Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gleichbehandlung der Lehrpersonen zu gewährleisten, ist es sinnvoll, wieder<br />
85% des neuen Pensums oder des Durchschnitts der letzten Semester als<br />
verbindliche Richtschnur für das garantierte Pensum zu betrachten.<br />
Punkt 7<br />
Dieser Punkt ist ein sinnvoller Schutz für die Musikschule, weil sonst bei kleinen<br />
Pensen bereits bei einem Rückgang von nur einer Lektion der Anspruch<br />
auf Garantiezahlung abgeklärt werden muss. Ohne diese Klausel würden<br />
unter Umständen Instrumente mit sehr kleinen SchülerInnenzahlen gar nicht<br />
mehr angeboten.<br />
Alle Beteiligten haben sich redlich bemüht, mit diesen Regelungen neue,<br />
gangbare Wege zu finden, den Schutz für die Lehrpersonen zu verbessern,<br />
ohne die Musikschulen unnötig zu belasten. Ob sich diese Bestimmungen<br />
bewähren, kann erst entschieden werden, wenn mit diesem Vertrag ein paar<br />
Jahre lang Erfahrungen gesammelt werden können.<br />
Abschnitt C: Einstufung<br />
In diesem Abschnitt wird betr. die Einstufung auf das VZM Einstufungsmodell<br />
und das <strong>Besoldungsreglement</strong> 2.1. verwiesen, dessen Bereinigung in unserer<br />
Arbeitsgruppe noch aussteht. Zum Beispiel wird sich uns folgende Frage<br />
stellen: Warum erreichen die Lehrpersonen der Musikschulen die höchste Besoldungsstufe<br />
schon bei Stufe 17, während die Stufenskala der Volksschule<br />
bis zu Stufe 30 (Beispiel Primarschule) führt? Wie lässt sich diese erhebliche<br />
Ungleichheit begründen und – schrittweise – beseitigen?<br />
Abschnitt E: Kündigung<br />
Dieser Abschnitt enthält neben der Festlegung von zwei Kündigungsterminen<br />
(ca. 3 Monate vor Semesterbeginn) zwei wichtige Bestimmungen, die einen<br />
starken Schutz der Lehrperson gegen Mobbing oder ungerechtfertigte Entlassung<br />
enthalten.<br />
Die Bestimmungen im <strong>Besoldungsreglement</strong>, auf die in E4 verwiesen wird,<br />
entsprechen im Wesentlichen der Aufzählung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
im Kanton Zürich.<br />
16 17<br />
Abschnitt G: Pensionskasse<br />
Dieser Abschnitt betrifft die Altersvorsorge: Mit der Anstellung an der Musikschule<br />
VZM kann die Lehrperson der gemeinsamen Vorsorgestiftung der Verbände<br />
VMS und <strong>SMPV</strong> beitreten. In dieser Vorsorgestiftung werden einzelne<br />
oder mehrere, auch kleine Pensen versichert. Lehrpersonen, die an verschiedenen<br />
Musikschulen, vielleicht in verschiedenen Kantonen und zusätzlich<br />
privat unterrichten, können ihre sämtlichen Einkünfte bei dieser Kasse versichern.<br />
Sie tun gut daran, zu beachten, dass alle ihre Löhne (wenn nicht bereits<br />
bei einer anderen Kasse) bei einer Vorsorgestiftung angemeldet sind.<br />
Abschnitt h: Weiterbildung und Qualitätsentwicklung<br />
Der Verpflichtung der Lehrperson, an ihrer Qualität zu arbeiten und sich weiterzubilden,<br />
steht hier die Verpflichtung der Schule gegenüber, diese Weiterbildung<br />
zu fördern.<br />
Abschnitt K: Mitbestimmung / Lehrerkonvent<br />
Dieser Abschnitt scheint auf den ersten Blick wenig spektakulär. Es gibt sicher<br />
Musikschulen, die diese Bestimmungen erfüllen oder darüber hinausgehen.<br />
Wichtig ist, dass die Lehrpersonen bei Änderungen, die sie betreffen, nicht<br />
übergangen werden. Dies funktioniert aber nur, wenn sich die Lehrpersonen<br />
aktiv um ihre Schule kümmern und ihre Rechte auf Mitsprache einfordern und<br />
eventuell erweitern, wo dies beiden Seiten sinnvoll erscheint.<br />
Punkt 1 und 2<br />
Im Wesentlichen enthält dieser Punkt das Recht der Lehrpersonen, sich unabhängig<br />
von der Schulleitung zu versammeln, selbst wenn diese auch als<br />
Lehrperson an der gleichen Musikschule unterrichtet. Besonders in Konfliktsituationen<br />
ist es wichtig, dass der Lehrerkonvent ohne Anwesenheit der Schulleitung<br />
diskutieren und Entscheide fällen kann. Durch dieses Recht erhalten<br />
der Lehrerkonvent und seine VertreterInnen aber auch die Pflicht, ihre Anliegen<br />
und Interessen zu diskutieren und vorzubringen. Selbstverständlich ist es unumgänglich,<br />
dass die Schulleitung für einzelne Traktanden eingeladen wird.<br />
Damit dies funktioniert, muss ein Lehrerkonvent eine Kultur entwickeln, die