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1. TEIL - Gemeinde Schmitten

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Schmitten</strong> / FR<br />

Planungs- und Baureglement (PBR)__________________________________________________<br />

<strong>1.</strong> <strong>TEIL</strong>: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Art. 1 Zweck<br />

Das vorliegende Planungs- und Baureglement umschreibt die Nutzung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes<br />

und legt die Vorschriften zur Erstellung und Veränderung von Gebäuden sowie der<br />

übrigen Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung<br />

der <strong>Gemeinde</strong>. Das Reglement bildet mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung.<br />

Art. 2 Anwendungsbereich<br />

Die Vorschriften dieses Reglementes haben für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet Gültigkeit. Sie<br />

sind für alle Neu-, Um- und Ausbauten sowie für jede Zweckänderung eines Gebäudes anwendbar<br />

und für alle Veränderungen der bestehenden Nutzung des Bodens.<br />

Art. 3 Abweichungen<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze und Reglemente Abweichungen<br />

bewilligen und nimmt vorgängig mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen Kontakt auf.<br />

Die Bestimmungen des RPBG (Art. 55), der ARzRPBG (Art. 90ff) und des SG (Art. 119)<br />

sind massgebend.<br />

2. <strong>TEIL</strong>: ZONENVORSCHRIFTEN<br />

<strong>1.</strong> Titel : Generelle Vorschriften<br />

Art. 4 Bedeutung<br />

Die Zonenvorschriften bestimmen Art, Grad und Bedingung der in den Zonen vorgesehen<br />

Nutzungen.<br />

Art. 5 Obligatorische Detailbebauungspläne<br />

Im Zonenplan sind Gebiete bezeichnet, für welche ein Detailbebauungsplanverfahren obligatorisch<br />

ist. In diesen Gebieten wird kein Baugesuch bewilligt, das nicht einem<br />

genehmigten Detailbebauungsplanverfahren entspricht.<br />

Umbauten und kleinere Anbauten, die eine nachfolgende Erarbeitung des Detailbebauungsplanes<br />

in keiner Weise präjudizieren, können bewilligt werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann weitere Gebiete dem Detailbebauungsplanverfahren unterstellen,<br />

wenn dies Schutzmassnahmen, Parzellenform, Erschliessungsschwierigkeiten, öffentliche<br />

Interessen, usw. erfordern. Die Kosten der Erstellung der verlangten Detailbebauungspläne<br />

und ihre Ausführung gehen zu Lasten der Grundeigentümer.


Art. 6 Gebiete mit besonderen Bestimmungen<br />

Der Zonenplan kann Gebiete bezeichnen innerhalb der Zonenarten, welche besonderen Bestimmungen<br />

unterliegen. Diese Bestimmungen sind als spezielle Zonenvorschriften im 2.<br />

Teil, 2. Titel aufzunehmen und können als spezielle Auflage- und Genehmigungsverfahren<br />

behandelt werden.<br />

Art. 7 Schützenswerte Landschaften, Gebäude und andere Objekte<br />

Im Landschaftsrichtplan sind schützenswerte Landschaftselemente (Bäume, Hecken, Bachläufe,<br />

usw.), Gebäude und andere Objekte bezeichnet, welche in den kantonalen Verzeichnissen<br />

enthalten sind und solche, die im Rahmen der Ortsplanung ausgeschieden wurden.<br />

Die im Landschaftsrichtplan oder im Zonennutzungsplan als schützenswert bezeichneten<br />

Bauten sollen in ihren charakteristischen Elementen erhalten bleiben.<br />

Für alle inneren und äusseren Aenderungen sowie Arbeiten im Bereich eines schützenswerten<br />

Elementes, selbst geringfügiger Natur, und Abbruchgesuche ist die Voranfrage laut Art.<br />

184 des RPBG erforderlich.<br />

Art. 8 Archäologische Fundstellen<br />

Im Zonennutzungsplan und im Landschaftsrichtplan sind archäologische Gebiete bezeichnet,<br />

welche im Verzeichnis der kantonalen archäologischen Dienststellen enthalten sind.<br />

Für Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, ist die Voranfrage laut Art. 184 des<br />

RPBG obligatorisch.<br />

Art. 9 Historisch und archäologisch interessante Elemente<br />

Für den Fall, dass bei Um- oder Neubauten Elemente von historischer oder archäologischer<br />

Bedeutung (Mauern, Balken, Wandmalereien, Fundgegenstände, Münzen, archäologische<br />

