13.04.2013 Aufrufe

Bedingungen und Verbraucherinformationen Dynamische ...

Bedingungen und Verbraucherinformationen Dynamische ...

Bedingungen und Verbraucherinformationen Dynamische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3666 3.PS.0106 09.2004<br />

<strong>Bedingungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

<strong>Dynamische</strong> Hausratversicherung<br />

Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

gemäß Anlage D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für<br />

die Hausratversicherung<br />

(VHB 2002)<br />

B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für die<br />

Hausratversicherung<br />

C. Klauseln für die Hausratversicherung<br />

D. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für die<br />

Versicherung weiterer Elementarschäden<br />

in der Hausratversicherung<br />

(BEH 2002)<br />

E. Regressverzichtsabkommen<br />

F. Merkblatt zur Datenverarbeitung


Inhaltsverzeichnis: Seite<br />

Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong> gemäß Anlage<br />

D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 3<br />

A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für die Hausratversicherung<br />

(VHB 2002) 3<br />

Der Versicherungsumfang<br />

1 Welche Sachen sind versichert? 3<br />

2 Welche Gefahren <strong>und</strong> Schäden sind versichert? 3<br />

3 Was ist unter den versicherten Gefahren zu<br />

verstehen? 4<br />

3.1 Brand, Blitzschlag, Explosion 4<br />

3.2 Einbruchdiebstahl <strong>und</strong> Raub 4<br />

3.3 Vandalismus nach einem Einbruch 4<br />

3.4 Leitungswasser 4<br />

3.5 Sturm, Hagel 4<br />

4 Welche Kosten sind in der Hausratversicherung<br />

versichert? 5<br />

5 Welche Schäden sind nicht versichert? 5<br />

6 Was gilt als Versicherungsort? 5<br />

7 Welcher Versicherungsschutz wird für<br />

Hausratsachen außerhalb der Wohnung<br />

geboten (Außenversicherung)? 5<br />

8 Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der<br />

Hausratversicherung vor? 6<br />

9 Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie<br />

in der Hausratversicherung zu beachten? 6<br />

10 Was passiert mit dem Versicherungsschutz<br />

bei einem Wohnungswechsel? 6<br />

11 Was passiert mit dem Versicherungsschutz<br />

bei einer Trennung von Ehegatten? 7<br />

12 Wann kann die Versicherungssumme<br />

angepasst werden? 7<br />

Der Versicherungsfall<br />

13 Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt<br />

des Versicherungsfalls beachten? 7<br />

14 Welcher Versicherungswert ergibt sich in der<br />

Hausratversicherung, wie wird die Entschädigung<br />

versicherter Sachen <strong>und</strong> Kosten<br />

vorgenommen <strong>und</strong> welche Bestimmungen<br />

gelten bei Unterversicherung? 7<br />

15 Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht? 8<br />

16 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es für Wertsachen<br />

<strong>und</strong> Bargeld in der Hausratversicherung? 8<br />

17 Wann erfolgt die Zahlung der Entschädigung<br />

in der Hausratversicherung? 8<br />

18 Was ist im Versicherungsfall bei wiederherbeigeschafften<br />

Sachen zu beachten? 8<br />

19 Was ist beim Sachverständigenverfahren<br />

zu beachten? 8<br />

20 Wann kann unsere Entschädigungspflicht entfallen? 9<br />

21 Wie können Sie den Verlust von uns<br />

abgelehnter Ansprüche vermeiden? 9<br />

22 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 9<br />

Die Versicherungsdauer<br />

23 Wann beginnt <strong>und</strong> wann endet der Vertrag? 9<br />

Der Versicherungsbeitrag<br />

24 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung<br />

beachten? Was geschieht, wenn Sie einen<br />

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 10<br />

Weitere Bestimmungen<br />

25 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 10<br />

26 Welche Bestimmungen gelten bei Doppel-,<br />

Über- <strong>und</strong> Mehrfachversicherungen? 11<br />

27 Was gilt für andere an der Hausratversicherung<br />

beteiligte Personen? 11<br />

28 Repräsentanten 11<br />

29 Welches Gericht ist zuständig? 11<br />

30 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />

Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 11<br />

31 Welches Recht findet Anwendung? 11<br />

32 Schlussbestimmung 11<br />

2<br />

Inhaltsverzeichnis: Seite<br />

B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für die Hausratversicherung<br />

12<br />

Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif compact<br />

(BB compact 2002) 12<br />

1 Erweiterung der versicherten Gefahren 12<br />

2 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 12<br />

3 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung,<br />

Gartenmöbeln, Gartengeräten 12<br />

4 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen 12<br />

5 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für<br />

Wertsachen 12<br />

6 Erweiterung der Kosten 12<br />

7 Erweiterung der Außenversicherung 13<br />

8 Erweiterung der versicherten Sachen für<br />

Wohnungseigentümer 13<br />

Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif top<br />

(BB top 2002) 13<br />

1 Erweiterung der versicherten Gefahren 13<br />

2 Schäden durch innere Unruhen 13<br />

3 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 13<br />

4 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung,<br />

Gartenmöbeln, Gartengeräten 13<br />

5 Diebstahl aus Krankenzimmern 13<br />

6 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen 13<br />

7 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für<br />

Wertsachen 14<br />

8 Erweiterung der Kosten 14<br />

9 Rückreisekosten 14<br />

10 Erweiterung der Außenversicherung 14<br />

11 Sportgeräte außer Haus 14<br />

12 Gefriergut 14<br />

13 Erweiterung der versicherten Sachen für<br />

Wohnungseigentümer 14<br />

C. Klauseln für die Hausratversicherung 15<br />

Klausel „Fahrraddiebstahl“ 15<br />

Klausel „Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung“ 15<br />

Klausel „Sportgeräte außer Haus“ 15<br />

Klausel „eingelagerte Hausratgegenstände“ 15<br />

Klausel „Gegenstände von besonderem Wert“ 15<br />

Klausel „Arbeitsgeräte“ 15<br />

D. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für die Versicherung<br />

weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung<br />

(BEH 2002) 16<br />

E. Regressverzichtsabkommen 16<br />

F. Merkblatt zur Datenverarbeitung 17


Allgemeine <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

gemäß Anlage D zu § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

1. Wir stellen uns als Ihr Vertragspartner vor. Unser Name <strong>und</strong><br />

unsere Anschrift lauten wie folgt:<br />

VPV Allgemeine Versicherungs-AG<br />

Postfach 10 21 41<br />

50461 Köln<br />

2. Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen <strong>und</strong> uns gelten der<br />

Antrag, der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls die Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln.<br />

Die Versicherungsbedingungen <strong>und</strong> die<br />

Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln finden Sie nachfolgend<br />

abgedruckt. Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland Anwendung.<br />

3. Angaben über Art, Umfang <strong>und</strong> Fälligkeit unserer Leistungen<br />

entnehmen Sie bitte den erwähnten Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln.<br />

4. Die Angaben zur Vertragsdauer finden Sie im Antragsformular.<br />

Dort ist die von Ihnen gewünschte Vertragsdauer eingetragen.<br />

Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt.<br />

5. Die Höhe <strong>und</strong> Zahlungsweise des Beitrags entnehmen Sie bitte<br />

ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular <strong>und</strong><br />

dem Versicherungsschein.<br />

6. Wann kommt Ihr Versicherungsvertrag zustande? Wann<br />

können Sie widersprechen?<br />

Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen<br />

nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation<br />

nach § 10 a des VAG unterlassen, so gilt der<br />

Vertrag auf der Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins, der<br />

Versicherungsbedingungen <strong>und</strong> der weiteren für den<br />

Vertragsinhalt maßgeblichen <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen<br />

nach Überlassung der Unterlagen in Textform (schriftlich<br />

oder in anderer lesbarer Form) widersprechen.<br />

Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> die Allgemeinen Versicherungsbedingungen,<br />

die Besonderen <strong>Bedingungen</strong>/Klauseln <strong>und</strong><br />

die gesetzlich festgelegten <strong>Verbraucherinformationen</strong><br />

vollständig vorliegen <strong>und</strong> Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins<br />

schriftlich in drucktechnisch deutlicher<br />

Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn <strong>und</strong><br />

die Dauer belehrt worden sind. Sofern Sie die Unterlagen<br />

nicht erhalten haben, erlischt das Recht auf Widerspruch<br />

jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.<br />

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung<br />

des Widerspruchs. Den Widerspruch richten Sie<br />

an unsere unter Punkt 1 genannte Anschrift.<br />

7. Bei Beschwerden über den Versicherer können Sie sich auch<br />

an die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer<br />

Straße 108, 53117 Bonn, wenden.<br />

Zudem haben Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei<br />

Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungsombudsmann<br />

(Versicherungsombudsmann e.V., Postfach<br />

08 06 32, 10006 Berlin, Telefon: 0 18 04 / 22 44-24,<br />

Telefax:018 04/22 44-25, www.versicherungsombudsmann.de)<br />

zu wenden. Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen<br />

außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens. Der Beschwerdegegenstand<br />

darf nicht bereits vor einem Gericht,<br />

Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungseinrichtung<br />

anhängig sein oder entschieden oder geschlichtet worden<br />

sein. Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst,<br />

wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben<br />

<strong>und</strong> uns 6 Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben<br />

haben.<br />

A. Allgemeine <strong>Bedingungen</strong> für die Hausratversicherung (VHB 2002)<br />

Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.<br />

Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten<br />

Leistungen.<br />

Der Versicherungsumfang<br />

1 Welche Sachen sind versichert?<br />

1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat der im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Wohnung (siehe Nr. 6). Dazu gehören<br />

alle Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung oder<br />

zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Dazu gehören<br />

auch Wertsachen <strong>und</strong> Bargeld. Für Wertsachen <strong>und</strong><br />

Bargeld gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 16.<br />

1.2 Versichert sind auch<br />

a) R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehantennenanlagen wie z. B. Satellitenschüssel/-spiegel<br />

sowie Markisen, soweit diese<br />

Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen<br />

Zwecken dienen;<br />

b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die Sie als Mieter auf<br />

eigene Kosten beschafft oder übernommen haben <strong>und</strong><br />

für die Sie die Gefahr tragen, insbesondere sanitäre Anlagen<br />

<strong>und</strong> leitungswasserführende Installationen mit<br />

deren Zu- <strong>und</strong> Ableitungsrohren;<br />

c) Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts <strong>und</strong> Spielfahrzeuge;<br />

d) Kanus, Ruder-, Falt- <strong>und</strong> Schlauchboote einschließlich ihrer<br />

Motoren sowie Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme <strong>und</strong><br />

nicht motorisierte Flugdrachen;<br />

e) Arbeitsgeräte <strong>und</strong> Einrichtungsgegenstände, die Ihnen<br />

oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Person zu gewerblichen Zwecken dienen. Die<br />

Einschränkung gemäß Nr. 6.2, letzter Absatz bleibt unberührt;<br />

f) Kleintiere (z. B. H<strong>und</strong>e, Katzen, Vögel).<br />

1.3 Die in Nr.1.1<strong>und</strong>1.2 genannten Sachen sind auch versichert,<br />

soweit sie fremdes Eigentum sind (siehe aber Nr. 1.4 d).<br />

1.4 Nicht versichert sind<br />

a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 1.2 a)<br />

<strong>und</strong> b) genannt;<br />

b) Kraftfahrzeuge aller Art <strong>und</strong> deren Anhänger, es sei<br />

denn, sie sind in Nr. 1.2 c) genannt;<br />

c) Luft <strong>und</strong> Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr.1.2 d)<br />

genannt;<br />

d) Hausratsachen Ihrer Mieter oder Untermieter (Ausnahme:<br />

Die Sachen wurden dem Mieter oder Untermieter<br />

von Ihnen überlassen);<br />

e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für<br />

Schmucksachen <strong>und</strong> Pelze im Privatbesitz versichert sind.<br />

2 Welche Gefahren <strong>und</strong> Schäden sind versichert?<br />

Entschädigt werden nach Nr. 1 versicherte Hausratsachen,<br />

die durch<br />

a) Brand, Blitzschlag – einschließlich Überspannungsschäden<br />

durch Blitz (Die Entschädigung für Überspannungsschäden<br />

durch Blitz ist auf 5 % der Versicherungssumme<br />

begrenzt) –, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-<br />

3


4<br />

fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe Nr. 3.1);<br />

b) Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen<br />

Tat (siehe Nr. 3.2);<br />

c) Vandalismus nach einem Einbruch (siehe Nr. 3.3);<br />

d) Leitungswasser (siehe Nr. 3.4);<br />

e) Sturm <strong>und</strong> Hagel (siehe Nr. 3.5)<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen<br />

