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Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV

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echnet. Der entsprechende Zeitanteil dieser Umschlagszeit ist in jeder Lektion<br />

anteilmässig enthalten.<br />

Dass diese ca. 15% Umschlagszeit in der Lektion enthalten ist, heisst auch,<br />

dass Begrüssen, Verabschieden, Ein- und Auspacken, Lüften usw. in der zu<br />

unterrichtenden Lektionszeit enthalten sind. In einigen Musikschulen wird diese<br />

Umschlagszeit als bezahlte Pause zwischen den Lektionen ausgewiesen.<br />

Mit der Erwähnung der bezahlten Pause wird ersichtlich, dass auch andere<br />

Berechnungsgrundlagen und Besoldungsmodelle möglich gewesen wären,<br />

wir haben uns aber auf Grund der Vergleichbarkeit entschieden, dem Modell<br />

von Kanton und Stadt Zürich zu folgen.<br />

Im Stundenplan der Volksschule integrierte Fächer<br />

Die Berechnung für Fächer, die im Stundenplanraster der Volksschule unterrichtet<br />

werden (das heisst 45 Minuten Lektion mit einer dazugehörigen Pause<br />

zwischen den Lektionen, zum Beispiel die musikalische Früherziehung), entspricht<br />

genau der Situation der Primarschule und wird an den Musikschulen<br />

heute schon auf die gleiche Weise entschädigt.<br />

39 Unterrichtswochen<br />

Das VZM-Besoldungs-Reglement rechnet mit 38 Wochen. 39 Wochen sind<br />

eine Anpassung an das Schuljahr der Primarschule und an die Praxis in vielen<br />

Musikschulen.<br />

zu § 5<br />

Beim Gruppenunterricht fällt auf, dass wir die Regelung der Musikschule der<br />

Stadt Zürich übernommen haben und für kleine Gruppen keine Zuschläge<br />

mehr aufführen. Dies ist zu erklären mit dem generell höheren Lohn für Einzelunterricht<br />

und der entsprechenden Funktionsbewertung und Arbeitszeituntersuchung.<br />

zu § 7<br />

Dienstaltersgeschenk<br />

Da Dienstaltersgeschenke beim Staatspersonal ein wesentlicher Bestandteil<br />

des Lohnes sind, sehen wir nicht ein, warum die Musiklehrpersonen darauf<br />

verzichten sollen.<br />

40 41<br />

zu § 8<br />

Die Regelung zu Porti, Telefon und Kopien entsprechen dem OR § 327a.<br />

zu § 7<br />

Vaterschaftsurlaub<br />

Diese Neuerung entspricht dem ursprünglichen Vorschlag des Eidgenössischen<br />

Volkswirtschaftsdepartements und wird in vielen Firmen mit vorbildlichen<br />

Arbeitsbedingungen bereits so gehandhabt. Da die Kosten für die Mutterschaft<br />

neu durch eine Versicherung gedeckt sind, können die dadurch frei<br />

werdenden Gelder in den Vaterschaftsurlaub investiert werden.<br />

Weiterbildung<br />

Diesen bezahlten Urlaub für Weiterbildung und künstlerische Tätigkeit haben<br />

wir aus dem Gesamtarbeitsvertrag des ‘Zürich Konservatorium für Klassik und<br />

Jazz’ übernommen. Dieses Recht ist kostenneutral, wenn es in der Schulordnung<br />

erwähnt wird.<br />

Die §§ 10 – 18 halten wir für so klar, dass sie nicht kommentiert werden müssen.<br />

Ausserdem entsprechen sie in vielen Punkten geltendem Recht im Kanton<br />

Zürich.

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