Kindergartensatzung (KiGaS) - Mühlhausen/Sulz
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<strong>Kindergartensatzung</strong><br />
(<strong>KiGaS</strong>)<br />
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat<br />
Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) (FN<br />
BayRS 202011I) erlässt die Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> folgende Satzung über die<br />
Benutzung der gemeindlichen Kindergärten<br />
(<strong>Mühlhausen</strong>, <strong>Sulz</strong>taler Zwergennest)<br />
(<strong>Mühlhausen</strong>, GT <strong>Sulz</strong>bürg, <strong>Sulz</strong>bürger Landlmäuse)<br />
§ 1<br />
Trägerschaft und Rechtsform<br />
(1) Die Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> ist Träger des nach Art. 3 und 8 des Bayerischen Kin<br />
dergartenbildungs und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anerkannten Kindergar<br />
tens.<br />
(2) Dieser Kindergarten wird von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung der Gemein<br />
de im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlichrechtlicher Grundlage betrieben.<br />
(3) Der Kindergarten kann im Rahmen der Öffnungszeiten nach § 6 Abs. 1 gebucht und<br />
besucht werden, wobei eine Mindestbuchungs und –Besuchszeit von 4,00 5,00<br />
Stunden pro Tag nicht unterschritten werden darf.<br />
(4) Die Gruppengrößen werden den pädagogischen Erfordernissen und den organisato<br />
rischen Möglichkeiten angepasst.<br />
§ 2<br />
Aufgabe und Verwaltung des Kindergartens<br />
(1) Der Kindergarten ist eine Einrichtung im vorschulischen Bereich. Er dient der Erzie<br />
hung und Bildung bis zum Beginn der Schulpflicht.<br />
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(2) Der Kindergarten nimmt die in Art. 7 BayKiBiG und die in der Verordnung über die<br />
Rahmenpläne für anerkannte Kindergärten (4. DV BayKiG) vom 25.09.1973 (GVBl.<br />
575) näher bezeichneten Aufgaben war. Zu diesem Zweck wird ihm ausreichendes<br />
pädagogisches Fach und Hilfspersonal beigegeben.<br />
(3) Die Verwaltungs und Kassengeschäfte des Kindergartens obliegen der Gemeinde<br />
<strong>Mühlhausen</strong>.<br />
(4) Für den inneren Betrieb (Leitung) des Kindergartens ist dessen Leiterin eigenverant<br />
wortlich. Das Weisungsrecht der Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> bleibt unberührt.<br />
§ 3<br />
Personal<br />
(1) Die Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für<br />
den Betrieb des Kindergartens notwendige Personal.<br />
(2) Die Erziehung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogischen<br />
Fach und Hilfspersonal gesichert sein.<br />
§ 4<br />
Aufnahme in den Kindergarten<br />
(1) Aufgenommen werden in den Kindergarten nur Kinder, die im Bereich der Gemeinde<br />
<strong>Mühlhausen</strong> wohnen und<br />
a) unter drei Jahren sind mit entsprechender Reife und nach Entscheidung im Er<br />
messen der Kindergartenleitung;<br />
b) ab dem dritten Lebensjahr ganzjährig;<br />
c) schulpflichtig, aber vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. deren Antrag auf<br />
vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde;<br />
d) aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung keiner besonderen Pflege<br />
bedürfen;<br />
(2) In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag auch Kinder, die ihren Wohnsitz<br />
nicht im Bereich der Gemeinde <strong>Mühlhausen</strong> haben, aber ansonsten die Vorausset<br />
zungen des Abs. 1 erfüllen, in jederzeit widerruflicher Form aufgenommen werden,<br />
wenn im Kindergarten noch Plätze in einer Gruppe frei sind.<br />
(3) Aufnahmeanträge, die nach Vollbelegung des Kindergartens schriftlich eingereicht<br />
werden, werden von der Kindergartenleitung vorgemerkt und berücksichtigt, wenn<br />
sich durch das Ausscheiden von Kindern aus dem Kindergarten oder auf sonstige<br />
Weise eine Aufnahmemöglichkeit ergibt.<br />
(4) Die Aufnahme in dem Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.<br />
Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Auswahl nach folgenden<br />
