Gerfahrstoffe im Gartenbau - NABU-Netz
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<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
GBG 17
Der Umgang mit<br />
Gefahrstoffen<br />
Seite 1<br />
Information bringt Sicherheit<br />
Seite 3<br />
Was sind Gefahrstoffe und<br />
welche Wirkungen haben sie?<br />
Seite 5<br />
Wie können Gefahrstoffe in den<br />
menschlichen Körper gelangen?<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
kann zu schwerwiegenden<br />
Spätfolgen und<br />
Erkrankungen<br />
führen!<br />
Seite 6 Wie sind Gefahrstoffe gekennzeichnet?<br />
Seite 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen und<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Seite 18 Betriebsanweisung und Unterweisung<br />
Seite 19 Unterrichtung und Unterweisung<br />
Seite 20 Gefahrstoffverzeichnis<br />
Seite 21 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Seite 23 Erste Hilfe<br />
Seite 24 Persönliche Hygiene<br />
Seite 28 Lagerung von Gefahrstoffen
Information<br />
bringt Sicherheit<br />
Eine Vielzahl von Gefahrstoffen umgibt uns am<br />
Arbeitsplatz. Dies sind nicht nur verwendungsfertige<br />
Chemikalien in ihren auffälligen Verpackungen mit<br />
den orangenen Symbolen, sondern vielmehr auch<br />
Stoffe, die z.T. unbemerkt bei einem Arbeitsprozess<br />
frei werden können.<br />
Seite 30 Transport von Gefahrstoffen<br />
Seite 33 Tätigkeitsbezogene Beispiele für den Umgang<br />
mit Gefahrstoffen <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Seite 60 Anhang:<br />
Informationsmaterial der <strong>Gartenbau</strong>-BG, Nützliche Notrufe,<br />
Weiterführende Literaturhinweise, Betriebsanweisungen,<br />
Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses,<br />
Begriffe aus dem Gefahrstoffbereich, Anhang V der<br />
1<br />
Gefahrstoffverordnung, TRGS 500
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
In diesem Merkheft sollen Sie über die prinzipielle<br />
Methodik be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen informiert<br />
werden.<br />
Darüber hinaus soll dieses Merkheft Informationen über eine<br />
Auswahl von speziellen Gefahrstoffen liefern, die in einzelnen<br />
Sparten des <strong>Gartenbau</strong>es bereits häufiger zum Arbeitsalltag<br />
gehören.<br />
Eine Sondererhebung der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
verdeutlicht die Vielzahl der verwendeten Gefahrstoffe <strong>im</strong><br />
<strong>Gartenbau</strong> anhand von Unfallzeiten.<br />
Gefahrstoffunfälle <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> nach Arbeitsstoffen
Was sind Gefahrstoffe und<br />
welche Wirkungen haben sie?<br />
Ob ein Arbeitsstoff als<br />
Gefahrstoff anzusehen ist,<br />
kann nicht von seinem<br />
äußeren Erscheinungsbild<br />
beurteilt werden.<br />
Oft gibt die Verpackung<br />
(so vorhanden) auch<br />
schon den ersten Hinweis.<br />
Vielmehr ist die Frage<br />
zu stellen, ob von diesem<br />
Stoff, be<strong>im</strong> vorgesehenen<br />
Umgang, eine gefährliche<br />
Wirkung auf den Menschen<br />
oder die Umwelt<br />
ausgeht.<br />
Das »Gesetz zum Schutz<br />
vor gefährlichen Stoffen<br />
(Chemikaliengesetz –<br />
ChemG)« nennt <strong>im</strong> §3a<br />
jene Eigenschaften,<br />
die einen Gefahrstoff<br />
charakterisieren.<br />
Demnach sind Stoffe und<br />
Zubereitungen, die<br />
explosionsgefährlich,<br />
brandfördernd,<br />
hochentzündlich,<br />
leichtentzündlich,<br />
entzündlich,<br />
sehr giftig,<br />
giftig,<br />
gesundheitsschädlich,<br />
ätzend,<br />
reizend,<br />
sensibilisierend,<br />
krebserzeugend,<br />
fortpflanzungsgefährdend,<br />
erbgutverändernd,<br />
sonstig chronisch schädigend,<br />
umweltgefährlich<br />
sind, als Gefahrstoffe<br />
zu betrachten.<br />
3
4<br />
Gefahrensymbole<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Die »Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung<br />
– GefStoffV)« definiert die Gefährlichkeitsmerkmale<br />
in §4.<br />
Zusätzlich sind den Gefährlichkeitsmerkmalen Gefahrensymbole<br />
zugeordnet, die eine schnelle Erkennung ermöglichen.<br />
O F+ F T+ T<br />
Xn C Xi Xi T<br />
T T N<br />
Die Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale sind <strong>im</strong> Folgenden<br />
den einzelnen Abhandlungen zu speziellen Gefahrstoffen<br />
<strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> (ab Seite 33) vorangestellt.
Gefahrstoffe Wie können in den<br />
menschlichen Körper<br />
gelangen?<br />
Aufnahmeweg von Gefahrstoffen<br />
in den Körper<br />
Prinzipiell gibt es folgende<br />
Aufnahmewege:<br />
Einatmen (inhalativ)<br />
Verschlucken (oral)<br />
Über die Haut (dermal)<br />
Auf welchen Wegen Gefahrstoffe<br />
am Arbeitsplatz ungewollt in den<br />
Körper gelangen, hängt vor allem<br />
von ihren physikalischen Eigenschaften<br />
und Erscheinungsformen<br />
ab.<br />
Flüssige Gefahrstoffe können z.B.<br />
bei Erwärmung über ihren Siedepunkt<br />
hinaus, eventuell auch unbemerkt,<br />
in Form von schädlichen<br />
Dämpfen eingeatmet werden.<br />
Stäube, die durch eine »Besenreinigung«<br />
am Arbeitsplatz aufgewirbelt<br />
werden, können entweder<br />
über die Atmung oder durch Verschlucken<br />
in den Körper gelangen.<br />
Gerade diese indirekten Aufnahmepfade<br />
werden bei Gefährdungsbeurteilungen<br />
am Arbeitsplatz häufig<br />
unterschätzt.<br />
5
6<br />
Gefahrstoffe<br />
Wie sind<br />
gekennzeichnet?<br />
Für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist der<br />
Hersteller verantwortlich.<br />
Er muss auf der Verpackung, einschließlich der sogenannten<br />
Umverpackungen (z.B. Karton um eine Sprayflasche), nach<br />
einem festgelegten Muster folgende Informationen an den<br />
Anwender weiterreichen:<br />
Bezeichnung des Stoffes,<br />
dazugehörige Gefahrensymbole mit den entsprechenden<br />
Gefahrenbezeichnungen,<br />
die betreffenden gefährlichen Bestandteile,<br />
die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),<br />
die Sicherheitsratschläge (S-Sätze),<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
die Anschrift des Herstellers bzw. Importeurs,<br />
ggf. gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Hinweise,<br />
wie z.B. »Kann Krebs erzeugen« oder<br />
»Achtung: Enthält Asbest«.
Die Kennzeichnung bietet für<br />
den Anwender erste Hinweise<br />
für einen gefahrlosen Umgang<br />
mit dem betreffenden Arbeitsstoff.<br />
Darüber hinaus ist der Hersteller<br />
bzw. Importeur auf der<br />
Grundlage des §6 GefStoffV<br />
verpflichtet, dem Abnehmer<br />
unaufgefordert ein genormtes<br />
Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern.<br />
Für Gefahrstoffe, die frei <strong>im</strong><br />
Handel erhältlich sind, ist der<br />
Hersteller nicht verpflichtet,<br />
ein Sicherheitsdatenblatt<br />
mitzuliefern.<br />
Verlangen Sie jedoch als<br />
»berufsmäßiger Verwender«<br />
ein Sicherheitsdatenblatt, so<br />
ist es Ihnen kostenlos vom<br />
Hersteller auszuhändigen.<br />
Kennzeichnung eines Gefahrstoffes<br />
Sicherheitsdatenblätter müssen<br />
für die betroffenen Beschäftigten<br />
zugänglich aufbewahrt werden.<br />
7
8<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Allgemeine<br />
Schutzmaßnahmen und<br />
Im Mittelpunkt der Gefahrstoffverordnung von 2005 steht<br />
die Gefährdungsbeurteilung und ein davon abgeleitetes<br />
Schutzstufenkonzept.<br />
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 des<br />
Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen,<br />
ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen<br />
oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle<br />
hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und<br />
die Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten<br />
zu beurteilen.<br />
Gefährliche Eigenschaften der Arbeitsstoffe,<br />
Informationen des Herstellers,<br />
Ausmaß, Dauer und Art der Exposition,<br />
physikalisch-chemische Wirkungen,<br />
Möglichkeiten einer Substitution (Ersatzstoffsuche),<br />
Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der<br />
Arbeitsmittel,<br />
Gefahrstoffmenge<br />
Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,<br />
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und Schlussfolgerungen<br />
aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Gefährdungsbeurteilung<br />
Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten<br />
und vor der Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen. Sie ist zu<br />
dokumentieren, falls es sich nicht ausschließlich um Tätigkeiten mit<br />
Gefahrstoffen geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) handelt.<br />
Wesentliche Informationen für seine Gefährdungsbeurteilungen kann der<br />
Unternehmer dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers entnehmen.<br />
Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist die Einstufung der Tätigkeiten<br />
in ein sog. Schutzstufenkonzept. Es werden 4 Schutzstufen unterschieden,<br />
wobei die Gefährdung von Schutzstufe 1 zu Schutzstufe 4<br />
zun<strong>im</strong>mt. Je nach Schutzstufe gibt die Gefahrstoffverordnung eine Auswahl<br />
von Schutzmaßnahmen vor, aus denen der Unternehmer die für<br />
sein Unternehmen geeigneten auswählt.<br />
Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig zu aktualisieren und veränderten<br />
Gegebenheiten anzupassen.<br />
9
10<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Anhand ihrer Gefährlichkeitsmerkmale lassen sich Gefahrstoffe<br />
in das Schutzstufenkonzept einordnen.<br />
Zuordnung der Schutzstufen nach Gefahrstoffverordnung<br />
C<br />
C<br />
T<br />
Xn<br />
Xn<br />
Die Maßnahmen der einzelnen Schutzstufen bauen aufeinander auf. Im<br />
Folgenden werden die Maßnahmen der Schutzstufen vorgestellt.<br />
T<br />
T+<br />
Xi<br />
Xi<br />
+<br />
krebserzeugender Stoff<br />
(Kat. K1, K2)<br />
erbgutverändernder Stoff<br />
(Kat. M1, M2)<br />
fruchtbarkeitsschädigender<br />
Stoff (Kat. RF1, RF2)<br />
geringe Menge<br />
+<br />
geringe Exposition<br />
Schutzstufe 4<br />
Schutzstufe 3<br />
Schutzstufe 2<br />
Schutzstufe 1
Schutzstufe 1 (geringe Gefährdungen)<br />
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für best<strong>im</strong>mte<br />
Tätigkeiten aufgrund<br />
der Arbeitsbedingungen,<br />
einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und<br />
einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition<br />
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten,<br />
so reichen die Maßnahmen der Schutzstufe 1 aus.<br />
Kern dieser Maßnahmen ist die Beseitigung oder Verringerung<br />
der Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten<br />
gemäß TRGS 500.<br />
Maßnahmen sind:<br />
1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und der<br />
Arbeitsorganisation,<br />
2. Geeignete Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit<br />
Gefahrstoffen,<br />
3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten,<br />
die Gefahrstoffen ausgesetzt sind,<br />
4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes<br />
der Exposition,<br />
5. Angemessene Hygienemaßnahmen und Reinigung<br />
des Arbeitsplatzes,<br />
11
12<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
6. Begrenzung der vorhandenen Gefahrstoffe<br />
(am Arbeitsplatz),<br />
7. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren<br />
(auch Lagerung und Entsorgung),<br />
8. Überprüfung der Wirksamkeit technischer<br />
Schutzmaßnahmen (mind. alle 3 Jahre),<br />
Ergebnisse aufzeichnen.<br />
9. Alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und<br />
Zubereitungen müssen identifizierbar sein<br />
(auch Apparaturen und Rohrleitungen).<br />
10. Gefahrstoffe sind so aufzubewahren und zu lagern,<br />
dass menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht<br />
gefährdet wird sowie ein Miss- oder Fehlgebrauch<br />
vermieden wird (z.B. ist die Lagerung in Verpackungen<br />
für Lebensmittel bzw. in der Nähe von Arznei-,<br />
Lebens- oder Futtermitteln unzulässig).<br />
11. Gefahrstoffe, die nicht benötigt werden oder<br />
leere Behälter sind sicher zu handhaben,<br />
vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder<br />
sachgerecht zu entsorgen.
Die zuvor genannten Zusammenhänge müssen Eingang in<br />
eine Gefährdungsbeurteilung finden, auch wenn Arbeitsstoffe<br />
nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind (z.B. erst in einem<br />
Arbeitsprozess entstehen) oder nicht gekennzeichnet sein<br />
müssen, aber aufgrund ihrer Verwendung am Arbeitsplatz eine<br />
Gefährdung darstellen können (die gesamte TRGS 500 finden<br />
Sie <strong>im</strong> Anhang auf Seite 83).<br />
Ein Beispiel ist in diesem Zusammenhang Wasser. Es ist nicht<br />
gekennzeichnet, stellt an sich keinen Gefahrstoff dar, kann<br />
aber an einem Feuchtarbeitsplatz sehr wohl sensibilisierende<br />
(hautschädigende, allergieauslösende) Wirkung haben und<br />
somit eine Gefährdung darstellen. Eine detaillierte Dokumentation<br />
einer Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Falle nicht<br />
erforderlich.<br />
Die Maßnahmen der Schutzstufe 1 sind ebenso als Voraussetzung<br />
für die höheren Schutzstufen zu verstehen (Schutzstufen<br />
2 bis 4).<br />
Von einer »geringen Gefährdung« kann keinesfalls be<strong>im</strong> Vorliegen<br />
von giftigen, sehr giftigen sowie krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen<br />
der Kategorie 1 oder 2 ausgegangen werden.<br />
13
14<br />
Schutzstufe 2<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Neben den genannten Maßnahmen (Schutzstufe 1) hat<br />
der Arbeitgeber folgende weitergehende Maßnahmen zu<br />
berücksichtigen:<br />
1. Gefährdungen müssen durch Maßnahmen beseitigt oder<br />
verringert werden.<br />
2. Der Arbeitgeber hat eine Ersatzstoffsuche (Substitution)<br />
durchzuführen oder den Verzicht einer Substitution in der<br />
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.<br />
3. Ist eine Substitution nicht möglich, hat sich der Arbeitgeber<br />
anhand folgender Rangordnung zu orientieren:<br />
• Technische Maßnahmen (z.B. geschlossene Systeme)<br />
• Organisatorische Maßnahmen (z.B. Verringerung der Anzahl<br />
der Beschäftigten, die Umgang mit Gefahrstoffen haben)<br />
und lüftungstechnische Maßnahmen (z.B. Absaugungen).<br />
Kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen sind zu bevorzugen.<br />
• Sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den<br />
o.g. Punkten verhütet werden kann, sind individuelle<br />
Schutzmaßnahmen (z.B. Persönliche Schutzausrüstungen)<br />
zu ergreifen.<br />
4. Schutzausrüstungen müssen getrennt von Straßenkleidung<br />
gelagert werden.<br />
5. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte<br />
(AGW) für Gefahrstoffe eingehalten sind. Dies kann<br />
messtechnisch oder durch die Umsetzung anerkannter<br />
Verfahren (VSK siehe Anhang) erreicht werden. Bei Überschreitung<br />
eines AGW ist die Gefährdungsbeurteilung zu<br />
wiederholen.
6. Nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ist<br />
be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen Alleinarbeit nur zulässig,<br />
wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen (Personen-Notsignal-Anlagen)<br />
ergriffen werden oder eine angemessene<br />
Aufsicht gewährleistet ist.<br />
Schutzstufe 3<br />
1. Ist die Substitution von Gefahrstoffen der Schutzstufe 3<br />
technisch nicht möglich, so ist mit diesen Gefahrstoffen<br />
in einem geschlossenen System umzugehen. Ist ein<br />
geschlossenes System technisch nicht möglich, so ist<br />
die Exposition nach dem Stand der Technik so weit wie<br />
möglich zu verringern.<br />
2. Es ist sicherzustellen, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten<br />
sind. Erforderliche Messungen sind durchzuführen,<br />
es sei denn, die Tätigkeiten werden gemäß VSK<br />
(Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien) durchgeführt.<br />
Ist <strong>im</strong> Ausnahmefall die Einhaltung eines AGW nicht<br />
möglich (z.B. Abbrucharbeiten), so ist die Exposition der<br />
Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie<br />
möglich zu verringern. Es sind in solchen Fällen weitere<br />
Maßnahmen erforderlich, wie z.B. Körperschutz.<br />
3. Arbeitsbereiche nach Schutzstufe 3 sind nur für<br />
best<strong>im</strong>mte Personen zugänglich. T und T+ Stoffe sind<br />
unter Verschluss zu halten oder nur Fachkundigen<br />
zugänglich.<br />
15
16<br />
Schutzstufe 4<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bei Einhaltung eines AGW oder bei Gestaltung des Arbeitsverfahrens<br />
nach VSK sind Schutzmaßnahmen nach Schutzstufe<br />
3 durchzuführen, wobei die Einhaltung des AGW in der<br />
Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist.<br />
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder<br />
fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2<br />
müssen zusätzlich folgende Maßnahmen durchgeführt werden:<br />
1. Permanente messtechnische Erfassung des Arbeitsplatzes<br />
und<br />
2. Kennzeichnung der Arbeitsbereiche mit Warn- und<br />
Sicherheitskennzeichnung,<br />
3. Abgesaugte Luft darf nicht zurückgeführt werden,<br />
es sei denn, sie ist mittels behördlich oder berufsgenossenschaftlich<br />
anerkannter Verfahren oder Geräte<br />
von diesen Stoffen ausreichend gereinigt.