Ereignisses abhanden kommen (Versicherungsfall).<br />

3 Was ist unter den versicherten Gefahren zu verstehen?<br />

3.1 Brand, Blitzschlag, Explosion<br />

3.1.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen<br />

Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat <strong>und</strong> das<br />

sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

3.1.2 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes<br />

auf Sachen.<br />

3.1.3 Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung<br />

von Gasen oder Dämpfen.<br />

3.1.4 Versichert sind Sengschäden, die infolge von Brand, Blitzschlag<br />

oder Explosion entstanden sind.<br />

3.1.5 Versichert sind Kurzschluss- <strong>und</strong> Überspannungsschäden,<br />

die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne<br />

Feuererscheinung entstanden sind, wenn sie die Folge<br />

eines Brandes oder einer Explosion sind.<br />

3.1.6 Überspannungsschäden sind versichert, wenn sie die Folge<br />

eines Blitzes sind. (siehe auch Nr. 2 a)<br />

3.1.7 Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag <strong>und</strong><br />

Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende<br />

Ursachen nicht auf<br />

a) Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden<br />

sind;<br />

b) Kurzschluss- <strong>und</strong> Überspannungsschäden, die an elektrischen<br />

Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung<br />

entstanden sind, die nicht unter Nr. 3.1.5 <strong>und</strong><br />

3.1.6 aufgeführt sind.<br />

3.2 Einbruchdiebstahl <strong>und</strong> Raub<br />

3.2.1 Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb<br />

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt<br />

oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum<br />

ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge<br />

eindringt.<br />

Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das<br />

Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst<br />

oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher<br />

Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,<br />

dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.<br />

b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht<br />

oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum<br />

ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt,<br />

um es zu öffnen.<br />

c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet,<br />

nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen<br />

gehalten hat.<br />

d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl<br />

angetroffen wird <strong>und</strong> eines der Mittel gemäß Nr. 3.2.2<br />

anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu<br />

erhalten.<br />

e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels<br />

richtiger Schlüssel öffnet, die er – auch außerhalb der<br />

Wohnung – durch Einbruchdiebstahl oder Raub an<br />

sich gebracht hat.<br />

f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel<br />

eindringt, die er – auch außerhalb der Wohnung<br />

– durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des<br />

berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht<br />

hat.<br />

3.2.2 Ein Raub liegt vor, wenn<br />

a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand<br />

gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;<br />

Gewalt liegt nicht vor, wenn die versicherten<br />

Sachen ohne Überwindung eines bewussten<br />

Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).<br />

b) Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen<br />

lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für<br />

Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des<br />

Versicherungsortes (Nr. 6) verübt werden soll.<br />

c) Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden,<br />

weil Ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder<br />

infolge einer nicht verschuldeten sonstigen plötzlichen<br />

Ursache beeinträchtigt <strong>und</strong> dadurch Ihre Widerstandskraft<br />

ausgeschaltet ist.<br />

3.2.3 Bei Raub nach Nr. 3.2.2 stehen Ihnen Personen gleich, die<br />

mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.<br />

3.2.4 Der Versicherungsschutz gegen Raub gemäß Nr. 3.2.2<br />

erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

nicht auf Schäden an Sachen, die an den Ort der Wegnahme<br />

oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters<br />

herangeschafft werden.<br />

3.3 Vandalismus nach einem Einbruch<br />

Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr.<br />

3.2.1 bezeichneten Arten in die Wohnung eindringt <strong>und</strong><br />

versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.<br />

Das Gleiche gilt bei einem Raub nach Nr. 3.2.2 innerhalb<br />

der Wohnung (siehe Nr. 6.2).<br />

3.4 Leitungswasser<br />

3.4.1 Leitungswasser ist Wasser <strong>und</strong> Wasserdampf, das bestimmungswidrig<br />

ausgetreten ist aus<br />

a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Schläuchen;<br />

b) mit dem Rohrsystem verb<strong>und</strong>enen sonstigen Einrichtungen<br />

oder aus deren wasserführenden Teilen;<br />

c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung;<br />

d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;<br />

e) Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.<br />

3.4.2 Besonderheiten für Mieter<br />

Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen<br />

<strong>und</strong> leitungswasserführenden Installationen sowie Frost<strong>und</strong><br />

sonstige Bruchschäden an deren Zu- <strong>und</strong> Ableitungsrohren,<br />

soweit sie als Mieter diese Anlagen oder<br />

Rohre auf eigene Kosten beschafft oder übernommen<br />

haben <strong>und</strong> für die sie das Risiko tragen (Gefahrtragung).<br />

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen<br />

Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen,<br />

um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,<br />

Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (Nr. 6) zu<br />

beseitigen.<br />

3.4.3 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt<br />

sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf<br />

Schäden durch<br />

a) Plansch- oder Reinigungswasser;<br />

b) Gr<strong>und</strong>wasser, stehendes oder fließendes Gewässer,<br />

Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge<br />

oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen<br />

Rückstau; mitversichert sind jedoch<br />

Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten<br />

Rohrbruch;<br />

c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen<br />

wegen eines Brandes, durch Druckproben<br />

oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten<br />

am Gebäude, in dem sich versicherter Hausrat befindet<br />

oder an der Sprinkler- <strong>und</strong> Berieselungsanlage;<br />

d) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser<br />

(Nr. 3.4.1) den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht<br />

hat;<br />

e) Schwamm.<br />

3.5 Sturm, Hagel<br />

3.5.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens<br />

Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens<br />

63 km/St<strong>und</strong>e).<br />

Ist die Windstärke für das Versicherungsgr<strong>und</strong>stück nicht<br />

feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt,<br />

wenn Sie nachweisen, dass<br />

- die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden<br />

in einwandfreiem Zustand oder an ebenso


widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat<br />

oder<br />

- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des<br />

Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen bef<strong>und</strong>en<br />

haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.<br />

3.5.2 Versichert sind nur Schäden, die entstehen<br />

a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte<br />

Sachen (Nr. 1);<br />

b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder<br />

andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;<br />

c) als Folge eines Sturmschadens gemäß Nr. 3.5.2 a)<br />

oder b) oder an Gebäuden, in denen sich versicherte<br />

Sachen befinden.<br />

3.5.3 Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 3.5.2 sinngemäß.<br />

3.5.4 Der Versicherungsschutz gegen Sturm <strong>und</strong> Hagel erstreckt<br />

sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

nicht auf Schäden durch<br />

a) Sturmflut;<br />

b) Lawinen oder Schneedruck;<br />

c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz<br />

durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Fenster,<br />

Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass<br />

diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden<br />

sind <strong>und</strong> einen Gebäudeschaden darstellen.<br />

4 Welche Kosten sind in der Hausratversicherung<br />

versichert?<br />

4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls (Nr. 2)<br />

notwendigen<br />

a) Aufräumungskosten<br />

Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (Nr. 1) sowie<br />

für das Wegräumen <strong>und</strong> den Abtransport von Resten<br />

dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz <strong>und</strong><br />

für das Ablagern <strong>und</strong> Vernichten;<br />

b) Bewegungs- <strong>und</strong> Schutzkosten<br />

Kosten, die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere<br />

Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden<br />

müssen;<br />

c) Transport- <strong>und</strong> Lagerkosten<br />

Kosten für Transport <strong>und</strong> Lagerung des versicherten<br />

Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde <strong>und</strong><br />

Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht<br />

zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis<br />

zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder<br />

benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren<br />

Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für<br />

die Dauer von 100 Tagen;<br />

d) Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten<br />

Kosten für Maßnahmen, auch erfolglose, die Sie zur<br />

Abwendung oder Minderung des unmittelbar drohenden<br />

Schadens für geboten halten durften;<br />

e) Schlossänderungskosten<br />

Kosten für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen<br />

der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden<br />

gekommen sind;<br />

f) Kosten für provisorische Maßnahmen<br />

Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter<br />

Sachen;<br />

g) Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen<br />

Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen,<br />

die im Bereich der Wohnung (Nr. 6) durch Einbruchdiebstahl,<br />

Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder<br />

innerhalb der Wohnung durch Vandalismus gemäß Nr.<br />

3.3 entstanden sind;<br />

h) Reparaturkosten für gemietete Wohnungen<br />

Kosten für notwendige Reparaturen in gemieteten<br />

Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,<br />

Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (Nr.<br />

6) zu beseitigen.<br />

4.2 Die nach Nr. 4.1 versicherten Kosten ersetzen wir je Versicherungsfall<br />

bis zu 5% auch über die Versicherungssumme<br />

hinaus.<br />

4.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der<br />

Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur<br />

Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen<br />

Interesse erbracht werden.<br />

5 Welche Schäden sind nicht versichert?<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

Schäden,<br />

a) die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

herbeiführen; die vorsätzliche Herbeiführung des<br />

Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch ein<br />

rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung<br />

festgestellt ist;<br />

b) durch Raub, die Sie, Ihr Repräsentant oder die beraubte<br />

Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen;<br />

c) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder<br />

Erdbeben entstehen;<br />

d) durch Kernenergie*.<br />

6 Was gilt als Versicherungsort?<br />

6.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (Nr. 1)<br />

innerhalb des Versicherungsortes.<br />

Diese Beschränkung gilt nicht für versicherte Sachen, die infolge<br />

eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden<br />

Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt<br />

<strong>und</strong> in zeitlichem <strong>und</strong> örtlichem Zusammenhang mit diesem<br />

Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden<br />

kommen. Unberührt bleibt jedoch Nr. 5 a) <strong>und</strong> b).<br />

6.2 Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete<br />

Wohnung.<br />

Zur Wohnung gehören auch Loggien, Balkone, an das Gebäude<br />

unmittelbar anschließende Terrassen sowie Räume<br />

in Nebengebäuden auf dem Gr<strong>und</strong>stück, auf dem sich die<br />

versicherte Wohnung befindet.<br />

Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe<br />

des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich von Ihnen<br />

oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Person zu privaten Zwecken genutzt werden.<br />

Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich gewerblich<br />

genutzt werden.<br />

6.3 Ihnen gehörende Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle,<br />

Fahrräder <strong>und</strong> Kinderwagen sind auch in<br />

Räumen versichert, die Sie gemeinsam mit anderen Hausbewohnern<br />

nutzen.<br />

6.4 Für R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehantennenanlagen wie z. B. Satellitenschüssel/-spiegel<br />

sowie für Markisen gilt als Versicherungsort<br />

das gesamte Gr<strong>und</strong>stück, auf dem die versicherte<br />

Wohnung liegt.<br />

6.5 Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß<br />

Nr. 3.2.2 innerhalb der versicherten Wohnung verwirklicht<br />

worden sein.<br />

7 Welcher Versicherungsschutz wird für Hausratsachen<br />

außerhalb der Wohnung geboten (Außenversicherung)?<br />

7.1 Versicherte Sachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum<br />

einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Person stehen oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen,<br />

sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend<br />

außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume<br />

von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend.<br />

7.2 Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebende Person zur Ausbildung oder zur Erfüllung von<br />

Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf,<br />

so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne von Nr. 7.1,<br />

wie sie dort keinen eigenen Haushalt gegründet haben.<br />

7.3 Für Sturm- <strong>und</strong> Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz<br />

nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.<br />

7.4 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht Außenversi-<br />

*) Der Ersatz dieser Schäden richtet sich in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz.<br />

Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet <strong>und</strong> schließen hierfür<br />

Haftpflichtversicherungen ab.<br />

5


cherungsschutz nur, wenn auch die in Nr. 3.2.1 genannten<br />

Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind.<br />

7.5 Bei Raub (Nr. 3.2.2) besteht Außenversicherungsschutz gemäß<br />

Nr. 7.1<br />

- auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen<br />

wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt;<br />

- in den Fällen der Nr. 3.2.2 b) nur dann, wenn die angedrohte<br />

Gewalttat an Ort <strong>und</strong> Stelle verübt werden soll.<br />

7.6 Für Wertsachen <strong>und</strong> Bargeld gelten die Entschädigungsgrenzen<br />

gemäß Nr. 16. Die Entschädigung für die Außenversicherung<br />

ist jedoch insgesamt auf 5 % der Versicherungssumme,<br />

höchstens 5.000 € begrenzt.<br />

8 Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung<br />

vor?<br />

8.1 Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

Nach Antragstellung dürfen Sie ohne unsere vorherige Einwilligung<br />

keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren<br />

Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung<br />

hinsichtlich versicherter Sachen liegt vor, wenn die tatsächlich<br />

vorhandenen Umstände so verändert werden, dass<br />

der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung<br />

des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme<br />

wahrscheinlicher wären.<br />

Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen vorgenommene<br />

oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung<br />

darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.<br />

Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig<br />

von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns dies unverzüglich<br />

anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.<br />

Für die Hausratversicherung kann eine Gefahrerhöhung<br />

insbesondere vorliegen, wenn<br />

a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt<br />

worden ist;<br />

b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand<br />

ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;<br />

c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung, in der sich<br />

versicherte Sachen befinden, länger als 60 Tage oder<br />

über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus<br />

unbewohnt bleibt <strong>und</strong> auch nicht beaufsichtigt wird.<br />

Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich<br />

während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige<br />

Person darin aufhält;<br />

d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht<br />

in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden. Dies<br />

gilt auch bei Wohnungswechsel.<br />

8.2 Kündigungsrecht des Versicherers<br />

Eine ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene<br />

Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu<br />

kündigen.<br />

Weisen Sie nach, dass Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet<br />

nicht eingeholt haben, wird die Kündigung erst<br />

einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig<br />

von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt<br />

uns, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat zu kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht,<br />

wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand<br />

wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand.<br />

Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines<br />

Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem<br />

wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben.<br />

8.3 Kein Versicherungsschutz<br />

Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein,<br />

haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn<br />

a) Sie Pflichten aus Nr. 8.1 Abs. 1 verletzt haben, es sei<br />

denn, es trifft Sie hieran kein Verschulden;<br />

b) Sie die Ihnen obliegende Anzeige nach Nr. 8.1 Abs. 2 u.<br />

3 nicht unverzüglich gemacht haben <strong>und</strong> der Versicherungsfall<br />

später als einen Monat nach dem Zeitpunkt<br />

eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen,<br />

es sei denn, dass uns zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung<br />

der Gefahr bekannt war;<br />

6<br />

c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung, in der sich<br />

versicherte Sachen befinden, länger als 60 Tage oder<br />

über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus<br />

unbewohnt bleibt <strong>und</strong> auch nicht beaufsichtigt wird.<br />

Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich<br />

während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige<br />

Person darin aufhält;<br />

d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht<br />

in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden. Dies<br />

gilt auch bei Wohnungswechsel.<br />

Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz,<br />

wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unsere<br />

Kündigungsfrist abgelaufen ist <strong>und</strong> wir nicht gekündigt<br />

haben oder die Erhöhung der Gefahr weder<br />

Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf<br />

den Umfang unserer Leistung gehabt hat.<br />

8.4 Beitragsänderung<br />

Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den<br />

für unseren Geschäftsbetrieb geltenden Gr<strong>und</strong>sätzen nur<br />

für einen höheren Beitrag übernommen, haben wir anstelle<br />

des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag<br />

vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an.<br />

Im Fall der Beitragserhöhung können Sie den Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Eingang unserer<br />

Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung<br />

wirksam werden würde.<br />

8.5 Mitversicherte Gefahrerhöhung<br />

Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung,<br />

a) wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,<br />

b) wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen<br />

ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung<br />

nicht berührt werden soll oder<br />

c) wenn die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder<br />

durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das wir eintrittspflichtig<br />

sind, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit<br />

entsprach.<br />

9 Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie in der Hausratversicherung<br />

zu beachten?<br />

9.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haben Sie hinsichtlich<br />

der versicherten Sachen<br />

a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag<br />

vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;<br />

b) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen <strong>und</strong><br />

dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden<br />

Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen abzusperren,<br />

zu entleeren oder entleert zu halten.<br />

9.2. Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, haben Sie<br />

keinen Versicherungsschutz, wenn wir von unserem Recht<br />

Gebrauch machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab<br />

Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos<br />

zu kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht <strong>und</strong> der<br />

Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Sicherheitsvorschrift<br />

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt<br />

wurde.<br />

Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz dann nicht, wenn<br />

die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

oder den Umfang der uns obliegenden Leistung<br />

gehabt hat.<br />

9.3 Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung<br />

verb<strong>und</strong>en, so findet auch Nr. 8 Anwendung.<br />

10 Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei einem<br />

Wohnungswechsel?<br />

10.1 Sie müssen uns den Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn<br />

unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern<br />

schriftlich mitteilen.<br />

10.2 Ab Umzugsbeginn wird der Beitrag an die neuen Gegebenheiten<br />

angepasst (z. B. Wohnfläche oder Tarifzone).<br />

10.3 Im Falle eines Wechsels der im Vertrag bezeichneten Wohnung<br />

geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung<br />

über. Behalten Sie in diesem Falle die bisherige Wohnung


ei, so liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn die neue<br />

Wohnung in derselben Weise wie die bisherige genutzt<br />

wird.<br />

Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz<br />

in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in<br />

der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei<br />

Monate nach Umzugsbeginn.<br />

10.4 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, so ist Nr. 10.3 nicht anzuwenden. Der<br />

Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt jedoch<br />

spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.<br />

10.5 Liegt nach einem Umzug die Wohnung an einem Ort, für<br />

den unser Tarif einen anderen Beitrag vorsieht, so ändert<br />

sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem<br />

Tarif.<br />

10.6 Sie können den Vertrag kündigen, wenn sich der Beitrag gemäß<br />

Nr. 10.5 erhöht. Ihre Kündigung hat spätestens einen<br />

Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag<br />

zu erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären<br />

<strong>und</strong> wird einen Monat nach Zugang bei uns wirksam.<br />

Wir können in diesem Fall den Beitrag nur zeitanteilig bis<br />

zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. Ist Ihre Anzeige<br />

gemäß Nr. 10.1 erfolgt, so wird dieser Beitrag nur in<br />

der für die bisherige Wohnung maßgebenden Größe geschuldet.<br />

11 Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei einer<br />

Trennung von Ehegatten?<br />

11.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer<br />

aus der Ehewohnung aus <strong>und</strong> bleibt der Ehegatte<br />

in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als<br />

Versicherungsort (Nr. 6) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers<br />

<strong>und</strong> die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis<br />

zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens<br />

bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten auf<br />

den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit.<br />

Danach besteht Versicherungsschutz nur<br />

noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.<br />

11.2 Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt Nr. 11.1 entsprechend.<br />

Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

oder einer vergleichbaren Partnerschaft<br />

nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften<br />

gelten auch die in den Partnerschaften<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren<br />

Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.<br />

12 Wann kann die Versicherungssumme angepasst werden?<br />

12.1 Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit<br />

Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem<br />

Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Andere Verbrauchs-<br />

<strong>und</strong> Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel <strong>und</strong><br />

ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter“<br />

aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller<br />

privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber<br />

dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der<br />

Veränderungsprozentsatz wird auf eine Nachkommastelle<br />

abger<strong>und</strong>et. Maßgebend ist der vom Statistischen B<strong>und</strong>esamt<br />

jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.<br />

12.2 Die vereinbarte oder nach Nr. 12.1 angepasste Versicherungssumme<br />

erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von<br />

10 %.<br />

12.3 Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über<br />

die angepasste Versicherungssumme können Sie durch<br />

schriftliche Erklärung die Anpassung mit Wirkung für den<br />

Zeitpunkt aufheben, in dem die Anpassung wirksam werden<br />

sollte.<br />

12.4 Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme<br />

wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. Erhebliche<br />

Überversicherung liegt vor, wenn sich ergibt, dass<br />

die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses<br />

(Versicherungswert) erheblich übersteigt. In diesem Fall<br />

können Sie <strong>und</strong> wir verlangen, dass die Versicherungssumme<br />

dem Versicherungswert unverzüglich angepasst<br />

<strong>und</strong> der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird.<br />

Der Versicherungsfall<br />

13 Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />

beachten?<br />

13.1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie<br />

a) uns unverzüglich über den Versicherungsfall informieren;<br />

b) Schäden – soweit möglich – abwenden oder durch Sofort-<br />

<strong>und</strong> Rettungsmaßnahmen mindern. Soweit es die<br />

Umstände zulassen, sind dabei von uns Weisungen einzuholen<br />

<strong>und</strong> zu beachten;<br />

c) uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache<br />

<strong>und</strong> Höhe des Schadens <strong>und</strong> über den Umfang der<br />

Entschädigungspflicht gestatten sowie jede Auskunft<br />

dazu – auf Verlangen schriftlich – erteilen <strong>und</strong> die geforderten<br />

Belege beibringen;<br />

d) der zuständigen Polizeidienststelle Schäden durch Einbruchdiebstahl,<br />

Vandalismus oder Raub sofort anzeigen<br />

<strong>und</strong> unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener<br />

Sachen einreichen;<br />

e) uns ein Verzeichnis über die abhanden gekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen mit Angaben zum<br />

jeweiligen Anschaffungsjahr <strong>und</strong> Anschaffungspreis vorlegen;<br />

f) abhanden gekommene Sparbücher <strong>und</strong> andere sperrfähige<br />

Urk<strong>und</strong>en unverzüglich sperren lassen; für Wertpapiere<br />

ist das Aufgebotsverfahren einzuleiten.<br />

13.2 Wird eine der in Nr. 13.1 genannten Obliegenheiten verletzt,<br />

sind wir von der Leistungspflicht frei, es sei denn, die<br />

Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung bleiben wir insoweit<br />

zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder<br />

Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch<br />

auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.<br />

Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens, bleiben wir bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung insoweit verpflichtet, als der Umfang des<br />

Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer<br />

gewesen wäre.<br />

Bei vorsätzlicher Verletzung bleiben wir insoweit nur verpflichtet,<br />

wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere<br />

Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn Sie kein<br />

erhebliches Verschulden trifft.<br />

Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle<br />

nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so können<br />

wir nur für diese Sachen von der Leistungspflicht frei<br />

sein.<br />

14 Welcher Versicherungswert ergibt sich in der Hausratversicherung,<br />

wie wird die Entschädigungsberechnung<br />

versicherter Sachen <strong>und</strong> Kosten vorgenommen <strong>und</strong><br />

welche Bestimmungen gelten bei Unterversicherung?<br />

14.1 Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen<br />

gleicher Art <strong>und</strong> Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).<br />

