Vortrag von Prof. Dr. h. c. Reinhard Wiesner - Brandenburg an der ...
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Schutz <strong>der</strong> Daten neben- und ehrenamtlich tätiger<br />
Personen (§ 72 a Abs.5)<br />
• Information und Dokumentation durch den ver<strong>an</strong>twortlichen Träger<br />
<strong>der</strong> (öffentl. o<strong>der</strong> freien) Jugendhilfe<br />
– Einsichtnahme in das Führungszeugnis<br />
– Datum des Führungszeugnisses<br />
– Einschlägige rechtskräftige Verurteilung (Straftaten nach Abs.1 Satz 1)<br />
• Löschung <strong>der</strong> Daten<br />
– Unverzüglich, wenn es nicht zum neben- <strong>der</strong> ehrenamtlichen Einsatz<br />
kommt<br />
– Sonst spätestens drei Monate nach Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
• Problem: Zw<strong>an</strong>gsläufig erhält die ver<strong>an</strong>twortliche Person auch<br />
Informationen über nicht einschlägige Straftaten; dabei ist nicht<br />
geklärt, ob diese Informationen auch zur Beurteilung <strong>der</strong> Eignung<br />
genutzt werden dürfen<br />
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