Weitere Schutzmaßnahmen<br />
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber<br />
technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die<br />
Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische<br />
Eigenschaften (z.B. entzündlich, brennbar, explosionsgefährlich,<br />
sonstig chemisch instabil) von Gefahrstoffen zu schützen.<br />
Dies beinhaltet z.B.:<br />
Brandbelastung und Möglichkeit der Brandentfaltung<br />
auf das notwendige Maß begrenzen<br />
Austreten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern bzw.<br />
austretende Flüssigkeiten sicher auffangen<br />
Staubablagerungen rechtzeitig und gefahrlos beseitigen<br />
Das Auftreten entzündlicher Gemische bzw. Zündgefahren<br />
vermeiden<br />
Rettungs- und Fluchtwege schaffen<br />
Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stellen<br />
und Angriffswege zur Brandbekämpfung vorsehen<br />
Arbeitsbereiche mit Brand- und Explosionsgefahren kennzeichnen<br />
und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verbieten<br />
Lagerungsvorhaben und Zusammenlagerungsverbote beachten<br />
Siehe hierzu auch die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung,<br />
insbesondere das Explosionsschutzdokument (GBG 17.3)<br />
Alle Maßnahmen in Bezug auf Betriebsstörungen, Unfälle und<br />
Notfälle sind vom Arbeitgeber zu planen, mit den Beschäftigten<br />
zu üben und in Form von Notfallübungen zu trainieren.<br />
17
18<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Betriebsanweisung<br />
Unterweisung<br />
und<br />
Für den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
ist eine Betriebsanweisung<br />
in schriftlicher<br />
Form zu erstellen<br />
(§14 GefStoffV).<br />
Diese muss alle wesentlichen<br />
Informationen, die der Beschäftigte<br />
für den sicheren Umgang,<br />
die »Erste Hilfe« und die sachkundige<br />
Entsorgung benötigt,<br />
enthalten.<br />
Die Betriebsanweisung muss<br />
auch Angaben über den sicheren<br />
Umgang mit eingesetzten Arbeitsmitteln<br />
(Maschinen und Geräte)<br />
Beispiel einer Betriebsanweisung:<br />
Ottokraftstoff<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Tätigkeit:<br />
nach § 14 Gefahrstoffverordnung und<br />
Unfallverhütungsvorschriften VSG 4.5<br />
Ottokraftstoffe<br />
Normal-Benzin, Super-Plus, Super, Eurosuper Ottokraftstoffe unverbleit oder Ottokraftstoff-Öl-Gemische für Zweitaktmotoren<br />
bestehen aus Kohlenwasserstoffgemischen, denen produktverbessernde Additive in geringen Mengen beigefügt<br />
wurden (ADR UN 1203, entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3).<br />
T Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Dampf-Luftgemische sind explosionsfähig. Entfetten die Haut und führen dadurch<br />
zu Hautschäden. Können Krebs erzeugen, Hautreizung, Gesundheitsschäden bei<br />
längerem Einatmen oder Berührung mit der Haut oder durch Verschlucken<br />
Lungenschäden, Dämpfe können Benommenheit/Schläfrigkeit auslösen, giftig<br />
für Wasserorganismen, Dämpfe schwerer als Luft, nie zu Reinigungszwecken<br />
verwenden!<br />
F+<br />
N<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
Dämpfe nicht einatmen, Hautkontakt vermeiden. Bei der Arbeit nicht rauchen, essen, trinken. Vorsicht bei statischer<br />
Aufladung von Arbeitsmitteln in der Umgebung. Von Heiz- und Zündquellen jeglicher Art entfernt halten. Nur UN-codierte,<br />
BAM-zugelassene Behälter (Bundesamt Materialprüfung) verwenden. Lagerung ausschließlich an gut belüfteten Orten. Nie<br />
zu Reinigungszwecken verwenden. Nicht in der Nähe unbelüfteter Gruben arbeiten.<br />
Augenschutz: Bei Spritzgefahr dichtschließende Korbbrille mit Seitenschutz verwenden!<br />
Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitrilkautschuk tragen!<br />
Atemschutz: Bei hoher Konzentration Gasfilter A, Kennfarbe braun (A1 bis 0,1 Vol.-% oder<br />
A2 bis 0,5 Vol.-% oder A3 bis 1 Vol.-%)<br />
Hautschutz: Vorbeugend Hautschutz betreiben.<br />
Körperschutz: Nach der Arbeit Hautreinigung und Pflege, ölfeste Schutzkleidung.<br />
Putzlappen in nicht brennbaren, verschließbaren Behältern an gut belüfteter<br />
Stelle aufbewahren.<br />
Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
Brandgase nicht einatmen.<br />
Brand: Geeignete Löschmittel sind ABC-Pulver oder Schaumlöscher, CO2 .<br />
Auslaufen: Auslaufenden Ottokraftstoff nicht in den Untergrund sickern lassen. Aufsaugmittel verwenden.<br />
Darf nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen!<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Augenkontakt: Mit viel Wasser ausspülen und dabei Augenlider nicht schließen!<br />
Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen, Hautschutzmittel benutzen.<br />
Kleidung: Benetzte Kleidung wechseln und reinigen.<br />
Einatmen: Frischluft, Atemwege freihalten, Arzt rufen.<br />
Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt rufen, ggf. Wasser mit viel Aktivkohle verabreichen!<br />
Ersthelfer: Herr/Frau............................................... Notruf: 112<br />
– Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten<br />
– Rettungswagen/Arzt rufen<br />
– Unternehmer/Vorgesetzten informieren<br />
✚<br />
Hinweise zur Entsorgung:<br />
Kraftstoffverunreinigte Gebinde nur an zugelassene Entsorgungsunternehmen gemäß EU-Abfallschlüssel-Nr.: 130702<br />
Benzin (Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz) übergeben. Wiederverwendung gereinigter Fässer und Kanister möglich.<br />
Einwegverpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nach dem Gebrauch zu entsorgen!<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinst<strong>im</strong>men.<br />
sowie die sachgerechte Verwendung der persönlichen Körperschutzmittel<br />
nach den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung enthalten.<br />
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach<br />
mindestens einmal jährlich über die Vorgaben der Betriebsanweisung,<br />
arbeitsplatzbezogen, unterwiesen werden.
Unterrichtung<br />
Unterweisung<br />
und<br />
Zur Unterrichtung der Beschäftigten zählt auch, dass diese Zugang zu<br />
allen Sicherheitsdatenblättern der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten Gefahrstoffe<br />
haben. Für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen,<br />
ist <strong>im</strong> Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />
Beratung (ggf. mit Beteiligung des Arztes) durchzuführen.<br />
Beschäftigte müssen über Gefahrstoffexpositionen, Auswahl<br />
von Körperschutzmitteln und Gegenmaßnahmen informiert werden.<br />
Bereich:<br />
Unterweisungsbuch<br />
Führungskraft: Funktion:<br />
Angefangen:<br />
Abgeschlossen:<br />
<strong>Gartenbau</strong>-<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisungen sollten am Arbeitsplatz an geeigneter Stelle<br />
ausgehängt oder den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.<br />
Unterweisungen müssen schriftlich nachgewiesen werden können<br />
(z.B. mit einem Unterweisungsbuch der <strong>Gartenbau</strong>-BG).<br />
Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft stellt Ihnen zahlreiche,<br />
vorgefertigte Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zur Verfügung,<br />
die Sie nur noch an Ihre Betriebsverhältnisse anpassen müssen<br />
(siehe Seiten 76 und 77).<br />
Über Mitarbeiter,<br />
die Gefahrstoffen<br />
ausgesetzt sind<br />
oder waren ist ein<br />
Verzeichnis zu<br />
führen.<br />
19
20<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Gefahrstoffverzeichnis<br />
In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis<br />
der verwendeten Gefahrstoffe zu<br />
führen (§7 (8) GefStoffV). Es ist nicht<br />
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
geringer Gefährdung erforderlich<br />
(Schutzstufe 1).<br />
Dieses Verzeichnis soll alle Gefahrstoffe<br />
auflisten, die aufgrund ihrer<br />
gefährlichen Eigenschaften eine<br />
Gefahr für die Beschäftigten darstellen.<br />
Die Angaben können schriftlich<br />
festgehalten oder auf elektronischen<br />
Datenträgern gespeichert<br />
werden.<br />
Das Verzeichnis ist bei wesentlichen<br />
Änderungen fortzuschreiben und<br />
mindestens einmal jährlich zu überprüfen.<br />
Es ist für die Beschäftigten<br />
verfügbar aufzubewahren und der<br />
zuständigen Behörde auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
stellt ihren Mitgliedsbetrieben Formulare<br />
für ein Gefahrstoffverzeichnis gemäß<br />
Gefahrstoffverordnung kostenlos zur<br />
Verfügung.<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Das Verzeichnis soll<br />
folgende Punkte beinhalten:<br />
Bezeichnung des<br />
Gefahrstoffes, Hinweis<br />
auf das entsprechende<br />
Sicherheitsdatenblatt,<br />
Einstufung des Gefahrstoffes<br />
oder Angabe<br />
der gefährlichen Eigenschaften,<br />
Mengenbereiche des<br />
Gefahrstoffes <strong>im</strong> Betrieb,<br />
Arbeitsbereiche, in denen<br />
mit dem Gefahrstoff<br />
umgegangen wird.<br />
Technischer<br />
Aufsichtsdienst<br />
Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel<br />
Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04<br />
Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />
(nach § 7 (8) GefStoffV)<br />
Unterschrift des Verantwortlichen:<br />
Lfd. Bezeichnung Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />
Ersatzstoffprüfung für<br />
Nr.<br />
Beispiel:<br />
des Gefahrstoffes Gef. –<br />
Symbol R-Sätze<br />
datenblatt<br />
vorhanden<br />
max. Menge des<br />
Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />
Arbeitsbereich<br />
(T)- oder (T+) Stoffe<br />
durchgeführt dokumentiert<br />
1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20 X 200 Liter Treibstofflager X März 2006<br />
Muster<br />
Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert
Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge<br />
Generell ist bei allen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische<br />
Betreuung (§2 Arbeitssicherheitsgesetz) zu gewährleisten.<br />
Insbesondere be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen ist zusätzlich<br />
eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (§3 Arbeitsschutzgesetz)<br />
umzusetzen.<br />
Insgesamt ist somit eine umfassende arbeitsmedizinische<br />
Beratung des Arbeitgebers, aber auch der Beschäftigten<br />
gewährleistet.<br />
Der Arbeitgeber hat nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
Pflichtuntersuchungen durchführen zu lassen,<br />
Angebotsuntersuchungen und nachgehende<br />
Untersuchungen zu ermöglichen.<br />
Der Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorge gibt darüber nähere Auskunft und ist ab Seite 81<br />
abgedruckt.<br />
Die Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen sind in einer<br />
Vorsorgekartei festzuhalten.<br />
21
22<br />
Man unterscheidet Untersuchungsgrundsätze<br />
der gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften (G-Sätze)<br />
und Hinweise der landwirtschaftlichen<br />
Berufsgenossenschaften<br />
(z.B. H2 Pflanzenschutz, siehe auch<br />
VSG 1.2) für die arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorgeuntersuchungen.<br />
Die Untersuchungen sind von<br />
Arbeitsmedizinern durchzuführen.<br />
Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
kann Ihnen einen Arbeitsmediziner<br />
in Ihrer Nähe benennen.<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Gefahrstoff Untersuchungsgrundsatz<br />
Quarzhaltige Stäube G 1.1<br />
Asbesthaltige Stäube G 1.2, H 4<br />
Schwefelkohlenstoff<br />
Krebserzeugende<br />
G 6<br />
Gefahrstoffe allg. G 40<br />
Isocyanate G 27<br />
Benzol G 8<br />
Schweißrauche<br />
Buchen- und<br />
G 39, H 3<br />
Eichenholzstaub G 44, H 5<br />
Organische Stäube H 6<br />
Pflanzenschutzmittel H 2<br />
Kohlenmonoxid G 70<br />
Methanol G 10<br />
Sollten seitens des Arbeitgebers oder der Beschäftigten Zweifel oder der<br />
Verdacht bestehen, dass ein tätigkeitsbezogener Zusammenhang zwischen<br />
einer Erkrankung und Gefahrstoffexposition am Arbeitsplatz besteht,<br />
so können auf Wunsch des Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen<br />
durchgeführt werden.
Erste Hilfe<br />
Ebenso wie eine spezielle arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge kann ggf. eine spezielle »Erste Hilfe«<br />
bei Unfällen mit best<strong>im</strong>mten Gefahrstoffen erforderlich<br />
sein. Hier sind z. B. Augenspülflaschen,<br />
Notduschen, Löschdecken und Brandtücher<br />
neben der kompletten »Erste-Hilfe-<br />
Ausrüstung« zu nennen.<br />
Beachten Sie hierzu in jedem Falle die<br />
Herstellerangaben, Angaben in Betriebsanweisungen<br />
oder in Sicherheitsdatenblättern.<br />
Zusammenarbeit verschiedener Firmen<br />
(§17 GefStoffV)<br />
Bei der Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen<br />
haben die Beteiligten Schutzmaßnahmen<br />
zur Abwendung von Gefährdungen durch<br />
Gefahrstoffe zu koordinieren. Dies kann insbesondere<br />
bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten<br />
der Fall sein.<br />
Kennzeichnung von<br />
»Erste-Hilfe«-Material<br />
23
24<br />
Persönliche<br />
Hygiene<br />
Alle technischen und organisatorischen<br />
Vorsichtsmaßnahmen<br />
zum Schutz vor Gefahrstoffen<br />
sind vergeblich, wenn es an<br />
der persönlichen Hygiene<br />
mangelt.<br />
Um Gefahrstoffe nicht zusätzlich<br />
aufzunehmen, darf am Arbeitsplatz<br />
nicht geraucht, gegessen<br />
und getrunken werden.<br />
Vor der Pause müssen Hände<br />
und Gesicht gründlich gewaschen<br />
werden. Besteht die Gefahr einer<br />
Verunreinigung durch Gefahrstoffe,<br />
sollten Arbeitskleidung und<br />
Straßenkleidung getrennt voneinander<br />
aufbewahrt werden.<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Der sicherste Hautschutz <strong>im</strong> Bereich der Hände sind Handschuhe<br />
aus hautverträglichen Kunststoffen.<br />
Neben dem offenkundigen Vorteil, nicht direkt in Kontakt mit<br />
Arbeitsstoffen zu kommen, birgt die Verwendung von Arbeitshandschuhen<br />
u.U. auch Nachteile.
Nachteilig wirkt sich bei langandauernder Verwendung das<br />
Aufweichen der Haut aus, welches durch Schweiß und<br />
Wärmestauung <strong>im</strong> Handschuh verursacht wird.<br />
Durch aufgeweichte Haut sind Gefahrstoffen Tür und Tor<br />
geöffnet, ungehindert in den Körper einzudringen. Um dem<br />
Problem der Hautaufweichung vorzubeugen, muss be<strong>im</strong><br />
Tragen von Handschuhen eine Hautschutzcreme benutzt<br />
werden, die die Hornhaut festigt.<br />
Möglich ist auch das zusätzliche Tragen von Baumwollunterhandschuhen<br />
bzw. das Verwenden von baumwollgefütterten<br />
Handschuhen.<br />
Weiterhin gilt es, die Haut durch die Anwendung von<br />
geeigneten Pflege- und Reinigungsmitteln soweit wie möglich<br />
zu entlasten.<br />
25
26<br />
WasserlöslicheHautschutzpräparate<br />
WasserunlöslicheHautschutzpräparate<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Effektiver Hautschutz umfasst die folgenden<br />
3 Punkte:<br />
1. Hautschutz<br />
Der spezielle Hautschutz muss abgest<strong>im</strong>mt sein auf die<br />
spezifische Hautgefährdung. Er soll ein Eindringen von<br />
Schadstoffen in die Haut möglichst verhindern und die Hautreinigung<br />
erleichtern. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal<br />
bei der Verwendung von Hautschutz ist die Frage nach der<br />
Löslichkeit des Gefahrstoffes in Wasser und Öl. Der Gefahrstoff<br />
darf in der verwendeten Schutzsalbe nicht löslich sein.<br />
Die Schutzsalbe muss deshalb ein umgekehrtes Löslichkeitsverhalten<br />
wie der Gefahrstoff aufweisen.<br />
(Öl in Wasser-Emulsionen) sind geeignet be<strong>im</strong> Umgang mit<br />
wasserunlöslichen Gefahrstoffen. Sie sind zu verwenden bei<br />
Arbeiten mit organischen Lösemitteln, Mineralölen und<br />
Fetten, Ölfarben, Kunstharzen, Klebstoffen.<br />
(Wasser in Öl-Emulsionen) sind geeignet be<strong>im</strong> Umgang mit<br />
wasserlöslichen Gefahrstoffen und wässrigen Lösungen wie<br />
Säuren, Laugen, Kühlschmierstoffemulsionen, lösemittelfreien<br />
Wasch- und Reinigungsmitteln.<br />
Bei der Auswahl geeigneter Präparate beziehen Sie bitte den<br />
Hersteller, Ihren Arbeitsmediziner oder auch den Apotheker<br />
mit ein.
