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Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), 620 kB

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<strong>Chemikalien</strong>-<strong>Risikoreduktions</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

814.81<br />

3 Für Dünger gelten die Vollzugsvorschriften der Dünger-<strong>Verordnung</strong> vom<br />

10. Januar 2001 14 zusätzlich.<br />

Art. 17 Überwachung der Ein- und Ausfuhr<br />

1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU, ob<br />

Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong><br />

entsprechen. 15<br />

2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware an der Grenze<br />

zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser <strong>Verordnung</strong> beizuziehen.<br />

Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen<br />

Massnahmen.<br />

Art. 18 Kontrollen<br />

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und<br />

Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen<br />

und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder<br />

auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU. Sie überprüfen, ob die Stoffe,<br />

Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entsprechen,<br />

namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Information<br />

der Abnehmerinnen über sie betrifft.<br />

2 Sie kontrollieren zudem, ob der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen<br />

den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> entspricht.<br />

3 Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der<br />

Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende<br />

Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies<br />

kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG und das BAFU sowie,<br />

bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern, zudem das BLW.<br />

Art. 19 Verfügungen auf Grund von Kontrollen<br />

Ergibt eine Kontrolle, dass Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong> verletzt sind, so<br />

verfügt die Bundesbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Herstellerin,<br />

die Händlerin oder die Verwenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen<br />

Massnahmen.<br />

Art. 20 Fachberatung für die Verwendung von Düngern<br />

und Pflanzenschutzmitteln<br />

1 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln<br />

eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.<br />

14 SR 916.171<br />

15 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />

1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />

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