Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
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1 1<br />
Schweizerischer Musikpädagogischer Verband<br />
<strong>Musterarbeitsvertrag</strong><br />
<strong>Besoldungsreglement</strong><br />
für die Musikschulen des Kantons Zürich
Schweizerischer Musikpädagogischer Verband: Sektion Zürich<br />
MUSTERARBEITSVERTRAG<br />
für die Musikschulen des Kantons Zürich<br />
BESOLDUNGSREGLEMENT<br />
ZUM MUSTERARBEITSVERTRAG<br />
für die Musikschulen des Kantons Zürich
VORWORT<br />
Die in dieser Broschüre / auf dieser Website (www.smpv.ch/zh) enthaltenen<br />
Vertragstexte <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> (MAV) und <strong>Besoldungsreglement</strong> (BR) stellen<br />
das Resultat einer über siebenjährigen Arbeit dar (2002 – 2009). Wir freuen<br />
uns, die beiden Vertragstexte jetzt zusammengefasst zu publizieren.<br />
Inhaltlich gehören die beiden Teile MAV+BR zusammen, mehr: sie bedingen<br />
sich gegenseitig. Ein wesentlicher Unterschied trennt sie jedoch. Der MAV<br />
wurde in gemeinsamen Sitzungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt<br />
und im Sommer 2004 gemeinsam verabschiedet, während seither<br />
über das BR keine Verhandlungen mehr zustande kommen konnten.<br />
Der <strong>Musterarbeitsvertrag</strong><br />
Die im MAV enthaltenen Regelungen wurden offiziell von der Mitgliederversammlung<br />
des VZM am 8. Mai 2004 abgesegnet und können deshalb als<br />
offizielle Empfehlung des VZM betrachtet werden. Trotzdem ist uns keine Musikschule<br />
bekannt, die seither diesen Vertrag realisiert hat.<br />
Insbesondere die Pensengarantie, eine der wichtigsten Neuerungen im ganzen<br />
Vertrag, wurde unseres Wissens seither an keiner Musikschule eingeführt.<br />
Dass Musikschulen trotz gemeinsamem Beschluss die Pensengarantie noch<br />
immer nicht eingeführt haben, liegt u.a. sicher auch am mangelnden Druck<br />
von Seiten der Musiklehrerschaft. Gesetzlich sind nämlich Verträge mit semesterweise<br />
wechselndem Pensum (und vor allem mit grossen Schwankungen<br />
beim Verdienst) gar nicht erlaubt, insbesondere nicht bei Festanstellungen<br />
(wobei jede Anstellung nach spätestens drei Jahren als Festanstellung gilt).<br />
Eine Korrektur wäre also dringend und im Interesse aller Beteiligten.<br />
Zur Pensengarantie wäre nachzutragen, dass das im <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> von<br />
2004 geforderte Modell unseren jetzigen Vorstellungen keineswegs mehr genügen<br />
könnte. Den relativ restriktiven Bedingungen zur Gewährung der Pensengarantie<br />
haben wir damals zugestimmt, um auch kleinen Musikschulen<br />
deren Einführung zu ermöglichen. Grösseren Schulen ist eine grosszügigere<br />
Lösung zuzumuten.<br />
4 5<br />
Die im <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> unter ‘K: Besondere Bestimmungen’ erwähnten<br />
Merkblätter wurden bisher nicht verhandelt und fehlen zum grössten Teil.<br />
Das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />
Das <strong>Besoldungsreglement</strong> ist leider ohne Mitwirkung der Arbeitgeberseite<br />
(VZM) entstanden. Eine Arbeitsgruppe von <strong>SMPV</strong> und MuV hatte sich 2005<br />
aber entschlossen, die Überarbeitung des <strong>Besoldungsreglement</strong>es allein an<br />
die Hand zu nehmen, nicht zuletzt als Grundlage für spätere Verhandlungen.<br />
Der <strong>SMPV</strong> Zürich hat der Jahresversammlung 2008 den Entwurf des Reglementes<br />
vorgelegt und schliesslich Anfang Februar 2009 die jetzt vorliegende<br />
Fassung nach einer breiten verbandsinternen Vernehmlassung genehmigt.<br />
Der hier veröffentlichte Text des BR ersetzt also den Entwurf vom Januar 2008<br />
und enthält alle von der Jahresversammlung 2009 des <strong>SMPV</strong> Zürich gemäss<br />
unserer Vernehmlassung ergänzten Punkte.<br />
Kommentar zur Vernehmlassung<br />
Wir danken für die Mitarbeit unserer Kollegen und Kolleginnen bei der Vernehmlassung<br />
im vergangenen Jahr. Einige Anregungen konnten leider nicht<br />
integriert werden. So wurde zum Beispiel keine Lösung gefunden, wie dem<br />
Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die Pensen der Musiklehrpersonen<br />
häufig auf verschiedene Orte aufgeteilt sind und von den Schulleitungen<br />
zum Teil ein häufiger Wechsel der Unterrichtsorte verlangt wird. Wie<br />
finanziell oder mit gewissen Entlastungen einem übermässigen Wechsel des<br />
Unterrichtsortes Rechnung getragen werden kann, muss bei allfälligen zukünftigen<br />
Verhandlungen thematisiert werden.<br />
Die Lehrerkonvente der einzelnen Musikschulen sind aber auch aufgerufen,<br />
bei der Gestaltung ihrer Musikschulen mit den Schulleitungen aktiv im Kontakt<br />
zu bleiben.
Schlussbemerkung<br />
Wir haben die Vorwörter und Kommentare der beiden Vertragstexte im Wesentlichen<br />
unverändert übernommen, um den Ablauf und die Geschichte der<br />
Entstehung dieser Arbeit noch einmal zu dokumentieren.<br />
Mit einem grossen Dank an alle, die mitgeholfen, mitgedacht und uns unterstützt<br />
haben, veröffentlichen wir das nun vollständige Vertragswerk mit dem<br />
Wunsch, dass die Arbeitsbedingungen der Musiklehrerschaft jenen in anderen<br />
Bildungsbereichen angeglichen werden, d.h. dass die Musikschulen und die<br />
Musiklehrerverbände das Gespräch jetzt wieder aufnehmen, um fortschrittliche<br />
Arbeitsverträge an den Zürcher Musikschulen gemeinsam vertraglich zu<br />
regeln und diese dann auch umzusetzen.<br />
Zürich, Juni 2009<br />
<strong>SMPV</strong> Zürich<br />
im Auftrag des Vorstandes<br />
Martha Gmünder und Markus Hochuli<br />
MUSTERARBEITSVERTRAG<br />
für die Musikschulen des Kantons Zürich<br />
Schweizerischer Musikpädagogischer Verband: Sektion Zürich
EINLEITUNG<br />
Eine Arbeitsgruppe der drei Verbände VZM (Verband Zürcher Musikschulen)<br />
auf Arbeitgeberseite, MuV und <strong>SMPV</strong> auf Arbeitnehmerseite hat sich das Ziel<br />
gesetzt, einen <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> für die Musikschulen im Kanton Zürich zu<br />
erarbeiten.<br />
Warum nur ein Mustervertrag?<br />
Die Strukturen und Trägerschaften der zahlreichen Musikschulen im Kanton<br />
Zürich sind sehr unterschiedlich. Die meisten Musikschulen sind privatrechtlich<br />
organisiert – viele Musikschulen haben sich regional in einem Verein zusammengeschlossen<br />
(der Verein ‘Musikschule Zürcher Oberland’ z.B. umfasst 17<br />
Gemeinden) – einige glückliche Musikschulen sind ganz in ihrer Schulgemeinde<br />
integriert. Fast ausnahmslos werden die Musikschulen von den Gemeinden<br />
oder Schulgemeinden subventioniert. Die Subvention des Kantons Zürich ist<br />
im Vergleich mit anderen Kantonen sehr klein, sie beträg ganze 4%.<br />
Die verschiedenen Strukturen und Trägerschaften sowie die verschiedenen<br />
Arbeitgeber verunmöglichen es beinahe, die Arbeitsverhältnisse an allen Musikschulen<br />
in einem verbindlichen Vertrag – z.B. auch über einen GAV – zu<br />
regeln. Die Arbeitsgruppe versteht den <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> darum als Empfehlung<br />
an die Mitgliedschulen des VZM. Er gibt Richtlinien, Informationen und<br />
Standards zuhanden der Musikschulleitungen und unterstützt diese darin, die<br />
Anstellung ihrer Musikschullehrerschaft zeitgemäss zu gestalten. Längerfristig<br />
hoffen wir aber, dass dieser Vertrag sich positiv auswirken wird in Richtung einer<br />
Angleichung – vielleicht einmal einer Vereinheitlichung der Arbeitsverträge<br />
der Musikschulen im ganzen Kanton.<br />
Gliederung des Vertrags in zwei Teile<br />
Der vorliegende <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> gliedert sich in zwei Teile: in den eigentlichen<br />
Vertragstext und in einen umfangreichen Anhang, bestehend aus<br />
neun Reglementen, bzw. Merkblättern. Erwähnt sei hier im Besonderen das<br />
die Arbeitsbedingungen in wesentlichen Bereichen bestimmende <strong>Besoldungsreglement</strong>.<br />
Dieser zweite Teil ist ausdrücklich definiert als integrieren-<br />
8 9<br />
der Bestandteil des Vertrags. Die Verhandlungen über das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />
stehen noch aus.<br />
Erste Etappe<br />
Anfang Juni konnte der erste Teil, der eigentliche Vertragstext, von der Arbeitsgruppe<br />
verabschiedet werden. Nach eingehender Diskussion einigte sie sich<br />
über einige letzte noch offene Punkte. Damit wurde der vollständige erste Teil<br />
des Vertrags von beiden Seiten (Arbeitgeber/ Arbeitnehmer) akzeptiert.<br />
Hier soll dieser erste Teil des <strong>Musterarbeitsvertrag</strong>es vorgestellt werden. Daran<br />
anschliessend haben wir wesentliche Punkte ausführlicher erklärt und kommentiert.
