Strahlenschutzbeauftragte nach Röntgenverordnung - Europa
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<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong><br />
<strong>nach</strong> <strong>Röntgenverordnung</strong><br />
© N.Schmitz / www.pixelio.de<br />
Informationen für Betreiber von Röntgeneinrichtungen<br />
in Medizin und Technik
1 Anforderung<br />
Der Strahlenschutzverantwortliche, also derjenige, der eine Röntgeneinrichtung betreiben will<br />
(Unternehmer, niedergelassener Arzt oder, bei juristischen Personen, der gesetzliche Vertreter)<br />
muss, soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, die erforderliche Anzahl von<br />
<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n schriftlich bestellen. Bei der Bestellung eines <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n<br />
sind Aufgaben, Entscheidungsbereich und Befugnisse festzulegen. Die Bestellung<br />
oder Abberufung eines <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n ist der zuständigen Behörde schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
2 Ausnahmen<br />
<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> müssen nicht bestellt werden, wenn der Strahlenschutzverantwortliche<br />
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und alle Aufgaben des<br />
Strahlenschutzes selbst wahrnimmt.<br />
Keine <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n müssen bei Inbetriebnahme eines Röntgengerätes, das eine<br />
Bauartzulassung als Vollschutzgerät besitzt, bestellt werden.<br />
3 Anzahl<br />
Die erforderliche Anzahl ist nicht näher definiert, so dass grundsätzlich die Bestellung eines<br />
<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n ausreichend ist. Es ist jedoch sinnvoll mindestens zwei <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong><br />
zu bestellen, da im Falle der Abwesenheit des <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n<br />
der Betrieb der Röntgeneinrichtungen eingestellt werden müsste. Auch könnte ein <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>r,<br />
je <strong>nach</strong> Anzahl der zu betreuenden Röntgeneinrichtungen, mit der<br />
Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben überfordert sein. In Krankenhäusern ist es aus<br />
organisatorischen Gründen sinnvoll, für jeden Fachbereich eigene <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> zu<br />
bestellen; vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Grundsätzlich können <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong><br />
auch für mehrere Fachbereiche bestellt werden, allerdings nur dann, wenn die<br />
Fachkunde auch für die anderen Röntgeneinrichtungen vorhanden ist. Des Weiteren ist zu<br />
beachten, dass die räumliche Entfernung zwischen den Fachbereichen nicht zu groß ist, da der<br />
<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> kurzfristig vor Ort sein muss.<br />
4 Aufgaben<br />
<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> leiten und beaufsichtigen Tätigkeiten zur Gewährleistung des<br />
Strahlenschutzes beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Zu den Aufgaben der <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n,<br />
die in § 15 RöV aufgezählt sind, gehören u. a.<br />
die Unterweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen<br />
die Planung und Festlegung technischer und organisatorischer<br />
Strahlenschutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Strahlenschutzbereichen)<br />
die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten<br />
Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände,<br />
Kontrolle der Personendosimeter (Tragen der Dosimeter, regelmäßiger Wechsel der<br />
Filme)<br />
die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und<br />
Schutzvorschriften<br />
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5 Stellung der <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n<br />
Die <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n besitzen Weisungsrecht für ihren jeweiligen Entscheidungsbereich.<br />
Die <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n dürfen bei ihrer Arbeit nicht behindert und wegen der<br />
Erfüllung ihrer Pflichten nicht be<strong>nach</strong>teiligt werden. Es besteht eine Unterrichtungspflicht<br />
gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen bei Mängeln die den Strahlenschutz beeinflussen.<br />
Die Stellung eines <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n wird detailliert in § 14 RöV geregelt.<br />
6 Qualifikation<br />