Falls Sachen für ihren Zweck in Ihrem Haushalt nicht mehr<br />

zu verwenden sind, ist Versicherungswert der für Sie erzielbare<br />

Verkaufspreis (gemeiner Wert).<br />

Für Antiquitäten <strong>und</strong> Kunstgegenstände ist Versicherungswert<br />

der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art<br />

<strong>und</strong> Güte.<br />

14.2 Ersetzt werden<br />

a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Hausratsachen<br />

der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalls;<br />

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten<br />

zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zuzüglich<br />

einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen<br />

ist, höchstens jedoch der Versicherungswert<br />

7


unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.<br />

Restwerte werden angerechnet.<br />

14.3 Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall<br />

auf die Versicherungssumme begrenzt. Versicherte<br />

Kosten werden bis 5 % auch über die Versicherungssumme<br />

hinaus ersetzt. Schadenabwendungs- <strong>und</strong> Schadenminderungskosten,<br />

die auf unsere Weisung hin verursacht<br />

wurden, werden unbegrenzt ersetzt.<br />

14.4 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert<br />

der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />

(Unterversicherung), so wird nur der Teil des<br />

gemäß Nr. 14.1 <strong>und</strong> 14.2 ermittelten Betrags ersetzt, der<br />

sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme<br />

zu dem Versicherungswert:<br />

8<br />

Entschädigung =<br />

Schadenbetrag x Versicherungssumme<br />

Versicherungswert<br />

14.5 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten<br />

(Nr.4) gelten Nr. 14.1 bis 14.4 entsprechend.<br />

14.6 Ist die Entschädigung gemäß Nr. 16 auf bestimmte Beträge<br />

begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes<br />

der dort genannten Sachen höchstens diese Beträge<br />

berücksichtigt. Der bei Unterversicherung nur teilweise<br />

zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens wird ohne Rücksicht<br />

auf Entschädigungsgrenzen ermittelt; für die Höhe<br />

der Entschädigung gelten jedoch die Grenzen gemäß Nr. 16.<br />

15 Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht?<br />

15.1 Sie können mit uns vereinbaren, dass wir im Versicherungsfall<br />

auf Leistungskürzungen wegen Unterversicherung<br />

verzichten. Abweichend von Nr. 14.4 <strong>und</strong> 14.5 nehmen<br />

wir dann keinen Abzug wegen Unterversicherung vor<br />

(Unterversicherungsverzicht).<br />

15.2 Der Unterversicherungsverzicht gilt nur, wenn Sie ihn mit<br />

uns ausdrücklich vereinbaren <strong>und</strong> er im Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> seinen Nachträgen ausgewiesen ist. Der Unterversicherungsverzicht<br />

entfällt, wenn ein weiterer Hausratversicherungsvertrag<br />

für Sie <strong>und</strong> die versicherte Wohnung ohne<br />

entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 15.1 besteht, oder<br />

die tariflichen Voraussetzungen* entfallen.<br />

15.3 Sie <strong>und</strong> wir können unter Einhaltung einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs durch<br />

schriftliche Erklärung verlangen, dass die Vereinbarung über<br />

den Unterversicherungsverzicht mit Beginn des nächsten<br />

Versicherungsjahres entfällt.<br />

Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie<br />

den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />

Erklärung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden<br />

Versicherungsjahrs kündigen.<br />

16 Welche Entschädigungsgrenzen gibt es für Wertsachen<br />

<strong>und</strong> Bargeld in der Hausratversicherung?<br />

16.1 Die Entschädigung für Wertsachen <strong>und</strong> Bargeld ist je Versicherungsfall<br />

auf insgesamt 15 % der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

16.2 Wertsachen im Sinne der Hausratversicherung sind<br />

a) Bargeld <strong>und</strong> auf Geldkarten geladene Beträge (z. B.<br />

Chipkarten);<br />

b) Urk<strong>und</strong>en einschl. Sparbücher <strong>und</strong> sonstige Wertpapiere;<br />

c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten,<br />

Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen<br />

aus Gold oder Platin;<br />

d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong> Gobelins, Kunstgegenstände<br />

(z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen,<br />

Graphiken <strong>und</strong> Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen<br />

aus Silber;<br />

e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten),<br />

jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.<br />

*) Beantragte Versicherungssumme 650 € je qm gültig ab 01.01.2002<br />

16.3 Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener<br />

mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht<br />

von 200 kg oder auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke<br />

mit mehrwandiger Tür oder außerhalb<br />

besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse<br />

mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung<br />

je Versicherungsfall begrenzt:<br />

- bis insgesamt 1.500 € für Bargeld, davon ausgenommen<br />

sind Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag<br />

übersteigt;<br />

- bis insgesamt 3.000 € für Urk<strong>und</strong>en einschl. Sparbücher<br />

<strong>und</strong> sonstige Wertpapiere;<br />

- bis insgesamt 25.000 € für Schmucksachen, Edelsteine,<br />

Perlen, Briefmarken, Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle<br />

Sachen aus Gold oder Platin.<br />

17 Wann erfolgt die Zahlung der Entschädigung in der<br />

Hausratversicherung?<br />

17.1 Ist unsere Leistungspflicht dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe nach<br />

festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen<br />

zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat<br />

nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag<br />

beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens<br />

zu zahlen ist.<br />

17.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 %<br />

unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank*)<br />

zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % <strong>und</strong> höchstens<br />

mit 6 % pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein<br />

höherer Zins zu entrichten ist.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb<br />

eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird.<br />

Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig<br />

ist.<br />

17.3 Wir können die Zahlung aufschieben, solange<br />

- Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />

- gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls<br />

ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren<br />

läuft.<br />

17.4 Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 17.1 <strong>und</strong> Nr. 17.2 ist gehemmt,<br />

solange infolge Ihres Verschuldens der Reparaturauftrag<br />

nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt<br />

oder nicht gezahlt werden kann.<br />

18 Was ist im Versicherungsfall bei wiederherbeigeschafften<br />

Sachen zu beachten?<br />

Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,<br />

so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache<br />

zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung<br />

gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen<br />

oder die Sache uns zur Verfügung zu stellen. Sie<br />

haben dieses Wahlrecht innerhalb eines Monates nach Empfang<br />

unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben. Nach<br />

fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns<br />

über.<br />

19 Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten?<br />

19.1 Sie <strong>und</strong> wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige<br />

festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann<br />

durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der<br />

Entschädigung ausgedehnt werden.<br />

Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige<br />

Erklärung uns gegenüber verlangen.<br />

19.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen<br />

<strong>und</strong> kann dann die andere unter Angabe des von ihr<br />

benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den<br />

zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite<br />

Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach<br />

Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die<br />

auffordernde Partei durch das für den Schadenort zu-


ständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung<br />

ist auf diese Folge hinzuweisen.<br />

b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn<br />

des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen<br />

als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der<br />

Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort<br />

zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen,<br />

die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder<br />

Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,<br />

die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern<br />

angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis<br />

stehen.<br />

Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes<br />

durch die Sachverständigen.<br />

19.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:<br />

a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden<br />

gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert<br />

im Zeitpunkt des Versicherungsfalls;<br />

b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß Nr. 14.2<br />

b);<br />

c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;<br />

d) entstandene Kosten, die gemäß Nr. 4 versichert sind.<br />

19.4 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig<br />

ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander<br />

ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen<br />

Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen<br />

gezogenen Grenzen <strong>und</strong> übermittelt seine<br />

Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.<br />

19.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die<br />

Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.<br />

19.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes<br />

sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,<br />

dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser verbindlichen Feststellungen berechnen<br />

wir gemäß Nr. 14 bis 16 <strong>und</strong> Nr. 26 die Entschädigung.<br />

19.7 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten<br />

gemäß Nr. 13 nicht berührt.<br />

20 Wann kann unsere Entschädigungspflicht entfallen?<br />

Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig<br />

über Tatsachen zu täuschen, die für den Gr<strong>und</strong> oder für die<br />

Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer<br />

von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt auch,<br />

wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen<br />

den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen<br />

Versicherungsvertrag bezieht.<br />

Ist eine Täuschung gemäß Absatz 1 durch ein rechtskräftiges<br />

Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt,<br />

so gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 als bewiesen.<br />

21 Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter Ansprüche<br />

vermeiden?<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie<br />

den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

gerichtlich geltend gemacht haben.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zugang unserer schriftlichen Ablehnung.<br />

Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein,<br />

wenn wir dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen<br />

Geltendmachung hingewiesen haben.<br />

22 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?<br />

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in<br />

zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in<br />

dem die Leistung verlangt werden kann.<br />

Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum<br />

von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen<br />

Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.<br />

Die Versicherungsdauer<br />

23 Wann beginnt <strong>und</strong> wann endet der Vertrag?<br />

23.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten<br />

oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 24.2<br />

zahlen.<br />

23.2 Dauer <strong>und</strong> Ende des Vertrags<br />

Der Versicherungsvertrag wird für die im Versicherungsschein<br />

angegebene Dauer abgeschlossen.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert<br />

sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen<br />

oder uns drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres<br />

eine Kündigung zugegangen ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet<br />

der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum<br />

vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der<br />

Vertrag schon zum Ablauf des fünften oder jedes darauffolgenden<br />

Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss<br />

Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

23.3 Widerspruchsfrist<br />

a) Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen<br />

nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation<br />

nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzs<br />

(VAG) unterlassen, so gilt der Vertrag auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen<br />

<strong>und</strong> der weiteren für den Vertragsinhalt<br />

maßgeblichen <strong>Verbraucherinformationen</strong> als abgeschlossen,<br />

wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen<br />

nach Überlassung der Unterlagen in Textform (schriftlich<br />

oder in anderer lesbarer Form) widersprechen.<br />

b) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein<br />

<strong>und</strong> die Unterlagen nach a) vollständig<br />

vorliegen <strong>und</strong> Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins<br />

schriftlich über das Widerspruchsrecht,<br />

den Fristbeginn <strong>und</strong> die Dauer belehrt worden sind. Zur<br />

Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung<br />

des Widerspruchs. Sofern Sie die Unterlagen nach a)<br />

nicht erhalten haben, erlischt das Recht zum Widerspruch<br />

ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.<br />

23.4 Tod des Versicherungsnehmers<br />

Das Versicherungsverhältnis endet zwei Monate nach dem<br />

Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht spätestens zu<br />

diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise<br />

wie der frühere Versicherungsnehmer nutzt.<br />

23.5 Kündigung nach Versicherungsfall<br />

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls sind sowohl Sie<br />

als auch wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung<br />

muss schriftlich erklärt werden.<br />

Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat<br />

nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach<br />

Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft<br />

des Urteils zugegangen sein.<br />

Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang<br />

bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass<br />

die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<br />

zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam<br />

wird.<br />

Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem<br />

Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

23.6 Wohnungswechsel<br />

Erhöht sich der Beitrag wegen eines Wohnungswechsels gemäß<br />

Nr.10.5, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen.<br />

Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Wir können in diesem Fall den Beitrag nur zeitanteilig bis<br />

zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. Ist die Anzeige<br />

gemäß Nr. 10.1 erfolgt, so wird dieser Beitrag nur in<br />

der für die bisherige Wohnung maßgebenden Höhe geschuldet.<br />

9


23.7 Wegfall des versicherten Interesses<br />

Wenn das versicherte Risiko vollständig <strong>und</strong> dauernd in<br />

Wegfall kommt, so erlischt die Versicherung dafür. In diesem<br />

Fall steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben<br />

können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der<br />

Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt,<br />

wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der<br />

Versicherungsfall eingetreten ist.<br />

Der Versicherungsbeitrag<br />

24 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?<br />

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig<br />

zahlen?<br />

24.1 Beitrag <strong>und</strong> Versicherungssteuer<br />

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer,<br />

die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten<br />

Höhe zu entrichten haben.<br />

24.2 Zahlung <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger<br />

Beitrag<br />

24.2.1 Fälligkeit <strong>und</strong> Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes<br />

vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrags fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich<br />

nach Erhalt des Versicherungsscheins <strong>und</strong> der Zahlungsaufforderung<br />

sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein<br />

genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,<br />

gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.<br />

24.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />

sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der<br />

Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.<br />

24.2.3 Rücktritt<br />

Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,<br />

können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />

der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn wir<br />

den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von<br />

drei Monaten nach Abschluss des Vertrags gerichtlich<br />

geltend machen.<br />

24.3 Zahlung <strong>und</strong> Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />

24.3.1 Fälligkeit <strong>und</strong> Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Die Folgebeiträge sind zu dem im Versicherungsschein<br />

oder in der Beitragsrechnung angegebenen Termin fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zum oben genannten<br />

