Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), 620 kB
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<strong>Chemikalien</strong>-<strong>Risikoreduktions</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
814.81<br />
3 Für Dünger gelten die Vollzugsvorschriften der Dünger-<strong>Verordnung</strong> vom<br />
10. Januar 2001 14 zusätzlich.<br />
Art. 17 Überwachung der Ein- und Ausfuhr<br />
1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU, ob<br />
Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong><br />
entsprechen. 15<br />
2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware an der Grenze<br />
zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser <strong>Verordnung</strong> beizuziehen.<br />
Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen<br />
Massnahmen.<br />
Art. 18 Kontrollen<br />
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und<br />
Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen<br />
und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder<br />
auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU. Sie überprüfen, ob die Stoffe,<br />
Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entsprechen,<br />
namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Information<br />
der Abnehmerinnen über sie betrifft.<br />
2 Sie kontrollieren zudem, ob der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen<br />
den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> entspricht.<br />
3 Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der<br />
Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende<br />
Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies<br />
kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG und das BAFU sowie,<br />
bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern, zudem das BLW.<br />
Art. 19 Verfügungen auf Grund von Kontrollen<br />
Ergibt eine Kontrolle, dass Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong> verletzt sind, so<br />
verfügt die Bundesbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Herstellerin,<br />
die Händlerin oder die Verwenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen<br />
Massnahmen.<br />
Art. 20 Fachberatung für die Verwendung von Düngern<br />
und Pflanzenschutzmitteln<br />
1 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln<br />
eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.<br />
14 SR 916.171<br />
15 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit<br />
1. Mai 2007 (SR 631.01).<br />
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