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Kundeninformationen für eine Rentenversicherung - Sparkasse ...

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Seite 2 von 4<br />

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)<br />

(Stand 01.01.2012)<br />

(2) Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand im Sinne von Absatz<br />

1 voraussichtlich drei Jahre ununterbrochen andauern wird,<br />

hat er jedoch länger als sechs Monate ununterbrochen angedauert,<br />

gilt dessen Fortdauer als Berufsunfähigkeit. Der Anspruch auf<br />

Leistungen aus dieser Zusatzversicherung entsteht mit Ablauf des<br />

Monats, in dem der Sechsmonatszeitraum endet, wobei vereinbarte<br />

Karenzzeiten entsprechend § 2 Absatz 2 berücksichtigt werden.<br />

(3) Hat die versicherte Person innerhalb der letzten 24 Monate vor<br />

dem Eintritt der Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf<br />

ihre berufliche Tätigkeit gewechselt, kann auch die davor ausgeübte<br />

berufliche Tätigkeit zur Prüfung herangezogen werden.<br />

Voraussetzung ist, dass der versicherten Person die zum Eintritt<br />

des Versicherungsfalles im zuletzt ausgeübten Beruf maßgeblichen<br />

Gesundheitsstörungen bereits bei Aufgabe der früheren beruflichen<br />

Tätigkeit bekannt waren und der Berufswechsel erfolgte,<br />

um durch ein verändertes Tätigkeitsspektrum <strong>eine</strong>n höheren Grad<br />

der Berufsunfähigkeit zu erreichen. Hat die versicherte Person<br />

ihre berufliche Tätigkeit gerade wegen der Gesundheitsstörung,<br />

die später zur Berufsunfähigkeit führt, gewechselt und <strong>eine</strong> körperlich<br />

weniger belastende Tätigkeit aufgenommen (leidensbedingter<br />

Berufswechsel), bleibt die vor dem Berufswechsel ausgeübte<br />

Tätigkeit bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgebend.<br />

Entsprechendes gilt bei leidensbedingten Einschränkungen der<br />

beruflichen Tätigkeit. Bei Berufswechsel besteht k<strong>eine</strong> Anzeigepflicht.<br />

(4) Übt die versicherte Person <strong>eine</strong> andere, ihrer bisherigen wirtschaftlichen<br />

und sozialen Lebensstellung (vgl. Absatz 6) entsprechende<br />

Tätigkeit tatsächlich aus, liegt k<strong>eine</strong> Berufsunfähigkeit<br />

nach Absatz 1 bis 3 vor.<br />

(5) Auch nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben können Sie<br />

diese Zusatzversicherung fortführen. Werden später Leistungen<br />

beantragt, wird bei <strong>eine</strong>m vorübergehenden Ausscheiden der vor<br />

dem Ausscheiden zuletzt ausgeübte Beruf und die zu diesem Zeitpunkt<br />

erreichte Lebensstellung <strong>für</strong> die Beurteilung der Berufsunfähigkeit<br />

herangezogen. Ein vorübergehendes Ausscheiden liegt<br />

vor, wenn - unabhängig vom Ausscheidungsgrund - bei Eintritt<br />

der Berufsunfähigkeit drei Jahre ab dem Ausscheiden noch nicht<br />

verstrichen sind.<br />

Nach <strong>eine</strong>m dauerhaften Ausscheiden kommt es darauf an, dass<br />

die versicherte Person außerstande ist, <strong>eine</strong> Tätigkeit auszuüben,<br />

die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden<br />

kann und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung zum<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens entspricht. Ein dauerhaftes Ausscheiden<br />

liegt vor, wenn bei Eintritt der Berufsunfähigkeit seit dem<br />

Ausscheiden mehr als drei Jahre verstrichen sind. Gesetzliche Elternzeit<br />

zählt immer als vorübergehendes Ausscheiden.<br />

(6) Die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung ist gewahrt, wenn<br />

