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Sparordnung und Ausgabebedingungen für Sparbriefe der Spar ...

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 1<br />

<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausgabebedingungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Spar</strong>- <strong>und</strong> Bauverein eG Dortm<strong>und</strong><br />

I. <strong>Spar</strong>einrichtung - <strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong><br />

1. Die Genossenschaft betreibt eine <strong>Spar</strong>einrichtung, um <strong>Spar</strong>gel<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Einlagen<br />

gegen Namensschuldverschreibungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> ihrer Angehörigen (§15 AO)<br />

sowie ihrer eingetragenen Lebenspartner entgegenzunehmen. Sie unterliegt <strong>der</strong> Aufsicht<br />

nach dem Gesetz über das Kreditwesen.<br />

2. Die Genossenschaft ist <strong>der</strong> Selbsthilfeeinrichtung zur Sicherung von <strong>Spar</strong>einlagen<br />

bei Wohnungsgenossenschaften mit <strong>Spar</strong>einrichtung angeschlossen.<br />

3. Die <strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong> regelt die allgemeinen <strong>Spar</strong>bedingungen zwischen <strong>der</strong><br />

Genossenschaft <strong>und</strong> den <strong>Spar</strong>ern.<br />

Sie wird in den Räumlichkeiten <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>einrichtung in zugänglicher Weise ausgehängt<br />

o<strong>der</strong> ausgelegt. Außerdem kann je<strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er die Aushändigung eines Exemplars verlangen.<br />

II. Bankgeheimnis<br />

Die Genossenschaft ist zur Verschwiegenheit über alle auf den <strong>Spar</strong>er bezogenen Tatsachen<br />

<strong>und</strong> Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).<br />

Informationen über den <strong>Spar</strong>er darf die Genossenschaft nur weitergeben, wenn gesetzliche<br />

Bestimmungen dies gebieten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er eingewilligt hat.<br />

III. <strong>Spar</strong>einlagen- Begriff<br />

1. <strong>Spar</strong>einlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urk<strong>und</strong>e, insbeson<strong>der</strong>e<br />

eines <strong>Spar</strong>buchs, als solche gekennzeichnet sind.<br />

2. <strong>Spar</strong>einlagen dienen <strong>der</strong> Geldanlage. Geldbeträge, die zur Verwendung im<br />

Zahlungsverkehr bestimmt sind o<strong>der</strong> von vornherein befristet angenommen werden,<br />

gelten nicht als <strong>Spar</strong>einlagen.<br />

3. <strong>Spar</strong>einlagen werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen<br />

Vereinen, Personenhandelsgesellschaften o<strong>der</strong> von Unternehmen mit Sitz<br />

im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen<br />

dienen gemeinnützigen, mildtätigen o<strong>der</strong> kirchlichen Zwecken o<strong>der</strong> es handelt<br />

sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Gel<strong>der</strong>n um Sicherheiten<br />

gemäß § 551 des bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

4. <strong>Spar</strong>einlagen weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.<br />

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 2<br />

IV. <strong>Spar</strong>bücher- Verfügungsberechtigung<br />

1. Der <strong>Spar</strong>er erhält bei <strong>der</strong> ersten Einlage ein <strong>Spar</strong>buch, das<br />

– den Namen des <strong>Spar</strong>ers,<br />

– die Nummer des <strong>Spar</strong>kontos sowie<br />

– Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist enthält.<br />

Anstelle des <strong>Spar</strong>buchs können an<strong>der</strong>e Urk<strong>und</strong>en ausgestellt werden.<br />

2. In das <strong>Spar</strong>buch werden alle Ein- <strong>und</strong> Rückzahlungen mit Angabe des Datums<br />

durch die Genossenschaft eingetragen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen<br />

sowie Gutschriften <strong>und</strong> Belastungen werden bei <strong>der</strong> nächsten Vorlage des <strong>Spar</strong>buchs<br />

eingetragen.<br />

3. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erfor<strong>der</strong>lich,<br />

dass <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er <strong>der</strong> Genossenschaft Än<strong>der</strong>ungen seines Namens <strong>und</strong> seiner Anschrift<br />

sowie das Erlöschen o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung einer gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft erteilten<br />

Vertretungsmacht (insbeson<strong>der</strong>e einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht<br />

besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register<br />

(zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist <strong>und</strong> ihr Erlöschen o<strong>der</strong> ihre<br />

Än<strong>der</strong>ung in dieses Register eingetragen wird.<br />

4. Für die Zeichnungsberechtigung <strong>der</strong> Genossenschaft bei Eintragungen in das<br />

<strong>Spar</strong>buch gelten die in den Räumlichkeiten <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>einrichtung ausgehängten Bekanntmachungen.<br />

V. Verzinsung<br />

1. <strong>Spar</strong>einlagen werden zu den von <strong>der</strong> Genossenschaft durch Aushang in den<br />

Geschäftsräumen bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Än<strong>der</strong>ungen werden mit<br />

ihrer Bekanntgabe wirksam.<br />

2. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen berechnet. Die Verzinsung<br />

beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden Tag <strong>und</strong> endet mit dem Rückzahlungstag.<br />

3. Soweit <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e <strong>Spar</strong>formen nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden die<br />

aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Kalen<strong>der</strong>jahres gutgeschrieben, dem Kapital<br />

hinzugerechnet <strong>und</strong> mit diesem vom Beginn des neuen Kalen<strong>der</strong>jahres an verzinst.<br />

Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten ab Wertstellung kann über die<br />

Zinsgutschriften verfügt werden. Danach unterliegen sie <strong>der</strong> Kündigungsregelung<br />

gemäß Nr. VII. Beim Auflösen des <strong>Spar</strong>kontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.<br />

4. Mit Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die letzte Einlage<br />

o<strong>der</strong> Rückzahlung auf das <strong>Spar</strong>konto geleistet wurde, kann die Genossenschaft<br />

die Verzinsung <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>einlage zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>monats einstellen. Die<br />

Genossenschaft wird den <strong>Spar</strong>er auf die Einstellung <strong>der</strong> Verzinsung unter Einhaltung<br />

einer Frist von einem Monat schriftlich hinweisen.<br />

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 3<br />

VI. Rückzahlung<br />

1. <strong>Spar</strong>einlagen werden nur gegen Vorlage des <strong>Spar</strong>buchs zurückgezahlt.<br />

2. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers<br />

zu prüfen <strong>und</strong> an jeden Vorleger des <strong>Spar</strong>buchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages<br />

bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die<br />

Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht<br />

erkennt.<br />

3. Über <strong>Spar</strong>einlagen darf durch Überweisung nur verfügt werden:<br />

– durch Überweisung an den <strong>Spar</strong>er selbst,<br />

– wenn <strong>der</strong> Verlust des <strong>Spar</strong>buchs angezeigt worden ist.<br />

4. Umbuchungen sind zulässig, sofern fällige For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

gegen den <strong>Spar</strong>er bestehen.<br />

5. Das <strong>Spar</strong>buch ist zurückzugeben, wenn die gesamte <strong>Spar</strong>einlage zurückgezahlt<br />

o<strong>der</strong> das <strong>Spar</strong>buch durch ein neues ersetzt wird.<br />

VII. Kündigung<br />

1. Rückzahlungen werden nach Kündigung geleistet.<br />

2. Die Kündigungsfrist beträgt <strong>für</strong> <strong>Spar</strong>einlagen drei Monate. Eine längere Kündigungsfrist<br />

<strong>und</strong> eine Kündigungssperrfrist kann vereinbart werden.<br />

3. Von <strong>Spar</strong>einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit<br />

nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist – ohne Kündigung bis zu 2.000,00 7 <strong>für</strong> jedes <strong>Spar</strong>konto<br />

innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>monats zurückgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