Siedlungsspuren, Pfähle, Skelette, Brandgräber, usw.) aufgedeckt werden, müssen die Arbeiten<br />

eingestellt und der <strong>Gemeinde</strong>rat unverzüglich benachrichtigt werden. Die kantonalen<br />

Instanzen, das heisst entweder der kantonale Denkmalpfleger oder der Kantonsarchäologe<br />

haben die nötigen Massnahmen anzuordnen.<br />

Die zuständige kantonale Dienststelle hat das Recht, vor oder während der Arbeiten die nötigen<br />

Sondierungen vorzunehmen, unter der Bedingung, dass der Platz wieder instandgestellt<br />

wird. Eigentümer und Unternehmer haben diese Untersuchungen zu fördern.<br />

Art. 10Zonenfremde Anlagen, Ablagerungsplätze, Materialentnahmestellen, Campingplätze, Mobilheimanlagen,<br />

usw.<br />

Das Landschafts- und Ortsbild darf nicht durch zonenfremde Anlagen gestört werden. Die<br />

Ablagerung ausgedienter sowie in Gebrauch befindlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte<br />

usw. ist nur auf den dazu bestimmten Plätzen gestattet. Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt Zahl, Ort, Gestaltung<br />

und Betriebsbedingungen dieser Ablagerungsplätze fest. Ablagerungs- und Materialentnahmestellen<br />

dürfen nur angelegt oder erweitert werden, wenn ihnen nicht andere öffentliche<br />

Interessen, insbesondere solche des Landschafts-, Grundwasser- und Gewässerschutzes,<br />

des Strassenwesens und der Zonenplangebiete entgegenstehen. Bezüglich der<br />

Ausbeutungsgesuche (Kiesgruben usw.) ist Art. 180ff RPBG anwendbar.


Für Erstellung von Camping- und Mobilhomeplätzen (Ausführungsreglement vom 20. Mai<br />

1974) ist Art. 71 RPBG anwendbar.<br />

2. Titel : Spezielle Zonenvorschriften<br />

Art. 11 KZ Kernzone<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone entspricht in der Regel dem bestehenden Nutzungscharakter und ist weiterhin<br />

für Wohnen und gewerbliche Nutzungen wie Handel, kleine Industriebetriebe, Büros usw.<br />

vorgesehen. Von der tatsächlichen Bruttogeschossfläche sind 30-80 % gewerblich zu nutzen.<br />

Diese 30 % dürfen unterschritten werden, falls mindestens das ganze Erdgeschoss gewerblich<br />

genutzt wird.<br />

b) Bei Neubauten oder Nutzungsänderungen bestehender Gebäude für gewerbliche Nutzungen<br />

ist spezifischen Zentrumsfunktionen den Vorzug zu geben; neue Nutzungen oder Erweiterungen,<br />

welche dieser Zentrumsfunktion widersprechen oder deren Entwicklung behindern<br />

sind nicht zugelassen. Bereits bestehende reine Wohngebäude können auch nach Sanierungen<br />

und Umbauten weiterhin nur für Wohnen genutzt werden. Materiallagerungen im Freien<br />

können eingeschränkt oder verboten werden wenn diese für das Ortsbild, für die Aussenräume<br />

oder für die Nachbarschaft eine Beeinträchtigung darstellen.<br />

c) Reine Gewerbebauten ohne Wohnungen sind nur beschränkt zugelassen.<br />

d) Neubauten müssen sich in die bestehende Bausubstanz einordnen.<br />

e) Für das Ortsbild interessante Objekte müssen erhalten werden.<br />

f) Bei Neubauten oder Nutzungsänderungen bestehender Gebäude kann eine besonders sorgfältige<br />

Gestaltung verlangt werden, besonders diejenige der Aussenräume<br />

2. Ausnützungsziffer: 0.85, davon max. 0,75 für Geschosse laut Art. 71 litt. b-d<br />

ARzRPBG (das Erdgeschoss, die Stockwerke, die Dachund<br />

Attikageschosse)<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 50%<br />

4. Gebäudehöhen: GH 13.00 m<br />

h 8.50 m<br />

5. Geschosszahl : frei innerhalb Gebäudehöhe<br />

6. Grenzabstände: - Grundabstand A : 6.50 m<br />

- erhöhter Abstand A : ab 19.50 m<br />

________________________________________________________________________________<br />

Art. 12 WI WOHNZONE<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Zone schwacher Besiedlungsdichte für Einzelwohnhäuser. Andere Ueberbauungsarten<br />

wie Reihenhäuser, Terrassen- und Teppichsiedlungen können im Rahmen von Detailbebauungsplänen<br />

zugelasssen werden.


