Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
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echnet. Der entsprechende Zeitanteil dieser Umschlagszeit ist in jeder Lektion<br />
anteilmässig enthalten.<br />
Dass diese ca. 15% Umschlagszeit in der Lektion enthalten ist, heisst auch,<br />
dass Begrüssen, Verabschieden, Ein- und Auspacken, Lüften usw. in der zu<br />
unterrichtenden Lektionszeit enthalten sind. In einigen Musikschulen wird diese<br />
Umschlagszeit als bezahlte Pause zwischen den Lektionen ausgewiesen.<br />
Mit der Erwähnung der bezahlten Pause wird ersichtlich, dass auch andere<br />
Berechnungsgrundlagen und Besoldungsmodelle möglich gewesen wären,<br />
wir haben uns aber auf Grund der Vergleichbarkeit entschieden, dem Modell<br />
von Kanton und Stadt Zürich zu folgen.<br />
Im Stundenplan der Volksschule integrierte Fächer<br />
Die Berechnung für Fächer, die im Stundenplanraster der Volksschule unterrichtet<br />
werden (das heisst 45 Minuten Lektion mit einer dazugehörigen Pause<br />
zwischen den Lektionen, zum Beispiel die musikalische Früherziehung), entspricht<br />
genau der Situation der Primarschule und wird an den Musikschulen<br />
heute schon auf die gleiche Weise entschädigt.<br />
39 Unterrichtswochen<br />
Das VZM-Besoldungs-Reglement rechnet mit 38 Wochen. 39 Wochen sind<br />
eine Anpassung an das Schuljahr der Primarschule und an die Praxis in vielen<br />
Musikschulen.<br />
zu § 5<br />
Beim Gruppenunterricht fällt auf, dass wir die Regelung der Musikschule der<br />
Stadt Zürich übernommen haben und für kleine Gruppen keine Zuschläge<br />
mehr aufführen. Dies ist zu erklären mit dem generell höheren Lohn für Einzelunterricht<br />
und der entsprechenden Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung.<br />
zu § 7<br />
Dienstaltersgeschenk<br />
Da Dienstaltersgeschenke beim Staatspersonal ein wesentlicher Bestandteil<br />
des Lohnes sind, sehen wir nicht ein, warum die Musiklehrpersonen darauf<br />
verzichten sollen.<br />
40 41<br />
zu § 8<br />
Die Regelung zu Porti, Telefon und Kopien entsprechen dem OR § 327a.<br />
zu § 7<br />
Vaterschaftsurlaub<br />
Diese Neuerung entspricht dem ursprünglichen Vorschlag des Eidgenössischen<br />
Volkswirtschaftsdepartements und wird in vielen Firmen mit vorbildlichen<br />
Arbeitsbedingungen bereits so gehandhabt. Da die Kosten für die Mutterschaft<br />
neu durch eine Versicherung gedeckt sind, können die dadurch frei<br />
werdenden Gelder in den Vaterschaftsurlaub investiert werden.<br />
Weiterbildung<br />
Diesen bezahlten Urlaub für Weiterbildung und künstlerische Tätigkeit haben<br />
wir aus dem Gesamtarbeitsvertrag des ‘Zürich Konservatorium für Klassik und<br />
Jazz’ übernommen. Dieses Recht ist kostenneutral, wenn es in der Schulordnung<br />
erwähnt wird.<br />
Die §§ 10 – 18 halten wir für so klar, dass sie nicht kommentiert werden müssen.<br />
Ausserdem entsprechen sie in vielen Punkten geltendem Recht im Kanton<br />
Zürich.