MUSTERARBEITSVERTRAG<br />
FüR LEhRPERSONEN<br />
Verband Zürcher Musikschulen<br />
Arbeitsvertrag<br />
zwischen der Musikschule/Schulpflege/etc.<br />
als Arbeitgeber (nachfolgend: Schule)<br />
und Name der Lehrperson<br />
als ArbeitnehmerIn (nachfolgend: Lehrperson)<br />
ist der nachstehende Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff OR abgeschlossen/gestützt<br />
auf das massgebliche öffentliche Personalrecht der (Schul-)Gemeinde<br />
XY abgeschlossen.<br />
A: Geltungsbereich<br />
I Der vorliegende Arbeitsvertrag regelt die Anstellungsbedingungen der<br />
Lehrperson.<br />
II Die Lehrperson Name steht ab Datum<br />
im Dienste der Schulpflege/Schule etc. als Lehrperson im Fach<br />
III Dieser Vertrag ist unbefristet.<br />
B: Pensum/Pensengarantie<br />
I Das Pensum beträgt bei Arbeitsbeginn Anzahl Lektionen für<br />
das 1. Semester.<br />
II Für die folgenden Semester gelten 85% davon als festes Pensum garantiert<br />
und der entsprechende Lohn wird ausbezahlt unabhängig davon, ob<br />
genügend Schüler vorhanden sind.<br />
III Das Pensum wird jeweils rechtzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres von<br />
der Schulleitung gemeinsam mit der Lehrperson neu festgelegt.<br />
IV Die Pensengarantie tritt nur dann in Kraft, wenn die Lehrperson den<br />
schriftlichen Nachweis erbringt, dass das gesamte Pensum und somit der<br />
Gesamtlohn an allen Arbeitsstellen auf weniger als 85% gesunken ist.<br />
V Lehnt die Lehrperson es ab, ihr angebotene Lektionen zu übernehmen und<br />
erreicht deshalb die 85% nicht, entfällt der Anspruch auf Entschädigung.<br />
VI Wird das vereinbarte garantierte Pensum während mehr als einem Jahr<br />
unter- oder überschritten, wird dieses in Absprache zwischen Schulleitung<br />
und Lehrperson angepasst. Dabei gilt das aktuelle Pensum als Referenzwert<br />
für die neue Pensengarantie.<br />
10 11<br />
IV Regelung bei kleinen Pensen (weniger als 7 Stunden): Die Pensengarantie<br />
wird erst wirksam, wenn der Pensenrückgang mehr als 60 Minuten<br />
beträgt.<br />
C: Einstufung<br />
I Die Besoldung erfolgt gemäss <strong>Besoldungsreglement</strong> des Verbands Zürcher<br />
Musikschulen.<br />
II Die Einstufung beträgt bei Arbeitsbeginn<br />
III<br />
Kategorie Besoldungsstufe<br />
IV Der Lohn wird monatlich ausbezahlt.<br />
V Zusätzlich wird der 13. Monatslohn in anteilsmässigen Raten ausbezahlt.<br />
D: Pensionierung<br />
I Das Pensionierungsalter richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
E: Kündigung<br />
I Die Kündigungstermine sind: 15. Mai und 15. November.<br />
II Wird eine Mitarbeiterbeurteilung zur Qualitätskontrolle angekündigt,<br />
darf während dem laufenden Verfahren keine Kündigung ausgesprochen<br />
werden.<br />
III Die Neubesetzung der betr. Stelle ist als Kündigungsgrund nicht zulässig.<br />
IV Im übrigen gelten die Bestimmungen des <strong>Besoldungsreglement</strong>s, Abschnitt<br />
9 ff.<br />
F: Versicherungen<br />
I Mit der Anstellung wird die Lehrperson in die Unfallversicherung der Gemeinde/Musikschule<br />
etc. aufgenommen. Bei einem Pensum, das vier<br />
Stunden (=240 Minuten) übersteigt, ist die Lehrperson automatisch auch<br />
gegen Nichtbetriebsunfälle versichert.<br />
II Über die Unfallversicherung sowie die Krankentaggeldversicherung sowie<br />
die Aufteilung der Prämien gibt das Merkblatt Versicherung Auskunft.
G: Pensionskasse<br />
I Mit der Anstellung tritt die Lehrperson der Vorsorgestiftung der Verbände<br />
Musikschulen Schweiz / VMS und Schweizerischer Musikpädagogischer<br />
Verband / <strong>SMPV</strong><br />
bei<br />
nicht bei<br />
(von der Lehrperson anzugeben)<br />
h: Weiterbildung und Qualitätsentwicklung<br />
I Die Musikschule fördert die Weiterbildung ihrer Lehrpersonen.<br />
II Die Musikschule entwickelt in Zusammenarbeit zwischen Schulleitung, Behörde<br />
und Lehrerschaft Instrumente zur Qualitäts- und Schulentwicklung.<br />
III Eine regelmässige Betreuung der Lehrperson mit dem Instrument der Zielvereinbarung<br />
ist dabei enthalten (gemäss Reglement Qualitätsentwicklung<br />
VZM).<br />
I: Aufgaben der Lehrperson<br />
I Die Lehrperson verpflichtet sich, den Unterricht für Lernende bestmöglich<br />
zu gestalten.<br />
J: Mitbestimmung/Lehrkonvent<br />
I Alle Lehrpersonen, die nicht Mitglied der Schulleitung sind, gehören zum<br />
Lehrerkonvent.<br />
II Der Lehrerkonvent wählt seine Vertretungen in die entsprechenden Gremien<br />
selber (Vorstand der Musikschule, Ausschuss, Kommission etc.).<br />
III Bei Wahlen in die Schulleitung und bei der Einstellung neuer Lehrpersonen<br />
wird die Lehrerschaft miteinbezogen.<br />
IV Die Musikschule stellt die benötigte Infrastruktur für die Lehrerkonvente<br />
unentgeltlich zur Verfügung.<br />
K: Besondere Bestimmungen<br />
I Folgende Reglemente und Merkblätter bilden integrierenden Bestandteil<br />
des vorliegenden Vertrages :<br />
_<strong>Besoldungsreglement</strong> VZM<br />
_Reglement der Vorsorgestiftung VMS/<strong>SMPV</strong><br />
_Merkblatt über die Versicherungen<br />
12 13<br />
_Merkblatt Arbeitslosenkasse<br />
_Merkblatt Fairnessregeln<br />
_Reglement Weiterbildung<br />
_Qualitätsentwicklung an Zürcher Musikschulen<br />
_Merkblatt zum Datenschutz<br />
_Merkblatt Sexuelle Belästigung (in Bearbeitung)<br />
L: Mediationsklausel<br />
I Die Parteien verpflichten sich hiermit, auf Verlangen einer Partei an der<br />
ersten Sitzung an einer Mediation teilzunehmen und vorher auf die Beschreitung<br />
des Rechtsweges zu verzichten.<br />
II Die Kosten der Mediation übernimmt die Musikschule.<br />
M: Gerichtsstand<br />
I Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Zürich, soweit<br />
nicht für öffentliche Anstellungsverhältnisse anderslautende zwingende Bestimmungen<br />
gelten.<br />
Ort , Datum<br />
Unterschrift ArbeitgeberIn Unterschrift ArbeitnehmerIn
KOMMENTAR<br />
Abschnitt A: Geltungsbereich<br />
Punkt 3:<br />
Dieser Punkt regelt eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Arbeitsverträge gelten,<br />
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auf unbefristete<br />
Zeit. Das Fehlen dieses Punktes hatte also juristisch keine Auswirkung.<br />
Da aber durch die semesterweise schwankenden Pensen manchmal in Vergessenheit<br />
gerät, dass der Arbeitsvertrag unbefristet gilt, war es uns wichtig,<br />
diesen Punkt trotzdem im Vertrag zu erwähnen. Es bedeutet auch, dass das<br />
Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung beendet wird.<br />
Von Arbeitgeberseite ist zur Kündigung zudem nur berechtigt, wer den Vertrag<br />