) Andere Nutzungen wie stilles Gewerbe, Büro, Kleinhandel usw. können als Ausnahmen<br />

zugelassen werden, sofern deren Emmissionen die Nachbarschaft nicht übermässig belasten<br />

und sofern sie sich in ihren Ausmassen dem Quartiercharakter unterordnen und die<br />

überwiegende Zonennutzung nicht wesentlich verändern. Freistehende Gebäude für solche<br />

Nutzungen sind nicht gestattet. Anbauten haben sich baulich dem Quartiercharakter<br />

anzupassen. Materiallagerungen im Freien sind nicht gestattet.<br />

2. Ausnützungsziffer: max. 0.45 für freistehende Einzelwohnhäuser<br />

max. 0.55 für andere Ueberbauungsarten<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 25 % für freistehende Einzelwohnhäuser<br />

max. 35 % für andere Ueberbauungsarten<br />

4. Gebäudehöhen: GH 9.00 m<br />

h 6.50 m<br />

5. Geschossanzahl: frei innerhalb Gebäudehöhe<br />

6. Grenzabstände: - Grundabstand A : 4.50 m<br />

- erhöhter Abstand A‘: ab 13.50 m<br />

Art. 13 WII WOHNZONE II<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Zone mittlerer Besiedlungsdichte für Mehrfamilienhäuser. Bauten für Altersheime können<br />

als Ausnahme zugelassen werden. Andere Ueberbauungsarten wie Reihenhäuser,<br />

Terrassen- und Teppichsiedlungen werden im Rahmen von Detailbebauungsplänen zugelassen.<br />

b) Andere Nutzungen wie Gewerbe, Handel, Verwaltung, Praxen usw. sind zugelassen, sofern<br />

deren Emmissionen die Nachbarschaft nicht übermässig belasten und sofern sie sich<br />

in ihren Ausmassen dem Quartiercharakter unterordnen und die überwiegende Zonennutzung<br />

nicht wesentlich verändern. Freistehende Gebäude für solche Nutzungen sind<br />

nicht gestattet. Anbauten haben sich baulich dem Quartiercharakter anzupassen. Materiallagerungen<br />

im Freien sind nicht gestattet.<br />

2. Ausnützungsziffer: 0.60<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 25 % für Mehrfamilienhäuser<br />

max. 35 % für andere Ueberbauungsarten<br />

4. Gebäudehöhen: GH 12.50 m, bzw.<br />

1<strong>1.</strong>50 m im Gebiet W II (*)<br />

h 10.00 m, bzw.<br />

9.00 m im Gebiet W II (*)<br />

5. Geschossanzahl: 2 –3<br />

6. Grenzabstände: - Grundabstand A : 6.25 m<br />

- erhöhter Abstand A‘ : ab 18.75 m


________________________________________________________________________________<br />

Art. 14 W III WOHNZONE III<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone entspricht der bestehenden Mehrfamilienhausüberbauung hoher Besiedlungsdichte.<br />

Erweiterungen können als Ausnahme nur für spezifische Quartiereinrichtungen<br />

wie Gemeinschaftsräume usw. zugelassen werden.<br />

b) Nutzungsänderungen der bestehenden Wohnungen sind nicht zugelassen: ausgenommen<br />

sind dem Wohnen zugeordnete Nutzungen wie stilles Gewerbe, Büro usw. Deren Anteil<br />

darf ein Viertel der totalen Bruttogeschossfläche nicht übersteigen.<br />

Diese Ausnahmen sind bewilligungspflichtig.<br />

2. Ausnützungsziffer: max. 0.75<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 25 %<br />

4. Gebäudehöhen GH 15.00 m<br />

h 12.50 m<br />

5. Geschossanzahl: 3 – 4<br />

6. Grenzabstände - Grundabstand A : 7.50 m<br />

- erhöhter Abstand A‘ : ab 22.50 m<br />

Art. 15 MZ I MISCHZONE I<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter<br />

a) In der Mischzone sind Wohn- und Gewerbegebäude nicht störender und wenig störender Art<br />

zulässig; nur ausschliessliche Wohngebäude sind nicht gestattet. Die Einwirkungen (Immissionen)<br />

dieser Betriebe auf die benachbarten Wohnzonen dürfen nur leichter Art sein und<br />

dürfen letztere nicht belästigen<br />

2. Ausnützungziffer: Total max. 0.60; die Wohnflächen dürfen 20 % der<br />

Gesamtbruttogeschossfläche nicht übersteigen<br />

3. Ueberbauungsziffer max. 35 %<br />

4. Gebäudehöhe: max. Kote 612.00 m ü.M.<br />

5. Geschossanzahl: ----<br />

6. Grenzabstände: laut Baulinien, bzw. nach Art. 62, al.2 ARzRPBG<br />

Art. 16 MZ II MISCHZONE II<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone entspricht in der Regel dem bestehenden Charakter und ist weiter für Wohnen<br />

und andere Nutzungen wie Gewerbe, kleine Industriebetriebe, Büro usw. vorgesehen.<br />

b) Nutzungsänderungen von Wohnbauten in gewerbliche Nutzungen sind zugelassen. Mit<br />

