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Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5 ... - EUR-Lex

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L 296/42 Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union 25.10.<strong>2012</strong><br />

g) Für Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gilt:<br />

1. Bei Än<strong>der</strong>ungen, die gemäß ORO.GEN.115 Buchstabe b und ORO.GEN.130 Buchstabe c mitgeteilt werden müssen,<br />

hat <strong>der</strong> Betreiber <strong>der</strong> zuständigen Behörde die beabsichtigten Än<strong>der</strong>ungen vor dem Datum des Inkrafttretens<br />

vorzulegen und<br />

2. bei Än<strong>der</strong>ungen an Verfahren, die mit <strong>der</strong> vorherigen Genehmigung unterliegenden Punkten gemäß ORO.GEN.130<br />

im Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung einzuholen, bevor die Än<strong>der</strong>ung wirksam wird.<br />

h) Ungeachtet Buchstabe g dürfen, wenn im Interesse <strong>der</strong> Sicherheit sofortige Ergänzungen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, diese unverzüglich veröffentlicht und angewandt werden, sofern die notwendigen Genehmigungen beantragt<br />

wurden.<br />

i) Der Betreiber hat alle von <strong>der</strong> zuständigen Behörde gefor<strong>der</strong>ten Ergänzungen und Än<strong>der</strong>ungen in das Betriebshandbuch<br />

einzuarbeiten.<br />

j) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle aus genehmigten Dokumenten und Än<strong>der</strong>ungen hieran übernommenen<br />

Informationen im Betriebshandbuch korrekt wie<strong>der</strong>gegeben werden. Der Betreiber darf jedoch restriktivere Angaben<br />

und Verfahren im Betriebshandbuch veröffentlichen.<br />

k) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal die Sprache, in <strong>der</strong> diejenigen Teile des Betriebshandbuchs<br />

verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten beziehen, verstehen kann. Der<br />

Inhalt des Betriebshandbuchs ist in einer Form so darzubieten, dass es ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann und<br />

die Grundsätze menschlicher Faktoren beachtet werden.<br />

ORO.MLR.101 Betriebshandbuch — Aufbau<br />

Das Betriebshandbuch muss folgenden grundsätzlichen Aufbau haben:<br />

a) Teil A: Allgemeines/Grundsätzliches. Dieser Teil enthält alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen<br />

und Verfahren.<br />

b) Teil B: Angelegenheiten, die den Betrieb des Luftfahrzeugs betreffen. Dies umfasst alle musterspezifischen Anweisungen<br />

und Verfahren, wobei die Unterschiede zwischen Mustern/Klassen, Baureihen o<strong>der</strong> einzelnen <strong>vom</strong> Betreiber eingesetzten<br />

Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.<br />

c) Teil C: Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb, mit Anweisungen und Informationen zu Strecke/Zweck/Gebiet und Flugplatz/Einsatzort.<br />

d) Teil D: Schulung. Dieser Teil enthält alle Anweisungen für die Schulung von Personal, die für den sicheren Betrieb<br />

benötigt wird.<br />

ORO.MLR.105 Mindestausrüstungsliste<br />

a) Es ist eine Mindestausrüstungsliste (MEL) gemäß Absatz 8.a.3 von Anhang IV <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EG) <strong>Nr</strong>. 216/2008 auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> entsprechenden Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL), wie in den gemäß <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

<strong>Nr</strong>. 1702/2003 festgelegten Daten definiert, zu erstellen.<br />

b) Die MEL und Än<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung durch die zuständige Behörde.<br />

c) Der Betreiber hat die MEL nach je<strong>der</strong> entsprechenden Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> MMEL innerhalb annehmbarer Fristen zu än<strong>der</strong>n.<br />

d) Zusätzlich zur Ausrüstungsliste muss die MEL Folgendes enthalten:<br />

1. eine Präambel mit Anleitungen und Begriffsbestimmungen für Flugbesatzungen und Wartungspersonal, das mit <strong>der</strong><br />

MEL arbeitet,<br />

2. den Än<strong>der</strong>ungsstand <strong>der</strong> MMEL, auf <strong>der</strong> die MEL basiert, und den Än<strong>der</strong>ungsstand <strong>der</strong> MEL,<br />

3. den Geltungsbereich, Umfang und Zweck <strong>der</strong> MEL.<br />

e) Der Betreiber<br />

1. hat Mängelbeseitigungsfristen für jede(s) in <strong>der</strong> MEL aufgeführte Instrument, Ausrüstungsteil und Funktion, das/die<br />

nicht betriebsbereit ist, festzulegen. Die Mängelbeseitigungsfrist in <strong>der</strong> MEL darf nicht weniger restriktiv sein als die<br />

entsprechende Mängelbeseitigungsfrist in <strong>der</strong> MMEL;<br />

2. hat ein effektives Mängelbeseitigungsprogramm zu erstellen,<br />

3. darf das Luftfahrzeug nach Ablauf <strong>der</strong> in <strong>der</strong> MEL festgelegten Mängelbeseitigungsfrist nur dann wie<strong>der</strong> betreiben,<br />

wenn<br />

i) <strong>der</strong> Mangel beseitigt ist o<strong>der</strong><br />

ii) die Mängelbeseitigungsfrist gemäß Buchstabe f verlängert wurde.

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