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Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV

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KOMMENTAR<br />

Abschnitt A: Geltungsbereich<br />

Punkt 3:<br />

Dieser Punkt regelt eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Arbeitsverträge gelten,<br />

sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auf unbefristete<br />

Zeit. Das Fehlen dieses Punktes hatte also juristisch keine Auswirkung.<br />

Da aber durch die semesterweise schwankenden Pensen manchmal in Vergessenheit<br />

gerät, dass der Arbeitsvertrag unbefristet gilt, war es uns wichtig,<br />

diesen Punkt trotzdem im Vertrag zu erwähnen. Es bedeutet auch, dass das<br />

Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung beendet wird.<br />

Von Arbeitgeberseite ist zur Kündigung zudem nur berechtigt, wer den Vertrag<br />

abgeschlossen hat. Wenn also der Vorstand der Musikschule die Anstellung<br />

vorgenommen hat, kann nicht die Schulleitung kündigen und umgekehrt.<br />

Abschnitt B: Pensum, Pensengarantie<br />

Die Regelungen in diesem Abschnitt beinhalten eine der wichtigsten Neuerungen<br />

im ganzen Vertrag, über diesen Abschnitt wurde auch am ausführlichsten<br />

diskutiert.<br />

Da der Vertrag unbefristet gilt, würde theoretisch auch das vereinbarte<br />

Pensum unbefristet gelten. Bis jetzt hat unseres Wissens noch nie eine Musiklehrperson<br />

versucht, bei einem Pensenrückgang diesen Anspruch gerichtlich<br />

geltend zu machen. Da im Musikschulalltag von Semester zu Semester<br />

schwankende Pensen nicht zu vermeiden sind, sind von beiden Seiten grosse<br />

Zugeständnisse gemacht worden, um einerseits die von den Musikschulen<br />

gewünschte Flexibilität zu ermöglichen, anderseits die Lehrperson vor Existenznöten<br />

durch sinkendes Einkommen bei sinkendem Pensum zu schützen.<br />

Punkt 1 und 2<br />

Die wichtigste Neuerung ist, dass jede Lehrperson mit diesem Vertrag ein<br />

garantiertes Mindestpensum erhält, das auf 85% des anfänglichen Pensums<br />

festgelegt wird. Wird dieses Mindestpensum unterschritten, muss die Musikschule<br />

den Lohn für dieses garantierte Mindestpensum bezahlen, auch wenn<br />

14 15<br />

die Lehrperson weniger unterrichtet. Bei anderen Berufen, bei denen die Arbeitsbelastung<br />

kleineren oder gar keinen Schwankungen unterworfen ist, sind<br />

100% für die Dauer des Arbeitsverhältnisses garantiert. Die 85% sind eine<br />

Konzession an die Realitäten unseres Berufs.<br />

Punkt 3<br />

Das Pensum kann also trotzdem noch nach oben oder unten schwanken, wobei<br />

das neue Pensum semesterweise zwischen Lehrperson und Schulleitung<br />

vereinbart wird.<br />

Die folgenden Punkte schwächen die für den Musikschulbereich grosse<br />

Neuerung der Pensengarantie wieder etwas ab, damit das Risiko für die Musikschulen<br />

klein bleibt und nicht zu viele finanzielle Mittel durch Garantiezahlungen<br />

gebunden werden. Durch diese Ergänzungen wird es auch kleinen<br />

Musikschulen möglich, sich diesem Vertrag anzuschliessen.<br />

Punkte 4 und 5<br />

Dieser Punkt legt fest, dass nur ein Anspruch auf Entschädigung besteht,<br />

wenn der Gesamtlohn der Lehrperson an allen ihren Arbeitsstellen auf unter<br />

85% sinkt. Dies ist einerseits eine starke Einschränkung, da vor allem bei<br />

Lehrpersonen mit verschiedenen ArbeitgeberInnen die Wahrscheinlichkeit<br />

klein ist, dass alle Pensen gleichzeitig drastisch sinken und dadurch der Anspruch<br />

auf eine Garantiezahlung besteht. Ausserdem liegt die Nachweispflicht<br />

bei der Lehrperson. Für die finanzielle Lage der Lehrperson ist andererseits<br />

der Gesamtverdienst entscheidend. Zudem entsteht ein starker Schutz vor<br />

Pensenabbau, da die Arbeitgeber bei der Neuzuteilung von SchülerInnen alles<br />

Mögliche unternehmen werden, dass das garantierte Mindestpensum nicht<br />

unterschritten wird. Dies ist gleichzeitig auch ein Schutz vor der Angst, von der<br />

Schulleitung bei der Zuteilung von SchülerInnen benachteiligt zu werden.<br />

Lehrpersonen, die Garantiezahlungen erhalten, sind verpflichtet, angebotene<br />

Unterrichtspensen zu übernehmen.<br />

Punkt 6<br />

Dieser Punkt regelt die Zeitdauer, wie lange das garantierte Mindestpensum<br />

gilt. Bei sinkenden Pensen ist dies eine Schutzklausel für die Musikschule,<br />

bei steigenden Pensen (zum Beispiel, wenn sich eine Lehrperson langsam<br />

ein grösseres Pensum aufbaut) ist es ein Vorteil für die Lehrperson. Um eine

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