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Musterarbeitsvertrag Besoldungsreglement - SMPV

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ei Familien mit eigenen Kleinkindern<br />

oder Kindern im schulpflichtigen Alter<br />

wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt 2 Arbeitstage<br />

Tod der Ehegattin oder des Ehegatten,<br />

eines Kindes oder der Eltern<br />

Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern,<br />

Schwiegersöhnen und Geschwistern<br />

Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern,<br />

Geschwistern der Ehegattin<br />

oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten, Onkeln<br />

im Falle der Erledigung von Formalitäten<br />

im Zusammenhang mit dem Todesfall<br />

Tod anderer Verwandter oder von nahe<br />

stehenden Dritten<br />

3 Arbeitstage<br />

2 Arbeitstage<br />

1 Arbeitstag<br />

2 Arbeitstage<br />

Wohnungswechsel 1 Arbeitstag<br />

die notwendige Zeit, höchstens<br />

2 Arbeitstage pro Ereignis<br />

die notwendige Zeit zur Teilnahme<br />

an der Beerdigung,<br />

höchstens 1 Arbeitstag<br />

Fallen solche Ereignisse in die Schulferien, können sie nicht kompensiert werden,<br />

ebenso wenig ein Krankheitsfall während der Schulferien.<br />

Reglement VZM: keine Erwähnung des Mutterschaftsurlaubs<br />

bei der Aufnahme eines Kindes in ein Pflegeverhältnis<br />

11. Stundenausfälle<br />

Unverschuldete Stundenausfälle<br />

Unterricht, der ohne Verschulden der Lehrperson ausfällt, muss nicht nachgeholt<br />

werden (z.B. Krankheit oder Unfall der Lehrperson, bezahlte Urlaube,<br />

32 33<br />

Abwesenheit der Schülerin, des Schülers wegen Krankheit oder aus anderen<br />

Gründen, gesetzliche Feiertage).<br />

Bricht ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht während des Semesters<br />

ab, wird der Lohn bis Ende Semester weiterbezahlt.<br />

Stundenausfälle aus anderen Gründen<br />

Stundenausfälle sind nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Pro nicht erteilte<br />

Lektion wird 1/39 der entsprechenden Jahreswochenstunde abgezogen.<br />

Empfehlung Reglement VZM: 1/38 wird abgezogen<br />

12. Unbezahlter Urlaub<br />

Ein unbezahlter Urlaub kann auf Gesuch hin gewährt werden. Gesuche sind<br />

drei Monate vor dem Termin bei der Schulleitung einzureichen. Er wird normalerweise<br />

gewährt, sofern die Stellvertretung geregelt ist. Pro nicht erteilte<br />

Lektion wird der Lehrperson 1/39 der entsprechenden Jahreswochenstunde<br />

abgezogen. Die Stellvertretungskosten werden durch die Musikschule übernommen.<br />

Empfehlung Reglement VZM: 1/38 wird abgezogen<br />

13. Konvente, Teilnahme an Schulaktivitäten<br />

Bei Pensen unter 50% oder Anstellungen an verschiedenen Musikschulen<br />

müssen die Lehrpersonen nur dem Anteil des Pensums entsprechend an den<br />

Konventen und Aktivitäten der einzelnen Schule teilnehmen.<br />

Jährlich können Lehrpersonen an höchstens 5 Wochenendtagen für besondere<br />

Ereignisse der Musikschulen (Schülerkonzerte, Stufentests, Konzerte,<br />

obligate Weiterbildung, Instrumentenvorführungen etc.) verpflichtet werden.<br />

neue Bestimmungen<br />

14. Vikariate<br />

Eine Stellvertretung (Vikariat) wird von der Musikschule besoldet (Basis =1/39<br />

der Jahreswochenstunde).<br />

Die Einstufung erfolgt gemäss <strong>Besoldungsreglement</strong> Art. 3 – 6.

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