abgeschlossen hat. Wenn also der Vorstand der Musikschule die Anstellung<br />
vorgenommen hat, kann nicht die Schulleitung kündigen und umgekehrt.<br />
Abschnitt B: Pensum, Pensengarantie<br />
Die Regelungen in diesem Abschnitt beinhalten eine der wichtigsten Neuerungen<br />
im ganzen Vertrag, über diesen Abschnitt wurde auch am ausführlichsten<br />
diskutiert.<br />
Da der Vertrag unbefristet gilt, würde theoretisch auch das vereinbarte<br />
Pensum unbefristet gelten. Bis jetzt hat unseres Wissens noch nie eine Musiklehrperson<br />
versucht, bei einem Pensenrückgang diesen Anspruch gerichtlich<br />
geltend zu machen. Da im Musikschulalltag von Semester zu Semester<br />
schwankende Pensen nicht zu vermeiden sind, sind von beiden Seiten grosse<br />
Zugeständnisse gemacht worden, um einerseits die von den Musikschulen<br />
gewünschte Flexibilität zu ermöglichen, anderseits die Lehrperson vor Existenznöten<br />
durch sinkendes Einkommen bei sinkendem Pensum zu schützen.<br />
Punkt 1 und 2<br />
Die wichtigste Neuerung ist, dass jede Lehrperson mit diesem Vertrag ein<br />
garantiertes Mindestpensum erhält, das auf 85% des anfänglichen Pensums<br />
festgelegt wird. Wird dieses Mindestpensum unterschritten, muss die Musikschule<br />
den Lohn für dieses garantierte Mindestpensum bezahlen, auch wenn<br />
14 15<br />
die Lehrperson weniger unterrichtet. Bei anderen Berufen, bei denen die Arbeitsbelastung<br />
kleineren oder gar keinen Schwankungen unterworfen ist, sind<br />
100% für die Dauer des Arbeitsverhältnisses garantiert. Die 85% sind eine<br />
Konzession an die Realitäten unseres Berufs.<br />
Punkt 3<br />
Das Pensum kann also trotzdem noch nach oben oder unten schwanken, wobei<br />
das neue Pensum semesterweise zwischen Lehrperson und Schulleitung<br />
vereinbart wird.<br />
Die folgenden Punkte schwächen die für den Musikschulbereich grosse<br />
Neuerung der Pensengarantie wieder etwas ab, damit das Risiko für die Musikschulen<br />
klein bleibt und nicht zu viele finanzielle Mittel durch Garantiezahlungen<br />
gebunden werden. Durch diese Ergänzungen wird es auch kleinen<br />
Musikschulen möglich, sich diesem Vertrag anzuschliessen.<br />
Punkte 4 und 5<br />
Dieser Punkt legt fest, dass nur ein Anspruch auf Entschädigung besteht,<br />
wenn der Gesamtlohn der Lehrperson an allen ihren Arbeitsstellen auf unter<br />
85% sinkt. Dies ist einerseits eine starke Einschränkung, da vor allem bei<br />
Lehrpersonen mit verschiedenen ArbeitgeberInnen die Wahrscheinlichkeit<br />
klein ist, dass alle Pensen gleichzeitig drastisch sinken und dadurch der Anspruch<br />
auf eine Garantiezahlung besteht. Ausserdem liegt die Nachweispflicht<br />
bei der Lehrperson. Für die finanzielle Lage der Lehrperson ist andererseits<br />
der Gesamtverdienst entscheidend. Zudem entsteht ein starker Schutz vor<br />
Pensenabbau, da die Arbeitgeber bei der Neuzuteilung von SchülerInnen alles<br />
Mögliche unternehmen werden, dass das garantierte Mindestpensum nicht<br />
unterschritten wird. Dies ist gleichzeitig auch ein Schutz vor der Angst, von der<br />
Schulleitung bei der Zuteilung von SchülerInnen benachteiligt zu werden.<br />
Lehrpersonen, die Garantiezahlungen erhalten, sind verpflichtet, angebotene<br />
Unterrichtspensen zu übernehmen.<br />
Punkt 6<br />
Dieser Punkt regelt die Zeitdauer, wie lange das garantierte Mindestpensum<br />
gilt. Bei sinkenden Pensen ist dies eine Schutzklausel für die Musikschule,<br />
bei steigenden Pensen (zum Beispiel, wenn sich eine Lehrperson langsam<br />
ein grösseres Pensum aufbaut) ist es ein Vorteil für die Lehrperson. Um eine
Gleichbehandlung der Lehrpersonen zu gewährleisten, ist es sinnvoll, wieder<br />
85% des neuen Pensums oder des Durchschnitts der letzten Semester als<br />
verbindliche Richtschnur für das garantierte Pensum zu betrachten.<br />
Punkt 7<br />
Dieser Punkt ist ein sinnvoller Schutz für die Musikschule, weil sonst bei kleinen<br />
Pensen bereits bei einem Rückgang von nur einer Lektion der Anspruch<br />
auf Garantiezahlung abgeklärt werden muss. Ohne diese Klausel würden<br />
unter Umständen Instrumente mit sehr kleinen SchülerInnenzahlen gar nicht<br />
mehr angeboten.<br />
Alle Beteiligten haben sich redlich bemüht, mit diesen Regelungen neue,<br />
gangbare Wege zu finden, den Schutz für die Lehrpersonen zu verbessern,<br />
ohne die Musikschulen unnötig zu belasten. Ob sich diese Bestimmungen<br />
bewähren, kann erst entschieden werden, wenn mit diesem Vertrag ein paar<br />
Jahre lang Erfahrungen gesammelt werden können.<br />
Abschnitt C: Einstufung<br />
In diesem Abschnitt wird betr. die Einstufung auf das VZM Einstufungsmodell<br />
und das <strong>Besoldungsreglement</strong> 2.1. verwiesen, dessen Bereinigung in unserer<br />
Arbeitsgruppe noch aussteht. Zum Beispiel wird sich uns folgende Frage<br />
stellen: Warum erreichen die Lehrpersonen der Musikschulen die höchste Besoldungsstufe<br />
schon bei Stufe 17, während die Stufenskala der Volksschule<br />
bis zu Stufe 30 (Beispiel Primarschule) führt? Wie lässt sich diese erhebliche<br />
Ungleichheit begründen und – schrittweise – beseitigen?<br />
Abschnitt E: Kündigung<br />
Dieser Abschnitt enthält neben der Festlegung von zwei Kündigungsterminen<br />
(ca. 3 Monate vor Semesterbeginn) zwei wichtige Bestimmungen, die einen<br />
starken Schutz der Lehrperson gegen Mobbing oder ungerechtfertigte Entlassung<br />
enthalten.<br />
Die Bestimmungen im <strong>Besoldungsreglement</strong>, auf die in E4 verwiesen wird,<br />
entsprechen im Wesentlichen der Aufzählung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
im Kanton Zürich.<br />
16 17<br />
Abschnitt G: Pensionskasse<br />
Dieser Abschnitt betrifft die Altersvorsorge: Mit der Anstellung an der Musikschule<br />
VZM kann die Lehrperson der gemeinsamen Vorsorgestiftung der Verbände<br />
VMS und <strong>SMPV</strong> beitreten. In dieser Vorsorgestiftung werden einzelne<br />
oder mehrere, auch kleine Pensen versichert. Lehrpersonen, die an verschiedenen<br />
Musikschulen, vielleicht in verschiedenen Kantonen und zusätzlich<br />
privat unterrichten, können ihre sämtlichen Einkünfte bei dieser Kasse versichern.<br />
Sie tun gut daran, zu beachten, dass alle ihre Löhne (wenn nicht bereits<br />
bei einer anderen Kasse) bei einer Vorsorgestiftung angemeldet sind.<br />
Abschnitt h: Weiterbildung und Qualitätsentwicklung<br />
Der Verpflichtung der Lehrperson, an ihrer Qualität zu arbeiten und sich weiterzubilden,<br />
steht hier die Verpflichtung der Schule gegenüber, diese Weiterbildung<br />
