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Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV

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5. Besoldung von Gruppenunterricht und besonderen Aufgaben<br />

Gruppen und Klassen: Unterricht in Kleingruppen bis 4 Schüler/innen wird<br />

gleich entlöhnt wie Einzelunterricht.<br />

Für Gruppenunterricht mit 5 bis 12 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag von<br />

15% berechnet, für Klassenunterricht ab 13 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag<br />

von 25% berechnet.<br />

Grossorchester, Chor, Arrangieren, Korrepetition: Für Grossorchester/Chor,<br />

mit zusätzlichem Aufwand (Arrangieren, Administration) oder Korrepetieren,<br />

werden dem jeweiligen Zeitaufwand entsprechende Ansätze entrichtet.<br />

Die Lehrpersonen werden für die oben aufgeführten Tätigkeiten gemäss ihrer<br />

jeweiligen Lohnstufe entschädigt.<br />

Administrative Arbeiten, die nicht im Rahmen der Berufspflicht liegen (z.B.<br />

Hausämter, Protokolle, Lehrerpräsidium, Fachvertretungen) werden nach dem<br />

Ansatz 60 Minuten administrative Arbeit = 30 Minuten Unterricht entlöhnt.<br />

Öffentliches Auftreten mit Ensembles, Bands, Chören oder Orchestern wird<br />

in der Regel nicht separat entlöhnt. Ausgenommen sind Auftritte, für welche<br />

Einnahmen an die Musikschule fliessen.<br />

Unterricht zu Hause<br />

Lehrpersonen, welche freiwillig bei sich zu Hause unterrichten, erhalten keine<br />

zusätzliche Entschädigung. Eine Entschädigung wird hingegen entrichtet,<br />

wenn die Musikschule den Unterricht am Wohnsitz der Musiklehrperson<br />

wünscht, weil sie die geeigneten Räume oder Instrumente nicht zur Verfügung<br />

stellen kann.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Lohnzuschlag für 3 Schüler +5%, 4 – 5 Schülerinnen +10%,<br />

6 Schüler +20%, ab 7 Schülerinnen +30%, Klassen +30 %<br />

für besondere Aufgaben (Grossorchester): besondere erhöhte Ansätze<br />

Im Übrigen keine Empfehlungen im Reglement VZM<br />

28 29<br />

6. Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen<br />

Das erste anrechenbare Dienstjahr ist das Schuljahr, in dem die Lehrperson<br />

das 23. Altersjahr vollendet hat.<br />

Voll angerechnet werden Dienstjahre, die an Musikschulen, Kantonsschulen<br />

sowie bei anderer Lehrtätigkeit geleistet wurden. Ebenso werden Privatunterricht<br />

und Konzerttätigkeit voll angerechnet.<br />

50% angerechnet werden alle übrigen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die<br />

Tätigkeit als Mutter, Hausfrau, Vater, Hausmann, ein Studium sowie andere<br />

berufliche Tätigkeiten.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Privatunterricht wird ab 6 Lektionen zu 100%,<br />

Konzerttätigkeit zu 50% angerechnet.<br />

7. 13. Monatslohn, Kinderzulagen, Altersentlastung,<br />

Dienstaltersgeschenke<br />

Alle Lehrpersonen erhalten einen 13. Monatslohn. Für Vikariate und Stellvertretungen<br />

wird dieser anteilmässig ausbezahlt.<br />

Empfehlung Reglement VZM:<br />

Stellvertretungen und Vikare: kein 13. Monatslohn<br />

Zusätzlich zu den Besoldungen werden Kinderzulagen ausbezahlt. Bei Eintritt<br />

oder Austritt im Laufe eines Kalendermonats wird die Zulage anteilmässig ausgerichtet.<br />

Bei Lohnkürzung wegen Krankheit, Unfall oder Militär-/Zivildienst<br />

wird die Zulage ungekürzt ausgerichtet. Die Zulage wird an Lehrpersonen mit<br />

einem Beschäftigungsgrad von 44% und mehr voll ausbezahlt. Pensen von<br />

andern Schulen werden angerechnet. Lehrpersonen mit einem kleineren Pensum<br />

wird die Zulage aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet. Als<br />

Richtlinien für Kinderzulagen gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

(VVO § 58 – 63). Die Kinderzulage wird an Lehrpersonen, die diese Zulage<br />

anderswo beziehen, nicht ausgerichtet.<br />

Die Altersentlastung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen der Primarschule.<br />

Empfehlung Reglement VZM: keine Bestimmung

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