Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
5. Besoldung von Gruppenunterricht und besonderen Aufgaben<br />
Gruppen und Klassen: Unterricht in Kleingruppen bis 4 Schüler/innen wird<br />
gleich entlöhnt wie Einzelunterricht.<br />
Für Gruppenunterricht mit 5 bis 12 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag von<br />
15% berechnet, für Klassenunterricht ab 13 Schüler/innen wird ein Lohnzuschlag<br />
von 25% berechnet.<br />
Grossorchester, Chor, Arrangieren, Korrepetition: Für Grossorchester/Chor,<br />
mit zusätzlichem Aufwand (Arrangieren, Administration) oder Korrepetieren,<br />
werden dem jeweiligen Zeitaufwand entsprechende Ansätze entrichtet.<br />
Die Lehrpersonen werden für die oben aufgeführten Tätigkeiten gemäss ihrer<br />
jeweiligen Lohnstufe entschädigt.<br />
Administrative Arbeiten, die nicht im Rahmen der Berufspflicht liegen (z.B.<br />
Hausämter, Protokolle, Lehrerpräsidium, Fachvertretungen) werden nach dem<br />
Ansatz 60 Minuten administrative Arbeit = 30 Minuten Unterricht entlöhnt.<br />
Öffentliches Auftreten mit Ensembles, Bands, Chören oder Orchestern wird<br />
in der Regel nicht separat entlöhnt. Ausgenommen sind Auftritte, für welche<br />
Einnahmen an die Musikschule fliessen.<br />
Unterricht zu Hause<br />
Lehrpersonen, welche freiwillig bei sich zu Hause unterrichten, erhalten keine<br />
zusätzliche Entschädigung. Eine Entschädigung wird hingegen entrichtet,<br />
wenn die Musikschule den Unterricht am Wohnsitz der Musiklehrperson<br />
wünscht, weil sie die geeigneten Räume oder Instrumente nicht zur Verfügung<br />
stellen kann.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Lohnzuschlag für 3 Schüler +5%, 4 – 5 Schülerinnen +10%,<br />
6 Schüler +20%, ab 7 Schülerinnen +30%, Klassen +30 %<br />
für besondere Aufgaben (Grossorchester): besondere erhöhte Ansätze<br />
Im Übrigen keine Empfehlungen im Reglement VZM<br />
28 29<br />
6. Anrechnung von Dienstjahren bei Anstellungen<br />
Das erste anrechenbare Dienstjahr ist das Schuljahr, in dem die Lehrperson<br />
das 23. Altersjahr vollendet hat.<br />
Voll angerechnet werden Dienstjahre, die an Musikschulen, Kantonsschulen<br />
sowie bei anderer Lehrtätigkeit geleistet wurden. Ebenso werden Privatunterricht<br />
und Konzerttätigkeit voll angerechnet.<br />
50% angerechnet werden alle übrigen Tätigkeiten. Dazu gehören auch die<br />
Tätigkeit als Mutter, Hausfrau, Vater, Hausmann, ein Studium sowie andere<br />
berufliche Tätigkeiten.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Privatunterricht wird ab 6 Lektionen zu 100%,<br />
Konzerttätigkeit zu 50% angerechnet.<br />
7. 13. Monatslohn, Kinderzulagen, Altersentlastung,<br />
Dienstaltersgeschenke<br />
Alle Lehrpersonen erhalten einen 13. Monatslohn. Für Vikariate und Stellvertretungen<br />
wird dieser anteilmässig ausbezahlt.<br />
Empfehlung Reglement VZM:<br />
Stellvertretungen und Vikare: kein 13. Monatslohn<br />
Zusätzlich zu den Besoldungen werden Kinderzulagen ausbezahlt. Bei Eintritt<br />
oder Austritt im Laufe eines Kalendermonats wird die Zulage anteilmässig ausgerichtet.<br />
Bei Lohnkürzung wegen Krankheit, Unfall oder Militär-/Zivildienst<br />
wird die Zulage ungekürzt ausgerichtet. Die Zulage wird an Lehrpersonen mit<br />
einem Beschäftigungsgrad von 44% und mehr voll ausbezahlt. Pensen von<br />
andern Schulen werden angerechnet. Lehrpersonen mit einem kleineren Pensum<br />
wird die Zulage aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet. Als<br />
Richtlinien für Kinderzulagen gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />
(VVO § 58 – 63). Die Kinderzulage wird an Lehrpersonen, die diese Zulage<br />
anderswo beziehen, nicht ausgerichtet.<br />
Die Altersentlastung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen der Primarschule.<br />
Empfehlung Reglement VZM: keine Bestimmung