07.04.2013 Aufrufe

Feuerwehr - Dienstordnung 11 - Gemeinde Guggisberg

Feuerwehr - Dienstordnung 11 - Gemeinde Guggisberg

Feuerwehr - Dienstordnung 11 - Gemeinde Guggisberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Feuerwehr</strong> <strong>Guggisberg</strong><br />

<strong>Dienstordnung</strong><br />

(Die gewählten Formulierungen gelten immer auch für das andere Geschlecht.)<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der Einwohnergemeinde <strong>Guggisberg</strong> erlässt, gestützt auf das<br />

<strong>Feuerwehr</strong>reglement vom 31. Januar 2005 die nachstehende <strong>Dienstordnung</strong> über die<br />

<strong>Feuerwehr</strong>.<br />

I. Allgemeines / Zweck<br />

Art. 1 Die <strong>Feuerwehr</strong>dienstordnung enthält Grundlagen für den gesamten<br />

Dienstbetrieb der <strong>Feuerwehr</strong>, soweit sie nicht bereits im <strong>Feuerwehr</strong>reglement der<br />

Einwohnergemeinde <strong>Guggisberg</strong> vom 31. Januar 2005 enthalten sind. Sie dient der<br />

Schaffung einer einheitlichen Dienstauffassung, bestimmt die Rechte und Pflichten<br />

sowie die Verantwortlichkeiten.<br />

II. <strong>Feuerwehr</strong>dienstpflicht<br />

Art. 2 Die <strong>Feuerwehr</strong>dienstpflicht bestimmt sich nach Art. 2 des <strong>Feuerwehr</strong>reglements.<br />

III. Behörden<br />

Art. 3 <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Aufgaben und Befugnisse – vgl. Art. 22 <strong>Feuerwehr</strong>reglement.<br />

Art. 4 <strong>Feuerwehr</strong>kommission<br />

Aufgaben und Befugnisse – vgl. Art. 22 <strong>Feuerwehr</strong>reglement.<br />

Sie legt ferner die Ausbildungsziele fest und beantragt dem <strong>Gemeinde</strong>rat das<br />

jährliche Budget.<br />

IV. Organisation<br />

Art. 5 Gliederung der <strong>Feuerwehr</strong><br />

Die <strong>Feuerwehr</strong> gliedert sich in den Stab und in die drei Löschzüge<br />

<strong>Guggisberg</strong>/Riffenmatt, Hirschmatt und Sangernboden sowie in die Korps<br />

Atemschutz, Elektro und Alarm/Verkehr. 1)<br />

1) Fassung vom 29.08.20<strong>11</strong><br />

Art. 6 Bestände<br />

Um eine wirksame Hilfeleistung zu gewähren, legt die <strong>Feuerwehr</strong>kommission die<br />

Bestände fest, die sich nach den praktischen Erfordernissen sowie den örtlichen<br />

Verhältnissen richten.


- 2 -<br />

Art. 7 Alarmierung<br />

Die Alarmierung erfolgt grundsätzlich über das SMT. In speziellen Fällen kann auch<br />

über Telefonalarmketten, durch stationäre und mobile Sirenen oder durch die<br />

Kirchenglocken alarmiert werden. Der Alarmierung ist unverzüglich Folge zu leisten.<br />

V. Verantwortlichkeiten / Pflichten<br />

Art. 8 <strong>Feuerwehr</strong>kommandant<br />

Der Kommandant ist der Organisator und Leiter der <strong>Feuerwehr</strong> sowohl im Übungs-<br />

wie auch im Ernstfalleinsatz. Er führt in der <strong>Feuerwehr</strong>kommission den Vorsitz und<br />

vertritt die Kommission wie die <strong>Feuerwehr</strong> nach aussen. Er bereitet Übungen gemeinsam<br />

mit seinem Stab vor, kontrolliert, koordiniert und korrigiert in engem Kontakt<br />

mit dem Ausbildungsoffizier den Ablauf. Er überwacht in Zusammenarbeit mit dem<br />

<strong>Feuerwehr</strong>inspektor das Alarmwesen. Auf dem Schadenplatz führt er grundsätzlich<br />

das Kommando.<br />

Art. 9 Vize-Kommandant<br />

Der Vize-Kommandant steht dem Kommandanten bei der Führung der <strong>Feuerwehr</strong> zu<br />

Verfügung und vertritt ihn. Als Vize-Kommandant kann nur ernannt werden, wer den<br />

