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Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel

Kausalität und Adäquanz - Neuropsychologie Basel

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<strong>Kausalität</strong> <strong>und</strong> <strong>Adäquanz</strong><br />

Die überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit unfallbedingter<br />

ges<strong>und</strong>heitlicher Störungen<br />

lic. phil. Gregor Steiger-Bächler<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

Fragestellung - UVG<br />

Vorzustand<br />

Traumatisches Ereignis<br />

?<br />

Vorbestehende Faktoren ?<br />

Unfallfremde Faktoren ?<br />

Posttraumatische Beschwerden<br />

Verlauf<br />

Ist-Zustand<br />

02-05-2011


Zuständigkeit<br />

Zuordnung eines bestimmten Sachverhaltes zur Leistungspflicht<br />

einer Sozialversicherung.<br />

Klärung der Zuständigkeit der UV, bzw. Haftungsbeschränkung;<br />

wer zahlt die Heilungskosten, Taggelder, Rente?<br />

UV ist nur zuständig, wenn der Ges<strong>und</strong>heitsschaden <strong>und</strong> seine<br />

Folgen (natürlich <strong>und</strong> adäquat) kausal auf ein Unfallereignis<br />

zurückzuführen sind.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Gr<strong>und</strong>satz<br />

Die Beurteilung der <strong>Kausalität</strong> erfolgt durch den<br />

Gutachter !<br />

Die Beurteilung der <strong>Adäquanz</strong> erfolgt durch den<br />

Juristen !<br />

Diese Trennung muss eingehalten werden !<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Freie Beweiswürdigung<br />

Das B<strong>und</strong>esrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel<br />

zu würdigen sind.<br />

Für alle Verwaltungs- <strong>und</strong> Gerichtsverfahren gilt der Gr<strong>und</strong>satz<br />

der freien Beweiswürdigung.<br />

Alle Beweise <strong>und</strong> Dokumentationen müssen frei, umfassend <strong>und</strong><br />

pflichtgemäss gewürdigt werden.<br />

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht<br />

alle Beweismittel objektiv zu prüfen <strong>und</strong> danach<br />

zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige<br />

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.<br />

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen/neuropsychologischen<br />

Berichten den Prozess nicht erledigen,<br />

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen <strong>und</strong> die<br />

Gründe anzugeben, warum es auf die eine <strong>und</strong> nicht auf die andere<br />

medizinische These abstellt.<br />

Urteil 8C_577/2010 vom 25.10.2010<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Freie Beweiswürdigung<br />

Die zulässigen Beweismittel sind im UVG im einzelnen nicht als solche<br />

bezeichnet. Art. 12 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) enthält<br />

jedoch einen Katalog von Beweismitteln, der für den ganzen<br />

Sozialversicherungsbereich Bedeutung hat:<br />

Urk<strong>und</strong>en<br />

Auskünfte der Parteien<br />

Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen<br />

Augenschein<br />

Gutachten von Sachverständigen<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

Aktennotiz<br />

Abklärung durch eine Fachperson<br />

Privat- / Parteigutachten<br />

Gutachten im Auftrag von Versicherungen<br />

Gutachten im Auftrag des Gerichtes<br />

02-05-2011


Beweisgrad<br />

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />

Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt<br />

nicht (BGE 115 V 142).<br />

Der Richter hat also jener Sachverhaltsschilderung zu folgen, die er<br />

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste<br />

erachtet (BGE 117 V 37).<br />

Wenn z. B. das Vorliegen eines Unfalles (Art. 4 ATSG) nicht<br />

erwiesen ist, kann der Versicherte keine Leistungen beanspruchen<br />

(BGE 116 V 140). Es besteht also eine Beweislosigkeit.<br />

Möglich – wahrscheinlich – überwiegend wahrscheinlich<br />

Der Beweis nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />

gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung<br />

nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige<br />

Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise<br />

nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321). 02-05-2011<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong>


Post hoc ergo propter hoc<br />

Die reine Tatsache, dass vor dem Unfall keine Beschwerden<br />

bestanden, begründet nicht die Beschwerden nach dem Unfall.<br />

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb) Die Beweisregel ’Post hoc ergo propter<br />

hoc’ im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten<br />

unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der<br />

Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, ist unfallmedizinisch<br />

nicht haltbar <strong>und</strong> beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall<br />

keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule <strong>und</strong> namentlich<br />

keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Natürliche <strong>Kausalität</strong><br />

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt gemäss Art. 6 Abs.<br />

1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis <strong>und</strong> dem eingetretenen<br />

Schaden gleichzeitig ein natürlicher <strong>und</strong> adäquater Kausalzusammenhang<br />

besteht.<br />

Definition:<br />

Natürlich kausal sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein<br />

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der<br />

gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht<br />

werden kann.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Beschwerden<br />

