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Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV

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1 1<br />

Schweizerischer Musikpädagogischer Verband<br />

<strong>Musterarbeitsvertrag</strong><br />

<strong>Besoldungsreglement</strong><br />

für die Musikschulen des Kantons Zürich


Schweizerischer Musikpädagogischer Verband: Sektion Zürich<br />

MUSTERARBEITSVERTRAG<br />

für die Musikschulen des Kantons Zürich<br />

BESOLDUNGSREGLEMENT<br />

ZUM MUSTERARBEITSVERTRAG<br />

für die Musikschulen des Kantons Zürich


VORWORT<br />

Die in dieser Broschüre / auf dieser Website (www.smpv.ch/zh) enthaltenen<br />

Vertragstexte <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> (MAV) und <strong>Besoldungsreglement</strong> (BR) stellen<br />

das Resultat einer über siebenjährigen Arbeit dar (2002 – 2009). Wir freuen<br />

uns, die beiden Vertragstexte jetzt zusammengefasst zu publizieren.<br />

Inhaltlich gehören die beiden Teile MAV+BR zusammen, mehr: sie bedingen<br />

sich gegenseitig. Ein wesentlicher Unterschied trennt sie jedoch. Der MAV<br />

wurde in gemeinsamen Sitzungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt<br />

und im Sommer 2004 gemeinsam verabschiedet, während seither<br />

über das BR keine Verhandlungen mehr zustande kommen konnten.<br />

Der <strong>Musterarbeitsvertrag</strong><br />

Die im MAV enthaltenen Regelungen wurden offiziell von der Mitgliederversammlung<br />

des VZM am 8. Mai 2004 abgesegnet und können deshalb als<br />

offizielle Empfehlung des VZM betrachtet werden. Trotzdem ist uns keine Musikschule<br />

bekannt, die seither diesen Vertrag realisiert hat.<br />

Insbesondere die Pensengarantie, eine der wichtigsten Neuerungen im ganzen<br />

Vertrag, wurde unseres Wissens seither an keiner Musikschule eingeführt.<br />

Dass Musikschulen trotz gemeinsamem Beschluss die Pensengarantie noch<br />

immer nicht eingeführt haben, liegt u.a. sicher auch am mangelnden Druck<br />

von Seiten der Musiklehrerschaft. Gesetzlich sind nämlich Verträge mit semesterweise<br />

wechselndem Pensum (und vor allem mit grossen Schwankungen<br />

beim Verdienst) gar nicht erlaubt, insbesondere nicht bei Festanstellungen<br />

(wobei jede Anstellung nach spätestens drei Jahren als Festanstellung gilt).<br />

Eine Korrektur wäre also dringend und im Interesse aller Beteiligten.<br />

Zur Pensengarantie wäre nachzutragen, dass das im <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> von<br />

2004 geforderte Modell unseren jetzigen Vorstellungen keineswegs mehr genügen<br />

könnte. Den relativ restriktiven Bedingungen zur Gewährung der Pensengarantie<br />

haben wir damals zugestimmt, um auch kleinen Musikschulen<br />

deren Einführung zu ermöglichen. Grösseren Schulen ist eine grosszügigere<br />

Lösung zuzumuten.<br />

4 5<br />

Die im <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> unter ‘K: Besondere Bestimmungen’ erwähnten<br />

Merkblätter wurden bisher nicht verhandelt und fehlen zum grössten Teil.<br />

Das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />

Das <strong>Besoldungsreglement</strong> ist leider ohne Mitwirkung der Arbeitgeberseite<br />

(VZM) entstanden. Eine Arbeitsgruppe von <strong>SMPV</strong> und MuV hatte sich 2005<br />

aber entschlossen, die Überarbeitung des <strong>Besoldungsreglement</strong>es allein an<br />

die Hand zu nehmen, nicht zuletzt als Grundlage für spätere Verhandlungen.<br />

Der <strong>SMPV</strong> Zürich hat der Jahresversammlung 2008 den Entwurf des Reglementes<br />

vorgelegt und schliesslich Anfang Februar 2009 die jetzt vorliegende<br />

Fassung nach einer breiten verbandsinternen Vernehmlassung genehmigt.<br />

Der hier veröffentlichte Text des BR ersetzt also den Entwurf vom Januar 2008<br />

und enthält alle von der Jahresversammlung 2009 des <strong>SMPV</strong> Zürich gemäss<br />

unserer Vernehmlassung ergänzten Punkte.<br />

Kommentar zur Vernehmlassung<br />

Wir danken für die Mitarbeit unserer Kollegen und Kolleginnen bei der Vernehmlassung<br />

im vergangenen Jahr. Einige Anregungen konnten leider nicht<br />

integriert werden. So wurde zum Beispiel keine Lösung gefunden, wie dem<br />

Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die Pensen der Musiklehrpersonen<br />

häufig auf verschiedene Orte aufgeteilt sind und von den Schulleitungen<br />

zum Teil ein häufiger Wechsel der Unterrichtsorte verlangt wird. Wie<br />

finanziell oder mit gewissen Entlastungen einem übermässigen Wechsel des<br />

Unterrichtsortes Rechnung getragen werden kann, muss bei allfälligen zukünftigen<br />

Verhandlungen thematisiert werden.<br />

Die Lehrerkonvente der einzelnen Musikschulen sind aber auch aufgerufen,<br />

bei der Gestaltung ihrer Musikschulen mit den Schulleitungen aktiv im Kontakt<br />

zu bleiben.


Schlussbemerkung<br />

Wir haben die Vorwörter und Kommentare der beiden Vertragstexte im Wesentlichen<br />

unverändert übernommen, um den Ablauf und die Geschichte der<br />

Entstehung dieser Arbeit noch einmal zu dokumentieren.<br />

Mit einem grossen Dank an alle, die mitgeholfen, mitgedacht und uns unterstützt<br />

haben, veröffentlichen wir das nun vollständige Vertragswerk mit dem<br />

Wunsch, dass die Arbeitsbedingungen der Musiklehrerschaft jenen in anderen<br />

Bildungsbereichen angeglichen werden, d.h. dass die Musikschulen und die<br />

Musiklehrerverbände das Gespräch jetzt wieder aufnehmen, um fortschrittliche<br />

Arbeitsverträge an den Zürcher Musikschulen gemeinsam vertraglich zu<br />

regeln und diese dann auch umzusetzen.<br />

Zürich, Juni 2009<br />

<strong>SMPV</strong> Zürich<br />

im Auftrag des Vorstandes<br />

Martha Gmünder und Markus Hochuli<br />

MUSTERARBEITSVERTRAG<br />

für die Musikschulen des Kantons Zürich<br />

Schweizerischer Musikpädagogischer Verband: Sektion Zürich


EINLEITUNG<br />

Eine Arbeitsgruppe der drei Verbände VZM (Verband Zürcher Musikschulen)<br />

auf Arbeitgeberseite, MuV und <strong>SMPV</strong> auf Arbeitnehmerseite hat sich das Ziel<br />

gesetzt, einen <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> für die Musikschulen im Kanton Zürich zu<br />

erarbeiten.<br />

Warum nur ein Mustervertrag?<br />

Die Strukturen und Trägerschaften der zahlreichen Musikschulen im Kanton<br />

Zürich sind sehr unterschiedlich. Die meisten Musikschulen sind privatrechtlich<br />

organisiert – viele Musikschulen haben sich regional in einem Verein zusammengeschlossen<br />

(der Verein ‘Musikschule Zürcher Oberland’ z.B. umfasst 17<br />

Gemeinden) – einige glückliche Musikschulen sind ganz in ihrer Schulgemeinde<br />

integriert. Fast ausnahmslos werden die Musikschulen von den Gemeinden<br />

oder Schulgemeinden subventioniert. Die Subvention des Kantons Zürich ist<br />

im Vergleich mit anderen Kantonen sehr klein, sie beträg ganze 4%.<br />

Die verschiedenen Strukturen und Trägerschaften sowie die verschiedenen<br />

Arbeitgeber verunmöglichen es beinahe, die Arbeitsverhältnisse an allen Musikschulen<br />

in einem verbindlichen Vertrag – z.B. auch über einen GAV – zu<br />

regeln. Die Arbeitsgruppe versteht den <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> darum als Empfehlung<br />

an die Mitgliedschulen des VZM. Er gibt Richtlinien, Informationen und<br />

Standards zuhanden der Musikschulleitungen und unterstützt diese darin, die<br />

Anstellung ihrer Musikschullehrerschaft zeitgemäss zu gestalten. Längerfristig<br />

hoffen wir aber, dass dieser Vertrag sich positiv auswirken wird in Richtung einer<br />