Kurs Einsatzleiter II besucht hat.<br />

Art. 10 Löschzugführer<br />

Die Löschzugführer stehen als Offiziere ihren Löschzügen und Gruppen vor, sie<br />

stehen an erster Stelle als Befehlsempfänger, Koordinatoren und Überwacher. Sie<br />

werden in die Ausarbeitung des Übungsprogramms einbezogen, im Ernstfalleinsatz<br />

unterstehen sie dem Kommandanten oder dem jeweiligen Einsatzleiter. Sie sind für<br />

die Administration innerhalb ihres Zuges (u.a. Appellliste, Auszahlung und Entschädigungen)<br />

sowie für die ständige Einsatzbereitschaft der Geräte und Wasserbezugsorte<br />

verantwortlich.<br />

Art. <strong>11</strong> Ausbildungsoffizier<br />

Der Ausbildungsoffizier ist in enger Zusammenarbeit mit dem Kommandanten für die<br />

Ausbildung der <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen verantwortlich. Der Ausbildungsoffizier gehört<br />

der <strong>Feuerwehr</strong>kommission an.<br />

Art. 12 Fourier<br />

Der Fourier ist in Zusammenarbeit mit der <strong>Gemeinde</strong>kasse der Rechnungsführer der<br />

<strong>Feuerwehr</strong>. Er führt die Mannschafts-, Kader- und Fachleutekontrolle. Er erfasst die<br />

Ersatzpflichtigen, führt eine Strafen- und Bussenkontrolle. Er ist zuständig für die<br />

Auszahlung von Sold und Entschädigungen, ist für die Rechnungsstellung gegenüber<br />

Dritten (Weiterleitung an Finanzverwaltung) verantwortlich. Er führt eine abschliessende<br />

Absenzenkontrolle. Im Schadenfall organisiert er die Verpflegung gemäss<br />

Schadenplatzkommandant.


- 3 -<br />

Art. 13 Sekretär<br />

Der Sekretär führt die Administration der <strong>Feuerwehr</strong> und erstellt an den Sitzungen<br />

der <strong>Feuerwehr</strong>kommission das Protokoll.<br />

Art. 14 Materialverwalter<br />

Der Materialverwalter führt das Materialinventar, überprüft regelmässig das Material,<br />

gibt Anweisungen für dessen Unterhalt. Er besorgt die Abgabe und die Rücknahme<br />

der persönlichen Ausrüstung.<br />

Art. 15 Unteroffiziere<br />

Die Unteroffiziere sind Unterführer und unterstehen ihrem Löschzugführer. Als<br />

Gruppenführer sind sie verantwortlich, dass die <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen ihr Gerät<br />

beherrschen und führen die Gerätemannschaft. Der Gruppenführer ist der Berater<br />

des Löschzugführers und des Kommandant an seinem Gerät. Er ist verantwortlich,<br />

dass sein Gerät jederzeit einsatzbereit ist.<br />

Art. 16 Fachleute<br />

Die Fachleute übernehmen die ihnen durch besondere Instruktionen übertragenen<br />

Spezialaufgaben.<br />

Art. 17 Mannschaft<br />

Das Ziel der Ausbildung ist, dass die Mannschaft das <strong>Feuerwehr</strong>handwerk von A – Z<br />

beherrscht. Der Besuch des Einführungs- sowie des Grundkurses ist obligatorisch.<br />

Von allen <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen wird verlangt:<br />

• Bereitwilliges und verantwortungsvolles Handeln im Rahmen des<br />

<strong>Feuerwehr</strong>dienstes<br />

• Unverzügliches Antreten auf dem Schaden- und Übungsplatzes<br />

• Regelmässiges Besuchen der Übungen<br />

• Bereitschaft zur Weiterbildung in Kursen<br />

• Diszipliniertes Verhalten gegenüber Untergebenen, Gleichgestellten,<br />

Vorgesetzten und Drittpersonen<br />

• Schonender Umgang mit dem Material und Fremdeigentum<br />

• Verzicht auf Alkohol und Drogen während dem Dienstbetrieb<br />

VI. Übungsdienst<br />

Art. 18 Übungen<br />

Die Übungsdaten werden mindestens 30 Tage vor Beginn der Übungstätigkeit im<br />

Amtsanzeiger publiziert. Der Besuch der Übungen ist obligatorisch. Die Übungsteilnahme<br />

wird mit Sold entschädigt. Versäumte Übungen sind wenn möglich nachzuholen.<br />

