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STADT NIEHEIM SATZUNG über die Erhebung von Kurbeiträgen im ...

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<strong>STADT</strong> <strong>NIEHEIM</strong><br />

S A T Z U N G<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> <strong>Kurbeiträgen</strong> <strong>im</strong> Bereich<br />

des heilkl<strong>im</strong>atischen Kurortes Niehe<strong>im</strong><br />

vom 01.03.2011<br />

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur<br />

Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 09.10.2007 (GV. NRW.<br />

2007 S. 380) und des § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Art. II Gesetz zur Novellierung des Kurortegesetzes<br />

vom 11.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) (GV. NW. S. 712 SGV. NRW. 610) hat der<br />

Rat der Stadt Niehe<strong>im</strong> in seiner Sitzung am 28.02.2011 folgende Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Kurbeiträgen</strong> <strong>im</strong> Bereich des heilkl<strong>im</strong>atischen Kurortes Niehe<strong>im</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Mit Urkunde vom 12.02.2003 hat der Regierungspräsident der Bezirksregierung Detmold,<br />

Herr Andreas Wiebe, der Stadt Niehe<strong>im</strong> <strong>die</strong> Artbezeichnung "Heilkl<strong>im</strong>atischer Kurort" <strong>im</strong> Sinne<br />

des Kurortegesetzes NRW (KOG) verliehen.<br />

(2) Das Kurgebiet ergibt sich aus der als Anlage <strong>die</strong>ser Satzung beigefügten Karte, welche Bestandteil<br />

der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Detmold vom 12.03.2003 -<br />

24.61-10 - (Veröffentlicht <strong>im</strong> Ministerialblatt NRW vom 21.06.2003 S. 1608) ist.<br />

§ 2<br />

<strong>Erhebung</strong> des Kurbeitrages<br />

(1) Die Stadt Niehe<strong>im</strong> erhebt in der Kernstadt und den Ortsteilen Entrup, Eversen, Erwitzen,<br />

H<strong>im</strong>mighausen, Holzhausen, Merlshe<strong>im</strong>, Oeynhausen, Schönenberg und Sommersell für <strong>die</strong><br />

Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken <strong>im</strong><br />

Kurgebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für <strong>die</strong> zu <strong>die</strong>sem Zweck durchgeführten<br />

Veranstaltungen einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.<br />

(2) Die Zahlungspflicht ist nicht da<strong>von</strong> abhängig, ob und in welchem Umfang Kureinrichtungen<br />

und Kurveranstaltungen in Anspruch genommen werden.<br />

(3) Für <strong>die</strong> Benutzung <strong>von</strong> Einrichtungen und für Veranstaltungen, <strong>die</strong> besondere Aufwendungen<br />

erfordern, kann neben den <strong>Kurbeiträgen</strong> ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.<br />

§ 3<br />

Beitragspflichtiger Personenkreis<br />

(1) Der Kurbeitrag wird <strong>von</strong> den Personen, <strong>die</strong> in dem in § 2 Ziffer 1 bezeichneten Gebiet Unterkunft<br />

nehmen, ohne in ihm <strong>die</strong> Hauptwohnung <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 2 des Meldegesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit geboten wird, <strong>die</strong> Einrichtung und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an<br />

den Veranstaltungen teilzunehmen.<br />

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(2) Die Kurbeitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens in dem in § 2 Ziffer 1 bezeichneten<br />

Gebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise<br />

werden bei der Beitragsfestsetzung als 1 Tag gerechnet.<br />

§ 4<br />

Höhe der Kurbeiträge<br />

(1) Ab 01. April 2011 beträgt der Kurbeitrag pro Person 1,00 €/Tag.<br />

(2) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind vom Kurbeitrag befreit.<br />

§ 5<br />

Weitere Befreiungen <strong>von</strong> <strong>Kurbeiträgen</strong><br />

(1) Von der Einrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:<br />

a) Verwandte <strong>von</strong> ortsansässigen Einwohnern, welche als Familienbesuch unentgeltlich in<br />

deren Wohnung aufgenommen werden;<br />

b) wer sich nachweislich aus beruflichen Gründen in dem in § 2 Ziffer 1 bezeichneten Gebiet<br />

aufhält;<br />

c) Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Seminaren. Hierfür werden nur <strong>die</strong> ersten 4<br />

Aufenthaltstage anerkannt, ab dem 5. Tag ist der Kurbeitrag zu entrichten. Tagungen,<br />

Lehrgänge und Seminare sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Personenzahl<br />

und des Termins der Stadtverwaltung zu melden;<br />

d) Ortsfremde (Reisende), <strong>die</strong> sich nicht länger als einen Tag in dem in § 2 Ziffer 1 bezeichneten<br />

Gebiet aufhalten;<br />

e) Saisonpersonal in Fremdenverkehrsbetrieben einschließlich Hausangestellte;<br />

f) Kurgäste, <strong>die</strong> länger als 30 Tage in dem in § 2 Ziffer 1 bezeichneten Gebiet weilen, sind<br />

für <strong>die</strong> <strong>über</strong> 30 Tage hinausgehende Zeit <strong>von</strong> der Entrichtung des Kurbeitrages befreit,<br />

g) Personen, <strong>die</strong> Eigentümer oder Besitzer einer in dem in § 2 Ziffer 1 bezeichneten Gebiet<br />

gelegenen Wohneinheit oder deren Familienangehörige sind, ohne dort ihre<br />

Hauptwohnung zu haben, werden zu einem einmal <strong>im</strong> Kalenderjahr zu entrichtenden<br />