Angleichung – vielleicht einmal einer Vereinheitlichung der Arbeitsverträge<br />

der Musikschulen im ganzen Kanton.<br />

Gliederung des Vertrags in zwei Teile<br />

Der vorliegende <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> gliedert sich in zwei Teile: in den eigentlichen<br />

Vertragstext und in einen umfangreichen Anhang, bestehend aus<br />

neun Reglementen, bzw. Merkblättern. Erwähnt sei hier im Besonderen das<br />

die Arbeitsbedingungen in wesentlichen Bereichen bestimmende <strong>Besoldungsreglement</strong>.<br />

Dieser zweite Teil ist ausdrücklich definiert als integrieren-<br />

8 9<br />

der Bestandteil des Vertrags. Die Verhandlungen über das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />

stehen noch aus.<br />

Erste Etappe<br />

Anfang Juni konnte der erste Teil, der eigentliche Vertragstext, von der Arbeitsgruppe<br />

verabschiedet werden. Nach eingehender Diskussion einigte sie sich<br />

über einige letzte noch offene Punkte. Damit wurde der vollständige erste Teil<br />

des Vertrags von beiden Seiten (Arbeitgeber/ Arbeitnehmer) akzeptiert.<br />

Hier soll dieser erste Teil des <strong>Musterarbeitsvertrag</strong>es vorgestellt werden. Daran<br />

anschliessend haben wir wesentliche Punkte ausführlicher erklärt und kommentiert.


MUSTERARBEITSVERTRAG<br />

FüR LEhRPERSONEN<br />

Verband Zürcher Musikschulen<br />

Arbeitsvertrag<br />

zwischen der Musikschule/Schulpflege/etc.<br />

als Arbeitgeber (nachfolgend: Schule)<br />

und Name der Lehrperson<br />

als ArbeitnehmerIn (nachfolgend: Lehrperson)<br />

ist der nachstehende Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff OR abgeschlossen/gestützt<br />

auf das massgebliche öffentliche Personalrecht der (Schul-)Gemeinde<br />

XY abgeschlossen.<br />

A: Geltungsbereich<br />

I Der vorliegende Arbeitsvertrag regelt die Anstellungsbedingungen der<br />

Lehrperson.<br />

II Die Lehrperson Name steht ab Datum<br />

im Dienste der Schulpflege/Schule etc. als Lehrperson im Fach<br />

III Dieser Vertrag ist unbefristet.<br />

B: Pensum/Pensengarantie<br />

I Das Pensum beträgt bei Arbeitsbeginn Anzahl Lektionen für<br />

das 1. Semester.<br />

II Für die folgenden Semester gelten 85% davon als festes Pensum garantiert<br />

und der entsprechende Lohn wird ausbezahlt unabhängig davon, ob<br />

genügend Schüler vorhanden sind.<br />

III Das Pensum wird jeweils rechtzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres von<br />

der Schulleitung gemeinsam mit der Lehrperson neu festgelegt.<br />

IV Die Pensengarantie tritt nur dann in Kraft, wenn die Lehrperson den<br />

schriftlichen Nachweis erbringt, dass das gesamte Pensum und somit der<br />

Gesamtlohn an allen Arbeitsstellen auf weniger als 85% gesunken ist.<br />

V Lehnt die Lehrperson es ab, ihr angebotene Lektionen zu übernehmen und<br />

erreicht deshalb die 85% nicht, entfällt der Anspruch auf Entschädigung.<br />

VI Wird das vereinbarte garantierte Pensum während mehr als einem Jahr<br />

unter- oder überschritten, wird dieses in Absprache zwischen Schulleitung<br />

und Lehrperson angepasst. Dabei gilt das aktuelle Pensum als Referenzwert<br />

für die neue Pensengarantie.<br />

10 11<br />

IV Regelung bei kleinen Pensen (weniger als 7 Stunden): Die Pensengarantie<br />

wird erst wirksam, wenn der Pensenrückgang mehr als 60 Minuten<br />

beträgt.<br />

C: Einstufung<br />

I Die Besoldung erfolgt gemäss <strong>Besoldungsreglement</strong> des Verbands Zürcher<br />

Musikschulen.<br />

II Die Einstufung beträgt bei Arbeitsbeginn<br />

III<br />

Kategorie Besoldungsstufe<br />

IV Der Lohn wird monatlich ausbezahlt.<br />

V Zusätzlich wird der 13. Monatslohn in anteilsmässigen Raten ausbezahlt.<br />

D: Pensionierung<br />

I Das Pensionierungsalter richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

E: Kündigung<br />

I Die Kündigungstermine sind: 15. Mai und 15. November.<br />

II Wird eine Mitarbeiterbeurteilung zur Qualitätskontrolle angekündigt,<br />

darf während dem laufenden Verfahren keine Kündigung ausgesprochen<br />

werden.<br />

III Die Neubesetzung der betr. Stelle ist als Kündigungsgrund nicht zulässig.<br />

IV Im übrigen gelten die Bestimmungen des <strong>Besoldungsreglement</strong>s, Abschnitt<br />

9 ff.<br />

F: Versicherungen<br />

I Mit der Anstellung wird die Lehrperson in die Unfallversicherung der Gemeinde/Musikschule<br />

etc. aufgenommen. Bei einem Pensum, das vier<br />

Stunden (=240 Minuten) übersteigt, ist die Lehrperson automatisch auch<br />

gegen Nichtbetriebsunfälle versichert.<br />

II Über die Unfallversicherung sowie die Krankentaggeldversicherung sowie<br />

die Aufteilung der Prämien gibt das Merkblatt Versicherung Auskunft.


G: Pensionskasse<br />

I Mit der Anstellung tritt die Lehrperson der Vorsorgestiftung der Verbände<br />

Musikschulen Schweiz / VMS und Schweizerischer Musikpädagogischer<br />

Verband / <strong>SMPV</strong><br />

bei<br />

nicht bei<br />

(von der Lehrperson anzugeben)<br />

h: Weiterbildung und Qualitätsentwicklung<br />

I Die Musikschule fördert die Weiterbildung ihrer Lehrpersonen.<br />

II Die Musikschule entwickelt in Zusammenarbeit zwischen Schulleitung, Behörde<br />

und Lehrerschaft Instrumente zur Qualitäts- und Schulentwicklung.<br />

III Eine regelmässige Betreuung der Lehrperson mit dem Instrument der Zielvereinbarung<br />

ist dabei enthalten (gemäss Reglement Qualitätsentwicklung<br />

VZM).<br />

I: Aufgaben der Lehrperson<br />

I Die Lehrperson verpflichtet sich, den Unterricht für Lernende bestmöglich<br />

zu gestalten.<br />

J: Mitbestimmung/Lehrkonvent<br />

I Alle Lehrpersonen, die nicht Mitglied der Schulleitung sind, gehören zum<br />

Lehrerkonvent.<br />

II Der Lehrerkonvent wählt seine Vertretungen in die entsprechenden Gremien<br />

selber (Vorstand der Musikschule, Ausschuss, Kommission etc.).<br />

III Bei Wahlen in die Schulleitung und bei der Einstellung neuer Lehrpersonen<br />

wird die Lehrerschaft miteinbezogen.<br />

IV Die Musikschule stellt die benötigte Infrastruktur für die Lehrerkonvente<br />

unentgeltlich zur Verfügung.<br />

K: Besondere Bestimmungen<br />

I Folgende Reglemente und Merkblätter bilden integrierenden Bestandteil<br />

des vorliegenden Vertrages :<br />

_<strong>Besoldungsreglement</strong> VZM<br />

_Reglement der Vorsorgestiftung VMS/<strong>SMPV</strong><br />

_Merkblatt über die Versicherungen<br />

12 13<br />

_Merkblatt Arbeitslosenkasse<br />

_Merkblatt Fairnessregeln<br />

_Reglement Weiterbildung<br />

_Qualitätsentwicklung an Zürcher Musikschulen<br />

_Merkblatt zum Datenschutz<br />

_Merkblatt Sexuelle Belästigung (in Bearbeitung)<br />

L: Mediationsklausel<br />

I Die Parteien verpflichten sich hiermit, auf Verlangen einer Partei an der<br />

ersten Sitzung an einer Mediation teilzunehmen und vorher auf die Beschreitung<br />

des Rechtsweges zu verzichten.<br />

II Die Kosten der Mediation übernimmt die Musikschule.<br />

M: Gerichtsstand<br />

I Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Zürich, soweit<br />

nicht für öffentliche Anstellungsverhältnisse anderslautende zwingende Bestimmungen<br />

