09.03.2013 Aufrufe

Kindergartensatzung (KiGaS) - Mühlhausen/Sulz

Kindergartensatzung (KiGaS) - Mühlhausen/Sulz

Kindergartensatzung (KiGaS) - Mühlhausen/Sulz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Kindergartensatzung</strong><br />

(<strong>KiGaS</strong>)<br />

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat<br />

Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) (FN<br />

BayRS 2020­1­1­I) erlässt die Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> folgende Satzung über die<br />

Benutzung der gemeindlichen Kindergärten<br />

(<strong>Mühlhausen</strong>, <strong>Sulz</strong>taler Zwergennest)<br />

(<strong>Mühlhausen</strong>, GT <strong>Sulz</strong>bürg, <strong>Sulz</strong>bürger Landlmäuse)<br />

§ 1<br />

Trägerschaft und Rechtsform<br />

(1) Die Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> ist Träger des nach Art. 3 und 8 des Bayerischen Kin­<br />

dergartenbildungs­ und ­betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anerkannten Kindergar­<br />

tens.<br />

(2) Dieser Kindergarten wird von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung der Gemein­<br />

de im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlichrechtlicher Grundlage betrieben.<br />

(3) Der Kindergarten kann im Rahmen der Öffnungszeiten nach § 6 Abs. 1 gebucht und<br />

besucht werden, wobei eine Mindestbuchungs­ und –Besuchszeit von 4,00 ­ 5,00<br />

Stunden pro Tag nicht unterschritten werden darf.<br />

(4) Die Gruppengrößen werden den pädagogischen Erfordernissen und den organisato­<br />

rischen Möglichkeiten angepasst.<br />

§ 2<br />

Aufgabe und Verwaltung des Kindergartens<br />

(1) Der Kindergarten ist eine Einrichtung im vorschulischen Bereich. Er dient der Erzie­<br />

hung und Bildung bis zum Beginn der Schulpflicht.<br />

Seite 1/7


(2) Der Kindergarten nimmt die in Art. 7 BayKiBiG und die in der Verordnung über die<br />

Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten (4. DV BayKiG) vom 25.09.1973 (GVBl.<br />

575) näher bezeichneten Aufgaben war. Zu diesem Zweck wird ihm ausreichendes<br />

pädagogisches Fach­ und Hilfspersonal beigegeben.<br />

(3) Die Verwaltungs­ und Kassengeschäfte des Kindergartens obliegen der Gemeinde<br />

<strong>Mühlhausen</strong>.<br />

(4) Für den inneren Betrieb (Leitung) des Kindergartens ist dessen Leiterin eigenverant­<br />

wortlich. Das Weisungsrecht der Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> bleibt unberührt.<br />

§ 3<br />

Personal<br />

(1) Die Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für<br />

den Betrieb des Kindergartens notwendige Personal.<br />

(2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogischen<br />

Fach­ und Hilfspersonal gesichert sein.<br />

§ 4<br />

Aufnahme in den Kindergarten<br />

(1) Aufgenommen werden in den Kindergarten nur Kinder, die im Bereich der Gemeinde<br />

<strong>Mühlhausen</strong> wohnen und<br />

a) unter drei Jahren sind mit entsprechender Reife und nach Entscheidung im Er­<br />

messen der Kindergartenleitung;<br />

b) ab dem dritten Lebensjahr ganzjährig;<br />

c) schulpflichtig, aber vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. deren Antrag auf<br />

vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde;<br />

d) aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung keiner besonderen Pflege<br />

bedürfen;<br />

(2) In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag auch Kinder, die ihren Wohnsitz<br />

nicht im Bereich der Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> haben, aber ansonsten die Vorausset­<br />

zungen des Abs. 1 erfüllen, in jederzeit widerruflicher Form aufgenommen werden,<br />

wenn im Kindergarten noch Plätze in einer Gruppe frei sind.<br />

(3) Aufnahmeanträge, die nach Vollbelegung des Kindergartens schriftlich eingereicht<br />

werden, werden von der Kindergartenleitung vorgemerkt und berücksichtigt, wenn<br />

sich durch das Ausscheiden von Kindern aus dem Kindergarten oder auf sonstige<br />