zu fördern.<br />
Abschnitt K: Mitbestimmung / Lehrerkonvent<br />
Dieser Abschnitt scheint auf den ersten Blick wenig spektakulär. Es gibt sicher<br />
Musikschulen, die diese Bestimmungen erfüllen oder darüber hinausgehen.<br />
Wichtig ist, dass die Lehrpersonen bei Änderungen, die sie betreffen, nicht<br />
übergangen werden. Dies funktioniert aber nur, wenn sich die Lehrpersonen<br />
aktiv um ihre Schule kümmern und ihre Rechte auf Mitsprache einfordern und<br />
eventuell erweitern, wo dies beiden Seiten sinnvoll erscheint.<br />
Punkt 1 und 2<br />
Im Wesentlichen enthält dieser Punkt das Recht der Lehrpersonen, sich unabhängig<br />
von der Schulleitung zu versammeln, selbst wenn diese auch als<br />
Lehrperson an der gleichen Musikschule unterrichtet. Besonders in Konfliktsituationen<br />
ist es wichtig, dass der Lehrerkonvent ohne Anwesenheit der Schulleitung<br />
diskutieren und Entscheide fällen kann. Durch dieses Recht erhalten<br />
der Lehrerkonvent und seine VertreterInnen aber auch die Pflicht, ihre Anliegen<br />
und Interessen zu diskutieren und vorzubringen. Selbstverständlich ist es unumgänglich,<br />
dass die Schulleitung für einzelne Traktanden eingeladen wird.<br />
Damit dies funktioniert, muss ein Lehrerkonvent eine Kultur entwickeln, die
eine offene Kommunikation unter den Lehrpersonen ermöglicht. Je aktiver der<br />
Lehrerkonvent diese Rolle wahrnimmt und gestaltet, desto wertvoller wird dieser<br />
Vertragspunkt für die Musikschule. Die Verantwortung der Lehrpersonen<br />
für ihre Schule wächst im gleichen Mass, wie ihre Mitbestimmung zunimmt.<br />
Der vorliegende Vertrag sagt nichts aus über das Konventsreglement. Dies<br />
hängt damit zusammen, dass ein solches besser von den Lehrpersonen der<br />
einzelnen Schulen geschrieben werden kann, da sich die Schulen sehr unterscheiden.<br />
Wir halten es jedoch für sehr wichtig, dass sich die Lehrpersonen<br />
selber eine auf sie zugeschnittene Regelung geben können und diese später<br />
auch ständig geänderten Bedingungen anpassen.<br />
Abschnitt K: Besondere Bestimmungen / Merkblätter<br />
Von Anfang an wurde, besonders vonseiten des VZM, auf einen schlanken<br />
Vertrag viel Wert gelegt. Ausführliche Bestimmungen zu einzelnen Artikeln<br />
wurden deshalb in Reglementen und Merkblättern – als integrierenden Bestandteil<br />
des Vertrags – platziert. Isoliert und ohne Einbezug der ergänzenden<br />
Merkblätter kann der Arbeitsvertrag also nicht gelesen oder interpretiert<br />
werden.<br />
Merkblatt <strong>Besoldungsreglement</strong><br />
Im Besonderen sind im <strong>Besoldungsreglement</strong> wesentliche Rechte und Pflichten,<br />
Anstellungsbedingungen, die soziale Stellung der Lehrpersonen konkret<br />
und verbindlich definiert. Die Verhandlungen über das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />
stehen noch aus.<br />
Merkblatt Fairnessregeln<br />
Vertragliche Regelungen sind eine Voraussetzung für das Gedeihen und Funktionieren<br />
einer Schule – aber sie allein machen noch kein fruchtbares Schulklima<br />
aus.<br />
Mit den Fairnessregeln – sowie auch mit der Mediationsklausel im folgenden<br />
Abschnitt (M) – wird das Gemeinschaftliche, die sozialen Kompetenzen, der<br />
Umgang und das Zusammenwirken aller Beteiligten einer Musikschule angesprochen.<br />
Auf diesem Fundament erst kann sich eine lebendige und kreative<br />
Musikschule entwickeln. Themen sind u.a. die konstruktive und partizipative<br />
Kommunikationskultur, das Vermeiden jeglicher Diskriminierung, offene Infor-<br />
18 19<br />
mation, Datenschutz und der Appell an den Willen aller Beteiligten, ihre Schule<br />
konstruktiv gemeinsam zu gestalten.<br />
M: Mediationsklausel<br />
Die Mediationsklausel erinnert daran, dass zuallererst in jedem Konflikt von<br />
allen Beteiligten das direkte Gespräch gesucht wird. Falls Hilfe von aussen<br />
dazu gebraucht wird (Mediation), ist die Musikschule bereit, die Kosten zu<br />
tragen. Können durch die Mediation Konflikte dennoch nicht gütlich beigelegt<br />
werden, erhalten die Mitglieder des <strong>SMPV</strong> und des MuV Unterstützung bei der<br />
Rechtsberatung ihrer Verbände.<br />
NAChWORT<br />
Dieser <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> gibt – wie einleitend dargelegt – Richtlinien, Informationen<br />
und Standards im Sinne einer Empfehlung zuhanden der Musikschulleitungen.<br />
Er soll aber nicht zuletzt Musiklehrern und -lehrerinnen, wo<br />
immer sie angestellt sind, ermöglichen, ihre Arbeitsverträge zu überprüfen:<br />
Wo liegt der eigene Vertrag über oder eventuell auch unter dem Standard des<br />
vorliegenden <strong>Musterarbeitsvertrag</strong>s? Gleichzeitig möchten wir sie ermutigen,<br />
in konstruktiver Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, mit den Schulbehörden,<br />
ihre Arbeitsbedingungen mitzugestalten. Diesem Anspruch kann ein gut<br />
organisierter, demokratisch aktiver Lehrerkonvent gerecht werden.<br />
Vertretung des Vorstandes des <strong>SMPV</strong> Zürich<br />
in der Arbeitsgruppe VZM / MuV / <strong>SMPV</strong><br />
Markus Hochuli und Martha Gmünder<br />
Zürich, 0ktober 2005
BESOLDUNGSREGLEMENT<br />
ZUM MUSTERARBEITSVERTRAG<br />
für die Musikschulen des Kantons Zürich<br />
Schweizerischer Musikpädagogischer Verband: Sektion Zürich
im Auftrag des Vorstandes des <strong>SMPV</strong> Zürich<br />
Martha Gmünder und Markus Hochuli<br />
Zürich, Januar 2008 / revidiert Juni 2009<br />
Vorbereitende Arbeiten:<br />
Martha Gmünder, Markus Hochuli, Christian Scheifele, <strong>SMPV</strong> Zürich<br />
Sibylle Schuppli, Christa Bichsel, Geschäftleitung MuV<br />
22 23<br />
INhALT<br />
Einleitung<br />
A: Allgemeines zur Anstellung<br />
_Ausbildung als Voraussetzung für eine Anstellung<br />
_Stellenausschreibung<br />
B: Besoldung<br />
_Grundsätze<br />
_Berechnungsgrundlagen<br />
_Besoldung von Gruppenunterricht und besonderen Aufgaben<br />
_Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen<br />
_13. Monatslohn, Kinderzulagen, Altersentlastung, Dienstaltersgeschenke<br />
_Fahrspesen, Porti, Telefon<br />
_Mutterschaftsurlaub, Weiterbildung, bezahlter Urlaub, Militär<br />
_Bezahlter Urlaub bei familiären Ereignissen und Persönlichen Angelegenheiten<br />
_Stundenausfälle<br />
_unbezahlter Urlaub<br />
_Konvente, Teilnahme an Schulaktivitäten<br />
_Vikariate<br />
_unterschiedliche Ferientermine<br />
_Lohnfortzahlung im Todesfall<br />
C: weitere Bestimmungen<br />
_Kündigung<br />
_weitere Rechte<br />
_Anbindung an das öffentliche Recht<br />
Kommentar und Nachwort