gelten.<br />

Ort , Datum<br />

Unterschrift ArbeitgeberIn Unterschrift ArbeitnehmerIn


KOMMENTAR<br />

Abschnitt A: Geltungsbereich<br />

Punkt 3:<br />

Dieser Punkt regelt eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Arbeitsverträge gelten,<br />

sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auf unbefristete<br />

Zeit. Das Fehlen dieses Punktes hatte also juristisch keine Auswirkung.<br />

Da aber durch die semesterweise schwankenden Pensen manchmal in Vergessenheit<br />

gerät, dass der Arbeitsvertrag unbefristet gilt, war es uns wichtig,<br />

diesen Punkt trotzdem im Vertrag zu erwähnen. Es bedeutet auch, dass das<br />

Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung beendet wird.<br />

Von Arbeitgeberseite ist zur Kündigung zudem nur berechtigt, wer den Vertrag<br />

abgeschlossen hat. Wenn also der Vorstand der Musikschule die Anstellung<br />

vorgenommen hat, kann nicht die Schulleitung kündigen und umgekehrt.<br />

Abschnitt B: Pensum, Pensengarantie<br />

Die Regelungen in diesem Abschnitt beinhalten eine der wichtigsten Neuerungen<br />

im ganzen Vertrag, über diesen Abschnitt wurde auch am ausführlichsten<br />

diskutiert.<br />

Da der Vertrag unbefristet gilt, würde theoretisch auch das vereinbarte<br />

Pensum unbefristet gelten. Bis jetzt hat unseres Wissens noch nie eine Musiklehrperson<br />

versucht, bei einem Pensenrückgang diesen Anspruch gerichtlich<br />

geltend zu machen. Da im Musikschulalltag von Semester zu Semester<br />

schwankende Pensen nicht zu vermeiden sind, sind von beiden Seiten grosse<br />

Zugeständnisse gemacht worden, um einerseits die von den Musikschulen<br />

gewünschte Flexibilität zu ermöglichen, anderseits die Lehrperson vor Existenznöten<br />

durch sinkendes Einkommen bei sinkendem Pensum zu schützen.<br />

Punkt 1 und 2<br />

Die wichtigste Neuerung ist, dass jede Lehrperson mit diesem Vertrag ein<br />

garantiertes Mindestpensum erhält, das auf 85% des anfänglichen Pensums<br />

festgelegt wird. Wird dieses Mindestpensum unterschritten, muss die Musikschule<br />

den Lohn für dieses garantierte Mindestpensum bezahlen, auch wenn<br />

14 15<br />

die Lehrperson weniger unterrichtet. Bei anderen Berufen, bei denen die Arbeitsbelastung<br />

kleineren oder gar keinen Schwankungen unterworfen ist, sind<br />

100% für die Dauer des Arbeitsverhältnisses garantiert. Die 85% sind eine<br />

Konzession an die Realitäten unseres Berufs.<br />

Punkt 3<br />

Das Pensum kann also trotzdem noch nach oben oder unten schwanken, wobei<br />

das neue Pensum semesterweise zwischen Lehrperson und Schulleitung<br />

vereinbart wird.<br />

Die folgenden Punkte schwächen die für den Musikschulbereich grosse<br />

Neuerung der Pensengarantie wieder etwas ab, damit das Risiko für die Musikschulen<br />

klein bleibt und nicht zu viele finanzielle Mittel durch Garantiezahlungen<br />

gebunden werden. Durch diese Ergänzungen wird es auch kleinen<br />

Musikschulen möglich, sich diesem Vertrag anzuschliessen.<br />

Punkte 4 und 5<br />

Dieser Punkt legt fest, dass nur ein Anspruch auf Entschädigung besteht,<br />

wenn der Gesamtlohn der Lehrperson an allen ihren Arbeitsstellen auf unter<br />

85% sinkt. Dies ist einerseits eine starke Einschränkung, da vor allem bei<br />

Lehrpersonen mit verschiedenen ArbeitgeberInnen die Wahrscheinlichkeit<br />

klein ist, dass alle Pensen gleichzeitig drastisch sinken und dadurch der Anspruch<br />

auf eine Garantiezahlung besteht. Ausserdem liegt die Nachweispflicht<br />

bei der Lehrperson. Für die finanzielle Lage der Lehrperson ist andererseits<br />

der Gesamtverdienst entscheidend. Zudem entsteht ein starker Schutz vor<br />

Pensenabbau, da die Arbeitgeber bei der Neuzuteilung von SchülerInnen alles<br />

Mögliche unternehmen werden, dass das garantierte Mindestpensum nicht<br />

unterschritten wird. Dies ist gleichzeitig auch ein Schutz vor der Angst, von der<br />

Schulleitung bei der Zuteilung von SchülerInnen benachteiligt zu werden.<br />

Lehrpersonen, die Garantiezahlungen erhalten, sind verpflichtet, angebotene<br />

Unterrichtspensen zu übernehmen.<br />

Punkt 6<br />

Dieser Punkt regelt die Zeitdauer, wie lange das garantierte Mindestpensum<br />

gilt. Bei sinkenden Pensen ist dies eine Schutzklausel für die Musikschule,<br />

bei steigenden Pensen (zum Beispiel, wenn sich eine Lehrperson langsam<br />

ein grösseres Pensum aufbaut) ist es ein Vorteil für die Lehrperson. Um eine


Gleichbehandlung der Lehrpersonen zu gewährleisten, ist es sinnvoll, wieder<br />

85% des neuen Pensums oder des Durchschnitts der letzten Semester als<br />

verbindliche Richtschnur für das garantierte Pensum zu betrachten.<br />

Punkt 7<br />

Dieser Punkt ist ein sinnvoller Schutz für die Musikschule, weil sonst bei kleinen<br />

Pensen bereits bei einem Rückgang von nur einer Lektion der Anspruch<br />

auf Garantiezahlung abgeklärt werden muss. Ohne diese Klausel würden<br />

unter Umständen Instrumente mit sehr kleinen SchülerInnenzahlen gar nicht<br />

mehr angeboten.<br />

Alle Beteiligten haben sich redlich bemüht, mit diesen Regelungen neue,<br />

gangbare Wege zu finden, den Schutz für die Lehrpersonen zu verbessern,<br />

ohne die Musikschulen unnötig zu belasten. Ob sich diese Bestimmungen<br />

bewähren, kann erst entschieden werden, wenn mit diesem Vertrag ein paar<br />

Jahre lang Erfahrungen gesammelt werden können.<br />

Abschnitt C: Einstufung<br />

In diesem Abschnitt wird betr. die Einstufung auf das VZM Einstufungsmodell<br />

und das <strong>Besoldungsreglement</strong> 2.1. verwiesen, dessen Bereinigung in unserer<br />

Arbeitsgruppe noch aussteht. Zum Beispiel wird sich uns folgende Frage<br />

stellen: Warum erreichen die Lehrpersonen der Musikschulen die höchste Besoldungsstufe<br />

schon bei Stufe 17, während die Stufenskala der Volksschule<br />

bis zu Stufe 30 (Beispiel Primarschule) führt? Wie lässt sich diese erhebliche<br />

Ungleichheit begründen und – schrittweise – beseitigen?<br />

Abschnitt E: Kündigung<br />

Dieser Abschnitt enthält neben der Festlegung von zwei Kündigungsterminen<br />

(ca. 3 Monate vor Semesterbeginn) zwei wichtige Bestimmungen, die einen<br />

starken Schutz der Lehrperson gegen Mobbing oder ungerechtfertigte Entlassung<br />

enthalten.<br />

Die Bestimmungen im <strong>Besoldungsreglement</strong>, auf die in E4 verwiesen wird,<br />

entsprechen im Wesentlichen der Aufzählung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

im Kanton Zürich.<br />

16 17<br />

Abschnitt G: Pensionskasse<br />

Dieser Abschnitt betrifft die Altersvorsorge: Mit der Anstellung an der Musikschule<br />

VZM kann die Lehrperson der gemeinsamen Vorsorgestiftung der Verbände<br />

VMS und <strong>SMPV</strong> beitreten. In dieser Vorsorgestiftung werden einzelne<br />

oder mehrere, auch kleine Pensen versichert. Lehrpersonen, die an verschiedenen<br />

Musikschulen, vielleicht in verschiedenen Kantonen und zusätzlich<br />

privat unterrichten, können ihre sämtlichen Einkünfte bei dieser Kasse versichern.<br />

