09.03.2013 Aufrufe

Gerfahrstoffe im Gartenbau - NABU-Netz

Gerfahrstoffe im Gartenbau - NABU-Netz

Gerfahrstoffe im Gartenbau - NABU-Netz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

GBG 17


Der Umgang mit<br />

Gefahrstoffen<br />

Seite 1<br />

Information bringt Sicherheit<br />

Seite 3<br />

Was sind Gefahrstoffe und<br />

welche Wirkungen haben sie?<br />

Seite 5<br />

Wie können Gefahrstoffe in den<br />

menschlichen Körper gelangen?<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

kann zu schwerwiegenden<br />

Spätfolgen und<br />

Erkrankungen<br />

führen!<br />

Seite 6 Wie sind Gefahrstoffe gekennzeichnet?<br />

Seite 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen und<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

Seite 18 Betriebsanweisung und Unterweisung<br />

Seite 19 Unterrichtung und Unterweisung<br />

Seite 20 Gefahrstoffverzeichnis<br />

Seite 21 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Seite 23 Erste Hilfe<br />

Seite 24 Persönliche Hygiene<br />

Seite 28 Lagerung von Gefahrstoffen


Information<br />

bringt Sicherheit<br />

Eine Vielzahl von Gefahrstoffen umgibt uns am<br />

Arbeitsplatz. Dies sind nicht nur verwendungsfertige<br />

Chemikalien in ihren auffälligen Verpackungen mit<br />

den orangenen Symbolen, sondern vielmehr auch<br />

Stoffe, die z.T. unbemerkt bei einem Arbeitsprozess<br />

frei werden können.<br />

Seite 30 Transport von Gefahrstoffen<br />

Seite 33 Tätigkeitsbezogene Beispiele für den Umgang<br />

mit Gefahrstoffen <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Seite 60 Anhang:<br />

Informationsmaterial der <strong>Gartenbau</strong>-BG, Nützliche Notrufe,<br />

Weiterführende Literaturhinweise, Betriebsanweisungen,<br />

Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses,<br />

Begriffe aus dem Gefahrstoffbereich, Anhang V der<br />

1<br />

Gefahrstoffverordnung, TRGS 500


Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

In diesem Merkheft sollen Sie über die prinzipielle<br />

Methodik be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen informiert<br />

werden.<br />

Darüber hinaus soll dieses Merkheft Informationen über eine<br />

Auswahl von speziellen Gefahrstoffen liefern, die in einzelnen<br />

Sparten des <strong>Gartenbau</strong>es bereits häufiger zum Arbeitsalltag<br />

gehören.<br />

Eine Sondererhebung der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

verdeutlicht die Vielzahl der verwendeten Gefahrstoffe <strong>im</strong><br />

<strong>Gartenbau</strong> anhand von Unfallzeiten.<br />

Gefahrstoffunfälle <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> nach Arbeitsstoffen


Was sind Gefahrstoffe und<br />

welche Wirkungen haben sie?<br />

Ob ein Arbeitsstoff als<br />

Gefahrstoff anzusehen ist,<br />

kann nicht von seinem<br />

äußeren Erscheinungsbild<br />

beurteilt werden.<br />

Oft gibt die Verpackung<br />

(so vorhanden) auch<br />

schon den ersten Hinweis.<br />

Vielmehr ist die Frage<br />

zu stellen, ob von diesem<br />

Stoff, be<strong>im</strong> vorgesehenen<br />

Umgang, eine gefährliche<br />

Wirkung auf den Menschen<br />

oder die Umwelt<br />

ausgeht.<br />

Das »Gesetz zum Schutz<br />

vor gefährlichen Stoffen<br />

(Chemikaliengesetz –<br />

ChemG)« nennt <strong>im</strong> §3a<br />

jene Eigenschaften,<br />

die einen Gefahrstoff<br />

charakterisieren.<br />

Demnach sind Stoffe und<br />

Zubereitungen, die<br />

explosionsgefährlich,<br />

brandfördernd,<br />

hochentzündlich,<br />

leichtentzündlich,<br />

entzündlich,<br />

sehr giftig,<br />

giftig,<br />

gesundheitsschädlich,<br />

ätzend,<br />

reizend,<br />

sensibilisierend,<br />

krebserzeugend,<br />

fortpflanzungsgefährdend,<br />

erbgutverändernd,<br />

sonstig chronisch schädigend,<br />

umweltgefährlich<br />

sind, als Gefahrstoffe<br />

zu betrachten.<br />

3


4<br />

Gefahrensymbole<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Die »Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung<br />

– GefStoffV)« definiert die Gefährlichkeitsmerkmale<br />

in §4.<br />

Zusätzlich sind den Gefährlichkeitsmerkmalen Gefahrensymbole<br />

zugeordnet, die eine schnelle Erkennung ermöglichen.<br />

O F+ F T+ T<br />

Xn C Xi Xi T<br />

T T N<br />

Die Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale sind <strong>im</strong> Folgenden<br />

den einzelnen Abhandlungen zu speziellen Gefahrstoffen<br />

<strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> (ab Seite 33) vorangestellt.


Gefahrstoffe Wie können in den<br />

menschlichen Körper<br />

gelangen?<br />

Aufnahmeweg von Gefahrstoffen<br />

in den Körper<br />

Prinzipiell gibt es folgende<br />

Aufnahmewege:<br />

Einatmen (inhalativ)<br />

Verschlucken (oral)<br />

Über die Haut (dermal)<br />

Auf welchen Wegen Gefahrstoffe<br />

am Arbeitsplatz ungewollt in den<br />

Körper gelangen, hängt vor allem<br />

von ihren physikalischen Eigenschaften<br />

und Erscheinungsformen<br />

ab.<br />

Flüssige Gefahrstoffe können z.B.<br />

bei Erwärmung über ihren Siedepunkt<br />

hinaus, eventuell auch unbemerkt,<br />

in Form von schädlichen<br />

Dämpfen eingeatmet werden.<br />

Stäube, die durch eine »Besenreinigung«<br />

am Arbeitsplatz aufgewirbelt<br />

werden, können entweder<br />

über die Atmung oder durch Verschlucken<br />

in den Körper gelangen.<br />

Gerade diese indirekten Aufnahmepfade<br />

werden bei Gefährdungsbeurteilungen<br />

am Arbeitsplatz häufig<br />

unterschätzt.<br />

5


6<br />

Gefahrstoffe<br />

Wie sind<br />

gekennzeichnet?<br />

Für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist der<br />

Hersteller verantwortlich.<br />

Er muss auf der Verpackung, einschließlich der sogenannten<br />

Umverpackungen (z.B. Karton um eine Sprayflasche), nach<br />

einem festgelegten Muster folgende Informationen an den<br />

Anwender weiterreichen:<br />

Bezeichnung des Stoffes,<br />

dazugehörige Gefahrensymbole mit den entsprechenden<br />

Gefahrenbezeichnungen,<br />

die betreffenden gefährlichen Bestandteile,<br />

die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),<br />

die Sicherheitsratschläge (S-Sätze),<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

die Anschrift des Herstellers bzw. Importeurs,<br />

ggf. gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Hinweise,<br />

wie z.B. »Kann Krebs erzeugen« oder<br />

»Achtung: Enthält Asbest«.


Die Kennzeichnung bietet für<br />

den Anwender erste Hinweise<br />

für einen gefahrlosen Umgang<br />

mit dem betreffenden Arbeitsstoff.<br />

Darüber hinaus ist der Hersteller<br />

bzw. Importeur auf der<br />

Grundlage des §6 GefStoffV<br />

verpflichtet, dem Abnehmer<br />

unaufgefordert ein genormtes<br />

Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern.<br />

Für Gefahrstoffe, die frei <strong>im</strong><br />

Handel erhältlich sind, ist der<br />

Hersteller nicht verpflichtet,<br />

ein Sicherheitsdatenblatt<br />

mitzuliefern.<br />

Verlangen Sie jedoch als<br />

»berufsmäßiger Verwender«<br />

ein Sicherheitsdatenblatt, so<br />

ist es Ihnen kostenlos vom<br />

Hersteller auszuhändigen.<br />

Kennzeichnung eines Gefahrstoffes<br />

Sicherheitsdatenblätter müssen<br />

für die betroffenen Beschäftigten<br />

zugänglich aufbewahrt werden.<br />

7


8<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Allgemeine<br />

Schutzmaßnahmen und<br />

Im Mittelpunkt der Gefahrstoffverordnung von 2005 steht<br />

die Gefährdungsbeurteilung und ein davon abgeleitetes<br />

Schutzstufenkonzept.<br />

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §5 des<br />

Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen,<br />

ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen<br />

oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle<br />

hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und<br />

die Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten<br />

zu beurteilen.<br />

Gefährliche Eigenschaften der Arbeitsstoffe,<br />

Informationen des Herstellers,<br />

Ausmaß, Dauer und Art der Exposition,<br />

physikalisch-chemische Wirkungen,<br />

Möglichkeiten einer Substitution (Ersatzstoffsuche),<br />

Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der<br />

Arbeitsmittel,<br />

Gefahrstoffmenge<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,<br />

Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und Schlussfolgerungen<br />

aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.


Gefährdungsbeurteilung<br />

Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten<br />

und vor der Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen. Sie ist zu<br />

dokumentieren, falls es sich nicht ausschließlich um Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) handelt.<br />

Wesentliche Informationen für seine Gefährdungsbeurteilungen kann der<br />

Unternehmer dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers entnehmen.<br />

Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist die Einstufung der Tätigkeiten<br />

in ein sog. Schutzstufenkonzept. Es werden 4 Schutzstufen unterschieden,<br />

wobei die Gefährdung von Schutzstufe 1 zu Schutzstufe 4<br />

zun<strong>im</strong>mt. Je nach Schutzstufe gibt die Gefahrstoffverordnung eine Auswahl<br />

von Schutzmaßnahmen vor, aus denen der Unternehmer die für<br />

sein Unternehmen geeigneten auswählt.<br />

Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig zu aktualisieren und veränderten<br />

Gegebenheiten anzupassen.<br />

9


10<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Anhand ihrer Gefährlichkeitsmerkmale lassen sich Gefahrstoffe<br />

in das Schutzstufenkonzept einordnen.<br />

Zuordnung der Schutzstufen nach Gefahrstoffverordnung<br />

C<br />

C<br />

T<br />

Xn<br />

Xn<br />

Die Maßnahmen der einzelnen Schutzstufen bauen aufeinander auf. Im<br />

Folgenden werden die Maßnahmen der Schutzstufen vorgestellt.<br />

T<br />

T+<br />

Xi<br />

Xi<br />

+<br />

krebserzeugender Stoff<br />

(Kat. K1, K2)<br />

erbgutverändernder Stoff<br />

(Kat. M1, M2)<br />

fruchtbarkeitsschädigender<br />

Stoff (Kat. RF1, RF2)<br />

geringe Menge<br />

+<br />

geringe Exposition<br />

Schutzstufe 4<br />

Schutzstufe 3<br />

Schutzstufe 2<br />

Schutzstufe 1


Schutzstufe 1 (geringe Gefährdungen)<br />

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für best<strong>im</strong>mte<br />

Tätigkeiten aufgrund<br />

der Arbeitsbedingungen,<br />

einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und<br />

einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition<br />

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten,<br />

so reichen die Maßnahmen der Schutzstufe 1 aus.<br />

Kern dieser Maßnahmen ist die Beseitigung oder Verringerung<br />

der Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten<br />

gemäß TRGS 500.<br />

Maßnahmen sind:<br />

1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und der<br />

Arbeitsorganisation,<br />

2. Geeignete Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen,<br />

3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten,<br />

die Gefahrstoffen ausgesetzt sind,<br />

4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes<br />

der Exposition,<br />

5. Angemessene Hygienemaßnahmen und Reinigung<br />

des Arbeitsplatzes,<br />

11


12<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

6. Begrenzung der vorhandenen Gefahrstoffe<br />

(am Arbeitsplatz),<br />

7. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren<br />

(auch Lagerung und Entsorgung),<br />

8. Überprüfung der Wirksamkeit technischer<br />

Schutzmaßnahmen (mind. alle 3 Jahre),<br />

Ergebnisse aufzeichnen.<br />

9. Alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und<br />

Zubereitungen müssen identifizierbar sein<br />

(auch Apparaturen und Rohrleitungen).<br />

10. Gefahrstoffe sind so aufzubewahren und zu lagern,<br />

dass menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht<br />

gefährdet wird sowie ein Miss- oder Fehlgebrauch<br />

vermieden wird (z.B. ist die Lagerung in Verpackungen<br />

für Lebensmittel bzw. in der Nähe von Arznei-,<br />

Lebens- oder Futtermitteln unzulässig).<br />

11. Gefahrstoffe, die nicht benötigt werden oder<br />

leere Behälter sind sicher zu handhaben,<br />

vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder<br />

sachgerecht zu entsorgen.


Die zuvor genannten Zusammenhänge müssen Eingang in<br />

eine Gefährdungsbeurteilung finden, auch wenn Arbeitsstoffe<br />

nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind (z.B. erst in einem<br />

Arbeitsprozess entstehen) oder nicht gekennzeichnet sein<br />

müssen, aber aufgrund ihrer Verwendung am Arbeitsplatz eine<br />

Gefährdung darstellen können (die gesamte TRGS 500 finden<br />

Sie <strong>im</strong> Anhang auf Seite 83).<br />

Ein Beispiel ist in diesem Zusammenhang Wasser. Es ist nicht<br />

gekennzeichnet, stellt an sich keinen Gefahrstoff dar, kann<br />

aber an einem Feuchtarbeitsplatz sehr wohl sensibilisierende<br />

(hautschädigende, allergieauslösende) Wirkung haben und<br />

somit eine Gefährdung darstellen. Eine detaillierte Dokumentation<br />

einer Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Falle nicht<br />

erforderlich.<br />

Die Maßnahmen der Schutzstufe 1 sind ebenso als Voraussetzung<br />

für die höheren Schutzstufen zu verstehen (Schutzstufen<br />

2 bis 4).<br />

Von einer »geringen Gefährdung« kann keinesfalls be<strong>im</strong> Vorliegen<br />

von giftigen, sehr giftigen sowie krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen<br />

der Kategorie 1 oder 2 ausgegangen werden.<br />

13


14<br />

Schutzstufe 2<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Neben den genannten Maßnahmen (Schutzstufe 1) hat<br />

der Arbeitgeber folgende weitergehende Maßnahmen zu<br />

berücksichtigen:<br />

1. Gefährdungen müssen durch Maßnahmen beseitigt oder<br />

verringert werden.<br />

2. Der Arbeitgeber hat eine Ersatzstoffsuche (Substitution)<br />

durchzuführen oder den Verzicht einer Substitution in der<br />

Gefährdungsbeurteilung zu begründen.<br />

3. Ist eine Substitution nicht möglich, hat sich der Arbeitgeber<br />

anhand folgender Rangordnung zu orientieren:<br />

• Technische Maßnahmen (z.B. geschlossene Systeme)<br />

• Organisatorische Maßnahmen (z.B. Verringerung der Anzahl<br />

der Beschäftigten, die Umgang mit Gefahrstoffen haben)<br />

und lüftungstechnische Maßnahmen (z.B. Absaugungen).<br />

Kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen sind zu bevorzugen.<br />

• Sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den<br />

o.g. Punkten verhütet werden kann, sind individuelle<br />

Schutzmaßnahmen (z.B. Persönliche Schutzausrüstungen)<br />

zu ergreifen.<br />

4. Schutzausrüstungen müssen getrennt von Straßenkleidung<br />

gelagert werden.<br />

5. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

(AGW) für Gefahrstoffe eingehalten sind. Dies kann<br />

messtechnisch oder durch die Umsetzung anerkannter<br />

Verfahren (VSK siehe Anhang) erreicht werden. Bei Überschreitung<br />

eines AGW ist die Gefährdungsbeurteilung zu<br />

wiederholen.


6. Nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ist<br />

be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen Alleinarbeit nur zulässig,<br />

wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen (Personen-Notsignal-Anlagen)<br />

ergriffen werden oder eine angemessene<br />

Aufsicht gewährleistet ist.<br />

Schutzstufe 3<br />

1. Ist die Substitution von Gefahrstoffen der Schutzstufe 3<br />

technisch nicht möglich, so ist mit diesen Gefahrstoffen<br />

in einem geschlossenen System umzugehen. Ist ein<br />

geschlossenes System technisch nicht möglich, so ist<br />

die Exposition nach dem Stand der Technik so weit wie<br />

möglich zu verringern.<br />

2. Es ist sicherzustellen, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten<br />

sind. Erforderliche Messungen sind durchzuführen,<br />

es sei denn, die Tätigkeiten werden gemäß VSK<br />

(Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien) durchgeführt.<br />

Ist <strong>im</strong> Ausnahmefall die Einhaltung eines AGW nicht<br />

möglich (z.B. Abbrucharbeiten), so ist die Exposition der<br />

Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie<br />

möglich zu verringern. Es sind in solchen Fällen weitere<br />

Maßnahmen erforderlich, wie z.B. Körperschutz.<br />

3. Arbeitsbereiche nach Schutzstufe 3 sind nur für<br />

best<strong>im</strong>mte Personen zugänglich. T und T+ Stoffe sind<br />

unter Verschluss zu halten oder nur Fachkundigen<br />

zugänglich.<br />

15


16<br />

Schutzstufe 4<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Bei Einhaltung eines AGW oder bei Gestaltung des Arbeitsverfahrens<br />

nach VSK sind Schutzmaßnahmen nach Schutzstufe<br />

3 durchzuführen, wobei die Einhaltung des AGW in der<br />

Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist.<br />

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder<br />

fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2<br />

müssen zusätzlich folgende Maßnahmen durchgeführt werden:<br />

1. Permanente messtechnische Erfassung des Arbeitsplatzes<br />

und<br />

2. Kennzeichnung der Arbeitsbereiche mit Warn- und<br />

Sicherheitskennzeichnung,<br />

3. Abgesaugte Luft darf nicht zurückgeführt werden,<br />

es sei denn, sie ist mittels behördlich oder berufsgenossenschaftlich<br />

anerkannter Verfahren oder Geräte<br />

von diesen Stoffen ausreichend gereinigt.


