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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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E. Besondere Bedingungen für die Unfallrente<br />

(gelten nur in Verbindung mit einer Unfallrente)<br />

Ergänzend zu Ziffer 2 Allgemeine <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen<br />

(AUB 2012) leisten wir eine Unfallrente entsprechend den<br />

nachfolgenden Bedingungen.<br />

1 Voraussetzungen für die Leistung der Unfallrente<br />

Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach<br />

Ziffer 2.1.1 AUB 2012 gegeben. Der Unfall hat ohne Mitwirkung<br />

von Krankheiten oder Gebrechen zu einem nach Ziffer<br />

2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelten<br />

Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt.<br />

Vereinbarte besondere Gliedertaxen und Progressionen bleiben<br />

für die Feststellung des Invaliditätsgrades bei der Unfallrente<br />

unberücksichtigt.<br />

2 Höhe der Rentenleistung<br />

Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person<br />

die Unfallrente lebenslänglich in Höhe der im Versicherungsschein<br />

vereinbarten Versicherungssumme.<br />

3 Bemessung der Invalidität<br />

Ziffer 3 und Ziffer 8.4 der AUB 2012 finden entsprechende Anwendung.<br />

4 Dauer und Beginn der Leistung<br />

4.1 Die Unfallrente zahlen wir<br />

> rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der<br />

Unfall ereignet hat,<br />

> monatlich im Voraus.<br />

4.2 Die Unfallrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in<br />

dem<br />

a) die versicherte Person stirbt.<br />

Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres<br />

nach dem Unfallereignis ein, so besteht kein Anspruch<br />

auf Rentenzahlungen. Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag<br />

erbringen wir gegen Vorlage eines<br />

amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt des Versicherten.<br />

Wir können einmal im Jahr einen amtlichen<br />

Nachweis darüber verlangen, dass der Versicherte noch<br />

lebt. Die mit dem Nachweis verbundenen Kosten gehen<br />

zu Ihren Lasten. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich<br />

übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der<br />

nächsten Fälligkeit.<br />

b) wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 8.4 AUB 2012<br />

vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der<br />

Grad der Invalidität unter 50 Prozent gesunken ist. Eine<br />

Rückforderung erbrachter Rentenzahlungen erfolgt<br />

nicht.<br />

4.3 Ab der auf den Beginn der Rentenzahlungen folgenden<br />

Beitragsfälligkeit entfällt für die Dauer der Rentenleistung<br />

die Beitragszahlungspflicht.<br />

5 Kündigung nach Leistungsfall<br />

Für die Unfallrente gilt Ziffer 9.3 AUB 2012 entsprechend.<br />

6 Ausschluss der Dynamik<br />

Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten<br />

vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag<br />

nicht teil.<br />

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