Sie tun gut daran, zu beachten, dass alle ihre Löhne (wenn nicht bereits<br />

bei einer anderen Kasse) bei einer Vorsorgestiftung angemeldet sind.<br />

Abschnitt h: Weiterbildung und Qualitätsentwicklung<br />

Der Verpflichtung der Lehrperson, an ihrer Qualität zu arbeiten und sich weiterzubilden,<br />

steht hier die Verpflichtung der Schule gegenüber, diese Weiterbildung<br />

zu fördern.<br />

Abschnitt K: Mitbestimmung / Lehrerkonvent<br />

Dieser Abschnitt scheint auf den ersten Blick wenig spektakulär. Es gibt sicher<br />

Musikschulen, die diese Bestimmungen erfüllen oder darüber hinausgehen.<br />

Wichtig ist, dass die Lehrpersonen bei Änderungen, die sie betreffen, nicht<br />

übergangen werden. Dies funktioniert aber nur, wenn sich die Lehrpersonen<br />

aktiv um ihre Schule kümmern und ihre Rechte auf Mitsprache einfordern und<br />

eventuell erweitern, wo dies beiden Seiten sinnvoll erscheint.<br />

Punkt 1 und 2<br />

Im Wesentlichen enthält dieser Punkt das Recht der Lehrpersonen, sich unabhängig<br />

von der Schulleitung zu versammeln, selbst wenn diese auch als<br />

Lehrperson an der gleichen Musikschule unterrichtet. Besonders in Konfliktsituationen<br />

ist es wichtig, dass der Lehrerkonvent ohne Anwesenheit der Schulleitung<br />

diskutieren und Entscheide fällen kann. Durch dieses Recht erhalten<br />

der Lehrerkonvent und seine VertreterInnen aber auch die Pflicht, ihre Anliegen<br />

und Interessen zu diskutieren und vorzubringen. Selbstverständlich ist es unumgänglich,<br />

dass die Schulleitung für einzelne Traktanden eingeladen wird.<br />

Damit dies funktioniert, muss ein Lehrerkonvent eine Kultur entwickeln, die


eine offene Kommunikation unter den Lehrpersonen ermöglicht. Je aktiver der<br />

Lehrerkonvent diese Rolle wahrnimmt und gestaltet, desto wertvoller wird dieser<br />

Vertragspunkt für die Musikschule. Die Verantwortung der Lehrpersonen<br />

für ihre Schule wächst im gleichen Mass, wie ihre Mitbestimmung zunimmt.<br />

Der vorliegende Vertrag sagt nichts aus über das Konventsreglement. Dies<br />

hängt damit zusammen, dass ein solches besser von den Lehrpersonen der<br />

einzelnen Schulen geschrieben werden kann, da sich die Schulen sehr unterscheiden.<br />

Wir halten es jedoch für sehr wichtig, dass sich die Lehrpersonen<br />

selber eine auf sie zugeschnittene Regelung geben können und diese später<br />

auch ständig geänderten Bedingungen anpassen.<br />

Abschnitt K: Besondere Bestimmungen / Merkblätter<br />

Von Anfang an wurde, besonders vonseiten des VZM, auf einen schlanken<br />

Vertrag viel Wert gelegt. Ausführliche Bestimmungen zu einzelnen Artikeln<br />

wurden deshalb in Reglementen und Merkblättern – als integrierenden Bestandteil<br />

des Vertrags – platziert. Isoliert und ohne Einbezug der ergänzenden<br />

Merkblätter kann der Arbeitsvertrag also nicht gelesen oder interpretiert<br />

werden.<br />

Merkblatt <strong>Besoldungsreglement</strong><br />

Im Besonderen sind im <strong>Besoldungsreglement</strong> wesentliche Rechte und Pflichten,<br />

Anstellungsbedingungen, die soziale Stellung der Lehrpersonen konkret<br />

und verbindlich definiert. Die Verhandlungen über das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />

stehen noch aus.<br />

Merkblatt Fairnessregeln<br />

Vertragliche Regelungen sind eine Voraussetzung für das Gedeihen und Funktionieren<br />

einer Schule – aber sie allein machen noch kein fruchtbares Schulklima<br />

aus.<br />

Mit den Fairnessregeln – sowie auch mit der Mediationsklausel im folgenden<br />

Abschnitt (M) – wird das Gemeinschaftliche, die sozialen Kompetenzen, der<br />

Umgang und das Zusammenwirken aller Beteiligten einer Musikschule angesprochen.<br />

Auf diesem Fundament erst kann sich eine lebendige und kreative<br />

Musikschule entwickeln. Themen sind u.a. die konstruktive und partizipative<br />

Kommunikationskultur, das Vermeiden jeglicher Diskriminierung, offene Infor-<br />

18 19<br />

mation, Datenschutz und der Appell an den Willen aller Beteiligten, ihre Schule<br />

konstruktiv gemeinsam zu gestalten.<br />

M: Mediationsklausel<br />

Die Mediationsklausel erinnert daran, dass zuallererst in jedem Konflikt von<br />

allen Beteiligten das direkte Gespräch gesucht wird. Falls Hilfe von aussen<br />

dazu gebraucht wird (Mediation), ist die Musikschule bereit, die Kosten zu<br />

tragen. Können durch die Mediation Konflikte dennoch nicht gütlich beigelegt<br />

werden, erhalten die Mitglieder des <strong>SMPV</strong> und des MuV Unterstützung bei der<br />

Rechtsberatung ihrer Verbände.<br />

NAChWORT<br />

Dieser <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> gibt – wie einleitend dargelegt – Richtlinien, Informationen<br />

und Standards im Sinne einer Empfehlung zuhanden der Musikschulleitungen.<br />

Er soll aber nicht zuletzt Musiklehrern und -lehrerinnen, wo<br />

immer sie angestellt sind, ermöglichen, ihre Arbeitsverträge zu überprüfen:<br />

Wo liegt der eigene Vertrag über oder eventuell auch unter dem Standard des<br />

vorliegenden <strong>Musterarbeitsvertrag</strong>s? Gleichzeitig möchten wir sie ermutigen,<br />

in konstruktiver Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, mit den Schulbehörden,<br />

ihre Arbeitsbedingungen mitzugestalten. Diesem Anspruch kann ein gut<br />

organisierter, demokratisch aktiver Lehrerkonvent gerecht werden.<br />

Vertretung des Vorstandes des <strong>SMPV</strong> Zürich<br />

in der Arbeitsgruppe VZM / MuV / <strong>SMPV</strong><br />

Markus Hochuli und Martha Gmünder<br />

Zürich, 0ktober 2005


BESOLDUNGSREGLEMENT<br />

ZUM MUSTERARBEITSVERTRAG<br />

für die Musikschulen des Kantons Zürich<br />

Schweizerischer Musikpädagogischer Verband: Sektion Zürich


im Auftrag des Vorstandes des <strong>SMPV</strong> Zürich<br />

Martha Gmünder und Markus Hochuli<br />

Zürich, Januar 2008 / revidiert Juni 2009<br />

Vorbereitende Arbeiten:<br />

Martha Gmünder, Markus Hochuli, Christian Scheifele, <strong>SMPV</strong> Zürich<br />

Sibylle Schuppli, Christa Bichsel, Geschäftleitung MuV<br />

22 23<br />

INhALT<br />

Einleitung<br />

A: Allgemeines zur Anstellung<br />

_Ausbildung als Voraussetzung für eine Anstellung<br />

_Stellenausschreibung<br />

B: Besoldung<br />

_Grundsätze<br />

_Berechnungsgrundlagen<br />

_Besoldung von Gruppenunterricht und besonderen Aufgaben<br />

_Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen<br />

_13. Monatslohn, Kinderzulagen, Altersentlastung, Dienstaltersgeschenke<br />

_Fahrspesen, Porti, Telefon<br />

_Mutterschaftsurlaub, Weiterbildung, bezahlter Urlaub, Militär<br />

_Bezahlter Urlaub bei familiären Ereignissen und Persönlichen Angelegenheiten<br />