EINLEITUNG<br />
Bei den Anstellungsbedingungen und Löhnen an den Musikschulen des Kantons<br />
Zürich bestehen grosse Unterschiede. Dies ist eine direkte Folge der<br />
ungenügenden Verankerung der musikalischen Bildung in den kantonalen<br />
Gesetzen und Verordnungen sowie der verschiedensten Organisationsformen<br />
der Musikschulen im Kanton Zürich. Als erster Schritt zur Vereinheitlichung<br />
der Arbeitsbedingungen wurde der <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> für die Musikschulen<br />
des Kantons Zürich im Herbst 2005 von einer gemeinsamen Kommission<br />
von VZM (Verband Zürcher Musikschulen), <strong>SMPV</strong> und MuV verabschiedet und<br />
veröffentlicht. Die Musikschulen erhielten damit neue Richtlinien, Informationen<br />
und Standards bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge für ihre Lehrpersonen.<br />
Trotz Zustimmung des VZM zum <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> im Mai 2004<br />
wurde dieser seither noch an keiner Musikschule umgesetzt.<br />
In den Verhandlungen zum <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> wurden verschiedene wichtige<br />
Punkte in das anschliessend zu verhandelnde <strong>Besoldungsreglement</strong> ausgelagert,<br />
insbesondere die Besoldung, aber auch andere Punkte wie z.B. viele<br />
Regelungen zur Kündigung. Die Verhandlungen über das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />
wurden aber leider nicht weitergeführt, obwohl das <strong>Besoldungsreglement</strong><br />
von Anfang an als integrierender Bestandteil des Vertrags definiert war.<br />
Wir legen nun, als zweiten Schritt und um die Arbeit zu Ende zu führen, ein<br />
<strong>Besoldungsreglement</strong> vor, das wir ohne die Arbeitgeberseite erarbeitet haben.<br />
Der vorliegende Text könnte als Basis für weitere Verhandlungen dienen. Wir<br />
sind dabei nicht von Maximalforderungen ausgegangen, sondern von einer<br />
Zielsetzung, die einerseits wesentliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen<br />
an den Musikschulen vorschlägt und die wir andererseits in späteren Verhandlungen<br />
mit der Arbeitgeberseite als realisierbar betrachten.<br />
Es gibt im Kanton Zürich Musikschulen, die ein <strong>Besoldungsreglement</strong> mit<br />
vergleichbaren Anstellungsbedingungen bereits anwenden. Es handelt sich<br />
bei unserem Vorschlag also nicht um ein Fantasieprodukt, sondern um die<br />
Bestrebung, bestehende vorbildliche Anstellungsbedingungen anzuerkennen<br />
und Schulen, die in diesem Bereich Nachholbedarf haben, zu unterstützen.<br />
Das <strong>Besoldungsreglement</strong>, das der VZM seinen Mitgliedschulen empfiehlt, ist<br />
in vielen Punkten deutlich schlechter. Dennoch wird dieses Reglement – im<br />
Besonderen die Einstufung und Entlöhnung betreffend – an einigen Schulen<br />
im Kanton Zürich noch unterboten.<br />
24 25<br />
Im Wesentlichen richten wir uns nach der Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung<br />
vom Mai 2001 der Musikschule der Stadt Zürich, sowie den<br />
Schlussfolgerungen, die aus dieser Studie gezogen wurden. Ausserdem orientieren<br />
sich viele Bestimmungen an den im Kanton Zürich geltenden Gesetzen<br />
und Bestimmungen für das Staatspersonal. Anschliessend an unseren<br />
Reglementsvorschlag haben wir einzelne Paragraphen zum Teil ausführlich<br />
kommentiert und erklärt. Zum Vergleich haben wir unserem Text Auszüge aus<br />
dem aktuellen Reglement des VZM gegenübergestellt.<br />
Pfäffikon, Januar 2008
BESOLDUNGSREGLEMENT<br />
A ALLGEMEINES ZUR ANSTELLUNG<br />
1. Ausbildung als Voraussetzung für eine Anstellung<br />
Instrumental- und Vokalpädagoginnen und -pädagogen, sowie Lehrpersonen<br />
für die musikalische Früherziehung und Grundausbildung verfügen über ein<br />
Diplom einer anerkannten Musikhochschule, welches sie zum Unterrichten ihres<br />
Faches berechtigt. Die Diplome des <strong>SMPV</strong> sind den Hochschuldiplomen<br />
gleichgestellt.<br />
Wenn es nicht möglich ist, für ein bestimmtes Fach ein gültiges Diplom zu erwerben<br />
oder eine diplomierte Lehrperson zu finden, kann die Schulleitung eine<br />
Lehrperson in Ausnahmefällen aufgrund ihres Leistungsausweises anstellen.<br />
Auch diese Lehrpersonen werden unbefristet zum gleichen Lohn angestellt.<br />
Empfohlenes Reglement des VZM für die Musikschulen des Kantons Zürich:<br />
Vier verschiedene Ausbildungskategorien, je nach Diplomabschluss:<br />
A 75% , B 80%, C 85% und D 90% der Besoldungsklasse 19<br />
2. Stellenausschreibung<br />
Offene Stellen sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Vikariatsstellen müssen<br />
nicht ausgeschrieben werden.<br />
Vikariatsstellen sind befristet auf höchstens 1 Jahr.<br />
keine Empfehlung im Reglement VZM<br />
B BESOLDUNG<br />
3. Grundsätze<br />
Die Besoldung aller Lehrpersonen richtet sich nach den Besoldungsstrukturen<br />
der Primarschule (PVO Besoldungsklasse 19 / 30 Lohnstufen).<br />
Lohnstufenanstieg und Teuerungsausgleich erfolgen gemäss den kantonalen<br />
Vorgaben.<br />
26 27<br />
Der Lohn der Musiklehrpersonen entspricht 100%, mindestens der Primarlehrerbesoldung,<br />
des Kantons Zürich. (PVO Besoldungsklasse 19 / 30 Lohnstufen).<br />
Übergangsbestimmungen: Bis die Löhne denjenigen der Primarschule angeglichen<br />
sind, gelten folgende Regelungen: Der Lohnstufenanstieg erfolgt<br />
jährlich, der Teuerungsausgleich wird jedes Jahr ausbezahlt, auch wenn der<br />
Kanton diesen nicht gewährt.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Die maximale Besoldung beträgt nur 90% der Primarlehrerlöhne.<br />
Die Lohnstufen enden bei Stufe 17.<br />
4. Berechnungsgrundlagen<br />
Ein Vollpensum hat 28 Lektionen x 52,75 Minuten pro Woche.<br />
Als rechnerischer Wert wird eine Lektionslänge von 52,75 Minuten angenommen<br />
(1477 Minuten Präsenzzeit pro Woche analog der kantonalen Berechnung<br />
für die Primarschule). Dieser Wert berücksichtigt die Umschlagszeit zwischen<br />
den Lektionen.<br />
Bei Fächern, die im Stundenplanraster der Volksschule integriert sind (z.B.<br />
Musikalische Grundschule, Früherziehung), werden nicht Minuten, sondern<br />
die Lektionen entschädigt.<br />
Ein Schuljahr hat 39 Unterrichtswochen.<br />
Die erste Schulwoche im Jahr gilt als Einteilungswoche und ist unterrichtsfrei.<br />
Ferien und Feiertage richten sich nach der Volksschule.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Präsenzzeit für ein Vollpensum: 60 Min. x 28 Lektionen = 1680 Minuten<br />
pro Woche.<br />
Ein Schuljahr hat 38 Unterrichtswochen.
