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Einfuhr eines im Ausland ersteigerten oder zum Verkauf an einer ...

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Liechtenstein nicht als steuerpflichtige Personen eingetragen, können die <strong>an</strong> diese Abnehmer<br />

verkauften Gegenstände auf <strong>einer</strong> einzigen Zoll<strong>an</strong>meldung zur Überführung in den zollrechtlich<br />

freien Verkehr <strong>an</strong>gemeldet werden. In dieser Anmeldung ist als Importeur und Empfänger „diverse“<br />

aufzuführen.<br />

Für die Festsetzung der <strong>Einfuhr</strong>steuer bei der Überführung des Gegenst<strong>an</strong>ds in den zollrechtlich<br />

freien Verkehr ist das Veräusserungsgeschäft zwischen dem Auktionator B und dem Abnehmer C<br />

massgebend.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong>steuer bemisst sich von dem Entgelt, das der Abnehmer C dem Auktionator B entrichtet<br />

<strong>oder</strong> zu entrichten hat (Zuschlagspreis und Aufgeld). Bestehen Zweifel <strong>an</strong> der Richtigkeit dieses<br />

Entgelts, k<strong>an</strong>n die Zollstelle die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen<br />

schätzen.<br />

Für die Berechnung der <strong>Einfuhr</strong>steuer ist der Steuersatz massgebend, der <strong>im</strong> Zeitpunkt der Annahme<br />

der Zoll<strong>an</strong>meldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.<br />

Wird ein Gegenst<strong>an</strong>d nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ver<strong>an</strong>lagt und<br />

innert der Gültigkeitsfrist und vor dem ordnungsgemässen Abschluss dieses Verfahrens dem<br />

Abnehmer C verkauft, steht er unter Zollüberwachung, weshalb der Auktionator B eine von der<br />

Inl<strong>an</strong>dsteuer befreite Lieferung tätigt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 des Mehrwertsteuergesetzes). Ein bei<br />

der Eidg. Steuerverwaltung <strong>oder</strong> der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als steuerpflichtige<br />

Person eingetragener Liefer<strong>an</strong>t A k<strong>an</strong>n diesen <strong>Verkauf</strong> somit steuerfrei ausführen.<br />

4 <strong>Einfuhr</strong> <strong>eines</strong> Gegenst<strong>an</strong>ds <strong>zum</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>an</strong> <strong>einer</strong> Auktion; Auktionator h<strong>an</strong>delt <strong>im</strong><br />

Namen und für Rechnung des Einlieferers A<br />

4.1 Sachverhalt<br />

Abnehmer<br />

Lieferung<br />

C<br />

Gegenst<strong>an</strong>d<br />

A<br />

B<br />

Einlieferer<br />

Provision Auktionsvertrag<br />

Auktionator<br />

Der Einlieferer A überlässt dem Auktionator B einen Gegenst<strong>an</strong>d zwecks Versteigerung <strong>an</strong> <strong>einer</strong><br />

Auktion. Der Auktionator B h<strong>an</strong>delt <strong>im</strong> Namen und für Rechnung des Einlieferers A (siehe Ziff.<br />

4.2). Bereits <strong>im</strong> Zeitpunkt der <strong>Einfuhr</strong> des Gegenst<strong>an</strong>ds steht somit fest, dass der Gegenst<strong>an</strong>d<br />

vom Auktionator B zwecks Versteigerung übernommen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht<br />

erfüllt, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 2 der Publikation „<strong>Einfuhr</strong> <strong>eines</strong> Gegenst<strong>an</strong>ds durch<br />

ausländischen Liefer<strong>an</strong>ten <strong>zum</strong> <strong>Verkauf</strong> auf der Strasse, <strong>an</strong> der Haustür, <strong>an</strong> <strong>einer</strong> Ver<strong>an</strong>staltung<br />

<strong>oder</strong> <strong>an</strong> <strong>einer</strong> Messe“.<br />

Der Gegenst<strong>an</strong>d wird vom Einlieferer A <strong>zum</strong> Auktionator B befördert <strong>oder</strong> vers<strong>an</strong>dt <strong>oder</strong> vom Auktionator<br />

<strong>oder</strong> in dessen Auftrag von einem Dritten be<strong>im</strong> Einlieferer A abgeholt.<br />

Der Auktionsvertrag k<strong>an</strong>n vor <strong>oder</strong> nach dem Verbringen des Gegenst<strong>an</strong>ds ins Inl<strong>an</strong>d abgeschlossen<br />

werden.<br />

Publ. 52.04 01.2010<br />

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