Ausnahme von An- und Umbauten bestehender Wohngebäude, sind Neubauten für aus-


schliessliche Wohnzwecke in der Regel nur dort zugelassen, wo sie bestehenden oder neuen<br />

Betrieben zugeordnet sind.<br />

c) Bei Neu- und Umbauten können Emmissionsbeschränkungen auferlegt werden, vor allem<br />

um auf besondere örtliche Verhältnisse der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.<br />

2. Ausnützungsziffer: max. 0.60<br />

max. 0.45 für Wohnzwecke<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 35 %<br />

4. Gebäudehöhen: GH 10.00 m<br />

h 7.50 m<br />

5. Geschossanzahl: ---<br />

6. Grenzabstände: - Grundabstand A : 5.00 m<br />

- erhöhter Abstand A : ab 15.00 m<br />

________________________________________________________________________________<br />

Art. 17 MZ III MISCHZONE III<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone entspricht in der Regel dem bestehenden Charakter der Weiler und ist weiterhin<br />

für die gleichen Nutzungen vorgesehen.<br />

b) Für Neubauten, ausschliesslich Wohnzwecken dienen, sind nur freistehende Einzelwohnhäuser<br />

zugelassen.<br />

c) Neubauten müssen sich in die bestehende Bausubstanz einordenen.<br />

d) Für das Ortsbild interessante Objekte müssen erhalten werden.<br />

2. Ausnützungsziffer: max. 0.60<br />

max. 0.45 für Wohnzwecke<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 35 %<br />

4. Gebäudehöhe: GH 10.00 m<br />

h 6.00 m<br />

5. Geschossanzahl: ---<br />

6. Grenzabstände: - Grundabstand A : 5.00 m<br />

- erhöhter Abstand A : ab 15.00 m<br />

________________________________________________________________________________<br />

Art. 17 bis MZ IV MISCHZONE IV<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone ist sowohl für Wohnhäuser wie auch für mässig störende Betriebe zugelassen.<br />

Dabei sind Wohnbauten dem oberen, südlichen Teil (Althausmatte), Gewerbe- so-


wie Wohn und Gewerbegebäude dem unteren, nördlichen Teil (Schlossmatte) zuzuordnen.<br />

Für diese Teile sind grundsätzlich die Vorschriften der W II (Art. 13) bzw. der MZ<br />

II (Art. 16) anwendbar.<br />

b) der gesamte Perimeter ist einem Quartierplanverfahren nach Art. 68 RPBG zu unterziehen.<br />

Dieser Quartierplan hat u.a. festzulegen<br />

- örtliche Verteilung, Nutzung und Art der verschiedenen Wohn- und Betriebsgebäude;<br />

- Gebäudehöhen und – Abstände, evtl. Geschossanzahl, Volumen und Stellung der Gebäude,<br />

Bauweise;<br />

- Berücksichtigung der gebauten und natürlichen Landschaft;<br />

- Gestaltung der Frei- und Aussenräume;<br />

- Erschliessung unter möglichster Verhinderung von Werkverkehr auf Erschliessungsstrassen<br />

der Wohngebiete;<br />

- Fussgängerverbindungen zum übrigen Siedlungsbereich;<br />

- Berücksichtigung eventueller schädlichen Einfluss von Betrieben auf die Wohngebäude;<br />

- Reglementarische Vorschriften zur Durchsetzung des Quartierplanes<br />

2. Ausnützungsziffer: max. 0.60<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 35 %<br />

4. Uebrige Vorschriften: laut Quartierplan<br />

Art. 18 IGZ I INDUSTRIE- UND GEWERBEZONE I<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone ist für Industrie- und Gewerbebetriebe sowie für Lagergebäude vorgesehen.<br />

In der Regel sind nur Wohnungen zugelassen, die den Betrieben funktionell zugeordnet<br />

werden müssen.<br />

b) Emmissionsbeschränkungen können erlassen werden, vor allem um angrenzenden<br />

