Mitteilungsblatt der Gemeinde Sinzing
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Seite 8 Informationen und Termine<br />
<br />
Einführung einer getrennten Abwassergebühr zum 01. Januar 2006<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger !<br />
aus dem Rathaus<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat in seiner Sitzung vom 27.07.2005 die Einführung <strong>der</strong> getrennten Abwassergebühr beschlossen<br />
und dem Kommunalunternehmen für Verwaltung und Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinzing</strong> - Anstalt<br />
des öffentlichen Rechts (KUS) - empfohlen, eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
zu erlassen. Seit <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung zum 01.01.2005 ist das Kommunalunternehmen<br />
für Verwaltung und Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sinzing</strong> - Anstalt des öffentlichen Rechts (KUS) - für<br />
den Erlass <strong>der</strong> Rechtsvorschriften zuständig.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Auswertung <strong>der</strong> von den Bürgern selbst ergänzten Fragebögen konnte die Gebühr für die getrennte<br />
Abwasserbeseitigung ermittelt werden. Diese Beträgt für die Ableitung des Oberflächen- bzw. des Nie<strong>der</strong>schlagswassers<br />
künftig 0,16 € und für die Beseitigung des Schmutzwassers 1,73 €. Bisher musste für<br />
die Entsorgung des Abwassers ein Preis von 1,97 € bezahlt werden, in dem die Entsorgung des Oberflächen-<br />
bzw. Nie<strong>der</strong>schlagswassers enthalten war.<br />
Viele Bürger werden sich nun die Frage stellen, wie sich die neue getrennte Abwassergebühr auswirkt. Bei <strong>der</strong><br />
Ableitung des Oberflächen- bzw. Nie<strong>der</strong>schlagswassers hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at festgelegt, dass auch <strong>der</strong> Grad<br />
<strong>der</strong> Versiegelung als auch die Versickerung o<strong>der</strong> die Nutzung im Haushalt o<strong>der</strong> Garten berücksichtigt wird.<br />
Deshalb wird die Einführung einer getrennten Abwassergebühr für viele eine geringere Gebührenbelastung<br />
bringen, für wenige jedoch, die große Flächen versiegelt haben, auch zu einer höheren Gebühr führen.<br />
Die neuen Gebühren möchten wir anhand von einigen Beispielen aufzeigen:<br />
Grundstück A<br />
Die Gebühren für die Oberflächenwasser- bzw. Nie<strong>der</strong>schlagswasserentwässerung richten sich nach <strong>der</strong> bebauten<br />
und befestigten Fläche.<br />
Die bebaute Fläche bei Grundstück A beträgt 178,14 m 2 und die befestigte Fläche 42,88 m 2 :<br />
Die befestigte Fläche ist mit einem Pflaster (fugendicht) ausgestattet. Daher wird diese Fläche, entsprechend<br />
dem Grad <strong>der</strong> Versiegelung, mit einem Faktor von 0,9 angesetzt und ergibt 38,59 m 2 (42,88 m 2 x 0,9).<br />
Da das Grundstück A jedoch auch über eine Zisterne mit mindestens 2,5 m 3 verfügt und das dort gesammelte<br />
Wasser für die Gartenbewässerung verwendet wird, erhält dieses Grundstück einen weiteren Abschlag von 40<br />
v. H., das heißt, die bisher ermittelte Fläche von 216,73 m 2 (bebaute Fläche 178,14 m 2 und befestigte Fläche<br />
38,59 m 2 ) wird nur mit 0,6 veranlagt.<br />
Eine Nie<strong>der</strong>schlagswasserbeseitigungsgebühr ist daher nur für 130,04 m 2 zu bezahlen (216,73 x 0,6).<br />
Grundstück B<br />
Die bebaute Fläche bei Grundstück B beträgt 143,17 m 2 und die befestigte Fläche 84,00 m 2 , wobei auch hier<br />
ein fugendichtes Pflaster verlegt wurde, so dass diese Fläche mit dem Faktor 0,9 in die weitere Berechnung<br />
einfließt, also mit 75,60 m 2 (84 x 0,9). Damit ergibt sich eine Zwischensumme von 218,77 m 2 (143,17 m 2 bebaute<br />
Fläche + 75,60 m 2 befestigte Fläche).<br />
Der Eigentümer hat eine Brauchwassernutzungsanlage installiert, also er nutzt das in einer Zisterne gesammelte<br />
Nie<strong>der</strong>schlagswasser für die Toilettenspülung, wobei aber ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />
besteht. In diesem Falle werden für die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr nur 25 v. H. veranlagt, also<br />
54,69 m 2 (218,77 x 25 v. H.).<br />
Grundstück C<br />
Die bebaute Fläche beträgt 136 m 2 , die befestigte Fläche nur 10 m 2 , wobei 2,5 m 2 mit fugendichtem Pflaster<br />
und 8 m 2 mit Grasfugenpflaster ausgestattet sind. Die Fläche mit dem fugendichten Pflaster wird mit 0,9 angesetzt<br />
und die Fläche mit dem Grasfugenpflaster mit 0,5. Daraus ermittelt sich eine anzusetzende Fläche von<br />
6,25 m 2 (2,5 x 0,9 + 8 x 0,5). Die Zwischensumme beträgt 142,25 m 2 (136 m 2 bebaute Fläche + 6,25 m 2 befestigte<br />
Fläche).<br />
Das Grundstück verfügt we<strong>der</strong> über eine Brauchwassernutzungsanlage noch über eine Zisterne von 2,5 m 3 für<br />
die Gartenbewässerung, so dass für die Fläche von 142,25 m 2 die Nie<strong>der</strong>schlagswassergebühr zu erheben ist.<br />
Wie wirkt sich nun die neue Gebühr aus ?<br />
Um bei den vorherigen Beispielen zu bleiben, nehmen wir an, dass <strong>der</strong> Wasserverbrauch im Jahr bei allen 228<br />
m 3 (Frischwassermaßstab) beträgt. So haben die Grundstückseigentümer A, B und C bisher eine Gebühr<br />
von 228 m 3 x 1,97 € = 449,16 € bezahlt. Gehen wir davon aus, dass sich dieser Frischwasserverbrauch auch<br />
im nächsten Jahr einstellt, dann sieht die künftige Gebühr wie folgt aus: