Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel
Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel
Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel
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<strong>Kausalität</strong> <strong>und</strong> <strong>Adäquanz</strong><br />
Die überwiegende<br />
Wahrscheinlichkeit unfallbedingter<br />
ges<strong>und</strong>heitlicher Störungen<br />
lic. phil. Gregor Steiger-Bächler<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
Fragestellung - UVG<br />
Vorzustand<br />
Traumatisches Ereignis<br />
?<br />
Vorbestehende Faktoren ?<br />
Unfallfremde Faktoren ?<br />
Posttraumatische Beschwerden<br />
Verlauf<br />
Ist-Zustand<br />
02-05-2011
Zuständigkeit<br />
Zuordnung eines bestimmten Sachverhaltes zur Leistungspflicht<br />
einer Sozialversicherung.<br />
Klärung der Zuständigkeit der UV, bzw. Haftungsbeschränkung;<br />
wer zahlt die Heilungskosten, Taggelder, Rente?<br />
UV ist nur zuständig, wenn der Ges<strong>und</strong>heitsschaden <strong>und</strong> seine<br />
Folgen (natürlich <strong>und</strong> adäquat) kausal auf ein Unfallereignis<br />
zurückzuführen sind.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Gr<strong>und</strong>satz<br />
Die Beurteilung der <strong>Kausalität</strong> erfolgt durch den<br />
Gutachter !<br />
Die Beurteilung der <strong>Adäquanz</strong> erfolgt durch den<br />
Juristen !<br />
Diese Trennung muss eingehalten werden !<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Freie Beweiswürdigung<br />
Das B<strong>und</strong>esrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel<br />
zu würdigen sind.<br />
Für alle Verwaltungs- <strong>und</strong> Gerichtsverfahren gilt der Gr<strong>und</strong>satz<br />
der freien Beweiswürdigung.<br />
Alle Beweise <strong>und</strong> Dokumentationen müssen frei, umfassend <strong>und</strong><br />
pflichtgemäss gewürdigt werden.<br />
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht<br />
alle Beweismittel objektiv zu prüfen <strong>und</strong> danach<br />
zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige<br />
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.<br />
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen/neuropsychologischen<br />
Berichten den Prozess nicht erledigen,<br />
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen <strong>und</strong> die<br />
Gründe anzugeben, warum es auf die eine <strong>und</strong> nicht auf die andere<br />
medizinische These abstellt.<br />
Urteil 8C_577/2010 vom 25.10.2010<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Freie Beweiswürdigung<br />
Die zulässigen Beweismittel sind im UVG im einzelnen nicht als solche<br />
bezeichnet. Art. 12 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) enthält<br />
jedoch einen Katalog von Beweismitteln, der für den ganzen<br />
Sozialversicherungsbereich Bedeutung hat:<br />
Urk<strong>und</strong>en<br />
Auskünfte der Parteien<br />
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen<br />
Augenschein<br />
Gutachten von Sachverständigen<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
Aktennotiz<br />
Abklärung durch eine Fachperson<br />
Privat- / Parteigutachten<br />
Gutachten im Auftrag von Versicherungen<br />
Gutachten im Auftrag des Gerichtes<br />
02-05-2011
Beweisgrad<br />
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt<br />
nicht (BGE 115 V 142).<br />
Der Richter hat also jener Sachverhaltsschilderung zu folgen, die er<br />
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste<br />
erachtet (BGE 117 V 37).<br />
Wenn z. B. das Vorliegen eines Unfalles (Art. 4 ATSG) nicht<br />
erwiesen ist, kann der Versicherte keine Leistungen beanspruchen<br />
(BGE 116 V 140). Es besteht also eine Beweislosigkeit.<br />
Möglich – wahrscheinlich – überwiegend wahrscheinlich<br />
Der Beweis nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />
gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung<br />
nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige<br />
Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise<br />
nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321). 02-05-2011<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong>
Post hoc ergo propter hoc<br />
Die reine Tatsache, dass vor dem Unfall keine Beschwerden<br />
bestanden, begründet nicht die Beschwerden nach dem Unfall.<br />
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb) Die Beweisregel ’Post hoc ergo propter<br />
hoc’ im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten<br />
unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der<br />
Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, ist unfallmedizinisch<br />
nicht haltbar <strong>und</strong> beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall<br />
keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule <strong>und</strong> namentlich<br />
keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Natürliche <strong>Kausalität</strong><br />
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt gemäss Art. 6 Abs.<br />
1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis <strong>und</strong> dem eingetretenen<br />
Schaden gleichzeitig ein natürlicher <strong>und</strong> adäquater Kausalzusammenhang<br />
besteht.<br />
Definition:<br />
Natürlich kausal sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein<br />
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der<br />
gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht<br />
werden kann.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Beschwerden<br />
Status quo sine<br />
Schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
Unfall Status quo sine<br />
Leistungspflicht UVG-Versicherer<br />
Zeit<br />
02-05-2011
Beschwerden<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
Status quo ante<br />
Temporäre Verschlimmerung eines Vorzustandes.<br />
Unfall<br />
Leistungspflicht UVG-Versicherer<br />
Status quo ante<br />
Zeit<br />
02-05-2011
Richtungsgebende Verschlimmerung<br />
Beschwerden<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
Unfall<br />
Unfallfolgen<br />
Zeit<br />
02-05-2011
Richtungsgebende Verschlimmerung<br />
Beschwerden<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
Unfall<br />
Unfallfolgen<br />
Zeit<br />
02-05-2011
Status quo ante / sine<br />
Der natürliche Kausalzusammenhang entfällt, wenn der Status<br />
quo ante oder der Status quo sine erreicht sind.<br />
Die Leistungspflicht ist auch für einen teilweisen Kausalzusammenhang<br />
gegeben (UVG Art 36).<br />
Zusammenwirken des Unfalls <strong>und</strong> der unfallfremden<br />
Faktoren bedingen die Ges<strong>und</strong>heitsschädigung.<br />
Wenn die Ges<strong>und</strong>heitsschädigung nur noch durch die<br />
unfallfremden Faktoren bedingt ist, entfällt die<br />
Leistungspflicht.<br />
Erforderlich ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Conditio sine qua non<br />
Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs<br />
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die<br />
ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise<br />
oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.<br />
Es ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare<br />
Ursache ges<strong>und</strong>heitlicher Störungen ist, sondern reicht es<br />
aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren<br />
für die Schädigung verantwortlich ist.<br />
Mit anderen Worten ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben,<br />
sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne<br />
dass auch die eingetretene ges<strong>und</strong>heitliche Störung entfiele.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Gelegenheits- / Zufallsursache (1)<br />
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1<br />
UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein<br />
die ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit<br />
eingetreten wäre (Conditio sine qua non).<br />
Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst<br />
dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne<br />
das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der<br />
Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts<br />
Conditio sine qua non war.<br />
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache<br />
ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung<br />
jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,<br />
ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache <strong>und</strong> Wirkung<br />
eigenständige Bedeutung anzunehmen.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Gelegenheits- / Zufallsursache (2)<br />
Keine blosse Gelegenheitsursache liegt vor bei ungewöhnlichen Kausalverläufen,<br />
bei denen eine konstitutionelle Prädisposition eine<br />
zentrale Rolle spielt. Die entsprechende Vulnerabilität zieht hier eine<br />
besondere Schadensneigung nach sich. Es braucht aber einer nicht<br />
alltäglichen <strong>und</strong> nicht beliebig austauschbaren - spezifischen<br />
weiteren Teilursache (Unfall), damit der verhängnisvolle Schadensverlauf<br />
überhaupt in Gang kommt.<br />
Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd<br />
gleicher Zeit dieselbe Ges<strong>und</strong>heitsschädigung hätte bewirken können,<br />
erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern<br />
als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht<br />
des obligatorischen Unfallversicherers.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Latenzzeit bei HWS-DT<br />
Nach der Rechtsprechung zu Unfällen mit HWS-Schleudertrauma<br />
müssen die Beschwerden in der Halsregion <strong>und</strong> an der Halswirbelsäule<br />
innert maximal 72 St<strong>und</strong>en seit dem Versicherungsereignis<br />
auftreten, damit die natürliche Kausalzusammehang bejaht<br />
werden kann.<br />
Diese Latenzzeit bezieht sich einzig auf die genannten Beschwerden<br />
<strong>und</strong> hat nicht auch die weiteren zum typischen Beschwerdebild<br />
eines Schleudertraumas gehörenden Beschwerden zum Gegenstand<br />
(Urteil U 215/05 vom 30.1.2007)<br />
Typische Beschwerden gemäss BGE 117 V 360 Erw. 4b<br />
Diffuse Kopfschmerzen – Schwindel, Konzentrationsstörungen<br />
– Gedächtnisstörungen – Übelkeit – Rasche Ermüdbarkeit<br />
– Visusstörungen – Reizbarkeit – Affektlabilität – Depression<br />
– Wesensveränderung<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Zeitlicher Abstand<br />
Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall <strong>und</strong> Eintritt der<br />
Beschwerden ist, desto strengere Anforderungen sind an die<br />
Wahrscheinlichkeit der natürlichen <strong>Kausalität</strong> zu stellen.<br />
Aussagen über den Kausalverlauf bei kognitive Auffälligkeiten<br />
<strong>und</strong>/oder psychische Beschwerden, welche erst mehrere Monate<br />
nach dem Unfall auftreten, werden mit zunehmender Dauer zum<br />
Unfall immer schwieriger <strong>und</strong> hypothetischer.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Degenerative Veränderungen<br />
Nicht nur bei der traumatischen Verschlimmerung eines klinisch<br />
stummen degenerativen Vorzustandes (an der Wirbelsäule), sondern<br />
auch bei erst nach dem Unfall einsetzenden degenerativen<br />
Veränderungen (der Wirbelsäule) ist in aller Regel ein Kausalzusammenhang<br />
spätestens nach einem Jahr nicht mehr ausgewiesen.<br />
(Urteil 8C_677/2007 vom 4.7.2008)<br />
Unklar bei kognitiven, psychiatrischen oder demenziellen Erkrankungen.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
<strong>Adäquanz</strong> - Gr<strong>und</strong>regel<br />
Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen<br />
Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen<br />
Bef<strong>und</strong>e mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt<br />
wurden <strong>und</strong> die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden<br />
wissenschaftlich anerkannt sind. Ob eine organisch objektiv<br />
ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem<br />
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden<br />
Wahrscheinlichkeit.<br />
Wird bei organischen Unfallfolgen (orangisches Substrat) die natürliche<br />
<strong>Kausalität</strong> bejaht, spielt die <strong>Adäquanz</strong> praktisch keine<br />
Rolle mehr: Es besteht die Leistungspflicht des UVG-Versicherers<br />
für diese Unfallfolgen!<br />
Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />
zu prüfen.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
<strong>Adäquanz</strong> - Gr<strong>und</strong>regel<br />
Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />
zu prüfen.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
• Cervico-cephales Schmerzsyndrom<br />
• Druckdolenzen, Diskushernie<br />
• Einschränkung der HWS- <strong>und</strong> Schulterbeweglichkeit<br />
• Funktionelle segmentale Störungen<br />
• HWS-Streckhaltung<br />
• Lumbospondylogenes Syndrom<br />
• Milde traumatische Hirnschädigung, MTBI<br />
• Muskelreflexreduktionen<br />
• Myofasziale Bef<strong>und</strong>e<br />
• Skoliose, Schonhaltung<br />
• Schulter-Arm-Syndrom<br />
• Thoracic-outlet-Syndrom, TOS<br />
• Verhärtungen <strong>und</strong> Verspannungen der Muskulatur<br />
• Zervikalsyndrom, Zervikobrachialsyndrom<br />
02-05-2011
<strong>Adäquanz</strong> - Definition<br />
Die <strong>Adäquanz</strong> setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem<br />
Unfallereignis <strong>und</strong> dem eingetretenen Schaden voraus.<br />
Das Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu<br />
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong><br />
nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen<br />
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt<br />
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt<br />
erscheint.<br />
Funktion einer Haftungsbegrenzung.<br />
Wertung von Indizien zur rechtlichen Zuordnung bestimmter<br />
Funktionsausfälle zum Unfall.<br />
Gesamtwürdigung zur Abgrenzung haftungsbegründender <strong>und</strong><br />
haftungsausschliessender Faktoren.<br />
Die Beurteilung der <strong>Adäquanz</strong> erfolgt durch den Juristen !<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Banale / leichte Unfälle<br />
<strong>Adäquanz</strong> nicht gegeben<br />
Schweregrad<br />
Mittelschwere Unfälle<br />
Die Frage der <strong>Adäquanz</strong> lässt sich auf Gr<strong>und</strong> des Unfallereignisses<br />
alleine nicht schlüssig beantworten.<br />
Weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar<br />
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen, oder als direkte<br />
bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, müssen in eine<br />
Gesamtwürdigung einbezogen werden.<br />
Schwere Unfälle<br />
<strong>Adäquanz</strong> gegeben<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
HWS / Psycho-Praxis (1)<br />
Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit<br />
des Unfalls.<br />
Die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere<br />
ihre erfahrungsgemässe Eignung psychische Fehlentwicklungen<br />
auszulösen.<br />
Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung.<br />
Körperliche Dauerschmerzen.<br />
Ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert.<br />
Schwieriger Heilungsverlauf <strong>und</strong> erhebliche Komplikationen.<br />
Grad <strong>und</strong> Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit.<br />
(BGE 117 V 359)<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
HWS / Psycho-Praxis (2)<br />
Präzisierende <strong>Adäquanz</strong>kriterien nach BGE 134 V 109<br />
Fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung.<br />
Erhebliche Beschwerden.<br />
Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011
Take Home Message<br />
<strong>Kausalität</strong> <strong>und</strong> <strong>Adäquanz</strong> sind Bestandteil des UVG.<br />
Die Frage der <strong>Kausalität</strong> ist Sache der Gutachters, die der <strong>Adäquanz</strong><br />
des Juristen.<br />
Die Beurteilung der <strong>Kausalität</strong> erfolgt über den Beweisgrad der<br />
überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />
Die reine Tatsache, dass vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden<br />
haben, begründet nicht die Beschwerden nach dem Unfall<br />
(Post hoc ergo propter hoc).<br />
Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, sobald der Unfall<br />
nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene<br />
ges<strong>und</strong>heitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non).<br />
Der natürliche Kausalzusammenhang entfällt, wenn der Status quo<br />
ante oder der Status quo sine erreicht sind.<br />
Wird bei organischen Unfallfolgen die natürliche <strong>Kausalität</strong> bejaht,<br />
spielt die <strong>Adäquanz</strong> praktisch keine Rolle mehr.<br />
Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />
zu prüfen.<br />
<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />
02-05-2011