_Stundenausfälle<br />

_unbezahlter Urlaub<br />

_Konvente, Teilnahme an Schulaktivitäten<br />

_Vikariate<br />

_unterschiedliche Ferientermine<br />

_Lohnfortzahlung im Todesfall<br />

C: weitere Bestimmungen<br />

_Kündigung<br />

_weitere Rechte<br />

_Anbindung an das öffentliche Recht<br />

Kommentar und Nachwort


EINLEITUNG<br />

Bei den Anstellungsbedingungen und Löhnen an den Musikschulen des Kantons<br />

Zürich bestehen grosse Unterschiede. Dies ist eine direkte Folge der<br />

ungenügenden Verankerung der musikalischen Bildung in den kantonalen<br />

Gesetzen und Verordnungen sowie der verschiedensten Organisationsformen<br />

der Musikschulen im Kanton Zürich. Als erster Schritt zur Vereinheitlichung<br />

der Arbeitsbedingungen wurde der <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> für die Musikschulen<br />

des Kantons Zürich im Herbst 2005 von einer gemeinsamen Kommission<br />

von VZM (Verband Zürcher Musikschulen), <strong>SMPV</strong> und MuV verabschiedet und<br />

veröffentlicht. Die Musikschulen erhielten damit neue Richtlinien, Informationen<br />

und Standards bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge für ihre Lehrpersonen.<br />

Trotz Zustimmung des VZM zum <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> im Mai 2004<br />

wurde dieser seither noch an keiner Musikschule umgesetzt.<br />

In den Verhandlungen zum <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> wurden verschiedene wichtige<br />

Punkte in das anschliessend zu verhandelnde <strong>Besoldungsreglement</strong> ausgelagert,<br />

insbesondere die Besoldung, aber auch andere Punkte wie z.B. viele<br />

Regelungen zur Kündigung. Die Verhandlungen über das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />

wurden aber leider nicht weitergeführt, obwohl das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />

von Anfang an als integrierender Bestandteil des Vertrags definiert war.<br />

Wir legen nun, als zweiten Schritt und um die Arbeit zu Ende zu führen, ein<br />

<strong>Besoldungsreglement</strong> vor, das wir ohne die Arbeitgeberseite erarbeitet haben.<br />

Der vorliegende Text könnte als Basis für weitere Verhandlungen dienen. Wir<br />

sind dabei nicht von Maximalforderungen ausgegangen, sondern von einer<br />

Zielsetzung, die einerseits wesentliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen<br />

an den Musikschulen vorschlägt und die wir andererseits in späteren Verhandlungen<br />

mit der Arbeitgeberseite als realisierbar betrachten.<br />

Es gibt im Kanton Zürich Musikschulen, die ein <strong>Besoldungsreglement</strong> mit<br />

vergleichbaren Anstellungsbedingungen bereits anwenden. Es handelt sich<br />

bei unserem Vorschlag also nicht um ein Fantasieprodukt, sondern um die<br />

Bestrebung, bestehende vorbildliche Anstellungsbedingungen anzuerkennen<br />

und Schulen, die in diesem Bereich Nachholbedarf haben, zu unterstützen.<br />

Das <strong>Besoldungsreglement</strong>, das der VZM seinen Mitgliedschulen empfiehlt, ist<br />

in vielen Punkten deutlich schlechter. Dennoch wird dieses Reglement – im<br />

Besonderen die Einstufung und Entlöhnung betreffend – an einigen Schulen<br />

im Kanton Zürich noch unterboten.<br />

24 25<br />

Im Wesentlichen richten wir uns nach der Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung<br />

vom Mai 2001 der Musikschule der Stadt Zürich, sowie den<br />

Schlussfolgerungen, die aus dieser Studie gezogen wurden. Ausserdem orientieren<br />

sich viele Bestimmungen an den im Kanton Zürich geltenden Gesetzen<br />

und Bestimmungen für das Staatspersonal. Anschliessend an unseren<br />

Reglementsvorschlag haben wir einzelne Paragraphen zum Teil ausführlich<br />

kommentiert und erklärt. Zum Vergleich haben wir unserem Text Auszüge aus<br />

dem aktuellen Reglement des VZM gegenübergestellt.<br />

Pfäffikon, Januar 2008


BESOLDUNGSREGLEMENT<br />

A ALLGEMEINES ZUR ANSTELLUNG<br />

1. Ausbildung als Voraussetzung für eine Anstellung<br />

Instrumental- und Vokalpädagoginnen und -pädagogen, sowie Lehrpersonen<br />

für die musikalische Früherziehung und Grundausbildung verfügen über ein<br />

Diplom einer anerkannten Musikhochschule, welches sie zum Unterrichten ihres<br />

Faches berechtigt. Die Diplome des <strong>SMPV</strong> sind den Hochschuldiplomen<br />

gleichgestellt.<br />

Wenn es nicht möglich ist, für ein bestimmtes Fach ein gültiges Diplom zu erwerben<br />

oder eine diplomierte Lehrperson zu finden, kann die Schulleitung eine<br />

Lehrperson in Ausnahmefällen aufgrund ihres Leistungsausweises anstellen.<br />

Auch diese Lehrpersonen werden unbefristet zum gleichen Lohn angestellt.<br />

Empfohlenes Reglement des VZM für die Musikschulen des Kantons Zürich:<br />

Vier verschiedene Ausbildungskategorien, je nach Diplomabschluss:<br />

A 75% , B 80%, C 85% und D 90% der Besoldungsklasse 19<br />

2. Stellenausschreibung<br />

Offene Stellen sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Vikariatsstellen müssen<br />

nicht ausgeschrieben werden.<br />

Vikariatsstellen sind befristet auf höchstens 1 Jahr.<br />

keine Empfehlung im Reglement VZM<br />

B BESOLDUNG<br />

3. Grundsätze<br />

Die Besoldung aller Lehrpersonen richtet sich nach den Besoldungsstrukturen<br />

der Primarschule (PVO Besoldungsklasse 19 / 30 Lohnstufen).<br />

Lohnstufenanstieg und Teuerungsausgleich erfolgen gemäss den kantonalen<br />

Vorgaben.<br />

26 27<br />

Der Lohn der Musiklehrpersonen entspricht 100%, mindestens der Primarlehrerbesoldung,<br />

des Kantons Zürich. (PVO Besoldungsklasse 19 / 30 Lohnstufen).<br />

Übergangsbestimmungen: Bis die Löhne denjenigen der Primarschule angeglichen<br />

sind, gelten folgende Regelungen: Der Lohnstufenanstieg erfolgt<br />

jährlich, der Teuerungsausgleich wird jedes Jahr ausbezahlt, auch wenn der<br />

Kanton diesen nicht gewährt.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Die maximale Besoldung beträgt nur 90% der Primarlehrerlöhne.<br />

Die Lohnstufen enden bei Stufe 17.<br />

4. Berechnungsgrundlagen<br />

Ein Vollpensum hat 28 Lektionen x 52,75 Minuten pro Woche.<br />

Als rechnerischer Wert wird eine Lektionslänge von 52,75 Minuten angenommen<br />

(1477 Minuten Präsenzzeit pro Woche analog der kantonalen Berechnung<br />

für die Primarschule). Dieser Wert berücksichtigt die Umschlagszeit zwischen<br />

den Lektionen.<br />

Bei Fächern, die im Stundenplanraster der Volksschule integriert sind (z.B.<br />

Musikalische Grundschule, Früherziehung), werden nicht Minuten, sondern<br />

die Lektionen entschädigt.<br />

Ein Schuljahr hat 39 Unterrichtswochen.<br />

Die erste Schulwoche im Jahr gilt als Einteilungswoche und ist unterrichtsfrei.<br />

Ferien und Feiertage richten sich nach der Volksschule.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Präsenzzeit für ein Vollpensum: 60 Min. x 28 Lektionen = 1680 Minuten<br />

pro Woche.<br />

Ein Schuljahr hat 38 Unterrichtswochen.