2. Hautreinigung<br />
Hautreinigung muss gründlich, aber gleichzeitig schonend<br />
sein. Sie muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung<br />
abgest<strong>im</strong>mt sein.<br />
Weiterhin ist darauf zu achten, dass Haut-ph-neutrale Mittel,<br />
ohne den Zusatz von aggressiven Reibmitteln (Sand), verwendet<br />
werden. Hier bietet der Handel hautschonende<br />
Alternativen (z.B. Walnusskernmehl).<br />
3. Hautpflege<br />
Die regelmäßige Hautpflege unterstützt die natürliche<br />
Regeneration der Haut.<br />
Durch Hautpflegemittel werden der Haut verlorengegangene<br />
Feuchtigkeit und Fettstoffe zurückgeführt, welche ihr durch<br />
berufliche und umweltbedingte Einflüsse entzogen wurden.<br />
Sie sollten auch <strong>im</strong> privaten Bereich verwendet werden.<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft · Technische Abteilung<br />
Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel · Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04<br />
Hautschutzplan<br />
(Bitte Produktnamen in den Hautschutzplan eintragen [wasserfester Schreibstift] und diese Seite aushängen)<br />
Hautschutzmittel<br />
(vor der Arbeit und nach<br />
dem Händewaschen)<br />
Feuchtarbeit: wasserunlöslich<br />
● Floristik<br />
stark fettend<br />
● Reinigungsarbeiten<br />
● Arbeiten <strong>im</strong><br />
Hydrobetrieb<br />
● Arbeiten <strong>im</strong><br />
Garten- und<br />
Landschaftsbau<br />
● Arbeiten <strong>im</strong><br />
Zierpflanzenbau<br />
● Arbeiten in der<br />
Baumschule<br />
● u.a.<br />
Schutzhandschuhe<br />
(während der Arbeit)<br />
Typ, Hersteller rückfettend<br />
ohne Lösemittel<br />
ohne Reibemittel<br />
Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel<br />
(nach der Arbeit)<br />
regenerierend<br />
mittelstark fettend<br />
Hautschutz-,<br />
Hautreinigungsund<br />
Hautpflegemittel<br />
sollten in einem<br />
Hautschutzplan<br />
zusammengefasst<br />
werden.<br />
27
28<br />
Lagerung<br />
von Gefahrstoffen<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
An die Lagerung von Gefahrstoffen, entzündbaren Flüssigkeiten<br />
und wassergefährdenden Stoffen werden sehr umfangreiche und<br />
differenzierte Anforderungen gestellt.<br />
In Deutschland stellen derzeit die:<br />
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
mit Technischen Regeln (z.B. TRGS 514 »Lagern sehr giftiger und<br />
giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern«),<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV, diese hob die »Verordnung brennbarer Flüssigkeiten«,<br />
VbF seit dem 01.01.2003 auf),<br />
die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten<br />
(insbesondere TRbF 20 »Läger«),<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verwaltungsvorschrift<br />
wassergefährdende Stoffe (VwVwS),<br />
Landeswassergesetze mit Anlagenverordnungen (VAwS),<br />
Diese Aufkleber zur<br />
Kennzeichnung von<br />
Lagerstätten von<br />
Gefahrstoffen können<br />
Mitgliedsbetriebe kostenlos<br />
bei dem Technischen<br />
Aufsichtsdienst der<br />
<strong>Gartenbau</strong>-BG bestellen.<br />
H7 »Warnung<br />
vor giftigenStoffen«<br />
H12 »Rauchen verboten«
Landesbauordnungen (LBauO) mit Verordnungen<br />
zur Feststellung der wasserrechtlichen<br />
Eignung von Bauprodukten und<br />
Bauarten (WasBauPVO) und Löschwasserrückhalterichtlinien<br />
(LöRüRL),<br />
Bundes<strong>im</strong>missionsschutzverordnung<br />
(BImSchV) u.a.<br />
den rechtlichen Rahmen für die Lagerung<br />
von Gefahrstoffen bzw. wassergefährdenden<br />
Stoffen dar.<br />
Da in gartenbaulichen Betrieben von<br />
geringen Verbrauchsmengen bis hin zu<br />
betrieblichen Großlagern, Tankstellen und<br />
dergleichen sehr verschiedenartig gelagert<br />
wird, ist eine Zusammenfassung der ausschlaggebenden<br />
rechtlichen Vorgaben sehr<br />
komplex. Bitte ziehen Sie hier die zuständigen<br />
Stellen zu Rate.<br />
H13 »Feuer, offenes Licht<br />
und Rauchen verboten«<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Gefahrstoffe sicher lagern<br />
Tipps und<br />
Ratschläge<br />
für den<br />
<strong>Gartenbau</strong>-<br />
Betrieb<br />
Wesentliche Anforderungen an<br />
Läger für Gefahrstoffe, entzündbare<br />
Flüssigkeiten und wassergefährdende<br />
Stoffe finden Sie <strong>im</strong><br />
Merkheft der <strong>Gartenbau</strong>-BG 17.3<br />
»Gefahrstoffe sicher lagern«.<br />
H22 »Dieselkraftstoff« H24 »Ottokraftstoff«<br />
GBG 17.3<br />
29
30<br />
Transport<br />
von Gefahrstoffen<br />
Bei Informationsbedarf fordern<br />
Sie bitte das Merkheft der<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
»GBG 17.2 – Gefahrstoffe sicher<br />
transportieren« an oder wenden<br />
Sie sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle.<br />
Ordnungsgemäß gekennzeichneter<br />
Kanister für den Transport von<br />
Ottokraftstoff.<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Der Transport von für den<br />
<strong>Gartenbau</strong> unentbehrlichen<br />
Gefahrgütern richtet sich nach<br />
den Maßgaben der GGVSE in<br />
Deutschland und nach der<br />
ADR/RID außerhalb der Landesgrenzen.<br />
Achten Sie z.B. be<strong>im</strong> Transport<br />
brennbarer Flüssigkeiten in jedem<br />
Fall auf folgende Punkte, die bei<br />
Nichteinhaltung empfindliche<br />
Geldbußen (z. B. der Polizei bei<br />
Verkehrskontrollen) nach sich<br />
ziehen können:
1. Nur geprüfte und zugelassene<br />
Behälter verwenden.<br />
2. Behälter müssen mit Gefahrenzettel<br />
Nr. 3 (Flammensymbol auf rotem<br />
Grund) und der Stoff-UN-Nummer<br />
(Benzin 1203, Diesel 1202) versehen<br />
sein.<br />
3. Behälter müssen gesichert sein<br />
(Ladungssicherung).<br />
4. Nicht mehr als 333 Liter Benzin oder<br />
1.000 Liter Diesel gemäß der 1.000-<br />
Punkte-Regel transportieren.<br />
5. Mitarbeiter und Fahrzeugführer<br />
schulen.<br />
6. Be<strong>im</strong> Verwenden von Gefahrstoffen<br />
(Benzin, Diesel u. a.) müssen diese<br />
mit der entsprechenden Kennzeichnung<br />
gemäß Gefahrstoffverordnung<br />
versehen sein.<br />
7. Verwendbarkeitsdauer von Behältern<br />
(Kunststoffkanister für Treibstoffe<br />
5 Jahre ab Herstellungsdatum)<br />
beachten.<br />
u.a.<br />
3<br />
Gefahrenzettel<br />
Nr. 3<br />
nach GGVSE für den Transport<br />
von Ottokraftstoff und Diesel<br />
Ottokraftstoff<br />
UN 1203<br />
UN 1202<br />
Kennzeichnung für Ottokraftstoff/<br />
Gemisch und Dieselkraftstoff<br />
H24 »Ottokraftstoff«<br />
H22 »Dieselkraftstoff«<br />
Diesel<br />
31
32<br />
Für Ihre<br />
Notizen…<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>
Tätigkeitsbezogene<br />
Beispiele für den<br />
Umgang mit Gefahrstoffen <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Die folgenden Beispiele sind nach den Gefährlichkeitsmerkmalen<br />
der Gefahrstoffverordnung aufgeführt.<br />
Zu den beispielhaft abgehandelten Tätigkeiten sind<br />
verschiedene »mögliche Gefährdungen« und »mögliche<br />
Sicherheitsmaßnahmen« genannt.<br />
Diese Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen können<br />
aufgrund ihrer Reichhaltigkeit nur in Auszügen dargestellt<br />
werden und sollen nur Anhaltspunkte für die Gefährdungsbeurteilung<br />
des Unternehmers liefern.<br />
Aus diesem Grund sind <strong>im</strong>mer weitere Informationen für<br />
den sicheren und sachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen<br />
einzuholen. Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft steht bei<br />
jeglichen Fragen gern zur Verfügung.<br />
33
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind explosionsfähig,<br />
wenn sie in festem,<br />
flüssigem, pastenförmigem oder<br />
gelatinösem Zustand auch ohne<br />
Beteiligung von Luftsauerstoff<br />
exotherm und unter schneller<br />
Entwicklung von Gasen reagieren<br />
können und unter festgelegten<br />
Prüfbedingungen detonieren,<br />
Gasbetriebener<br />
Gabelstapler<br />
schnell deflagieren oder be<strong>im</strong><br />
Erhitzen unter teilweisem Einschluss<br />
explodieren.«<br />
34<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Umgang mit<br />
explosionsgefährlichen Stoffen<br />
In verschiedenen Arbeitsbereichen des <strong>Gartenbau</strong>es<br />
können sich be<strong>im</strong> Umgang mit unterschiedlichen<br />
Arbeitsstoffen explosionsfähige<br />
Gemische bilden.<br />
Diese Gemische mit Luft können unter Beteiligung<br />
von z. B. Partikeln (Holzstaub), verdampfenden<br />
Flüssigkeiten (Benzindämpfe) und Gasen (Flüssiggas)<br />
gebildet werden. Weiterhin können explosionsfähige<br />
Gemische in schlecht belüfteten Arbeitsgruben,<br />
Batterieladeräumen, Kraftstoff- und Farblägern,<br />
Flüssiggaslägern sowie be<strong>im</strong> Einsatz von gasbetriebenen<br />
Gabelstaplern entstehen.<br />
Die gleiche Gefahr besteht u. U. be<strong>im</strong> unsachgemäßen<br />
Umgang mit Autogenschweißgeräten bzw. bei der<br />
Lagerung von z. B. kraftstoffverunreinigten Putzlappen.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
BGI 728 und 730 (ZH 1/728 u. 730) Silos für Holzstaub und -späne<br />
– Handhabung und sicheres Arbeiten –,<br />
CHV 9 (ZH 1/75) Verordnung brennbare Flüssigkeiten,<br />
ZH 1/455 Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas,<br />
BGG 936 (ZH 1/57) Prüfbescheinigung über die Prüfung von<br />
Fahrzeugen mit Flüssiggasverbrennungsmotor,<br />
CHV 11 (ZH 1/309) Verordnung über elektrische Anlagen in<br />
explosionsgefährdeten Bereichen,<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Arbeitsgrube<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Bildung explosionsfähiger Gemische in der Arbeitsgrube,<br />
einatmen von gesundheitsbeeinträchtigenden Gasen<br />
und Dämpfen,<br />
zusätzliche Gefährdungen: z. B. Absturz-, Stoß- und<br />
Stolpergefahren bei Arbeiten in Arbeitsgruben.<br />
Arbeitsgruben sind zur Erleichterung von<br />
Reparatur- und Wartungsarbeiten in vielen Werkstätten<br />
vorhanden.<br />
Neben der Ausführung der Grube (Notausstiege,<br />
Abdeckungen u.a.) ist auf die Gestaltung der<br />
elektrischen Anlage zu achten.<br />
Der Einsatz von Hebebühnen kann zahlreiche,<br />
für Arbeitsgruben typische Gefährdungen ausschließen<br />
(z. B. Absturz und Ansammlung von<br />
explosionsfähigen Gemischen).<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
für ausreichende Belüftung sorgen,<br />
Verunreinigungen der Arbeitsgrube (Putzlappen,<br />
Flüssigkeiten, Fette, Öle u. a.) vermeiden,<br />
Kraftstoffe nur in geeignete Behälter oder Auffangmöglichkeiten<br />
ablassen,<br />
elektrische Anlagen ex-geschützt, Handlampen verwenden,<br />
die mindestens IP54 ausgestattet sind.<br />
Verschmutzte Arbeitsgrube,<br />
die explosive Gefahren<br />
bergen kann<br />
35
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind brandfördernd,<br />
wenn sie in der Regel<br />
selbst nicht brennbar sind, aber<br />
bei Berührung mit brennbaren<br />
Stoffen oder Zubereitungen,<br />
überwiegend durch Sauerstoffabgabe,<br />
die Brandgefahr und<br />
die Heftigkeit eines Brandes<br />
beträchtlich erhöhen.«<br />
36<br />
O<br />
Umgang mit<br />
brandfördernden Stoffen<br />
Zu den brandfördernden Arbeitsstoffen, die <strong>im</strong><br />
<strong>Gartenbau</strong> Verwendung finden, gehören einige<br />
Düngemittel (z. B. Kaliumnitrat), diverse Herbizide<br />
mit den Wirkstoffen Kaliumchlorat und Natriumchlorat<br />
sowie das be<strong>im</strong> Autogenschweißen verwendete Sauerstoffgas.<br />
Zwar <strong>im</strong> engeren Sinne nicht als brandfördernd<br />
eingestuft, aber dennoch die Entstehung von Bränden<br />
fördernd, kann die lose Lagerung einiger Düngemittel<br />
sein. Zu nennen sind hierbei z. B. Brandkalk, Kalkstickstoff<br />
oder Kalkamonsalpeter.<br />
Abhilfe kann hier geschaffen werden durch getrennte<br />
Lagerung in ausgewiesenen Lagerbereichen, die<br />
zudem mit Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sind.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
BG 30 Brandschutz bei Schweiß- und Schneidearbeiten,<br />
BGI 593 (ZH 1/223) Schadstoffe in der Schweißtechnik,<br />
BGI 554 (ZH 1/102) Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer,<br />
Quelle: Lagerung von Düngemitteln<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Düngemittellagerung<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Brandfördernde bzw. brandbeschleunigende Wirkung,<br />
Gefahr der Selbstentzündung,<br />
Weitere: z. B. Unbefugte (Kinder) könnten an unsachgemäß<br />
gelagerte Düngemittel gelangen, unsachgemäß<br />
gelagerte Düngemittel könnten Boden und Grundwasser<br />
verunreinigen.<br />
Die brandfördernde Eigenschaft mancher Gefahrstoffe<br />
wird häufig unterschätzt, da diese Stoffe<br />
bei separater Lagerung selbst keinen Brand<br />
auslösen können.<br />
»Separate Lagerung« kann schon durch Ordnung<br />
und Sauberkeit in den Lagereinrichtungen erzielt<br />
werden.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Separate Lagerung, um chemische Reaktionen<br />
unterschiedlicher Düngemittel auszuschließen,<br />
Lagerung in geschlossenen Gebinden (Kunststoffe<strong>im</strong>er<br />
oder -säcke), um die Feuchtigkeitsaufnahme und<br />
chemische Reaktionen so gering wie möglich zu halten,<br />
geeignete Löschmittel bereithalten (z. B. ABC-Pulverlöscher),<br />
keinesfalls Wasser einsetzen.<br />
Ordnungsgemäße Lagerung<br />
von Düngemitteln<br />
37
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind hochentzündlich,<br />
wenn sie in flüssigem<br />
Zustand einen extrem niedrigen<br />
Flammpunkt und einen niedrigen<br />
Siedepunkt haben, oder wenn<br />
sie als Gase bei gewöhnlicher<br />
Temperatur und Normaldruck<br />
in Mischung mit Luft einen<br />
Explosionsbereich haben.«<br />
38<br />
F+<br />
Umgang mit<br />
hochentzündlichen Stoffen<br />
Der häufigste <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> verwendete, hochentzündliche<br />
Gefahrstoff ist Benzin und seine<br />
Gemische. Benzin beinhaltet u.a. Methanol, Toluol,<br />
Xylol und Benzol, welche giftig be<strong>im</strong> Einatmen,<br />
Verschlucken und bei Berührung mit der Haut wirken.<br />
Auch Sonderkraftstoffe (benzolreduzierte Kraftstoffe),<br />
verschiedene Farben und Lacke sowie Gase (Schweißgas:<br />
Azetylen) können hochentzündlich sein.<br />
Die größte Bedeutung kommt be<strong>im</strong> Umgang mit<br />
hochentzündlichen Gefahrstoffen der Sorgsamkeit<br />
be<strong>im</strong> Umgang zu. Tropfmengen auf Boden, Kleidung<br />
oder dem betankten Gerät können sich entzünden<br />
(z.B. durch Zigaretten) und zu schwersten Verbrennungen<br />
führen.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
CHV 9 (ZH 1/75) Verordnung brennbare Flüssigkeiten,<br />
BG 11 Merkblatt – Lösemittel –,<br />
(TRGS 900 – Grenzwerte –),<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Umgang mit Benzin<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Hochentzündlich durch Gasphase,<br />
Aufnahme über die Haut- und Schle<strong>im</strong>haut möglich,<br />
wassergefährdend <strong>im</strong> Grundwasser,<br />
Explosionsgefährdung bei Kontakt mit Zündquelle oder<br />
Erwärmung,<br />
krebserzeugende Bestandteile,<br />
Ansammlung von explosionsfähigen Dämpfen am tiefsten<br />
Punkt.<br />
Zur besseren Handhabung von Kanistern bzw.<br />
zum leichteren Befüllen, stellt der Handel<br />
verschiedene Einfüllstutzen zur Verfügung.<br />
Hier das bewährte »Quickstop«-Prinzip, Tropfmengen<br />
werden weitestgehend vermieden. Nach<br />
stärkerer Sonneneinstrahlung ist jedoch Vorsicht<br />
geboten, da der Behälter unter Druck stehen<br />
kann und der enthaltene Treibstoff schlagartig<br />
entweicht.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Be<strong>im</strong> Betanken nicht rauchen, essen oder trinken,<br />
Zündquellen fernhalten,<br />
bei umfangreicheren Betankungsarbeiten Hand- und<br />
Atemschutz tragen,<br />
für ausreichende Belüftung sorgen,<br />
benzolreduzierte Sonderkraftstoffe einsetzen.<br />
Kraftstoffkanister<br />
mit Einfüllstutzen<br />
39
40<br />
F<br />
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind leichtentzündlich,<br />
wenn sie sich bei<br />
gewöhnlicher Temperatur an der<br />
Luft ohne Energiezufuhr erhitzen<br />
und schließlich entzünden<br />
können, in festem Zustand durch<br />
kurzzeitige Einwirkung einer<br />
Zündquelle leicht entzündet<br />
werden können und nach deren<br />
Entfernen in gefährlicher Weise<br />
Kaltreiniger-<br />
Waschtisch<br />
weiterbrennen oder weitergl<strong>im</strong>men,<br />
in flüssigem Zustand<br />
einen sehr niedrigen Flammpunkt<br />
haben, bei Berührung mit<br />
Wasser oder mit feuchter Luft<br />
hochentzündliche Gase in<br />
gefährlicher Menge entwickeln.<br />
Umgang mit<br />
leichtentzündlichen Stoffen<br />
Im Bereich des <strong>Gartenbau</strong>es wird eine Vielzahl<br />
von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen verwendet.<br />
Beispiele hierfür sind:<br />
Reinigungsarbeiten mit Kaltreinigern <strong>im</strong> Werkstattbereich,<br />
Verwendung von Verdünnern bei Anstricharbeiten,<br />
der Umgang mit Flüssiggasen (Propan,<br />
Butan), Verwendung von Quellschweißmitteln <strong>im</strong><br />
Landschaftsbau (Teichbau, Dachbegrünung) sowie<br />
der Einsatz von Frostschutzmitteln.<br />
Derartige Einsatz- und Arbeitsbereiche verlangen ein<br />
hohes Maß an Sorgfalt und Wissen des Anwenders.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
ZH 1/425 Merkblatt – Kaltreiniger –,<br />
u.a.<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>
Beispiel:<br />
Einsatz von Quellschweißmitteln<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Leichtentzündlich,<br />