5. Besoldung von Gruppenunterricht und besonderen Aufgaben<br />
Gruppen und Klassen: Unterricht in Kleingruppen bis 4 Schüler/innen wird<br />
gleich entlöhnt wie Einzelunterricht.<br />
Für Gruppenunterricht mit 5 bis 12 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag von<br />
15% berechnet, für Klassenunterricht ab 13 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag<br />
von 25% berechnet.<br />
Grossorchester, Chor, Arrangieren, Korrepetition: Für Grossorchester/Chor,<br />
mit zusätzlichem Aufwand (Arrangieren, Administration) oder Korrepetieren,<br />
werden dem jeweiligen Zeitaufwand entsprechende Ansätze entrichtet.<br />
Die Lehrpersonen werden für die oben aufgeführten Tätigkeiten gemäss ihrer<br />
jeweiligen Lohnstufe entschädigt.<br />
Administrative Arbeiten, die nicht im Rahmen der Berufspflicht liegen (z.B.<br />
Hausämter, Protokolle, Lehrerpräsidium, Fachvertretungen) werden nach dem<br />
Ansatz 60 Minuten administrative Arbeit = 30 Minuten Unterricht entlöhnt.<br />
Öffentliches Auftreten mit Ensembles, Bands, Chören oder Orchestern wird<br />
in der Regel nicht separat entlöhnt. Ausgenommen sind Auftritte, für welche<br />
Einnahmen an die Musikschule fliessen.<br />
Unterricht zu Hause<br />
Lehrpersonen, welche freiwillig bei sich zu Hause unterrichten, erhalten keine<br />
zusätzliche Entschädigung. Eine Entschädigung wird hingegen entrichtet,<br />
wenn die Musikschule den Unterricht am Wohnsitz der Musiklehrperson<br />
wünscht, weil sie die geeigneten Räume oder Instrumente nicht zur Verfügung<br />
stellen kann.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Lohnzuschlag für 3 Schüler +5%, 4 – 5 Schülerinnen +10%,<br />
6 Schüler +20%, ab 7 Schülerinnen +30%, Klassen +30 %<br />
für besondere Aufgaben (Grossorchester): besondere erhöhte Ansätze<br />
Im Übrigen keine Empfehlungen im Reglement VZM<br />
28 29<br />
6. Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen<br />
Das erste anrechenbare Dienstjahr ist das Schuljahr, in dem die Lehrperson<br />
das 23. Altersjahr vollendet hat.<br />
Voll angerechnet werden Dienstjahre, die an Musikschulen, Kantonsschulen<br />
sowie bei anderer Lehrtätigkeit geleistet wurden. Ebenso werden Privatunterricht<br />
und Konzerttätigkeit voll angerechnet.<br />
50% angerechnet werden alle übrigen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die<br />
Tätigkeit als Mutter, Hausfrau, Vater, Hausmann, ein Studium sowie andere<br />
berufliche Tätigkeiten.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Privatunterricht wird ab 6 Lektionen zu 100%,<br />
Konzerttätigkeit zu 50% angerechnet.<br />
7. 13. Monatslohn, Kinderzulagen, Altersentlastung,<br />
Dienstaltersgeschenke<br />
Alle Lehrpersonen erhalten einen 13. Monatslohn. Für Vikariate und Stellvertretungen<br />
wird dieser anteilmässig ausbezahlt.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Stellvertretungen und Vikare: kein 13. Monatslohn<br />
Zusätzlich zu den Besoldungen werden Kinderzulagen ausbezahlt. Bei Eintritt<br />
oder Austritt im Laufe eines Kalendermonats wird die Zulage anteilmässig ausgerichtet.<br />
Bei Lohnkürzung wegen Krankheit, Unfall oder Militär-/Zivildienst<br />
wird die Zulage ungekürzt ausgerichtet. Die Zulage wird an Lehrpersonen mit<br />
einem Beschäftigungsgrad von 44% und mehr voll ausbezahlt. Pensen von<br />
andern Schulen werden angerechnet. Lehrpersonen mit einem kleineren Pensum<br />
wird die Zulage aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet. Als<br />
Richtlinien für Kinderzulagen gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />
(VVO § 58 – 63). Die Kinderzulage wird an Lehrpersonen, die diese Zulage<br />
anderswo beziehen, nicht ausgerichtet.<br />
Die Altersentlastung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen der Primarschule.<br />
Empfehlung Reglement VZM: keine Bestimmung
Nach 10, 15, 20, 30, 35 Jahren Tätigkeit wird ein Dienstaltersgeschenk von<br />
einem Monat bezahltem Urlaub ausgerichtet, nach 25 Jahren von eineinhalb,<br />
nach 40 Jahren von zwei Monaten.<br />
Auf Wunsch der Lehrperson oder wenn keine Stellvertretung gefunden werden<br />
kann, kann das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt werden.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Die Ausrichtung dieser Dienstaltersgeschenke bleibt den einzelnen Musikschulen<br />
überlassen.<br />
8. Fahrspesen, Porti, Telefon<br />
Muss am gleichen Tag an verschiedenen Orten im Auftrag einer Musikschule<br />
unterrichtet werden, so werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels<br />
vergütet, in begründeten Ausnahmefällen ein Kilometergeld für das private<br />
Motorfahrzeug.<br />
Dient eine Fahrt gleichzeitig auch für den Unterricht an einer anderen Schule<br />
oder für den Privatunterricht, so sind die Kosten aufzuteilen.<br />
analog Empfehlung Reglement VZM<br />
Porti, Telefon und Kopien:<br />
Die Musikschule hat der Lehrperson die durch die Ausführung der Arbeit notwendig<br />
entstehenden Auslagen (Porti, Telefon und Kopien usw.) zu ersetzen.<br />
Empfehlung Reglement VZM: Porti, Telefon und Kopien müssen von der<br />
Lehr person übernommen werden.<br />
Vermerk:<br />
Die im Vertrag erwähnten Bestimmungen zur Kündigung siehe unter Ziffer 17<br />
(anstelle von Ziffer 9).<br />
9. Mutterschaftsurlaub, Weiterbildung, bezahlter Urlaub, Militär<br />
Die Lehrerin hat Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Fallen Schulferien<br />
in den Mutterschaftsurlaub, werden diese an den Mutterschaftsurlaub<br />
angerechnet.<br />
gesetzliches Minimum 14 Wochen<br />
30 31<br />
Vaterschaftsurlaub<br />
Der Vaterschaftsurlaub muss bei der Schulleitung beantragt werden und beträgt<br />
2 Wochen.<br />
Empfehlung Reglement VZM: 3 Tage<br />
Weiterbildung<br />
Obligatorische Weiterbildung ist für die Lehrpersonen kostenlos. Sie kann<br />
während der Unterrichtszeit stattfinden, der Unterricht fällt in diesem Fall aus.<br />
Bei der persönlichen Weiterbildung wird von der Musikschule ein Kostenanteil<br />
– mindestens proportional zum Pensum – übernommen.<br />
Bezahlter Urlaub für künstlerische Betätigung und Weiterbildung.<br />
Die Lehrperson hat für Weiterbildung und künstlerische Betätigung Anrecht<br />
auf mindestens 1 Woche bezahlten Urlaub. Dieser ist einen Monat im Voraus<br />
mit einem begründeten Gesuch bei der Schulleitung zu beantragen.<br />
Empfehlung Reglement VZM: Auf ein Gesuch kann Urlaub gewährt werden.<br />
Militär und Zivildienst<br />
Die Lehrpersonen erhalten während der Abwesenheit wegen obligatorischer<br />
Militär-, Schutz- und Zivildienste den vollen Lohn ausbezahlt. Der Erwerbsersatz<br />
geht an den Arbeitgeber. Die Abwesenheit ist möglichst frühzeitig zu melden.<br />
10. Bezahlter Urlaub bei familiären Ereignissen<br />
und persönlichen Angelegenheiten<br />
Für diese Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:<br />
Eigene Hochzeit 3 Arbeitstage<br />
Hochzeit eines Kindes,<br />
von Geschwistern, Vater oder Mutter<br />
Aufnahme eines Kindes<br />
in ein Pflegeverhältnis<br />
bei Krankheit oder Unfall in der Familie:<br />
wenn andere Hilfe fehlt<br />
1 Arbeitstag<br />
für die Mutter max. 16 Wochen,<br />
für den Vater 2 Arbeitstage<br />
die notwendige Zeit, höchstens<br />
2 Arbeitstage pro Ereignis
ei Familien mit eigenen Kleinkindern<br />
oder Kindern im schulpflichtigen Alter<br />
wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt 2 Arbeitstage<br />
Tod der Ehegattin oder des Ehegatten,<br />
eines Kindes oder der Eltern<br />
Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern,<br />
Schwiegersöhnen und Geschwistern<br />
Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern,<br />
Geschwistern der Ehegattin<br />
oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten, Onkeln<br />
im Falle der Erledigung von Formalitäten<br />
im Zusammenhang mit dem Todesfall<br />
Tod anderer Verwandter oder von nahe<br />
stehenden Dritten<br />
3 Arbeitstage<br />
2 Arbeitstage<br />
1 Arbeitstag<br />
2 Arbeitstage<br />
Wohnungswechsel 1 Arbeitstag<br />
die notwendige Zeit, höchstens<br />
2 Arbeitstage pro Ereignis<br />
die notwendige Zeit zur Teilnahme<br />
an der Beerdigung,<br />
höchstens 1 Arbeitstag<br />
Fallen solche Ereignisse in die Schulferien, können sie nicht kompensiert werden,<br />
ebenso wenig ein Krankheitsfall während der Schulferien.<br />
Reglement VZM: keine Erwähnung des Mutterschaftsurlaubs<br />
bei der Aufnahme eines Kindes in ein Pflegeverhältnis<br />
11. Stundenausfälle<br />
Unverschuldete Stundenausfälle<br />
Unterricht, der ohne Verschulden der Lehrperson ausfällt, muss nicht nachgeholt<br />
werden (z.B. Krankheit oder Unfall der Lehrperson, bezahlte Urlaube,<br />
32 33<br />
Abwesenheit der Schülerin, des Schülers wegen Krankheit oder aus anderen<br />
Gründen, gesetzliche Feiertage).<br />
Bricht ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht während des Semesters<br />
ab, wird der Lohn bis Ende Semester weiterbezahlt.<br />
Stundenausfälle aus anderen Gründen<br />
Stundenausfälle sind nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Pro nicht erteilte<br />
Lektion wird 1/39 der entsprechenden Jahreswochenstunde abgezogen.<br />
Empfehlung Reglement VZM: 1/38 wird abgezogen<br />
12. Unbezahlter Urlaub<br />
Ein unbezahlter Urlaub kann auf Gesuch hin gewährt werden. Gesuche sind<br />
drei Monate vor dem Termin bei der Schulleitung einzureichen. Er wird normalerweise<br />
gewährt, sofern die Stellvertretung geregelt ist. Pro nicht erteilte<br />
Lektion wird der Lehrperson 1/39 der entsprechenden Jahreswochenstunde<br />
abgezogen. Die Stellvertretungskosten werden durch die Musikschule übernommen.<br />
Empfehlung Reglement VZM: 1/38 wird abgezogen<br />
13. Konvente, Teilnahme an Schulaktivitäten<br />
Bei Pensen unter 50% oder Anstellungen an verschiedenen Musikschulen<br />
müssen die Lehrpersonen nur dem Anteil des Pensums entsprechend an den<br />
Konventen und Aktivitäten der einzelnen Schule teilnehmen.<br />
Jährlich können Lehrpersonen an höchstens 5 Wochenendtagen für besondere<br />
Ereignisse der Musikschulen (Schülerkonzerte, Stufentests, Konzerte,<br />
obligate Weiterbildung, Instrumentenvorführungen etc.) verpflichtet werden.<br />
neue Bestimmungen<br />
14. Vikariate<br />
Eine Stellvertretung (Vikariat) wird von der Musikschule besoldet (Basis =1/39<br />
der Jahreswochenstunde).<br />
Die Einstufung erfolgt gemäss <strong>Besoldungsreglement</strong> Art. 3 – 6.
