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Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) Vom 1. Juli ...

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§ 33 Wahlstation<br />

§ 34 Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach<br />

§ 35 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach<br />

§ 36 Vorstellung, Dienstaufsicht<br />

§ 37 Prüfungsfächer<br />

§ 38 Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis<br />

§ 39 Schriftliche Prüfung<br />

§ 40 Mündliche Prüfung<br />

§ 41 Ausschluss der elektronischen Form<br />

§ 42 Gebührenerhebung<br />

§ 43 In-Kraft-Treten<br />

Anlage<br />

Zweite juristische Staatsprüfung<br />

Besondere Formbestimmung<br />

Teil 5<br />

Gebühren<br />

Teil 6<br />

Schlussbestimmung<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 6 Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> des § 9 Abs. 1 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung vom<br />

23. Juni 2003 (GVBl. S. 116, BS 315-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern <strong>und</strong> für<br />

Sport <strong>und</strong> dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung <strong>und</strong> Kultur verordnet:<br />

Teil 1<br />

Staatliche Pflichtfachprüfung<br />

§ 1<br />

Prüfungsfächer<br />

(1) Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen<br />

im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit<br />

lediglich Verständnis <strong>und</strong> Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen <strong>und</strong> Einzelwissen<br />

nicht vorausgesetzt wird. Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt <strong>und</strong><br />

Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gedanken, ohne Einzelheiten aus<br />

Rechtsprechung <strong>und</strong> Schrifttum.<br />

(2) Pflichtfächer sind:<br />

<strong>1.</strong> die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche<br />

a) des Bürgerlichen Rechts,<br />

b) des Strafrechts <strong>und</strong><br />

c) des Öffentlichen Rechts<br />

einschließlich des Verfahrensrechts <strong>und</strong> der europarechtlichen Bezüge sowie

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