Status quo sine<br />

Schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

Unfall Status quo sine<br />

Leistungspflicht UVG-Versicherer<br />

Zeit<br />

02-05-2011


Beschwerden<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

Status quo ante<br />

Temporäre Verschlimmerung eines Vorzustandes.<br />

Unfall<br />

Leistungspflicht UVG-Versicherer<br />

Status quo ante<br />

Zeit<br />

02-05-2011


Richtungsgebende Verschlimmerung<br />

Beschwerden<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

Unfall<br />

Unfallfolgen<br />

Zeit<br />

02-05-2011


Richtungsgebende Verschlimmerung<br />

Beschwerden<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

Unfall<br />

Unfallfolgen<br />

Zeit<br />

02-05-2011


Status quo ante / sine<br />

Der natürliche Kausalzusammenhang entfällt, wenn der Status<br />

quo ante oder der Status quo sine erreicht sind.<br />

Die Leistungspflicht ist auch für einen teilweisen Kausalzusammenhang<br />

gegeben (UVG Art 36).<br />

Zusammenwirken des Unfalls <strong>und</strong> der unfallfremden<br />

Faktoren bedingen die Ges<strong>und</strong>heitsschädigung.<br />

Wenn die Ges<strong>und</strong>heitsschädigung nur noch durch die<br />

unfallfremden Faktoren bedingt ist, entfällt die<br />

Leistungspflicht.<br />

Erforderlich ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Conditio sine qua non<br />

Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs<br />

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise<br />

oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare<br />

Ursache ges<strong>und</strong>heitlicher Störungen ist, sondern reicht es<br />

aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren<br />

für die Schädigung verantwortlich ist.<br />

Mit anderen Worten ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben,<br />

sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne<br />

dass auch die eingetretene ges<strong>und</strong>heitliche Störung entfiele.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Gelegenheits- / Zufallsursache (1)<br />

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1<br />

UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein<br />

die ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit<br />

eingetreten wäre (Conditio sine qua non).<br />

Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst<br />

dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne<br />

das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der<br />

Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts<br />

Conditio sine qua non war.<br />

Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache<br />

ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung<br />

jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,<br />

ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache <strong>und</strong> Wirkung<br />

eigenständige Bedeutung anzunehmen.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Gelegenheits- / Zufallsursache (2)<br />

Keine blosse Gelegenheitsursache liegt vor bei ungewöhnlichen Kausalverläufen,<br />

bei denen eine konstitutionelle Prädisposition eine<br />

zentrale Rolle spielt. Die entsprechende Vulnerabilität zieht hier eine<br />

besondere Schadensneigung nach sich. Es braucht aber einer nicht<br />

alltäglichen <strong>und</strong> nicht beliebig austauschbaren - spezifischen<br />

weiteren Teilursache (Unfall), damit der verhängnisvolle Schadensverlauf<br />

überhaupt in Gang kommt.<br />

Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd<br />

gleicher Zeit dieselbe Ges<strong>und</strong>heitsschädigung hätte bewirken können,<br />

erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern<br />

als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht<br />

des obligatorischen Unfallversicherers.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Latenzzeit bei HWS-DT<br />

Nach der Rechtsprechung zu Unfällen mit HWS-Schleudertrauma<br />

müssen die Beschwerden in der Halsregion <strong>und</strong> an der Halswirbelsäule<br />

innert maximal 72 St<strong>und</strong>en seit dem Versicherungsereignis<br />

auftreten, damit die natürliche Kausalzusammehang bejaht<br />

werden kann.<br />

Diese Latenzzeit bezieht sich einzig auf die genannten Beschwerden<br />

<strong>und</strong> hat nicht auch die weiteren zum typischen Beschwerdebild<br />

eines Schleudertraumas gehörenden Beschwerden zum Gegenstand<br />

(Urteil U 215/05 vom 30.1.2007)<br />

Typische Beschwerden gemäss BGE 117 V 360 Erw. 4b<br />

Diffuse Kopfschmerzen – Schwindel, Konzentrationsstörungen<br />

– Gedächtnisstörungen – Übelkeit – Rasche Ermüdbarkeit<br />

– Visusstörungen – Reizbarkeit – Affektlabilität – Depression<br />

– Wesensveränderung<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Zeitlicher Abstand<br />

Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall <strong>und</strong> Eintritt der<br />

Beschwerden ist, desto strengere Anforderungen sind an die<br />

Wahrscheinlichkeit der natürlichen <strong>Kausalität</strong> zu stellen.<br />

Aussagen über den Kausalverlauf bei kognitive Auffälligkeiten<br />

<strong>und</strong>/oder psychische Beschwerden, welche erst mehrere Monate<br />

nach dem Unfall auftreten, werden mit zunehmender Dauer zum<br />

Unfall immer schwieriger <strong>und</strong> hypothetischer.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Degenerative Veränderungen<br />

Nicht nur bei der traumatischen Verschlimmerung eines klinisch<br />

stummen degenerativen Vorzustandes (an der Wirbelsäule), sondern<br />

auch bei erst nach dem Unfall einsetzenden degenerativen<br />

Veränderungen (der Wirbelsäule) ist in aller Regel ein Kausalzusammenhang<br />

spätestens nach einem Jahr nicht mehr ausgewiesen.<br />

(Urteil 8C_677/2007 vom 4.7.2008)<br />

Unklar bei kognitiven, psychiatrischen oder demenziellen Erkrankungen.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


