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Vortrag von Prof. Dr. h. c. Reinhard Wiesner - Brandenburg an der ...

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Schutz <strong>der</strong> Daten neben- und ehrenamtlich tätiger<br />

Personen (§ 72 a Abs.5)<br />

• Information und Dokumentation durch den ver<strong>an</strong>twortlichen Träger<br />

<strong>der</strong> (öffentl. o<strong>der</strong> freien) Jugendhilfe<br />

– Einsichtnahme in das Führungszeugnis<br />

– Datum des Führungszeugnisses<br />

– Einschlägige rechtskräftige Verurteilung (Straftaten nach Abs.1 Satz 1)<br />

• Löschung <strong>der</strong> Daten<br />

– Unverzüglich, wenn es nicht zum neben- <strong>der</strong> ehrenamtlichen Einsatz<br />

kommt<br />

– Sonst spätestens drei Monate nach Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

• Problem: Zw<strong>an</strong>gsläufig erhält die ver<strong>an</strong>twortliche Person auch<br />

Informationen über nicht einschlägige Straftaten; dabei ist nicht<br />

geklärt, ob diese Informationen auch zur Beurteilung <strong>der</strong> Eignung<br />

genutzt werden dürfen<br />

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