Weitere Schutzmaßnahmen<br />

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber<br />

technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die<br />

Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische<br />

Eigenschaften (z.B. entzündlich, brennbar, explosionsgefährlich,<br />

sonstig chemisch instabil) von Gefahrstoffen zu schützen.<br />

Dies beinhaltet z.B.:<br />

Brandbelastung und Möglichkeit der Brandentfaltung<br />

auf das notwendige Maß begrenzen<br />

Austreten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern bzw.<br />

austretende Flüssigkeiten sicher auffangen<br />

Staubablagerungen rechtzeitig und gefahrlos beseitigen<br />

Das Auftreten entzündlicher Gemische bzw. Zündgefahren<br />

vermeiden<br />

Rettungs- und Fluchtwege schaffen<br />

Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stellen<br />

und Angriffswege zur Brandbekämpfung vorsehen<br />

Arbeitsbereiche mit Brand- und Explosionsgefahren kennzeichnen<br />

und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verbieten<br />

Lagerungsvorhaben und Zusammenlagerungsverbote beachten<br />

Siehe hierzu auch die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung,<br />

insbesondere das Explosionsschutzdokument (GBG 17.3)<br />

Alle Maßnahmen in Bezug auf Betriebsstörungen, Unfälle und<br />

Notfälle sind vom Arbeitgeber zu planen, mit den Beschäftigten<br />

zu üben und in Form von Notfallübungen zu trainieren.<br />

17


18<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Betriebsanweisung<br />

Unterweisung<br />

und<br />

Für den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

ist eine Betriebsanweisung<br />

in schriftlicher<br />

Form zu erstellen<br />

(§14 GefStoffV).<br />

Diese muss alle wesentlichen<br />

Informationen, die der Beschäftigte<br />

für den sicheren Umgang,<br />

die »Erste Hilfe« und die sachkundige<br />

Entsorgung benötigt,<br />

enthalten.<br />

Die Betriebsanweisung muss<br />

auch Angaben über den sicheren<br />

Umgang mit eingesetzten Arbeitsmitteln<br />

(Maschinen und Geräte)<br />

Beispiel einer Betriebsanweisung:<br />

Ottokraftstoff<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Tätigkeit:<br />

nach § 14 Gefahrstoffverordnung und<br />

Unfallverhütungsvorschriften VSG 4.5<br />

Ottokraftstoffe<br />

Normal-Benzin, Super-Plus, Super, Eurosuper Ottokraftstoffe unverbleit oder Ottokraftstoff-Öl-Gemische für Zweitaktmotoren<br />

bestehen aus Kohlenwasserstoffgemischen, denen produktverbessernde Additive in geringen Mengen beigefügt<br />

wurden (ADR UN 1203, entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3).<br />

T Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Dampf-Luftgemische sind explosionsfähig. Entfetten die Haut und führen dadurch<br />

zu Hautschäden. Können Krebs erzeugen, Hautreizung, Gesundheitsschäden bei<br />

längerem Einatmen oder Berührung mit der Haut oder durch Verschlucken<br />

Lungenschäden, Dämpfe können Benommenheit/Schläfrigkeit auslösen, giftig<br />

für Wasserorganismen, Dämpfe schwerer als Luft, nie zu Reinigungszwecken<br />

verwenden!<br />

F+<br />

N<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

Dämpfe nicht einatmen, Hautkontakt vermeiden. Bei der Arbeit nicht rauchen, essen, trinken. Vorsicht bei statischer<br />

Aufladung von Arbeitsmitteln in der Umgebung. Von Heiz- und Zündquellen jeglicher Art entfernt halten. Nur UN-codierte,<br />

BAM-zugelassene Behälter (Bundesamt Materialprüfung) verwenden. Lagerung ausschließlich an gut belüfteten Orten. Nie<br />

zu Reinigungszwecken verwenden. Nicht in der Nähe unbelüfteter Gruben arbeiten.<br />

Augenschutz: Bei Spritzgefahr dichtschließende Korbbrille mit Seitenschutz verwenden!<br />

Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitrilkautschuk tragen!<br />

Atemschutz: Bei hoher Konzentration Gasfilter A, Kennfarbe braun (A1 bis 0,1 Vol.-% oder<br />

A2 bis 0,5 Vol.-% oder A3 bis 1 Vol.-%)<br />

Hautschutz: Vorbeugend Hautschutz betreiben.<br />

Körperschutz: Nach der Arbeit Hautreinigung und Pflege, ölfeste Schutzkleidung.<br />

Putzlappen in nicht brennbaren, verschließbaren Behältern an gut belüfteter<br />

Stelle aufbewahren.<br />

Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

Brandgase nicht einatmen.<br />

Brand: Geeignete Löschmittel sind ABC-Pulver oder Schaumlöscher, CO2 .<br />

Auslaufen: Auslaufenden Ottokraftstoff nicht in den Untergrund sickern lassen. Aufsaugmittel verwenden.<br />

Darf nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen!<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Augenkontakt: Mit viel Wasser ausspülen und dabei Augenlider nicht schließen!<br />

Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen, Hautschutzmittel benutzen.<br />

Kleidung: Benetzte Kleidung wechseln und reinigen.<br />

Einatmen: Frischluft, Atemwege freihalten, Arzt rufen.<br />

Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt rufen, ggf. Wasser mit viel Aktivkohle verabreichen!<br />

Ersthelfer: Herr/Frau............................................... Notruf: 112<br />

– Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten<br />

– Rettungswagen/Arzt rufen<br />

– Unternehmer/Vorgesetzten informieren<br />

✚<br />

Hinweise zur Entsorgung:<br />

Kraftstoffverunreinigte Gebinde nur an zugelassene Entsorgungsunternehmen gemäß EU-Abfallschlüssel-Nr.: 130702<br />

Benzin (Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz) übergeben. Wiederverwendung gereinigter Fässer und Kanister möglich.<br />

Einwegverpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nach dem Gebrauch zu entsorgen!<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinst<strong>im</strong>men.<br />

sowie die sachgerechte Verwendung der persönlichen Körperschutzmittel<br />

nach den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung enthalten.<br />

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach<br />

mindestens einmal jährlich über die Vorgaben der Betriebsanweisung,<br />

arbeitsplatzbezogen, unterwiesen werden.


Unterrichtung<br />

Unterweisung<br />

und<br />

Zur Unterrichtung der Beschäftigten zählt auch, dass diese Zugang zu<br />

allen Sicherheitsdatenblättern der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten Gefahrstoffe<br />

haben. Für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen,<br />

ist <strong>im</strong> Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />

Beratung (ggf. mit Beteiligung des Arztes) durchzuführen.<br />

Beschäftigte müssen über Gefahrstoffexpositionen, Auswahl<br />

von Körperschutzmitteln und Gegenmaßnahmen informiert werden.<br />

Bereich:<br />

Unterweisungsbuch<br />

Führungskraft: Funktion:<br />

Angefangen:<br />

Abgeschlossen:<br />

<strong>Gartenbau</strong>-<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisungen sollten am Arbeitsplatz an geeigneter Stelle<br />

ausgehängt oder den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.<br />

Unterweisungen müssen schriftlich nachgewiesen werden können<br />

(z.B. mit einem Unterweisungsbuch der <strong>Gartenbau</strong>-BG).<br />

Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft stellt Ihnen zahlreiche,<br />

vorgefertigte Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zur Verfügung,<br />

die Sie nur noch an Ihre Betriebsverhältnisse anpassen müssen<br />

(siehe Seiten 76 und 77).<br />

Über Mitarbeiter,<br />

die Gefahrstoffen<br />

ausgesetzt sind<br />

oder waren ist ein<br />

Verzeichnis zu<br />

führen.<br />

19


20<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Gefahrstoffverzeichnis<br />

In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis<br />

der verwendeten Gefahrstoffe zu<br />

führen (§7 (8) GefStoffV). Es ist nicht<br />

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

geringer Gefährdung erforderlich<br />

(Schutzstufe 1).<br />

Dieses Verzeichnis soll alle Gefahrstoffe<br />

auflisten, die aufgrund ihrer<br />

gefährlichen Eigenschaften eine<br />

Gefahr für die Beschäftigten darstellen.<br />

Die Angaben können schriftlich<br />

festgehalten oder auf elektronischen<br />

Datenträgern gespeichert<br />

werden.<br />

Das Verzeichnis ist bei wesentlichen<br />

Änderungen fortzuschreiben und<br />

mindestens einmal jährlich zu überprüfen.<br />

Es ist für die Beschäftigten<br />

verfügbar aufzubewahren und der<br />

zuständigen Behörde auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

stellt ihren Mitgliedsbetrieben Formulare<br />

für ein Gefahrstoffverzeichnis gemäß<br />

Gefahrstoffverordnung kostenlos zur<br />

Verfügung.<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Das Verzeichnis soll<br />

folgende Punkte beinhalten:<br />

Bezeichnung des<br />

Gefahrstoffes, Hinweis<br />

auf das entsprechende<br />

Sicherheitsdatenblatt,<br />

Einstufung des Gefahrstoffes<br />

oder Angabe<br />

der gefährlichen Eigenschaften,<br />

Mengenbereiche des<br />

Gefahrstoffes <strong>im</strong> Betrieb,<br />

Arbeitsbereiche, in denen<br />

mit dem Gefahrstoff<br />

umgegangen wird.<br />

Technischer<br />

Aufsichtsdienst<br />

Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel<br />

Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />

(nach § 7 (8) GefStoffV)<br />

Unterschrift des Verantwortlichen:<br />

Lfd. Bezeichnung Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />

Ersatzstoffprüfung für<br />

Nr.<br />

Beispiel:<br />

des Gefahrstoffes Gef. –<br />

Symbol R-Sätze<br />

datenblatt<br />

vorhanden<br />

max. Menge des<br />

Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />

Arbeitsbereich<br />

(T)- oder (T+) Stoffe<br />

durchgeführt dokumentiert<br />

1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20 X 200 Liter Treibstofflager X März 2006<br />

Muster<br />

Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert


Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge<br />

Generell ist bei allen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische<br />

Betreuung (§2 Arbeitssicherheitsgesetz) zu gewährleisten.<br />

Insbesondere be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen ist zusätzlich<br />

eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (§3 Arbeitsschutzgesetz)<br />

umzusetzen.<br />

Insgesamt ist somit eine umfassende arbeitsmedizinische<br />

Beratung des Arbeitgebers, aber auch der Beschäftigten<br />

gewährleistet.<br />

Der Arbeitgeber hat nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

Pflichtuntersuchungen durchführen zu lassen,<br />

Angebotsuntersuchungen und nachgehende<br />

Untersuchungen zu ermöglichen.<br />

Der Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge gibt darüber nähere Auskunft und ist ab Seite 81<br />

abgedruckt.<br />

Die Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen sind in einer<br />

Vorsorgekartei festzuhalten.<br />

21


22<br />

Man unterscheidet Untersuchungsgrundsätze<br />

der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften (G-Sätze)<br />

und Hinweise der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaften<br />

(z.B. H2 Pflanzenschutz, siehe auch<br />

VSG 1.2) für die arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Die Untersuchungen sind von<br />

Arbeitsmedizinern durchzuführen.<br />

Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

kann Ihnen einen Arbeitsmediziner<br />

in Ihrer Nähe benennen.<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Gefahrstoff Untersuchungsgrundsatz<br />

Quarzhaltige Stäube G 1.1<br />

Asbesthaltige Stäube G 1.2, H 4<br />

Schwefelkohlenstoff<br />

Krebserzeugende<br />

G 6<br />

Gefahrstoffe allg. G 40<br />

Isocyanate G 27<br />

Benzol G 8<br />

Schweißrauche<br />

Buchen- und<br />

G 39, H 3<br />

Eichenholzstaub G 44, H 5<br />

Organische Stäube H 6<br />

Pflanzenschutzmittel H 2<br />

Kohlenmonoxid G 70<br />

Methanol G 10<br />

Sollten seitens des Arbeitgebers oder der Beschäftigten Zweifel oder der<br />

Verdacht bestehen, dass ein tätigkeitsbezogener Zusammenhang zwischen<br />

einer Erkrankung und Gefahrstoffexposition am Arbeitsplatz besteht,<br />

so können auf Wunsch des Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen<br />

durchgeführt werden.


Erste Hilfe<br />

Ebenso wie eine spezielle arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge kann ggf. eine spezielle »Erste Hilfe«<br />

bei Unfällen mit best<strong>im</strong>mten Gefahrstoffen erforderlich<br />

sein. Hier sind z. B. Augenspülflaschen,<br />

Notduschen, Löschdecken und Brandtücher<br />

neben der kompletten »Erste-Hilfe-<br />

Ausrüstung« zu nennen.<br />

Beachten Sie hierzu in jedem Falle die<br />

Herstellerangaben, Angaben in Betriebsanweisungen<br />

oder in Sicherheitsdatenblättern.<br />

Zusammenarbeit verschiedener Firmen<br />

(§17 GefStoffV)<br />

Bei der Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen<br />

haben die Beteiligten Schutzmaßnahmen<br />

zur Abwendung von Gefährdungen durch<br />

Gefahrstoffe zu koordinieren. Dies kann insbesondere<br />

bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten<br />

der Fall sein.<br />

Kennzeichnung von<br />

»Erste-Hilfe«-Material<br />

23


24<br />

Persönliche<br />

Hygiene<br />

Alle technischen und organisatorischen<br />

Vorsichtsmaßnahmen<br />

zum Schutz vor Gefahrstoffen<br />

sind vergeblich, wenn es an<br />

der persönlichen Hygiene<br />

mangelt.<br />

Um Gefahrstoffe nicht zusätzlich<br />

aufzunehmen, darf am Arbeitsplatz<br />

nicht geraucht, gegessen<br />

und getrunken werden.<br />

Vor der Pause müssen Hände<br />

und Gesicht gründlich gewaschen<br />

werden. Besteht die Gefahr einer<br />

Verunreinigung durch Gefahrstoffe,<br />

sollten Arbeitskleidung und<br />

Straßenkleidung getrennt voneinander<br />

aufbewahrt werden.<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Der sicherste Hautschutz <strong>im</strong> Bereich der Hände sind Handschuhe<br />

aus hautverträglichen Kunststoffen.<br />

Neben dem offenkundigen Vorteil, nicht direkt in Kontakt mit<br />

Arbeitsstoffen zu kommen, birgt die Verwendung von Arbeitshandschuhen<br />

u.U. auch Nachteile.


Nachteilig wirkt sich bei langandauernder Verwendung das<br />

Aufweichen der Haut aus, welches durch Schweiß und<br />

Wärmestauung <strong>im</strong> Handschuh verursacht wird.<br />

Durch aufgeweichte Haut sind Gefahrstoffen Tür und Tor<br />

geöffnet, ungehindert in den Körper einzudringen. Um dem<br />

Problem der Hautaufweichung vorzubeugen, muss be<strong>im</strong><br />

Tragen von Handschuhen eine Hautschutzcreme benutzt<br />

werden, die die Hornhaut festigt.<br />

Möglich ist auch das zusätzliche Tragen von Baumwollunterhandschuhen<br />

bzw. das Verwenden von baumwollgefütterten<br />

Handschuhen.<br />

Weiterhin gilt es, die Haut durch die Anwendung von<br />

geeigneten Pflege- und Reinigungsmitteln soweit wie möglich<br />

zu entlasten.<br />

25


26<br />

WasserlöslicheHautschutzpräparate<br />

WasserunlöslicheHautschutzpräparate<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Effektiver Hautschutz umfasst die folgenden<br />

3 Punkte:<br />

1. Hautschutz<br />

Der spezielle Hautschutz muss abgest<strong>im</strong>mt sein auf die<br />

spezifische Hautgefährdung. Er soll ein Eindringen von<br />

Schadstoffen in die Haut möglichst verhindern und die Hautreinigung<br />

erleichtern. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal<br />

bei der Verwendung von Hautschutz ist die Frage nach der<br />

Löslichkeit des Gefahrstoffes in Wasser und Öl. Der Gefahrstoff<br />

darf in der verwendeten Schutzsalbe nicht löslich sein.<br />

Die Schutzsalbe muss deshalb ein umgekehrtes Löslichkeitsverhalten<br />

wie der Gefahrstoff aufweisen.<br />

(Öl in Wasser-Emulsionen) sind geeignet be<strong>im</strong> Umgang mit<br />

wasserunlöslichen Gefahrstoffen. Sie sind zu verwenden bei<br />

Arbeiten mit organischen Lösemitteln, Mineralölen und<br />

Fetten, Ölfarben, Kunstharzen, Klebstoffen.<br />

(Wasser in Öl-Emulsionen) sind geeignet be<strong>im</strong> Umgang mit<br />

wasserlöslichen Gefahrstoffen und wässrigen Lösungen wie<br />

Säuren, Laugen, Kühlschmierstoffemulsionen, lösemittelfreien<br />

Wasch- und Reinigungsmitteln.<br />

Bei der Auswahl geeigneter Präparate beziehen Sie bitte den<br />

Hersteller, Ihren Arbeitsmediziner oder auch den Apotheker<br />

mit ein.


