Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) Vom 1. Juli ...
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§ 33 Wahlstation<br />
§ 34 Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach<br />
§ 35 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach<br />
§ 36 Vorstellung, Dienstaufsicht<br />
§ 37 Prüfungsfächer<br />
§ 38 Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis<br />
§ 39 Schriftliche Prüfung<br />
§ 40 Mündliche Prüfung<br />
§ 41 Ausschluss der elektronischen Form<br />
§ 42 Gebührenerhebung<br />
§ 43 In-Kraft-Treten<br />
Anlage<br />
Zweite juristische Staatsprüfung<br />
Besondere Formbestimmung<br />
Teil 5<br />
Gebühren<br />
Teil 6<br />
Schlussbestimmung<br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 6 Abs. 3 Satz 1 <strong>und</strong> des § 9 Abs. 1 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung vom<br />
23. Juni 2003 (GVBl. S. 116, BS 315-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern <strong>und</strong> für<br />
Sport <strong>und</strong> dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung <strong>und</strong> Kultur verordnet:<br />
Teil 1<br />
Staatliche Pflichtfachprüfung<br />
§ 1<br />
Prüfungsfächer<br />
(1) Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen<br />
im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit<br />
lediglich Verständnis <strong>und</strong> Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen <strong>und</strong> Einzelwissen<br />
nicht vorausgesetzt wird. Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt <strong>und</strong><br />
Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>gedanken, ohne Einzelheiten aus<br />
Rechtsprechung <strong>und</strong> Schrifttum.<br />
(2) Pflichtfächer sind:<br />
<strong>1.</strong> die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche<br />
a) des Bürgerlichen Rechts,<br />
b) des Strafrechts <strong>und</strong><br />
c) des Öffentlichen Rechts<br />
einschließlich des Verfahrensrechts <strong>und</strong> der europarechtlichen Bezüge sowie