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Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV

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Gleichbehandlung der Lehrpersonen zu gewährleisten, ist es sinnvoll, wieder<br />

85% des neuen Pensums oder des Durchschnitts der letzten Semester als<br />

verbindliche Richtschnur für das garantierte Pensum zu betrachten.<br />

Punkt 7<br />

Dieser Punkt ist ein sinnvoller Schutz für die Musikschule, weil sonst bei kleinen<br />

Pensen bereits bei einem Rückgang von nur einer Lektion der Anspruch<br />

auf Garantiezahlung abgeklärt werden muss. Ohne diese Klausel würden<br />

unter Umständen Instrumente mit sehr kleinen SchülerInnenzahlen gar nicht<br />

mehr angeboten.<br />

Alle Beteiligten haben sich redlich bemüht, mit diesen Regelungen neue,<br />

gangbare Wege zu finden, den Schutz für die Lehrpersonen zu verbessern,<br />

ohne die Musikschulen unnötig zu belasten. Ob sich diese Bestimmungen<br />

bewähren, kann erst entschieden werden, wenn mit diesem Vertrag ein paar<br />

Jahre lang Erfahrungen gesammelt werden können.<br />

Abschnitt C: Einstufung<br />

In diesem Abschnitt wird betr. die Einstufung auf das VZM Einstufungsmodell<br />

und das <strong>Besoldungsreglement</strong> 2.1. verwiesen, dessen Bereinigung in unserer<br />

Arbeitsgruppe noch aussteht. Zum Beispiel wird sich uns folgende Frage<br />

stellen: Warum erreichen die Lehrpersonen der Musikschulen die höchste Besoldungsstufe<br />

schon bei Stufe 17, während die Stufenskala der Volksschule<br />

bis zu Stufe 30 (Beispiel Primarschule) führt? Wie lässt sich diese erhebliche<br />

Ungleichheit begründen und – schrittweise – beseitigen?<br />

Abschnitt E: Kündigung<br />

Dieser Abschnitt enthält neben der Festlegung von zwei Kündigungsterminen<br />

(ca. 3 Monate vor Semesterbeginn) zwei wichtige Bestimmungen, die einen<br />

starken Schutz der Lehrperson gegen Mobbing oder ungerechtfertigte Entlassung<br />

enthalten.<br />

Die Bestimmungen im <strong>Besoldungsreglement</strong>, auf die in E4 verwiesen wird,<br />

entsprechen im Wesentlichen der Aufzählung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

im Kanton Zürich.<br />

16 17<br />

Abschnitt G: Pensionskasse<br />

Dieser Abschnitt betrifft die Altersvorsorge: Mit der Anstellung an der Musikschule<br />

VZM kann die Lehrperson der gemeinsamen Vorsorgestiftung der Verbände<br />

VMS und <strong>SMPV</strong> beitreten. In dieser Vorsorgestiftung werden einzelne<br />

oder mehrere, auch kleine Pensen versichert. Lehrpersonen, die an verschiedenen<br />

Musikschulen, vielleicht in verschiedenen Kantonen und zusätzlich<br />

privat unterrichten, können ihre sämtlichen Einkünfte bei dieser Kasse versichern.<br />

Sie tun gut daran, zu beachten, dass alle ihre Löhne (wenn nicht bereits<br />

bei einer anderen Kasse) bei einer Vorsorgestiftung angemeldet sind.<br />

Abschnitt h: Weiterbildung und Qualitätsentwicklung<br />

Der Verpflichtung der Lehrperson, an ihrer Qualität zu arbeiten und sich weiterzubilden,<br />

steht hier die Verpflichtung der Schule gegenüber, diese Weiterbildung<br />

zu fördern.<br />

Abschnitt K: Mitbestimmung / Lehrerkonvent<br />

Dieser Abschnitt scheint auf den ersten Blick wenig spektakulär. Es gibt sicher<br />

Musikschulen, die diese Bestimmungen erfüllen oder darüber hinausgehen.<br />

Wichtig ist, dass die Lehrpersonen bei Änderungen, die sie betreffen, nicht<br />

übergangen werden. Dies funktioniert aber nur, wenn sich die Lehrpersonen<br />

aktiv um ihre Schule kümmern und ihre Rechte auf Mitsprache einfordern und<br />

eventuell erweitern, wo dies beiden Seiten sinnvoll erscheint.<br />

Punkt 1 und 2<br />

Im Wesentlichen enthält dieser Punkt das Recht der Lehrpersonen, sich unabhängig<br />

von der Schulleitung zu versammeln, selbst wenn diese auch als<br />

Lehrperson an der gleichen Musikschule unterrichtet. Besonders in Konfliktsituationen<br />

ist es wichtig, dass der Lehrerkonvent ohne Anwesenheit der Schulleitung<br />

diskutieren und Entscheide fällen kann. Durch dieses Recht erhalten<br />

der Lehrerkonvent und seine VertreterInnen aber auch die Pflicht, ihre Anliegen<br />

und Interessen zu diskutieren und vorzubringen. Selbstverständlich ist es unumgänglich,<br />

dass die Schulleitung für einzelne Traktanden eingeladen wird.<br />

Damit dies funktioniert, muss ein Lehrerkonvent eine Kultur entwickeln, die

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