2. Hautreinigung<br />

Hautreinigung muss gründlich, aber gleichzeitig schonend<br />

sein. Sie muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung<br />

abgest<strong>im</strong>mt sein.<br />

Weiterhin ist darauf zu achten, dass Haut-ph-neutrale Mittel,<br />

ohne den Zusatz von aggressiven Reibmitteln (Sand), verwendet<br />

werden. Hier bietet der Handel hautschonende<br />

Alternativen (z.B. Walnusskernmehl).<br />

3. Hautpflege<br />

Die regelmäßige Hautpflege unterstützt die natürliche<br />

Regeneration der Haut.<br />

Durch Hautpflegemittel werden der Haut verlorengegangene<br />

Feuchtigkeit und Fettstoffe zurückgeführt, welche ihr durch<br />

berufliche und umweltbedingte Einflüsse entzogen wurden.<br />

Sie sollten auch <strong>im</strong> privaten Bereich verwendet werden.<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft · Technische Abteilung<br />

Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel · Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

Hautschutzplan<br />

(Bitte Produktnamen in den Hautschutzplan eintragen [wasserfester Schreibstift] und diese Seite aushängen)<br />

Hautschutzmittel<br />

(vor der Arbeit und nach<br />

dem Händewaschen)<br />

Feuchtarbeit: wasserunlöslich<br />

● Floristik<br />

stark fettend<br />

● Reinigungsarbeiten<br />

● Arbeiten <strong>im</strong><br />

Hydrobetrieb<br />

● Arbeiten <strong>im</strong><br />

Garten- und<br />

Landschaftsbau<br />

● Arbeiten <strong>im</strong><br />

Zierpflanzenbau<br />

● Arbeiten in der<br />

Baumschule<br />

● u.a.<br />

Schutzhandschuhe<br />

(während der Arbeit)<br />

Typ, Hersteller rückfettend<br />

ohne Lösemittel<br />

ohne Reibemittel<br />

Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel<br />

(nach der Arbeit)<br />

regenerierend<br />

mittelstark fettend<br />

Hautschutz-,<br />

Hautreinigungsund<br />

Hautpflegemittel<br />

sollten in einem<br />

Hautschutzplan<br />

zusammengefasst<br />

werden.<br />

27


28<br />

Lagerung<br />

von Gefahrstoffen<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

An die Lagerung von Gefahrstoffen, entzündbaren Flüssigkeiten<br />

und wassergefährdenden Stoffen werden sehr umfangreiche und<br />

differenzierte Anforderungen gestellt.<br />

In Deutschland stellen derzeit die:<br />

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

mit Technischen Regeln (z.B. TRGS 514 »Lagern sehr giftiger und<br />

giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern«),<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV, diese hob die »Verordnung brennbarer Flüssigkeiten«,<br />

VbF seit dem 01.01.2003 auf),<br />

die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten<br />

(insbesondere TRbF 20 »Läger«),<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verwaltungsvorschrift<br />

wassergefährdende Stoffe (VwVwS),<br />

Landeswassergesetze mit Anlagenverordnungen (VAwS),<br />

Diese Aufkleber zur<br />

Kennzeichnung von<br />

Lagerstätten von<br />

Gefahrstoffen können<br />

Mitgliedsbetriebe kostenlos<br />

bei dem Technischen<br />

Aufsichtsdienst der<br />

<strong>Gartenbau</strong>-BG bestellen.<br />

H7 »Warnung<br />

vor giftigenStoffen«<br />

H12 »Rauchen verboten«


Landesbauordnungen (LBauO) mit Verordnungen<br />

zur Feststellung der wasserrechtlichen<br />

Eignung von Bauprodukten und<br />

Bauarten (WasBauPVO) und Löschwasserrückhalterichtlinien<br />

(LöRüRL),<br />

Bundes<strong>im</strong>missionsschutzverordnung<br />

(BImSchV) u.a.<br />

den rechtlichen Rahmen für die Lagerung<br />

von Gefahrstoffen bzw. wassergefährdenden<br />

Stoffen dar.<br />

Da in gartenbaulichen Betrieben von<br />

geringen Verbrauchsmengen bis hin zu<br />

betrieblichen Großlagern, Tankstellen und<br />

dergleichen sehr verschiedenartig gelagert<br />

wird, ist eine Zusammenfassung der ausschlaggebenden<br />

rechtlichen Vorgaben sehr<br />

komplex. Bitte ziehen Sie hier die zuständigen<br />

Stellen zu Rate.<br />

H13 »Feuer, offenes Licht<br />

und Rauchen verboten«<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Gefahrstoffe sicher lagern<br />

Tipps und<br />

Ratschläge<br />

für den<br />

<strong>Gartenbau</strong>-<br />

Betrieb<br />

Wesentliche Anforderungen an<br />

Läger für Gefahrstoffe, entzündbare<br />

Flüssigkeiten und wassergefährdende<br />

Stoffe finden Sie <strong>im</strong><br />

Merkheft der <strong>Gartenbau</strong>-BG 17.3<br />

»Gefahrstoffe sicher lagern«.<br />

H22 »Dieselkraftstoff« H24 »Ottokraftstoff«<br />

GBG 17.3<br />

29


30<br />

Transport<br />

von Gefahrstoffen<br />

Bei Informationsbedarf fordern<br />

Sie bitte das Merkheft der<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

»GBG 17.2 – Gefahrstoffe sicher<br />

transportieren« an oder wenden<br />

Sie sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle.<br />

Ordnungsgemäß gekennzeichneter<br />

Kanister für den Transport von<br />

Ottokraftstoff.<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Der Transport von für den<br />

<strong>Gartenbau</strong> unentbehrlichen<br />

Gefahrgütern richtet sich nach<br />

den Maßgaben der GGVSE in<br />

Deutschland und nach der<br />

ADR/RID außerhalb der Landesgrenzen.<br />

Achten Sie z.B. be<strong>im</strong> Transport<br />

brennbarer Flüssigkeiten in jedem<br />

Fall auf folgende Punkte, die bei<br />

Nichteinhaltung empfindliche<br />

Geldbußen (z. B. der Polizei bei<br />

Verkehrskontrollen) nach sich<br />

ziehen können:


1. Nur geprüfte und zugelassene<br />

Behälter verwenden.<br />

2. Behälter müssen mit Gefahrenzettel<br />

Nr. 3 (Flammensymbol auf rotem<br />

Grund) und der Stoff-UN-Nummer<br />

(Benzin 1203, Diesel 1202) versehen<br />

sein.<br />

3. Behälter müssen gesichert sein<br />

(Ladungssicherung).<br />

4. Nicht mehr als 333 Liter Benzin oder<br />

1.000 Liter Diesel gemäß der 1.000-<br />

Punkte-Regel transportieren.<br />

5. Mitarbeiter und Fahrzeugführer<br />

schulen.<br />

6. Be<strong>im</strong> Verwenden von Gefahrstoffen<br />

(Benzin, Diesel u. a.) müssen diese<br />

mit der entsprechenden Kennzeichnung<br />

gemäß Gefahrstoffverordnung<br />

versehen sein.<br />

7. Verwendbarkeitsdauer von Behältern<br />

(Kunststoffkanister für Treibstoffe<br />

5 Jahre ab Herstellungsdatum)<br />

beachten.<br />

u.a.<br />

3<br />

Gefahrenzettel<br />

Nr. 3<br />

nach GGVSE für den Transport<br />

von Ottokraftstoff und Diesel<br />

Ottokraftstoff<br />

UN 1203<br />

UN 1202<br />

Kennzeichnung für Ottokraftstoff/<br />

Gemisch und Dieselkraftstoff<br />

H24 »Ottokraftstoff«<br />

H22 »Dieselkraftstoff«<br />

Diesel<br />

31


32<br />

Für Ihre<br />

Notizen…<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>


Tätigkeitsbezogene<br />

Beispiele für den<br />

Umgang mit Gefahrstoffen <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Die folgenden Beispiele sind nach den Gefährlichkeitsmerkmalen<br />

der Gefahrstoffverordnung aufgeführt.<br />

Zu den beispielhaft abgehandelten Tätigkeiten sind<br />

verschiedene »mögliche Gefährdungen« und »mögliche<br />

Sicherheitsmaßnahmen« genannt.<br />

Diese Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen können<br />

aufgrund ihrer Reichhaltigkeit nur in Auszügen dargestellt<br />

werden und sollen nur Anhaltspunkte für die Gefährdungsbeurteilung<br />

des Unternehmers liefern.<br />

Aus diesem Grund sind <strong>im</strong>mer weitere Informationen für<br />

den sicheren und sachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen<br />

einzuholen. Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft steht bei<br />

jeglichen Fragen gern zur Verfügung.<br />

33


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind explosionsfähig,<br />

wenn sie in festem,<br />

flüssigem, pastenförmigem oder<br />

gelatinösem Zustand auch ohne<br />

Beteiligung von Luftsauerstoff<br />

exotherm und unter schneller<br />

Entwicklung von Gasen reagieren<br />

können und unter festgelegten<br />

Prüfbedingungen detonieren,<br />

Gasbetriebener<br />

Gabelstapler<br />

schnell deflagieren oder be<strong>im</strong><br />

Erhitzen unter teilweisem Einschluss<br />

explodieren.«<br />

34<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Umgang mit<br />

explosionsgefährlichen Stoffen<br />

In verschiedenen Arbeitsbereichen des <strong>Gartenbau</strong>es<br />

können sich be<strong>im</strong> Umgang mit unterschiedlichen<br />

Arbeitsstoffen explosionsfähige<br />

Gemische bilden.<br />

Diese Gemische mit Luft können unter Beteiligung<br />

von z. B. Partikeln (Holzstaub), verdampfenden<br />

Flüssigkeiten (Benzindämpfe) und Gasen (Flüssiggas)<br />

gebildet werden. Weiterhin können explosionsfähige<br />

Gemische in schlecht belüfteten Arbeitsgruben,<br />

Batterieladeräumen, Kraftstoff- und Farblägern,<br />

Flüssiggaslägern sowie be<strong>im</strong> Einsatz von gasbetriebenen<br />

Gabelstaplern entstehen.<br />

Die gleiche Gefahr besteht u. U. be<strong>im</strong> unsachgemäßen<br />

Umgang mit Autogenschweißgeräten bzw. bei der<br />

Lagerung von z. B. kraftstoffverunreinigten Putzlappen.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

BGI 728 und 730 (ZH 1/728 u. 730) Silos für Holzstaub und -späne<br />

– Handhabung und sicheres Arbeiten –,<br />

CHV 9 (ZH 1/75) Verordnung brennbare Flüssigkeiten,<br />

ZH 1/455 Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas,<br />

BGG 936 (ZH 1/57) Prüfbescheinigung über die Prüfung von<br />

Fahrzeugen mit Flüssiggasverbrennungsmotor,<br />

CHV 11 (ZH 1/309) Verordnung über elektrische Anlagen in<br />

explosionsgefährdeten Bereichen,<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Arbeitsgrube<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Bildung explosionsfähiger Gemische in der Arbeitsgrube,<br />

einatmen von gesundheitsbeeinträchtigenden Gasen<br />

und Dämpfen,<br />

zusätzliche Gefährdungen: z. B. Absturz-, Stoß- und<br />

Stolpergefahren bei Arbeiten in Arbeitsgruben.<br />

Arbeitsgruben sind zur Erleichterung von<br />

Reparatur- und Wartungsarbeiten in vielen Werkstätten<br />

vorhanden.<br />

Neben der Ausführung der Grube (Notausstiege,<br />

Abdeckungen u.a.) ist auf die Gestaltung der<br />

elektrischen Anlage zu achten.<br />

Der Einsatz von Hebebühnen kann zahlreiche,<br />

für Arbeitsgruben typische Gefährdungen ausschließen<br />

(z. B. Absturz und Ansammlung von<br />

explosionsfähigen Gemischen).<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

für ausreichende Belüftung sorgen,<br />

Verunreinigungen der Arbeitsgrube (Putzlappen,<br />

Flüssigkeiten, Fette, Öle u. a.) vermeiden,<br />

Kraftstoffe nur in geeignete Behälter oder Auffangmöglichkeiten<br />

ablassen,<br />

elektrische Anlagen ex-geschützt, Handlampen verwenden,<br />

die mindestens IP54 ausgestattet sind.<br />

Verschmutzte Arbeitsgrube,<br />

die explosive Gefahren<br />

bergen kann<br />

35


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind brandfördernd,<br />

wenn sie in der Regel<br />

selbst nicht brennbar sind, aber<br />

bei Berührung mit brennbaren<br />

Stoffen oder Zubereitungen,<br />

überwiegend durch Sauerstoffabgabe,<br />

die Brandgefahr und<br />

die Heftigkeit eines Brandes<br />

beträchtlich erhöhen.«<br />

36<br />

O<br />

Umgang mit<br />

brandfördernden Stoffen<br />

Zu den brandfördernden Arbeitsstoffen, die <strong>im</strong><br />

<strong>Gartenbau</strong> Verwendung finden, gehören einige<br />

Düngemittel (z. B. Kaliumnitrat), diverse Herbizide<br />

mit den Wirkstoffen Kaliumchlorat und Natriumchlorat<br />

sowie das be<strong>im</strong> Autogenschweißen verwendete Sauerstoffgas.<br />

Zwar <strong>im</strong> engeren Sinne nicht als brandfördernd<br />

eingestuft, aber dennoch die Entstehung von Bränden<br />

fördernd, kann die lose Lagerung einiger Düngemittel<br />

sein. Zu nennen sind hierbei z. B. Brandkalk, Kalkstickstoff<br />

oder Kalkamonsalpeter.<br />

Abhilfe kann hier geschaffen werden durch getrennte<br />

Lagerung in ausgewiesenen Lagerbereichen, die<br />

zudem mit Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sind.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

BG 30 Brandschutz bei Schweiß- und Schneidearbeiten,<br />

BGI 593 (ZH 1/223) Schadstoffe in der Schweißtechnik,<br />

BGI 554 (ZH 1/102) Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer,<br />

Quelle: Lagerung von Düngemitteln<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Düngemittellagerung<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Brandfördernde bzw. brandbeschleunigende Wirkung,<br />

Gefahr der Selbstentzündung,<br />

Weitere: z. B. Unbefugte (Kinder) könnten an unsachgemäß<br />

gelagerte Düngemittel gelangen, unsachgemäß<br />

gelagerte Düngemittel könnten Boden und Grundwasser<br />

verunreinigen.<br />

Die brandfördernde Eigenschaft mancher Gefahrstoffe<br />

wird häufig unterschätzt, da diese Stoffe<br />

bei separater Lagerung selbst keinen Brand<br />

auslösen können.<br />

»Separate Lagerung« kann schon durch Ordnung<br />

und Sauberkeit in den Lagereinrichtungen erzielt<br />

werden.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Separate Lagerung, um chemische Reaktionen<br />

unterschiedlicher Düngemittel auszuschließen,<br />

Lagerung in geschlossenen Gebinden (Kunststoffe<strong>im</strong>er<br />

oder -säcke), um die Feuchtigkeitsaufnahme und<br />

chemische Reaktionen so gering wie möglich zu halten,<br />

geeignete Löschmittel bereithalten (z. B. ABC-Pulverlöscher),<br />

keinesfalls Wasser einsetzen.<br />

Ordnungsgemäße Lagerung<br />

von Düngemitteln<br />

37


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind hochentzündlich,<br />

wenn sie in flüssigem<br />

Zustand einen extrem niedrigen<br />

Flammpunkt und einen niedrigen<br />

Siedepunkt haben, oder wenn<br />

sie als Gase bei gewöhnlicher<br />

Temperatur und Normaldruck<br />

in Mischung mit Luft einen<br />

Explosionsbereich haben.«<br />

38<br />

F+<br />

Umgang mit<br />

hochentzündlichen Stoffen<br />

Der häufigste <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> verwendete, hochentzündliche<br />

Gefahrstoff ist Benzin und seine<br />

Gemische. Benzin beinhaltet u.a. Methanol, Toluol,<br />

Xylol und Benzol, welche giftig be<strong>im</strong> Einatmen,<br />

Verschlucken und bei Berührung mit der Haut wirken.<br />

Auch Sonderkraftstoffe (benzolreduzierte Kraftstoffe),<br />

verschiedene Farben und Lacke sowie Gase (Schweißgas:<br />

Azetylen) können hochentzündlich sein.<br />

Die größte Bedeutung kommt be<strong>im</strong> Umgang mit<br />

hochentzündlichen Gefahrstoffen der Sorgsamkeit<br />

be<strong>im</strong> Umgang zu. Tropfmengen auf Boden, Kleidung<br />

oder dem betankten Gerät können sich entzünden<br />

(z.B. durch Zigaretten) und zu schwersten Verbrennungen<br />

führen.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

CHV 9 (ZH 1/75) Verordnung brennbare Flüssigkeiten,<br />

BG 11 Merkblatt – Lösemittel –,<br />

(TRGS 900 – Grenzwerte –),<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Umgang mit Benzin<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Hochentzündlich durch Gasphase,<br />

Aufnahme über die Haut- und Schle<strong>im</strong>haut möglich,<br />

wassergefährdend <strong>im</strong> Grundwasser,<br />

Explosionsgefährdung bei Kontakt mit Zündquelle oder<br />

Erwärmung,<br />

krebserzeugende Bestandteile,<br />

Ansammlung von explosionsfähigen Dämpfen am tiefsten<br />

Punkt.<br />

Zur besseren Handhabung von Kanistern bzw.<br />

zum leichteren Befüllen, stellt der Handel<br />

verschiedene Einfüllstutzen zur Verfügung.<br />

Hier das bewährte »Quickstop«-Prinzip, Tropfmengen<br />

werden weitestgehend vermieden. Nach<br />

stärkerer Sonneneinstrahlung ist jedoch Vorsicht<br />

geboten, da der Behälter unter Druck stehen<br />

kann und der enthaltene Treibstoff schlagartig<br />

entweicht.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Be<strong>im</strong> Betanken nicht rauchen, essen oder trinken,<br />

Zündquellen fernhalten,<br />

bei umfangreicheren Betankungsarbeiten Hand- und<br />

Atemschutz tragen,<br />

für ausreichende Belüftung sorgen,<br />

benzolreduzierte Sonderkraftstoffe einsetzen.<br />

Kraftstoffkanister<br />

mit Einfüllstutzen<br />

39


40<br />

F<br />

Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind leichtentzündlich,<br />

wenn sie sich bei<br />

gewöhnlicher Temperatur an der<br />

Luft ohne Energiezufuhr erhitzen<br />

und schließlich entzünden<br />

können, in festem Zustand durch<br />

kurzzeitige Einwirkung einer<br />

Zündquelle leicht entzündet<br />

werden können und nach deren<br />

Entfernen in gefährlicher Weise<br />

Kaltreiniger-<br />

Waschtisch<br />

weiterbrennen oder weitergl<strong>im</strong>men,<br />

in flüssigem Zustand<br />

einen sehr niedrigen Flammpunkt<br />

haben, bei Berührung mit<br />

Wasser oder mit feuchter Luft<br />

hochentzündliche Gase in<br />

gefährlicher Menge entwickeln.<br />

Umgang mit<br />

leichtentzündlichen Stoffen<br />

Im Bereich des <strong>Gartenbau</strong>es wird eine Vielzahl<br />

von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen verwendet.<br />

Beispiele hierfür sind:<br />

Reinigungsarbeiten mit Kaltreinigern <strong>im</strong> Werkstattbereich,<br />

Verwendung von Verdünnern bei Anstricharbeiten,<br />

der Umgang mit Flüssiggasen (Propan,<br />

Butan), Verwendung von Quellschweißmitteln <strong>im</strong><br />

Landschaftsbau (Teichbau, Dachbegrünung) sowie<br />

der Einsatz von Frostschutzmitteln.<br />

Derartige Einsatz- und Arbeitsbereiche verlangen ein<br />

hohes Maß an Sorgfalt und Wissen des Anwenders.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

ZH 1/425 Merkblatt – Kaltreiniger –,<br />

u.a.<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>


Beispiel:<br />

Einsatz von Quellschweißmitteln<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Leichtentzündlich,<br />

haut- und schle<strong>im</strong>hautreizend,<br />

narkotische Wirkung be<strong>im</strong> Einatmen,<br />

wassergefährdend <strong>im</strong> Grundwasser,<br />

Explosionsgefährdung bei Kontakt mit Zündquelle<br />

oder Erwärmung,<br />

Ansammlung von explosionsfähigen Dämpfen<br />

am tiefsten Punkt,<br />

Zusätzlich: Absturzgefährdung bei Dachdeckungsarbeiten.<br />

Dichtfolien werden sowohl <strong>im</strong> Teichbau als auch<br />

bei der Dachbegrünung verwendet. Um Dichtigkeit<br />

zu erreichen, werden die Folienbahnen u. a.<br />

mit Quellschweißmitteln verklebt.<br />

Problematisch wird es dann, wenn nicht genügend<br />

Luftbewegung vorliegt oder umfangreiche<br />

Klebearbeiten durchgeführt werden<br />

müssen.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Verwendung von vorgefertigten Folien, bei denen sich ein<br />