Unentschuldigtes Fernbleiben wird gebüsst.<br />

Art. 19 Entschuldigungen<br />

Entschuldigungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage nach der Übung dem<br />

<strong>Feuerwehr</strong>kommando schriftlich einzureichen. Als Entschuldigungsgründe gelten:


- 4 -<br />

• Krankheit und oder Unfall<br />

• schwere Erkrankungen oder Todesfall in der Familie<br />

• Schwangerschaft<br />

• längere, begründete berufliche oder ferienbedingte Ortsabwesenheit<br />

• Militär- und Zivilschutzdienst<br />

• zwingende berufliche Gründe wie bescheinigte Schicht- und Überzeitarbeit<br />

(Verweis auf Art. <strong>11</strong> <strong>Feuerwehr</strong>reglement)<br />

Art. 20 Inanspruchnahme von Eigentum Dritter bei Übungen<br />

Die <strong>Feuerwehr</strong> ist unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht berechtigt, private<br />

Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. Bei<br />

Übungen sind die betroffenen Eigentümer vorgängig zu orientieren.<br />

VII. Ernstfalleinsätze<br />

Art. 21 Besammlung<br />

Bei Alarm besammelt sich die Mannschaft bei ihren Magazinen. Für Nachzügler wird<br />

der Einsatzort im Magazin genau bezeichnet. In der Nähe des Schadenplatzes<br />

Wohnende begeben sich direkt dorthin. Während eines Schadenfalles sind die direkt<br />

Betroffenen sowie ihre Angehörigen oder Angestellten von der aktiven Dienstpflicht<br />

befreit.<br />

Art. 22 Gebrauch von Gebäuden<br />

Im Schadenfall ist die <strong>Feuerwehr</strong> berechtigt, öffentliche oder private Gebäude und<br />

Einrichtungen zur Ausübung der erforderlichen Abwehrmassnahmen in Anspruch zu<br />

nehmen. Allfällige Beschädigungen werden- unter Vorbehalt des Rückgriffrechtes-<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> vergütet.<br />

VIII. Sold/Entschädigung/Versicherung/Bussen<br />

Art. 23 Sold/Entschädigung /Bussen<br />

Jeder <strong>Feuerwehr</strong>angehörige erhält pro Übung einen Sold. Die Höhe dieses Soldes<br />

wird vom Gemeindrat festgelegt. Der Sold, die Bussen sowie die Entschädigungen<br />

bei Ernstfalleinsätzen werden im Tarifblatt festgehalten.<br />

Art. 24 Versicherung<br />

Die Prämien für eine Versicherung gegen die Folgen von Unfall oder Krankheit,<br />

nachweisbar entstanden aus der Tätigkeit in der <strong>Feuerwehr</strong>, übernimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Krankheiten oder Unfälle, die auf die <strong>Feuerwehr</strong>tätigkeit zurückzuführen sind,<br />

müssen innert 10 Tagen dem Kommandanten gemeldet werden. Für die Folgen<br />

verspäteter Meldung übernimmt die <strong>Gemeinde</strong> keine Haftung.<br />

Die Angehörigen der <strong>Feuerwehr</strong> sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der<br />

<strong>Feuerwehr</strong> haftpflichtversichert.


- 5 -<br />

Schäden an Fahrzeugen oder privatem Material, die bei einem <strong>Feuerwehr</strong>einsatz<br />

entstanden sind, werden von der <strong>Gemeinde</strong> versichert.<br />

IX. Schlussbestimmungen<br />

1 Diese <strong>Dienstordnung</strong> ersetzt diejenige vom 25. Mai 1996. Die Inkraftsetzung erfolgt<br />

auf 01. Oktober 2005<br />

2 Die am 29. August 20<strong>11</strong> beschlossene Teilrevision der <strong>Dienstordnung</strong> tritt auf den<br />

01. Januar 2012 in Kraft. 1)<br />

1) Fassung vom 29.08.20<strong>11</strong><br />

<strong>Guggisberg</strong>, 29. August 2005<br />

Anhang<br />

Änderungen<br />

GEMEINDERAT GUGGISBERG<br />

Der Präsident: Der Sekretär:<br />

sig. J. Schmied sig. U. Gafner<br />

29.08.20<strong>11</strong> Teilrevision Art. 5 – Inkraft ab 01.01.2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!