Zeitpunkt erfolgt.<br />

24.3.2 Verzug<br />

Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten<br />

Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die<br />

verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.<br />

Wir werden Sie schriftlich zur Zahlung auffordern <strong>und</strong><br />

Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen<br />

setzen.<br />

Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug<br />

entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

24.3.3 Kein Versicherungsschutz<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der<br />

Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur<br />

Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung<br />

nach Nr. 24.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen<br />

wurden.<br />

24.3.4 Kündigung<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der<br />

Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag fristlos kündigen,<br />

wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach<br />

Nr. 24.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen haben.<br />

Haben wir gekündigt <strong>und</strong> zahlen Sie danach innerhalb eines<br />

Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag<br />

fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang<br />

der Kündigung <strong>und</strong> der Zahlung eingetreten sind,<br />

besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />

10<br />

24.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,<br />

gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu<br />

dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag<br />

eingezogen werden kann <strong>und</strong> Sie einer berechtigten Einziehung<br />

nicht widersprechen.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns<br />

nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen<br />

Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />

Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen<br />

werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb<br />

des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

24.5 Teilzahlung <strong>und</strong> Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind<br />

die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit<br />

der Zahlung einer Rate in Verzug sind.<br />

Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />

verlangen.<br />

24.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir, soweit<br />

nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den<br />

Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Bei Vertragsaufhebungen nach Nr. 24.3.4 haben<br />

wir Anspruch auf den Beitrag bis zum Ende der laufenden<br />

Versicherungsperiode.<br />

Weitere Bestimmungen<br />

25 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

25.1 Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche<br />

Umstände<br />

Sie oder Ihr Bevollmächtigter sind verpflichtet, uns bei<br />

Abschluss des Vertrags alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />

Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß <strong>und</strong> vollständig<br />

anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag<br />

gestellten Fragen ebenso zu beantworten.<br />

Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf<br />

unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt<br />

oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein<br />

Umstand, nach dem wir ausdrücklich <strong>und</strong> schriftlich gefragt<br />

haben, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.<br />

Wird der Vertrag von Ihrem Bevollmächtigten oder einem<br />

Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen <strong>und</strong> kennt<br />

dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so<br />

behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt<br />

oder dies arglistig verschwiegen.<br />

25.2 Rücktritt<br />

25.2.1 Voraussetzungen <strong>und</strong> Ausübung des Rücktritts<br />

Unvollständige <strong>und</strong> unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen<br />

Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag<br />

zurückzutreten. Dies gilt auch dann,<br />

wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde,<br />

weil Sie sich der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen<br />

haben.<br />

Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der<br />

Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der<br />

Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.<br />

25.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts<br />

Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn wir die nicht angezeigten<br />

gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige<br />

Anzeige kannten.<br />

Dasselbe gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen<br />

oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen noch von<br />

Ihrem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht wurden.<br />

Hatten Sie die gefahrerheblichen Umstände anhand<br />

schriftlicher von uns gestellter Fragen anzuzeigen, können<br />

wir wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands,<br />

nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist,<br />

nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder von<br />

Ihnen oder von Ihrem Bevollmächtigten arglistig verschwiegen<br />

wurde.


25.2.3 Folgen des Rücktritts<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir<br />

den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen,<br />

dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte<br />

Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt<br />

hat.<br />

Im Fall des Rücktritts sind wir <strong>und</strong> Sie verpflichtet, die<br />

empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme<br />

ist vom Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen.<br />

Wir behalten aber unseren Anspruch auf den Teil des<br />

Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen<br />

Vertragszeit entspricht.<br />

25.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht<br />

Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Anzeigepflicht<br />

ohne Verschulden verletzt wurde, haben wir, falls<br />

für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist,<br />

auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode<br />

Anspruch. Das gleiche gilt, wenn uns bei Abschluss<br />

des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher<br />

Umstand nicht angezeigt worden ist, weil er Ihnen<br />

nicht bekannt war.<br />

Wird die höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb<br />

maßgebenden Gr<strong>und</strong>sätzen auch gegen einen höheren<br />

Beitrag nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von einem Monat, nachdem wir von der Anzeigepflichtverletzung<br />

Kenntnis erlangt haben, kündigen. Die Kündigung<br />

wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt,<br />

wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt<br />

an geltend gemacht wird, in dem wir von der Verletzung<br />

der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand<br />

Kenntnis erlangt haben.<br />

25.4 Anfechtung<br />

Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über<br />

Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.<br />

26 Welche Bestimmungen gelten bei Doppel-, Über- <strong>und</strong><br />

Mehrfachversicherungen?<br />

26.1 Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein Interesse<br />

(Sachen oder Kosten) gegen dieselbe Gefahr in mehreren<br />

Versicherungsverträgen versichert ist <strong>und</strong> entweder die Versicherungssummen<br />

zusammen den Versicherungswert übersteigen<br />

oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,<br />

die aufgr<strong>und</strong> jedes einzelnen Vertrags ohne<br />

Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den<br />

Gesamtschaden übersteigt.<br />

26.2 Wenn die Doppelversicherung zustande gekommen ist,<br />

ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des<br />

später geschlossenen Vertrags verlangen oder die Anpassung<br />

des vorliegenden Vertrags mit uns vereinbaren.<br />

26.3 Das Recht zur Aufhebung erlischt, wenn Sie davon nicht unverzüglich<br />

Gebrauch machen, nachdem Sie von der Doppelversicherung<br />

Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung<br />

wird mit Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der<br />

sie verlangt wird.<br />

26.4 Hat ein Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in<br />

der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht<br />

geschlossene Vertrag nichtig. Wir haben, sofern wir<br />

nicht bei Vertragsabschluss die Nichtigkeit kannten, Anspruch<br />

auf den Beitrag bis zum Schluss der Versicherungsperiode,<br />

in der wir diese Kenntnis erlangen.<br />

26.5 Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert<br />

(Überversicherung), können Sie <strong>und</strong> wir verlangen, dass<br />

die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich<br />

angepasst <strong>und</strong> der Beitrag entsprechend herabgesetzt<br />

wird. Nr. 26.4 gilt für die Überversicherung entsprechend.<br />

26.6 Erlangen Sie oder mitversicherte Personen aus anderen Versicherungsverträgen<br />

Entschädigung für denselben Schaden,<br />

so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag<br />

in der Weise, dass die Entschädigung aus allen<br />

Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag<br />

im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben<br />

worden wäre. Dies gilt insbesondere für Hausratsachen,<br />

die begrenzt versichert sind (Wertsachen Nr. 16) <strong>und</strong> in der<br />

Außenversicherung (Nr. 7).<br />

27 Was gilt für andere an der Hausratversicherung beteiligte<br />

Personen?<br />

Schließen Sie die Versicherung im eigenen Namen für einen<br />

anderen ab, so können nur Sie <strong>und</strong> nicht der Versicherte die<br />

Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn<br />

der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.<br />

Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis<br />

verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu<br />

erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung<br />

nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.<br />

Das Verhalten <strong>und</strong> die Kenntnis des Versicherten werden Ihrem<br />

Verhalten <strong>und</strong> Ihrer Kenntnis gleichgestellt. Auf die Kenntnis<br />

des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag<br />

ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige<br />

Benachrichtigung durch Sie nicht angebracht war.<br />

Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,<br />

wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen<br />

<strong>und</strong> uns nicht darüber informiert haben.<br />

28 Repräsentanten<br />

Im Rahmen von Nr. 8, 9, 13, 20, 25 <strong>und</strong> 26 stehen Repräsentanten<br />

dem Versicherungsnehmer gleich.<br />

29 Welches Gericht ist zuständig?<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />

sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem für unseren Sitz<br />

oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen<br />

des Vertrags mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig,<br />

an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung<br />

oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung<br />

oder – bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung –<br />

seinen Wohnsitz hatte.<br />

Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz<br />

zuständigen Gericht erheben.<br />

30 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?<br />

Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?<br />

30.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen <strong>und</strong> Erklärungen müssen<br />

Sie schriftlich abgeben. Sie sind an unsere Hauptverwaltung<br />

zu richten. Unsere Vertreter sind zu deren Entgegennahme<br />

nicht bevollmächtigt.<br />

30.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber<br />

abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen<br />

Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung<br />

wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die<br />

Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen<br />

sein würde.<br />

31 Welches Recht findet Anwendung?<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

32 Schlussbestimmung<br />

Sollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungen<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt<br />

dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem<br />

solchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

11


B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für die Hausratversicherung<br />

(gelten nur, sofern vereinbart)<br />

Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif compact<br />

(BB compact 2002)<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für den Tarif compact gelten die Allgemeinen<br />

Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2002). Durch diese Besonderen<br />

<strong>Bedingungen</strong> wird der Versicherungsschutz darüber<br />

hinaus erweitert.<br />

1 Erweiterung der versicherten Gefahren<br />

1.1 Ergänzend zu Nr. 2 VHB 2002 werden versicherte Hausratsachen<br />

auch entschädigt, die durch<br />

- Implosion (Plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch<br />

äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks/Vakuum),<br />

- Verpuffung<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen<br />

Ereignisses abhanden kommen.<br />

1.2 Ergänzend zu Nr. 2 VHB 2002 werden versicherte Hausratsachen<br />

auch entschädigt, die durch Anprall eines sonstigen<br />

Fahrzeuges innerhalb des Versicherungsortes beschädigt<br />

oder zerstört werden. Als sonstige Fahrzeuge<br />

gelten: Schienen- oder Straßenfahrzeuge.<br />

Nicht versichert sind Schäden durch den Anprall sonstiger<br />

Fahrzeuge, die vom Versicherungsnehmer selbst oder einer<br />

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben<br />

wurden.<br />

1.3 Abweichend von Nr. 2 a) VHB 2002 sind Überspannungsschäden<br />

durch Blitz bis zur vereinbarten Hausratversicherungssumme<br />

mitversichert.<br />

1.4 Ergänzend zu Nr. 3.4.1 VHB 2002 gilt als Leitungswasser<br />

auch Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus<br />

- im Haus verlaufenden Regenfallrohren,<br />

- Wasserbetten,<br />

- Aquarien/Terrarien bis 500 l Gesamtvolumen.<br />

1.5 Für wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel,<br />

Kältemittel) gilt Nr. 3.4.1 VHB 2002 entsprechend.<br />

2 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen<br />

2.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß<br />

Nr. 1 VHB 2002, ausgenommen Bargeld <strong>und</strong> Wertsachen<br />

gemäß Nr. 16 VHB 2002, im verschlossenen Innen- oder<br />

Kofferraum eines Kraftfahrzeugs.<br />

2.2 Wir leisten Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung<br />

oder das Abhandenkommen durch Diebstahl, wenn<br />

Sie nachweisen, dass<br />

a) der Diebstahl tagsüber zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00<br />

Uhr begangen worden ist<br />

oder<br />

b) das Kraftfahrzeug in Gebrauch war<br />

oder<br />

c) das Kraftfahrzeug in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00<br />

Uhr nach beendetem Gebrauch auf einem bewachten<br />

Parkplatz oder in einem verschlossenen Hofraum abgestellt<br />

worden war.<br />

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />

Fremdes Eigentum ist nicht versichert.<br />

3 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln,<br />

Gartengeräten<br />

Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leisten wir<br />

Entschädigung für<br />

- Wäsche <strong>und</strong> Bekleidung, die sich nachweislich tagsüber zwischen<br />

6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00 Uhr zum Waschen, Trocknen,<br />