5. Besoldung von Gruppenunterricht und besonderen Aufgaben<br />

Gruppen und Klassen: Unterricht in Kleingruppen bis 4 Schüler/innen wird<br />

gleich entlöhnt wie Einzelunterricht.<br />

Für Gruppenunterricht mit 5 bis 12 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag von<br />

15% berechnet, für Klassenunterricht ab 13 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag<br />

von 25% berechnet.<br />

Grossorchester, Chor, Arrangieren, Korrepetition: Für Grossorchester/Chor,<br />

mit zusätzlichem Aufwand (Arrangieren, Administration) oder Korrepetieren,<br />

werden dem jeweiligen Zeitaufwand entsprechende Ansätze entrichtet.<br />

Die Lehrpersonen werden für die oben aufgeführten Tätigkeiten gemäss ihrer<br />

jeweiligen Lohnstufe entschädigt.<br />

Administrative Arbeiten, die nicht im Rahmen der Berufspflicht liegen (z.B.<br />

Hausämter, Protokolle, Lehrerpräsidium, Fachvertretungen) werden nach dem<br />

Ansatz 60 Minuten administrative Arbeit = 30 Minuten Unterricht entlöhnt.<br />

Öffentliches Auftreten mit Ensembles, Bands, Chören oder Orchestern wird<br />

in der Regel nicht separat entlöhnt. Ausgenommen sind Auftritte, für welche<br />

Einnahmen an die Musikschule fliessen.<br />

Unterricht zu Hause<br />

Lehrpersonen, welche freiwillig bei sich zu Hause unterrichten, erhalten keine<br />

zusätzliche Entschädigung. Eine Entschädigung wird hingegen entrichtet,<br />

wenn die Musikschule den Unterricht am Wohnsitz der Musiklehrperson<br />

wünscht, weil sie die geeigneten Räume oder Instrumente nicht zur Verfügung<br />

stellen kann.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Lohnzuschlag für 3 Schüler +5%, 4 – 5 Schülerinnen +10%,<br />

6 Schüler +20%, ab 7 Schülerinnen +30%, Klassen +30 %<br />

für besondere Aufgaben (Grossorchester): besondere erhöhte Ansätze<br />

Im Übrigen keine Empfehlungen im Reglement VZM<br />

28 29<br />

6. Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen<br />

Das erste anrechenbare Dienstjahr ist das Schuljahr, in dem die Lehrperson<br />

das 23. Altersjahr vollendet hat.<br />

Voll angerechnet werden Dienstjahre, die an Musikschulen, Kantonsschulen<br />

sowie bei anderer Lehrtätigkeit geleistet wurden. Ebenso werden Privatunterricht<br />

und Konzerttätigkeit voll angerechnet.<br />

50% angerechnet werden alle übrigen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die<br />

Tätigkeit als Mutter, Hausfrau, Vater, Hausmann, ein Studium sowie andere<br />

berufliche Tätigkeiten.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Privatunterricht wird ab 6 Lektionen zu 100%,<br />

Konzerttätigkeit zu 50% angerechnet.<br />

7. 13. Monatslohn, Kinderzulagen, Altersentlastung,<br />

Dienstaltersgeschenke<br />

Alle Lehrpersonen erhalten einen 13. Monatslohn. Für Vikariate und Stellvertretungen<br />

wird dieser anteilmässig ausbezahlt.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Stellvertretungen und Vikare: kein 13. Monatslohn<br />

Zusätzlich zu den Besoldungen werden Kinderzulagen ausbezahlt. Bei Eintritt<br />

oder Austritt im Laufe eines Kalendermonats wird die Zulage anteilmässig ausgerichtet.<br />

Bei Lohnkürzung wegen Krankheit, Unfall oder Militär-/Zivildienst<br />

wird die Zulage ungekürzt ausgerichtet. Die Zulage wird an Lehrpersonen mit<br />

einem Beschäftigungsgrad von 44% und mehr voll ausbezahlt. Pensen von<br />

andern Schulen werden angerechnet. Lehrpersonen mit einem kleineren Pensum<br />

wird die Zulage aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet. Als<br />

Richtlinien für Kinderzulagen gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

(VVO § 58 – 63). Die Kinderzulage wird an Lehrpersonen, die diese Zulage<br />

anderswo beziehen, nicht ausgerichtet.<br />

Die Altersentlastung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen der Primarschule.<br />

Empfehlung Reglement VZM: keine Bestimmung


Nach 10, 15, 20, 30, 35 Jahren Tätigkeit wird ein Dienstaltersgeschenk von<br />

einem Monat bezahltem Urlaub ausgerichtet, nach 25 Jahren von eineinhalb,<br />

nach 40 Jahren von zwei Monaten.<br />

Auf Wunsch der Lehrperson oder wenn keine Stellvertretung gefunden werden<br />

kann, kann das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt werden.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Die Ausrichtung dieser Dienstaltersgeschenke bleibt den einzelnen Musikschulen<br />

überlassen.<br />

8. Fahrspesen, Porti, Telefon<br />

Muss am gleichen Tag an verschiedenen Orten im Auftrag einer Musikschule<br />

unterrichtet werden, so werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels<br />

vergütet, in begründeten Ausnahmefällen ein Kilometergeld für das private<br />

Motorfahrzeug.<br />

Dient eine Fahrt gleichzeitig auch für den Unterricht an einer anderen Schule<br />

oder für den Privatunterricht, so sind die Kosten aufzuteilen.<br />

analog Empfehlung Reglement VZM<br />

Porti, Telefon und Kopien:<br />

Die Musikschule hat der Lehrperson die durch die Ausführung der Arbeit notwendig<br />

entstehenden Auslagen (Porti, Telefon und Kopien usw.) zu ersetzen.<br />

Empfehlung Reglement VZM: Porti, Telefon und Kopien müssen von der<br />

Lehr person übernommen werden.<br />

Vermerk:<br />

Die im Vertrag erwähnten Bestimmungen zur Kündigung siehe unter Ziffer 17<br />

(anstelle von Ziffer 9).<br />

9. Mutterschaftsurlaub, Weiterbildung, bezahlter Urlaub, Militär<br />

Die Lehrerin hat Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Fallen Schulferien<br />

in den Mutterschaftsurlaub, werden diese an den Mutterschaftsurlaub<br />

angerechnet.<br />

gesetzliches Minimum 14 Wochen<br />

30 31<br />

Vaterschaftsurlaub<br />

Der Vaterschaftsurlaub muss bei der Schulleitung beantragt werden und beträgt<br />

2 Wochen.<br />

Empfehlung Reglement VZM: 3 Tage<br />

Weiterbildung<br />

Obligatorische Weiterbildung ist für die Lehrpersonen kostenlos. Sie kann<br />

während der Unterrichtszeit stattfinden, der Unterricht fällt in diesem Fall aus.<br />

Bei der persönlichen Weiterbildung wird von der Musikschule ein Kostenanteil<br />

– mindestens proportional zum Pensum – übernommen.<br />

Bezahlter Urlaub für künstlerische Betätigung und Weiterbildung.<br />

Die Lehrperson hat für Weiterbildung und künstlerische Betätigung Anrecht<br />

auf mindestens 1 Woche bezahlten Urlaub. Dieser ist einen Monat im Voraus<br />

mit einem begründeten Gesuch bei der Schulleitung zu beantragen.<br />

Empfehlung Reglement VZM: Auf ein Gesuch kann Urlaub gewährt werden.<br />

Militär und Zivildienst<br />

Die Lehrpersonen erhalten während der Abwesenheit wegen obligatorischer<br />

Militär-, Schutz- und Zivildienste den vollen Lohn ausbezahlt. Der Erwerbsersatz<br />

geht an den Arbeitgeber. Die Abwesenheit ist möglichst frühzeitig zu melden.<br />

10. Bezahlter Urlaub bei familiären Ereignissen<br />

und persönlichen Angelegenheiten<br />

Für diese Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:<br />

Eigene Hochzeit 3 Arbeitstage<br />

Hochzeit eines Kindes,<br />

von Geschwistern, Vater oder Mutter<br />

Aufnahme eines Kindes<br />

in ein Pflegeverhältnis<br />

bei Krankheit oder Unfall in der Familie:<br />

wenn andere Hilfe fehlt<br />

1 Arbeitstag<br />

für die Mutter max. 16 Wochen,<br />

für den Vater 2 Arbeitstage<br />

die notwendige Zeit, höchstens<br />

2 Arbeitstage pro Ereignis


ei Familien mit eigenen Kleinkindern<br />

oder Kindern im schulpflichtigen Alter<br />

wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt 2 Arbeitstage<br />

Tod der Ehegattin oder des Ehegatten,<br />

eines Kindes oder der Eltern<br />

Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern,<br />

Schwiegersöhnen und Geschwistern<br />

Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern,<br />

Geschwistern der Ehegattin<br />

oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten, Onkeln<br />

im Falle der Erledigung von Formalitäten<br />

im Zusammenhang mit dem Todesfall<br />

Tod anderer Verwandter oder von nahe<br />

stehenden Dritten<br />

3 Arbeitstage<br />

2 Arbeitstage<br />

1 Arbeitstag<br />

2 Arbeitstage<br />

Wohnungswechsel 1 Arbeitstag<br />

die notwendige Zeit, höchstens<br />

2 Arbeitstage pro Ereignis<br />

die notwendige Zeit zur Teilnahme<br />

an der Beerdigung,<br />

höchstens 1 Arbeitstag<br />

Fallen solche Ereignisse in die Schulferien, können sie nicht kompensiert werden,<br />

ebenso wenig ein Krankheitsfall während der Schulferien.<br />

Reglement VZM: keine Erwähnung des Mutterschaftsurlaubs<br />

bei der Aufnahme eines Kindes in ein Pflegeverhältnis<br />

11. Stundenausfälle<br />

Unverschuldete Stundenausfälle<br />

Unterricht, der ohne Verschulden der Lehrperson ausfällt, muss nicht nachgeholt<br />

werden (z.B. Krankheit oder Unfall der Lehrperson, bezahlte Urlaube,<br />

32 33<br />

Abwesenheit der Schülerin, des Schülers wegen Krankheit oder aus anderen<br />

Gründen, gesetzliche Feiertage).<br />

Bricht ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht während des Semesters<br />

ab, wird der Lohn bis Ende Semester weiterbezahlt.<br />

Stundenausfälle aus anderen Gründen<br />

Stundenausfälle sind nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Pro nicht erteilte<br />

