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Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), 620 kB

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814.81<br />

2<br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

2 Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG<br />

Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser<br />

<strong>Verordnung</strong>:<br />

a. die Technische <strong>Verordnung</strong> über Abfälle vom 10. Dezember 19906; b. 7 die <strong>Verordnung</strong> vom 22. Juni 20058 über den Verkehr mit Abfällen; und<br />

c. die <strong>Verordnung</strong> vom 14. Januar 19989 über die Rückgabe, die Rücknahme<br />

und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.<br />

3 Diese <strong>Verordnung</strong> gilt nicht für:<br />

a. den Transport von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen auf der Strasse,<br />

der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen;<br />

b. 10 die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen unter Zollüberwachung,<br />

sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.<br />

Art. 2 Begriffe<br />

In dieser <strong>Verordnung</strong> bedeuten:<br />

a. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen<br />

oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt;<br />

als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände<br />

in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung unter<br />

eigenem Handelsnamen oder für einen anderen Verwendungszweck beruflich<br />

oder gewerblich abgibt; lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung<br />

oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt<br />

sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz oder<br />

Geschäftssitz hat;<br />

b. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen<br />

oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung<br />

gewerblich abgibt.<br />

6 SR 814.600<br />

7 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit<br />

Abfällen, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 814.610).<br />

8 SR 814.610<br />

9 SR 814.<strong>620</strong><br />

10 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).

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