haut- und schle<strong>im</strong>hautreizend,<br />
narkotische Wirkung be<strong>im</strong> Einatmen,<br />
wassergefährdend <strong>im</strong> Grundwasser,<br />
Explosionsgefährdung bei Kontakt mit Zündquelle<br />
oder Erwärmung,<br />
Ansammlung von explosionsfähigen Dämpfen<br />
am tiefsten Punkt,<br />
Zusätzlich: Absturzgefährdung bei Dachdeckungsarbeiten.<br />
Dichtfolien werden sowohl <strong>im</strong> Teichbau als auch<br />
bei der Dachbegrünung verwendet. Um Dichtigkeit<br />
zu erreichen, werden die Folienbahnen u. a.<br />
mit Quellschweißmitteln verklebt.<br />
Problematisch wird es dann, wenn nicht genügend<br />
Luftbewegung vorliegt oder umfangreiche<br />
Klebearbeiten durchgeführt werden<br />
müssen.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Verwendung von vorgefertigten Folien, bei denen sich ein<br />
Verkleben erübrigt,<br />
Zündquellen fernhalten,<br />
für ausreichende Belüftung sorgen oder Atemschutz<br />
verwenden,<br />
alternative Verfahren einsetzen.<br />
Verarbeitung<br />
von Quellschweißmitteln<br />
41
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind sehr<br />
giftig/giftig, wenn sie<br />
in sehr geringer/geringer Menge<br />
be<strong>im</strong> Einatmen, Verschlucken<br />
oder bei Aufnahme durch die<br />
Haut zum Tode führen oder<br />
akute oder chronische Gesundheitsschäden<br />
verursachen.«<br />
42<br />
T+ T<br />
Pflanzenschutz nur mit<br />
geprüften und zugelassenen<br />
Körperschutzmitteln<br />
betreiben<br />
Umgang mit<br />
sehr giftigen/giftigen Stoffen<br />
Beispiele für giftige/sehr giftige Gefahrstoffe <strong>im</strong><br />
<strong>Gartenbau</strong> sind u.a. einige Pflanzenschutzmittel<br />
(PSM). Neben einer giftigen/sehr giftigen Wirkung<br />
eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffes ist bei einigen<br />
Mitteln u.a. auch das krebserregende Benzol als Lösemittel<br />
enthalten. Weitere Beispiele sind giftige oder<br />
sehr giftige Gasansammlungen in Gruben und Schächten<br />
oder auch Gruften. Hier können z.B. der sehr giftige<br />
Schwefelwasserstoff (Geruch: faule Eier), hohe Kohlendioxid-Konzentrationen<br />
oder Methangas auftreten.<br />
Das Gefahrstoffrecht definiert die Kategorien Xn, T und<br />
T+ lediglich über die Kenngröße ihrer Toxizität, die LD50<br />
Rate. LD50 bedeutet »Letale Dosis« bezogen auf das<br />
Ableben von 50% von Versuchstieren, denen der jeweilige<br />
Stoff verabreicht wurde.<br />
Folgender Vergleich der drei Gefährlichkeitsmerkmale zeigt, wie nahe<br />
»gesundheitsschädlich« (ab 200 mg/kg Lebendgewicht) von »giftig«<br />
(bis 200 mg/kg Lebendgewicht) entfernt ist.<br />
Xn LD 50 oral: > 200 ≤ 2000 mg/kg<br />
T LD 50 oral: > 25 ≤ 200 mg/kg<br />
T+ LD 50 oral: Ratte ≤ 25 mg/kg<br />
Somit können alle Stoffe, die mit einem der drei Symbole gekennzeichnet<br />
sind, bei entsprechend hoher Dosis zum Tode führen.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Gefahrstoffverordnung,<br />
Pflanzenschutzgesetz,<br />
Pflanzenschutzsachkundeverordnung, Pflanzenschutzmittelverordnung,<br />
VSG 1.2 »Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung<br />
und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung<br />
am Arbeitsplatz«<br />
VSG 4.5 »Gefahrstoffe«<br />
GBG 11 »Pflanzenschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«,<br />
GBG 17.3 »Gefahrstoffe sicher lagern«,<br />
TRGS 514 »Lagern giftiger und sehr giftiger Stoffe«
Beispiel:<br />
Pflanzenschutzmittel<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Vergiftungen durch nicht sachkundige Verwendung,<br />
chronische Gesundheitsschäden.<br />
Weitere Gefährdungen:<br />
Weitere chemische Wirkungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen,<br />
wie: reizend, gesundheitsschädlich, ätzend<br />
u.a.,<br />
weitere chemische Wirkungen von Pflanzenschutzmittelzusätzen,<br />
wie: Lösemittel u.a.,<br />
zusätzliche körperliche Belastungen durch den zu verwendenden<br />
Körperschutz.<br />
Aufgrund der Gefährdungen muss u.U. schon<br />
be<strong>im</strong> Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln und<br />
auch bei der Ausbringung entsprechend der<br />
Angaben der Hersteller geeigneter Körperschutz<br />
getragen werden. Bei der Wartung, Reinigung<br />
und Reparatur von Pflanzenschutzgeräten sollten<br />
mögliche Gefährdungen durch PSM-Rückstände<br />
bedacht werden. Auch für Dritte oder die Umwelt<br />
können Gefährdungen durch giftige und sehr<br />
giftige PSM, insbesondere durch die unsachgemäße<br />
Lagerung entstehen.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Nach Möglichkeit nicht oder weniger gefährliche PSM<br />
verwenden,<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge betreiben,<br />
Pflanzenschutzmittel nur nach Herstellerangaben verwenden,<br />
nur sachkundiges Personal darf PSM verwenden,<br />
giftige und sehr giftige PSM sind unter Verschluss zu lagern.<br />
Herstellerangaben<br />
beachten<br />
43
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind gesundheitsschädlich,<br />
wenn sie be<strong>im</strong><br />
Einatmen, Verschlucken oder<br />
bei Aufnahme durch die Haut<br />
zum Tode führen oder akute<br />
oder chronische Gesundheitsschäden<br />
verursachen.«<br />
44<br />
Xn<br />
Verarbeitung von<br />
Holzschutzmitteln<br />
Umgang mit<br />
gesundheitsschädlichen Stoffen<br />
Gesundheitsschädliche Gefahrstoffe, die <strong>im</strong><br />
<strong>Gartenbau</strong> Verwendung finden, sind z. B. Farben,<br />
Lacke, Holzschutzmittel sowie verschiedene Pflanzenschutzmittel.<br />
Im Garten- und Landschaftsbau ist Holz<br />
einer der am meisten verwendeten Baustoffe.<br />
Holzpalisaden, -zäune, -brücken und hölzerne Spielgeräte<br />
werden häufig erstellt und müssen vor Umweltund<br />
Witterungseinflüssen sowie vor dem Befall mit<br />
Schadorganismen geschützt werden. Meist findet<br />
heute der vorbeugende Holzschutz <strong>im</strong> Kesseldruckverfahren<br />
statt.<br />
Eine Nachbehandlung mit verschiedensten Holzschutzmitteln<br />
wird bei Schnittflächen- oder Nach<strong>im</strong>prägnierungen<br />
durchgeführt.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
BGI 733 (ZH 1/733) Gefahrstoffe <strong>im</strong> Schreiner- und Tischlerhandwerk<br />
– Handhabung und sicheres Arbeiten –,<br />
BGI 736 (ZH 1/736) Holzschutzmittel – Handhabung und sicheres<br />
Arbeiten –,<br />
BGI 740 (ZH 1/152) Lackierräume und -einrichtungen,<br />
GBG 11 »Pflanzenschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Umgang mit Holzschutzmitteln<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Gesundheitsschädlich be<strong>im</strong> Einatmen und Verschlucken,<br />
kann be<strong>im</strong> Verschlucken Lungenschäden verursachen,<br />
Reizung der Augen und der Haut,<br />
Dämpfe sammeln sich <strong>im</strong> Bodenbereich (schwerer als<br />
Luft) und können entzündbare Gemische bilden.<br />
Holzschutzmittel können je nach ihrer Zusammensetzung<br />
bzw. ihrem Wirkstoff sehr unterschiedliche<br />
Gefährdungen verursachen. Holzschutzmittel<br />
können Lösemittel, Aromaten, Chrom, Fluor, Bor,<br />
Fungizide oder auch Insektizide u. a. enthalten.<br />
Daher gezielte Auswahl treffen und bei den<br />
Schutzmaßnahmen die Herstellerangaben<br />
beachten.<br />
»Alte« Holzschutzmittel wie z.B. Carbolineum<br />
sollten nicht mehr verwendet, sondern sachgerecht<br />
entsorgt werden.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Ersatzstoffsuche: z. B. Verwendung von wasserbasierenden,<br />
lösemittelreduzierten und entaromatisierten Produkten,<br />
vorbeugender Hautschutz (Hautschutzpräparate,<br />
Körperschutz),<br />
Arbeiten nur an gut belüfteten Arbeitsplätzen ausführen,<br />
Herstellerangaben beachten.<br />
Bei der Verarbeitung<br />
von Holzschutzmitteln<br />
den erforderlichen<br />
Körperschutz verwenden!<br />
45
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind ätzend,<br />
wenn sie lebende Gewebe bei<br />
Berührung zerstören können.«<br />
46<br />
C<br />
Kennzeichnung<br />
Batterieladeraum<br />
Umgang mit<br />
ätzenden Stoffen<br />
Ätzende Arbeitsstoffe werden <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> u. a.<br />
bei der Gießwässerentkalkung, be<strong>im</strong> Entfernen<br />
von Algen und Kalkresten, be<strong>im</strong> Säubern von<br />
Klinkern und Steinmaterialien, zur Desinfektion von<br />
Pflanzenpaletten und Töpfen, zur Tankreinigung, als<br />
Glasreiniger für Gewächshausdächer oder auch als<br />
Batteriesäure eingesetzt.<br />
Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Reinigungs-<br />
und Desinfektionsmitteln als »ätzend« gekennzeichnet.<br />
Diese finden <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>, z. B. bei der Gebäudereinigung<br />
oder <strong>im</strong> Friedhofs- und Bestattungsgewerbe,<br />
Verwendung.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
BGI 595 (ZH 1/229) Merkblatt reizende und ätzende Stoffe,<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Ansetzen von Düngerlösungen<br />
mit Phosphorsäure<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Gesundheitsschädlich be<strong>im</strong> Einatmen und Verschlucken,<br />
verursacht Verätzungen bei der Berührung mit der<br />
ungeschützten Haut oder den Augen,<br />
reagiert mit Laugen unter Wärmeentwicklung<br />
(Spritzgefahr),<br />
wassergefährdend.<br />
Bei Kulturen mit künstlichen Substraten<br />
(Steinwolle o. ä.) und modernen Bewässerungssystemen<br />
müssen spezielle Nährlösungen<br />
angesetzt werden. Dabei finden konzentrierte<br />
Säuren, wie z. B. Phosphor-, Salpeter- oder<br />
Salzsäure, Verwendung.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Arbeiten nur bei ausreichender Frischluftzufuhr;<br />
bei Entwicklung von Dämpfen technische Belüftung bzw.<br />
Absaugung verwenden,<br />
Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden<br />
(säurefeste Schutzbrille, Handschuhe und Schürze tragen),<br />
für alle unbedeckten Körperstellen fetthaltige Hautschutzsalbe<br />
verwenden,<br />
Behälter stets verschlossen halten.<br />
Düngemischanlage<br />
47
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind reizend,<br />
wenn sie ohne ätzend zu sein<br />
bei kurzzeitigem, länger andauerndem<br />
oder wiederholtem<br />
Kontakt mit Haut oder Schle<strong>im</strong>haut<br />
eine Entzündung hervorrufen<br />
können.«<br />
48<br />
Xi<br />
Gasschweißen<br />
Umgang mit<br />
reizenden Stoffen<br />
Mit reizenden Gefahrstoffen haben wir es <strong>im</strong><br />
<strong>Gartenbau</strong> u. a. be<strong>im</strong> Schweißen zu tun. Hierbei<br />
werden nitrose Gase (Stickoxide) u. a. freigesetzt.<br />
Weitere alltägliche Arbeitsstoffe mit reizenden<br />
Wirkungen sind u. a. Zement, Baukalk und eine<br />
Vielzahl von Baustoffen.<br />
Neben der hohen Alkalität des Zementes (Folge<br />
können irritative Zementekzeme, Austrocknung der<br />
Haut und Rissbildung sein) ist vor allem dessen<br />
Chromatgehalt für häufige Zementekzeme (allergisches<br />
Zementekzem) verantwortlich gewesen.<br />
Weitere Gefährdungen durch reizende Gefahrstoffe<br />
können an Büroarbeitsplätzen (Drucker, Kopierer)<br />
oder bei Arbeitsplätzen <strong>im</strong> Freien (hohe Sommertemperaturen)<br />
durch Ozon (O3) entstehen.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
BGI 563 (ZH 1/117) Brandschutz bei Schweiß- und Schneidearbeiten,<br />
BGI 593 (ZH 1/223) Schadstoffe in der Schweißtechnik,<br />
BGI 554 (ZH 1/102) Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer,<br />
BGI 595 (ZH 1/229) Merkblatt reizende und ätzende Stoffe,<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Umgang mit Zement<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Hautreizende Wirkung (alkalische Wirkung),<br />
Augenverätzungen möglich,<br />
Verätzungen weiterer Hautpartien, z. B. Knie,<br />
Zusätzlich: sensibilisierende Wirkung (Chromatanteil),<br />
»Maurerkrätze«,<br />
Staubbelastung, Aufnahme über Atmung und durch<br />
Verschlucken.<br />
Einer der häufigsten Arbeitsstoffe <strong>im</strong> Garten- und<br />
Landschaftsbau ist der Zement. Er findet sich <strong>im</strong><br />
Mörtel, Fugenmaterial und Beton u. a. als mineralisches<br />
Bindemittel wieder.<br />
Neben der reizenden Wirkung des Zementes stand<br />
lange Zeit dessen Chromatgehalt in der Diskussion.<br />
Be<strong>im</strong> Einkauf von Zementprodukten achten<br />
Sie daher bitte auf die Angabe: »Chromatarm<br />
gemäß TRGS 613«.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Verwendung von Fertigmischungen, um Mischvorgänge<br />
von Hand zu vermeiden,<br />
chromatarme Zemente verwenden,<br />
Hautschutz und Hautpflege betreiben,<br />
Handschuhe verwenden, z. B. nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe,<br />
Knieschoner verwenden (Kniehocker).<br />
»Chromatarmer Zement«,<br />
Verwendung von Mörtel<br />
49
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind sensibilisierend,<br />
wenn sie be<strong>im</strong> Einatmen<br />
(Xn) oder Aufnahme über<br />
die Haut (Xi) Überempfindlichkeitsreaktionen<br />
hervorrufen<br />
können, so dass bei künftiger<br />
Exposition gegenüber dem Stoff<br />
oder Zubereitung charakteristische<br />
Störungen auftreten.«<br />
Xi<br />
Pr<strong>im</strong>eln beinhalten<br />
sensibilisierende Inhaltsstoffe,<br />
Pr<strong>im</strong>in.<br />
50<br />
Umgang mit<br />
sensibilisierenden Stoffen<br />
In gartenbaulichen Unternehmen und angeschlossenen<br />
Nebenbetrieben (z. B. Werkstätten)<br />
finden zahlreiche Flüssigkeiten Verwendung, von<br />
denen bei nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen<br />
<strong>im</strong> direkten Kontakt eine sensibilisierende Wirkung<br />
am Körper zu erwarten und meistens auch umgehend<br />
zu erkennen ist.<br />
Hierzu gehören z. B. Schmier- und Kühlschmierstoffe<br />
in Werkstätten und Reinigungsflüssigkeiten in Vermehrungs-<br />
und Anzuchtbetrieben, Reinigung und<br />
Desinfektion der Anlagen in Pilzzuchtbetrieben.<br />
Weiterhin sind Beschäftigte, die z. B. mit Säften von<br />
Pflanzen (Gerbstoffen), Wasser und Pflanzenfarben in<br />
Kontakt kommen, sensibilisierenden Prozessen ausgesetzt.<br />
Dies ist z. B. in der Floristik und bei der<br />
Pflanzenvermehrung <strong>im</strong> besonderen Maße der Fall.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen,<br />
BGI 566 (ZH 1/124), CHV 5 (ZH 1/220),<br />
Biostoffverordnung CHV 15 (ZH 1/6),<br />
Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe (versch. TRbA),<br />
TRGS 401 »Gefährdungen durch Hautkontakt« und 540 »Sensibilisierende<br />
Stoffe«, TRGS 902<br />
BGR 196 (ZH 1/708) Benutzung von Hautschutz,<br />
Gefahrstoffverordnung
Beispiel:<br />
Feuchtarbeit<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Häufiger Kontakt mit Wasser und hierdurch Reduzierung<br />
der natürlichen Schutzmechanismen der Haut,<br />
Feuchtigkeitsstau be<strong>im</strong> Einsatz von wasserundurchlässigen<br />
Handschuhen,<br />
Schweißbildung und Erweichung der Haut,<br />
erleichtertes Eindringen von z.B. Bakterien, Viren und<br />
Gefahrstoffen in tieferliegende Hautschichten bzw. die<br />
Blutbahn,<br />
erleichtertes Eindringen begünstigt durch<br />
dermatologische Vorschäden,<br />
häufiges Reinigen (Waschen) der Hände.<br />
Bei Hautkontakt (Hände) mit Wasser wird der<br />
Säureschutzmantel der Oberhaut abgebaut und<br />
Bakterien oder Gefahrstoffe gelangen in tiefere<br />
Hautschichten oder gar in die Blutbahn. Abhilfe<br />
schaffen hier nur die konsequente Anwendung von<br />
Hautschutzpräparaten sowie der Einsatz von<br />
tätigkeitserprobten Arbeitshandschuhen. Die Gefahrstoffverordnung<br />
spricht von einer Gefährdung durch<br />
Feuchtarbeit ab einer regelmäßigen Expositionsdauer<br />
von mehr als 2 Stunden pro Schicht.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung,<br />
Verwendung von baumwollgefütterten Handschuhen oder<br />
von Baumwollunterhandschuhen,<br />
Verwendung natürlicher/synthetischer Gerbstoffe in<br />
Präparaten zur Hornhautfestigung der Oberhaut,<br />
Erstellung eines Hautschutzplanes und Verwendung von<br />
Hautschutzmitteln (Wasser in Öl-Emulsionen) mit wasserabstoßenden<br />
Eigenschaften,<br />
Tragezeiten der Handschuhe berücksichtigen,<br />
geeignete Handschuhe verwenden.<br />
Arbeitsplatz<br />
»Floristik«<br />
51
T<br />
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind krebserzeugend<br />
(Kategorie 1 u. 2: T,<br />
Kategorie 3: Xn), wenn sie be<strong>im</strong><br />
Einatmen, Verschlucken oder<br />
Aufnahme über die Haut Krebs<br />
erregen oder die Krebshäufigkeit<br />
erhöhen können.«<br />
Steintrennarbeiten verursachen<br />
quarzhaltige Steinstäube.<br />
52<br />
Umgang mit<br />
krebserzeugenden Stoffen<br />
Beschäftigte sind an gartenbaulichen Arbeitsplätzen<br />
auch lungengängigen Gefahrstoffen<br />
ausgesetzt. Diese können u.U. krebserregend sein.<br />
Stäube und Dämpfe verschiedenster Herkunft belasten<br />
die Umgebungsluft am Arbeitsplatz und gefährden die<br />
Gesundheit.<br />
Hierzu zählen z. B. quarzhaltige Steinstäube, Stäube<br />
von Harthölzern, natürliche Mineralfasern (Asbest) und<br />
künstliche Mineralfasern in Baustoffen. Weiterhin sind<br />
Verbrennungsrückstände und Aschen (z. B. Stäube in<br />
Krematorien), ausgasende Kraftstoffe be<strong>im</strong> Betanken.<br />
Ist die Verminderung von Gefahren durch Alternativstoffe<br />
oder technische Maßnahmen nicht möglich, ist<br />
u.a. geeigneter Atemschutz zu tragen.<br />
Auch wenn es häufig an der Akzeptanz Atemschutz<br />
zu tragen mangelt, so ist er dennoch unverzichtbar,<br />
zumal der Handel intelligente und preiswerte<br />