Es dürfen nur Personen zu <strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong>n bestellt werden, bei denen keine<br />
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihrer Zuverlässigkeit ergeben.<br />
<strong>Strahlenschutzbeauftragte</strong> müssen die für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche<br />
Fachkunde besitzen. Die Fachkunde wird in der Regel durch eine für den Anwendungsbereich<br />
geeignete Ausbildung, praktische Erfahrungen (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme von<br />
behördlich anerkannten Strahlenschutzkursen erworben. Die genauen Voraussetzungen für den<br />
Erwerb der Fachkunde sind in den Fachkunderichtlinien Medizin bzw. Technik <strong>nach</strong> RöV<br />
festgelegt. Die Fachkunde wird in der Medizin durch die Landesärzte-, Landeszahnärzte- und<br />
Landestierärztekammer und bei technischen Anwendungen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt<br />
bescheinigt. Spätestens <strong>nach</strong> fünf Jahren ist die Fachkunde durch Teilnahme an<br />
entsprechenden Kursen zu aktualisieren.<br />
7 Rechtsgrundlagen<br />
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen<br />
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20.Juli 2001 (BGBl I 2001, 1714 (2002 I<br />
1459)) in der jeweils geltenden Fassung<br />
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (<strong>Röntgenverordnung</strong> -<br />
RöV) vom 30.April 2003 (BGBl I 2003, 604) in der jeweils geltenden Fassung<br />
8 Bezugsquellen für weitere Informationen<br />
Art Bezugsquellen Internetadressen<br />
EG-Verordnungen<br />
EG-Richtlinien<br />
Nationale Gesetze<br />
Verordnungen<br />
(z.B. GPSG, 1. GPSGV)<br />
Bundesanzeiger Verlag GmbH<br />
Amsterdamer Str. 192<br />
50735 Köln<br />
„Europäisches Recht der Technik“<br />
(Loseblattsammlung)<br />
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,<br />
10772 Berlin<br />
Bundesgesetzblatt<br />
Bundesanzeiger Verlag GmbH<br />
(s. o.)<br />
Seite 3<br />
http://www.bundesanzeiger.de<br />
http://europa.eu/index_de.htm<br />
http://www.eu-kommission.de<br />
http://publications.europa.eu/index_de.htm<br />
(Amt für Veröffentlichungen)<br />
http://www.bundesgesetzblatt.de<br />
http://de.osha.europa.eu/<br />
http://www.rechtliches.de<br />
(Gesetze im WWW)<br />
http://www.bmas.de/de/asp/gesetze
9 Wer kann bei auftretenden Fragen helfen?<br />
Bei Fragen und mit Hinweisen können Sie sich an folgende Stellen wenden:<br />
Regionalinspektion Erfurt<br />
Linderbacher Weg 30 (0361) 37 883 00<br />
99099 Erfurt (0361) 37 883 80<br />
E-Mail: ri.erfurt@tlatv.thueringen.de<br />
zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />
Stadt Erfurt Landkreis Gotha<br />
Stadt Weimar Landkreis Sömmerda<br />
Ilm-Kreis Landkreis Weimarer Land<br />
Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz<br />
und technischen Verbraucherschutz<br />
Karl-Liebknecht-Straße 4 (03681) 73 5400<br />
98527 Suhl (03681) 73 3398<br />
E-Mail: direktorin@tlatv.thueringen.de<br />
Regionalinspektion Nordhausen<br />
Gerhart-Hauptmann-Str. 3 (03631) 6133 0<br />
99734 Nordhausen (03631) 6133 61<br />
E-Mail: ri.nordhausen@tlatv.thueringen.de<br />
zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />
Landkreis Nordhausen Kyffhäuserkreis<br />
Landkreis Eichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis<br />
Herausgeber: Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz<br />
und technischen Verbraucherschutz<br />
Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl<br />
Verantwortlich: Falk Haase<br />
Autor: Dipl.-Phys. Thomas Nicol<br />
Internet: www.thueringen.de/de/tlatv/<br />
Stand: Juni 2012<br />
Regionalinspektion Gera<br />
Otto-Dix-Straße 9 (0365) 8211 0<br />
07548 Gera (0365) 8211 104<br />
E-Mail: ri.gera@tlatv.thueringen.de<br />
zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />
Stadt Gera Landkreis Altenburger Land<br />
Stadt Jena Landkreis Greiz<br />
Saale-Holzland-Kreis Landkreis Saalfeld-Rudolstadt<br />
Saale-Orla-Kreis<br />
Regionalinspektion Suhl<br />
Hölderlinstraße 1 (03681) 73 48 00<br />
98527 Suhl (03681) 73 48 90<br />
E-Mail: ri.suhl@tlatv.thueringen.de<br />
zugeordnete Aufsichtsgebiete:<br />
Stadt Suhl Landkreis Hildburghausen<br />
Stadt Eise<strong>nach</strong> Landkreis Schmalkalden-Meiningen<br />
Wartburgkreis Landkreis Sonneberg<br />
Nachdruck, Vervielfältigung und Übersetzung, auch auszugsweise, sind nur mit vorheriger<br />
Zustimmung des TLAtV und mit Quellenangabe gestattet.<br />
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