Wohnquartieren Rechnung zu tragen.<br />

2. Ausnützungsziffer: ---<br />

3. Ueberbauungsziffer: 65 %<br />

4. Gebäudehöhe: GH 15 m<br />

Betriebsbedingte Mehrhöhen können zugelassen werden; sie<br />

sind bewilligungspflichtig laut Ausnahmeverfahren<br />

5. Geschossanzahl: ---<br />

6. Grenzabstände: -Grundabstand A : 7.50 m<br />

-erhöhter Abstand A : 22.50 m<br />

(anwendbar gegenüber den anderen angrenzenden Bauzonen)<br />

Art. 19 IGZ II INDUSTRIE- UND GEWERBEZONE II<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone ist für Industrie- und Gewerbebetriebe vorgesehen. In der Regel sind nur<br />

Wohnungen zugelassen, die den Betrieben zugeordnet sind, wie Personal, Betriebsleiter,<br />

Inhaber; deren Anteil Bruttogeschossfläche ist nachstehend begrenzt.<br />

b) Emmissionsbeschränkungen können erlassen werden, vor allem um angrenzenden<br />

Wohnzonen oder Wohnbauten Rechnung zu tragen.


2. Ausnützungsziffer: ---, max. für Wohnen 10 % der effektiven BGF<br />

3. Ueberbauungsziffer: max. 50 %<br />

4. Gebäudehöhe: GH 10.00 m,<br />

jedoch max. Kote 644.00 m ü.M.<br />

(Eicher)<br />

Betriebsbedingte Mehrhöhen können zugelassen werden; sie<br />

sind dem Ausnahmeverfahren unterzogen. Die Fläche aller<br />

Bauteile, welche eine Mehrhöhe aufweisen, darf 20 % der tatsächlichen<br />

Ueberbauungsziffer nicht übersteigen<br />

5. Geschossanzahl: frei innerhalb der Bauhöhe<br />

6. Grenzabstände: - Grundabstand A : Hälfte der Gebäudehöhe GH, min. 4.00 m.<br />

- erhöhter Abstand A‘ : anwendbar laut Art. 63 ARzRPBG gegenüber<br />

den anderen angrenzenden Bauzonen<br />

7. Spezielle Vorschriften ( Eicher)<br />

Der Zonenplan bzw. der Teilzonenplan legt hangaufwärts eine Baugrenze fest. Der Bereich<br />

zwischen derselben und der südlichen Grundstückgrenze ist so zu bepflanzen, dass:<br />

- diese einen Hintergrund bildet, gegen dessen sich die Gebäude der Nordseite abheben,<br />

- die Gebäude von der Südseite her nicht sichtbar sind,<br />

- diese Bepflanzung eine natürliche Weiterführung des Waldes und den räumlichen Abschluss<br />

des Gebietes „Eicher“ gegen Norden bildet.<br />

Die Bepflanzung hat aus einheimischen Hölzern zu bestehen, deren Mindesthöhe im Moment<br />

der Pflanzung 3.00 m beträgt. Die Kosten für Anlage und Unterhalt sind von den<br />

Grundeigentümern zu übernehmen.<br />

Art. 20 ZÖB ZONE FUER ÖFFENTLICHE BAUTEN<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone ist bestimmt für bauten der Oeffentlichkeit oder solche, welche dem öffentlichen<br />

Interesse dienen.<br />

b) Wohnen, öffentliche Anlagen im Sinne von ZÖA, sowie andere Nutzungen können nur<br />

zugelassen werden, wenn diese die öffentlichen Bauten sinnvoll ergänzen und deren<br />

eventuelle Erweiterungen nicht beeinschränken.<br />

c) Ausnützungsziffer, Gebäudehöhen, Geschossanzahl, Grenzabstände, usw. dürfen in der<br />

Regel die Werte der Kernzone (Art. 11) nicht übersteigen.<br />

________________________________________________________________________________<br />

Art. 21 ZÖA ZONE FUER ÖFFENTLICHE ANLAGEN<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Diese Zone ist ausschliesslich bestimmt für Sportanlagen, -Bauten und –Einrichtungen<br />

sowie technische Infrastrukturanlagen. Andere Nutzungen sind nur zugelassen , wenn sie<br />

solchen Anlagen funktionell und betrieblich unmittelbar zugeordnet sind.<br />

b) Ausnützungsziffer, Gebäudehöhen, Geschossanzahl, Grenzabstände, usw. dürfen in der<br />

Regel die Werte der Kernzone (Art. 11) nicht übersteigen.