15. unterschiedliche Ferientermine<br />
Entstehen für eine Lehrperson durch das Unterrichten an mehreren Gemeinden<br />
unterschiedliche Ferientermine, kann die Lehrperson zwei Wochen pro<br />
Schuljahr zusätzlich abwesend sein. Die Lektionen sind vor- oder nachzuholen.<br />
Die Schulleitung ist einen Monat im Voraus zu informieren.<br />
16. Lohnfortzahlung im Todesfall<br />
Den Hinterbliebenen einer verstorbenen Lehrperson stehen zwei Monatssaläre<br />
zuzüglich zum Salär des Todesmonats zu.<br />
C WEITERE BESTIMMUNGEN<br />
17. Kündigung<br />
Die Kündigungstermine sind: 15. Mai und 15. November. Die Kündigung muss<br />
schriftlich erfolgen. Sie darf nach den Bestimmungen des Obligationsrechts<br />
nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.<br />
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt<br />
und wird die Lehrperson nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die<br />
Abfindung nach § 26 des kantonalen Personalgesetzes.<br />
Bevor eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden<br />
Verhaltens ausgesprochen wird, muss der Lehrperson eine Bewährungsfrist<br />
von drei bis sechs Monaten gewährt werden. Vorwürfe, die zu einer Kündigung<br />
Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung belegt werden.<br />
Kein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn die Kündigung als Folge<br />
einer Neubesetzung erfolgt.<br />
In gegenseitigem Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst<br />
werden.<br />
Fristlose Kündigung<br />
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung<br />
von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich<br />
und mit Begründung. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen<br />
Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht zumutbar ist. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflö-<br />
34 35<br />
sung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.<br />
Weitere Bestimmungen zur Kündigung siehe <strong>Musterarbeitsvertrag</strong>, Absatz E.<br />
Sozialplan<br />
In Härtefällen und bei Massenentlassung ist von der Musikschule ein Sozialplan<br />
auszuarbeiten.<br />
neue Bestimmung<br />
18. weitere Rechte<br />
Arbeitszeugnis / Zwischenzeugnis<br />
Die angestellte Lehrperson kann jederzeit ein Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis<br />
verlangen, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und über<br />
die Leistungen Auskunft gibt. Auf Kodierungen ist zu verzichten, worauf im<br />
Zeugnis hingewiesen werden soll. Die Lehrperson kann die Änderungen eines<br />
Zeugnisses mit der Schulleitung besprechen, bei Uneinigkeit die Änderungen<br />
bei der höher gelegenen Instanz der Schule beantragen.<br />
Wird dies abgelehnt, kann der Rechtsweg beschritten werden.<br />
Auf Verlangen der Lehrperson hat sich das Zeugnis auf Art und Dauer des<br />
Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Arbeitsbestätigung.)<br />
Rechtsschutz<br />
Die Lehrperson hat vor dem Erlass einer sie belastenden Verfügung das Recht,<br />
angehört zu werden sowie dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lehrpersonen vor Angriffen und ungerechtfertigten<br />
Ansprüchen, die mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben,<br />
zu schützen. Wird dabei ein gerichtliches Verfahren notwendig, übernimmt der<br />
Arbeitgeber die Kosten mindestens des erstinstanzlichen Verfahrens.<br />
Akteneinsicht<br />
Die Lehrpersonen haben ein Einsichtsrecht ins eigene Personaldossier. Unter<br />
Abgabe einer schriftlichen Vollmacht kann auch der Rechtsbeistand/die Vertrauensperson<br />
das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen.<br />
Unrichtige Daten müssen von der Musikschule berichtigt werden. Sie hat die<br />
Daten gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
Beizug einer Vertrauensperson<br />
Der Lehrperson steht es frei, zu Konfliktgesprächen eine Person ihres Vertrauens<br />
beizuziehen.<br />
keine Empfehlung Reglement VZM, diese Bestimmungen sind neu.<br />
19. Anbindung an das öffentliche Recht<br />
Für alle Fragen, die in <strong>Musterarbeitsvertrag</strong> und <strong>Besoldungsreglement</strong> nicht<br />
geregelt sind, gilt das Personalgesetz, die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung<br />
zum Personalgesetz, das Lehrerpersonalgesetz, die Lehrerpersonalverordnung<br />
und das Lehrerbildungsgesetz des Kantons Zürich.<br />
keine Empfehlung Reglement VZM, diese Bestimmung ist neu.<br />
Pfäffikon, März 2009<br />
36 37
KOMMENTAR<br />
zu § 1<br />
Einheitliche Besoldung<br />
Dass alle Lehrpersonen zu den gleichen Bedingungen angestellt werden sollen,<br />
hat bei uns zu langen Diskussionen geführt. Diese Regelung ist einer der<br />
grössten Unterschiede zum heute gültigen VZM-<strong>Besoldungsreglement</strong>, das<br />
vier verschiedene Ausbildungskategorien vier verschiedenen Besoldungskategorien<br />
zuordnet.<br />
An vielen Musikschulen arbeiten oft seit vielen Jahren Musiklehrpersonen, die kein<br />
staatlich anerkanntes Diplom haben. Da es neu nur noch eine Kategorie gibt, verdienen<br />
also Lehrpersonen ohne Abschluss einer Fachhochschule / Musikhochschule<br />
neu gleich viel wie Lehrpersonen mit einem staatlich anerkannten Diplom.<br />
Die Anstellung von undiplomierten Lehrpersonen kann verschiedene Gründe<br />
haben, gerechtfertigte und ungerechtfertigte:<br />
_ Zur Zeit der Anstellung haben sich keine qualifizierten Lehrpersonen beworben,<br />
obwohl die Stelle regulär ausgeschrieben wurde und ein Bedarf für das<br />
Instrument ausgewiesen war. Dies kann in Ausnahmefällen auch in Zukunft<br />
noch vorkommen, wenn ein Instrument plötzlich in Mode kommt, neu entdeckt<br />
oder gar erfunden wird (z. B. Didgeridoo, elektronische Instrumente).<br />
_ Die Musikschule hat diese Lehrpersonen angestellt, weil sie heute schlechter<br />
entlöhnt werden dürfen und so beträchtliche Einsparungen gemacht<br />
werden können.<br />
Wenn eine Musikschulleitung beabsichtigt, über weniger gut qualifizierte Lehrpersonen<br />
Kosten zu sparen, ist dies unfair gegenüber den Schülerinnen und<br />
Schülern, aber auch gegenüber qualifizierteren Lehrpersonen. Gute Qualifikationen<br />
stellen sich plötzlich als Wettbewerbsnachteil heraus, weil die Arbeit<br />
der qualifizierteren Lehrperson mehr kostet. Wenn alle Lehrpersonen zu gleichen<br />
Bedingungen angestellt werden, wird eine Musikschulleitung versuchen,<br />
die bestqualifizierten Lehrpersonen zu finden und anzustellen.<br />
Die neue Regelung ist sehr wirksam gegen Dumpinglöhne. Was auf den ersten<br />