Verkleben erübrigt,<br />

Zündquellen fernhalten,<br />

für ausreichende Belüftung sorgen oder Atemschutz<br />

verwenden,<br />

alternative Verfahren einsetzen.<br />

Verarbeitung<br />

von Quellschweißmitteln<br />

41


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind sehr<br />

giftig/giftig, wenn sie<br />

in sehr geringer/geringer Menge<br />

be<strong>im</strong> Einatmen, Verschlucken<br />

oder bei Aufnahme durch die<br />

Haut zum Tode führen oder<br />

akute oder chronische Gesundheitsschäden<br />

verursachen.«<br />

42<br />

T+ T<br />

Pflanzenschutz nur mit<br />

geprüften und zugelassenen<br />

Körperschutzmitteln<br />

betreiben<br />

Umgang mit<br />

sehr giftigen/giftigen Stoffen<br />

Beispiele für giftige/sehr giftige Gefahrstoffe <strong>im</strong><br />

<strong>Gartenbau</strong> sind u.a. einige Pflanzenschutzmittel<br />

(PSM). Neben einer giftigen/sehr giftigen Wirkung<br />

eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffes ist bei einigen<br />

Mitteln u.a. auch das krebserregende Benzol als Lösemittel<br />

enthalten. Weitere Beispiele sind giftige oder<br />

sehr giftige Gasansammlungen in Gruben und Schächten<br />

oder auch Gruften. Hier können z.B. der sehr giftige<br />

Schwefelwasserstoff (Geruch: faule Eier), hohe Kohlendioxid-Konzentrationen<br />

oder Methangas auftreten.<br />

Das Gefahrstoffrecht definiert die Kategorien Xn, T und<br />

T+ lediglich über die Kenngröße ihrer Toxizität, die LD50<br />

Rate. LD50 bedeutet »Letale Dosis« bezogen auf das<br />

Ableben von 50% von Versuchstieren, denen der jeweilige<br />

Stoff verabreicht wurde.<br />

Folgender Vergleich der drei Gefährlichkeitsmerkmale zeigt, wie nahe<br />

»gesundheitsschädlich« (ab 200 mg/kg Lebendgewicht) von »giftig«<br />

(bis 200 mg/kg Lebendgewicht) entfernt ist.<br />

Xn LD 50 oral: > 200 ≤ 2000 mg/kg<br />

T LD 50 oral: > 25 ≤ 200 mg/kg<br />

T+ LD 50 oral: Ratte ≤ 25 mg/kg<br />

Somit können alle Stoffe, die mit einem der drei Symbole gekennzeichnet<br />

sind, bei entsprechend hoher Dosis zum Tode führen.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Gefahrstoffverordnung,<br />

Pflanzenschutzgesetz,<br />

Pflanzenschutzsachkundeverordnung, Pflanzenschutzmittelverordnung,<br />

VSG 1.2 »Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung<br />

und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung<br />

am Arbeitsplatz«<br />

VSG 4.5 »Gefahrstoffe«<br />

GBG 11 »Pflanzenschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«,<br />

GBG 17.3 »Gefahrstoffe sicher lagern«,<br />

TRGS 514 »Lagern giftiger und sehr giftiger Stoffe«


Beispiel:<br />

Pflanzenschutzmittel<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Vergiftungen durch nicht sachkundige Verwendung,<br />

chronische Gesundheitsschäden.<br />

Weitere Gefährdungen:<br />

Weitere chemische Wirkungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen,<br />

wie: reizend, gesundheitsschädlich, ätzend<br />

u.a.,<br />

weitere chemische Wirkungen von Pflanzenschutzmittelzusätzen,<br />

wie: Lösemittel u.a.,<br />

zusätzliche körperliche Belastungen durch den zu verwendenden<br />

Körperschutz.<br />

Aufgrund der Gefährdungen muss u.U. schon<br />

be<strong>im</strong> Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln und<br />

auch bei der Ausbringung entsprechend der<br />

Angaben der Hersteller geeigneter Körperschutz<br />

getragen werden. Bei der Wartung, Reinigung<br />

und Reparatur von Pflanzenschutzgeräten sollten<br />

mögliche Gefährdungen durch PSM-Rückstände<br />

bedacht werden. Auch für Dritte oder die Umwelt<br />

können Gefährdungen durch giftige und sehr<br />

giftige PSM, insbesondere durch die unsachgemäße<br />

Lagerung entstehen.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Nach Möglichkeit nicht oder weniger gefährliche PSM<br />

verwenden,<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge betreiben,<br />

Pflanzenschutzmittel nur nach Herstellerangaben verwenden,<br />

nur sachkundiges Personal darf PSM verwenden,<br />

giftige und sehr giftige PSM sind unter Verschluss zu lagern.<br />

Herstellerangaben<br />

beachten<br />

43


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind gesundheitsschädlich,<br />

wenn sie be<strong>im</strong><br />

Einatmen, Verschlucken oder<br />

bei Aufnahme durch die Haut<br />

zum Tode führen oder akute<br />

oder chronische Gesundheitsschäden<br />

verursachen.«<br />

44<br />

Xn<br />

Verarbeitung von<br />

Holzschutzmitteln<br />

Umgang mit<br />

gesundheitsschädlichen Stoffen<br />

Gesundheitsschädliche Gefahrstoffe, die <strong>im</strong><br />

<strong>Gartenbau</strong> Verwendung finden, sind z. B. Farben,<br />

Lacke, Holzschutzmittel sowie verschiedene Pflanzenschutzmittel.<br />

Im Garten- und Landschaftsbau ist Holz<br />

einer der am meisten verwendeten Baustoffe.<br />

Holzpalisaden, -zäune, -brücken und hölzerne Spielgeräte<br />

werden häufig erstellt und müssen vor Umweltund<br />

Witterungseinflüssen sowie vor dem Befall mit<br />

Schadorganismen geschützt werden. Meist findet<br />

heute der vorbeugende Holzschutz <strong>im</strong> Kesseldruckverfahren<br />

statt.<br />

Eine Nachbehandlung mit verschiedensten Holzschutzmitteln<br />

wird bei Schnittflächen- oder Nach<strong>im</strong>prägnierungen<br />

durchgeführt.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

BGI 733 (ZH 1/733) Gefahrstoffe <strong>im</strong> Schreiner- und Tischlerhandwerk<br />

– Handhabung und sicheres Arbeiten –,<br />

BGI 736 (ZH 1/736) Holzschutzmittel – Handhabung und sicheres<br />

Arbeiten –,<br />

BGI 740 (ZH 1/152) Lackierräume und -einrichtungen,<br />

GBG 11 »Pflanzenschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Umgang mit Holzschutzmitteln<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Gesundheitsschädlich be<strong>im</strong> Einatmen und Verschlucken,<br />

kann be<strong>im</strong> Verschlucken Lungenschäden verursachen,<br />

Reizung der Augen und der Haut,<br />

Dämpfe sammeln sich <strong>im</strong> Bodenbereich (schwerer als<br />

Luft) und können entzündbare Gemische bilden.<br />

Holzschutzmittel können je nach ihrer Zusammensetzung<br />

bzw. ihrem Wirkstoff sehr unterschiedliche<br />

Gefährdungen verursachen. Holzschutzmittel<br />

können Lösemittel, Aromaten, Chrom, Fluor, Bor,<br />

Fungizide oder auch Insektizide u. a. enthalten.<br />

Daher gezielte Auswahl treffen und bei den<br />

Schutzmaßnahmen die Herstellerangaben<br />

beachten.<br />

»Alte« Holzschutzmittel wie z.B. Carbolineum<br />

sollten nicht mehr verwendet, sondern sachgerecht<br />

entsorgt werden.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Ersatzstoffsuche: z. B. Verwendung von wasserbasierenden,<br />

lösemittelreduzierten und entaromatisierten Produkten,<br />

vorbeugender Hautschutz (Hautschutzpräparate,<br />

Körperschutz),<br />

Arbeiten nur an gut belüfteten Arbeitsplätzen ausführen,<br />

Herstellerangaben beachten.<br />

Bei der Verarbeitung<br />

von Holzschutzmitteln<br />

den erforderlichen<br />

Körperschutz verwenden!<br />

45


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind ätzend,<br />

wenn sie lebende Gewebe bei<br />

Berührung zerstören können.«<br />

46<br />

C<br />

Kennzeichnung<br />

Batterieladeraum<br />

Umgang mit<br />

ätzenden Stoffen<br />

Ätzende Arbeitsstoffe werden <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> u. a.<br />

bei der Gießwässerentkalkung, be<strong>im</strong> Entfernen<br />

von Algen und Kalkresten, be<strong>im</strong> Säubern von<br />

Klinkern und Steinmaterialien, zur Desinfektion von<br />

Pflanzenpaletten und Töpfen, zur Tankreinigung, als<br />

Glasreiniger für Gewächshausdächer oder auch als<br />

Batteriesäure eingesetzt.<br />

Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Reinigungs-<br />

und Desinfektionsmitteln als »ätzend« gekennzeichnet.<br />

Diese finden <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>, z. B. bei der Gebäudereinigung<br />

oder <strong>im</strong> Friedhofs- und Bestattungsgewerbe,<br />

Verwendung.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

BGI 595 (ZH 1/229) Merkblatt reizende und ätzende Stoffe,<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Ansetzen von Düngerlösungen<br />

mit Phosphorsäure<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Gesundheitsschädlich be<strong>im</strong> Einatmen und Verschlucken,<br />

verursacht Verätzungen bei der Berührung mit der<br />

ungeschützten Haut oder den Augen,<br />

reagiert mit Laugen unter Wärmeentwicklung<br />

(Spritzgefahr),<br />

wassergefährdend.<br />

Bei Kulturen mit künstlichen Substraten<br />

(Steinwolle o. ä.) und modernen Bewässerungssystemen<br />

müssen spezielle Nährlösungen<br />

angesetzt werden. Dabei finden konzentrierte<br />

Säuren, wie z. B. Phosphor-, Salpeter- oder<br />

Salzsäure, Verwendung.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Arbeiten nur bei ausreichender Frischluftzufuhr;<br />

bei Entwicklung von Dämpfen technische Belüftung bzw.<br />

Absaugung verwenden,<br />

Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden<br />

(säurefeste Schutzbrille, Handschuhe und Schürze tragen),<br />

für alle unbedeckten Körperstellen fetthaltige Hautschutzsalbe<br />

verwenden,<br />

Behälter stets verschlossen halten.<br />

Düngemischanlage<br />

47


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind reizend,<br />

wenn sie ohne ätzend zu sein<br />

bei kurzzeitigem, länger andauerndem<br />

oder wiederholtem<br />

Kontakt mit Haut oder Schle<strong>im</strong>haut<br />

eine Entzündung hervorrufen<br />

können.«<br />

48<br />

Xi<br />

Gasschweißen<br />

Umgang mit<br />

reizenden Stoffen<br />

Mit reizenden Gefahrstoffen haben wir es <strong>im</strong><br />

<strong>Gartenbau</strong> u. a. be<strong>im</strong> Schweißen zu tun. Hierbei<br />

werden nitrose Gase (Stickoxide) u. a. freigesetzt.<br />

Weitere alltägliche Arbeitsstoffe mit reizenden<br />

Wirkungen sind u. a. Zement, Baukalk und eine<br />

Vielzahl von Baustoffen.<br />

Neben der hohen Alkalität des Zementes (Folge<br />

können irritative Zementekzeme, Austrocknung der<br />

Haut und Rissbildung sein) ist vor allem dessen<br />

Chromatgehalt für häufige Zementekzeme (allergisches<br />

Zementekzem) verantwortlich gewesen.<br />

Weitere Gefährdungen durch reizende Gefahrstoffe<br />

können an Büroarbeitsplätzen (Drucker, Kopierer)<br />

oder bei Arbeitsplätzen <strong>im</strong> Freien (hohe Sommertemperaturen)<br />

durch Ozon (O3) entstehen.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

BGI 563 (ZH 1/117) Brandschutz bei Schweiß- und Schneidearbeiten,<br />

BGI 593 (ZH 1/223) Schadstoffe in der Schweißtechnik,<br />

BGI 554 (ZH 1/102) Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer,<br />

BGI 595 (ZH 1/229) Merkblatt reizende und ätzende Stoffe,<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Umgang mit Zement<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Hautreizende Wirkung (alkalische Wirkung),<br />

Augenverätzungen möglich,<br />

Verätzungen weiterer Hautpartien, z. B. Knie,<br />

Zusätzlich: sensibilisierende Wirkung (Chromatanteil),<br />

»Maurerkrätze«,<br />

Staubbelastung, Aufnahme über Atmung und durch<br />

Verschlucken.<br />

Einer der häufigsten Arbeitsstoffe <strong>im</strong> Garten- und<br />

Landschaftsbau ist der Zement. Er findet sich <strong>im</strong><br />

Mörtel, Fugenmaterial und Beton u. a. als mineralisches<br />

Bindemittel wieder.<br />

Neben der reizenden Wirkung des Zementes stand<br />

lange Zeit dessen Chromatgehalt in der Diskussion.<br />

Be<strong>im</strong> Einkauf von Zementprodukten achten<br />

Sie daher bitte auf die Angabe: »Chromatarm<br />

gemäß TRGS 613«.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Verwendung von Fertigmischungen, um Mischvorgänge<br />

von Hand zu vermeiden,<br />

chromatarme Zemente verwenden,<br />

Hautschutz und Hautpflege betreiben,<br />

Handschuhe verwenden, z. B. nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe,<br />

Knieschoner verwenden (Kniehocker).<br />

»Chromatarmer Zement«,<br />

Verwendung von Mörtel<br />

49


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind sensibilisierend,<br />

wenn sie be<strong>im</strong> Einatmen<br />

(Xn) oder Aufnahme über<br />

die Haut (Xi) Überempfindlichkeitsreaktionen<br />

hervorrufen<br />

können, so dass bei künftiger<br />

Exposition gegenüber dem Stoff<br />

oder Zubereitung charakteristische<br />

Störungen auftreten.«<br />

Xi<br />

Pr<strong>im</strong>eln beinhalten<br />

sensibilisierende Inhaltsstoffe,<br />

Pr<strong>im</strong>in.<br />

50<br />

Umgang mit<br />

sensibilisierenden Stoffen<br />

In gartenbaulichen Unternehmen und angeschlossenen<br />

Nebenbetrieben (z. B. Werkstätten)<br />

finden zahlreiche Flüssigkeiten Verwendung, von<br />

denen bei nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen<br />

<strong>im</strong> direkten Kontakt eine sensibilisierende Wirkung<br />

am Körper zu erwarten und meistens auch umgehend<br />

zu erkennen ist.<br />

Hierzu gehören z. B. Schmier- und Kühlschmierstoffe<br />

in Werkstätten und Reinigungsflüssigkeiten in Vermehrungs-<br />

und Anzuchtbetrieben, Reinigung und<br />

Desinfektion der Anlagen in Pilzzuchtbetrieben.<br />

Weiterhin sind Beschäftigte, die z. B. mit Säften von<br />

Pflanzen (Gerbstoffen), Wasser und Pflanzenfarben in<br />

Kontakt kommen, sensibilisierenden Prozessen ausgesetzt.<br />

Dies ist z. B. in der Floristik und bei der<br />

Pflanzenvermehrung <strong>im</strong> besonderen Maße der Fall.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen,<br />

BGI 566 (ZH 1/124), CHV 5 (ZH 1/220),<br />

Biostoffverordnung CHV 15 (ZH 1/6),<br />

Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe (versch. TRbA),<br />

TRGS 401 »Gefährdungen durch Hautkontakt« und 540 »Sensibilisierende<br />

Stoffe«, TRGS 902<br />

BGR 196 (ZH 1/708) Benutzung von Hautschutz,<br />

Gefahrstoffverordnung


Beispiel:<br />

Feuchtarbeit<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Häufiger Kontakt mit Wasser und hierdurch Reduzierung<br />

der natürlichen Schutzmechanismen der Haut,<br />

Feuchtigkeitsstau be<strong>im</strong> Einsatz von wasserundurchlässigen<br />

Handschuhen,<br />

Schweißbildung und Erweichung der Haut,<br />

erleichtertes Eindringen von z.B. Bakterien, Viren und<br />

Gefahrstoffen in tieferliegende Hautschichten bzw. die<br />

Blutbahn,<br />

erleichtertes Eindringen begünstigt durch<br />

dermatologische Vorschäden,<br />

häufiges Reinigen (Waschen) der Hände.<br />

Bei Hautkontakt (Hände) mit Wasser wird der<br />

Säureschutzmantel der Oberhaut abgebaut und<br />

Bakterien oder Gefahrstoffe gelangen in tiefere<br />

Hautschichten oder gar in die Blutbahn. Abhilfe<br />

schaffen hier nur die konsequente Anwendung von<br />

Hautschutzpräparaten sowie der Einsatz von<br />

tätigkeitserprobten Arbeitshandschuhen. Die Gefahrstoffverordnung<br />

spricht von einer Gefährdung durch<br />

Feuchtarbeit ab einer regelmäßigen Expositionsdauer<br />

von mehr als 2 Stunden pro Schicht.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung,<br />

Verwendung von baumwollgefütterten Handschuhen oder<br />

von Baumwollunterhandschuhen,<br />

Verwendung natürlicher/synthetischer Gerbstoffe in<br />

Präparaten zur Hornhautfestigung der Oberhaut,<br />

Erstellung eines Hautschutzplanes und Verwendung von<br />

Hautschutzmitteln (Wasser in Öl-Emulsionen) mit wasserabstoßenden<br />

Eigenschaften,<br />

Tragezeiten der Handschuhe berücksichtigen,<br />

geeignete Handschuhe verwenden.<br />

Arbeitsplatz<br />

»Floristik«<br />

51


T<br />

Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind krebserzeugend<br />

(Kategorie 1 u. 2: T,<br />

Kategorie 3: Xn), wenn sie be<strong>im</strong><br />

Einatmen, Verschlucken oder<br />

Aufnahme über die Haut Krebs<br />

erregen oder die Krebshäufigkeit<br />

erhöhen können.«<br />

Steintrennarbeiten verursachen<br />

quarzhaltige Steinstäube.<br />

52<br />

Umgang mit<br />

krebserzeugenden Stoffen<br />

Beschäftigte sind an gartenbaulichen Arbeitsplätzen<br />

auch lungengängigen Gefahrstoffen<br />

ausgesetzt. Diese können u.U. krebserregend sein.<br />

Stäube und Dämpfe verschiedenster Herkunft belasten<br />

die Umgebungsluft am Arbeitsplatz und gefährden die<br />

Gesundheit.<br />

Hierzu zählen z. B. quarzhaltige Steinstäube, Stäube<br />

von Harthölzern, natürliche Mineralfasern (Asbest) und<br />

künstliche Mineralfasern in Baustoffen. Weiterhin sind<br />

Verbrennungsrückstände und Aschen (z. B. Stäube in<br />

Krematorien), ausgasende Kraftstoffe be<strong>im</strong> Betanken.<br />

Ist die Verminderung von Gefahren durch Alternativstoffe<br />

oder technische Maßnahmen nicht möglich, ist<br />

u.a. geeigneter Atemschutz zu tragen.<br />

Auch wenn es häufig an der Akzeptanz Atemschutz<br />

zu tragen mangelt, so ist er dennoch unverzichtbar,<br />

zumal der Handel intelligente und preiswerte<br />

Alternativen zur partikelfiltrierenden Halbmaske<br />

bietet.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Gefahrstoffverordnung mit Anhängen,<br />