_______________________________________________________________________________<br />

Art. 22 LW LANDWIRTSCHAFTSZONE<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Der Landwirtschaftszone sind jene Gebiete zugeteilt, die sich ausserhalb<br />

- der Bauzonen<br />

- der Zone ohne Nutzung laut Art. 23<br />

- der nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Wald, Sumpf, Abbaugebiete usw.),<br />

- der spezifischen Anlagen (Strassen, Bahn usw.) befinden .<br />

b) Diese Zone soll langfristig für die Landwirtschaft erhalten bleiben.<br />

c) Es können nur zweck- und standortgebundene Bauten und Anlagen laut kantonalem<br />

Recht und Verfahren zugelassen werden. Für solche Bauten sind planerische Weisungen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> vor allem für den Standort und die Einordnung in die Landschaft zu berücksichtigen.<br />

________________________________________________________________________________<br />

Art. 23 ZoN ZONE OHNE NUTZUNG<br />

<strong>1.</strong> Zonencharakter:<br />

a) Als Zone ohne Nutzung sind diejenigen Gebiete bezeichnet, welche für eventuelle Erweiterungen<br />

der Baugebiete laut Richtplan möglich sind.<br />

b) AI. c der Vorschriften der Landwirtschaftszone ist anwendbar. Zusätzlich dürfen solche<br />

Anlagen eventuelle Erweiterungen der Bauzone nicht präjudizieren.<br />

Art. 24. Schutzzone und Schutzvorschriften<br />

<strong>1.</strong> Landschaftsschutzzone (LZ)<br />

a) Charakter:<br />

Die Landschaftsschutzzone dient zur Erhaltung der besonderen Schönheit und Eigenart<br />

des ausgeschiedenen Gebietes im gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs),<br />

Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation, landwirtschaftliche Nutzung). Bautensowie<br />

Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, sind nicht zugelassen.<br />

b) Spezielle Vorschriften:<br />

Für ausnahmsweise zugelassene Bauten oder Ausbauten in unmittelbarer Nähe der<br />

Schutzzone muss deren Schutz gewährleistet sein. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann von Fall<br />

zu Fall entsprechende Vorschriften über Standort, Ausmass und Gestaltung der Bauten<br />

erlassen. Für alle Veränderungen und Arbeiten, selbst geringfügiger Natur, ist<br />

die Voranfrage gemäss Art. 184 RPBG obligatorisch.<br />

2. Landschaftsschutzgebiete I:<br />

In diesen Gebieten ist das natürliche und herkömmliche Erscheinungsbild noch weitgehend<br />

erhalten; sie befinden sich in wenig überbauten Gebieten und sind noch wenig<br />

beeinträchtigt.<br />

Bauten und Umbauten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung,<br />

sowie standortbedingte Bauten laut Art. 58 RPBG können erst nach vorgängiger<br />

Ueberprüfung durch das KARP und die KKNH auf Grund eines Baugesuchs, das<br />

die vollständige Eingliederung in die Landschaft gewährleistet, bewilligt werden.


Art. 25 Grundsatz<br />

Art 26 Abstände<br />

Umbauten oder Nutzungsänderungen der landwirtschaftlichen Bauten zum Ziele der<br />

Aufrechterhaltung eines bestehenden, gut eingegliederten Bauelementes können<br />

ebenfalls unter denselben Bedingungen erlaubt werden. Bestehende Kehrichtdeponien<br />

und Erdaufschüttungen, sowie durch Ausbeutung von Kies, Stein, Torf, Sand, Ton<br />

usw. bedingte Erdeinschnitte müssen in angemessener Frist wieder instand gesetzt<br />

werden. Neue Deponien und Erdausbeutungen können nur bewilligt werden, wenn<br />

ein sachlich begründetes und anerkanntes Bedürfnis besteht, wenn die Wiederinstandsetzung<br />

des Geländes in einer festgelegten Frist garantiert werden kann und<br />

wenn diese Einrichtungen der Landschaft keinen Schaden zufügen.<br />

3.Landschaftsschutzgebiete II<br />

Diese Schutzmassnahmen sind notwendig, um die Randzonen der Naturschutzgebiete<br />

oder der Landschaftsschutzgebiete I zu erhalten.<br />

Die Vorschriften laut Ziff. 2 sind in erleichterter Form anwendbar.<br />

4.Naturschutzzone (SZ)<br />

Diese Zone umfasst das Fragnière-Moos gemäss der Landschaften und Naturdenkmäler<br />

des Kantons Freiburg und gemäss Staatsratsbeschluss vom 23. Juni 1975.<br />

In dieser Zone ist es verboten:<br />

- Bauten zu erstellen,<br />

- Ablagerungen und Veränderungen vorzunehmen.<br />

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sind zugelassen und vorbehalten, sofern sie<br />

zur Erhaltung des Mooses und seiner Umgebung beitragen.<br />

3. <strong>TEIL</strong> : WEITERE VORSCHRIFTEN<br />

1) Sämtliche Elemente der Zonenvorschriften wie Bauweise, Ausnützungsziffer,<br />

