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Strahlenschutzbeauftragte nach Röntgenverordnung - Europa

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<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>Röntgenverordnung</strong><br />

© N.Schmitz / www.pixelio.de<br />

Informationen für Betreiber von Röntgeneinrichtungen<br />

in Medizin und Technik


1 Anforderung<br />

Der Strahlenschutzverantwortliche, also derjenige, der eine Röntgeneinrichtung betreiben will<br />

(Unternehmer, niedergelassener Arzt oder, bei juristischen Personen, der gesetzliche Vertreter)<br />

muss, soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, die erforderliche Anzahl von<br />

<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n schriftlich bestellen. Bei der Bestellung eines <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n<br />

sind Aufgaben, Entscheidungsbereich und Befugnisse festzulegen. Die Bestellung<br />

oder Abberufung eines <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n ist der zuständigen Behörde schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

2 Ausnahmen<br />

<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> müssen nicht bestellt werden, wenn der Strahlenschutzverantwortliche<br />

die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und alle Aufgaben des<br />

Strahlenschutzes selbst wahrnimmt.<br />

Keine <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n müssen bei Inbetriebnahme eines Röntgengerätes, das eine<br />

Bauartzulassung als Vollschutzgerät besitzt, bestellt werden.<br />

3 Anzahl<br />

Die erforderliche Anzahl ist nicht näher definiert, so dass grundsätzlich die Bestellung eines<br />

<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n ausreichend ist. Es ist jedoch sinnvoll mindestens zwei <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong><br />

zu bestellen, da im Falle der Abwesenheit des <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n<br />

der Betrieb der Röntgeneinrichtungen eingestellt werden müsste. Auch könnte ein <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>r,<br />

je <strong>nach</strong> Anzahl der zu betreuenden Röntgeneinrichtungen, mit der<br />

Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben überfordert sein. In Krankenhäusern ist es aus<br />

organisatorischen Gründen sinnvoll, für jeden Fachbereich eigene <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> zu<br />

bestellen; vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Grundsätzlich können <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong><br />

auch für mehrere Fachbereiche bestellt werden, allerdings nur dann, wenn die<br />

Fachkunde auch für die anderen Röntgeneinrichtungen vorhanden ist. Des Weiteren ist zu<br />

beachten, dass die räumliche Entfernung zwischen den Fachbereichen nicht zu groß ist, da der<br />

<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> kurzfristig vor Ort sein muss.<br />

4 Aufgaben<br />

<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> leiten und beaufsichtigen Tätigkeiten zur Gewährleistung des<br />

Strahlenschutzes beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Zu den Aufgaben der <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n,<br />

die in § 15 RöV aufgezählt sind, gehören u. a.<br />

die Unterweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen<br />

die Planung und Festlegung technischer und organisatorischer<br />

Strahlenschutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Strahlenschutzbereichen)<br />

die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten<br />

Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände,<br />

Kontrolle der Personendosimeter (Tragen der Dosimeter, regelmäßiger Wechsel der<br />

Filme)<br />

die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und<br />

Schutzvorschriften<br />

Seite 2


5 Stellung der <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n<br />

Die <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n besitzen Weisungsrecht für ihren jeweiligen Entscheidungsbereich.<br />

Die <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n dürfen bei ihrer Arbeit nicht behindert und wegen der<br />

Erfüllung ihrer Pflichten nicht be<strong>nach</strong>teiligt werden. Es besteht eine Unterrichtungspflicht<br />

gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen bei Mängeln die den Strahlenschutz beeinflussen.<br />

Die Stellung eines <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n wird detailliert in § 14 RöV geregelt.<br />

6 Qualifikation<br />

Es dürfen nur Personen zu <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n bestellt werden, bei denen keine<br />

Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihrer Zuverlässigkeit ergeben.<br />

<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> müssen die für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche<br />

Fachkunde besitzen. Die Fachkunde wird in der Regel durch eine für den Anwendungsbereich<br />

geeignete Ausbildung, praktische Erfahrungen (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme von<br />

behördlich anerkannten Strahlenschutzkursen erworben. Die genauen Voraussetzungen für den<br />