Bleichen oder Lüften außerhalb von versicherten Räumen<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück befindet, auf dem die versicherte Wohnung<br />

liegt;<br />

- Gartenmöbel <strong>und</strong> Gartengeräte außerhalb von Räumen auf<br />

dem eingefriedeten Gr<strong>und</strong>stück, auf dem sich die versicherte<br />

Wohnung befindet.<br />

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />

12<br />

4 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen<br />

4.1 Für Kinderwagen oder Krankenfahrstühle besteht Versicherungsschutz<br />

auch für Schäden durch einfachen Diebstahl,<br />

wenn nachweislich<br />

- der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00 Uhr verübt<br />

wurde oder<br />

- die Sachen zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch waren<br />

oder<br />

- in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus)<br />

des Gebäudes abgestellt waren, in dem sich die<br />

versicherte Wohnung befindet.<br />

4.2 Lose mit dem Kinderwagen oder dem Krankenfahrstuhl<br />

verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen<br />

werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten<br />

Gegenständen entwendet worden sind.<br />

4.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />

4.4 Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke <strong>und</strong>,<br />

sofern üblicherweise vorhanden, die Rahmen- oder sonstige<br />

Identifikationsnummer oder -kennzeichen zu beschaffen<br />

<strong>und</strong> aufzubewahren.<br />

Verletzen Sie diese Bestimmung, können Sie Entschädigung<br />

nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig<br />

nachweisen.<br />

4.5 Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzeigen <strong>und</strong> uns einen Nachweis dafür<br />

erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft<br />

wurden.<br />

4.6 Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß<br />

Nr. 9 <strong>und</strong> Nr. 13 VHB 2002 zur Kündigung berechtigt oder<br />

auch leistungsfrei sein.<br />

5 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen<br />

5.1 In Abänderung von Nr. 16.1 VHB 2002 ist die Entschädigung<br />

für Wertsachen <strong>und</strong> Bargeld je Versicherungsfall auf<br />

insgesamt 20 % der Versicherungssumme begrenzt. Diese<br />

Grenze kann gegen Mehrbeitrag erhöht werden.<br />

5.2 Die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 16.3 VHB 2002 gelten<br />

unverändert.<br />

6 Erweiterung der Kosten<br />

6.1 Ergänzend zu Nr. 4.1 VHB 2002 sind Bewachungs- <strong>und</strong> Hotelkosten<br />

wie folgt versichert:<br />

a) Bewachungskosten<br />

Kosten für die Bewachung eines versicherten Hausrats,<br />

wenn die Wohnung unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Schließvorrichtungen<br />

oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden<br />

Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu<br />

dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig<br />

sind, längstens jedoch für die Dauer von 48 St<strong>und</strong>en.<br />

b) Hotelkosten<br />

Kosten für Hotelunterbringung (dazu zählt auch die<br />

Unterbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen)<br />

ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon),<br />

wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung<br />

unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Ihnen auch die Beschränkung<br />

auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.<br />

Die tatsächlich angefallenen Kosten werden bis zu dem<br />

Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar<br />

ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die<br />

Entschädigung pro Tag ist auf 1 Promille der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

Die Kosten werden nur dann ersetzt, wenn es sich bei der<br />

versicherten Wohnung um Ihren ständigen Wohnsitz handelt.


6.2 In Abänderung von Nr. 4.2 <strong>und</strong> Nr. 14 VHB 2002 ersetzen<br />

wir die nach Nr. 4.1 VHB 2002 <strong>und</strong> Nr. 6.1 BB compact<br />

2002 versicherten Kosten je Versicherungsfall bis zu 10 %<br />

auch über die Versicherungssumme hinaus.<br />

7 Erweiterung der Außenversicherung<br />

7.1 In Abänderung von Nr. 7.1 VHB 2002 gilt:Versicherte Sachen,<br />

die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen<br />

in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen<br />

oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit<br />

auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb<br />

der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als 6 Monate<br />

gelten nicht als vorübergehend.<br />

7.2 In Abänderung von Nr. 7.6 VHB 2002 gilt:Für Wertsachen<br />

<strong>und</strong> Bargeld gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr.<br />

5 Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif compact (2002).<br />

Die Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch<br />

insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme, höchstens<br />

10.000 € begrenzt.<br />

8 Erweiterung der versicherten Sachen für Wohnungseigentümer<br />

Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung, so gilt:<br />

8.1 Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen,<br />

z. B. Einbaumöbel, Bodenbeläge, Innenanstriche <strong>und</strong><br />

Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteil<br />

sein könnten.<br />

8.2 Soweit gemäß Nr. 8.1 sanitäre Anlagen <strong>und</strong> leitungswasserführende<br />

Installationen versichert sind, erstreckt sich die<br />

Versicherung auch auf Frost- <strong>und</strong> sonstige Bruchschäden an<br />

deren Zu- <strong>und</strong> Ableitungsrohren.<br />

8.3 Voraussetzung für die Versicherung dieser Sachen im Rahmen<br />

Ihrer Hausratversicherung ist, dass hierfür kein Versicherungsschutz<br />

durch eine Wohngebäudeversicherung vorhanden<br />

ist.<br />

8.4 Pflicht- <strong>und</strong> Monopolrechte bleiben unberührt.<br />

Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif top<br />

(BB top 2002)<br />

Als Gr<strong>und</strong>lage für den Tarif top gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen<br />

(VHB 2002). Durch diese Besonderen<br />

<strong>Bedingungen</strong> wird der Versicherungsschutz darüber hinaus<br />

erweitert.<br />

1 Erweiterung der versicherten Gefahren<br />

1.1 Ergänzend zu Nr. 2 VHB 2002 werden versicherte Hausratsachen<br />

auch entschädigt, die durch<br />

- Implosion(Plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch<br />

äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks/Vakuum),<br />

- Verpuffung<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen<br />

Ereignisses abhanden kommen.<br />

1.2 Ergänzend zu Nr. 2 VHB 2002 werden versicherte Hausratsachen<br />

auch entschädigt, die durch Anprall eines sonstigen<br />

Fahrzeuges innerhalb des Versicherungsortes beschädigt<br />

oder zerstört werden. Als sonstige Fahrzeuge<br />

gelten: Schienen- oder Straßenfahrzeuge.<br />

Nicht versichert sind Schäden durch den Anprall sonstiger<br />

Fahrzeuge, die vom Versicherungsnehmer selbst oder einer<br />

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben<br />

wurden.<br />

1.3 Abweichend von Nr. 2 a) VHB 2002 sind Überspannungsschäden<br />

durch Blitz bis zur vereinbarten Hausratversicherungssumme<br />

mitversichert.<br />

1.4 Abweichend von Nr. 3.1.5 a) VHB 2002 sind auch Sengschäden,<br />

die nicht durch Brand entstanden sind, versichert.<br />

Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 500 € begrenzt.<br />

Davon haben Sie einen Selbstbehalt von 100 € zu<br />

tragen.<br />

1.5 Ergänzend zu Nr. 3.4.1 VHB 2002 gilt als Leitungswasser<br />

auch Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus<br />

- im Haus verlaufenden Regenfallrohren,<br />

- Wasserbetten,<br />

- Aquarien/Terrarien bis 500 l Gesamtvolumen.<br />

1.6 Für wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel,<br />

Kältemittel) gilt Nr. 3.4.1 VHB 2002 entsprechend.<br />

2 Schäden durch Innere Unruhen<br />

2.1 Abweichend von Nr. 5 c) VHB 2002 sind Schäden durch<br />

innere Unruhen mitversichert.<br />

2.2 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche<br />

Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe<br />

<strong>und</strong> Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten <strong>und</strong><br />

Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.<br />

2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der<br />

Versicherungssumme begrenzt.<br />

3 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen<br />

3.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß<br />

Nr. 1 VHB 2002, ausgenommen Bargeld <strong>und</strong> Wertsachen<br />

gemäß Nr. 16 VHB 2002, im verschlossenen Innen- oder<br />

Kofferraum eines Kraftfahrzeugs.<br />

3.2 Wir leisten Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung<br />

oder das Abhandenkommen durch Diebstahl, wenn<br />

Sie nachweisen, dass<br />

a) der Diebstahl tagsüber zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00<br />

Uhr begangen worden ist<br />

oder<br />

b) das Kraftfahrzeug in Gebrauch war<br />

oder<br />

c) das Kraftfahrzeug in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00<br />

Uhr nach beendetem Gebrauch auf einem bewachten<br />

Parkplatz oder in einem verschlossenen Hofraum abgestellt<br />

worden war.<br />

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 € begrenzt.<br />

Fremdes Eigentum ist nicht versichert.<br />

4 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln,<br />

Gartengeräten<br />

Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leisten wir<br />

Entschädigung für<br />

- Wäsche <strong>und</strong> Bekleidung, die sich nachweislich tagsüber zwischen<br />

6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00 Uhr zum Waschen, Trocknen,<br />

Bleichen oder Lüften außerhalb von versicherten Räumen<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück befindet, auf dem die versicherte Wohnung<br />

liegt;<br />

- Gartenmöbel <strong>und</strong> Gartengeräte außerhalb von Räumen auf<br />

dem eingefriedeten Gr<strong>und</strong>stück, auf dem sich die versicherte<br />

Wohnung befindet.<br />

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 € begrenzt.<br />

5 Diebstahl aus Krankenzimmern<br />

Wenn sich die versicherten Sachen (Nr. 1 VHB 2002) im Falle<br />

eines stationären Krankenhausaufenthaltes vorübergehend<br />

außerhalb der Wohnung befinden, leisten wir bei einer Entwendung<br />

durch einfachen Diebstahl aus dem Krankenzimmer<br />

Entschädigung.<br />

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 € begrenzt.<br />

Die Gesamtentschädigung ist je Krankenhausaufenthalt auf<br />

das Doppelte dieser Entschädigung (200 €) begrenzt.<br />

Fremdes Eigentum ist nicht versichert.<br />

6 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen<br />

6.1 Für Kinderwagen oder Krankenfahrstühle besteht Versicherungsschutz<br />

auch für Schäden durch einfachen Diebstahl,<br />

wenn nachweislich<br />

- der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00 Uhr verübt<br />

wurde oder<br />

- die Sachen zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch waren<br />

oder<br />

- in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus)<br />

des Gebäudes abgestellt waren, in dem sich die<br />

versicherte Wohnung befindet.<br />

13


6.2 Lose mit dem Kinderwagen oder dem Krankenfahrstuhl<br />

verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen<br />

werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten<br />

Gegenständen entwendet worden sind.<br />

6.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 € begrenzt.<br />

6.4 Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke <strong>und</strong>,<br />

sofern üblicherweise vorhanden, die Rahmen- oder sonstige<br />

Identifikationsnummer oder -kennzeichen zu beschaffen<br />

<strong>und</strong> aufzubewahren.<br />

Verletzen Sie diese Bestimmung, können Sie Entschädigung<br />

nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig<br />

nachweisen.<br />

6.5 Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzeigen <strong>und</strong> uns einen Nachweis dafür<br />

erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft<br />

wurden.<br />

6.6 Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß<br />

Nr. 9 <strong>und</strong> Nr. 13 VHB 2002 zur Kündigung berechtigt oder<br />

auch leistungsfrei sein.<br />

7 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen<br />

7.1 In Abänderung von Nr. 16.1 VHB 2002 ist die Entschädigung<br />

für Wertsachen <strong>und</strong> Bargeld je Versicherungsfall auf<br />

insgesamt 25 % der Versicherungssumme begrenzt. Diese<br />

Grenze kann gegen Mehrbeitrag erhöht werden.<br />

7.2 Die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 16.3 VHB 2002 gelten<br />

unverändert.<br />

8 Erweiterung der Kosten<br />

8.1 Ergänzend zu Nr. 4.1 VHB 2002 sind auch versichert die<br />

infolge eines Versicherungsfalls notwendigen<br />

a) Bewachungskosten<br />

Kosten für die Bewachung eines versicherten Hausrats,<br />

wenn die Wohnung unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Schließvorrichtungen<br />

oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden<br />

Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu<br />

dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig<br />

sind, längstens jedoch für die Dauer von 72 St<strong>und</strong>en.<br />

b) Hotelkosten<br />

Kosten für Hotelunterbringung (dazu zählt auch die<br />

Unterbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen)<br />

ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon),<br />

wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung<br />

unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Ihnen auch die Beschränkung<br />

auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.<br />

Die tatsächlich angefallenen Kosten werden bis zu dem<br />

Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar<br />

ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die<br />

Entschädigung pro Tag ist auf 2 Promille der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