Ueberbauungsziffer, Abstände, Höhen sind im Raumplanungs- und Baugesetz<br />

(RPBG) bzw. Ausführungsreglement (ARzRPBG) definiert.<br />

2) Die weiteren anwendbaren Bestimmungen sind in den nachfolgenden Artikeln<br />

enthalten<br />

a) Strassenbaulinien:<br />

Die Strassenbaulinien (Art. 115 und 116 des SG) sind als minimale Grenzabstände<br />

zu betrachten. Ein Detailbebauungsplan kann Strassenbaulinien aus städtebaulichen<br />

und ästhetischen Gründe obligatorisch erklären.<br />

In Abwesenheit von Strassenbaulinien sind die Abstände gegenüber den kantonalen<br />

oder <strong>Gemeinde</strong>strassen gemäss Art. 118 des SG anwendbar; für die anderen Strassen<br />

sind die Grenzabstände ab Eigentumsgrenze massgebend.<br />

b) Besondere Baulinien;


Art. 27 Grundsatz<br />

In Detailbebauungsplänen können besondere Baulinien (rückwärtige Baulinien usw.)<br />

festgelegt werden.<br />

c) Waldabstand:<br />

Wenn der Zonenplan oder ein Detailbebauungsplan nichts anderes festlegt, beträgt<br />

der minimale Abstand von einem Gebäude zur Waldgrenze 30 m.<br />

d) Abstand entlang Naturhecken und Baumreihen:<br />

Der minimale Abstand von einem Gebäude zu geschützten Hecken, Baumreihen oder<br />

Baumgruppen (siehe Art. 7 PBR) beträgt 15 m, sofern im Zonenplan oder Detailbebauungsplan<br />

nichts anderes festgelegt ist.<br />

e) Abstand von Seen und Wasserläufen:<br />

Der Abstand eines Bauwerkes oder einer Anlage von der Grenze der öffentlichen Sache<br />

der Seen und Wasserläufe beträgt in der Regel mindestens 20 m; dies gilt ebenfalls<br />

für jegliche Materiallagerung. Bau und Aenderung des natürlichen Geländes.<br />

Ausnahmen erfordern die vorherige Bewilligung durch die Baudirektion (vgl. Art. 45<br />

und 46 des Gesetzes über den Wasserbau).<br />

4. <strong>TEIL</strong> : BAU - UND ANDERE VORSCHRIFTEN<br />

Nachfolgende Bestimmungen sind zusätzlich zu den Bestimmungen der RPBG<br />

und ARzRPBG anwendbar.<br />

Art. 28 Parkierung (Parkplätze, Garagen, Einstellhallen)<br />

1) Jeder Grundeigentümer, der einen Neu-, Um- oder Ausbau erstellt, muss auf seinem<br />

Grundstück Parkplätze erstellen. Diese werden nach der Bruttogeschossfläche<br />

berechnet und sind wie folgt festgesetzt:<br />

Wohnen:<br />

<strong>1.</strong>2 Plätze für Wohnungen von weniger als 100 m2;<br />

<strong>1.</strong>5 Plätze für Wohnungen von 100 bis 120 m2;<br />

<strong>1.</strong>8 Plätze für Wohnungen von 120 bis 150 m2;<br />

2.0 Plätze für Wohnungen vom mehr als 150 m2.<br />

Büros:<br />

<strong>1.</strong>0 Platz pro 50 m2<br />

Industrie und Gewerbe:<br />

<strong>1.</strong>0 Platz pro 50 – 100 m2<br />

Verkaufslokale:<br />

<strong>1.</strong>0 Platz pro 30 m2 Ladenfläche<br />

Hotel:<br />

<strong>1.</strong>0 Platz pro 2 Hotelbetten<br />

Restaurant:<br />

<strong>1.</strong>0 Platz pro 3 Sitzplätze


Theater, Konzertsäle:<br />

<strong>1.</strong>0 Platz pro 5 Sitzplätze<br />

Diese Werte müssen aufgerundet werden.<br />

2) Für andere Einrichtungen gelten die Normen der Vereinigung Schweizerischer<br />