4. Hebt <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er bei <strong>Spar</strong>einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist o<strong>der</strong> einer<br />

an<strong>der</strong>en vereinbarten Kündigungsfrist einen gekündigten Betrag nicht innerhalb von<br />

vier Wochen nach Fälligkeit ab, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zinslauf<br />

wird nicht unterbrochen.<br />

5. Sofern keine an<strong>der</strong>e Weisung erteilt ist, werden Festzinsspareinlagen ab dem<br />

Fälligkeitstag als <strong>Spar</strong>einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten weiter<br />

geführt. Hierbei ist es unerheblich, ob das <strong>Spar</strong>konto gekündigt wurde o<strong>der</strong> nicht.<br />

VIII. Vorzeitige Rückzahlung - Vorschusszinsen<br />

Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht nicht. Werden <strong>Spar</strong>einlagen<br />

ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt, so können die zurückgezahlten Einlagen<br />

mit Ausnahme des in Nr. VII genannten Betrags von <strong>der</strong> Genossenschaft als Vorschuss<br />

verzinst werden. Der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch Aushang in den Räumlichkeiten<br />

<strong>der</strong> <strong>Spar</strong>einrichtung bekannt gegeben.<br />

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 4<br />

IX. Umschreibung<br />

Die Umschreibung von <strong>Spar</strong>einlagen auf Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Angehörige <strong>und</strong> <strong>der</strong>en<br />

eingetragene Lebenspartner ist zulässig.<br />

X. Sicherung <strong>und</strong> Verfügungsbeschränkungen<br />

1. Der <strong>Spar</strong>er kann bestimmen, dass die Genossenschaft nur gegen Vorlage eines<br />

beson<strong>der</strong>en Ausweises o<strong>der</strong> unter Beachtung einer beson<strong>der</strong>en Sicherungsvereinbarung<br />

leisten darf.<br />

2. Der <strong>Spar</strong>er <strong>und</strong> die Genossenschaft können Verfügungsbeschränkungen über<br />

<strong>Spar</strong>einlagen vereinbaren.<br />

3. Vereinbarungen nach 1. <strong>und</strong> 2. werden mit <strong>der</strong> Eintragung durch die Genossenschaft<br />

in das <strong>Spar</strong>buch wirksam.<br />

XI. Abtretung, Verpfändung, Pfändung<br />

1. Eine Abtretung o<strong>der</strong> Verpfändung des <strong>Spar</strong>guthabens ist <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

gegenüber nur wirksam, wenn ihr außer <strong>der</strong> Anzeige des <strong>Spar</strong>ers nach § 409 bzw.<br />

§1280 BGB auch das <strong>Spar</strong>buch vorgelegt <strong>und</strong> die Abtretung bzw. Verpfändung eingetragen<br />

worden ist.<br />

2. Die Pfändung einer <strong>Spar</strong>einlage wird mit <strong>der</strong> Zustellung des Pfändungs- <strong>und</strong><br />

Überweisungsbeschlusses wirksam. Die Auszahlung o<strong>der</strong> Übertragung des Guthabens<br />

kann allerdings erst gefor<strong>der</strong>t werden, wenn <strong>der</strong> Genossenschaft das <strong>Spar</strong>buch<br />

vorgelegt wird.<br />

XII. Tod des <strong>Spar</strong>ers -<br />

Nachweis <strong>der</strong> Verfügungsberechtigung durch Urk<strong>und</strong>en<br />

Nach dem Tod des <strong>Spar</strong>ers kann die Genossenschaft zur Klärung <strong>der</strong> Verfügungsberechtigung<br />

die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

o<strong>der</strong> weiterer hier<strong>für</strong> notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urk<strong>und</strong>en<br />

sind auf Verlangen <strong>der</strong> Genossenschaft in deutscher Übersetzung, in beglaubigter Version,<br />

vorzulegen. Die Genossenschaft kann auf die Vorlage eines Erbscheins o<strong>der</strong><br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung o<strong>der</strong><br />

eine beglaubigte Abschrift <strong>der</strong> letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst<br />

zugehöriger Eröffnungsnie<strong>der</strong>schrift vorgelegt wird. Die Genossenschaft darf denjenigen,<br />