Dringlichkeitsstufen getroffen:<br />
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a) Kinder, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.<br />
b) Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, bzw. Kinder, deren Antrag auf<br />
vorzeitige Einschulung abgelehnt wurde, sowie Kinder, welche im darauf folgen<br />
den Jahr schulpflichtig werden (Schulanfänger).<br />
c) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig sind.<br />
d) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet.<br />
e) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.<br />
(5) Zum Nachweis der entsprechenden Dringlichkeitsstufen nach Abs. 4 sind auf Anfor<br />
derung der Gemeinde bzw. der Kindergartenleiterin entsprechende Belege oder<br />
sonstige Nachweise beizubringen.<br />
(6) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern unter drei Jahren nur für einige Tage in der<br />
Woche ist grundsätzlich möglich, sofern ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb<br />
der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.<br />
§ 5<br />
Anmeldung<br />
(1) Die Anmeldungen sind jedes Jahr in der von der Kindergartenleitung durch ortsübli<br />
che Bekanntmachung festgesetzten Zeit bei der Kindergartenleitung vorzunehmen.<br />
Eine spätere Anmeldung auch während des bereits begonnenen Kindergartenjahres<br />
ist möglich.<br />
(2) Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung alle erforderlichen Auskünfte<br />
zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.<br />
§ 6<br />
Aufnahme<br />
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leiterin des Kindergar<br />
tens oder deren Vertreterin im Benehmen mit den Erzieherinnen und dem Träger.<br />
Die Erziehungsberechtigten werden von der Kindergartenleitung über die Aufnahme<br />
bzw. Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. Die Gründe für die jeweils getroffene<br />
Entscheidung sind dabei festzuhalten.<br />
(2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Eine Überprüfung der Fortdauer der Dringlichkeit<br />
findet in der Regel nicht statt.<br />
§ 7<br />
Öffnungszeiten<br />
Die Öffnungszeiten sind in Anlage 1 festgesetzt, die Bestandteil dieser Satzung ist.<br />
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Die Öffnungszeiten können bei Bedarf vom Träger in Zusammenarbeit mit der<br />
Kindergartenleitung sowie im Benehmen mit dem Elternbeirat vor Beginn eines neu<br />
en Kindergartenjahres geändert werden.<br />
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 1 findet keine Beaufsichtigung durch das<br />
Kindergartenpersonal statt.<br />
(3) Die Schließtage betragen maximal 25 Arbeitstage pro Kindergartenjahr. Davon ent<br />
fallen mindesten 15 Arbeitstage auf den August. Die übrigen ferienbedingten Schlie<br />
ßungszeiten werden von der Kindergartenleitung rechtzeitig bekannt gegeben.<br />
§ 8<br />
Besuchsregelung<br />
(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Kin<br />
dergartengruppe regelmäßig besucht. Kann das Kind die Gruppe nicht besuchen, ist<br />
der Kindergarten unverzüglich zu verständigen. Erkrankt ein Kind, müssen es die Er<br />
ziehungsberechtigten bis zur völligen Genesung zu Hause behalten. Wenn ein Kind<br />
an einer anstreckenden Krankheit leidet, ist der Kindergarten unverzüglich zu be<br />
nachrichtigen; in diesem Falle kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Be<br />
scheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen<br />
wird. Des gleichen ist mitzuteilen, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kin<br />
des an einer übertragbaren Krankheit leidet.<br />
(2) Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den<br />
Kindergarten nicht betreten.<br />
(3) Das Kind muss pünktlich abgeholt werden. Wer neben den Erziehungsberechtigten<br />
zum Abholen des Kindes berechtigt ist, ist der Gruppenleitung schriftlich bekannt zu<br />
geben.<br />
§ 9<br />
Ausschluss eines Kindes aus dem Kindergarten<br />
(Kündigung durch den Träger)<br />