Strassenfachmänner (VSS). Für Erstellung und Ausbau gelten die VSS-Normen.<br />

3) Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zusätzlich Parkplätze für Besucher und Lieferanten verlangen.<br />

4) Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann verlangen, dass mindestens die Hälfte der Parkplätze in<br />

Form von Garagen oder Einstellhallen erstellt werden, vor allem um den Wohnwert<br />

der Ueberbauungen zu erhöhen.<br />

5) Bei Nutzungsänderungen oder Ungenügen der vorhandenen Parkplätze eines Gebäudes<br />

kann der <strong>Gemeinde</strong>rat jederzeit eine Anpassung der Anzahl Parkplätze an<br />

die Anforderungen der Richtlinien verlangen.<br />

6) Für die Anlage von Parkplätzen innerhalb von Schutzzonen und Schutzgebieten<br />

ist Voranfrage gemäss Art. 184. des RPBG erforderlich.<br />

Art. 29 Bepflanzung<br />

1) Für Einzelwohnhäuser müssen mindestens drei Bäume pro Wohnung gepflanzt<br />

werden. Für Mehrfamilienhäuser ein Baum pro Wohnung, jedoch mindestens<br />

sechs. Bei Gesamtüberbauungen ist ein Bepflanzungsplan vorzulegen.<br />

2) Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Standortvorschriften auf grund des Landschaftsrichtplanes<br />

erlassen und entsprechend den Richtlinien der Ortsplanung zusätzliche Bepflanzungen<br />

auch in der Industrie- und Gewerbezone und in der Kernzone, oder<br />

bei Baugesuchen zur Verbesserung der bestehenden Situation, zum besseren<br />

Schutz der Bevölkerung und aus ästhetischen Gründen fordern.<br />

Art. 30 Garantie<br />

Für wichtige Projekte (Bauten und Detailplanungen) in allen Zonen, deren Realisierung<br />

sich in Etappen abspielt oder aus welchen ökonomischen Folgen für die Gemeide<br />

erwachsen könnten, behält sich der <strong>Gemeinde</strong>rat das Recht vor, vom Grundbesitzer<br />

Garantien zu fordern, dass die Arbeiten im vereinbarten Zeitpunkt abgeschlossen<br />

werden. Die Garantie kann als Bankgarantie zugunsten der <strong>Gemeinde</strong> geleistet<br />

werden. Die Kosten der Garantieerstellung gehen zu Lasten des Grundbesitzers.<br />

Art. 31 Geländeänderungen<br />

1) Bei Geländeänderungen gegenüber Nachbargrundstücken, Strassen und Wegen<br />

ist das Erdreich mit Mauern oder anderen Massnahmen zu sichern.<br />

2) Geländeänderungen in stark geneigtem Gelände dürfen 20 % des bestehenden<br />

Gefälles nicht übersteigen. Art. 22 ARzRPBG ist anwendbar.


Art. 32 Unterhalt nicht überbauter Grundstücke<br />

1) Nicht überbaute Parzellen innerhalb des Zonenplanes sind in ordentlichem Zustand<br />

zu halten und zu mähen. Ohne Bewilligung dürfen diese Grundstücke nicht als<br />

Depot oder Materialentnahmestelle u.a. genutzt werden.<br />

2) Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei Zuwiderhandlungen die notwendigen Massnahmen anordnen.<br />

Art. 33 Expertisen<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, zur Ueberprüfung von Detailplanungen und Baugesuchen<br />

Fachkräfte beizuziehen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Der Bauherr<br />

ist durch den <strong>Gemeinde</strong>rat über das Vorgehen vorgängig zu orientieren.<br />

5. <strong>TEIL</strong> : SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 34 Aufhebung<br />

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes sowie des Zonennutzungsplanes werden sämtliche<br />

entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben.<br />

Art. 35 Inkrafttreten<br />

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.<br />

Oeffentliche Auflage<br />

Dieses Reglement wurde mit dem Zonenplan vom 14. Juni 1985 bis 15. Juli 1985 öffentlich<br />

aufgelegen.<br />

Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

<strong>Schmitten</strong>, den 26. Januar 1987<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>ammann: Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:<br />

J. Boschung N. Waeber<br />

Genehmigung durch den Staatsrat<br />

Freiburg, den 26. Januar 1988<br />

Nr. des Staatsratsbeschlusses: 497<br />

Der Staatsratpräsident Der Vize-Staatskanzler

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