TRGS 519 »Asbest« und 521 »Faserstäube«,<br />

TRGS 553 »Holzstaub«,<br />

TRGS 905 »Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder<br />

fortpflanzungsgefährdender Stoffe«,<br />

GBG 8 »Körperschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«,<br />

BGR 217 (ehem. ZH 1/410) »Mineralischer Staub«,<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Asbestarbeiten<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Gefährdung durch lungengängige Fasern (ab 1/1000 mm<br />

Länge) durch Inhalation,<br />

Erzeugung von Krebserkrankungen <strong>im</strong> Lungen-,<br />

Bronchial-, Rippenfellbereich u. a. …<br />

Noch heute treten Gärtner in Kontakt zu asbesthaltigen<br />

Materialien, sei es bei Abbrucharbeiten<br />

oder bei der Bearbeitung und be<strong>im</strong> Umgang mit<br />

Eternitplatten für Aufstelltische <strong>im</strong> Zierpflanzenbau.<br />

Auch in Heizungsanlagen fanden Asbest-Dichtmaterialien<br />

Verwendung.<br />

Die Demontage, Entsorgung oder Bearbeitung<br />

von asbesthaltigen Materialien muss dem sachkundigen<br />

Spezialbetrieb vorbehalten bleiben.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Personen müssen sachkundig und unterwiesen sein<br />

(TRGS 519),<br />

Vorsorgeuntersuchungen für die betroffenen Mitarbeiter.<br />

je nach Art und Umfang der Arbeiten sind geeignete<br />

Körperschutzmittel zu verwenden,<br />

Aufstellen eines Arbeitssicherheitsplanes,<br />

Anmeldung des Bauvorhabens bei Abbrucharbeiten.<br />

Wellasbestplatten<br />

<strong>im</strong> Gewächshaus<br />

53


T<br />

Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind fortpflanzungsgefährdend(reproduktionstoxisch),<br />

wenn sie be<strong>im</strong><br />

Einatmen, Verschlucken oder<br />

Aufnahme über die Haut nicht<br />

vererbbare Schäden der Nachkommenschaft<br />

hervorrufen oder<br />

deren Häufigkeit erhöhen<br />

(fruchtschädigend) bzw. eine<br />

Beeinträchtigung der männlichen<br />

oder weiblichen Fortpflanzungs-<br />

Werdende Mütter bedürfen<br />

besonderen Schutzes,<br />

auch <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

funktion oder -fähigkeit zur<br />

Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend).«<br />

»Gefahrstoffe sind erbgutverändernd<br />

(mutagen), wenn sie<br />

be<strong>im</strong> Einatmen, Verschlucken<br />

oder Aufnahme über die Haut<br />

vererbbare genetische Schäden<br />

zur Folge haben oder<br />

54 deren Häufigkeit<br />

erhöhen können.«<br />

Umgang mit fortpflanzungsgefährdenden,erbgutverändernden<br />

Stoffen<br />

Zwar finden derartige Arbeitsstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

in der Regel keine Verwendung, dennoch kann<br />

eine Gefährdung durch<br />

– erbgutverändernde (mutagene),<br />

– fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)<br />

a) fruchtschädigende<br />

b) fruchtbarkeitsgefährdende<br />

gegeben sein.<br />

Beispiele hierfür können sein:<br />

Benzol (mutagen der Kategorie 2)<br />

Gefährdungen können insbesondere be<strong>im</strong> Umgang mit<br />

hohen Konzentrationen in z.B. Lösemitteln gegeben sein.<br />

Benzo-a-Pyrene (mutagen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch<br />

der Kategorie 2)<br />

Benzo-a-Pyren ist die Leitkomponente der sog. PAKs<br />

(Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe). PAKs<br />

können z.B. in mit Teeröl behandelten Eisenbahnschwellen<br />

oder bei Abbrucharbeiten gegeben sein.<br />

Brommethan (mutagen der Kategorie 2)<br />

Gefährdungen können insbesondere durch<br />

Begasungen mit Brommethan (Bodenentseuchung)<br />

entstehen.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

BGR 128 (ZH 1/183) Kontaminierte Bereiche,<br />

Mutterschutzgesetz,<br />

Gefahrstoffverordnung,<br />

TRGS 905 »Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder<br />

oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe«


Beispiel:<br />

Abbrucharbeiten<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Altlasten mit unterschiedlichsten Gefahrstoffeinwirkungen,<br />

u. U. Gefahrstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden,<br />

fruchtschädigenden und erbgutverändernden Wirkungen,<br />

weitere Gefährdungen: Absturz, Gefahren durch<br />

bestehende Anlagen (z. B. Elektrik).<br />

Bei Abbrucharbeiten können u. U. Gefahrstoffe<br />

frei werden, die heute wegen ihrer Gefährlichkeit<br />

nicht mehr verwendet werden.<br />

Leider wird die Gefahr häufig nicht wahrgenommen.<br />

Ermittlungspflicht ist hier das<br />

oberste Gebot!<br />

Sollten hierbei Gefahrstoffe ermittelt werden,<br />

die gesundheitlich bedenklich sind, müssen<br />

die entsprechenden Schutzmaßnahmen<br />

(z.B. Schwarz/Weiß-Bereich) konsequent zur<br />

Anwendung kommen.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Ermittlung der möglichen Gefahrstoffe <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Planung der Abbrucharbeiten,<br />

Erstellung einer Abbruchanweisung,<br />

fachkundige Bauaufsicht,<br />

ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. schutzbelüftete<br />

Erdbaumaschinen, persönlicher Körperschutz).<br />

Anzeigepflichten der Abbrucharbeiten beachten!<br />

u. a.<br />

Abbrucharbeiten,<br />

kontaminierte Bereiche?<br />

T<br />

55


Was sagt die<br />

Gefahrstoffverordnung?<br />

»Gefahrstoffe sind umweltgefährlich,<br />

wenn sie selbst oder<br />

ihre Umwandlungsprodukte<br />

geeignet sind, die Beschaffenheit<br />

des Naturhaushaltes, von<br />

Wasser, Boden oder Luft, Kl<strong>im</strong>a,<br />

Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen<br />

derart zu verändern,<br />

dass dadurch sofort oder später<br />

Gefahren für die Umwelt herbeigeführt<br />

werden können.«<br />

56<br />

N<br />

Lagerung von<br />

Pflanzenschutzmitteln<br />

Umgang mit<br />

umweltgefährlichen Stoffen<br />

Verschiedene Stoffe können, wenn sie z. B. in<br />

das Erdreich gelangen, umweltgefährlich wirken.<br />

Im Besonderen sind hier die verschiedenen Treibstoffe<br />

(Diesel und Benzin), Heiz- und Brennstoffe<br />

(Schwer- oder Heizöl) sowie Schmierstoffe (Öle und<br />

Fette) zu benennen.<br />

Auch andere Stoffe, wie z. B. Pflanzenschutzmittel,<br />

die Sickerwässer eines Komposthaufens, verschiedene<br />

Reinigungsmittel und weitere Flüssigkeiten, die auslaufen<br />

und somit ungehindert ins Grundwasser gelangen,<br />

können umweltgefährlich wirken.<br />

Von besonderer Bedeutung ist hier die sachgerechte<br />

Lagerung.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Wasserhaushaltsgesetz, Bundes<strong>im</strong>missionsschutzgesetz incl.<br />

Verordnungen,<br />

Betriebssicherheitsverordnung,<br />

BGV C27 (VBG 126) Müllbeseitigung,<br />

TRGS 201 »Gefahrstoffabfälle«,<br />

u.a.


Beispiel:<br />

Lagerung umweltgefährlicher Stoffe<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Ausgelaufene, umweltgefährliche Stoffe können ungewollt<br />

Vergiftungen hervorrufen oder Brände verursachen,<br />

freiwerdende Stoffe können eine Gasphase entwickeln<br />

und die Luft verunreinigen,<br />

umweltgefährliche Stoffe können u. U. in das Grundwasser<br />

gelangen und kostenaufwendige Sanierungen<br />

verursachen.<br />

Bei der Lagerung von Klärschlämmen, Komposten<br />

u. a. sind bauliche, wasserschutzrechtliche sowie<br />

umweltschutzrechtliche Auflagen zu beachten.<br />

Austretende Flüssigkeiten müssen aufgefangen<br />

werden.<br />

Bauliche und emissionsschutzrechtliche Belange<br />

sollten schon in der Planungsphase einer Lagerstätte<br />

berücksichtigt werden.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

für austretende Flüssigkeiten Auffangmöglichkeiten<br />

schaffen,<br />

nur geprüfte und zugelassene Behältnisse verwenden,<br />

die baulichen Anlagen müssen dem zu lagernden Stoff<br />

entsprechen (z. B.: Abscheider, wasserundurchlässige<br />

Böden).<br />

Kompostmiete<br />

57


Gefahrstoffsituation:<br />

Gefährdung durch sauerstoffarme<br />

Atmosphäre, die zur<br />

Erstickung führt.<br />

Obstlagerung<br />

58<br />

Aufenthalt in<br />

sauerstoffarmer Atmosphäre<br />

Bei der CA- bzw. ULO-Lagerung von Obst wird<br />

die Zusammensetzung der Atmosphäre in den<br />

Lagerzellen in engen Grenzen gesteuert, um so<br />

den Reifeprozess künstlich zu verzögern und die<br />

Lagerverluste zu reduzieren.<br />

Dabei entsteht eine sauerstoffarme Atmosphäre<br />

in der Lagerzelle.<br />

Die Gestaltung der Zusammensetzung der Atmosphäre<br />

ist dabei nur ein Bestandteil des Lagerreg<strong>im</strong>es, das<br />

durch eine gezielte Kühlung und die Beeinflussung der<br />

Luftfeuchtigkeit ergänzt wird.<br />

Ergänzende Literatur:<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

BGR 190 (ZH 1/701) »Atemschutzgeräte«,<br />

Merkblatt BLB »Lagerräume mit kontrollierter Atmosphäre«<br />

u.a.


Beispiel:<br />

CA- bzw. ULO-Lagerung von Obst<br />

Mögliche Gefährdungen:<br />

Erstickungstod durch Aufenthalt in einer sauerstoffarmen<br />

Atmosphäre.<br />

Gelegentlich kommt es zu tödlichen Unfällen,<br />

wenn Personen <strong>im</strong> Rahmen von Kontrollgängen<br />

(z. B. Entnahme von Fruchtproben) oder bei<br />

technischen Störungen die geschlossenen Lagerzellen<br />

begehen.<br />

Die Zugangstore müssen von außen verschlossen<br />

sein, wobei der Schlüssel nur befugten Personen<br />

zugänglich sein darf. Für Fruchtproben müssen<br />

Entnahmestellen vorhanden sein, die eine Entnahme<br />

der Frucht ermöglichen, jedoch den Zutritt<br />

der Personen unterbinden.<br />

Eine ausreichende Information der Mitarbeiter und<br />

Kennzeichnung der entsprechenden Bereiche und<br />

somit die ständige Vergegenwärtigung der Gefahr<br />

sind unabdingbar.<br />

Mögliche Sicherheitsmaßnahmen:<br />

Betretung der Lagerzellen erst nach ausreichender<br />

Belüftung<br />

ansonsten Lagerräume verschlossen halten<br />

(Sicherheitskennzeichnung ggf. auch in Fremdsprachen<br />

anbringen),<br />

Entnahme von Fruchtproben nur mit technischen<br />

Hilfsmitteln,<br />

bei Begehungen in der Lagerphase umgebungsluftunabhängigen<br />

Atemschutz tragen.<br />

Kennzeichnung<br />

Apfellager<br />

59


60<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Informationsmaterial der<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft stellt ihren versicherten Betrieben u. a.<br />

folgende Materialien kostenlos zur Verfügung (Bestellschein Seite 71):<br />

Unfallverhütungsvorschriften:<br />

VSG 1.1 »Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz«<br />

VSG 1.2 »Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezielle<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung<br />

am Arbeitsplatz«<br />

VSG 1.5 »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung«<br />

VSG 2.8 »Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen«<br />

VSG 3.1 »Technische Arbeitsmittel«<br />

VSG 4.5 »Gefahrstoffe«<br />

VSG 4.7 »Friedhöfe und Krematorien«<br />

Informationsschriften:<br />

GBG 01 »Sicherheit durch Information«<br />

GBG 2 »Sicher arbeiten auf Friedhöfen«<br />

GBG 6 »Erste Hilfe«<br />

GBG 8 »Körperschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«<br />

GBG 11 »Pflanzenschutz <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>«<br />

GBG 17.2 »Gefahrstoffe sicher transportieren«<br />

GBG 17.3 »Gefahrstoffe sicher lagern«<br />

GBG 21 »Arbeitssicherheit <strong>im</strong> Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau«<br />

GBG 24 »Arbeitsplatz <strong>Gartenbau</strong>«<br />

Gefährdungsbeurteilungen <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>, »Gefahren erkennen, beurteilen<br />

und beheben«


Aufkleber:<br />

»Warnung vor<br />

giftigen Stoffen«<br />

H7<br />

»Dieselkraftstoff«<br />

H22<br />

»Leichtentzündlich«<br />

H10<br />

oder<br />

»Heizöl EL«<br />

H23<br />

3<br />

Ottokraftstoff<br />

UN 1203<br />

3<br />

UN 1202<br />

Diesel<br />

»Rauchen<br />

verboten«<br />

H12<br />

»Ottokraftstoff«<br />

H24<br />

»Feuer, offenes<br />

Licht und Rauchen<br />

verboten«<br />

H13<br />

61


Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Nützliche Notrufe<br />

Informationszentren für Vergiftungsfälle mit 24-Std.-Dienst<br />

In den folgenden Krankenanstalten und Kliniken bestehen<br />

offizielle Informationszentren für Vergiftungsfälle. Diese Zentren<br />

geben Tag und Nacht telefonisch Auskunft. Ihnen liegt die vom<br />

Bundesgesundheitsamt zusammengestellte Informationskartei über<br />

toxische Stoffe vor, die in Haushalts-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

enthalten sind.<br />

Berlin · Bonn · Braunschweig · Bremen · Erfurt · Freiburg · Göttingen ·<br />

Homburg/Saar · Mainz · Marburg · München · Münster · Nürnberg ·<br />

Saarbrücken<br />

14059 Berlin Beratungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie<br />

(Itox <strong>im</strong> BBGes)<br />

Pullstraße 3–7<br />

Tel. (0 30) 1 92 40<br />

13353 Berlin Virchow-Klinikum<br />

Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,<br />

Giftinformationszentrum<br />

Abt. Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie und Intensivmedizin<br />

Abt.-Leiter: Prof. Dr. U. Frei<br />

Augustenburger Platz 1<br />

Tel. (0 30) 4 50 - 5 35 55<br />

Tel. (0 30) 4 50 - 5 35 65<br />

Tel. (0 30) 4 50 - 5 39 09 (Prof. Dr. U. Frei)<br />

Fax (0 30) 4 50 - 5 39 15<br />

53113 Bonn Informationszentrale gegen Vergiftungen<br />

Zentrum für Kinderheilkunde der Universität Bonn<br />

Adenauerallee 119<br />

Tel. (02 28) 2 87 - 33 14<br />

38126 Braunschweig Medizinische Klinik II des Städtischen Klinikums<br />

Salzdahlumer Straße 90<br />

Tel. (05 31) 6 22 90<br />

Zentrale: Tel. (05 31) 5 95 - 0<br />

62


28205 Bremen Kliniken der Freien Hansestadt Bremen<br />

Zentralkrankenhaus, Klinikum für Innere Medizin, Med. Intensivstation<br />

St.-Jürgen-Straße<br />

Tel. (04 21) 4 97 52 68 · Tel. (04 21) 4 97 36 88<br />

28205 Bremen Prof.-Hess-Kinderklinik, Zentralkrankenhaus<br />

St.-Jürgen-Straße<br />

Tel. (04 21) 4 97 54 10<br />

Fax (04 21) 4 97 33 45<br />

99089 Erfurt Gemeinsames Informationszentrum der Länder Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen<br />

c/o Klinikum Erfurt<br />

Nordhäuser Straße 74<br />

Tel. (03 61) 7 30 73 - 0<br />

24-Stunden-Dienst: Fax (03 61) 7 30 73 - 17<br />

79106 Freiburg Informationszentrale für Vergiftungen, Universitäts-Kinderklinik<br />

Mathildenstraße 1<br />

Tel. (07 61) 2 70 43 61<br />

Zentrale: Tel. (07 61) 2 70 43 00 · Tel. (07 61) 2 70 43 01<br />

Fax (07 61) 2 70 44 57<br />

37075 Göttingen Klinikum der Universität Göttingen, Gift-Informationszentrum Nord<br />

Robert-Koch-Straße 40<br />

Tel. (05 51) 1 92 40<br />

37075 Göttingen Zentrum Pharmakologie und Toxikologie<br />

Robert-Koch-Straße 40<br />

Hinweis: Noch kein durchgehender 24-Stunden-Dienst:<br />

Tel. (05 51) 38 31 80 · Tel. (05 51) 1 92 40<br />

66421 Homburg/Saar Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen<br />

Universitätsklinik für Kinder- und Jugendmedizin<br />

Gebäude 9<br />

Tel. (0 68 41) 1 92 40<br />

Fax (0 68 41) 16 83 14<br />

63


Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

55131 Mainz Klinische Toxikologie – Giftinformation, II. Medizinische Klinik<br />

und Poliklinik · Johannes-Gutenberg-Universität<br />

Langenbeckstraße 1<br />

Tel. (0 61 31) 23 24 66<br />

Fax (0 61 31) 23 24 69<br />

35033 Marburg Institut für Pharmakologie und Toxikologie, Abteilung Toxikologie<br />

Karl-von-Frisch-Straße 1<br />

Hinweis: Noch kein durchgehender 24-Stunden-Dienst:<br />

Tel. (0 64 21) 28 - 22 62<br />

Fax (0 64 21) 28 - 22 91<br />

81675 München Giftnotruf München<br />

Toxikologische Abteilung der II. Med. Klinik Rechts der Isar<br />

der Technischen Universität München<br />

Ismaninger Straße 22<br />

Tel. (0 89) 1 92 40<br />

Fax (0 89) 41 40 - 24 67<br />

48149 Münster Beratungs- und Behandlungsstelle für Vergiftungserscheinungen<br />

Medizinische Klinik und Poliklinik, Abt. B<br />

Albert-Schweitzer-Straße 33<br />

Zentrale: Tel. (02 51) 8 31<br />

Durchwahl: Tel. (02 51) 83 62 45 · Tel. (02 51) 83 61 88<br />

90419 Nürnberg 2. Medizinische Klinik der Städt. Krankenanstalten,<br />

Toxikologische Intensivabteilung<br />

Flurstraße 17<br />

Tel. (09 11) 3 98 - 24 51 · Tel. (09 11) 3 98 - 1<br />

66119 Saarbrücken Kliniken der Stadt Saarbrücken Winterberg<br />

Akademisches Krankenhaus<br />

Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin<br />

Theodor-Heuss-Straße<br />

Tel. (06 81) 9 63 - 26 43 · Tel. (06 81) 9 63 - 25 44<br />

Zentrale (mit Tag- und Nachtdienst):<br />

64<br />

Tel. (06 81) 9 63 - 0, Fax (06 81) 9 63 - 24 76


Weiterführende<br />

Literaturhinweise<br />

Die angeführte Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Bedarf holen Sie<br />

sich bitte zusätzliche Informationen bei Ihrer Berufsgenossenschaft ein.<br />

Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln:<br />

Pflanzenschutzgesetz und Verordnungen<br />

Wasserhaushaltsgesetz und Verordnungen<br />

Abfallwirtschaftsgesetz und Verordnungen<br />

Bundes<strong>im</strong>missionsschutzgesetz und Verordnungen<br />

Chemikaliengesetz<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS Stand 03/2005):<br />

