Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
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KOMMENTAR<br />
Abschnitt A: Geltungsbereich<br />
Punkt 3:<br />
Dieser Punkt regelt eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Arbeitsverträge gelten,<br />
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auf unbefristete<br />
Zeit. Das Fehlen dieses Punktes hatte also juristisch keine Auswirkung.<br />
Da aber durch die semesterweise schwankenden Pensen manchmal in Vergessenheit<br />
gerät, dass der Arbeitsvertrag unbefristet gilt, war es uns wichtig,<br />
diesen Punkt trotzdem im Vertrag zu erwähnen. Es bedeutet auch, dass das<br />
Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung beendet wird.<br />
Von Arbeitgeberseite ist zur Kündigung zudem nur berechtigt, wer den Vertrag<br />
abgeschlossen hat. Wenn also der Vorstand der Musikschule die Anstellung<br />
vorgenommen hat, kann nicht die Schulleitung kündigen und umgekehrt.<br />
Abschnitt B: Pensum, Pensengarantie<br />
Die Regelungen in diesem Abschnitt beinhalten eine der wichtigsten Neuerungen<br />
im ganzen Vertrag, über diesen Abschnitt wurde auch am ausführlichsten<br />
diskutiert.<br />
Da der Vertrag unbefristet gilt, würde theoretisch auch das vereinbarte<br />
Pensum unbefristet gelten. Bis jetzt hat unseres Wissens noch nie eine Musiklehrperson<br />
versucht, bei einem Pensenrückgang diesen Anspruch gerichtlich<br />
geltend zu machen. Da im Musikschulalltag von Semester zu Semester<br />
schwankende Pensen nicht zu vermeiden sind, sind von beiden Seiten grosse<br />
Zugeständnisse gemacht worden, um einerseits die von den Musikschulen<br />
gewünschte Flexibilität zu ermöglichen, anderseits die Lehrperson vor Existenznöten<br />
durch sinkendes Einkommen bei sinkendem Pensum zu schützen.<br />
Punkt 1 und 2<br />
Die wichtigste Neuerung ist, dass jede Lehrperson mit diesem Vertrag ein<br />
garantiertes Mindestpensum erhält, das auf 85% des anfänglichen Pensums<br />
festgelegt wird. Wird dieses Mindestpensum unterschritten, muss die Musikschule<br />
den Lohn für dieses garantierte Mindestpensum bezahlen, auch wenn<br />
14 15<br />
die Lehrperson weniger unterrichtet. Bei anderen Berufen, bei denen die Arbeitsbelastung<br />
kleineren oder gar keinen Schwankungen unterworfen ist, sind<br />
100% für die Dauer des Arbeitsverhältnisses garantiert. Die 85% sind eine<br />
Konzession an die Realitäten unseres Berufs.<br />
Punkt 3<br />
Das Pensum kann also trotzdem noch nach oben oder unten schwanken, wobei<br />
das neue Pensum semesterweise zwischen Lehrperson und Schulleitung<br />
vereinbart wird.<br />
Die folgenden Punkte schwächen die für den Musikschulbereich grosse<br />
Neuerung der Pensengarantie wieder etwas ab, damit das Risiko für die Musikschulen<br />
klein bleibt und nicht zu viele finanzielle Mittel durch Garantiezahlungen<br />
gebunden werden. Durch diese Ergänzungen wird es auch kleinen<br />
Musikschulen möglich, sich diesem Vertrag anzuschliessen.<br />
Punkte 4 und 5<br />
Dieser Punkt legt fest, dass nur ein Anspruch auf Entschädigung besteht,<br />
wenn der Gesamtlohn der Lehrperson an allen ihren Arbeitsstellen auf unter<br />
85% sinkt. Dies ist einerseits eine starke Einschränkung, da vor allem bei<br />
Lehrpersonen mit verschiedenen ArbeitgeberInnen die Wahrscheinlichkeit<br />
klein ist, dass alle Pensen gleichzeitig drastisch sinken und dadurch der Anspruch<br />
auf eine Garantiezahlung besteht. Ausserdem liegt die Nachweispflicht<br />
bei der Lehrperson. Für die finanzielle Lage der Lehrperson ist andererseits<br />
der Gesamtverdienst entscheidend. Zudem entsteht ein starker Schutz vor<br />
Pensenabbau, da die Arbeitgeber bei der Neuzuteilung von SchülerInnen alles<br />
Mögliche unternehmen werden, dass das garantierte Mindestpensum nicht<br />
unterschritten wird. Dies ist gleichzeitig auch ein Schutz vor der Angst, von der<br />
Schulleitung bei der Zuteilung von SchülerInnen benachteiligt zu werden.<br />
Lehrpersonen, die Garantiezahlungen erhalten, sind verpflichtet, angebotene<br />
Unterrichtspensen zu übernehmen.<br />
Punkt 6<br />
Dieser Punkt regelt die Zeitdauer, wie lange das garantierte Mindestpensum<br />
gilt. Bei sinkenden Pensen ist dies eine Schutzklausel für die Musikschule,<br />
bei steigenden Pensen (zum Beispiel, wenn sich eine Lehrperson langsam<br />
ein grösseres Pensum aufbaut) ist es ein Vorteil für die Lehrperson. Um eine