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Ordnung für die Benutzung des Clubraumes der ... - in Naunhof

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5<br />

(5) Wird <strong>die</strong> Stadt <strong>Naunhof</strong> wegen e<strong>in</strong>es Schadens unmittelbar <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen, ist <strong>der</strong>, dem <strong>der</strong> Clubraum e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Nebenräume zu <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt überlassen wurde, verpflichtet, <strong>die</strong> Stadt <strong>Naunhof</strong> von den gegen sie<br />

geltend gemachten Ansprüchen e<strong>in</strong>schließlich aller Prozess- und Nebenkosten <strong>in</strong><br />

voller Höhe freizustellen.<br />

(6) Die Stadt <strong>Naunhof</strong> kann den Abschluss e<strong>in</strong>er Haftpflichtversicherung und e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.<br />

(7) Die Haftung <strong>der</strong> Stadtverwaltung <strong>Naunhof</strong> <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> auf den<br />

Parkplätzen <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> abgestellt s<strong>in</strong>d, ist ausgeschlossen.<br />

(8) Für Gar<strong>der</strong>obe wird ke<strong>in</strong>e Haftung übernommen.<br />

§ 7<br />

Verstöße<br />

(1) Bei Verstößen gegen <strong>die</strong>se <strong>Benutzung</strong>sordnung kann <strong>die</strong> Stadt <strong>Naunhof</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Räumlichkeiten zeitlich befristet o<strong>der</strong> gänzlich untersagen.<br />

(2) Bei Verstößen gegen <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser <strong>Ordnung</strong> festgelegten Bestimmungen und/o<strong>der</strong><br />

gegen <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nutzungsvere<strong>in</strong>barung festgelegten Vertragsbed<strong>in</strong>gungen, bei<br />

denen Gefahr im Verzug ist bzw. <strong>die</strong> den ordnungsgemäßen und term<strong>in</strong>lich<br />

geplanten Betrieb <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, ist <strong>die</strong> Stadt <strong>Naunhof</strong> berechtigt, im<br />

Namen und auf Rechnung <strong>des</strong> verursachenden Nutzers <strong>die</strong> Mängelbeseitigung zu<br />

veranlassen.<br />

(3) Schadensersatzansprüche <strong>der</strong> Stadt <strong>Naunhof</strong> gegen den Nutzer bleiben von den<br />

Absätzen (1) und (2) unberührt.<br />

§ 8<br />

<strong>Benutzung</strong>sentgelt<br />

(1) Für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Clubraumes</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Parthelandhalle <strong>Naunhof</strong> wird e<strong>in</strong><br />

<strong>Benutzung</strong>sentgelt gemäß <strong>der</strong> <strong>in</strong> Anlage 2 angefügten „Festlegung<br />

<strong>Benutzung</strong>sentgelt“ erhoben. Die Anlage 2 ist Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Ordnung</strong>.<br />

(2) Das <strong>Benutzung</strong>sentgelt setzt sich aus dem Mietpreis und den Betriebskosten<br />

zusammen. Der Betriebskostenersatz umfasst <strong>die</strong> Verbräuche von Wasser,<br />

Abwasser, Strom und Gas.<br />

(3) Der Mietpreis und e<strong>in</strong>e angemessene Pauschale <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betriebskosten s<strong>in</strong>d im<br />

Voraus fällig. Der Nutzer hat bei Übergabe <strong>der</strong> Schlüssel den Zahlungsnachweis<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

(4) Die Überlassung <strong>des</strong> <strong>Clubraumes</strong> an <strong>Naunhof</strong>er Vere<strong>in</strong>e und gleichgestellte<br />

Interessengruppen ist nicht entgeltpflichtig, wenn <strong>die</strong> beantragte Nutzungsart<br />

unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar mit dem Vere<strong>in</strong>szweck übere<strong>in</strong>stimmt.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Durchführung von Veranstaltungen durch <strong>Naunhof</strong>er Vere<strong>in</strong>e, <strong>die</strong> nicht<br />

unter Absatz 4 fallen, werden 50 v.H. <strong>des</strong> jeweiligen <strong>Benutzung</strong>sentgeltes<br />

erhoben. Der Betriebskostenersatz wird jedoch <strong>in</strong> voller Höhe erhoben.

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