TRGS 001 »Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS«<br />

TRGS 002 »Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe«<br />

TRGS 101 »Begriffsbest<strong>im</strong>mungen«<br />

TRGS 102 »Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe«<br />

TRGS 150 »Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert<br />

werden können – Hautresorbierbare Gefahrstoffe«<br />

TRGS 200 »Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen«<br />

TRGS 201 »Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung be<strong>im</strong> Umgang«<br />

TRGS 220 »Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen«<br />

TRGS 300 »Sicherheitstechnik«<br />

TRGS 400 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz:<br />

Anforderungen«<br />

TRGS 401 »Gefährdungen durch Hautkontakt«<br />

TRGS 402 »Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft<br />

in Arbeitsbereichen«<br />

TRGS 403 »Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz«<br />

TRGS 420 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am<br />

Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die<br />

betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung«<br />

TRGS 430 »Isocyanate – Exposition und Überwachung«<br />

TRGS 440 »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz:<br />

Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung«<br />

TRGS 500 »Schutzmaßnahmen: Mindeststandards«<br />

TRGS 505 »Blei und bleihaltige Gefahrstoffe«<br />

TRGS 507 »Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern«<br />

TRGS 511 »Ammoniumnitrat«<br />

TRGS 512 »Begasungen«<br />

65


66<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

TRGS 513 »Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und<br />

Desinfektionsanlagen«<br />

TRGS 514 »Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und<br />

ortsbeweglichen Behältern«<br />

TRGS 515 »Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen<br />

Behältern«<br />

TRGS 516 »Antifouling-Farben«<br />

TRGS 518 »Elektroisolierflüssigkeiten, die mit PCDD oder PCDF verunreinigt sind«<br />

TRGS 519 »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten«<br />

TRGS 520 »Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern<br />

für Kleinmengen gefährlicher Abfälle«<br />

TRGS 521 »Faserstäube«<br />

TRGS 522 »Raumdesinfektion mit Formaldehyd«<br />

TRGS 523 »Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen<br />

Stoffen und Zubereitungen«<br />

TRGS 524 »Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen«<br />

TRGS 525 »Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung«<br />

TRGS 526 »Laboratorien«<br />

TRGS 540 »Sensibilisierende Stoffe«<br />

TRGS 551 »Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material«<br />

TRGS 552 »N-Nitrosamine«<br />

TRGS 553 »Holzstaub«<br />

TRGS 554 »Dieselmotorenemissionen«<br />

TRGS 555 »Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV«<br />

TRGS 557 »Dioxine (polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxine und Furane)«<br />

TRGS 560 »Luftrückführung be<strong>im</strong> Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«<br />

TRGS 602 »Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen – Zinkchromate und<br />

Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz – Beschichtungsstoffe«<br />

TRGS 608 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin<br />

in Wasser- und Dampfsystemen«<br />

TRGS 609 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für<br />

Methyl- und Ethylglycol sowie deren Acetate«<br />

TRGS 610 »Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und<br />

Klebstoffe für den Bodenbereich«<br />

TRGS 611 »Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte<br />

Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz<br />

N-Nitrosamine auftreten können«<br />

TRGS 612 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für<br />

dichlormethanhaltige Abbeizmittel«<br />

TRGS 613 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für<br />

chromathaltige Zemente und chromathaltige zementhaltige Zubereitungen«<br />

TRGS 614 »Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende<br />

aromatische Amine gespalten werden können«<br />

TRGS 616 »Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Polychlorierte<br />

Biphenyle (PCB)«<br />

TRGS 617 »Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel<br />

für Parkett und andere Holzfußböden«


TRGS 618 »Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom<br />

(VI)-haltige Holzschutzmittel«<br />

TRGS 710 »Biomonitoring«<br />

TRGS 900 »Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – Luftgrenzwerte«<br />

TRGS 901 »Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz«<br />

TRGS 903 »Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Werte«<br />

TRGS 905 »Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender<br />

Stoffe«<br />

TRGS 907 »Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (nach § 52 Abs. 3 GefStoffV)«<br />

TRGS 954 »Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von<br />

§15 a Abs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen mineralischen<br />

Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen«<br />

Technische Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF)<br />

TRbF 20 »Läger«<br />

TRbF 22 »Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)«<br />

TRbF 30 »Füllstellen«<br />

TRbF 40 »Tankstellen«<br />

TRbF 60 »Ortsbewegliche Behälter«<br />

TRbF 131 Teil 1 »Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes«<br />

TRbF 131 Teil 2 »Schlauchleitungen«<br />

TRbF 141 »Tanks auf Fahrzeugen«<br />

TRbF 142 »Tankcontainer«<br />

TRbF 143 »Ortsbewegliche Gefäße«<br />

TRbF 231 Teil 1 »Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes einschließlich<br />

Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen«<br />

Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />

Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />

Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn, ADR/RID<br />

Azetylenverordnung<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

Baustellenverordnung<br />

67


68<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Vorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften:<br />

1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV), Auswahl:<br />

BGV D1 »Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren« (VBG 15)<br />

BGV D15 »Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern« (VBG 87)<br />

BGV D16 »Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- u. Montagearbeiten« (VBG 43)<br />

BGV D34 »Verwendung von Flüssiggas« (VBG 21)<br />

BGV D25 »Verarbeitung von Beschichtungsstoffen« (VBG 23)<br />

BGV B1 »Umgang mit Gefahrstoffen« (VBG 91)<br />

BGV B6 »Gase« (VBG 61)<br />

BGV B7 »Sauerstoff« (VBG 62)<br />

2. Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR), Auswahl:<br />

BGR 104 (ZH 1/10) »Explosionsschutz-Regeln«<br />

BGR 117 (ZH 1/77) »Arbeiten in Behältern und engen Räumen«<br />

BGR 120 (ZH 1/119) »Laboratorien«<br />

BGR 127 (ZH 1/178) »Deponien«<br />

BGR 128 (ZH 1/183) »Arbeiten in kontaminierten Bereichen«<br />

BGR 133 (ZH 1/201) »Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern«<br />

BGR 143 (ZH 1/248) »Umgang mit Kühlschmierstoffen«<br />

BGR 147 (ZH 1/292) »Tankstellen«<br />

BGR 163 (ZH 1/513) »Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen«<br />

BGR 189 (ZH 1/700) »Einsatz von Schutzkleidung«<br />

BGR 190 (ZH 1/701) »Einsatz von Atemschutzgeräten«<br />

BGR 192 (ZH 1/703) »Einsatz von Augen und Gesichtsschutz«<br />

BGR 195 (ZH 1/706) »Einsatz von Schutzhandschuhen«<br />

BGR 197 (ZH 1/708) »Benutzung von Hautschutz«<br />

3. Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI), Auswahl:<br />

BGI 504 Teil 1 (ZH 1/600.1.1) »Mineralischer Staub, quarzhaltiger Staub«<br />

BGI 504 Teil 2 (ZH 1/600.1.2) »Mineralischer Staub, asbesthaltiger Staub«<br />

BGI 504-26 (ZH 1/600.26) »Atemschutzgeräte«<br />

BGI 504-39 (ZH 1/600.39) »Schweißrauche«<br />

BGI 504-44 (ZH 1/600.44) »Buchen- und Eichenholzstaub«<br />

BGI 522 (ZH 1/24.2) »Gefahrstoffe«<br />

BGI 546 (ZH 1/93) »Umgang mit Gefahrstoffen«<br />

BGI 553 (ZH 1/102) »Gasschweißen«<br />

BGI 557 (ZH 1/103.2) »Lackierer«<br />

BGI 560 (ZH 1/112) »Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz«<br />

BGI 566 (ZH 1/124) »Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen«<br />

BGI 581 (ZH 1/184) »Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen<br />

und Spezialmaschinen des Tiefbaues«<br />

BGI 584 (ZH 1/187) »Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln«<br />

BGI 655 (ZH 1/450) »Epoxidharze in der Bauwirtschaft«<br />

BGI 671 (ZH 1/555) »Beförderung gefährlicher Güter«<br />

BGI 736 (ZH 1/736) »Holzschutzmittel«<br />

BGI 743 (ZH 1/384) »Nitrose Gase be<strong>im</strong> Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren«<br />

BGI 744 (ZH 1/123) »Gefahrgutbeförderung <strong>im</strong> PKW«<br />

BGI 745 (ZH 1/262) »Ozon«<br />

ZH 1/115 »Umgang mit gebrauchtem Motorenöl«<br />

ZH 1/425 »Kaltreiniger«<br />

ZH 1/466 »Gesundheitsschutz be<strong>im</strong> Umgang mit Vergaserkraftstoffen«


<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Betriebsanweisung Tätigkeit:<br />

nach § 14 Gefahrstoffverordnung und<br />

Unfallverhütungsvorschriften VSG 4.5<br />

Ottokraftstoffe<br />

Normal-Benzin, Super-Plus, Super, Eurosuper Ottokraftstoffe unverbleit oder Ottokraftstoff-Öl-Gemische für Zweitaktmotoren<br />

bestehen aus Kohlenwasserstoffgemischen, denen produktverbessernde Additive in geringen Mengen beigefügt<br />

wurden (ADR UN 1203, entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3).<br />

T Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

F+<br />

N<br />

Dampf-Luftgemische sind explosionsfähig. Entfetten die Haut und führen dadurch<br />

zu Hautschäden. Können Krebs erzeugen, Hautreizung, Gesundheitsschäden bei<br />

längerem Einatmen oder Berührung mit der Haut oder durch Verschlucken<br />

Lungenschäden, Dämpfe können Benommenheit/Schläfrigkeit auslösen, giftig<br />

für Wasserorganismen, Dämpfe schwerer als Luft, nie zu Reinigungszwecken<br />

verwenden!<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

Dämpfe nicht einatmen, Hautkontakt vermeiden. Bei der Arbeit nicht rauchen, essen, trinken. Vorsicht bei statischer<br />

Aufladung von Arbeitsmitteln in der Umgebung. Von Heiz- und Zündquellen jeglicher Art entfernt halten. Nur UN-codierte,<br />

BAM-zugelassene Behälter (Bundesamt Materialprüfung) verwenden. Lagerung ausschließlich an gut belüfteten Orten. Nie<br />

zu Reinigungszwecken verwenden. Nicht in der Nähe unbelüfteter Gruben arbeiten.<br />

Augenschutz: Bei Spritzgefahr dichtschließende Korbbrille mit Seitenschutz verwenden!<br />

Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitrilkautschuk tragen!<br />

Atemschutz: Bei hoher Konzentration Gasfilter A, Kennfarbe braun (A1 bis 0,1 Vol.-% oder<br />

A2 bis 0,5 Vol.-% oder A3 bis 1 Vol.-%)<br />

Hautschutz: Vorbeugend Hautschutz betreiben.<br />

Körperschutz: Nach der Arbeit Hautreinigung und Pflege, ölfeste Schutzkleidung.<br />

Putzlappen in nicht brennbaren, verschließbaren Behältern an gut belüfteter<br />

Stelle aufbewahren.<br />

Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />

Brandgase nicht einatmen.<br />

Brand: Geeignete Löschmittel sind ABC-Pulver oder Schaumlöscher, CO2 .<br />

Auslaufen: Auslaufenden Ottokraftstoff nicht in den Untergrund sickern lassen. Aufsaugmittel verwenden.<br />

Darf nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen!<br />

Augenkontakt:<br />

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />

Mit viel Wasser ausspülen und dabei Augenlider nicht schließen!<br />

Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen, Hautschutzmittel benutzen.<br />

Kleidung: Benetzte Kleidung wechseln und reinigen.<br />

Einatmen: Frischluft, Atemwege freihalten, Arzt rufen.<br />

Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt rufen, ggf. Wasser mit viel Aktivkohle verabreichen!<br />

Ersthelfer: Herr/Frau............................................... Notruf: 112<br />

– Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten<br />

– Rettungswagen/Arzt rufen<br />

– Unternehmer/Vorgesetzten informieren<br />

Hinweise zur Entsorgung:<br />

Kraftstoffverunreinigte Gebinde nur an zugelassene Entsorgungsunternehmen gemäß EU-Abfallschlüssel-Nr.: 130702<br />

Benzin (Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz) übergeben. Wiederverwendung gereinigter Fässer und Kanister möglich.<br />

Einwegverpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nach dem Gebrauch zu entsorgen!<br />

Datum Unterschrift des Unternehmers<br />

✚<br />

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinst<strong>im</strong>men.<br />

69


70<br />

1 Allgemeines<br />

Vor der Erstellung einer Betriebsanweisung sollten Sie<br />

sich über den Gefahrstoff ausreichend informieren. Reichen<br />

die Produktinformationen nicht aus, so beantragen<br />

Sie bitte ein DIN-Sicherheitsdatenblatt be<strong>im</strong> Hersteller<br />

bzw. Vertreiber des Gefahrstoffes.<br />

Vor der Erstellung sollten Sie sich von den Fachkräften für<br />

Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder dem Technischen<br />

Aufsichtsbeamten der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

beraten lassen.<br />

Betriebsanweisungen sind <strong>im</strong> Betrieb an einer für die betreffenden<br />

Arbeitnehmer geeigneten Stelle (z. B. Baustelle,<br />

Labor, Werkbank usw.) durch Aushängen oder<br />

Auslegen bekanntzumachen.<br />

Die Arbeitnehmer haben die Betriebsanweisung zu beachten.<br />

Betriebsanweisungen sind an neue arbeitswissenschaftliche<br />

und betriebliche Erkenntnisse anzupassen.<br />

2 Arbeitsplatzbereich, Tätigkeit<br />

Der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung ist<br />

durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches,<br />

des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit festzulegen.<br />

Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren<br />

können gemeinsame Betriebsanweisungen erstellt<br />

werden.<br />

3 Gefahrstoffbezeichnung<br />

Die Gefahrstoffe, die am Arbeitsplatz vorkommen, sind<br />

mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu<br />

benennen.<br />

Zusätzlich sind die chemischen Namen aufzuführen. Bei<br />

Zubereitungen und Erzeugnissen sind zumindest die<br />

chemischen Namen der für die Gefahren verantwortlichen<br />

Inhaltsstoffe anzugeben.<br />

4 Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

Hier ist das Gefahrensymbol des Gefahrstoffes aufzukleben.<br />

Weiterhin sind die be<strong>im</strong> Umgang möglichen Gefahren<br />

zu beschreiben gemäß<br />

– den Gefahrensymbolen und den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen,<br />

– den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),<br />

– weiterer Angaben des Herstellers oder eigener Erkenntnisse,<br />

die über die Angaben in der Kennzeichnung<br />

hinausgehen.<br />

Die Gesundheitsgefahren müssen benannt und leicht verständlich<br />

beschrieben werden.<br />

Angaben des Herstellers sind z. B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Produktinformationen oder sonstige besondere Mitteilungen.<br />

5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln<br />

Die für den sicheren Umgang notwendigen Schutzmaßnahmen<br />

sind zu beschreiben gemäß den Sicherheitsratschlägen<br />

(S-Sätzen), die sich aus der vorhandenen Kennzeichnung<br />

des Produktes bzw. aus dem DIN-Sicherheitsdatenblatt<br />

ergeben. Die entsprechende Schutzkleidung<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Anweisung zur Erstellung einer Betriebsanweisung<br />

ist hier einzutragen. Die Beschreibung der Schutzmaßnahmen<br />

und Verhaltensregeln sollen durch die entsprechenden<br />

Gebotszeichen – z. B. Augenschutz, Handschutz<br />

usw. – ergänzt werden.<br />

Die für den sicheren Umgang notwendigen Verhaltensregeln<br />

sind zu beschreiben gemäß den vorhandenen Betriebsanlagen,<br />

Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren (Bezugnahme<br />

auf betriebsspezifische Arbeitsanweisungen<br />

ist möglich). Hier sollte insbesondere auch auf Beschäftigungs-<br />

und Verwendungsbeschränkungen, insbesondere<br />

für Schwangere, hingewiesen werden.<br />

6 Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall<br />

Die <strong>im</strong> Gefahrfall – z. B. durch ungewöhnlichen Druckoder<br />

Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion usw.<br />

– erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

sind aufzuführen gemäß<br />

– den für den Gefahrfall zutreffenden Sicherheitsratschlägen<br />

(S-Sätze),<br />

– den Technischen Regeln für Gefahrstoffe und<br />

– den sonstigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />

arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln,<br />

– den Sicherheitsdatenblättern und Unfallverhütungsvorschriften.<br />

Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf<br />

– geeignete und nicht geeignete Löschmittel,<br />

– zusätzliche technische Schutzmaßnahmen und<br />

– zusätzliche persönliche Schutzausrüstung,<br />

– notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.<br />

7 Erste Hilfe<br />

Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergeben<br />

sich aus<br />

– den Sicherheitsratschlägen der Kennzeichnungsetiketten,<br />

– weiteren stoff- bzw. verfahrensspezifischen Merkblättern,<br />

z. B. Sicherheitsdatenblatt, Merkblätter der Berufsgenossenschaften<br />

und Unfallmerkblätter nach verkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe<br />

sind zu berücksichtigen, insbesondere Hinweise zu geben<br />

auf die entsprechende Notrufnummer, den Arzt bzw.<br />

Ersthelfer.<br />

8 Sachgerechte Entsorgung<br />

Hier sind Hinweise zu geben auf die geeignete Entsorgung<br />

von Aufsaugmitteln, Reinigungsmitteln, Entsorgungsbehälter<br />

und Sammelstellen sowie persönliche<br />

Schutzausrüstung.<br />

Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass<br />

die Arbeitnehmer die sachlichen Inhalte verstehen und bei ihren<br />

betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Die Betriebsanweisung<br />

ersetzt nicht die Unterweisung der Arbeitnehmer.<br />

Die Unterweisungen sind mündlich und arbeitsplatzbezogen<br />

durchzuführen.


Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses<br />

Gefahrstoffverordnung § 7 Abs. (8):<br />

„Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden<br />

Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach<br />

Absatz 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen<br />

Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.“<br />

Ein Gefahrstoffverzeichnis hilft:<br />

– einen Überblick über die Gesamtheit der <strong>im</strong> Betrieb vorhandenen Stoffe zu bekommen,<br />

– zur Verringerung der Zahl der verwendeten Arbeitsstoffe beizutragen (z.B. wenn für einen Verwendungszweck<br />

mehrere Arbeitsstoffe eingesetzt werden),<br />

– Restbestände aufzufinden und auszumustern.<br />

Das umseitige Gefahrstoffverzeichnis besteht aus folgenden Angaben:<br />

Spalte 1: Nummerieren Sie die Gefahrstoffe in Ihrem Verzeichnis.<br />

Spalte 2: Als „Bezeichnung des Gefahrstoffes“ kann die Bezeichnung aus dem Sicherheitsdatenblatt unter<br />

Nummer 1 verwendet werden.<br />

Spalte 3: In die Spalte „Kennzeichnung/Einstufung“ tragen Sie bitte den Kennbuchstaben der Gefahrenbezeichnung<br />

sowie die angegebenen R-Sätze ein. Ein Gefahrstoff ist mit einem Gefahrstoffsymbol<br />

gekennzeichnet, hierauf finden Sie auch den Kennbuchstaben.<br />

F+<br />

Kennbuchstabe<br />

Gefahrensymbol<br />

Gefahrenbezeichnung<br />

Spalte 4: Hier tragen Sie bitte ein, ob ein Sicherheitsdatenblatt zu dem entsprechenden Gefahrstoff<br />

vorhanden ist.<br />

Spalte 5: In diese Spalte tragen Sie bitte die durchschnittliche Max<strong>im</strong>almenge des einzelnen Gefahrstoffes<br />

ein. Verbrauchte Mengen müssen nicht ständig nachgetragen werden.<br />

Spalte 6: In die Spalte „Arbeitsbereich“ ist der Ort des Umganges einzutragen.<br />

Spalte 7: „Ersatzstoffprüfung für (T)- oder (T+)-Stoffe“<br />

Prüfen Sie insbesondere, ob vorhandene Gefahrstoffe, die mit einem T (giftig) oder einem T+ (sehr<br />

giftig) gekennzeichnet sind, nicht durch Stoffe, die weniger gefährlich sind, ersetzt werden können.<br />

Die Tatsache, dass Sie sich mit der Ersatzstoffprüfung beschäftigt haben und das entsprechende<br />

Datum tragen Sie bitte in die Spalte 7 ein.<br />

Prüfen Sie gleichzeitig, ob die entsprechenden Betriebsanweisungen zu Ihren Gefahrstoffen vorhanden sind.<br />

Geben Sie den Inhalt des Verzeichnisses und der Betriebsanweisungen Ihren Mitarbeitern bekannt. Führen<br />

Sie regelmäßig Gefahrstoffunterweisungen durch.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Technischen Aufsichtsdienst der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft.<br />

71


72<br />

Frankfurter Straße 126 · 34121 Kassel<br />

Telefon (05 61) 9 28-0 · Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

Technischer<br />

Aufsichtsdienst<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />

(nach § 7 (8) GefStoffV)<br />

Unterschrift des Verantwortlichen:<br />

Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />

Ersatzstoffprüfung für<br />

Gef. –<br />

datenblatt max. Menge des Arbeitsbereich<br />

(T)- oder (T+) Stoffe<br />

Symbol R-Sätze vorhanden Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />

durchgeführt dokumentiert<br />

Bezeichnung<br />

des Gefahrstoffes<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Beispiel:<br />

1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20 X 200 Liter Treibstofflager X März 2006<br />

Muster<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert


Begriffe aus dem<br />

Gefahrstoffbereich<br />

Hier finden Sie Definitionen verschiedener Begriffe des Gefahrstoffbereiches.<br />

Die Quellen sind jeweils in eckigen Klammern angegeben, wobei best<strong>im</strong>mte<br />

Definitionen in anderen Regelwerken anders lauten können.<br />

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />

Ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines<br />

Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />

Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche<br />

Auswirkungen auf die Gesundheit <strong>im</strong> Allgemeinen nicht zu erwarten sind. [GefStoffV]<br />

Biologischer Grenzwert (BGW)<br />

Ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration<br />

eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators <strong>im</strong> entsprechenden<br />

biologischen Material, bei dem <strong>im</strong> Allgemeinen die Gesundheit eines<br />

Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. [GefStoffV]<br />

Erzeugnisse<br />

Sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />

Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr best<strong>im</strong>men als ihre<br />

chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form.<br />

[§ 3 Nr. 5 ChemG]<br />

Explosionsfähiges Gemisch<br />

Ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich<br />

der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte<br />

Gemisch überträgt. Ein »gefährliches explosionsfähiges Gemisch« ist ein explosionsfähiges<br />

Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />

für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder<br />

anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). »Explosionsfähige<br />

Atmosphäre« ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen<br />

<strong>im</strong> Gemisch mit Luft. [GefStoffV]<br />

Exposition – inhalativ –<br />

Die inhalative Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines gefährlichen<br />

Stoffes in der Luft <strong>im</strong> Atembereich des Arbeitnehmers. Sie wird beschrieben durch<br />

Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug. Der zeitliche Bezug ist<br />

in der TRGS <strong>im</strong>mer die Schichtlänge. [TRGS 402 Nr. 3.1]<br />

73


74<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Exposition – dermal –<br />

Die dermale Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines Stoffes<br />

in flüssiger oder fester Form auf der Haut des Arbeitnehmers. Sie lässt sich<br />

beschreiben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, die<br />

benetzte Fläche, die Lokalisation und Dauer und die Häufigkeit des Hautkontaktes.<br />

Gefährlichkeitsmerkmale<br />

Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3 a<br />

Abs. 1 ChemG und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher best<strong>im</strong>mten<br />

Eigenschaften aufweisen. [§ 4 (1) GefStoffV]<br />

Lagern<br />

Ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es<br />

schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden<br />

nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein<br />

Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. [GefStoffV]<br />

Stand der Technik<br />

Ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,<br />

der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit<br />

und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Best<strong>im</strong>mung<br />

des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen<br />

oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden<br />

sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.<br />

[GefStoffV]<br />

Stoffe<br />

Sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich<br />

vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen und<br />

der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. [§ 3 Nr. 1 ChemG]


Tätigkeit<br />

Ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse <strong>im</strong> Rahmen eines<br />

Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung<br />

und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder<br />

bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere<br />

das Verwenden <strong>im</strong> Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie<br />

das Herstellen. Tätigkeiten <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und<br />

Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch<br />

Gefahrstoffe führen können. [GefStoffV]<br />

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)<br />

Diese sind vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt und vom Bundesministerium für<br />

Arbeit veröffentlicht.<br />

Zubereitungen<br />

Sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder<br />

Lösungen. [§ 3 Nr. 4 ChemG]<br />

75


76<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Musterbetriebsanweisungen,<br />

die Sie bei der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft bestellen können<br />

Name / Bezeichnung<br />

Sonderkraftstoffe<br />

Arbeiten <strong>im</strong> CA/ULO-Lager (Sauerstoffarme Atmosphäre)<br />

Motorenöl/2-Takt-Öl<br />

Acetylen<br />

Batteriesäure<br />

Bitumen<br />

Epoxidharz<br />

Flüssiggase<br />

Holzschwellen<br />

Holzstaub<br />

Hydrauliköle<br />

Nitroverdünnung<br />

Ottokraftstoffe<br />

Sauerstoff<br />

Schmierfette<br />

Feuchtarbeiten <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Quarzstaub<br />

Umgang mit Dieselkraftstoff<br />

Umgang mit Heizöl


Fotokopieren und ausfüllen<br />

Bestellung von Informationsmaterial<br />

der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />

Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />

Absender:<br />

Mitgl.Nr.:<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Telefon/Fax:<br />

77


78<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Bestellung von Informationsmaterial<br />

der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />

Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />

Absender:<br />

Mitgl.Nr.:<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Telefon/Fax:<br />

Fotokopieren und ausfüllen


Fotokopieren und ausfüllen<br />

Bestellung von Informationsmaterial<br />

der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />

Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />

Absender:<br />

Mitgl.Nr.:<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Telefon/Fax:<br />

79


80<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Bestellung von Informationsmaterial<br />

der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />

Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />

Absender:<br />

Mitgl.Nr.:<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Telefon/Fax:<br />

Fotokopieren und ausfüllen


Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und<br />

Angebotsuntersuchungen sowie weitere<br />

Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />

Teil 1<br />

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

(1) Pflichtuntersuchungen bei:<br />

1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen<br />

Acrylnitril<br />

Alkylquecksilber<br />

Alveolengängiger Staub (A-Staub)<br />

Aromatische Nitro- und<br />

Aminoverbindungen<br />

Arsen und Arsenverbindungen<br />

Asbest<br />

Benzol<br />

Beryllium<br />

Blei und anorganische<br />

Bleiverbindungen<br />

Bleitetraethyl und Bleitetramethyl<br />

Cadmium und Cadmiumverbindungen<br />

Chrom-VI-Verbindungen<br />

D<strong>im</strong>ethylformamid<br />

Einatembarer Staub (E-Staub)<br />

Fluor und anorganische<br />

Fluorverbindungen<br />

Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat<br />

(Nitroglycerin/Nitroglykol)<br />

Hartholzstaub<br />

Kohlenstoffdisulfid<br />

Kohlenmonoxid<br />

Mehlstaub<br />

Methanol<br />

Nickel und Nickelverbindungen<br />

Polycyclische aromatische<br />

Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte<br />

aus organischem Material)<br />

weißer Phosphor (Tetraphosphor)<br />

Platinverbindungen<br />

Quecksilber und anorganische<br />

Quecksilberverbindungen<br />

Schwefelwasserstoff<br />

Silikogener Staub<br />

Styrol<br />

Tetrachlorethen<br />

Toluol<br />

Trichlorethen<br />

Vinylchlorid<br />

Xylol<br />

wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten<br />

wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine<br />

Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;<br />

81


82<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:<br />

a) Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag,<br />

b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration<br />

von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />

c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />

Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter<br />

einatembarem Staub,<br />

d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger<br />

Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration<br />

von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,<br />

e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub<br />

in Tierhaltungsräumen und -anlagen,<br />

f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als<br />

30 Mikrogramm Protein pro Gramm <strong>im</strong> Handschuhmaterial,<br />

g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung,<br />

verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.<br />

(2) Angebotsuntersuchungen bei:<br />

1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition<br />

besteht;<br />

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:<br />

a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,<br />

b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,<br />

c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:<br />

n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol,<br />

Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan,<br />

Trichlorethen, Tetrachlorethen,<br />

d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />

oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung,<br />

e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag,<br />

f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration<br />

von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />

g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />

Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter<br />

einatembarem Staub;<br />

3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn<br />

nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung<br />

vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der Gefahrstoffverordnung<br />

ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutzstufe 1).<br />

Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung<br />

bezeichnet sind.<br />

(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:<br />

Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />

und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung.


TRGS 500<br />

Schutzmaßnahmen: Mindeststandards<br />

Ausgabe März 1998<br />

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen,<br />

arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen<br />

Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.<br />

Sie werden vom<br />

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)<br />

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.<br />

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung <strong>im</strong> Bundesarbeitsblatt<br />

(BArbBl.) bekannt gegeben.<br />

Diese TRGS beschreibt generell anzuwendende Schutzmaßnahmen für den Umgang<br />

mit Arbeitsstoffen.<br />

Inhalt:<br />

1 Anwendungsbereich<br />

2 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

3 Gestaltung der Arbeitsstätte<br />

4 Arbeitsorganisation<br />

5 Hautschutz<br />

6 Schutz vor Stäuben<br />

7 Schutz vor Gasen, Dämpfen und Nebeln<br />

1 Anwendungsbereich<br />

(1) Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen,<br />

die unabhängig von der Ermittlung, ob es sich um Gefahrstoffe<br />

handelt, anzuwenden sind. Diese Maßnahmen sollen einen Mindestschutz<br />

des Arbeitnehmers vor stoffbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren<br />

sicherstellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass<br />

– in Abhängigkeit von der Exposition (Konzentration, Häufigkeit, Art und<br />

Dauer) grundsätzlich alle Stoffe eine Gesundheitsgefahr darstellen;<br />

– auch nicht gekennzeichnete Arbeitsstoffe gefährliche Stoffe enthalten<br />

oder freisetzen können;<br />

– bei vielen Stoffen die gefährlichen Eigenschaften noch nicht hinreichend<br />

bekannt bzw. nicht vollständig geprüft sind;<br />

– die Erkenntnisse zur Wirkungsstärke von Stoffen und zur Belastung,<br />

insbesondere zur Aufnahme über die Haut, für eine Gefährdungsabschätzung<br />

häufig nicht ausreichen;<br />

– der wissenschaftliche Erkenntnisstand über das Zusammenwirken 83<br />

verschiedener Stoffe unzureichend ist.


84<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Die Anwendung der Mindeststandards schützt vor<br />

– hautreizenden Einwirkungen durch Lösemittel, rauhe Oberflächen,<br />

Splitter, grobe Fasern, Hitze, Kälte oder Feuchtarbeit;<br />

– Augenreizungen;<br />

– Beeinträchtigungen der Selbstreinigungskraft der Lunge durch Stäube;<br />

– Hautverfärbungen und Geruchsbelästigungen durch Arbeitsstoffe.<br />

(2) Die TRGS enthält neben Maßgaben zur Gestaltung der Arbeitsstätte und zur<br />

Arbeitsorganisation auch Mindeststandards zum Hautschutz und zum<br />

Schutz vor Stäuben, Gasen, Dämpfen und Nebeln. Diese leiten sich weitgehend<br />

aus den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der<br />

zugehörigen Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), PSA-<br />

Benutzungsverordnung) ab. Wenn die Maßnahmen aus Gründen der<br />

Übersichtlichkeit verkürzt bzw. in Form von Prüfkriterien dargestellt sind, ist<br />

die Rechtsquelle angegeben.<br />

(3) Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der<br />

jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und erforderlichenfalls stoffund<br />

arbeitsplatzbezogen anzupassen.<br />

(4) Be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen sind weitergehende Schutzmaßnahmen<br />

nach GefStoffV erforderlich, wenn die Schutzmaßnahmen nach dieser TRGS<br />

den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße<br />

sicherstellen. Dies ist <strong>im</strong> Rahmen der Arbeitsplatzbeurteilung nachzuweisen<br />

und erforderlichenfalls zu dokumentieren.<br />

(5) Die in anderen technischen oder berufsgenossenschaftlichen Regeln<br />

oder LASI-Leitfäden formulierten stoff- und verfahrensspezifischen<br />

Schutzmaßnahmen müssen berücksichtigt werden, wenn sie über die<br />

Anforderungen dieser TRGS hinausgehen.<br />

2 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

(1) Arbeitsstoffe sind<br />

– einzelne Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen),<br />

– Erzeugnisse (z.B. Matten, Platten, Ziegeln),<br />

– Stoffe oder Stoffgemische, die be<strong>im</strong> Umgang mit Zubereitungen oder<br />

Erzeugnissen (z.B. durch Bearbeitung) freigesetzt werden.