Weise eine Aufnahmemöglichkeit ergibt.<br />

(4) Die Aufnahme in dem Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.<br />

Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl nach folgenden<br />

Dringlichkeitsstufen getroffen:<br />

Seite 2/7


a) Kinder, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.<br />

b) Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. Kinder, deren Antrag auf<br />

vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde, sowie Kinder, welche im darauf folgen­<br />

den Jahr schulpflichtig werden (Schulanfänger).<br />

c) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig sind.<br />

d) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet.<br />

e) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.<br />

(5) Zum Nachweis der entsprechenden Dringlichkeitsstufen nach Abs. 4 sind auf Anfor­<br />

derung der Gemeinde bzw. der Kindergartenleiterin entsprechende Belege oder<br />

sonstige Nachweise beizubringen.<br />

(6) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern unter drei Jahren nur für einige Tage in der<br />

Woche ist grundsätzlich möglich, sofern ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb<br />

der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.<br />

§ 5<br />

Anmeldung<br />

(1) Die Anmeldungen sind jedes Jahr in der von der Kindergartenleitung durch ortsübli­<br />

che Bekanntmachung festgesetzten Zeit bei der Kindergartenleitung vorzunehmen.<br />

Eine spätere Anmeldung auch während des bereits begonnenen Kindergartenjahres<br />

ist möglich.<br />

(2) Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung alle erforderlichen Auskünfte<br />

zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.<br />

§ 6<br />

Aufnahme<br />

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leiterin des Kindergar­<br />

tens oder deren Vertreterin im Benehmen mit den Erzieherinnen und dem Träger.<br />

Die Erziehungsberechtigten werden von der Kindergartenleitung über die Aufnahme<br />

bzw. Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. Die Gründe für die jeweils getroffene<br />

Entscheidung sind dabei festzuhalten.<br />

(2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Eine Überprüfung der Fortdauer der Dringlichkeit<br />

findet in der Regel nicht statt.<br />

§ 7<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Öffnungszeiten sind in Anlage 1 festgesetzt, die Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

Seite 3/7


Die Öffnungszeiten können bei Bedarf vom Träger in Zusammenarbeit mit der<br />

Kindergartenleitung sowie im Benehmen mit dem Elternbeirat vor Beginn eines neu­<br />

en Kindergartenjahres geändert werden.<br />

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 1 findet keine Beaufsichtigung durch das<br />

Kindergartenpersonal statt.<br />

(3) Die Schließtage betragen maximal 25 Arbeitstage pro Kindergartenjahr. Davon ent­<br />

fallen mindesten 15 Arbeitstage auf den August. Die übrigen ferienbedingten Schlie­<br />

ßungszeiten werden von der Kindergartenleitung rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

§ 8<br />

Besuchsregelung<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Kin­<br />

dergartengruppe regelmäßig besucht. Kann das Kind die Gruppe nicht besuchen, ist<br />

der Kindergarten unverzüglich zu verständigen. Erkrankt ein Kind, müssen es die Er­<br />

ziehungsberechtigten bis zur völligen Genesung zu Hause behalten. Wenn ein Kind<br />

an einer anstreckenden Krankheit leidet, ist der Kindergarten unverzüglich zu be­<br />

nachrichtigen; in diesem Falle kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Be­<br />

scheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen<br />

wird. Des gleichen ist mitzuteilen, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kin­<br />

des an einer übertragbaren Krankheit leidet.<br />

(2) Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den<br />

Kindergarten nicht betreten.<br />

(3) Das Kind muss pünktlich abgeholt werden. Wer neben den Erziehungsberechtigten<br />

zum Abholen des Kindes berechtigt ist, ist der Gruppenleitung schriftlich bekannt zu<br />