Lektion wird 1/39 der entsprechenden Jahreswochenstunde abgezogen.<br />

Empfehlung Reglement VZM: 1/38 wird abgezogen<br />

12. Unbezahlter Urlaub<br />

Ein unbezahlter Urlaub kann auf Gesuch hin gewährt werden. Gesuche sind<br />

drei Monate vor dem Termin bei der Schulleitung einzureichen. Er wird normalerweise<br />

gewährt, sofern die Stellvertretung geregelt ist. Pro nicht erteilte<br />

Lektion wird der Lehrperson 1/39 der entsprechenden Jahreswochenstunde<br />

abgezogen. Die Stellvertretungskosten werden durch die Musikschule übernommen.<br />

Empfehlung Reglement VZM: 1/38 wird abgezogen<br />

13. Konvente, Teilnahme an Schulaktivitäten<br />

Bei Pensen unter 50% oder Anstellungen an verschiedenen Musikschulen<br />

müssen die Lehrpersonen nur dem Anteil des Pensums entsprechend an den<br />

Konventen und Aktivitäten der einzelnen Schule teilnehmen.<br />

Jährlich können Lehrpersonen an höchstens 5 Wochenendtagen für besondere<br />

Ereignisse der Musikschulen (Schülerkonzerte, Stufentests, Konzerte,<br />

obligate Weiterbildung, Instrumentenvorführungen etc.) verpflichtet werden.<br />

neue Bestimmungen<br />

14. Vikariate<br />

Eine Stellvertretung (Vikariat) wird von der Musikschule besoldet (Basis =1/39<br />

der Jahreswochenstunde).<br />

Die Einstufung erfolgt gemäss <strong>Besoldungsreglement</strong> Art. 3 – 6.


15. unterschiedliche Ferientermine<br />

Entstehen für eine Lehrperson durch das Unterrichten an mehreren Gemeinden<br />

unterschiedliche Ferientermine, kann die Lehrperson zwei Wochen pro<br />

Schuljahr zusätzlich abwesend sein. Die Lektionen sind vor- oder nachzuholen.<br />

Die Schulleitung ist einen Monat im Voraus zu informieren.<br />

16. Lohnfortzahlung im Todesfall<br />

Den Hinterbliebenen einer verstorbenen Lehrperson stehen zwei Monatssaläre<br />

zuzüglich zum Salär des Todesmonats zu.<br />

C WEITERE BESTIMMUNGEN<br />

17. Kündigung<br />

Die Kündigungstermine sind: 15. Mai und 15. November. Die Kündigung muss<br />

schriftlich erfolgen. Sie darf nach den Bestimmungen des Obligationsrechts<br />

nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.<br />

Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt<br />

und wird die Lehrperson nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die<br />

Abfindung nach § 26 des kantonalen Personalgesetzes.<br />

Bevor eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden<br />

Verhaltens ausgesprochen wird, muss der Lehrperson eine Bewährungsfrist<br />

von drei bis sechs Monaten gewährt werden. Vorwürfe, die zu einer Kündigung<br />

Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung belegt werden.<br />

Kein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn die Kündigung als Folge<br />

einer Neubesetzung erfolgt.<br />

In gegenseitigem Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst<br />

werden.<br />

Fristlose Kündigung<br />

Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung<br />

von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich<br />

und mit Begründung. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen<br />

Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

nicht zumutbar ist. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflö-<br />

34 35<br />

sung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.<br />

Weitere Bestimmungen zur Kündigung siehe <strong>Musterarbeitsvertrag</strong>, Absatz E.<br />

Sozialplan<br />

In Härtefällen und bei Massenentlassung ist von der Musikschule ein Sozialplan<br />

auszuarbeiten.<br />

neue Bestimmung<br />

18. weitere Rechte<br />

Arbeitszeugnis / Zwischenzeugnis<br />

Die angestellte Lehrperson kann jederzeit ein Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis<br />

verlangen, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und über<br />

die Leistungen Auskunft gibt. Auf Kodierungen ist zu verzichten, worauf im<br />

Zeugnis hingewiesen werden soll. Die Lehrperson kann die Änderungen eines<br />

Zeugnisses mit der Schulleitung besprechen, bei Uneinigkeit die Änderungen<br />

bei der höher gelegenen Instanz der Schule beantragen.<br />

Wird dies abgelehnt, kann der Rechtsweg beschritten werden.<br />

Auf Verlangen der Lehrperson hat sich das Zeugnis auf Art und Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Arbeitsbestätigung.)<br />

Rechtsschutz<br />

Die Lehrperson hat vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung das Recht,<br />

angehört zu werden sowie dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lehrpersonen vor Angriffen und ungerechtfertigten<br />

Ansprüchen, die mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben,<br />

zu schützen. Wird dabei ein gerichtliches Verfahren notwendig, übernimmt der<br />

Arbeitgeber die Kosten mindestens des erstinstanzlichen Verfahrens.<br />

Akteneinsicht<br />

Die Lehrpersonen haben ein Einsichtsrecht ins eigene Personaldossier. Unter<br />

Abgabe einer schriftlichen Vollmacht kann auch der Rechtsbeistand/die Vertrauensperson<br />

das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen.<br />

Unrichtige Daten müssen von der Musikschule berichtigt werden. Sie hat die<br />

Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.


Beizug einer Vertrauensperson<br />

Der Lehrperson steht es frei, zu Konfliktgesprächen eine Person ihres Vertrauens<br />

beizuziehen.<br />

keine Empfehlung Reglement VZM, diese Bestimmungen sind neu.<br />

19. Anbindung an das öffentliche Recht<br />

Für alle Fragen, die in <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> und <strong>Besoldungsreglement</strong> nicht<br />

geregelt sind, gilt das Personalgesetz, die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung<br />

zum Personalgesetz, das Lehrerpersonalgesetz, die Lehrerpersonalverordnung<br />

und das Lehrerbildungsgesetz des Kantons Zürich.<br />

keine Empfehlung Reglement VZM, diese Bestimmung ist neu.<br />

Pfäffikon, März 2009<br />

36 37


KOMMENTAR<br />

zu § 1<br />

Einheitliche Besoldung<br />

Dass alle Lehrpersonen zu den gleichen Bedingungen angestellt werden sollen,<br />

hat bei uns zu langen Diskussionen geführt. Diese Regelung ist einer der<br />

grössten Unterschiede zum heute gültigen VZM-<strong>Besoldungsreglement</strong>, das<br />

vier verschiedene Ausbildungskategorien vier verschiedenen Besoldungskategorien<br />

zuordnet.<br />

An vielen Musikschulen arbeiten oft seit vielen Jahren Musiklehrpersonen, die kein<br />

staatlich anerkanntes Diplom haben. Da es neu nur noch eine Kategorie gibt, verdienen<br />

also Lehrpersonen ohne Abschluss einer Fachhochschule / Musikhochschule<br />

neu gleich viel wie Lehrpersonen mit einem staatlich anerkannten Diplom.<br />

Die Anstellung von undiplomierten Lehrpersonen kann verschiedene Gründe<br />

haben, gerechtfertigte und ungerechtfertigte:<br />

_ Zur Zeit der Anstellung haben sich keine qualifizierten Lehrpersonen beworben,<br />

obwohl die Stelle regulär ausgeschrieben wurde und ein Bedarf für das<br />

Instrument ausgewiesen war. Dies kann in Ausnahmefällen auch in Zukunft<br />

noch vorkommen, wenn ein Instrument plötzlich in Mode kommt, neu entdeckt<br />

oder gar erfunden wird (z. B. Didgeridoo, elektronische Instrumente).<br />

_ Die Musikschule hat diese Lehrpersonen angestellt, weil sie heute schlechter<br />

entlöhnt werden dürfen und so beträchtliche Einsparungen gemacht<br />

werden können.<br />

Wenn eine Musikschulleitung beabsichtigt, über weniger gut qualifizierte Lehrpersonen<br />