die berufliche Qualifikation, die berufliche Stellung, deren soziale<br />

Wertschätzung und die daraus bezogene Vergütung das bisherige<br />

Niveau nicht spürbar unterschreiten. Bei der Beurteilung der zumutbaren<br />

Minderung der Vergütung berücksichtigen wir die Umstände<br />

des Einzelfalls.<br />

§ 4 Was ist Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit?<br />

(1) Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die<br />

versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr<br />

als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen<br />

sind, voraussichtlich mindestens drei Jahre ununterbrochen<br />

so hilflos ist, dass sie bei <strong>eine</strong>r der in Absatz 3 genannten Verrichtungen<br />

täglich die Hilfe <strong>eine</strong>r anderen Person benötigt.<br />

(2) Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand im Sinne von Absatz<br />

1 voraussichtlich drei Jahre ununterbrochen andauern wird,<br />

hat er jedoch länger als sechs Monate ununterbrochen angedauert,<br />

gilt dessen Fortdauer als Berufsunfähigkeit. Der Anspruch auf<br />

Leistungen aus dieser Zusatzversicherung entsteht mit Ablauf des<br />

Monats, in dem der Sechsmonatszeitraum endet, wobei vereinbarte<br />

Karenzzeiten entsprechend § 2 Absatz 2 berücksichtigt werden.<br />

(3) Bewertungsmaßstab <strong>für</strong> die Pflegebedürftigkeit sind die Art und<br />

der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch <strong>eine</strong> andere<br />

Person.<br />

Die versicherte Person benötigt Hilfe beim<br />

Fortbewegen im Zimmer<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme<br />

<strong>eine</strong>r Gehhilfe oder <strong>eine</strong>s Rollstuhls - die Unterstützung<br />

<strong>eine</strong>r anderen Person <strong>für</strong> die Fortbewegung benötigt.<br />

Aufstehen und Zu-Bett-Gehen<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe <strong>eine</strong>r<br />

anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen<br />

kann.<br />

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung<br />

krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht<br />

ohne Hilfe <strong>eine</strong>r anderen Person essen oder trinken kann.<br />

Verrichten der Notdurft<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung<br />

<strong>eine</strong>r anderen Person benötigt, weil sie<br />

- sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,<br />

- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme <strong>eine</strong>r Bettschüssel verrichten<br />

kann oder weil<br />

- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden<br />

kann.<br />

Besteht allein <strong>eine</strong> Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die<br />

durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen<br />

werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft<br />

k<strong>eine</strong> Pflegebedürftigkeit vor.<br />

(4) Unabhängig von diesen Einschränkungen liegt Berufsunfähigkeit<br />

wegen Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge<br />

<strong>eine</strong>r seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung<br />

sich oder andere gefährdet und deshalb zumindest täglicher Beaufsichtigung<br />

bedarf.<br />

§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die<br />

Berufsunfähigkeit verursacht ist:<br />

a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch <strong>eine</strong>r Straftat<br />

durch die versicherte Person;<br />

b) durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten<br />

der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />

c) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir werden<br />

jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während <strong>eine</strong>s Aufenthalts<br />

der versicherten Person außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland verursacht wurde und sie an den kriegerischen Ereignissen<br />

nicht aktiv beteiligt war;<br />

d) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit<br />

zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr<br />

der Gefährdung <strong>eine</strong> Katastrophenschutzbehörde oder<br />

vergleichbare Einrichtung tätig wurde;<br />

e) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall,<br />

absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.<br />

Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen<br />

in <strong>eine</strong>m die freie Willensbestimmung ausschließenden<br />

Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen<br />

worden sind, werden wir leisten;<br />

f) durch <strong>eine</strong> widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer<br />

vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten<br />

Person herbeigeführt haben.<br />

(2) Wir leisten außerdem nicht, wenn<br />

- die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch den<br />

vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen<br />

Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder die

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