Die Kosten werden nur dann ersetzt, wenn es sich bei der<br />

versicherten Wohnung um Ihren ständigen Wohnsitz handelt.<br />

8.2 In Abänderung von Nr. 4.2 <strong>und</strong> Nr. 14 VHB 2002 ersetzen<br />

wir die nach Nr. 4.1 VHB 2002 <strong>und</strong> Nr. 8.1 BB top 2002 versicherten<br />

Kosten je Versicherungsfall bis zu 15 % auch über<br />

die Versicherungssumme hinaus.<br />

9 Rückreisekosten<br />

9.1 Wenn Sie wegen eines Versicherungsfalls, der voraussichtlich<br />

5.000 € Schadenssumme übersteigt, Ihren Urlaub<br />

vorzeitig beenden müssen, weil Ihre Anwesenheit am Schadenort<br />

erforderlich ist, ersetzen wir die dadurch entstehenden<br />

Mehrkosten.<br />

9.2 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit<br />

von der versicherten Wohnung, wenn deren Dauer mindestens<br />

4 Tage, höchstens jedoch 6 Wochen beträgt.<br />

9.3 Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem von<br />

Ihnen benutzten Urlaubsreisemittel <strong>und</strong> nach der Dringlichkeit<br />

für Ihre Rückkehr an den Schadenort.<br />

14<br />

9.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der<br />

Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt.<br />

10 Erweiterung der Außenversicherung<br />

10.1 In Abänderung von Nr. 7.1 VHB 2002 gilt: Versicherte Sachen,<br />

die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen<br />

in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen<br />

oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit<br />

auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb<br />

der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als 6 Monate<br />

gelten nicht als vorübergehend.<br />

10.2 In Abänderung von Nr. 7.6 VHB 2002 gilt: Für Wertsachen<br />

<strong>und</strong> Bargeld gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr.<br />

7 Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif Top (2002). Die<br />

Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt<br />

auf 15 % der Versicherungssumme, höchstens<br />

15.000 € begrenzt.<br />

11 Sportgeräte außer Haus<br />

Für Hausratsachen nach Nr. 1 VHB 2002, die der Ausübung<br />

eines Sportes dienen, leisten wir Entschädigung im Rahmen<br />

der Außenversicherung wie folgt:<br />

11.1 In Abänderung von Nr. 7.1 VHB 2002 gilt:Versicherte Sachen,<br />

die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen<br />

in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen<br />

oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit<br />

versichert, auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend<br />

außerhalb der Wohnung befinden.<br />

11.2 Die Entschädigung ist auf 15 % der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

12 Gefriergut<br />

12.1 Wir leisten Entschädigung für durch eine unvorhersehbare<br />

Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall) an Gefriergut<br />

verursachte Schäden.<br />

12.2 Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden<br />

Einrichtung dokumentiert sein.<br />

12.3 Nicht versichert sind Schäden durch technische Defekte<br />

<strong>und</strong> Bedienungsfehler, die in Ihrem Haushalt geschehen.<br />

12.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />

13 Erweiterung der versicherten Sachen für Wohnungseigentümer<br />

Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung, so gilt:<br />

13.1 Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen,<br />

z. B. Einbaumöbel, Bodenbeläge, Innenanstriche <strong>und</strong><br />

Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteil<br />

sein könnten.<br />

13.2 Soweit gemäß Nr. 13.1 sanitäre Anlagen <strong>und</strong> leitungswasserführende<br />

Installationen versichert sind, erstreckt sich die<br />

Versicherung auch auf Frost- <strong>und</strong> sonstige Bruchschäden an<br />

deren Zu- <strong>und</strong> Ableitungsrohren.<br />

13.3 Voraussetzung für die Versicherung dieser Sachen im Rahmen<br />

Ihrer Hausratversicherung ist, dass hierfür kein Versicherungsschutz<br />

durch eine Wohngebäudeversicherung vorhanden<br />

ist.<br />

13.4 Pflicht- <strong>und</strong> Monopolrechte bleiben unberührt.


C. Klauseln für die Hausratversicherung<br />

(gelten nur, sofern vereinbart)<br />

Klausel „Fahrraddiebstahl“<br />

1 Ergänzend zu Ihrer Hausratversicherung leisten wir auch Entschädigung,<br />

wenn Ihre Fahrräder durch einfachen Diebstahl<br />

abhanden kommen (Nr. 3). Ihre Fahrräder sind auf Erstes Risiko<br />

versichert. Die Versicherungssumme für Fahrraddiebstahl<br />

entnehmen Sie dem Versicherungsschein.<br />

2 Die Versicherungssumme für Fahrraddiebstahl erhöht oder<br />

vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />

entsprechend des Prozentsatzes, um den sich der Preisindex<br />

für „Andere Verbrauchs- <strong>und</strong> Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel<br />

<strong>und</strong> ohne normalerweise nicht in der Wohnung<br />

gelagerte Güter“ aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten<br />

aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr<br />

gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.<br />

Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Nachkommastelle<br />

abger<strong>und</strong>et. Maßgebend ist der vom Statistischen<br />

B<strong>und</strong>esamt jeweils für den Monat September veröffentlichte<br />

Index.<br />

3 Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden<br />

durch Diebstahl, wenn nachweislich<br />

a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher<br />

Weise durch ein Schloss gesichert war <strong>und</strong> außerdem<br />

b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00 Uhr verübt<br />

wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch<br />

oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum<br />

oder auf dem umfriedeten Gr<strong>und</strong>stück, das zur versicherten<br />

Wohnung gehört, befand.<br />

4 Für die mit dem Fahrrad lose verb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> regelmäßig seinem<br />

Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz<br />

nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden<br />

gekommen sind.<br />

5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für Fahrraddiebstahl<br />

vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.<br />

6 Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke <strong>und</strong> die<br />

Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen<br />

<strong>und</strong> aufzubewahren.<br />

Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur<br />

verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen.<br />

7 Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle<br />

anzeigen <strong>und</strong> uns einen Nachweis dafür erbringen,<br />

dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden.<br />

Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß<br />

Nr. 9 <strong>und</strong> Nr. 13 VHB 2002 zur Kündigung berechtigt oder<br />

auch leistungsfrei sein.<br />

8 Sie <strong>und</strong> wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch<br />

schriftliche Erklärung verlangen, dass der Versicherungsschutz<br />

für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />

entfällt. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können<br />

Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer<br />

Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres<br />

kündigen.<br />

Klausel „Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung“<br />

Abweichend von Nr. 1 VHB 2002 sind nicht versichert:<br />

1 in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- <strong>und</strong> Weinberghäusern<br />

sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden:<br />

Bargeld, Urk<strong>und</strong>en einschließlich Sparbücher <strong>und</strong> sonstige<br />

Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen aus Silber,<br />

Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong> Gobelins,<br />

Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen,<br />

Graphiken <strong>und</strong> Plastiken), Schusswaffen, Foto- <strong>und</strong> optische<br />

Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt<br />

sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken;<br />

2 in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden<br />

Bargeld, Urk<strong>und</strong>en einschließlich Sparbücher <strong>und</strong> sonstige<br />

Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder<br />

Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong> Gobelins.<br />

Klausel „Sportgeräte außer Haus“<br />

Für Hausratsachen nach Nr. 1 VHB 2002, die der Ausübung eines<br />

Sportes dienen, leisten wir Entschädigung im Rahmen der<br />

Außenversicherung wie folgt:<br />

1 In Abänderung von Nr. 7.1 VHB 2002 gilt:Versicherte Sachen,<br />

die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die<br />

Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit versichert,<br />

auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der<br />

Wohnung befinden.<br />

2 Die Entschädigung ist auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt.<br />

Klausel „eingelagerte Hausratgegenstände“<br />

Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert:<br />

Bargeld, Urk<strong>und</strong>en einschließlich Sparbücher <strong>und</strong> sonstige<br />

Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Münzen <strong>und</strong> Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder<br />

Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche <strong>und</strong> Gobelins, Kunstgegenstände<br />

(z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken<br />

<strong>und</strong> Plastiken), Schusswaffen, Foto- <strong>und</strong> optische Apparate sowie<br />

sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten),<br />

jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.<br />

Klausel „Gegenstände von besonderem Wert“<br />

Abweichend von Nr. 1 VHB 2002 sind die im Versicherungsvertrag<br />

bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert.<br />

Klausel „Arbeitsgeräte“<br />

Abweichend von Nr. 1.2 e) VHB 2002 sind Arbeitsgeräte <strong>und</strong><br />

Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen,<br />

nicht mitversichert.<br />

15


D. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für die Versicherungen weiterer Elementarschäden<br />

in der Hausratversicherung (BEH 2002)<br />

(gelten nur, soweit beantragt <strong>und</strong> im Versicherungsschein aufgeführt)<br />

1 Vertragsgr<strong>und</strong>lage<br />

Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen<br />

(VHB 2002), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen<br />

etwas anderes ergibt.<br />

2 Versicherte Gefahren <strong>und</strong> Schäden<br />

2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

a) Überschwemmung des Versicherungsortes (Nr. 3),<br />

b) Rückstau (Nr. 4),<br />

c) Erdbeben (Nr. 5),<br />

d) Erdfall (Nr. 6),<br />

e) Erdrutsch (Nr. 7),<br />

f) Schneedruck (Nr. 8),<br />

g) Lawinen (Nr. 9) ,<br />

h) Vulkanausbruch (Nr. 10)<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen<br />

Ereignisses abhanden kommen – soweit vereinbart<br />

<strong>und</strong> im Versicherungsschein aufgeführt.<br />

2.2 Entschädigt werden auch versicherte Kosten gemäß Nr. 4<br />

VHB 2002 bis höchstens 10% der Versicherungssumme.<br />

3 Überschwemmung des Versicherungsortes<br />

3.1 Überschwemmung ist eine Überflutung des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens<br />

auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten<br />

Sachen befinden, durch<br />

a) Ausuferung von oberirdisch (stehenden oder fließenden)<br />

Gewässern;<br />

b) Witterungsniederschläge.<br />

3.2 Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

Schäden durch<br />

a) Sturmflut;<br />

b) Gr<strong>und</strong>wasser.<br />

4 Rückstau<br />

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen<br />

(stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch<br />

Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem<br />

des Gebäudes, in dem sich die versicherte Sache befindet,<br />

oder dessen zugehörigen Einrichtungen, austritt.<br />

5 Erdbeben<br />

5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,<br />

die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern<br />

ausgelöst wird.<br />

5.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass<br />

a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der<br />

Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden<br />

in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen<br />

anderen Sachen angerichtet hat oder<br />

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des<br />

Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen bef<strong>und</strong>en<br />

haben, nur durch Erdbeben entstanden sein kann.<br />

E. Regressverzichtsabkommen<br />

Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten.<br />

Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den Bestimmungen<br />

für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei<br />

übergreifenden Schadenereignissen, die der B<strong>und</strong>esanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn hinterlegt sind <strong>und</strong> Ihnen<br />

auf Wunsch von uns übersandt werden. Dort ist auch das Verzeichnis<br />

der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen<br />

beigetreten sind.<br />

16<br />

6 Erdfall<br />

Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen<br />

Hohlräumen.<br />

7 Erdrutsch<br />

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen<br />

von Gesteins- oder Erdmassen.<br />

8 Schneedruck<br />

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder<br />

Eismassen.<br />

9 Lawinen<br />

Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder<br />

Eismassen.<br />

10 Vulkanausbruch<br />

Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufbruch<br />

der Erdkruste, verb<strong>und</strong>en mit Lava-Ergüssen, Asche-Eruptionen<br />

oder Ausströmen von sonstigen Materialien <strong>und</strong> Gasen.<br />

11 Nicht versicherte Schäden<br />

Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange<br />

die Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden<br />

noch nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für<br />

ihren Zweck nicht benutzbar sind.<br />

12 Besondere Sicherheitsvorschrift<br />

In Ergänzung der VHB 2002 haben Sie alle notwendigen <strong>und</strong><br />

zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen.<br />

Insbesondere sind – sofern zumutbar – zur Vermeidung<br />

von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen<br />

auf dem Versicherungsgr<strong>und</strong>stück frei zu halten <strong>und</strong> Rückstausicherungen<br />

gemäß der jeweils geltenden Landesbauverordnung<br />

stets funktionsbereit zu halten.<br />

Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Bestimmungen<br />

der Sicherheitsvorschrift gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der VHB 2002.<br />

