweltinformationen wurde eine verbalargumentative<br />
Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen.<br />
― Bestandserhebungen der Biotop- und Nutzungstypen vor Ort (September 2008),<br />
― Ökologisches Fachgutachten zum Bebauungsplan Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“ (BfL<br />
Heuer & Döring, Brensbach September 2008)<br />
― Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“ (Fritz<br />
GmbH, Beratende Ingenieure, Einhausen, August 2008)<br />
― Auswertung vorhandener Unterlagen (Regionalplan Südhessen 2000, Landschaftsrahmenplan<br />
Südhessen 2000, Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Stadt <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong><br />
(2001), Biotopkartierung <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong> 1990, Hydrogeologische Kartenwerk<br />
Hessen von 1991, Bodenkarte der nördlichen Oberrheinebene 1990),<br />
Bei der Ermittlung der Umweltbelange gab es keine Schwierigkeiten.<br />
22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)<br />
Nach § 4c BauGB sind die Kommunen verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen,<br />
die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch<br />
sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden<br />
und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.<br />
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) wird die Stadt <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong><br />
insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />
― Überprüfung der Annahmen zur Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Immissionen<br />
auf der Grundlage der geltenden Prüfmethoden durch Berechnungen und Beurteilungen,<br />
wenn konkrete Anhaltspunkte für deutliche Abweichungen von den prognostizierten<br />
Annahmen vorliegen.<br />
― Überprüfung der Entwicklung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der sachgemäßen<br />
Pflege und dauernden Unterhaltung auf den öffentlichen und privaten Flächen<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 55<br />
23. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“ wird die Erweiterung<br />
der Wohnbaubebauung des Stadtteils <strong>Mörfelden</strong> ermöglicht.<br />
Wegen der unmittelbaren Nähe des geplanten Wohngebietes zum S-Bahnhof <strong>Mörfelden</strong> ist<br />
das Gebiet auch optimal durch den öffentlichen Nahverkehr erschlossen und bietet sich<br />
daher als Fläche für die Siedlungsentwicklung an.<br />
Durch die Planung kommt es zum Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen in Form von<br />
Ackerflächen sowie zum Verlust von Gehölzbeständen, überwiegend in Form von Streuobstwiesenbrachen.<br />
Die Streuobstwiesenbrachen und die Ruderalfluren haben eine erhöhte<br />
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Somit kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />
Schutzgutes Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt. Durch die Versiegelung<br />
kommt es zu einer geringen Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden. Die Beeinträchtigungen<br />
sind noch durch die Planung von Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Andere<br />
erhebliche negative Auswirkungen auf die in der Umweltprüfung behandelten Schutzgüter<br />
Mensch, Wasser, Klima, Luft, Schutzgüter, sowie Sach- und Kulturgüter konnten<br />
nicht festgestellt werden.<br />
Zur Verringerung und Vermeidung der negativen Umweltfolgen durch den Verlust der Biotopstrukturen<br />
sind umfangreiche Eingrünungsmaßnahmen an den Rändern der geplanten<br />
Wohnbebauung sowie Baumpflanzungen und Grünflächen vorgesehen.<br />
Die Siedlungserweiterung hat keine negativen Auswirkungen auf das Erhaltungsziel des<br />
FFH - Gebietes „Sandtrockenrasen von <strong>Mörfelden</strong>", da der Lebensraumtyp 2330 "Dünen<br />
mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis" nicht tangiert wird. Indirekte Beeinträchtigungen<br />
durch erhöhten Besucherdruck werden durch die Lenkung der Naherholungssuchenden<br />
durch gezielte Anbindung der Hauptwegeverbindungen verhindert. Zudem<br />
werden die nördliche Siedlungsfläche gezielt durch Pflanzstreifen beendet, sodaß keine<br />
neuen Wege in das FFH-Gebiet hinein führen. Innerhalb der Siedlungsfläche werden viele<br />
Klein-Spielangebote entlang des <strong>Walldorf</strong>er Weges geschaffen, sowie Spielplatzflächen<br />
innerhalb der öffentlichen Grünflächen. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Sandtrockenrasen<br />
von <strong>Mörfelden</strong>" kann daher ausgeschlossen werden.<br />
Durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen und durch Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen<br />
lassen sich die Auswirkungen des geplanten Vorhabens soweit kompensieren,<br />
dass keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen zurückbleiben.<br />
Die Überprüfung der Annahmen zur Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Immissionen<br />
und die Durchführung und Pflege sowie die Entwicklung der Ausgleichsmaßnahmen<br />
und der Kompensationsmaßnahmen sollte mit einem Monitoring überwacht werden.<br />
24. Literatur- und Quellenverzeichnis<br />
― Klausing, O.: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 139 Frankfurt – Geographische<br />
Landesaufnahme 1:200.000; Bad Godesberg, 1967<br />
― Hessische Landesanstalt für Bodenforschung (Hrsg.): Hydrologisches Kartenwerk<br />
Hessen 1 : 300.000, Wiesbaden,1991<br />
― Hessisches Landesamt für Bodenforschung (Hrsg.): Bodenkarte der nördlichen<br />
Oberrheinebene 1:50.000, Wiesbaden, 1990<br />
― BUND Landesverband Hessen; Ortsgruppe <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong>, Bearbeiter Karl-<br />
Georg Gessner: Biotopkartierung <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong>, Mai 1990<br />
― Regierungspräsidium Darmstadt: Regionalplan für die Planungsregion Südhessen;<br />
Darmstadt, 2000<br />
― Regierungspräsidium Darmstadt: Landschaftsrahmenplan Südhessen; Darmstadt,<br />
2000<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc
<strong>Begründung</strong> Seite 56<br />
― Flächennutzungsplan Stadt <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong>, 2001<br />
― Landschaftsplan Stadt <strong>Mörfelden</strong>-<strong>Walldorf</strong>, 2001<br />
― Ökologisches Fachgutachten zum Bebauungsplan Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er Weg“,<br />
(BfL Heuer & Döring, Brensbach, September 2008)<br />
― Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 49 „Am <strong>Walldorf</strong>er<br />
Weg“ (Fritz GmbH, Beratende Ingenieure, Einhausen, August 2008)<br />
<strong>2120</strong>_<strong>2002</strong>_<strong>VE</strong> <strong>Begründung</strong>.doc