Blick wie eine Bevorzugung der weniger qualifizierten Lehrpersonen aussieht,<br />
wird sich mit den Jahren zu einem Schutz für gut qualifizierte Lehrpersonen entwickeln.<br />
Auf diese Weise wird für die gleiche Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.<br />
38 39<br />
zu § 3<br />
Diverse Arbeitsplatzbewertungen haben mehrfach bestätigt, dass die Arbeit<br />
der Musiklehrpersonen mit jener der Lehrpersonen der Primarschule verglichen<br />
werden kann und darum auch gleich eingestuft werden sollte. Sowohl<br />
im Kanton Zürich als auch in anderen Kantonen haben diverse Musikschulen<br />
diese Erkenntnisse bereits umgesetzt.<br />
zu § 4<br />
Die Angaben in diesem Abschnitt haben ihren Grund in der Anpassung an die<br />
Arbeitsbedingungen der Primarschule. Ausnahme ist die Einteilungswoche,<br />
die mit der Synode verglichen werden kann. Wir haben diese übernommen,<br />
da sie in vielen Musikschulen üblich ist. Die Regelungen zu Gruppen- und<br />
Klassenunterricht haben ihren Ursprung in der Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung<br />
vom Mai 2001 der Musikschule der Stadt Zürich.<br />
Lektionslänge:<br />
Das Erste, das in diesem Abschnitt auffällt, ist die angenommene Lektionslänge<br />
von 52,75 Minuten und der Begriff der Umschlagszeit. Da die hier angewendete<br />
Betrachtungsweise den meisten fremd ist, möchten wir sie hier<br />
erläutern:<br />
In der Berechnung der Arbeitszeit und der Besoldung der Primarlehrpersonen<br />
im Kanton Zürich wird zur Unterrichtszeit von 28 x 45 Minuten reiner<br />
Unterrichtszeit zu jeder Lektion 7,75 Minuten sogenannte Umschlagszeit hinzugerechnet.<br />
Dies entspricht im Schnitt dem, was wir im Volksmund als «Pause»<br />
zwischen den Lektionen bezeichnen. Da die Primarlehrperson nicht frei<br />
darüber verfügen kann, sondern trotzdem präsent sein muss, werden diese<br />
Zeiten zur obligatorischen Präsenzzeit hinzugezählt. Deshalb gehen wir bei<br />
der Berechnung der Besoldung der Musiklehrpersonen auch nicht von 28x45<br />
Minuten aus, sondern zählen zu jeder Lektion diese 7,75 Minuten Umschlagszeit<br />
dazu. Dadurch entsteht die auf den ersten Blick etwas seltsame Lektionszeit<br />
von 52,75 Minuten.<br />
Diese Lektionszeit ist eine rein rechnerische Grösse zur Berechnung des Lohnes.<br />
Natürlich werden Lektionen auch in Zukunft nicht 52,75 Minuten dauern,<br />
sondern 30, 40, 60 usw. wie bis anhin, der Lohn wird auf diese Zeiten umge
echnet. Der entsprechende Zeitanteil dieser Umschlagszeit ist in jeder Lektion<br />
anteilmässig enthalten.<br />
Dass diese ca. 15% Umschlagszeit in der Lektion enthalten ist, heisst auch,<br />
dass Begrüssen, Verabschieden, Ein- und Auspacken, Lüften usw. in der zu<br />
unterrichtenden Lektionszeit enthalten sind. In einigen Musikschulen wird diese<br />
Umschlagszeit als bezahlte Pause zwischen den Lektionen ausgewiesen.<br />
Mit der Erwähnung der bezahlten Pause wird ersichtlich, dass auch andere<br />
Berechnungsgrundlagen und Besoldungsmodelle möglich gewesen wären,<br />
wir haben uns aber auf Grund der Vergleichbarkeit entschieden, dem Modell<br />
von Kanton und Stadt Zürich zu folgen.<br />
Im Stundenplan der Volksschule integrierte Fächer<br />
Die Berechnung für Fächer, die im Stundenplanraster der Volksschule unterrichtet<br />
werden (das heisst 45 Minuten Lektion mit einer dazugehörigen Pause<br />
zwischen den Lektionen, zum Beispiel die musikalische Früherziehung), entspricht<br />
genau der Situation der Primarschule und wird an den Musikschulen<br />
heute schon auf die gleiche Weise entschädigt.<br />
39 Unterrichtswochen<br />
Das VZM-Besoldungs-Reglement rechnet mit 38 Wochen. 39 Wochen sind<br />
eine Anpassung an das Schuljahr der Primarschule und an die Praxis in vielen<br />
Musikschulen.<br />
zu § 5<br />
Beim Gruppenunterricht fällt auf, dass wir die Regelung der Musikschule der<br />
Stadt Zürich übernommen haben und für kleine Gruppen keine Zuschläge<br />
mehr aufführen. Dies ist zu erklären mit dem generell höheren Lohn für Einzelunterricht<br />
und der entsprechenden Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung.<br />
zu § 7<br />
Dienstaltersgeschenk<br />
Da Dienstaltersgeschenke beim Staatspersonal ein wesentlicher Bestandteil<br />
des Lohnes sind, sehen wir nicht ein, warum die Musiklehrpersonen darauf<br />
verzichten sollen.<br />
40 41<br />
zu § 8<br />
Die Regelung zu Porti, Telefon und Kopien entsprechen dem OR § 327a.<br />
zu § 7<br />
Vaterschaftsurlaub<br />
Diese Neuerung entspricht dem ursprünglichen Vorschlag des Eidgenössischen<br />
Volkswirtschaftsdepartements und wird in vielen Firmen mit vorbildlichen<br />
Arbeitsbedingungen bereits so gehandhabt. Da die Kosten für die Mutterschaft<br />
neu durch eine Versicherung gedeckt sind, können die dadurch frei<br />
werdenden Gelder in den Vaterschaftsurlaub investiert werden.<br />
Weiterbildung<br />
Diesen bezahlten Urlaub für Weiterbildung und künstlerische Tätigkeit haben<br />
wir aus dem Gesamtarbeitsvertrag des ‘Zürich Konservatorium für Klassik und<br />
Jazz’ übernommen. Dieses Recht ist kostenneutral, wenn es in der Schulordnung<br />
erwähnt wird.<br />
Die §§ 10 – 18 halten wir für so klar, dass sie nicht kommentiert werden müssen.<br />
Ausserdem entsprechen sie in vielen Punkten geltendem Recht im Kanton<br />
Zürich.
NAChWORT<br />
Dieses <strong>Besoldungsreglement</strong> soll im Kanton Zürich wieder Bewegung in die<br />
Diskussion über unsere Arbeitsbedingungen bringen. Es soll aber auch Musiklehrern<br />
und -lehrerinnen, wo immer sie angestellt sind, ermöglichen, ihre Arbeitsverträge<br />
detailliert zu überprüfen: Wo liegt der eigene Vertrag unter oder<br />
eventuell auch über dem Standard des vorliegenden Reglements. Gleichzeitig<br />
möchten wir sie einmal mehr ermutigen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit<br />
den Schulleitungen und Schulbehörden ihre Arbeitsbedingungen mit zu gestalten.<br />
Wir empfehlen den Musiklehrerinnen und Musiklehrern, über ihre Konvente<br />
die bereits verabschiedeten Vertragsteile wie z.B. die Pensengarantie bei ihrer<br />
Musikschule einzufordern. Auch könnten wir uns vorstellen, dass über eine<br />
Vernehmlassung dieses Reglements bei den Konventen der Musikschulen<br />
im Kanton Zürich Kontakte entstehen, die zur Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen<br />
genutzt werden könnten.<br />
Martha Gmünder und Markus Hochuli<br />
Pfäffikon im Januar 2008<br />
42 43
Sektion Zürich<br />
8000 Zürich<br />
www.smpv.ch/zuerich<br />
zuerich@smpv.ch