Feuerwehr - Dienstordnung 11 - Gemeinde Guggisberg
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<strong>Feuerwehr</strong> <strong>Guggisberg</strong><br />
<strong>Dienstordnung</strong><br />
(Die gewählten Formulierungen gelten immer auch für das andere Geschlecht.)<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der Einwohnergemeinde <strong>Guggisberg</strong> erlässt, gestützt auf das<br />
<strong>Feuerwehr</strong>reglement vom 31. Januar 2005 die nachstehende <strong>Dienstordnung</strong> über die<br />
<strong>Feuerwehr</strong>.<br />
I. Allgemeines / Zweck<br />
Art. 1 Die <strong>Feuerwehr</strong>dienstordnung enthält Grundlagen für den gesamten<br />
Dienstbetrieb der <strong>Feuerwehr</strong>, soweit sie nicht bereits im <strong>Feuerwehr</strong>reglement der<br />
Einwohnergemeinde <strong>Guggisberg</strong> vom 31. Januar 2005 enthalten sind. Sie dient der<br />
Schaffung einer einheitlichen Dienstauffassung, bestimmt die Rechte und Pflichten<br />
sowie die Verantwortlichkeiten.<br />
II. <strong>Feuerwehr</strong>dienstpflicht<br />
Art. 2 Die <strong>Feuerwehr</strong>dienstpflicht bestimmt sich nach Art. 2 des <strong>Feuerwehr</strong>reglements.<br />
III. Behörden<br />
Art. 3 <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Aufgaben und Befugnisse – vgl. Art. 22 <strong>Feuerwehr</strong>reglement.<br />
Art. 4 <strong>Feuerwehr</strong>kommission<br />
Aufgaben und Befugnisse – vgl. Art. 22 <strong>Feuerwehr</strong>reglement.<br />
Sie legt ferner die Ausbildungsziele fest und beantragt dem <strong>Gemeinde</strong>rat das<br />
jährliche Budget.<br />
IV. Organisation<br />
Art. 5 Gliederung der <strong>Feuerwehr</strong><br />
Die <strong>Feuerwehr</strong> gliedert sich in den Stab und in die drei Löschzüge<br />
<strong>Guggisberg</strong>/Riffenmatt, Hirschmatt und Sangernboden sowie in die Korps<br />
Atemschutz, Elektro und Alarm/Verkehr. 1)<br />
1) Fassung vom 29.08.20<strong>11</strong><br />
Art. 6 Bestände<br />
Um eine wirksame Hilfeleistung zu gewähren, legt die <strong>Feuerwehr</strong>kommission die<br />
Bestände fest, die sich nach den praktischen Erfordernissen sowie den örtlichen<br />
Verhältnissen richten.
- 2 -<br />
Art. 7 Alarmierung<br />
Die Alarmierung erfolgt grundsätzlich über das SMT. In speziellen Fällen kann auch<br />
über Telefonalarmketten, durch stationäre und mobile Sirenen oder durch die<br />
Kirchenglocken alarmiert werden. Der Alarmierung ist unverzüglich Folge zu leisten.<br />
V. Verantwortlichkeiten / Pflichten<br />
Art. 8 <strong>Feuerwehr</strong>kommandant<br />
Der Kommandant ist der Organisator und Leiter der <strong>Feuerwehr</strong> sowohl im Übungs-<br />
wie auch im Ernstfalleinsatz. Er führt in der <strong>Feuerwehr</strong>kommission den Vorsitz und<br />
vertritt die Kommission wie die <strong>Feuerwehr</strong> nach aussen. Er bereitet Übungen gemeinsam<br />
mit seinem Stab vor, kontrolliert, koordiniert und korrigiert in engem Kontakt<br />
mit dem Ausbildungsoffizier den Ablauf. Er überwacht in Zusammenarbeit mit dem<br />
<strong>Feuerwehr</strong>inspektor das Alarmwesen. Auf dem Schadenplatz führt er grundsätzlich<br />
das Kommando.<br />
Art. 9 Vize-Kommandant<br />
Der Vize-Kommandant steht dem Kommandanten bei der Führung der <strong>Feuerwehr</strong> zu<br />
Verfügung und vertritt ihn. Als Vize-Kommandant kann nur ernannt werden, wer den<br />
Kurs Einsatzleiter II besucht hat.<br />
Art. 10 Löschzugführer<br />
Die Löschzugführer stehen als Offiziere ihren Löschzügen und Gruppen vor, sie<br />