Erwerb der Fachkunde sind in den Fachkunderichtlinien Medizin bzw. Technik <strong>nach</strong> RöV<br />

festgelegt. Die Fachkunde wird in der Medizin durch die Landesärzte-, Landeszahnärzte- und<br />

Landestierärztekammer und bei technischen Anwendungen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt<br />

bescheinigt. Spätestens <strong>nach</strong> fünf Jahren ist die Fachkunde durch Teilnahme an<br />

entsprechenden Kursen zu aktualisieren.<br />

7 Rechtsgrundlagen<br />

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen<br />

(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.Juli 2001 (BGBl I 2001, 1714 (2002 I<br />

1459)) in der jeweils geltenden Fassung<br />

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (<strong>Röntgenverordnung</strong> -<br />

RöV) vom 30.April 2003 (BGBl I 2003, 604) in der jeweils geltenden Fassung<br />

8 Bezugsquellen für weitere Informationen<br />

Art Bezugsquellen Internetadressen<br />

EG-Verordnungen<br />

EG-Richtlinien<br />

Nationale Gesetze<br />

Verordnungen<br />

(z.B. GPSG, 1. GPSGV)<br />

Bundesanzeiger Verlag GmbH<br />

Amsterdamer Str. 192<br />

50735 Köln<br />

„Europäisches Recht der Technik“<br />

(Loseblattsammlung)<br />

Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,<br />

10772 Berlin<br />

Bundesgesetzblatt<br />

Bundesanzeiger Verlag GmbH<br />

(s. o.)<br />

Seite 3<br />

http://www.bundesanzeiger.de<br />

http://europa.eu/index_de.htm<br />

http://www.eu-kommission.de<br />

http://publications.europa.eu/index_de.htm<br />

(Amt für Veröffentlichungen)<br />

http://www.bundesgesetzblatt.de<br />

http://de.osha.europa.eu/<br />

http://www.rechtliches.de<br />

(Gesetze im WWW)<br />

http://www.bmas.de/de/asp/gesetze


9 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen?<br />

Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden:<br />

Regionalinspektion Erfurt<br />

Linderbacher Weg 30 (0361) 37 883 00<br />

99099 Erfurt (0361) 37 883 80<br />

E-Mail: ri.erfurt@tlatv.thueringen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Stadt Erfurt Landkreis Gotha<br />

Stadt Weimar Landkreis Sömmerda<br />

Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land<br />

Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz<br />

und technischen Verbraucherschutz<br />

Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) 73 5400<br />

98527 Suhl (03681) 73 3398<br />

E-Mail: direktorin@tlatv.thueringen.de<br />

Regionalinspektion Nordhausen<br />

Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) 6133 0<br />

99734 Nordhausen (03631) 6133 61<br />

E-Mail: ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis<br />

Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis<br />

Herausgeber: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz<br />

und technischen Verbraucherschutz<br />

Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl<br />

Verantwortlich: Falk Haase<br />

Autor: Dipl.-Phys. Thomas Nicol<br />

Internet: www.thueringen.de/de/tlatv/<br />

Stand: Juni 2012<br />

Regionalinspektion Gera<br />

Otto-Dix-Straße 9 (0365) 8211 0<br />

07548 Gera (0365) 8211 104<br />

E-Mail: ri.gera@tlatv.thueringen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Stadt Gera Landkreis Altenburger Land<br />

Stadt Jena Landkreis Greiz<br />

Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt<br />

Saale-Orla-Kreis<br />

Regionalinspektion Suhl<br />

Hölderlinstraße 1 (03681) 73 48 00<br />

98527 Suhl (03681) 73 48 90<br />

E-Mail: ri.suhl@tlatv.thueringen.de<br />

zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />

Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen<br />

Stadt Eise<strong>nach</strong> Landkreis Schmalkalden-Meiningen<br />

Wartburgkreis Landkreis Sonneberg<br />

Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, sind nur mit vorheriger<br />

Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet.<br />

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