Kurbeitrag herangezogen, dessen Höhe nach einem 30-tägigen Aufenthalt unter Heranziehung<br />

der in § 4 festgesetzten Beitragssätze berechnet wird und zwar unabhängig<br />

<strong>von</strong> der tatsächlichen Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte während eines Kalenderjahres,<br />

h) Besucher des Jugendzeltplatzes.<br />

(2) In Härtefällen kann der Bürgermeister auf Antrag Befreiungen vom Kurbeitrag oder Ermäßigungen<br />

aussprechen.<br />

§ 6<br />

Kurkarte<br />

(1) Über den gezahlten Kurbeitrag wird vom Wohnungsgeber eine Kurkarte ausgestellt und dem<br />

Kurgast ausgehändigt.<br />

(2) In besonderen Fällen (Gesellschaftsreisen <strong>von</strong> Reiseunternehmen oder in ähnlichen Sonderfällen)<br />

wird <strong>die</strong> Kurkarte <strong>von</strong> der Stadtverwaltung ausgestellt.<br />

(3) Die Kurkarte ermächtigt zum freien oder ermäßigten Eintritt aller für Kurgäste geschaffenen<br />

Einrichtungen und Veranstaltungen.<br />

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(4) Die Kurkarte wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht <strong>über</strong>tragbar. Auf der Kurkarte wird<br />

<strong>die</strong> Aufenthaltsdauer vermerkt. Bei Ausdehnung des Aufenthaltes ist eine neue Kurkarte<br />

auszuhändigen.<br />

§ 7<br />

Pflichten des Wohnungsgebers<br />

Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages<br />

(1) Alle Wohnungsgeber erhalten eine Kurbeitragssatzung, <strong>die</strong> sie den Gästen durch Aushang<br />

an einer geeigneten Stelle zur Kenntnis bringen.<br />

(2) Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld. Sie ist durch <strong>die</strong> Wohnungsgeber vom Gast einzuziehen<br />

und an <strong>die</strong> Stadtverwaltung -Stadtkasse- abzuführen. Die Kurtaxe wird spätestens am 10.01.,<br />

10.04., 10.07. und 10.10. für das abgelaufene Quartal fällig. Der Wohnungsgeber ist für <strong>die</strong><br />

rechtzeitige Einziehung des Kurbeitrages vor Abreise des Kurbeitragspflichtigen verantwortlich.<br />

Damit obliegt dem Wohnungsgeber auch <strong>die</strong> Verpflichtung zur Abrechnung des Kurbeitrages<br />

mit der Stadtverwaltung, sofern nicht eine örtliche <strong>Erhebung</strong> seitens eines Beauftragten<br />

der Stadtverwaltung stattfindet.<br />

(3) Die Kurkartenblocks zur Ausstellung der Kurkarten und zur Abrechnung des Kurbeitrages<br />

sind bei Bedarf gegen Quittung bei der Stadtverwaltung abzuholen. Die Durchschriften der<br />

Kurkartenblocks sind für <strong>die</strong> Abrechnung mit der Stadtverwaltung aufzubewahren und spätestens<br />

vierteljährlich (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres) der Stadtverwaltung<br />

mit dem Nachweis der abgelieferten Beiträge vorzulegen.<br />

(4) Beherbergungsbetriebe, <strong>die</strong> den besonderen Anforderungen der Aufzeichnungs- und Meldepflicht<br />

genügen, können mittels elektronischer Datenverarbeitung Kurkarten abweichend <strong>von</strong><br />

dem amtlichen Vordruck der Stadt Niehe<strong>im</strong> ausstellen, wenn hierzu <strong>die</strong> Zust<strong>im</strong>mung der<br />

Stadtverwaltung zuvor schriftlich erteilt wird.<br />

(5) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, durch ihre Beauftragten <strong>die</strong> Richtigkeit der Kurbeitragsabrechnung<br />

und <strong>die</strong> Einziehung und Abrechnung der Gelder zu <strong>über</strong>prüfen.<br />

§ 8<br />

Haftung<br />

Für <strong>die</strong> rechtzeitige und vollständige Entrichtung des Kurbeitrages haften der Gast und der Wohnungsgeber<br />

als Gesamtschuldner. Der Wohnungsgeber ist berechtigt, den Kurbeitrag dem Gast in<br />

Rechnung zu stellen.<br />

§ 9<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

Die Straf- und Bußgeldvorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />

§ 10<br />

Rechtsmittel<br />

Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund <strong>die</strong>ser Kurbeitragssatzung richten sich nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />

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§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> <strong>Kurbeiträgen</strong> <strong>im</strong> Bereich der Stadt Niehe<strong>im</strong> tritt am 01. April<br />

2011 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass eine Verletzung der Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) be<strong>im</strong> Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) <strong>die</strong>se Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen<strong>über</strong> der Stadt vorher gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte<br />

Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

Niehe<strong>im</strong>, den 01.03.2011<br />

Der Bürgermeister<br />

Rainer Vidal Garcia<br />

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