<strong>der</strong> darin als Erbe o<strong>der</strong> Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />

ansehen, ihn verfügen lassen <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e mit befreien<strong>der</strong> Wirkung an ihn leisten.<br />

Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Genossenschaft bekannt ist, dass <strong>der</strong> dort Genannte (zum<br />

Beispiel nach Anfechtung o<strong>der</strong> wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt<br />

ist, o<strong>der</strong> wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.<br />

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 5<br />

XIII. Verjährung<br />

Die Genossenschaft kann mit Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres, in<br />

dem die letzte Einlage o<strong>der</strong> Rückzahlung geleistet worden ist, das <strong>Spar</strong>guthaben mit<br />

einer Frist von drei Monaten zur Rückzahlung kündigen. Der Anspruch des <strong>Spar</strong>ers auf<br />

Rückzahlung verjährt in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt <strong>der</strong><br />

Fälligkeit. Die Genossenschaft wird den <strong>Spar</strong>er hierauf zusammen mit <strong>der</strong> Kündigung<br />

schriftlich hinweisen. Ist <strong>der</strong> Aufenthalt des <strong>Spar</strong>ers unbekannt, so bedarf die Kündigungserklärung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von §§ 185 ff. ZPO. Die<br />

Frist zur Rückzahlung beginnt nach Ablauf von zwei Wochen seit <strong>der</strong> Anheftung <strong>der</strong><br />

Kündigungserklärung an die Gerichtstafel (§ 186 Abs. 2 ZPO).<br />

XIV. Vernichtung- Verlust des <strong>Spar</strong>buchs<br />

1. Der <strong>Spar</strong>er hat das <strong>Spar</strong>buch sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Verlust des <strong>Spar</strong>buchs ist <strong>der</strong> Genossenschaft sofort anzuzeigen.<br />

2. Macht <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er glaubhaft, dass ein <strong>Spar</strong>buch vernichtet o<strong>der</strong> abhanden<br />

gekommen ist, so kann die Genossenschaft ein neues <strong>Spar</strong>buch ausstellen; das alte<br />

gilt damit als kraftlos. Die Genossenschaft kann den <strong>Spar</strong>er stattdessen auf das<br />

gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen <strong>und</strong> die Ausfertigung eines neuen <strong>Spar</strong>buchs<br />

von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen.<br />

3. Wird das <strong>Spar</strong>buch nach <strong>der</strong> Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor<br />

die Kraftloserklärung wirksam geworden ist, so darf die Genossenschaft an diesen nur<br />

zahlen, wenn sich <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dritte<br />

eine rechtskräftige Entscheidung über seine Verfügungsberechtigung beibringt.<br />

XV. Haftung<br />

1. Die Genossenschaft haftet bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Verpflichtungen <strong>für</strong> Verschulden<br />

ihrer Mitarbeiter <strong>und</strong> <strong>der</strong> Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen<br />

hinzuzieht. Soweit die Son<strong>der</strong>bedingungen <strong>für</strong> einzelne Geschäftsbeziehungen o<strong>der</strong><br />

sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor.<br />

Hat <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung von<br />

Mitwirkungspflichten) zu <strong>der</strong> Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt<br />

sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang<br />

Genossenschaft <strong>und</strong> <strong>Spar</strong>er den Schaden zu tragen haben.<br />

2. Wenn ein Auftrag in <strong>der</strong> Form ausgeführt wird, dass die Genossenschaft einen Dritten<br />

mit <strong>der</strong> weiteren Erledigung betraut, beschränkt sich die Haftung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

auf die sorgfältige Auswahl <strong>und</strong> Unterweisung des Dritten.<br />

3. Die Genossenschaft haftet nicht <strong>für</strong> Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr,<br />

Kriegs- <strong>und</strong> Naturereignisse o<strong>der</strong> durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse<br />

(zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von<br />

hoher Hand im In- o<strong>der</strong> Ausland) eintreten.<br />

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 6<br />

4. Im Übrigen trägt <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er die Folgen, wenn er gegen die Bestimmungen<br />

dieser <strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong> verstößt sowie alle Nachteile aus dem Abhandenkommen, <strong>der</strong><br />

missbräuchlichen Verwendung, <strong>der</strong> Fälschung o<strong>der</strong> Verfälschung des <strong>Spar</strong>buchs.<br />

5. Hält <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er bei <strong>der</strong> Ausführung eines Auftrages beson<strong>der</strong>e Eile <strong>für</strong> nötig, hat<br />

er dies <strong>der</strong> Genossenschaft geson<strong>der</strong>t mitzuteilen.<br />

XVI. Storno- <strong>und</strong> Berichtigungsbuchungen <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

Fehlerhafte Gutschriften darf die Genossenschaft durch eine Belastungsbuchung<br />

rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den <strong>Spar</strong>er zusteht;<br />

<strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass<br />

er in Höhe <strong>der</strong> Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung).<br />

Schreibt die Genossenschaft den Gegenwert von Schecks <strong>und</strong> Lastschriften schon<br />

vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter Vorbehalt. Werden Schecks<br />

o<strong>der</strong> Lastschriften nicht eingelöst, macht die Genossenschaft die Vorbehaltsgutschrift<br />

rückgängig.<br />

XVII. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong><br />

Die Genossenschaft wird die <strong>Spar</strong>er auf eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsbedingungen <strong>für</strong><br />

<strong>Spar</strong>konten (<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>) unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter<br />

unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird die Genossenschaft durch deutlich<br />

sichtbaren Aushang o<strong>der</strong> Auslegung in ihren Geschäftsräumen auf die Än<strong>der</strong>ung<br />

hinweisen. Sie gelten als genehmigt, wenn <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>er nicht schriftlich wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Auf diese Folge wird die Genossenschaft jeweils bei Bekanntgabe einer solchen<br />

Än<strong>der</strong>ung beson<strong>der</strong>s hinweisen. Der Wi<strong>der</strong>spruch des <strong>Spar</strong>ers muss innerhalb des<br />

Monats nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Genossenschaft eingegangen sein.<br />

Kann keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragsschließenden ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht mit <strong>der</strong> Maßgabe zu, dass das <strong>Spar</strong>verhältnis zum<br />

Schluss des folgenden Kalen<strong>der</strong>monats schriftlich gekündigt werden kann.<br />

XVIII. Erfüllungsort <strong>und</strong> Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort <strong>und</strong> Gerichtsstand ist <strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />

XIX. Ergänzende Bestimmungen<br />

Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> die behördlichen Anordnungen <strong>für</strong><br />

den <strong>Spar</strong>verkehr.<br />

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 7<br />

<strong>Ausgabebedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong><br />

Die Genossenschaft darf in Ergänzung ihrer genossenschaftlichen <strong>Spar</strong>einrichtung<br />

<strong><strong>Spar</strong>briefe</strong> ausgeben.<br />

1. Von <strong>der</strong> Genossenschaft ausgegebene <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong> können ausschließlich von<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Angehörigen (§ 15 AO) sowie ihrer eingetragenen Lebenspartner<br />

erworben werden.<br />

2. Der Mindestbetrag eines <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>s beträgt 7 500,00.<br />

3. Für jeden <strong>Spar</strong>brief wird eine Urk<strong>und</strong>e ausgestellt. Die Urk<strong>und</strong>e ist dem Erwerber<br />

auszuhändigen. Sie wird von zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n unterschrieben.<br />