stehen an erster Stelle als Befehlsempfänger, Koordinatoren und Überwacher. Sie<br />
werden in die Ausarbeitung des Übungsprogramms einbezogen, im Ernstfalleinsatz<br />
unterstehen sie dem Kommandanten oder dem jeweiligen Einsatzleiter. Sie sind für<br />
die Administration innerhalb ihres Zuges (u.a. Appellliste, Auszahlung und Entschädigungen)<br />
sowie für die ständige Einsatzbereitschaft der Geräte und Wasserbezugsorte<br />
verantwortlich.<br />
Art. <strong>11</strong> Ausbildungsoffizier<br />
Der Ausbildungsoffizier ist in enger Zusammenarbeit mit dem Kommandanten für die<br />
Ausbildung der <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen verantwortlich. Der Ausbildungsoffizier gehört<br />
der <strong>Feuerwehr</strong>kommission an.<br />
Art. 12 Fourier<br />
Der Fourier ist in Zusammenarbeit mit der <strong>Gemeinde</strong>kasse der Rechnungsführer der<br />
<strong>Feuerwehr</strong>. Er führt die Mannschafts-, Kader- und Fachleutekontrolle. Er erfasst die<br />
Ersatzpflichtigen, führt eine Strafen- und Bussenkontrolle. Er ist zuständig für die<br />
Auszahlung von Sold und Entschädigungen, ist für die Rechnungsstellung gegenüber<br />
Dritten (Weiterleitung an Finanzverwaltung) verantwortlich. Er führt eine abschliessende<br />
Absenzenkontrolle. Im Schadenfall organisiert er die Verpflegung gemäss<br />
Schadenplatzkommandant.
- 3 -<br />
Art. 13 Sekretär<br />
Der Sekretär führt die Administration der <strong>Feuerwehr</strong> und erstellt an den Sitzungen<br />
der <strong>Feuerwehr</strong>kommission das Protokoll.<br />
Art. 14 Materialverwalter<br />
Der Materialverwalter führt das Materialinventar, überprüft regelmässig das Material,<br />
gibt Anweisungen für dessen Unterhalt. Er besorgt die Abgabe und die Rücknahme<br />
der persönlichen Ausrüstung.<br />
Art. 15 Unteroffiziere<br />
Die Unteroffiziere sind Unterführer und unterstehen ihrem Löschzugführer. Als<br />
Gruppenführer sind sie verantwortlich, dass die <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen ihr Gerät<br />
beherrschen und führen die Gerätemannschaft. Der Gruppenführer ist der Berater<br />
des Löschzugführers und des Kommandant an seinem Gerät. Er ist verantwortlich,<br />
dass sein Gerät jederzeit einsatzbereit ist.<br />
Art. 16 Fachleute<br />
Die Fachleute übernehmen die ihnen durch besondere Instruktionen übertragenen<br />
Spezialaufgaben.<br />
Art. 17 Mannschaft<br />
Das Ziel der Ausbildung ist, dass die Mannschaft das <strong>Feuerwehr</strong>handwerk von A – Z<br />
beherrscht. Der Besuch des Einführungs- sowie des Grundkurses ist obligatorisch.<br />
Von allen <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen wird verlangt:<br />
• Bereitwilliges und verantwortungsvolles Handeln im Rahmen des<br />
<strong>Feuerwehr</strong>dienstes<br />
• Unverzügliches Antreten auf dem Schaden- und Übungsplatzes<br />
• Regelmässiges Besuchen der Übungen<br />
• Bereitschaft zur Weiterbildung in Kursen<br />
• Diszipliniertes Verhalten gegenüber Untergebenen, Gleichgestellten,<br />
Vorgesetzten und Drittpersonen<br />
• Schonender Umgang mit dem Material und Fremdeigentum<br />
• Verzicht auf Alkohol und Drogen während dem Dienstbetrieb<br />
VI. Übungsdienst<br />
Art. 18 Übungen<br />
Die Übungsdaten werden mindestens 30 Tage vor Beginn der Übungstätigkeit im<br />
Amtsanzeiger publiziert. Der Besuch der Übungen ist obligatorisch. Die Übungsteilnahme<br />
wird mit Sold entschädigt. Versäumte Übungen sind wenn möglich nachzuholen.<br />
Unentschuldigtes Fernbleiben wird gebüsst.<br />
