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Einfuhr eines im Ausland ersteigerten oder zum Verkauf an einer ...

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Die <strong>Einfuhr</strong>steuer berechnet sich vom Entgelt am Best<strong>im</strong>mungsort <strong>im</strong> Inl<strong>an</strong>d, das der inländische<br />

Abnehmer C für den Gegenst<strong>an</strong>d zu bezahlen hat. Zum Entgelt gehört somit nebst dem Zuschlagspreis<br />

auch das dem Abnehmer C berechnete Aufgeld. Ebenfalls dazu gehören die Kosten<br />

für das Befördern <strong>oder</strong> Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen (z.B. Ver<strong>an</strong>lagung<br />

zur <strong>Einfuhr</strong>) bis <strong>zum</strong> Best<strong>im</strong>mungsort <strong>im</strong> Inl<strong>an</strong>d, sofern sie nicht bereits <strong>im</strong> Entgelt enthalten<br />

sind. Für die Ermittlung des Entgelts spielt keine Rolle, ob der Einlieferer <strong>im</strong> <strong>Ausl<strong>an</strong>d</strong> (A 1)<br />

<strong>oder</strong> <strong>im</strong> Inl<strong>an</strong>d (A 2) domiziliert ist.<br />

Für die Berechnung der <strong>Einfuhr</strong>steuer ist der Steuersatz massgebend, der <strong>im</strong> Zeitpunkt der Annahme<br />

der Zoll<strong>an</strong>meldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.<br />

2.3 Gegenst<strong>an</strong>d vom inländischen Einlieferer A 2 bei der Ausfuhr nach dem Zollverfahren<br />

der vorübergehenden Verwendung ver<strong>an</strong>lagt; ordnungsgemässer Abschluss<br />

dieses Verfahrens<br />

Der Einlieferer A 2 hat den Gegenst<strong>an</strong>d bei der Ausfuhr nach dem Zollverfahren der vorübergehenden<br />

Verwendung ver<strong>an</strong>lagt. Da der Gegenst<strong>an</strong>d <strong>an</strong> den Abnehmer C und somit nicht mehr <strong>an</strong><br />

den Einlieferer A 2 eingeht, ist dieses Verfahren mit dem Ausfuhrzollverfahren ordnungsgemäss<br />

abzuschliessen. Ein Abschluss durch Wiedereinfuhr ist somit ausgeschlossen.<br />

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung k<strong>an</strong>n bei jeder zuständigen Zollstelle ordnungsgemäss<br />

abgeschlossen werden.<br />

3 <strong>Einfuhr</strong> <strong>eines</strong> Gegenst<strong>an</strong>ds <strong>zum</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>an</strong> <strong>einer</strong> Auktion; Auktionator h<strong>an</strong>delt <strong>im</strong><br />

eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers A<br />

3.1 Sachverhalt<br />

Abnehmer<br />

Publ. 52.04 01.2010<br />

1. Lieferung<br />

A<br />

Einlieferer<br />

Gegenst<strong>an</strong>d<br />

2. Lieferung<br />

C B Auktionator<br />

Gegenst<strong>an</strong>d<br />

Der Einlieferer A überlässt dem Auktionator B einen Gegenst<strong>an</strong>d zwecks Versteigerung <strong>an</strong> <strong>einer</strong><br />

Auktion. Bereits <strong>im</strong> Zeitpunkt der <strong>Einfuhr</strong> des Gegenst<strong>an</strong>ds steht somit fest, dass der Gegenst<strong>an</strong>d<br />

vom Auktionator B zwecks Versteigerung übernommen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht<br />

erfüllt, richtet sich das Vorgehen nach Ziffer 2 der Publikation „<strong>Einfuhr</strong> <strong>eines</strong> Gegenst<strong>an</strong>ds durch<br />

ausländischen Liefer<strong>an</strong>ten <strong>zum</strong> <strong>Verkauf</strong> auf der Strasse, <strong>an</strong> der Haustür, <strong>an</strong> <strong>einer</strong> Ver<strong>an</strong>staltung<br />

<strong>oder</strong> <strong>an</strong> <strong>einer</strong> Messe“.<br />

Der Gegenst<strong>an</strong>d wird vom Einlieferer A <strong>zum</strong> Auktionator B befördert <strong>oder</strong> vers<strong>an</strong>dt <strong>oder</strong> vom Auktionator<br />

B <strong>oder</strong> in dessen Auftrag von einem Dritten be<strong>im</strong> Einlieferer A abgeholt.<br />

Der Auktionsvertrag k<strong>an</strong>n vor <strong>oder</strong> nach dem Verbringen des Gegenst<strong>an</strong>ds ins Inl<strong>an</strong>d abgeschlossen<br />

werden.<br />

Be<strong>im</strong> Verbringen des Gegenst<strong>an</strong>ds ins Inl<strong>an</strong>d ist dessen Zuschlagspreis noch unbek<strong>an</strong>nt. Allenfalls<br />

hat der Auktionator B mit dem Einlieferer A einen L<strong>im</strong>itpreis (siehe Ziff. 1) vereinbart. Das<br />

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