<strong>Adäquanz</strong> - Gr<strong>und</strong>regel<br />

Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen<br />

Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen<br />

Bef<strong>und</strong>e mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt<br />

wurden <strong>und</strong> die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden<br />

wissenschaftlich anerkannt sind. Ob eine organisch objektiv<br />

ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem<br />

im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden<br />

Wahrscheinlichkeit.<br />

Wird bei organischen Unfallfolgen (orangisches Substrat) die natürliche<br />

<strong>Kausalität</strong> bejaht, spielt die <strong>Adäquanz</strong> praktisch keine<br />

Rolle mehr: Es besteht die Leistungspflicht des UVG-Versicherers<br />

für diese Unfallfolgen!<br />

Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />

zu prüfen.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


<strong>Adäquanz</strong> - Gr<strong>und</strong>regel<br />

Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />

zu prüfen.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

• Cervico-cephales Schmerzsyndrom<br />

• Druckdolenzen, Diskushernie<br />

• Einschränkung der HWS- <strong>und</strong> Schulterbeweglichkeit<br />

• Funktionelle segmentale Störungen<br />

• HWS-Streckhaltung<br />

• Lumbospondylogenes Syndrom<br />

• Milde traumatische Hirnschädigung, MTBI<br />

• Muskelreflexreduktionen<br />

• Myofasziale Bef<strong>und</strong>e<br />

• Skoliose, Schonhaltung<br />

• Schulter-Arm-Syndrom<br />

• Thoracic-outlet-Syndrom, TOS<br />

• Verhärtungen <strong>und</strong> Verspannungen der Muskulatur<br />

• Zervikalsyndrom, Zervikobrachialsyndrom<br />

02-05-2011


<strong>Adäquanz</strong> - Definition<br />

Die <strong>Adäquanz</strong> setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem<br />

Unfallereignis <strong>und</strong> dem eingetretenen Schaden voraus.<br />

Das Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu<br />

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong><br />

nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen<br />

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt<br />

dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt<br />

erscheint.<br />

Funktion einer Haftungsbegrenzung.<br />

Wertung von Indizien zur rechtlichen Zuordnung bestimmter<br />

Funktionsausfälle zum Unfall.<br />

Gesamtwürdigung zur Abgrenzung haftungsbegründender <strong>und</strong><br />

haftungsausschliessender Faktoren.<br />

Die Beurteilung der <strong>Adäquanz</strong> erfolgt durch den Juristen !<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Banale / leichte Unfälle<br />

<strong>Adäquanz</strong> nicht gegeben<br />

Schweregrad<br />

Mittelschwere Unfälle<br />

Die Frage der <strong>Adäquanz</strong> lässt sich auf Gr<strong>und</strong> des Unfallereignisses<br />

alleine nicht schlüssig beantworten.<br />

Weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar<br />

mit dem Unfall in Zusammenhang stehen, oder als direkte<br />

bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, müssen in eine<br />

Gesamtwürdigung einbezogen werden.<br />

Schwere Unfälle<br />

<strong>Adäquanz</strong> gegeben<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


HWS / Psycho-Praxis (1)<br />

Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit<br />

des Unfalls.<br />

Die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere<br />

ihre erfahrungsgemässe Eignung psychische Fehlentwicklungen<br />

auszulösen.<br />

Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung.<br />

Körperliche Dauerschmerzen.<br />

Ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert.<br />

Schwieriger Heilungsverlauf <strong>und</strong> erhebliche Komplikationen.<br />

Grad <strong>und</strong> Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit.<br />

(BGE 117 V 359)<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


HWS / Psycho-Praxis (2)<br />

Präzisierende <strong>Adäquanz</strong>kriterien nach BGE 134 V 109<br />

Fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung.<br />

Erhebliche Beschwerden.<br />

Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011


Take Home Message<br />

<strong>Kausalität</strong> <strong>und</strong> <strong>Adäquanz</strong> sind Bestandteil des UVG.<br />

Die Frage der <strong>Kausalität</strong> ist Sache der Gutachters, die der <strong>Adäquanz</strong><br />

des Juristen.<br />

Die Beurteilung der <strong>Kausalität</strong> erfolgt über den Beweisgrad der<br />

überwiegenden Wahrscheinlichkeit.<br />

Die reine Tatsache, dass vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden<br />

haben, begründet nicht die Beschwerden nach dem Unfall<br />

(Post hoc ergo propter hoc).<br />

Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, sobald der Unfall<br />

nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non).<br />

Der natürliche Kausalzusammenhang entfällt, wenn der Status quo<br />

ante oder der Status quo sine erreicht sind.<br />

Wird bei organischen Unfallfolgen die natürliche <strong>Kausalität</strong> bejaht,<br />

spielt die <strong>Adäquanz</strong> praktisch keine Rolle mehr.<br />

Liegen keine organischen Unfallfolgen vor, ist die <strong>Adäquanz</strong> separat<br />

zu prüfen.<br />

<strong>Neuropsychologie</strong>-<strong>Basel</strong><br />

02-05-2011

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