Kosten zu sparen, ist dies unfair gegenüber den Schülerinnen und<br />

Schülern, aber auch gegenüber qualifizierteren Lehrpersonen. Gute Qualifikationen<br />

stellen sich plötzlich als Wettbewerbsnachteil heraus, weil die Arbeit<br />

der qualifizierteren Lehrperson mehr kostet. Wenn alle Lehrpersonen zu gleichen<br />

Bedingungen angestellt werden, wird eine Musikschulleitung versuchen,<br />

die bestqualifizierten Lehrpersonen zu finden und anzustellen.<br />

Die neue Regelung ist sehr wirksam gegen Dumpinglöhne. Was auf den ersten<br />

Blick wie eine Bevorzugung der weniger qualifizierten Lehrpersonen aussieht,<br />

wird sich mit den Jahren zu einem Schutz für gut qualifizierte Lehrpersonen entwickeln.<br />

Auf diese Weise wird für die gleiche Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.<br />

38 39<br />

zu § 3<br />

Diverse Arbeitsplatzbewertungen haben mehrfach bestätigt, dass die Arbeit<br />

der Musiklehrpersonen mit jener der Lehrpersonen der Primarschule verglichen<br />

werden kann und darum auch gleich eingestuft werden sollte. Sowohl<br />

im Kanton Zürich als auch in anderen Kantonen haben diverse Musikschulen<br />

diese Erkenntnisse bereits umgesetzt.<br />

zu § 4<br />

Die Angaben in diesem Abschnitt haben ihren Grund in der Anpassung an die<br />

Arbeitsbedingungen der Primarschule. Ausnahme ist die Einteilungswoche,<br />

die mit der Synode verglichen werden kann. Wir haben diese übernommen,<br />

da sie in vielen Musikschulen üblich ist. Die Regelungen zu Gruppen- und<br />

Klassenunterricht haben ihren Ursprung in der Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung<br />

vom Mai 2001 der Musikschule der Stadt Zürich.<br />

Lektionslänge:<br />

Das Erste, das in diesem Abschnitt auffällt, ist die angenommene Lektionslänge<br />

von 52,75 Minuten und der Begriff der Umschlagszeit. Da die hier angewendete<br />

Betrachtungsweise den meisten fremd ist, möchten wir sie hier<br />

erläutern:<br />

In der Berechnung der Arbeitszeit und der Besoldung der Primarlehrpersonen<br />

im Kanton Zürich wird zur Unterrichtszeit von 28 x 45 Minuten reiner<br />

Unterrichtszeit zu jeder Lektion 7,75 Minuten sogenannte Umschlagszeit hinzugerechnet.<br />

Dies entspricht im Schnitt dem, was wir im Volksmund als «Pause»<br />

zwischen den Lektionen bezeichnen. Da die Primarlehrperson nicht frei<br />

darüber verfügen kann, sondern trotzdem präsent sein muss, werden diese<br />

Zeiten zur obligatorischen Präsenzzeit hinzugezählt. Deshalb gehen wir bei<br />

der Berechnung der Besoldung der Musiklehrpersonen auch nicht von 28x45<br />

Minuten aus, sondern zählen zu jeder Lektion diese 7,75 Minuten Umschlagszeit<br />

dazu. Dadurch entsteht die auf den ersten Blick etwas seltsame Lektionszeit<br />

von 52,75 Minuten.<br />

Diese Lektionszeit ist eine rein rechnerische Grösse zur Berechnung des Lohnes.<br />

Natürlich werden Lektionen auch in Zukunft nicht 52,75 Minuten dauern,<br />

sondern 30, 40, 60 usw. wie bis anhin, der Lohn wird auf diese Zeiten umge


echnet. Der entsprechende Zeitanteil dieser Umschlagszeit ist in jeder Lektion<br />

anteilmässig enthalten.<br />

Dass diese ca. 15% Umschlagszeit in der Lektion enthalten ist, heisst auch,<br />

dass Begrüssen, Verabschieden, Ein- und Auspacken, Lüften usw. in der zu<br />

unterrichtenden Lektionszeit enthalten sind. In einigen Musikschulen wird diese<br />

Umschlagszeit als bezahlte Pause zwischen den Lektionen ausgewiesen.<br />

Mit der Erwähnung der bezahlten Pause wird ersichtlich, dass auch andere<br />

Berechnungsgrundlagen und Besoldungsmodelle möglich gewesen wären,<br />

wir haben uns aber auf Grund der Vergleichbarkeit entschieden, dem Modell<br />

von Kanton und Stadt Zürich zu folgen.<br />

Im Stundenplan der Volksschule integrierte Fächer<br />

Die Berechnung für Fächer, die im Stundenplanraster der Volksschule unterrichtet<br />

werden (das heisst 45 Minuten Lektion mit einer dazugehörigen Pause<br />

zwischen den Lektionen, zum Beispiel die musikalische Früherziehung), entspricht<br />

genau der Situation der Primarschule und wird an den Musikschulen<br />

heute schon auf die gleiche Weise entschädigt.<br />

39 Unterrichtswochen<br />

Das VZM-Besoldungs-Reglement rechnet mit 38 Wochen. 39 Wochen sind<br />

eine Anpassung an das Schuljahr der Primarschule und an die Praxis in vielen<br />

Musikschulen.<br />

zu § 5<br />

Beim Gruppenunterricht fällt auf, dass wir die Regelung der Musikschule der<br />

Stadt Zürich übernommen haben und für kleine Gruppen keine Zuschläge<br />

mehr aufführen. Dies ist zu erklären mit dem generell höheren Lohn für Einzelunterricht<br />

und der entsprechenden Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung.<br />

zu § 7<br />

Dienstaltersgeschenk<br />

Da Dienstaltersgeschenke beim Staatspersonal ein wesentlicher Bestandteil<br />

des Lohnes sind, sehen wir nicht ein, warum die Musiklehrpersonen darauf<br />

verzichten sollen.<br />

40 41<br />

zu § 8<br />

Die Regelung zu Porti, Telefon und Kopien entsprechen dem OR § 327a.<br />

zu § 7<br />

Vaterschaftsurlaub<br />

Diese Neuerung entspricht dem ursprünglichen Vorschlag des Eidgenössischen<br />

Volkswirtschaftsdepartements und wird in vielen Firmen mit vorbildlichen<br />

Arbeitsbedingungen bereits so gehandhabt. Da die Kosten für die Mutterschaft<br />

neu durch eine Versicherung gedeckt sind, können die dadurch frei<br />

werdenden Gelder in den Vaterschaftsurlaub investiert werden.<br />

Weiterbildung<br />

Diesen bezahlten Urlaub für Weiterbildung und künstlerische Tätigkeit haben<br />

wir aus dem Gesamtarbeitsvertrag des ‘Zürich Konservatorium für Klassik und<br />

Jazz’ übernommen. Dieses Recht ist kostenneutral, wenn es in der Schulordnung<br />

erwähnt wird.<br />

Die §§ 10 – 18 halten wir für so klar, dass sie nicht kommentiert werden müssen.<br />

Ausserdem entsprechen sie in vielen Punkten geltendem Recht im Kanton<br />

Zürich.


NAChWORT<br />

Dieses <strong>Besoldungsreglement</strong> soll im Kanton Zürich wieder Bewegung in die<br />

Diskussion über unsere Arbeitsbedingungen bringen. Es soll aber auch Musiklehrern<br />

und -lehrerinnen, wo immer sie angestellt sind, ermöglichen, ihre Arbeitsverträge<br />

detailliert zu überprüfen: Wo liegt der eigene Vertrag unter oder<br />

eventuell auch über dem Standard des vorliegenden Reglements. Gleichzeitig<br />

möchten wir sie einmal mehr ermutigen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit<br />

den Schulleitungen und Schulbehörden ihre Arbeitsbedingungen mit zu gestalten.<br />

Wir empfehlen den Musiklehrerinnen und Musiklehrern, über ihre Konvente<br />

die bereits verabschiedeten Vertragsteile wie z.B. die Pensengarantie bei ihrer<br />

Musikschule einzufordern. Auch könnten wir uns vorstellen, dass über eine<br />

Vernehmlassung dieses Reglements bei den Konventen der Musikschulen<br />

im Kanton Zürich Kontakte entstehen, die zur Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen<br />

genutzt werden könnten.<br />

Martha Gmünder und Markus Hochuli<br />

Pfäffikon im Januar 2008<br />

42 43


Sektion Zürich<br />

8000 Zürich<br />

www.smpv.ch/zuerich<br />

zuerich@smpv.ch

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