Alternativen zur partikelfiltrierenden Halbmaske<br />
bietet.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Gefahrstoffverordnung mit Anhängen,<br />
TRGS 519 »Asbest« und 521 »Faserstäube«,<br />
TRGS 553 »Holzstaub«,<br />
TRGS 905 »Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder<br />
fortpflanzungsgefährdender Stoffe«,<br />
GBG 8 »Körperschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«,<br />
BGR 217 (ehem. ZH 1/410) »Mineralischer Staub«,<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Asbestarbeiten<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Gefährdung durch lungengängige Fasern (ab 1/1000 mm<br />
Länge) durch Inhalation,<br />
Erzeugung von Krebserkrankungen <strong>im</strong> Lungen-,<br />
Bronchial-, Rippenfellbereich u. a. …<br />
Noch heute treten Gärtner in Kontakt zu asbesthaltigen<br />
Materialien, sei es bei Abbrucharbeiten<br />
oder bei der Bearbeitung und be<strong>im</strong> Umgang mit<br />
Eternitplatten für Aufstelltische <strong>im</strong> Zierpflanzenbau.<br />
Auch in Heizungsanlagen fanden Asbest-Dichtmaterialien<br />
Verwendung.<br />
Die Demontage, Entsorgung oder Bearbeitung<br />
von asbesthaltigen Materialien muss dem sachkundigen<br />
Spezialbetrieb vorbehalten bleiben.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Personen müssen sachkundig und unterwiesen sein<br />
(TRGS 519),<br />
Vorsorgeuntersuchungen für die betroffenen Mitarbeiter.<br />
je nach Art und Umfang der Arbeiten sind geeignete<br />
Körperschutzmittel zu verwenden,<br />
Aufstellen eines Arbeitssicherheitsplanes,<br />
Anmeldung des Bauvorhabens bei Abbrucharbeiten.<br />
Wellasbestplatten<br />
<strong>im</strong> Gewächshaus<br />
53
T<br />
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind fortpflanzungsgefährdend(reproduktionstoxisch),<br />
wenn sie be<strong>im</strong><br />
Einatmen, Verschlucken oder<br />
Aufnahme über die Haut nicht<br />
vererbbare Schäden der Nachkommenschaft<br />
hervorrufen oder<br />
deren Häufigkeit erhöhen<br />
(fruchtschädigend) bzw. eine<br />
Beeinträchtigung der männlichen<br />
oder weiblichen Fortpflanzungs-<br />
Werdende Mütter bedürfen<br />
besonderen Schutzes,<br />
auch <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
funktion oder -fähigkeit zur<br />
Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend).«<br />
»Gefahrstoffe sind erbgutverändernd<br />
(mutagen), wenn sie<br />
be<strong>im</strong> Einatmen, Verschlucken<br />
oder Aufnahme über die Haut<br />
vererbbare genetische Schäden<br />
zur Folge haben oder<br />
54 deren Häufigkeit<br />
erhöhen können.«<br />
Umgang mit fortpflanzungsgefährdenden,erbgutverändernden<br />
Stoffen<br />
Zwar finden derartige Arbeitsstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
in der Regel keine Verwendung, dennoch kann<br />
eine Gefährdung durch<br />
– erbgutverändernde (mutagene),<br />
– fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)<br />
a) fruchtschädigende<br />
b) fruchtbarkeitsgefährdende<br />
gegeben sein.<br />
Beispiele hierfür können sein:<br />
Benzol (mutagen der Kategorie 2)<br />
Gefährdungen können insbesondere be<strong>im</strong> Umgang mit<br />
hohen Konzentrationen in z.B. Lösemitteln gegeben sein.<br />
Benzo-a-Pyrene (mutagen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch<br />
der Kategorie 2)<br />
Benzo-a-Pyren ist die Leitkomponente der sog. PAKs<br />
(Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe). PAKs<br />
können z.B. in mit Teeröl behandelten Eisenbahnschwellen<br />
oder bei Abbrucharbeiten gegeben sein.<br />
Brommethan (mutagen der Kategorie 2)<br />
Gefährdungen können insbesondere durch<br />
Begasungen mit Brommethan (Bodenentseuchung)<br />
entstehen.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
BGR 128 (ZH 1/183) Kontaminierte Bereiche,<br />
Mutterschutzgesetz,<br />
Gefahrstoffverordnung,<br />
TRGS 905 »Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder<br />
oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe«
Beispiel:<br />
Abbrucharbeiten<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Altlasten mit unterschiedlichsten Gefahrstoffeinwirkungen,<br />
u. U. Gefahrstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden,<br />
fruchtschädigenden und erbgutverändernden Wirkungen,<br />
weitere Gefährdungen: Absturz, Gefahren durch<br />
bestehende Anlagen (z. B. Elektrik).<br />
Bei Abbrucharbeiten können u. U. Gefahrstoffe<br />
frei werden, die heute wegen ihrer Gefährlichkeit<br />
nicht mehr verwendet werden.<br />
Leider wird die Gefahr häufig nicht wahrgenommen.<br />
Ermittlungspflicht ist hier das<br />
oberste Gebot!<br />
Sollten hierbei Gefahrstoffe ermittelt werden,<br />
die gesundheitlich bedenklich sind, müssen<br />
die entsprechenden Schutzmaßnahmen<br />
(z.B. Schwarz/Weiß-Bereich) konsequent zur<br />
Anwendung kommen.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Ermittlung der möglichen Gefahrstoffe <strong>im</strong> Rahmen der<br />
Planung der Abbrucharbeiten,<br />
Erstellung einer Abbruchanweisung,<br />
fachkundige Bauaufsicht,<br />
ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. schutzbelüftete<br />
Erdbaumaschinen, persönlicher Körperschutz).<br />
Anzeigepflichten der Abbrucharbeiten beachten!<br />
u. a.<br />
Abbrucharbeiten,<br />
kontaminierte Bereiche?<br />
T<br />
55
Was sagt die<br />
Gefahrstoffverordnung?<br />
»Gefahrstoffe sind umweltgefährlich,<br />
wenn sie selbst oder<br />
ihre Umwandlungsprodukte<br />
geeignet sind, die Beschaffenheit<br />
des Naturhaushaltes, von<br />
Wasser, Boden oder Luft, Kl<strong>im</strong>a,<br />
Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen<br />
derart zu verändern,<br />
dass dadurch sofort oder später<br />
Gefahren für die Umwelt herbeigeführt<br />
werden können.«<br />
56<br />
N<br />
Lagerung von<br />
Pflanzenschutzmitteln<br />
Umgang mit<br />
umweltgefährlichen Stoffen<br />
Verschiedene Stoffe können, wenn sie z. B. in<br />
das Erdreich gelangen, umweltgefährlich wirken.<br />
Im Besonderen sind hier die verschiedenen Treibstoffe<br />
(Diesel und Benzin), Heiz- und Brennstoffe<br />
(Schwer- oder Heizöl) sowie Schmierstoffe (Öle und<br />
Fette) zu benennen.<br />
Auch andere Stoffe, wie z. B. Pflanzenschutzmittel,<br />
die Sickerwässer eines Komposthaufens, verschiedene<br />
Reinigungsmittel und weitere Flüssigkeiten, die auslaufen<br />
und somit ungehindert ins Grundwasser gelangen,<br />
können umweltgefährlich wirken.<br />
Von besonderer Bedeutung ist hier die sachgerechte<br />
Lagerung.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Wasserhaushaltsgesetz, Bundes<strong>im</strong>missionsschutzgesetz incl.<br />
Verordnungen,<br />
Betriebssicherheitsverordnung,<br />
BGV C27 (VBG 126) Müllbeseitigung,<br />
TRGS 201 »Gefahrstoffabfälle«,<br />
u.a.
Beispiel:<br />
Lagerung umweltgefährlicher Stoffe<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Ausgelaufene, umweltgefährliche Stoffe können ungewollt<br />
Vergiftungen hervorrufen oder Brände verursachen,<br />
freiwerdende Stoffe können eine Gasphase entwickeln<br />
und die Luft verunreinigen,<br />
umweltgefährliche Stoffe können u. U. in das Grundwasser<br />
gelangen und kostenaufwendige Sanierungen<br />
verursachen.<br />
Bei der Lagerung von Klärschlämmen, Komposten<br />
u. a. sind bauliche, wasserschutzrechtliche sowie<br />
umweltschutzrechtliche Auflagen zu beachten.<br />
Austretende Flüssigkeiten müssen aufgefangen<br />
werden.<br />
Bauliche und emissionsschutzrechtliche Belange<br />
sollten schon in der Planungsphase einer Lagerstätte<br />
berücksichtigt werden.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
für austretende Flüssigkeiten Auffangmöglichkeiten<br />
schaffen,<br />
nur geprüfte und zugelassene Behältnisse verwenden,<br />
die baulichen Anlagen müssen dem zu lagernden Stoff<br />
entsprechen (z. B.: Abscheider, wasserundurchlässige<br />
Böden).<br />
Kompostmiete<br />
57
Gefahrstoffsituation:<br />
Gefährdung durch sauerstoffarme<br />
Atmosphäre, die zur<br />
Erstickung führt.<br />
Obstlagerung<br />
58<br />
Aufenthalt in<br />
sauerstoffarmer Atmosphäre<br />
Bei der CA- bzw. ULO-Lagerung von Obst wird<br />
die Zusammensetzung der Atmosphäre in den<br />
Lagerzellen in engen Grenzen gesteuert, um so<br />
den Reifeprozess künstlich zu verzögern und die<br />
Lagerverluste zu reduzieren.<br />
Dabei entsteht eine sauerstoffarme Atmosphäre<br />
in der Lagerzelle.<br />
Die Gestaltung der Zusammensetzung der Atmosphäre<br />
ist dabei nur ein Bestandteil des Lagerreg<strong>im</strong>es, das<br />
durch eine gezielte Kühlung und die Beeinflussung der<br />
Luftfeuchtigkeit ergänzt wird.<br />
Ergänzende Literatur:<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
BGR 190 (ZH 1/701) »Atemschutzgeräte«,<br />
Merkblatt BLB »Lagerräume mit kontrollierter Atmosphäre«<br />
u.a.
Beispiel:<br />
CA- bzw. ULO-Lagerung von Obst<br />
Mögliche Gefährdungen:<br />
Erstickungstod durch Aufenthalt in einer sauerstoffarmen<br />
Atmosphäre.<br />
Gelegentlich kommt es zu tödlichen Unfällen,<br />
wenn Personen <strong>im</strong> Rahmen von Kontrollgängen<br />
(z. B. Entnahme von Fruchtproben) oder bei<br />
technischen Störungen die geschlossenen Lagerzellen<br />
begehen.<br />
Die Zugangstore müssen von außen verschlossen<br />
sein, wobei der Schlüssel nur befugten Personen<br />
zugänglich sein darf. Für Fruchtproben müssen<br />
Entnahmestellen vorhanden sein, die eine Entnahme<br />
der Frucht ermöglichen, jedoch den Zutritt<br />
der Personen unterbinden.<br />
Eine ausreichende Information der Mitarbeiter und<br />
Kennzeichnung der entsprechenden Bereiche und<br />
somit die ständige Vergegenwärtigung der Gefahr<br />
sind unabdingbar.<br />
Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />
Betretung der Lagerzellen erst nach ausreichender<br />
Belüftung<br />
ansonsten Lagerräume verschlossen halten<br />
(Sicherheitskennzeichnung ggf. auch in Fremdsprachen<br />
anbringen),<br />
Entnahme von Fruchtproben nur mit technischen<br />
Hilfsmitteln,<br />
bei Begehungen in der Lagerphase umgebungsluftunabhängigen<br />
Atemschutz tragen.<br />
Kennzeichnung<br />
Apfellager<br />
59
60<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Informationsmaterial der<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft stellt ihren versicherten Betrieben u. a.<br />
folgende Materialien kostenlos zur Verfügung (Bestellschein Seite 71):<br />
Unfallverhütungsvorschriften:<br />
VSG 1.1 »Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz«<br />
VSG 1.2 »Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezielle<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung<br />
am Arbeitsplatz«<br />
VSG 1.5 »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung«<br />
VSG 2.8 »Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen«<br />
VSG 3.1 »Technische Arbeitsmittel«<br />
VSG 4.5 »Gefahrstoffe«<br />
VSG 4.7 »Friedhöfe und Krematorien«<br />
Informationsschriften:<br />
GBG 01 »Sicherheit durch Information«<br />
GBG 2 »Sicher arbeiten auf Friedhöfen«<br />
GBG 6 »Erste Hilfe«<br />
GBG 8 »Körperschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«<br />
GBG 11 »Pflanzenschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«<br />
GBG 17.2 »Gefahrstoffe sicher transportieren«<br />
GBG 17.3 »Gefahrstoffe sicher lagern«<br />
GBG 21 »Arbeitssicherheit <strong>im</strong> Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau«<br />
GBG 24 »Arbeitsplatz <strong>Gartenbau</strong>«<br />
Gefährdungsbeurteilungen <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>, »Gefahren erkennen, beurteilen<br />
und beheben«
Aufkleber:<br />
»Warnung vor<br />
giftigen Stoffen«<br />
H7<br />
»Dieselkraftstoff«<br />
H22<br />
»Leichtentzündlich«<br />
H10<br />
oder<br />
»Heizöl EL«<br />
H23<br />
3<br />
Ottokraftstoff<br />
UN 1203<br />
3<br />
UN 1202<br />
Diesel<br />
»Rauchen<br />
verboten«<br />
H12<br />
»Ottokraftstoff«<br />
H24<br />
»Feuer, offenes<br />
Licht und Rauchen<br />
verboten«<br />
H13<br />
61
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Nützliche Notrufe<br />
Informationszentren für Vergiftungsfälle mit 24-Std.-Dienst<br />
In den folgenden Krankenanstalten und Kliniken bestehen<br />
offizielle Informationszentren für Vergiftungsfälle. Diese Zentren<br />
geben Tag und Nacht telefonisch Auskunft. Ihnen liegt die vom<br />
Bundesgesundheitsamt zusammengestellte Informationskartei über<br />
toxische Stoffe vor, die in Haushalts-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
enthalten sind.<br />
Berlin · Bonn · Braunschweig · Bremen · Erfurt · Freiburg · Göttingen ·<br />
Homburg/Saar · Mainz · Marburg · München · Münster · Nürnberg ·<br />
Saarbrücken<br />
14059 Berlin Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie<br />
(Itox <strong>im</strong> BBGes)<br />
Pullstraße 3–7<br />
Tel. (0 30) 1 92 40<br />
13353 Berlin Virchow-Klinikum<br />
Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,<br />
Giftinformationszentrum<br />
Abt. Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie und Intensivmedizin<br />
Abt.-Leiter: Prof. Dr. U. Frei<br />
Augustenburger Platz 1<br />
Tel. (0 30) 4 50 - 5 35 55<br />
Tel. (0 30) 4 50 - 5 35 65<br />
Tel. (0 30) 4 50 - 5 39 09 (Prof. Dr. U. Frei)<br />
Fax (0 30) 4 50 - 5 39 15<br />
53113 Bonn Informationszentrale gegen Vergiftungen<br />
Zentrum für Kinderheilkunde der Universität Bonn<br />
Adenauerallee 119<br />
Tel. (02 28) 2 87 - 33 14<br />
38126 Braunschweig Medizinische Klinik II des Städtischen Klinikums<br />
Salzdahlumer Straße 90<br />
Tel. (05 31) 6 22 90<br />
Zentrale: Tel. (05 31) 5 95 - 0<br />
62
28205 Bremen Kliniken der Freien Hansestadt Bremen<br />
Zentralkrankenhaus, Klinikum für Innere Medizin, Med. Intensivstation<br />
St.-Jürgen-Straße<br />
Tel. (04 21) 4 97 52 68 · Tel. (04 21) 4 97 36 88<br />
28205 Bremen Prof.-Hess-Kinderklinik, Zentralkrankenhaus<br />
St.-Jürgen-Straße<br />
Tel. (04 21) 4 97 54 10<br />
Fax (04 21) 4 97 33 45<br />
99089 Erfurt Gemeinsames Informationszentrum der Länder Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen<br />
c/o Klinikum Erfurt<br />
Nordhäuser Straße 74<br />
Tel. (03 61) 7 30 73 - 0<br />
24-Stunden-Dienst: Fax (03 61) 7 30 73 - 17<br />
79106 Freiburg Informationszentrale für Vergiftungen, Universitäts-Kinderklinik<br />
Mathildenstraße 1<br />
Tel. (07 61) 2 70 43 61<br />
Zentrale: Tel. (07 61) 2 70 43 00 · Tel. (07 61) 2 70 43 01<br />
Fax (07 61) 2 70 44 57<br />
37075 Göttingen Klinikum der Universität Göttingen, Gift-Informationszentrum Nord<br />
Robert-Koch-Straße 40<br />
Tel. (05 51) 1 92 40<br />
37075 Göttingen Zentrum Pharmakologie und Toxikologie<br />
Robert-Koch-Straße 40<br />
Hinweis: Noch kein durchgehender 24-Stunden-Dienst:<br />
Tel. (05 51) 38 31 80 · Tel. (05 51) 1 92 40<br />
66421 Homburg/Saar Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen<br />
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendmedizin<br />
Gebäude 9<br />
Tel. (0 68 41) 1 92 40<br />
Fax (0 68 41) 16 83 14<br />
63
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
55131 Mainz Klinische Toxikologie – Giftinformation, II. Medizinische Klinik<br />
und Poliklinik · Johannes-Gutenberg-Universität<br />
Langenbeckstraße 1<br />
Tel. (0 61 31) 23 24 66<br />
Fax (0 61 31) 23 24 69<br />
35033 Marburg Institut für Pharmakologie und Toxikologie, Abteilung Toxikologie<br />
Karl-von-Frisch-Straße 1<br />
Hinweis: Noch kein durchgehender 24-Stunden-Dienst:<br />
Tel. (0 64 21) 28 - 22 62<br />
Fax (0 64 21) 28 - 22 91<br />
81675 München Giftnotruf München<br />
Toxikologische Abteilung der II. Med. Klinik Rechts der Isar<br />
der Technischen Universität München<br />
Ismaninger Straße 22<br />
Tel. (0 89) 1 92 40<br />
Fax (0 89) 41 40 - 24 67<br />
48149 Münster Beratungs- und Behandlungsstelle für Vergiftungserscheinungen<br />
Medizinische Klinik und Poliklinik, Abt. B<br />
Albert-Schweitzer-Straße 33<br />
Zentrale: Tel. (02 51) 8 31<br />
Durchwahl: Tel. (02 51) 83 62 45 · Tel. (02 51) 83 61 88<br />
90419 Nürnberg 2. Medizinische Klinik der Städt. Krankenanstalten,<br />
Toxikologische Intensivabteilung<br />
Flurstraße 17<br />
Tel. (09 11) 3 98 - 24 51 · Tel. (09 11) 3 98 - 1<br />
66119 Saarbrücken Kliniken der Stadt Saarbrücken Winterberg<br />
Akademisches Krankenhaus<br />
Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin<br />
Theodor-Heuss-Straße<br />
Tel. (06 81) 9 63 - 26 43 · Tel. (06 81) 9 63 - 25 44<br />
Zentrale (mit Tag- und Nachtdienst):<br />
64<br />
Tel. (06 81) 9 63 - 0, Fax (06 81) 9 63 - 24 76
Weiterführende<br />
Literaturhinweise<br />
Die angeführte Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Bedarf holen Sie<br />
sich bitte zusätzliche Informationen bei Ihrer Berufsgenossenschaft ein.<br />
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln:<br />
Pflanzenschutzgesetz und Verordnungen<br />
Wasserhaushaltsgesetz und Verordnungen<br />
Abfallwirtschaftsgesetz und Verordnungen<br />
Bundes<strong>im</strong>missionsschutzgesetz und Verordnungen<br />
Chemikaliengesetz<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS Stand 03/2005):<br />
TRGS 001 »Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS«<br />
TRGS 002 »Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe«<br />
TRGS 101 »Begriffsbest<strong>im</strong>mungen«<br />
TRGS 102 »Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe«<br />
TRGS 150 »Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert<br />
werden können – Hautresorbierbare Gefahrstoffe«<br />
TRGS 200 »Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen«<br />