Art. 19 Entschuldigungen<br />
Entschuldigungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage nach der Übung dem<br />
<strong>Feuerwehr</strong>kommando schriftlich einzureichen. Als Entschuldigungsgründe gelten:
- 4 -<br />
• Krankheit und oder Unfall<br />
• schwere Erkrankungen oder Todesfall in der Familie<br />
• Schwangerschaft<br />
• längere, begründete berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheit<br />
• Militär- und Zivilschutzdienst<br />
• zwingende berufliche Gründe wie bescheinigte Schicht- und Überzeitarbeit<br />
(Verweis auf Art. <strong>11</strong> <strong>Feuerwehr</strong>reglement)<br />
Art. 20 Inanspruchnahme von Eigentum Dritter bei Übungen<br />
Die <strong>Feuerwehr</strong> ist unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht berechtigt, private<br />
Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. Bei<br />
Übungen sind die betroffenen Eigentümer vorgängig zu orientieren.<br />
VII. Ernstfalleinsätze<br />
Art. 21 Besammlung<br />
Bei Alarm besammelt sich die Mannschaft bei ihren Magazinen. Für Nachzügler wird<br />
der Einsatzort im Magazin genau bezeichnet. In der Nähe des Schadenplatzes<br />
Wohnende begeben sich direkt dorthin. Während eines Schadenfalles sind die direkt<br />
Betroffenen sowie ihre Angehörigen oder Angestellten von der aktiven Dienstpflicht<br />
befreit.<br />
Art. 22 Gebrauch von Gebäuden<br />
Im Schadenfall ist die <strong>Feuerwehr</strong> berechtigt, öffentliche oder private Gebäude und<br />
Einrichtungen zur Ausübung der erforderlichen Abwehrmassnahmen in Anspruch zu<br />
nehmen. Allfällige Beschädigungen werden- unter Vorbehalt des Rückgriffrechtes-<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> vergütet.<br />
VIII. Sold/Entschädigung/Versicherung/Bussen<br />
Art. 23 Sold/Entschädigung /Bussen<br />
Jeder <strong>Feuerwehr</strong>angehörige erhält pro Übung einen Sold. Die Höhe dieses Soldes<br />
wird vom Gemeindrat festgelegt. Der Sold, die Bussen sowie die Entschädigungen<br />
bei Ernstfalleinsätzen werden im Tarifblatt festgehalten.<br />
Art. 24 Versicherung<br />
Die Prämien für eine Versicherung gegen die Folgen von Unfall oder Krankheit,<br />
nachweisbar entstanden aus der Tätigkeit in der <strong>Feuerwehr</strong>, übernimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Krankheiten oder Unfälle, die auf die <strong>Feuerwehr</strong>tätigkeit zurückzuführen sind,<br />
müssen innert 10 Tagen dem Kommandanten gemeldet werden. Für die Folgen<br />
verspäteter Meldung übernimmt die <strong>Gemeinde</strong> keine Haftung.<br />
Die Angehörigen der <strong>Feuerwehr</strong> sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der<br />
<strong>Feuerwehr</strong> haftpflichtversichert.
- 5 -<br />
Schäden an Fahrzeugen oder privatem Material, die bei einem <strong>Feuerwehr</strong>einsatz<br />
entstanden sind, werden von der <strong>Gemeinde</strong> versichert.<br />
IX. Schlussbestimmungen<br />
1 Diese <strong>Dienstordnung</strong> ersetzt diejenige vom 25. Mai 1996. Die Inkraftsetzung erfolgt<br />
auf 01. Oktober 2005<br />
2 Die am 29. August 20<strong>11</strong> beschlossene Teilrevision der <strong>Dienstordnung</strong> tritt auf den<br />
01. Januar 2012 in Kraft. 1)<br />
1) Fassung vom 29.08.20<strong>11</strong><br />
<strong>Guggisberg</strong>, 29. August 2005<br />
Anhang<br />
Änderungen<br />
GEMEINDERAT GUGGISBERG<br />
Der Präsident: Der Sekretär:<br />
sig. J. Schmied sig. U. Gafner<br />
29.08.20<strong>11</strong> Teilrevision Art. 5 – Inkraft ab 01.01.2012