geben.<br />

§ 9<br />

Ausschluss eines Kindes aus dem Kindergarten<br />

(Kündigung durch den Träger)<br />

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden,<br />

wenn<br />

a) es innerhalb der letzten beiden Monate mehr als zwei Wochen unentschuldigt ge­<br />

fehlt hat oder es innerhalb des laufenden Kindergartenjahres insgesamt mehr als<br />

vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat;<br />

b) erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch<br />

ihres Kindes gemäß § 7 Abs. 1 nicht interessiert sind;<br />

c) es wiederholt nicht zu den festgesetzten Zeiten gebracht bzw. nicht pünktlich ab­<br />

geholt wird;<br />

Seite 4/7


d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet,<br />

insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint;<br />

e) die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen inner­<br />

halb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.<br />

(2) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen wer­<br />

den, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet,<br />

bzw. wenn es ernsthaft erkrankt. Die Leitung des Kindergartens kann die Wiederzu­<br />

lassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeug­<br />

nisses abhängig machen.<br />

(3) Die Entscheidung in den Fällen des Abs. 1 und 2 trifft die Kindergartenleitung im Ein­<br />

vernehmen mit der Gemeindeverwaltung.<br />

(4) Die Kündigung durch den Träger kann jeweils mit Wirkung zum Ende eines Monats,<br />

unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist, ausgesprochen<br />

werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

§ 10<br />

Kündigung durch Erziehungsberechtigte<br />

(1) Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Ein­<br />

haltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig.<br />

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist fristgemäß der Kindergartenleiterin an­<br />

zuzeigen.<br />

(3) Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum<br />

Ende des laufenden Kindergartenjahres zulässig.<br />

§ 11<br />

Kindergartenjahr<br />

Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgen­<br />

den Jahres.<br />

§ 12<br />

Mitarbeit der Erziehungsberechtigten<br />

Eine wirkungsvolle Bildungs­ und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend<br />

von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und sonsti­<br />

ge Erziehungsberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternabende besuchen und<br />

auch die Möglichkeit des Gesprächs im Rahmen von Sprechstunden wahrnehmen.<br />

Sprechstunden finden nach Vereinbarung statt.<br />

Seite 5/7


§ 13<br />

Unfallversicherungsschutz<br />

Die Versicherung der Kinder gegen Unfälle während eines Kindergartenbesuches richtet<br />

sich nach § 539 der Reichsversicherungsordnung. Unfälle auf dem Kindergartenweg<br />

sind nach Möglichkeit sofort, spätestens am darauf folgenden Tag, der Kindergartenlei­<br />

tung mitzuteilen.<br />

§ 14<br />

Haftung<br />

Wird der Kindergarten wegen Ferien, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus<br />

anderen betriebsinternen Gründen für eine bestimmte Zeit geschlossen, haben die Er­<br />

ziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Im Übrigen richten sich An­<br />

sprüche der Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. September 2006 in Kraft.<br />

<strong>Mühlhausen</strong>, 30. Juni 2006<br />

Galler<br />

1. Bürgermeister<br />

Seite 6/7


Anlage 1 zur <strong>Kindergartensatzung</strong> (<strong>KiGaS</strong>) § 7 Öffnungszeiten<br />

Öffnungszeiten der Kindergärten:<br />

1. Der Kindergarten in <strong>Mühlhausen</strong>, <strong>Sulz</strong>taler Zwergennest ist von 7.15 Uhr bis<br />

15.00 Uhr geöffnet.<br />

2. Der Kindergarten in <strong>Mühlhausen</strong>, GT <strong>Sulz</strong>bürg, <strong>Sulz</strong>bürger Landlmäuse ist von<br />

7.45 Uhr bis 12.20 Uhr geöffnet.<br />

<strong>Mühlhausen</strong>, 28. Juni 2006<br />

Galler<br />

1. Bürgermeister<br />

Seite 7/7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!