13 Selbstbehalt<br />

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete<br />

Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten<br />

Selbstbehalt (siehe Versicherungsschein) gekürzt.<br />

14 Kündigung<br />

Sie <strong>und</strong> wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ende des laufenden Versicherungsjahres diesen<br />

erweiterten Versicherungsschutz für Elementarschäden schriftlich<br />

kündigen.<br />

Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung<br />

zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.<br />

15 Ende des Hausratversicherungsvertrags<br />

Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags erlischt auch<br />

die Versicherung weiterer Elementarschäden nach den BEH 2002.<br />

Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung<br />

vorbehaltlich einer späteren Aufhebung oder Kündigung<br />

Schadenersatzansprüche gegen Sie weitgehend nicht geltend<br />

machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von<br />

150.000 € bis 600.000 €. Auf Regressforderungen unter<br />

150.000 € verzichten die Abkommensunternehmen nicht, weil Sie sich<br />

gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung<br />

selbst schützen können. Ein Regressverzicht, der<br />

über die Grenze von 600.000 € hinausgeht, kann nur auf Antrag<br />

gegen Entrichtung eines besonderen Entgelts gewährt werden.


F. Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

Vorbemerkung<br />

Versicherer können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der<br />

elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen<br />

sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell <strong>und</strong> wirtschaftlich abwickeln;<br />

auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft<br />

vor missbräuchlichen Handlungen als die<br />

früher gebräuchlichen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen<br />

Daten zu Ihrer Person wird durch das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung<br />

<strong>und</strong> -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere<br />

Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn Sie, als K<strong>und</strong>e, eingewilligt<br />

haben. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung <strong>und</strong> -nutzung<br />

stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses<br />

oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses<br />

geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen<br />

der speichernden Stelle erforderlich ist <strong>und</strong> kein Gr<strong>und</strong> zu der<br />

Annahme besteht, dass Ihr schutzwürdiges Interesse am Ausschluss<br />

der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />

Einwilligungserklärung<br />

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung<br />

<strong>und</strong> im Hinblick auf eine sichere Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Datenverarbeitung ist in Ihren Antrag eine Einwilligungserklärung<br />

nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt<br />

über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet<br />

jedoch – außer in der Lebens- <strong>und</strong> Unfallversicherung – schon<br />

mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen<br />

Widerruf, der allerdings den Gr<strong>und</strong>sätzen von Treu <strong>und</strong> Glauben<br />

unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung<br />

ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem<br />

Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener<br />

Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung<br />

<strong>und</strong> -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,<br />

wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.<br />

Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

Daneben setzt die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim<br />

Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis<br />

des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der<br />

Lebens-, Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung (Personenversicherung)<br />

ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel<br />

enthalten.<br />

Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für<br />

die Datenverarbeitung <strong>und</strong> -nutzung nennen.<br />

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig<br />

sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).<br />

Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische<br />

Daten wie K<strong>und</strong>ennummer (Partnernummer),<br />

Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung<br />

sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten,<br />

z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes<br />

geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern<br />

wir Ihre Angaben zum Schaden <strong>und</strong> ggf. auch Angaben<br />

von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der<br />

Berufsunfähigkeit oder bei Ablauf einer Lebensversicherung<br />

den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer<br />

stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken<br />

achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der<br />

Risiken an Rückversicherer im In- <strong>und</strong> Ausland ab. Diese Rückversicherer<br />

benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische<br />

Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,<br />

Beitrag, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des Risikos <strong>und</strong><br />

Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit<br />

Rückversicherer bei der Risiko- <strong>und</strong> Schadenbeurteilung<br />

mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer<br />

Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten<br />

übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte<br />

bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung <strong>und</strong> im Schadenfall<br />

dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses<br />

<strong>und</strong> die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben.<br />

Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten <strong>und</strong><br />

Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere<br />

Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte<br />

oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,<br />

eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten<br />

aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen<br />

zum Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere<br />

Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende<br />

Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in<br />

bestimmten Fällen (Doppelversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang<br />

sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches<br />

von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.<br />

Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des<br />

Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe <strong>und</strong><br />

Schadentag.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme<br />

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig<br />

sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung<br />

des Sachverhalts oder widersprüchlicher Angaben zur Verhinderung<br />

von Versicherungsmissbrauch Anfragen an andere<br />

Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen<br />

anderer Versicherer zu beantworten.<br />

Für manche dieser Anlässe werden Daten in ein zentrales Hinweissystem<br />

übermittelt. Ein solches Hinweissystem gibt es<br />

beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />

e. V. (GDV). Die Aufnahme in dieses Hinweissystem <strong>und</strong> dessen<br />

Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen<br />

System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Beispiel Sachversicherer:<br />

- Aufnahme von Schäden <strong>und</strong> Personen, wenn Brandstiftung<br />

vorliegt oder wenn aufgr<strong>und</strong> des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs<br />

der Vertrag gekündigt wird <strong>und</strong> bestimmte<br />

Schadensummen erreicht sind.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren<br />

Missbrauchs.<br />

Beispiel Unfallversicherer:<br />

- Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen<br />

Anzeigepflicht,<br />

- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung<br />

im Schadenfall,wegen Vortäuschung eines Unfalls<br />

oder von Unfallfolgen,<br />

- außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach<br />

Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung.<br />

Zweck: Risikoprüfung <strong>und</strong> Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.<br />

5. Datenverarbeitung in <strong>und</strong> außerhalb der VPV Versicherungen<br />

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-,<br />

Sachversicherung) <strong>und</strong> andere Finanzdienstleistungen, z. B.<br />

Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch<br />

rechtlich selbständige Unternehmen betrieben.<br />

Um den K<strong>und</strong>en einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten<br />

zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen<br />

zusammen.<br />

Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert,<br />

wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird<br />

z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge<br />

mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschlie-<br />

17


18<br />

ßen; <strong>und</strong> auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge,<br />

ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer <strong>und</strong> Bankleitzahl,<br />

d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten,<br />

werden in einer zentralen Datensammlung<br />

geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse,<br />

K<strong>und</strong>ennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende<br />

Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar.<br />

Auf diese Weise kann man eingehende Post immer richtig<br />

zuordnen <strong>und</strong> bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige<br />

Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können<br />

so in Zweifelsfällen korrekt verbucht werden.<br />

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten<br />

sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen<br />

der Gruppe abfragbar.<br />

Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung <strong>und</strong> Betreuung<br />

des jeweiligen K<strong>und</strong>en durch die einzelnen Unternehmen verwendet<br />

werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung”,<br />

bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten<br />

sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Ges<strong>und</strong>heitsoder<br />

Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher<br />

Verfügung der jeweiligen Unternehmen.<br />

Dem VPV Unternehmensverb<strong>und</strong> gehören z. Z. folgende<br />

Unternehmen an (Stand Juli 2003):<br />

VEREINIGTE POSTVERSICHERUNG VVaG<br />

VPV HOLDING AG<br />

VPV LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

VPV ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-AG<br />

VPV SERVICE GmbH<br />

VPV VERMITTLUNGS-GmbH<br />

VPV BERATUNGSGESELLSCHAFT FÜR<br />

ALTERSVERSORGUNG mbH<br />

VPV BETEILIGUNGS-GmbH<br />

VPV GRUNDSTÜCKSVERWALTUNG GmbH & Co. KG<br />

Daneben arbeiten wir <strong>und</strong> unsere Vermittler zu Ihrer umfassenden<br />

Beratung <strong>und</strong> Betreuung in weiteren Versicherungsangelegenheiten<br />

<strong>und</strong> Finanzdienstleistungen (z.B. Kfz-Versicherungen,<br />

Rechtsschutzversicherungen, Krankenversicherungen,<br />

Bausparverträge, Kapitalanlagen, Kredite, Immobilien) auch<br />

mit anderen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,<br />

Bausparkassen, Kapitalanlage- <strong>und</strong> Immobiliengesellschaften<br />

außerhalb der Gruppe zusammen. Zur Zeit kooperieren wir mit<br />

(Stand 01.01.2004):<br />

- HUK-Coburg Versicherungsgruppe<br />

Kfz-, Rechtsschutzversicherung, Bausparen<br />

- Gothaer Versicherungsbank VVaG<br />

Gewerbliches Geschäft<br />

- Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit<br />

- Activest Investmentgesellschaft mbH<br />

Investmentanlage<br />

- Post-, Spar- <strong>und</strong> Darlehensvereine/PSD-Bank<br />

Finanzdienstleistungen<br />

- DSL Bank<br />

Finanzdienstleistungen<br />

- DiBa Allgemeine Deutsche Direktbank AG<br />

Finanzdienstleistungen<br />

- GenRe<br />

Rehabilitations-Dienst GmbH<br />

Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung<br />

der jeweiligen Produkte <strong>und</strong> der weiteren Betreuung<br />

der so gewonnenen K<strong>und</strong>en. Für die Datenverarbeitung der<br />

vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter<br />

Punkt 6.<br />

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des<br />

sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe<br />

bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch<br />

einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung<br />

auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in<br />

diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften<br />

sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen<br />

auch Kreditinstitute, Bausparkassen,<br />

Kapitalanlage- <strong>und</strong> Immobiliengesellschaften u. a.<br />

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,<br />

erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die<br />

Betreuung <strong>und</strong> Beratung notwendigen Angaben aus Ihren<br />

Antrags-, Vertrags- <strong>und</strong> Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer,<br />

Beiträge, Art des Versicherungsschutzes <strong>und</strong> des<br />

Risikos, Zahl der Versicherungsfälle <strong>und</strong> Höhe von Versicherungsleistungen<br />

sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben<br />

über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss<br />

<strong>und</strong> Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum<br />

Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung<br />

können an den zuständigen Vermittler auch Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

übermittelt werden.<br />

Unsere Vermittler verarbeiten <strong>und</strong> nutzen selbst diese personenbezogenen<br />

Daten im Rahmen der genannten Beratung<br />

<strong>und</strong> Betreuung des K<strong>und</strong>en. Auch werden sie von uns über<br />

Änderungen der k<strong>und</strong>enrelevanten Daten informiert. Jeder<br />

Vermittler ist gesetzlich <strong>und</strong> vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen<br />

des BDSG <strong>und</strong> seine besonderen Verschwiegenheitspflichten<br />

(z. B. Berufsgeheimnis <strong>und</strong> Datengeheimnis)<br />

zu beachten.<br />

7. Weitere Auskünfte <strong>und</strong> Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs<br />

erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie<br />

unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,<br />

Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei<br />

gespeicherten Daten.<br />

Wegen eventueller weiterer Auskünfte <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

unserer Unternehmensgruppe (Herrn Brosko, Tel.<br />

0711/13 91-2176). Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen<br />

auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen<br />

der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an ihn.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!