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Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5 ... - EUR-Lex

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L 296/16 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 25.10.<strong>2012</strong><br />

9. <strong>der</strong> ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen,<br />

10. <strong>der</strong> Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen und<br />

11. <strong>der</strong> Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 14 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EG) <strong>Nr</strong>. 216/2008.<br />

b) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen zu führen.<br />

c) Alle Aufzeichnungen sind für den in dieser <strong>Verordnung</strong> genannten Mindestzeitraum aufzubewahren. Falls eine entsprechende<br />

Angabe fehlt, sind die Aufzeichnungen vorbehaltlich <strong>der</strong> geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens<br />

5 Jahre aufzubewahren.<br />

ABSCHNITT III<br />

Aufsicht, Genehmigung und Durchsetzung<br />

ARO.GEN.300 Aufsicht<br />

a) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:<br />

1. Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Organisationen vor Ausstellung eines Zeugnisses o<strong>der</strong> ggf. einer Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Organisation,<br />

2. fortlaufende Einhaltung <strong>der</strong> anwendbaren Anfor<strong>der</strong>ungen durch Organisationen, die sie genehmigt hat,<br />

3. Umsetzung geeigneter, von <strong>der</strong> zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARO.GEN.135<br />

Buchstabe c und d.<br />

b) Diese Überprüfung muss:<br />

1. sich auf Unterlagen stützen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht<br />

verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,<br />

2. für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse <strong>der</strong> Sicherheitsaufsicht verfügbar machen,<br />

3. auf Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, und<br />

4. <strong>der</strong> zuständigen Behörde die erfor<strong>der</strong>lichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich <strong>der</strong> in<br />

ARO.GEN.350 und ARO.GEN.355 vorgesehenen Maßnahmen, erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

c) Der Umfang <strong>der</strong> Aufsicht gemäß Buchstaben a und b ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> bisherigen<br />

Aufsichtstätigkeiten und <strong>der</strong> Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.<br />

d) Unbeschadet <strong>der</strong> Zuständigkeiten <strong>der</strong> Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtungen gemäß ARO.RAMP ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen o<strong>der</strong> Organisationen, die in<br />

einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat nie<strong>der</strong>gelassen o<strong>der</strong> wohnhaft sind, durchgeführt werden, auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Sicherheitsprioritäten<br />

sowie <strong>der</strong> bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.<br />

e) Erstrecken sich die Tätigkeiten einer Person o<strong>der</strong> Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat o<strong>der</strong> die Agentur, kann<br />

die gemäß Buchstabe a für die Aufsicht zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von <strong>der</strong>/den zuständigen<br />

Behörde(n) des Mitgliedstaats/<strong>der</strong> Mitgliedstaaten, in dem/denen die Tätigkeit stattfindet, o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Agentur durchgeführt wird. Personen o<strong>der</strong> Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, sind<br />

über ihr Bestehen und ihren Umfang zu informieren.<br />

f) Die zuständige Behörde hat alle Informationen zu sammeln und zu verarbeiten, die als nützlich für die Aufsicht<br />

angesehen werden, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen.<br />

ARO.GEN.305 Aufsichtsprogramm<br />

a) Die zuständige Behörde hat ein Aufsichtsprogramm einzurichten und zu verwalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß<br />

ARO.GEN.300 und ARO.RAMP umfasst.<br />

b) Für Organisationen, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde genehmigt sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> spezifischen Natur <strong>der</strong> Organisation, <strong>der</strong> Komplexität ihrer Tätigkeiten, <strong>der</strong> Ergebnisse bisheriger Genehmigungs-<br />

und/o<strong>der</strong> Aufsichtstätigkeiten, wie sie von ARO.GEN und ARO.RAMP gefor<strong>der</strong>t werden, und auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

einer Bewertung <strong>der</strong> damit verbundenen Risiken zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszeitraums<br />

muss Folgendes enthalten sein:<br />

1. Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, soweit zutreffend,<br />

und

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