Die Zeichnungsvollmacht wird in den Räumlichkeiten <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>einrichtung ausgehängt.<br />

4. Die Ausgabe des <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>s erfolgt, nachdem ein von <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

ausgegebenes Antragsformular ausgestellt wurde, aus dem neben den notwendigen<br />

Vereinbarungen (z. B. Verzinsung, Rücknahmetag) auch das mitgliedschaftliche Verhältnis<br />

ersichtlich sein muss.<br />

5. Die Eigentümer <strong>der</strong> <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong> haben einen Anspruch auf Verzinsung ihrer<br />

For<strong>der</strong>ung zu einem beim Kauf festgesetzten Zinssatz.<br />

Zinsen werden jährlich zum 31.12. vergütet. Die Vergütung erfolgt über ein bei <strong>der</strong><br />

Genossenschaft angelegtes <strong>Spar</strong>konto. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360<br />

Tagen berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden Tag<br />

<strong>und</strong> endet mit dem Rückzahlungstag.<br />

6. Zahlungsansprüche aus <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>n können nur von namentlich in <strong>der</strong> Urk<strong>und</strong>e<br />

genannten Berechtigten geltend gemacht werden.<br />

7. Der For<strong>der</strong>ungsbetrag - Nominalwert des <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>s – wird an dem beim Kauf<br />

festgelegten Tag fällig <strong>und</strong> einem bei <strong>der</strong> Genossenschaft angelegten <strong>Spar</strong>konto gutgeschrieben.<br />

Der Betrag wird gegen Rückgabe des <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>s <strong>und</strong> des <strong>Spar</strong>buchs,<br />

über das die Abwicklung des <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>s erfolgt, zurückgezahlt.<br />

Der <strong>Spar</strong>brief ist nach <strong>der</strong> Einlösung zu entwerten.<br />

8. Eine vorzeitige Rückgabe des <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>s an die Genossenschaft ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht möglich.<br />

9. Eine Übertragung des <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>s ist nur mit Genehmigung des Vorstandes an<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft, <strong>der</strong>en Angehörige o<strong>der</strong> ihrer eingetragenen Lebenspartner<br />

möglich. Die Übertragung erfolgt durch Abtretung <strong>und</strong> Übergabe <strong>der</strong> <strong>Spar</strong>briefurk<strong>und</strong>e<br />

an den Abtretungsempfänger.<br />

10. Der Verlust einer <strong>Spar</strong>briefurk<strong>und</strong>e ist <strong>der</strong> Genossenschaft unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Nach Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung über den Verlust wird das Guthaben<br />

frühestens sechs Wochen nach Fälligkeit ausgezahlt o<strong>der</strong> verlängert. Ein Aufgebotsverfahren<br />

ist damit überflüssig. Der <strong>Spar</strong>brief wird vom Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

<strong>für</strong> kraftlos erklärt.<br />

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<strong><strong>Spar</strong>ordnung</strong>_15.01.2010 15.01.2010 15:43 Uhr Seite 8<br />

11. Ansprüche aus <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong>n verjähren, wenn sie nicht binnen zehn Jahren nach<br />

Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt werden.<br />

12. Die Genossenschaft wird die <strong>Spar</strong>er auf eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Ausgabebedingungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong><strong>Spar</strong>briefe</strong> unmittelbar hinweisen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen<br />

Schwierigkeiten möglich, wird die Genossenschaft durch deutlich<br />

sichtbaren Aushang o<strong>der</strong> Auslegung in ihren Geschäftsräumen auf die Än<strong>der</strong>ung<br />

hinweisen.<br />

13. Erfüllungsort <strong>und</strong> Gerichtsstand ist <strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />

14. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> die behördlichen Anordnungen<br />

<strong>für</strong> den <strong>Spar</strong>verkehr.<br />

<strong>Spar</strong>- <strong>und</strong> Bauverein eG<br />

Dortm<strong>und</strong><br />

(Ort/Datum) (Unterschrift)<br />

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