TRGS 201 »Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung be<strong>im</strong> Umgang«<br />
TRGS 220 »Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen«<br />
TRGS 300 »Sicherheitstechnik«<br />
TRGS 400 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz:<br />
Anforderungen«<br />
TRGS 401 »Gefährdungen durch Hautkontakt«<br />
TRGS 402 »Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft<br />
in Arbeitsbereichen«<br />
TRGS 403 »Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz«<br />
TRGS 420 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am<br />
Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die<br />
betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung«<br />
TRGS 430 »Isocyanate – Exposition und Überwachung«<br />
TRGS 440 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz:<br />
Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung«<br />
TRGS 500 »Schutzmaßnahmen: Mindeststandards«<br />
TRGS 505 »Blei und bleihaltige Gefahrstoffe«<br />
TRGS 507 »Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern«<br />
TRGS 511 »Ammoniumnitrat«<br />
TRGS 512 »Begasungen«<br />
65
66<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
TRGS 513 »Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und<br />
Desinfektionsanlagen«<br />
TRGS 514 »Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und<br />
ortsbeweglichen Behältern«<br />
TRGS 515 »Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen<br />
Behältern«<br />
TRGS 516 »Antifouling-Farben«<br />
TRGS 518 »Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD oder PCDF verunreinigt sind«<br />
TRGS 519 »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten«<br />
TRGS 520 »Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern<br />
für Kleinmengen gefährlicher Abfälle«<br />
TRGS 521 »Faserstäube«<br />
TRGS 522 »Raumdesinfektion mit Formaldehyd«<br />
TRGS 523 »Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen<br />
Stoffen und Zubereitungen«<br />
TRGS 524 »Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen«<br />
TRGS 525 »Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung«<br />
TRGS 526 »Laboratorien«<br />
TRGS 540 »Sensibilisierende Stoffe«<br />
TRGS 551 »Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material«<br />
TRGS 552 »N-Nitrosamine«<br />
TRGS 553 »Holzstaub«<br />
TRGS 554 »Dieselmotorenemissionen«<br />
TRGS 555 »Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV«<br />
TRGS 557 »Dioxine (polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxine und Furane)«<br />
TRGS 560 »Luftrückführung be<strong>im</strong> Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«<br />
TRGS 602 »Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen – Zinkchromate und<br />
Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz – Beschichtungsstoffe«<br />
TRGS 608 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin<br />
in Wasser- und Dampfsystemen«<br />
TRGS 609 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für<br />
Methyl- und Ethylglycol sowie deren Acetate«<br />
TRGS 610 »Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und<br />
Klebstoffe für den Bodenbereich«<br />
TRGS 611 »Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte<br />
Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz<br />
N-Nitrosamine auftreten können«<br />
TRGS 612 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für<br />
dichlormethanhaltige Abbeizmittel«<br />
TRGS 613 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für<br />
chromathaltige Zemente und chromathaltige zementhaltige Zubereitungen«<br />
TRGS 614 »Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende<br />
aromatische Amine gespalten werden können«<br />
TRGS 616 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Polychlorierte<br />
Biphenyle (PCB)«<br />
TRGS 617 »Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel<br />
für Parkett und andere Holzfußböden«
TRGS 618 »Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom<br />
(VI)-haltige Holzschutzmittel«<br />
TRGS 710 »Biomonitoring«<br />
TRGS 900 »Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – Luftgrenzwerte«<br />
TRGS 901 »Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz«<br />
TRGS 903 »Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Werte«<br />
TRGS 905 »Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender<br />
Stoffe«<br />
TRGS 907 »Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (nach § 52 Abs. 3 GefStoffV)«<br />
TRGS 954 »Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von<br />
§15 a Abs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen mineralischen<br />
Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen«<br />
Technische Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF)<br />
TRbF 20 »Läger«<br />
TRbF 22 »Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)«<br />
TRbF 30 »Füllstellen«<br />
TRbF 40 »Tankstellen«<br />
TRbF 60 »Ortsbewegliche Behälter«<br />
TRbF 131 Teil 1 »Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes«<br />
TRbF 131 Teil 2 »Schlauchleitungen«<br />
TRbF 141 »Tanks auf Fahrzeugen«<br />
TRbF 142 »Tankcontainer«<br />
TRbF 143 »Ortsbewegliche Gefäße«<br />
TRbF 231 Teil 1 »Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes einschließlich<br />
Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen«<br />
Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />
Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />
Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn, ADR/RID<br />
Azetylenverordnung<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Baustellenverordnung<br />
67
68<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Vorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften:<br />
1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), Auswahl:<br />
BGV D1 »Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren« (VBG 15)<br />
BGV D15 »Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern« (VBG 87)<br />
BGV D16 »Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- u. Montagearbeiten« (VBG 43)<br />
BGV D34 »Verwendung von Flüssiggas« (VBG 21)<br />
BGV D25 »Verarbeitung von Beschichtungsstoffen« (VBG 23)<br />
BGV B1 »Umgang mit Gefahrstoffen« (VBG 91)<br />
BGV B6 »Gase« (VBG 61)<br />
BGV B7 »Sauerstoff« (VBG 62)<br />
2. Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR), Auswahl:<br />
BGR 104 (ZH 1/10) »Explosionsschutz-Regeln«<br />
BGR 117 (ZH 1/77) »Arbeiten in Behältern und engen Räumen«<br />
BGR 120 (ZH 1/119) »Laboratorien«<br />
BGR 127 (ZH 1/178) »Deponien«<br />
BGR 128 (ZH 1/183) »Arbeiten in kontaminierten Bereichen«<br />
BGR 133 (ZH 1/201) »Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern«<br />
BGR 143 (ZH 1/248) »Umgang mit Kühlschmierstoffen«<br />
BGR 147 (ZH 1/292) »Tankstellen«<br />
BGR 163 (ZH 1/513) »Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen«<br />
BGR 189 (ZH 1/700) »Einsatz von Schutzkleidung«<br />
BGR 190 (ZH 1/701) »Einsatz von Atemschutzgeräten«<br />
BGR 192 (ZH 1/703) »Einsatz von Augen und Gesichtsschutz«<br />
BGR 195 (ZH 1/706) »Einsatz von Schutzhandschuhen«<br />
BGR 197 (ZH 1/708) »Benutzung von Hautschutz«<br />
3. Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI), Auswahl:<br />
BGI 504 Teil 1 (ZH 1/600.1.1) »Mineralischer Staub, quarzhaltiger Staub«<br />
BGI 504 Teil 2 (ZH 1/600.1.2) »Mineralischer Staub, asbesthaltiger Staub«<br />
BGI 504-26 (ZH 1/600.26) »Atemschutzgeräte«<br />
BGI 504-39 (ZH 1/600.39) »Schweißrauche«<br />
BGI 504-44 (ZH 1/600.44) »Buchen- und Eichenholzstaub«<br />
BGI 522 (ZH 1/24.2) »Gefahrstoffe«<br />
BGI 546 (ZH 1/93) »Umgang mit Gefahrstoffen«<br />
BGI 553 (ZH 1/102) »Gasschweißen«<br />
BGI 557 (ZH 1/103.2) »Lackierer«<br />
BGI 560 (ZH 1/112) »Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz«<br />
BGI 566 (ZH 1/124) »Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen«<br />
BGI 581 (ZH 1/184) »Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen<br />
und Spezialmaschinen des Tiefbaues«<br />
BGI 584 (ZH 1/187) »Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln«<br />
BGI 655 (ZH 1/450) »Epoxidharze in der Bauwirtschaft«<br />
BGI 671 (ZH 1/555) »Beförderung gefährlicher Güter«<br />
BGI 736 (ZH 1/736) »Holzschutzmittel«<br />
BGI 743 (ZH 1/384) »Nitrose Gase be<strong>im</strong> Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren«<br />
BGI 744 (ZH 1/123) »Gefahrgutbeförderung <strong>im</strong> PKW«<br />
BGI 745 (ZH 1/262) »Ozon«<br />
ZH 1/115 »Umgang mit gebrauchtem Motorenöl«<br />
ZH 1/425 »Kaltreiniger«<br />
ZH 1/466 »Gesundheitsschutz be<strong>im</strong> Umgang mit Vergaserkraftstoffen«
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Tätigkeit:<br />
nach § 14 Gefahrstoffverordnung und<br />
Unfallverhütungsvorschriften VSG 4.5<br />
Ottokraftstoffe<br />
Normal-Benzin, Super-Plus, Super, Eurosuper Ottokraftstoffe unverbleit oder Ottokraftstoff-Öl-Gemische für Zweitaktmotoren<br />
bestehen aus Kohlenwasserstoffgemischen, denen produktverbessernde Additive in geringen Mengen beigefügt<br />
wurden (ADR UN 1203, entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3).<br />
T Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
F+<br />
N<br />
Dampf-Luftgemische sind explosionsfähig. Entfetten die Haut und führen dadurch<br />
zu Hautschäden. Können Krebs erzeugen, Hautreizung, Gesundheitsschäden bei<br />
längerem Einatmen oder Berührung mit der Haut oder durch Verschlucken<br />
Lungenschäden, Dämpfe können Benommenheit/Schläfrigkeit auslösen, giftig<br />
für Wasserorganismen, Dämpfe schwerer als Luft, nie zu Reinigungszwecken<br />
verwenden!<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
Dämpfe nicht einatmen, Hautkontakt vermeiden. Bei der Arbeit nicht rauchen, essen, trinken. Vorsicht bei statischer<br />
Aufladung von Arbeitsmitteln in der Umgebung. Von Heiz- und Zündquellen jeglicher Art entfernt halten. Nur UN-codierte,<br />
BAM-zugelassene Behälter (Bundesamt Materialprüfung) verwenden. Lagerung ausschließlich an gut belüfteten Orten. Nie<br />
zu Reinigungszwecken verwenden. Nicht in der Nähe unbelüfteter Gruben arbeiten.<br />
Augenschutz: Bei Spritzgefahr dichtschließende Korbbrille mit Seitenschutz verwenden!<br />
Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitrilkautschuk tragen!<br />
Atemschutz: Bei hoher Konzentration Gasfilter A, Kennfarbe braun (A1 bis 0,1 Vol.-% oder<br />
A2 bis 0,5 Vol.-% oder A3 bis 1 Vol.-%)<br />
Hautschutz: Vorbeugend Hautschutz betreiben.<br />
Körperschutz: Nach der Arbeit Hautreinigung und Pflege, ölfeste Schutzkleidung.<br />
Putzlappen in nicht brennbaren, verschließbaren Behältern an gut belüfteter<br />
Stelle aufbewahren.<br />
Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
Brandgase nicht einatmen.<br />
Brand: Geeignete Löschmittel sind ABC-Pulver oder Schaumlöscher, CO2 .<br />
Auslaufen: Auslaufenden Ottokraftstoff nicht in den Untergrund sickern lassen. Aufsaugmittel verwenden.<br />
Darf nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen!<br />
Augenkontakt:<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Mit viel Wasser ausspülen und dabei Augenlider nicht schließen!<br />
Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen, Hautschutzmittel benutzen.<br />
Kleidung: Benetzte Kleidung wechseln und reinigen.<br />
Einatmen: Frischluft, Atemwege freihalten, Arzt rufen.<br />
Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt rufen, ggf. Wasser mit viel Aktivkohle verabreichen!<br />
Ersthelfer: Herr/Frau............................................... Notruf: 112<br />
– Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten<br />
– Rettungswagen/Arzt rufen<br />
– Unternehmer/Vorgesetzten informieren<br />
Hinweise zur Entsorgung:<br />
Kraftstoffverunreinigte Gebinde nur an zugelassene Entsorgungsunternehmen gemäß EU-Abfallschlüssel-Nr.: 130702<br />
Benzin (Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz) übergeben. Wiederverwendung gereinigter Fässer und Kanister möglich.<br />
Einwegverpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nach dem Gebrauch zu entsorgen!<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
✚<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinst<strong>im</strong>men.<br />
69
70<br />
1 Allgemeines<br />
Vor der Erstellung einer Betriebsanweisung sollten Sie<br />
sich über den Gefahrstoff ausreichend informieren. Reichen<br />
die Produktinformationen nicht aus, so beantragen<br />
Sie bitte ein DIN-Sicherheitsdatenblatt be<strong>im</strong> Hersteller<br />
bzw. Vertreiber des Gefahrstoffes.<br />
Vor der Erstellung sollten Sie sich von den Fachkräften für<br />
Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder dem Technischen<br />
Aufsichtsbeamten der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
beraten lassen.<br />
Betriebsanweisungen sind <strong>im</strong> Betrieb an einer für die betreffenden<br />
Arbeitnehmer geeigneten Stelle (z. B. Baustelle,<br />
Labor, Werkbank usw.) durch Aushängen oder<br />
Auslegen bekanntzumachen.<br />
Die Arbeitnehmer haben die Betriebsanweisung zu beachten.<br />
Betriebsanweisungen sind an neue arbeitswissenschaftliche<br />
und betriebliche Erkenntnisse anzupassen.<br />
2 Arbeitsplatzbereich, Tätigkeit<br />
Der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung ist<br />
durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches,<br />
des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit festzulegen.<br />
Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren<br />
können gemeinsame Betriebsanweisungen erstellt<br />
werden.<br />
3 Gefahrstoffbezeichnung<br />
Die Gefahrstoffe, die am Arbeitsplatz vorkommen, sind<br />
mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu<br />
benennen.<br />
Zusätzlich sind die chemischen Namen aufzuführen. Bei<br />
Zubereitungen und Erzeugnissen sind zumindest die<br />
chemischen Namen der für die Gefahren verantwortlichen<br />
Inhaltsstoffe anzugeben.<br />
4 Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Hier ist das Gefahrensymbol des Gefahrstoffes aufzukleben.<br />
Weiterhin sind die be<strong>im</strong> Umgang möglichen Gefahren<br />
zu beschreiben gemäß<br />
– den Gefahrensymbolen und den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen,<br />
– den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),<br />
– weiterer Angaben des Herstellers oder eigener Erkenntnisse,<br />
die über die Angaben in der Kennzeichnung<br />
hinausgehen.<br />
Die Gesundheitsgefahren müssen benannt und leicht verständlich<br />
beschrieben werden.<br />
Angaben des Herstellers sind z. B. Sicherheitsdatenblatt,<br />
Produktinformationen oder sonstige besondere Mitteilungen.<br />
5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln<br />
Die für den sicheren Umgang notwendigen Schutzmaßnahmen<br />
sind zu beschreiben gemäß den Sicherheitsratschlägen<br />
(S-Sätzen), die sich aus der vorhandenen Kennzeichnung<br />
des Produktes bzw. aus dem DIN-Sicherheitsdatenblatt<br />
ergeben. Die entsprechende Schutzkleidung<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Anweisung zur Erstellung einer Betriebsanweisung<br />
ist hier einzutragen. Die Beschreibung der Schutzmaßnahmen<br />
und Verhaltensregeln sollen durch die entsprechenden<br />
Gebotszeichen – z. B. Augenschutz, Handschutz<br />
usw. – ergänzt werden.<br />
Die für den sicheren Umgang notwendigen Verhaltensregeln<br />
sind zu beschreiben gemäß den vorhandenen Betriebsanlagen,<br />
Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren (Bezugnahme<br />
auf betriebsspezifische Arbeitsanweisungen<br />
ist möglich). Hier sollte insbesondere auch auf Beschäftigungs-<br />
und Verwendungsbeschränkungen, insbesondere<br />
für Schwangere, hingewiesen werden.<br />
6 Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall<br />
Die <strong>im</strong> Gefahrfall – z. B. durch ungewöhnlichen Druckoder<br />
Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion usw.<br />
– erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
sind aufzuführen gemäß<br />
– den für den Gefahrfall zutreffenden Sicherheitsratschlägen<br />
(S-Sätze),<br />
– den Technischen Regeln für Gefahrstoffe und<br />
– den sonstigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln,<br />
– den Sicherheitsdatenblättern und Unfallverhütungsvorschriften.<br />
Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf<br />
– geeignete und nicht geeignete Löschmittel,<br />
– zusätzliche technische Schutzmaßnahmen und<br />
– zusätzliche persönliche Schutzausrüstung,<br />
– notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.<br />
7 Erste Hilfe<br />
Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergeben<br />
sich aus<br />
– den Sicherheitsratschlägen der Kennzeichnungsetiketten,<br />
– weiteren stoff- bzw. verfahrensspezifischen Merkblättern,<br />
z. B. Sicherheitsdatenblatt, Merkblätter der Berufsgenossenschaften<br />
und Unfallmerkblätter nach verkehrsrechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe<br />
sind zu berücksichtigen, insbesondere Hinweise zu geben<br />
auf die entsprechende Notrufnummer, den Arzt bzw.<br />
Ersthelfer.<br />
8 Sachgerechte Entsorgung<br />
Hier sind Hinweise zu geben auf die geeignete Entsorgung<br />
von Aufsaugmitteln, Reinigungsmitteln, Entsorgungsbehälter<br />
und Sammelstellen sowie persönliche<br />
Schutzausrüstung.<br />
Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass<br />
die Arbeitnehmer die sachlichen Inhalte verstehen und bei ihren<br />
betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Die Betriebsanweisung<br />
ersetzt nicht die Unterweisung der Arbeitnehmer.<br />
Die Unterweisungen sind mündlich und arbeitsplatzbezogen<br />
durchzuführen.
Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses<br />
Gefahrstoffverordnung § 7 Abs. (8):<br />
„Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden<br />
Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach<br />
Absatz 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen<br />
Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.“<br />
Ein Gefahrstoffverzeichnis hilft:<br />
– einen Überblick über die Gesamtheit der <strong>im</strong> Betrieb vorhandenen Stoffe zu bekommen,<br />
– zur Verringerung der Zahl der verwendeten Arbeitsstoffe beizutragen (z.B. wenn für einen Verwendungszweck<br />
mehrere Arbeitsstoffe eingesetzt werden),<br />
– Restbestände aufzufinden und auszumustern.<br />
Das umseitige Gefahrstoffverzeichnis besteht aus folgenden Angaben:<br />
Spalte 1: Nummerieren Sie die Gefahrstoffe in Ihrem Verzeichnis.<br />
Spalte 2: Als „Bezeichnung des Gefahrstoffes“ kann die Bezeichnung aus dem Sicherheitsdatenblatt unter<br />
Nummer 1 verwendet werden.<br />
Spalte 3: In die Spalte „Kennzeichnung/Einstufung“ tragen Sie bitte den Kennbuchstaben der Gefahrenbezeichnung<br />
sowie die angegebenen R-Sätze ein. Ein Gefahrstoff ist mit einem Gefahrstoffsymbol<br />
gekennzeichnet, hierauf finden Sie auch den Kennbuchstaben.<br />
F+<br />
Kennbuchstabe<br />
Gefahrensymbol<br />
Gefahrenbezeichnung<br />
Spalte 4: Hier tragen Sie bitte ein, ob ein Sicherheitsdatenblatt zu dem entsprechenden Gefahrstoff<br />
vorhanden ist.<br />
Spalte 5: In diese Spalte tragen Sie bitte die durchschnittliche Max<strong>im</strong>almenge des einzelnen Gefahrstoffes<br />
ein. Verbrauchte Mengen müssen nicht ständig nachgetragen werden.<br />
Spalte 6: In die Spalte „Arbeitsbereich“ ist der Ort des Umganges einzutragen.<br />
Spalte 7: „Ersatzstoffprüfung für (T)- oder (T+)-Stoffe“<br />
Prüfen Sie insbesondere, ob vorhandene Gefahrstoffe, die mit einem T (giftig) oder einem T+ (sehr<br />
giftig) gekennzeichnet sind, nicht durch Stoffe, die weniger gefährlich sind, ersetzt werden können.<br />
Die Tatsache, dass Sie sich mit der Ersatzstoffprüfung beschäftigt haben und das entsprechende<br />
Datum tragen Sie bitte in die Spalte 7 ein.<br />
Prüfen Sie gleichzeitig, ob die entsprechenden Betriebsanweisungen zu Ihren Gefahrstoffen vorhanden sind.<br />
Geben Sie den Inhalt des Verzeichnisses und der Betriebsanweisungen Ihren Mitarbeitern bekannt. Führen<br />
Sie regelmäßig Gefahrstoffunterweisungen durch.<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Technischen Aufsichtsdienst der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft.<br />
71
72<br />
Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel<br />
Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04<br />
Technischer<br />
Aufsichtsdienst<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />
(nach § 7 (8) GefStoffV)<br />
Unterschrift des Verantwortlichen:<br />
Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />
Ersatzstoffprüfung für<br />
Gef. –<br />
datenblatt max. Menge des Arbeitsbereich<br />
(T)- oder (T+) Stoffe<br />
Symbol R-Sätze vorhanden Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />
durchgeführt dokumentiert<br />
Bezeichnung<br />
des Gefahrstoffes<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Beispiel:<br />
1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20 X 200 Liter Treibstofflager X März 2006<br />
Muster<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert
Begriffe aus dem<br />
Gefahrstoffbereich<br />
Hier finden Sie Definitionen verschiedener Begriffe des Gefahrstoffbereiches.<br />
Die Quellen sind jeweils in eckigen Klammern angegeben, wobei best<strong>im</strong>mte<br />
Definitionen in anderen Regelwerken anders lauten können.<br />
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />
Ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines<br />
Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />
Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche<br />
Auswirkungen auf die Gesundheit <strong>im</strong> Allgemeinen nicht zu erwarten sind. [GefStoffV]<br />
Biologischer Grenzwert (BGW)<br />
Ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration<br />
eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators <strong>im</strong> entsprechenden<br />
biologischen Material, bei dem <strong>im</strong> Allgemeinen die Gesundheit eines<br />
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. [GefStoffV]<br />
Erzeugnisse<br />
Sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />
Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr best<strong>im</strong>men als ihre<br />
chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form.<br />
[§ 3 Nr. 5 ChemG]<br />
Explosionsfähiges Gemisch<br />
Ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich<br />
der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte<br />
Gemisch überträgt. Ein »gefährliches explosionsfähiges Gemisch« ist ein explosionsfähiges<br />
Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />
für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder<br />
anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). »Explosionsfähige<br />
Atmosphäre« ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen<br />
<strong>im</strong> Gemisch mit Luft. [GefStoffV]<br />
Exposition – inhalativ –<br />
Die inhalative Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines gefährlichen<br />
Stoffes in der Luft <strong>im</strong> Atembereich des Arbeitnehmers. Sie wird beschrieben durch<br />
Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug. Der zeitliche Bezug ist<br />
in der TRGS <strong>im</strong>mer die Schichtlänge. [TRGS 402 Nr. 3.1]<br />
73
74<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Exposition – dermal –<br />
Die dermale Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines Stoffes<br />
in flüssiger oder fester Form auf der Haut des Arbeitnehmers. Sie lässt sich<br />
beschreiben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, die<br />
benetzte Fläche, die Lokalisation und Dauer und die Häufigkeit des Hautkontaktes.<br />
Gefährlichkeitsmerkmale<br />
Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3 a<br />
Abs. 1 ChemG und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher best<strong>im</strong>mten<br />
Eigenschaften aufweisen. [§ 4 (1) GefStoffV]<br />
Lagern<br />
Ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es<br />
schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden<br />
nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein<br />
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. [GefStoffV]<br />
Stand der Technik<br />
Ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,<br />
der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit<br />
und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Best<strong>im</strong>mung<br />
des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen<br />
oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden<br />
sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.<br />
[GefStoffV]<br />
Stoffe<br />
Sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich<br />
vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen und<br />
der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. [§ 3 Nr. 1 ChemG]
Tätigkeit<br />
Ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse <strong>im</strong> Rahmen eines<br />
Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung<br />
und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder<br />
bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere<br />
das Verwenden <strong>im</strong> Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie<br />
das Herstellen. Tätigkeiten <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und<br />
Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch<br />
Gefahrstoffe führen können. [GefStoffV]<br />
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)<br />
Diese sind vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt und vom Bundesministerium für<br />
Arbeit veröffentlicht.<br />
Zubereitungen<br />
Sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder<br />
Lösungen. [§ 3 Nr. 4 ChemG]<br />
75
76<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Musterbetriebsanweisungen,<br />
die Sie bei der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft bestellen können<br />
Name / Bezeichnung<br />
Sonderkraftstoffe<br />
Arbeiten <strong>im</strong> CA/ULO-Lager (Sauerstoffarme Atmosphäre)<br />
Motorenöl/2-Takt-Öl<br />
Acetylen<br />
Batteriesäure<br />
Bitumen<br />
Epoxidharz<br />
Flüssiggase<br />
Holzschwellen<br />
Holzstaub<br />
Hydrauliköle<br />
Nitroverdünnung<br />
Ottokraftstoffe<br />
Sauerstoff<br />
Schmierfette<br />
Feuchtarbeiten <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Quarzstaub<br />
Umgang mit Dieselkraftstoff<br />
Umgang mit Heizöl
Fotokopieren und ausfüllen<br />
Bestellung von Informationsmaterial<br />
der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />
Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />
Absender:<br />
Mitgl.Nr.:<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
Telefon/Fax:<br />
77
78<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bestellung von Informationsmaterial<br />
der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />
Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />
Absender:<br />
Mitgl.Nr.:<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
Telefon/Fax:<br />
Fotokopieren und ausfüllen
Fotokopieren und ausfüllen<br />
Bestellung von Informationsmaterial<br />
der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />
Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />
Absender:<br />
Mitgl.Nr.:<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
Telefon/Fax:<br />
79
80<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bestellung von Informationsmaterial<br />
der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />
Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />
Absender:<br />
Mitgl.Nr.:<br />
Name:<br />
Anschrift:<br />
Telefon/Fax:<br />
Fotokopieren und ausfüllen
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und<br />
Angebotsuntersuchungen sowie weitere<br />
Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />
Teil 1<br />
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
(1) Pflichtuntersuchungen bei:<br />
1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen<br />
Acrylnitril<br />
Alkylquecksilber<br />
Alveolengängiger Staub (A-Staub)<br />
Aromatische Nitro- und<br />
Aminoverbindungen<br />
Arsen und Arsenverbindungen<br />
Asbest<br />
Benzol<br />
Beryllium<br />
Blei und anorganische<br />
Bleiverbindungen<br />
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl<br />
Cadmium und Cadmiumverbindungen<br />
Chrom-VI-Verbindungen<br />
D<strong>im</strong>ethylformamid<br />
Einatembarer Staub (E-Staub)<br />
Fluor und anorganische<br />
Fluorverbindungen<br />
Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat<br />
(Nitroglycerin/Nitroglykol)<br />
Hartholzstaub<br />
Kohlenstoffdisulfid<br />
Kohlenmonoxid<br />
Mehlstaub<br />
Methanol<br />
Nickel und Nickelverbindungen<br />
Polycyclische aromatische<br />
Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte<br />
aus organischem Material)<br />
weißer Phosphor (Tetraphosphor)<br />
Platinverbindungen<br />
Quecksilber und anorganische<br />
Quecksilberverbindungen<br />
Schwefelwasserstoff<br />
Silikogener Staub<br />
Styrol<br />
Tetrachlorethen<br />
Toluol<br />
Trichlorethen<br />
Vinylchlorid<br />
Xylol<br />
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten<br />
wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine<br />
Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;<br />
81
82<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:<br />
a) Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag,<br />
b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration<br />
von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />
Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter<br />
einatembarem Staub,<br />
d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger<br />
Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration<br />
von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,<br />
e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub<br />
in Tierhaltungsräumen und -anlagen,<br />
f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als<br />
30 Mikrogramm Protein pro Gramm <strong>im</strong> Handschuhmaterial,<br />
g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung,<br />
verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.<br />
(2) Angebotsuntersuchungen bei:<br />
1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition<br />
besteht;<br />
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:<br />
a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,<br />
b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,<br />
c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:<br />
n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol,<br />
Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan,<br />
Trichlorethen, Tetrachlorethen,<br />
d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />
oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung,<br />
e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag,<br />
f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration<br />
von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />
g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />
Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter<br />
einatembarem Staub;<br />
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn<br />
nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung<br />
vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der Gefahrstoffverordnung<br />
ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutzstufe 1).<br />
Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung<br />
bezeichnet sind.<br />
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:<br />
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />
und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung.
TRGS 500<br />
Schutzmaßnahmen: Mindeststandards<br />
Ausgabe März 1998<br />
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen,<br />
arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen<br />
Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.<br />
Sie werden vom<br />
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)<br />
aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.<br />
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung <strong>im</strong> Bundesarbeitsblatt<br />
(BArbBl.) bekannt gegeben.<br />
Diese TRGS beschreibt generell anzuwendende Schutzmaßnahmen für den Umgang<br />
mit Arbeitsstoffen.<br />
Inhalt:<br />
1 Anwendungsbereich<br />
2 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />
3 Gestaltung der Arbeitsstätte<br />
4 Arbeitsorganisation<br />
5 Hautschutz<br />
6 Schutz vor Stäuben<br />
7 Schutz vor Gasen, Dämpfen und Nebeln<br />
1 Anwendungsbereich<br />
(1) Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen,<br />
die unabhängig von der Ermittlung, ob es sich um Gefahrstoffe<br />
handelt, anzuwenden sind. Diese Maßnahmen sollen einen Mindestschutz<br />
des Arbeitnehmers vor stoffbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren<br />
sicherstellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass<br />
– in Abhängigkeit von der Exposition (Konzentration, Häufigkeit, Art und<br />
Dauer) grundsätzlich alle Stoffe eine Gesundheitsgefahr darstellen;<br />
– auch nicht gekennzeichnete Arbeitsstoffe gefährliche Stoffe enthalten<br />
oder freisetzen können;<br />
– bei vielen Stoffen die gefährlichen Eigenschaften noch nicht hinreichend<br />
bekannt bzw. nicht vollständig geprüft sind;<br />
– die Erkenntnisse zur Wirkungsstärke von Stoffen und zur Belastung,<br />
insbesondere zur Aufnahme über die Haut, für eine Gefährdungsabschätzung<br />
häufig nicht ausreichen;<br />
– der wissenschaftliche Erkenntnisstand über das Zusammenwirken 83<br />
verschiedener Stoffe unzureichend ist.
84<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Die Anwendung der Mindeststandards schützt vor<br />
– hautreizenden Einwirkungen durch Lösemittel, rauhe Oberflächen,<br />
Splitter, grobe Fasern, Hitze, Kälte oder Feuchtarbeit;<br />
– Augenreizungen;<br />
– Beeinträchtigungen der Selbstreinigungskraft der Lunge durch Stäube;<br />
– Hautverfärbungen und Geruchsbelästigungen durch Arbeitsstoffe.<br />
(2) Die TRGS enthält neben Maßgaben zur Gestaltung der Arbeitsstätte und zur<br />
Arbeitsorganisation auch Mindeststandards zum Hautschutz und zum<br />
Schutz vor Stäuben, Gasen, Dämpfen und Nebeln. Diese leiten sich weitgehend<br />
aus den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der<br />
zugehörigen Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), PSA-<br />
Benutzungsverordnung) ab. Wenn die Maßnahmen aus Gründen der<br />
Übersichtlichkeit verkürzt bzw. in Form von Prüfkriterien dargestellt sind, ist<br />
die Rechtsquelle angegeben.<br />
(3) Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der<br />
jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und erforderlichenfalls stoffund<br />
arbeitsplatzbezogen anzupassen.<br />
(4) Be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen sind weitergehende Schutzmaßnahmen<br />
nach GefStoffV erforderlich, wenn die Schutzmaßnahmen nach dieser TRGS<br />
den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße<br />
sicherstellen. Dies ist <strong>im</strong> Rahmen der Arbeitsplatzbeurteilung nachzuweisen<br />
und erforderlichenfalls zu dokumentieren.<br />
(5) Die in anderen technischen oder berufsgenossenschaftlichen Regeln<br />
oder LASI-Leitfäden formulierten stoff- und verfahrensspezifischen<br />
Schutzmaßnahmen müssen berücksichtigt werden, wenn sie über die<br />
Anforderungen dieser TRGS hinausgehen.<br />
2 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />
(1) Arbeitsstoffe sind<br />
– einzelne Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen),<br />
– Erzeugnisse (z.B. Matten, Platten, Ziegeln),<br />
– Stoffe oder Stoffgemische, die be<strong>im</strong> Umgang mit Zubereitungen oder<br />
Erzeugnissen (z.B. durch Bearbeitung) freigesetzt werden.
(2) Stäube sind feine Verteilungen fester Soffe in Luft, die durch mechanische<br />
Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen. Zu den Stäuben gehören auch<br />
Rauche aus thermischen oder chemischen Prozessen. Von den gesamten <strong>im</strong><br />
Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Stäuben wird lediglich ein<br />
Teil eingeatmet, dieser wird als einatembarer Anteil bezeichnet. Der Anteil,<br />
der bis an die Lungenbläschen gelangen kann, wird als alveolengängiger<br />
Anteil bezeichnet.<br />
(3) Nebel sind feine Verteilungen flüssiger chemischer Stoffe in Luft. Sie<br />
entstehen durch Zerstäuben von Flüssigkeiten, durch Kondensation aus der<br />
Dampfphase oder durch chemische Prozesse.<br />
(4) Dämpfe sind gasförmige chemische Stoffe, die durch flüssige oder feste<br />
Arbeitsstoffe aufgrund ihres Dampfdruckes freigesetzt werden.<br />
(5) Gase sind Arbeitsstoffe, die bei Normaldruck und Raumtemperatur<br />
gasförmig sind.<br />
3 Gestaltung der Arbeitsstätte<br />
(1) Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind <strong>im</strong> Hinblick auf den Umgang mit<br />
Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:<br />
– <strong>im</strong> Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten leicht zu reinigende Oberflächen<br />
von Wänden und Decken, sowie von verwendeten Arbeitsmitteln<br />
(Maschinen, Einrichtungen etc.) <strong>im</strong> Arbeitsbereich (s. auch §8 ArbStättV);<br />
– Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung<br />
der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung<br />
der Gesundheit;<br />
– Waschgelegenheit mit Handtüchern, Hautschutz-, Hautreinigungs- und<br />
Hautpflegemitteln (s. auch ZH 1/708, Nr. 8.2).<br />
(2) Darüber hinaus können folgende Einrichtungen erforderlich sein:<br />
– Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte auf Baustelle<br />
(s. auch §§29, 30, 45 ArbStättV);<br />
– Kleiderablage bzw. Umkleideräume (s. auch §34 ArbStättV);<br />
– Reinigungsmöglichkeit für stark verschmutzte Arbeitskleidung<br />
(s. auch §34 ArbStättV);<br />
– Waschräume bzw. Duschmöglichkeiten (s. auch §§35, 46, 47 ArbStättV).<br />
85
86<br />
4 Arbeitsorganisation<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />
der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen, deren<br />
Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls an geänderte<br />
Gegebenheiten anzupassen. Er hat sicherzustellen, dass die Maßnahmen in<br />
die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden sind und bei allen<br />
Tätigkeiten beachtet werden (s. auch §3 ArbSchG).<br />
(2) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Miss- oder Fehlgebrauch von<br />
Arbeitsstoffen nach Möglichkeit verhindern, z.B. durch eine gut erkennbare<br />
und aussagefähige Beschriftung des Behälters oder der Verpackung. Es ist<br />
sicherzustellen, dass die Beschriftung des Behälters oder der Verpackung<br />
mit dem Inhalt übereinst<strong>im</strong>mt, nicht mehr gültige Beschriftungen bzw.<br />
Kennzeichnungen sind zu entfernen bzw. zu ersetzen.<br />
(3) Im Rahmen der betrieblichen Organisation ist sicherzustellen, dass<br />
– nur die vom Arbeitgeber vorgesehenen Arbeitsstoffe verwendet werden;<br />
– Arbeitsstoffe nur in solcher Menge am Arbeitsplatz aufbewahrt werden,<br />
dass Arbeitnehmer nicht gefährdet werden (s. auch §52 ArbStättV);<br />
– nicht mehr Arbeitnehmer als notwendig Arbeitsstoffen ausgesetzt sind,<br />
indem Arbeiten räumlich oder zeitlich getrennt werden (z.B. bei mehreren<br />
gleichzeitig tätigen Gewerken in Hallen, auf Baustellen oder Werften);<br />
– der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte sauber gehalten<br />
werden;<br />
– <strong>im</strong> Arbeitsbereich ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft<br />
vorhanden ist, die z.B. durch eine ausreichende Lüftung und geeignete<br />
Luftführung gewährleistet wird (s. auch §5 ArbStättV und Arbeitsstätten-<br />
Richtlinie ASR 5);<br />
– Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe<br />
unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt werden (s. auch §54<br />
ArbStättV);<br />
– Behälter zur Abfallbeseitigung bereitgestellt werden, nach Möglichkeit mit<br />
Deckel oder Abdeckung. Diese müssen deutlich erkennbar und aussagefähig<br />
beschriftet sein, nicht mehr gültige Beschriftungen bzw. Kennzeichnungen<br />
sind zu entfernen (s. auch §25 ArbStättV);<br />
– Rückstände von Arbeitsstoffen an den Außenseiten von Behältern bzw.<br />
Verpackungen entfernt werden, vor allem bei staubenden, flüssigen oder<br />
klebrigen Produkten;
– die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden, z.B. ohne Staubaufwirbelung,<br />
gereinigt wird (s. auch §54 ArbStättV);<br />
– Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür bereitgestellten<br />
Behältern gesammelt werden.<br />
(4) Arbeitsstoffe sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern<br />
(Mindestanforderungen):<br />
– in festgelegten (ggf. gekennzeichneten) Bereichen oder Schränken;<br />
– übersichtlich geordnet, möglichst <strong>im</strong> Originalbehälter oder in der<br />
Originalverpackung;<br />
– nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit<br />
Lebensmitteln verwechselt werden kann;<br />
– nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen und<br />
Tagesunterkünften (s. auch §52 ArbStättV).<br />
(5) Bei der Festlegung von Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe sind<br />
die Gefährdungen durch Arbeitsstoffe zu berücksichtigen (z.B. durch Verweis<br />
auf eine vorhandene Telefonliste der Giftinformationszentren).<br />
(6) Die Arbeitnehmer sind vor der Verwendung neuer Arbeitsstoffe über die<br />
be<strong>im</strong> Umgang notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterweisen.<br />
Erforderlichenfalls sind die Unterweisungen regelmäßig zu wiederholen.<br />
Unerfahrene Mitarbeiter müssen besonders umfassend unterrichtet<br />
und angeleitet werden (s. auch §12 ArbSchG und §20 GefStoffV).<br />
(7) Darüber hinaus müssen vorhandene Betriebsanweisungen und sonstige<br />
Informationen zu den verwendeten Arbeitsstoffen für jeden Arbeitnehmer<br />
einsehbar sein.<br />
(8) Die Arbeitnehmer sind <strong>im</strong> Rahmen der Unterweisung darauf hinzuweisen,<br />
dass sie <strong>im</strong> Interesse ihrer Gesundheit<br />
– die notwendige Arbeitskleidung tragen;<br />
– auf gute persönliche Hygiene achten, z.B. durch das Sauberhalten der<br />
Arbeitskleidung und Reinigung verschmutzter Körperstellen ggf. auch vor<br />
Pausen bzw. vor dem Toilettengang;<br />
– zum Essen, Trinken, Rauchen oder Schnäuzen die hierfür vorgesehenen<br />
Räumlichkeiten oder Bereiche benutzen;<br />
– die Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte nicht mit<br />
stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten.<br />
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88<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
(9) Verhaltensregeln, die sich aus den Anforderungen dieser TRGS ergeben,<br />
können in den arbeitsplatzspezifischen Teil der Betriebsanweisungen<br />
nach §20 GefStoffV integriert werden.<br />
(10) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß<br />
der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers<br />
– für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen;<br />
– auch für die Gesundheit und Sicherheit Dritter zu sorgen, die durch den<br />
eigenen Umgang mit Arbeitsstoffen gefährdet werden können;<br />
– Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche<br />
Schutzausrüstungen best<strong>im</strong>mungsgemäß zu verwenden.<br />
(s. auch §15 ArbSchG).<br />
5 Hautschutz<br />
(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist, auch unabhängig von<br />
der Verwendung von Gefahrstoffen, mit Gefährdungen durch Hautkontakt zu<br />
rechnen:<br />
– Umgang mit Lösemitteln, z.B. bei Entfettungsarbeiten<br />
– Wiegen, Abfüllen, Einfüllen<br />
– Beschichten, Kleben<br />
– Galvanisieren und Härten<br />
– Bearbeitung von Werkstücken<br />
– Schweißen, Schneiden<br />
– Umgang mit Faserprodukten und Mineralwollen (mechanische<br />
Einwirkung, Juckreiz!)<br />
– Reinigung und Desinfektion von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen<br />
und Räumen<br />
– Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Montage- und Demontagearbeiten<br />
– Wertstoffsortierung<br />
– Feuchtarbeiten<br />
(2) Be<strong>im</strong> Umgang mit Arbeitsstoffen, die die Haut gefährden können, ist <strong>im</strong><br />
Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, dass<br />
– das Verspritzen von Flüssigkeiten, die Freisetzung von Stäuben oder<br />
Nebeln sowie Hautverletzungen durch Schnitte oder Stiche durch sachgerechte<br />
Arbeitstechniken vermieden werden;
– die Angaben zur Hautgefährdung und zur Anwendung von Hautschutz-,<br />
Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln in einem Hautschutzplan<br />
zusammengefasst werden, der an geeigneter Stelle bekannt gemacht wird<br />
(s. auch ZH 1/708, Nr. 4.5);<br />
– nach Maßgaben des Sicherheitsdatenblattes bzw. Auskunft des Arbeitsstofflieferanten<br />
oder anderen Informationen erforderlichenfalls Schutzhandschuhe<br />
zur Verfügung gestellt und verwendet werden (unter Beachtung<br />
der in der TRGS 531 „Feuchtarbeit“ beschriebenen Bedingungen);<br />
– die verwendeten Schutzhandschuhe allergenarm, beständig und für die<br />
Einsatzzeit undurchlässig gegenüber dem jeweils verwendeten Arbeitsstoff<br />
sind (s. auch ZH 1/706 u. DIN-EN 420) und stets sauber gelagert<br />
werden;<br />
– die verwendete Arbeitskleidung den notwendigen Schutz vor Hautkontakt<br />
in ausreichendem Maße gewährleistet (s. auch ZH 1/700);<br />
– zum Schutz vor Hautreizungen durch Fasern langärmlige, möglichst<br />
geschlossene Arbeitskleidung (z.B. Overalls mit Armbündchen) getragen<br />
wird;<br />
– zum Schutz der Augen nach Maßgabe der Angaben <strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt<br />
oder anderen Informationen bzw. Auskunft des Arbeitsstofflieferanten<br />
Schutzbrillen zur Verfügung gestellt und getragen werden und erforderlichenfalls<br />
Augenduschen in der Nähe des Tätigkeitsbereiches<br />
vorhanden sind;<br />
– unterscheidbare Reinigungstücher für Maschinen und Hände zur<br />
Verfügung gestellt und benutzt werden.<br />
(3) Bei der Erstellung des Hautschutzplanes ist arbeitsmedizinische<br />
Unterstützung angeraten.<br />
(4) Maßnahmen des vorbeugenden Hautschutzes für Tätigkeiten, bei denen<br />
Arbeitnehmer<br />
– regelmäßig täglich mehr als ca. 1/4 der Schichtdauer (ca. 2 Stunden) mit<br />
ihren Händen Arbeiten <strong>im</strong> feuchten Millieu ausfahren oder<br />
– in einem entsprechenden Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe<br />
tragen oder<br />
– häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen,<br />
sind nach TRGS 531 zu treffen.<br />
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90<br />
6 Schutz vor Stäuben<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit<br />
Gefährdungen durch entstehende oder freiwerdende Stäube zu rechnen:<br />
– Gewinnung und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen<br />
– Zerkleinerungs- und Aufbereitungsprozesse<br />
– offenes Einfüllen, Umfüllen oder Mischen von pulverförmigen bzw. staubentwickelnden<br />
Arbeitsstoffen<br />
– mechanische Bearbeitung, z.B. Schleifen, Polieren, Fräsen, Trennen,<br />
Bohren<br />
– Trockenstrahlen<br />
– unsachgemäße Lagerung, Verpackung und Beförderung von staubentwickelnden<br />
Arbeitsstoffen<br />
– Feuerfestbau<br />
– Einblasen von Dämmstoffen<br />
– Tätigkeiten in Gießereibetrieben, z.B. in Formereien und Gussputzereien<br />
– Umgang mit Filterstäuben<br />
– Abbrucharbeiten<br />
– Wartungsarbeiten, Reinigung staubbelasteter Bereiche<br />
– Tätigkeiten in Bereichen mit unzureichender Lüftung oder ungeeigneter<br />
Lüftungsführung.<br />
(2) Staubentwickelnde Arbeitsstoffe sind nach Möglichkeit in geschlossenen<br />
Silos, Bunkern, Transportbehältern oder in Säcken aus staubdichtem<br />
Material aufzubewahren und zu lagern. Schüttware und offene<br />
Container sollten abgedeckt werden, z.B. mit Planen.<br />
(3) Die Ablagerungsmöglichkeiten für Staub sollten durch konstruktive Maßnahmen<br />
soweit wie möglich reduziert werden, z.B. durch Abschrägen von<br />
Trägern, Vermeidung textiler Oberflächen, Verkleidung schlecht erreichbarer<br />
Nischen und Winkel.<br />
(4) Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen ist so weit wie möglich zu<br />
verringern, erforderlichenfalls sind diese mit flexiblen, staubdichten<br />
Umhüllungen zu versehen.<br />
(5) Be<strong>im</strong> Umgang mit staubentwickelnden Arbeitsstoffen ist <strong>im</strong> Rahmen der<br />
betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, dass<br />
– die Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden<br />
wird;
– staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte angewendet<br />
werden;<br />
– Staubablagerungen möglichst nicht entstehen bzw. diese regelmäßig<br />
beseitigt werden;<br />
– eine ausreichende Lüftung und geeignete Lüftungsführung gewährleistet<br />
sind;<br />
– bei Reinigungsarbeiten Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit<br />
Druckluft abgeblasen wird;<br />
– nach Möglichkeit Feucht- oder Nassverfahren angewendet werden, z.B.<br />
bei Reinigungs- oder Abbrucharbeiten;<br />
– Schneidwerkzeuge (z.B. Messerwellen) stets funktionsgerecht gewartet<br />
und geschärft sind;<br />
– bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung <strong>im</strong> Freien, z.B. bei Abkippvorgängen,<br />
mit dem Rücken zum Wind gearbeitet wird und sich keine Arbeitnehmer<br />
in der Staubfahne aufhalten;<br />
– entleerte Säcke nach Möglichkeit <strong>im</strong> Wirkungsbereich einer Staubabsaugung<br />
zusammengelegt, gebündelt und gepresst werden;<br />
– Arbeitskleidung von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt und nicht<br />
ausgeschüttelt oder abgeblasen wird;<br />
– bei Arbeiten mit kurzzeitiger starker Staubentwicklung oder bei Überkopfarbeiten<br />
eine Schutzbrille und ggf. eine geeignete Atemschutzmaske zur<br />
Verfügung gestellt und getragen wird (s. auch ZH 1/701 und ZH 1/703).<br />
7 Schutz vor Gasen, Dämpfen und Nebeln<br />
(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit Gefährdungen<br />
durch Gase, Dämpfe oder Nebel zu rechnen:<br />
– Arbeiten an gasführenden Anlagen<br />
– offener Umgang mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Zubereitungen,<br />
z.B. Reinigungs- und Wartungsarbeiten an verschmutzten Maschinen und<br />
Anlagen<br />
– Beschichtungs- und Klebearbeiten<br />
– offenes Abfüllen, Umfüllen, Dosieren flüssiger Arbeitsstoffe<br />
– Umgang mit Arbeitsstoffen bei hohen Temperaturen (Dämpfe und<br />
Pyrolyseprodukte)<br />
– Sprühverfahren, Spritzlackierung (Nebel!)<br />
– Hochdruckreinigen (Nebel!)<br />
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92<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
(2) Be<strong>im</strong> Umgang mit Arbeitsstoffen, die Gase, Dämpfe oder Nebel<br />
freisetzen können, ist <strong>im</strong> Rahmen der betrieblichen Organisation<br />
zusätzlich sicherzustellen, dass<br />
– die Freisetzung durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden wird;<br />
– Gebinde stets geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet<br />
werden;<br />
– be<strong>im</strong> Ab- und Umfüllen sowie bei offener Anwendung eine ausreichende<br />
Lüftung und geeignete Luftführung gewährleistet sind;<br />
– verschüttete oder ausgelaufene Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigt<br />
werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Bindemitteln.<br />
(3) Es sind Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen möglichst wenig Gase,<br />
Dämpfe oder Nebel freigesetzt werden. Großflächige offene Anwendungen<br />
sollten vermieden werden. Auch eine Absenkung der Verarbeitungstemperatur<br />
kann die Freisetzung von Lösemitteldämpfen verringern.<br />
(4) Die Verwendung von Tauchrohren („Unterspiegelbefüllung“) vermeidet das<br />
Versprühen und Verspritzen flüssiger Arbeitsstoffe, ebenso die Anwendung<br />
von Tauch-, Streich- oder Rollverfahren an Stelle von Spritzverfahren.
Hinweise auf Regelungen und Literatur<br />
Arbeitsschutz (allgemein)<br />
– Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer<br />
Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchG) vom 7.8.1996, zuletzt geändert am 27.9.1996<br />
Arbeitsstätten<br />
– Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20.3.1975, zuletzt geändert durch die<br />
Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie<br />
Arbeitsschutz vom 4. Dez. 1996<br />
Ermittlung<br />
– TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am<br />
Arbeitsplatz – Vorgehensweise“, Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) Heft 10/96<br />
Informationen des Arbeitnehmers<br />
– TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach §20 GefStoffV“, BArbBl.<br />
Heft 12/1997<br />
– ZH 1/124 „Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen“, HVBG 3/95<br />
Persönliche Schutzausrüstungen<br />
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung<br />
persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung<br />
am 4. Dez. 1996, Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG)<br />
– 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen<br />
von persönlichen Schutzausrüstungen) vom 10. Juni 1992 (Umsetzung der Richtlinie<br />
89/686/EWG)<br />
– ZH 1/700 bzw. GUV 20.19 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“, HVBG 4/94<br />
bzw. BAGUV 10/95<br />
– ZH 1/701 bzw. GUV 20.14 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“, HVBG<br />
10/96 bzw. BAGUV 4/97<br />
– ZH 1/702 bzw. GUV 20.16 „Regeln für den Einsatz von Fußschutz“, HVBG 4/94 bzw.<br />
BAGUV 10/95<br />
– ZH 1/703 bzw. GUV 20.13 „Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz“,<br />
HVBG 4/95 bzw. BAGUV 10/95<br />
– ZH 1/706 bzw. GUV 20.17 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“, HVBG<br />
4/94 bzw. BAGUV 10/95<br />
– ZH 1/708 „Regeln für den Einsatz von Hautschutz“, HVBG 4/94<br />
93
94<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Hautschutz<br />
– TRGS 401 „Gefährdungen durch Hautkontakt“<br />
– ZH 1/467 „Hautschutz in Metallbetrieben“, Nordd. Metall-BG, 1996<br />
Staub<br />
– Waldner-Sander, Wiens: „Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen be<strong>im</strong> Umgang mit<br />
Filterstäuben“, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,<br />
GA 49, Wirtschaftsverlag NW, Postfach 101110, 27511 Bremerhaven.<br />
Gase, Dämpfe, Nebel<br />
– VBG 50 „Arbeiten an Gasleitungen“, 4/88<br />
– VBG 61 bzw. GUV 9.9 „Gase“, HVBG 4/95 bzw. BAGUV 1/97<br />
– ZH 1/319 „Lösemittel“, Merkblatt MO 17 der BG Chemie, 5/92<br />
Hinweis der ZSV:<br />
Diese Neufassung ist mit dem Datum der Bekanntmachung am 15. Januar 1998 in Kraft getreten.<br />
Bildnachweis:<br />
Alle Abbildungen und Fotos entstammen dem Archiv der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft,<br />
mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten:<br />
Seite 2: Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaft, Frankfurt am Main<br />
und München<br />
Seite 48: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
Wir danken für die freundliche Zurverfügungstellung und Genehmigung der Verwendung.
Für Ihre<br />
Notizen…<br />
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96<br />
Für Ihre<br />
Notizen…<br />
Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>
7. überarbeitete Ausgabe, Mai 2009<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Dezernat Prävention<br />
Frankfurter Straße 126<br />
D-34121 Kassel<br />
Telefon (05 61) 9 28-0<br />
Fax (05 61) 9 28-23 04<br />
http://www.gartenbau.lsv.de<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />
05/2009 10.000