(2) Stäube sind feine Verteilungen fester Soffe in Luft, die durch mechanische<br />

Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen. Zu den Stäuben gehören auch<br />

Rauche aus thermischen oder chemischen Prozessen. Von den gesamten <strong>im</strong><br />

Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Stäuben wird lediglich ein<br />

Teil eingeatmet, dieser wird als einatembarer Anteil bezeichnet. Der Anteil,<br />

der bis an die Lungenbläschen gelangen kann, wird als alveolengängiger<br />

Anteil bezeichnet.<br />

(3) Nebel sind feine Verteilungen flüssiger chemischer Stoffe in Luft. Sie<br />

entstehen durch Zerstäuben von Flüssigkeiten, durch Kondensation aus der<br />

Dampfphase oder durch chemische Prozesse.<br />

(4) Dämpfe sind gasförmige chemische Stoffe, die durch flüssige oder feste<br />

Arbeitsstoffe aufgrund ihres Dampfdruckes freigesetzt werden.<br />

(5) Gase sind Arbeitsstoffe, die bei Normaldruck und Raumtemperatur<br />

gasförmig sind.<br />

3 Gestaltung der Arbeitsstätte<br />

(1) Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind <strong>im</strong> Hinblick auf den Umgang mit<br />

Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:<br />

– <strong>im</strong> Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten leicht zu reinigende Oberflächen<br />

von Wänden und Decken, sowie von verwendeten Arbeitsmitteln<br />

(Maschinen, Einrichtungen etc.) <strong>im</strong> Arbeitsbereich (s. auch §8 ArbStättV);<br />

– Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung<br />

der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung<br />

der Gesundheit;<br />

– Waschgelegenheit mit Handtüchern, Hautschutz-, Hautreinigungs- und<br />

Hautpflegemitteln (s. auch ZH 1/708, Nr. 8.2).<br />

(2) Darüber hinaus können folgende Einrichtungen erforderlich sein:<br />

– Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte auf Baustelle<br />

(s. auch §§29, 30, 45 ArbStättV);<br />

– Kleiderablage bzw. Umkleideräume (s. auch §34 ArbStättV);<br />

– Reinigungsmöglichkeit für stark verschmutzte Arbeitskleidung<br />

(s. auch §34 ArbStättV);<br />

– Waschräume bzw. Duschmöglichkeiten (s. auch §§35, 46, 47 ArbStättV).<br />

85


86<br />

4 Arbeitsorganisation<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />

der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen, deren<br />

Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls an geänderte<br />

Gegebenheiten anzupassen. Er hat sicherzustellen, dass die Maßnahmen in<br />

die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden sind und bei allen<br />

Tätigkeiten beachtet werden (s. auch §3 ArbSchG).<br />

(2) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Miss- oder Fehlgebrauch von<br />

Arbeitsstoffen nach Möglichkeit verhindern, z.B. durch eine gut erkennbare<br />

und aussagefähige Beschriftung des Behälters oder der Verpackung. Es ist<br />

sicherzustellen, dass die Beschriftung des Behälters oder der Verpackung<br />

mit dem Inhalt übereinst<strong>im</strong>mt, nicht mehr gültige Beschriftungen bzw.<br />

Kennzeichnungen sind zu entfernen bzw. zu ersetzen.<br />

(3) Im Rahmen der betrieblichen Organisation ist sicherzustellen, dass<br />

– nur die vom Arbeitgeber vorgesehenen Arbeitsstoffe verwendet werden;<br />

– Arbeitsstoffe nur in solcher Menge am Arbeitsplatz aufbewahrt werden,<br />

dass Arbeitnehmer nicht gefährdet werden (s. auch §52 ArbStättV);<br />

– nicht mehr Arbeitnehmer als notwendig Arbeitsstoffen ausgesetzt sind,<br />

indem Arbeiten räumlich oder zeitlich getrennt werden (z.B. bei mehreren<br />

gleichzeitig tätigen Gewerken in Hallen, auf Baustellen oder Werften);<br />

– der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte sauber gehalten<br />

werden;<br />

– <strong>im</strong> Arbeitsbereich ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft<br />

vorhanden ist, die z.B. durch eine ausreichende Lüftung und geeignete<br />

Luftführung gewährleistet wird (s. auch §5 ArbStättV und Arbeitsstätten-<br />

Richtlinie ASR 5);<br />

– Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe<br />

unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt werden (s. auch §54<br />

ArbStättV);<br />

– Behälter zur Abfallbeseitigung bereitgestellt werden, nach Möglichkeit mit<br />

Deckel oder Abdeckung. Diese müssen deutlich erkennbar und aussagefähig<br />

beschriftet sein, nicht mehr gültige Beschriftungen bzw. Kennzeichnungen<br />

sind zu entfernen (s. auch §25 ArbStättV);<br />

– Rückstände von Arbeitsstoffen an den Außenseiten von Behältern bzw.<br />

Verpackungen entfernt werden, vor allem bei staubenden, flüssigen oder<br />

klebrigen Produkten;


– die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden, z.B. ohne Staubaufwirbelung,<br />

gereinigt wird (s. auch §54 ArbStättV);<br />

– Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür bereitgestellten<br />

Behältern gesammelt werden.<br />

(4) Arbeitsstoffe sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern<br />

(Mindestanforderungen):<br />

– in festgelegten (ggf. gekennzeichneten) Bereichen oder Schränken;<br />

– übersichtlich geordnet, möglichst <strong>im</strong> Originalbehälter oder in der<br />

Originalverpackung;<br />

– nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit<br />

Lebensmitteln verwechselt werden kann;<br />

– nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen und<br />

Tagesunterkünften (s. auch §52 ArbStättV).<br />

(5) Bei der Festlegung von Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe sind<br />

die Gefährdungen durch Arbeitsstoffe zu berücksichtigen (z.B. durch Verweis<br />

auf eine vorhandene Telefonliste der Giftinformationszentren).<br />

(6) Die Arbeitnehmer sind vor der Verwendung neuer Arbeitsstoffe über die<br />

be<strong>im</strong> Umgang notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu unterweisen.<br />

Erforderlichenfalls sind die Unterweisungen regelmäßig zu wiederholen.<br />

Unerfahrene Mitarbeiter müssen besonders umfassend unterrichtet<br />

und angeleitet werden (s. auch §12 ArbSchG und §20 GefStoffV).<br />

(7) Darüber hinaus müssen vorhandene Betriebsanweisungen und sonstige<br />

Informationen zu den verwendeten Arbeitsstoffen für jeden Arbeitnehmer<br />

einsehbar sein.<br />

(8) Die Arbeitnehmer sind <strong>im</strong> Rahmen der Unterweisung darauf hinzuweisen,<br />

dass sie <strong>im</strong> Interesse ihrer Gesundheit<br />

– die notwendige Arbeitskleidung tragen;<br />

– auf gute persönliche Hygiene achten, z.B. durch das Sauberhalten der<br />

Arbeitskleidung und Reinigung verschmutzter Körperstellen ggf. auch vor<br />

Pausen bzw. vor dem Toilettengang;<br />

– zum Essen, Trinken, Rauchen oder Schnäuzen die hierfür vorgesehenen<br />

Räumlichkeiten oder Bereiche benutzen;<br />

– die Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte nicht mit<br />

stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten.<br />

87


88<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

(9) Verhaltensregeln, die sich aus den Anforderungen dieser TRGS ergeben,<br />

können in den arbeitsplatzspezifischen Teil der Betriebsanweisungen<br />

nach §20 GefStoffV integriert werden.<br />

(10) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß<br />

der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers<br />

– für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen;<br />

– auch für die Gesundheit und Sicherheit Dritter zu sorgen, die durch den<br />

eigenen Umgang mit Arbeitsstoffen gefährdet werden können;<br />

– Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche<br />

Schutzausrüstungen best<strong>im</strong>mungsgemäß zu verwenden.<br />

(s. auch §15 ArbSchG).<br />

5 Hautschutz<br />

(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist, auch unabhängig von<br />

der Verwendung von Gefahrstoffen, mit Gefährdungen durch Hautkontakt zu<br />

rechnen:<br />

– Umgang mit Lösemitteln, z.B. bei Entfettungsarbeiten<br />

– Wiegen, Abfüllen, Einfüllen<br />

– Beschichten, Kleben<br />

– Galvanisieren und Härten<br />

– Bearbeitung von Werkstücken<br />

– Schweißen, Schneiden<br />

– Umgang mit Faserprodukten und Mineralwollen (mechanische<br />

Einwirkung, Juckreiz!)<br />

– Reinigung und Desinfektion von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen<br />

und Räumen<br />

– Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Montage- und Demontagearbeiten<br />

– Wertstoffsortierung<br />

– Feuchtarbeiten<br />

(2) Be<strong>im</strong> Umgang mit Arbeitsstoffen, die die Haut gefährden können, ist <strong>im</strong><br />

Rahmen der betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, dass<br />

– das Verspritzen von Flüssigkeiten, die Freisetzung von Stäuben oder<br />

Nebeln sowie Hautverletzungen durch Schnitte oder Stiche durch sachgerechte<br />

Arbeitstechniken vermieden werden;


– die Angaben zur Hautgefährdung und zur Anwendung von Hautschutz-,<br />

Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln in einem Hautschutzplan<br />

zusammengefasst werden, der an geeigneter Stelle bekannt gemacht wird<br />

(s. auch ZH 1/708, Nr. 4.5);<br />

– nach Maßgaben des Sicherheitsdatenblattes bzw. Auskunft des Arbeitsstofflieferanten<br />

oder anderen Informationen erforderlichenfalls Schutzhandschuhe<br />

zur Verfügung gestellt und verwendet werden (unter Beachtung<br />

der in der TRGS 531 „Feuchtarbeit“ beschriebenen Bedingungen);<br />

– die verwendeten Schutzhandschuhe allergenarm, beständig und für die<br />

Einsatzzeit undurchlässig gegenüber dem jeweils verwendeten Arbeitsstoff<br />

sind (s. auch ZH 1/706 u. DIN-EN 420) und stets sauber gelagert<br />

werden;<br />

– die verwendete Arbeitskleidung den notwendigen Schutz vor Hautkontakt<br />

in ausreichendem Maße gewährleistet (s. auch ZH 1/700);<br />

– zum Schutz vor Hautreizungen durch Fasern langärmlige, möglichst<br />

geschlossene Arbeitskleidung (z.B. Overalls mit Armbündchen) getragen<br />

wird;<br />

– zum Schutz der Augen nach Maßgabe der Angaben <strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt<br />

oder anderen Informationen bzw. Auskunft des Arbeitsstofflieferanten<br />

Schutzbrillen zur Verfügung gestellt und getragen werden und erforderlichenfalls<br />

Augenduschen in der Nähe des Tätigkeitsbereiches<br />

vorhanden sind;<br />

– unterscheidbare Reinigungstücher für Maschinen und Hände zur<br />

Verfügung gestellt und benutzt werden.<br />

(3) Bei der Erstellung des Hautschutzplanes ist arbeitsmedizinische<br />

Unterstützung angeraten.<br />

(4) Maßnahmen des vorbeugenden Hautschutzes für Tätigkeiten, bei denen<br />

Arbeitnehmer<br />

– regelmäßig täglich mehr als ca. 1/4 der Schichtdauer (ca. 2 Stunden) mit<br />

ihren Händen Arbeiten <strong>im</strong> feuchten Millieu ausfahren oder<br />

– in einem entsprechenden Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe<br />

tragen oder<br />

– häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen,<br />

sind nach TRGS 531 zu treffen.<br />

89


90<br />

6 Schutz vor Stäuben<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit<br />

Gefährdungen durch entstehende oder freiwerdende Stäube zu rechnen:<br />

– Gewinnung und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen<br />

– Zerkleinerungs- und Aufbereitungsprozesse<br />

– offenes Einfüllen, Umfüllen oder Mischen von pulverförmigen bzw. staubentwickelnden<br />

Arbeitsstoffen<br />

– mechanische Bearbeitung, z.B. Schleifen, Polieren, Fräsen, Trennen,<br />

Bohren<br />

– Trockenstrahlen<br />

– unsachgemäße Lagerung, Verpackung und Beförderung von staubentwickelnden<br />

Arbeitsstoffen<br />

– Feuerfestbau<br />

– Einblasen von Dämmstoffen<br />

– Tätigkeiten in Gießereibetrieben, z.B. in Formereien und Gussputzereien<br />

– Umgang mit Filterstäuben<br />

– Abbrucharbeiten<br />

– Wartungsarbeiten, Reinigung staubbelasteter Bereiche<br />

– Tätigkeiten in Bereichen mit unzureichender Lüftung oder ungeeigneter<br />

Lüftungsführung.<br />

(2) Staubentwickelnde Arbeitsstoffe sind nach Möglichkeit in geschlossenen<br />

Silos, Bunkern, Transportbehältern oder in Säcken aus staubdichtem<br />

Material aufzubewahren und zu lagern. Schüttware und offene<br />

Container sollten abgedeckt werden, z.B. mit Planen.<br />

(3) Die Ablagerungsmöglichkeiten für Staub sollten durch konstruktive Maßnahmen<br />

soweit wie möglich reduziert werden, z.B. durch Abschrägen von<br />

Trägern, Vermeidung textiler Oberflächen, Verkleidung schlecht erreichbarer<br />

Nischen und Winkel.<br />

(4) Die Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen ist so weit wie möglich zu<br />

verringern, erforderlichenfalls sind diese mit flexiblen, staubdichten<br />

Umhüllungen zu versehen.<br />

(5) Be<strong>im</strong> Umgang mit staubentwickelnden Arbeitsstoffen ist <strong>im</strong> Rahmen der<br />

betrieblichen Organisation zusätzlich sicherzustellen, dass<br />

– die Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden<br />

wird;


– staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte angewendet<br />

werden;<br />

– Staubablagerungen möglichst nicht entstehen bzw. diese regelmäßig<br />

beseitigt werden;<br />

– eine ausreichende Lüftung und geeignete Lüftungsführung gewährleistet<br />

sind;<br />

– bei Reinigungsarbeiten Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit<br />

Druckluft abgeblasen wird;<br />

– nach Möglichkeit Feucht- oder Nassverfahren angewendet werden, z.B.<br />

bei Reinigungs- oder Abbrucharbeiten;<br />

– Schneidwerkzeuge (z.B. Messerwellen) stets funktionsgerecht gewartet<br />

und geschärft sind;<br />

– bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung <strong>im</strong> Freien, z.B. bei Abkippvorgängen,<br />

mit dem Rücken zum Wind gearbeitet wird und sich keine Arbeitnehmer<br />

in der Staubfahne aufhalten;<br />

– entleerte Säcke nach Möglichkeit <strong>im</strong> Wirkungsbereich einer Staubabsaugung<br />

zusammengelegt, gebündelt und gepresst werden;<br />

– Arbeitskleidung von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt und nicht<br />

ausgeschüttelt oder abgeblasen wird;<br />

– bei Arbeiten mit kurzzeitiger starker Staubentwicklung oder bei Überkopfarbeiten<br />

eine Schutzbrille und ggf. eine geeignete Atemschutzmaske zur<br />

Verfügung gestellt und getragen wird (s. auch ZH 1/701 und ZH 1/703).<br />

7 Schutz vor Gasen, Dämpfen und Nebeln<br />

(1) Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten ist zumeist mit Gefährdungen<br />

durch Gase, Dämpfe oder Nebel zu rechnen:<br />

– Arbeiten an gasführenden Anlagen<br />

– offener Umgang mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Zubereitungen,<br />

z.B. Reinigungs- und Wartungsarbeiten an verschmutzten Maschinen und<br />

Anlagen<br />

– Beschichtungs- und Klebearbeiten<br />

– offenes Abfüllen, Umfüllen, Dosieren flüssiger Arbeitsstoffe<br />

– Umgang mit Arbeitsstoffen bei hohen Temperaturen (Dämpfe und<br />

Pyrolyseprodukte)<br />

– Sprühverfahren, Spritzlackierung (Nebel!)<br />

– Hochdruckreinigen (Nebel!)<br />

91


92<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

(2) Be<strong>im</strong> Umgang mit Arbeitsstoffen, die Gase, Dämpfe oder Nebel<br />

freisetzen können, ist <strong>im</strong> Rahmen der betrieblichen Organisation<br />

zusätzlich sicherzustellen, dass<br />

– die Freisetzung durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden wird;<br />

– Gebinde stets geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet<br />

werden;<br />

– be<strong>im</strong> Ab- und Umfüllen sowie bei offener Anwendung eine ausreichende<br />

Lüftung und geeignete Luftführung gewährleistet sind;<br />

– verschüttete oder ausgelaufene Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigt<br />

werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Bindemitteln.<br />

(3) Es sind Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen möglichst wenig Gase,<br />

Dämpfe oder Nebel freigesetzt werden. Großflächige offene Anwendungen<br />

sollten vermieden werden. Auch eine Absenkung der Verarbeitungstemperatur<br />

kann die Freisetzung von Lösemitteldämpfen verringern.<br />

(4) Die Verwendung von Tauchrohren („Unterspiegelbefüllung“) vermeidet das<br />

Versprühen und Verspritzen flüssiger Arbeitsstoffe, ebenso die Anwendung<br />

von Tauch-, Streich- oder Rollverfahren an Stelle von Spritzverfahren.


Hinweise auf Regelungen und Literatur<br />

Arbeitsschutz (allgemein)<br />

– Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer<br />

Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchG) vom 7.8.1996, zuletzt geändert am 27.9.1996<br />

Arbeitsstätten<br />

– Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20.3.1975, zuletzt geändert durch die<br />

Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie<br />

Arbeitsschutz vom 4. Dez. 1996<br />

Ermittlung<br />

– TRGS 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am<br />

Arbeitsplatz – Vorgehensweise“, Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) Heft 10/96<br />

Informationen des Arbeitnehmers<br />

– TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach §20 GefStoffV“, BArbBl.<br />

Heft 12/1997<br />

– ZH 1/124 „Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen“, HVBG 3/95<br />

Persönliche Schutzausrüstungen<br />

– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung<br />

persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung<br />

am 4. Dez. 1996, Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG)<br />

– 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen<br />

von persönlichen Schutzausrüstungen) vom 10. Juni 1992 (Umsetzung der Richtlinie<br />

89/686/EWG)<br />

– ZH 1/700 bzw. GUV 20.19 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“, HVBG 4/94<br />

bzw. BAGUV 10/95<br />

– ZH 1/701 bzw. GUV 20.14 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“, HVBG<br />

10/96 bzw. BAGUV 4/97<br />

– ZH 1/702 bzw. GUV 20.16 „Regeln für den Einsatz von Fußschutz“, HVBG 4/94 bzw.<br />

BAGUV 10/95<br />

– ZH 1/703 bzw. GUV 20.13 „Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz“,<br />

HVBG 4/95 bzw. BAGUV 10/95<br />

– ZH 1/706 bzw. GUV 20.17 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“, HVBG<br />

4/94 bzw. BAGUV 10/95<br />

– ZH 1/708 „Regeln für den Einsatz von Hautschutz“, HVBG 4/94<br />

93


94<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Hautschutz<br />

– TRGS 401 „Gefährdungen durch Hautkontakt“<br />

– ZH 1/467 „Hautschutz in Metallbetrieben“, Nordd. Metall-BG, 1996<br />

Staub<br />

– Waldner-Sander, Wiens: „Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen be<strong>im</strong> Umgang mit<br />

Filterstäuben“, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,<br />

GA 49, Wirtschaftsverlag NW, Postfach 101110, 27511 Bremerhaven.<br />

Gase, Dämpfe, Nebel<br />

– VBG 50 „Arbeiten an Gasleitungen“, 4/88<br />

– VBG 61 bzw. GUV 9.9 „Gase“, HVBG 4/95 bzw. BAGUV 1/97<br />

– ZH 1/319 „Lösemittel“, Merkblatt MO 17 der BG Chemie, 5/92<br />

Hinweis der ZSV:<br />

Diese Neufassung ist mit dem Datum der Bekanntmachung am 15. Januar 1998 in Kraft getreten.<br />

Bildnachweis:<br />

Alle Abbildungen und Fotos entstammen dem Archiv der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft,<br />

mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten:<br />

Seite 2: Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaft, Frankfurt am Main<br />

und München<br />

Seite 48: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

Wir danken für die freundliche Zurverfügungstellung und Genehmigung der Verwendung.


Für Ihre<br />

Notizen…<br />

95


96<br />

Für Ihre<br />

Notizen…<br />

Gefahrstoffe <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong>


7. überarbeitete Ausgabe, Mai 2009<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />

Dezernat Prävention<br />

Frankfurter Straße 126<br />

D-34121 Kassel<br />

Telefon (05 61) 9 28-0<br />

Fax (05 61) 9 28-23 04<br />

http://www.gartenbau.lsv.de<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />

05/2009 10.000

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!