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Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Beiträgen im Sanierungsfall

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TAX EXPERT International AG<br />

Zürich � Zug<br />

TAX<br />

FACTS<br />

Ihre Steuerberater<br />

Ausgabe Nr. 4, August 2002<br />

<strong>Die</strong> <strong>mehrwertsteuerliche</strong> <strong>Behandlung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Beiträgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Sanierungsfall</strong><br />

Merkblatt Nr. 23 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer<br />

<strong>Die</strong> Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat nun die auf der Verwaltungspraxis beruhende<br />

<strong>mehrwertsteuerliche</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beiträgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Sanierungsfall</strong> <strong>im</strong> Merkblatt Nr. 23 (nachfolgend<br />

„MB 23“) Ende Juli 2002 konkretisiert.<br />

1. Sanierungsbeiträge vs. Spenden<br />

Nicht jede <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Sanierung erbrachte Leistung qualifiziert aus <strong>mehrwertsteuerliche</strong>r<br />

Sicht als Sanierungsleistung. Abhängig <strong>von</strong> dem jeweiligen Sachverhalt können die Mehrwertsteuerbehörden<br />

in solchen Leistungen eine Spende erkennen. <strong>Die</strong> Abgrenzung zwischen einer Sanierungsleistung und einer<br />

Spende ist <strong>im</strong> Hinblick auf die <strong>mehrwertsteuerliche</strong>n Folgen relevant: Während eine Sanierungsleistung als<br />

sogenannter Nicht-Umsatz qualifiziert und den Vorsteuerabzug nicht tangiert, führt das Vorliegen einer<br />

Spende <strong>im</strong>mer zu einer entsprechenden Kürzung des Vorsteuerabzugs 1 .<br />

Sanierungsleistungen: Grundvoraussetzung für die Qualifikation <strong>von</strong> <strong>Beiträgen</strong> als Sanierungsleistungen<br />

bildet das Vorliegen einer Sanierung. Aus der Sicht der Mehrwertsteuer liegt ein <strong>Sanierungsfall</strong> dann vor,<br />

wenn der Verlustvortrag grösser ist als die verrechenbaren stillen und offenen Reserven.<br />

Spenden: Spenden stellen wie auch die Sanierungsbeiträge Zuwendungen ohne entsprechende direkte Gegenleistungen<br />

dar. Während Sanierungsleistungen jedoch auf dem Bestreben nach einem wirtschaftlichen<br />

Vorteil wie z.B. die Werterhaltung der Beteiligung oder die Vermeidung eines Totalverlusts basieren, beruhen<br />

Spenden grundsätzlich auf dem Schenkungsgedanken.<br />

2. Mehrwertsteuerliche Qualifikation der einzelnen Beiträge <strong>im</strong> Zuge eines <strong>Sanierungsfall</strong>s<br />

Im Zusammenhang mit der Sanierung einer Kapitalgesellschaft 2 kann die <strong>mehrwertsteuerliche</strong> Qualifikation<br />

<strong>von</strong> <strong>Beiträgen</strong> durch Beteiligte oder Dritte wie folgt zusammengefasst werden:<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Kürzung des Vorsteuerabzugs entspricht dem Betrag der Spende dividiert durch den Gesamtumsatz (inkl. Spende)<br />

multipliziert mit dem Total der Vorsteuern.<br />

2<br />

Für die übrigen Gesellschaftsformen sowie für Sanierungsleistungen durch die öffentliche Hand sind Spezialitäten zu<br />

beachten.


TAX EXPERT International AG<br />

Zürich � Zug<br />

A-fonds-perdu<br />

Zuschuss<br />

Forderungsverzicht auf<br />

gewährten Darlehen<br />

Darlehen mit Vorzugskonditionen<br />

Forderungsverzicht für<br />

Lieferung und Leistung<br />

• Eigentlicher à-fonds-perdu Zuschuss<br />

• Darlehensgewährung mit gleichzeitiger<br />

Abgabe einer Rangrücktrittserklärung,<br />

ohne den glaubhaften Nachweis, dass das<br />

Unternehmen nach der Sanierung das<br />

Darlehen zurückbezahlen kann<br />

• Verzicht auf Rückforderung eines Darlehens<br />

• Nachträgliche Erklärung des Rangrücktritts<br />

für ein bereits gewährtes Darlehen,<br />

ohne den glaubhaften Nachweis, dass das<br />

Unternehmen nach der Sanierung das<br />

Darlehen zurückbezahlen kann<br />

• Forderungsverzicht, über den vor Eintritt<br />

des <strong>Sanierungsfall</strong>s eine entsprechende<br />

Verzichtsvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde<br />

• Zinsreduktion<br />

• Zinsverzicht<br />

Beiträge durch<br />

Beteiligte 3<br />

• Qualifikation als<br />

Sanierungsleistung,<br />

falls<br />

- die Mehrheit der<br />

Beteiligten einen<br />

Beitrag leistet oder<br />

- die den Beitrag<br />

leistenden Gesellschafter<br />

gemeinsam<br />

mind. 20% der<br />

Kapitalbeteiligung<br />

innehaben<br />

• Ansonsten Qualifikation<br />

als Spende<br />

• Qualifikation als Spende<br />

Beiträge durch<br />

Dritte 3<br />

• Qualifikation als<br />

Spende<br />

• Qualifikation als<br />

Sanierungsleistung,<br />

falls der Darlehensverzicht<br />

aus der Sicht<br />

des Darlehensgebers<br />

geschäftlich begründbar<br />

ist<br />

• Qualifikation als Spende (vgl. Spezialbroschüre<br />

Nr. 6, Ziffer 1.2.3.5)<br />

• Leistungsempfänger:<br />

Keinen Anspruch auf Geltendmachung der Vorsteuer bzw. Vorsteuerkorrektur aufgrund<br />

nicht bezahlter steuerbarer Leistungen<br />

• Leistungserbringer:<br />

Forderungsverzicht qualifiziert aus <strong>mehrwertsteuerliche</strong>r Sicht als Entgeltsminderung<br />

3 Gemäss aktueller Auffassung der Mehrwertsteuerverwaltung werden Beiträge durch sog. „nahestehende Personen“ (z.B. Schwestergesellschaften)<br />

der Kategorie „Beiträge durch Dritte“ zugewiesen (Ausn.: Gruppenbesteuerung, vgl. MB 23, Ziff. 4.1).<br />

<strong>Die</strong> Qualifikation eines Beitrags als Spende kann zudem infolge einer sog. Nutzungsänderung die Eigenverbrauchssteuer<br />

auslösen, da in diesem Fall der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Umsatz <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zum Gesamtumsatz stark zunehmen kann. Bei Wegfall dieser Beiträge bzw. Spenden <strong>im</strong> Folgejahr<br />

kann jedoch möglicherweise wiederum eine Einlageentsteuerung vorgenommen werden (vgl. Spezialbroschüren<br />

Nr. 5 und 6).<br />

Das MB 23 reflektiert die Praxis der Mehrwertsteuerverwaltung, welche bisher noch nicht <strong>von</strong> der Eidg.<br />

Steuerrekurskommission bzw. vom Bundesgericht bestätigt worden ist.<br />

Autoren: Richard J. Wuermli, dipl. Steuerexperte, Managing Partner, TAX EXPERT International AG<br />

Bruno Beer, dipl. Steuerexperte, Manager, TAX EXPERT International AG<br />

Franziska Spreiter, lic. oec. publ., Tax Consultant, TAX EXPERT International AG<br />

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