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden,<br />
wenn<br />
a) es innerhalb der letzten beiden Monate mehr als zwei Wochen unentschuldigt ge<br />
fehlt hat oder es innerhalb des laufenden Kindergartenjahres insgesamt mehr als<br />
vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat;<br />
b) erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch<br />
ihres Kindes gemäß § 7 Abs. 1 nicht interessiert sind;<br />
c) es wiederholt nicht zu den festgesetzten Zeiten gebracht bzw. nicht pünktlich ab<br />
geholt wird;<br />
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d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet,<br />
insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint;<br />
e) die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen inner<br />
halb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.<br />
(2) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen wer<br />
den, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet,<br />
bzw. wenn es ernsthaft erkrankt. Die Leitung des Kindergartens kann die Wiederzu<br />
lassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeug<br />
nisses abhängig machen.<br />
(3) Die Entscheidung in den Fällen des Abs. 1 und 2 trifft die Kindergartenleitung im Ein<br />
vernehmen mit der Gemeindeverwaltung.<br />
(4) Die Kündigung durch den Träger kann jeweils mit Wirkung zum Ende eines Monats,<br />
unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist, ausgesprochen<br />
werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
§ 10<br />
Kündigung durch Erziehungsberechtigte<br />
(1) Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Ein<br />
haltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig.<br />
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist fristgemäß der Kindergartenleiterin an<br />
zuzeigen.<br />
(3) Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum<br />
Ende des laufenden Kindergartenjahres zulässig.<br />
§ 11<br />
Kindergartenjahr<br />
Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgen<br />
den Jahres.<br />
§ 12<br />
Mitarbeit der Erziehungsberechtigten<br />
Eine wirkungsvolle Bildungs und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend<br />
von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und sonsti<br />
ge Erziehungsberechtigten sollten daher regelmäßig die Elternabende besuchen und<br />
auch die Möglichkeit des Gesprächs im Rahmen von Sprechstunden wahrnehmen.<br />
Sprechstunden finden nach Vereinbarung statt.<br />
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§ 13<br />
Unfallversicherungsschutz<br />
Die Versicherung der Kinder gegen Unfälle während eines Kindergartenbesuches richtet<br />
sich nach § 539 der Reichsversicherungsordnung. Unfälle auf dem Kindergartenweg<br />
sind nach Möglichkeit sofort, spätestens am darauf folgenden Tag, der Kindergartenlei<br />
tung mitzuteilen.<br />
§ 14<br />
Haftung<br />
Wird der Kindergarten wegen Ferien, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus<br />
anderen betriebsinternen Gründen für eine bestimmte Zeit geschlossen, haben die Er<br />
ziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Im Übrigen richten sich An<br />
sprüche der Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 15<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. September 2006 in Kraft.<br />
<strong>Mühlhausen</strong>, 30. Juni 2006<br />
Galler<br />
1. Bürgermeister<br />
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Anlage 1 zur <strong>Kindergartensatzung</strong> (<strong>KiGaS</strong>) § 7 Öffnungszeiten<br />
Öffnungszeiten der Kindergärten:<br />
1. Der Kindergarten in <strong>Mühlhausen</strong>, <strong>Sulz</strong>taler Zwergennest ist von 7.15 Uhr bis<br />
15.00 Uhr geöffnet.<br />
2. Der Kindergarten in <strong>Mühlhausen</strong>, GT <strong>Sulz</strong>bürg, <strong>Sulz</strong>bürger Landlmäuse ist von<br />
7.45 Uhr bis 12.20 Uhr geöffnet.<br />
<strong>Mühlhausen</strong>, 28. Juni 2006<br />
Galler<br />
1. Bürgermeister<br />
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