Bedingungen und Verbraucherinformationen Dynamische ...
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B. Besondere <strong>Bedingungen</strong> für die Hausratversicherung<br />
(gelten nur, sofern vereinbart)<br />
Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif compact<br />
(BB compact 2002)<br />
Als Gr<strong>und</strong>lage für den Tarif compact gelten die Allgemeinen<br />
Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2002). Durch diese Besonderen<br />
<strong>Bedingungen</strong> wird der Versicherungsschutz darüber<br />
hinaus erweitert.<br />
1 Erweiterung der versicherten Gefahren<br />
1.1 Ergänzend zu Nr. 2 VHB 2002 werden versicherte Hausratsachen<br />
auch entschädigt, die durch<br />
- Implosion (Plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch<br />
äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks/Vakuum),<br />
- Verpuffung<br />
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen<br />
Ereignisses abhanden kommen.<br />
1.2 Ergänzend zu Nr. 2 VHB 2002 werden versicherte Hausratsachen<br />
auch entschädigt, die durch Anprall eines sonstigen<br />
Fahrzeuges innerhalb des Versicherungsortes beschädigt<br />
oder zerstört werden. Als sonstige Fahrzeuge<br />
gelten: Schienen- oder Straßenfahrzeuge.<br />
Nicht versichert sind Schäden durch den Anprall sonstiger<br />
Fahrzeuge, die vom Versicherungsnehmer selbst oder einer<br />
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben<br />
wurden.<br />
1.3 Abweichend von Nr. 2 a) VHB 2002 sind Überspannungsschäden<br />
durch Blitz bis zur vereinbarten Hausratversicherungssumme<br />
mitversichert.<br />
1.4 Ergänzend zu Nr. 3.4.1 VHB 2002 gilt als Leitungswasser<br />
auch Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus<br />
- im Haus verlaufenden Regenfallrohren,<br />
- Wasserbetten,<br />
- Aquarien/Terrarien bis 500 l Gesamtvolumen.<br />
1.5 Für wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel,<br />
Kältemittel) gilt Nr. 3.4.1 VHB 2002 entsprechend.<br />
2 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen<br />
2.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß<br />
Nr. 1 VHB 2002, ausgenommen Bargeld <strong>und</strong> Wertsachen<br />
gemäß Nr. 16 VHB 2002, im verschlossenen Innen- oder<br />
Kofferraum eines Kraftfahrzeugs.<br />
2.2 Wir leisten Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung<br />
oder das Abhandenkommen durch Diebstahl, wenn<br />
Sie nachweisen, dass<br />
a) der Diebstahl tagsüber zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00<br />
Uhr begangen worden ist<br />
oder<br />
b) das Kraftfahrzeug in Gebrauch war<br />
oder<br />
c) das Kraftfahrzeug in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00<br />
Uhr nach beendetem Gebrauch auf einem bewachten<br />
Parkplatz oder in einem verschlossenen Hofraum abgestellt<br />
worden war.<br />
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />
Fremdes Eigentum ist nicht versichert.<br />
3 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln,<br />
Gartengeräten<br />
Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leisten wir<br />
Entschädigung für<br />
- Wäsche <strong>und</strong> Bekleidung, die sich nachweislich tagsüber zwischen<br />
6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00 Uhr zum Waschen, Trocknen,<br />
Bleichen oder Lüften außerhalb von versicherten Räumen<br />
auf dem Gr<strong>und</strong>stück befindet, auf dem die versicherte Wohnung<br />
liegt;<br />
- Gartenmöbel <strong>und</strong> Gartengeräte außerhalb von Räumen auf<br />
dem eingefriedeten Gr<strong>und</strong>stück, auf dem sich die versicherte<br />
Wohnung befindet.<br />
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />
12<br />
4 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen<br />
4.1 Für Kinderwagen oder Krankenfahrstühle besteht Versicherungsschutz<br />
auch für Schäden durch einfachen Diebstahl,<br />
wenn nachweislich<br />
- der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 22.00 Uhr verübt<br />
wurde oder<br />
- die Sachen zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch waren<br />
oder<br />
- in gemeinschaftlich genutzten Räumen (auch Treppenhaus)<br />
des Gebäudes abgestellt waren, in dem sich die<br />
versicherte Wohnung befindet.<br />
4.2 Lose mit dem Kinderwagen oder dem Krankenfahrstuhl<br />
verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen<br />
werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten<br />
Gegenständen entwendet worden sind.<br />
4.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />
4.4 Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke <strong>und</strong>,<br />
sofern üblicherweise vorhanden, die Rahmen- oder sonstige<br />
Identifikationsnummer oder -kennzeichen zu beschaffen<br />
<strong>und</strong> aufzubewahren.<br />
Verletzen Sie diese Bestimmung, können Sie Entschädigung<br />
nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig<br />
nachweisen.<br />
4.5 Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen<br />
Polizeidienststelle anzeigen <strong>und</strong> uns einen Nachweis dafür<br />
erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />
seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft<br />
wurden.<br />
4.6 Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß<br />
Nr. 9 <strong>und</strong> Nr. 13 VHB 2002 zur Kündigung berechtigt oder<br />
auch leistungsfrei sein.<br />
5 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen<br />
5.1 In Abänderung von Nr. 16.1 VHB 2002 ist die Entschädigung<br />
für Wertsachen <strong>und</strong> Bargeld je Versicherungsfall auf<br />
insgesamt 20 % der Versicherungssumme begrenzt. Diese<br />
Grenze kann gegen Mehrbeitrag erhöht werden.<br />
5.2 Die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 16.3 VHB 2002 gelten<br />
unverändert.<br />
6 Erweiterung der Kosten<br />
6.1 Ergänzend zu Nr. 4.1 VHB 2002 sind Bewachungs- <strong>und</strong> Hotelkosten<br />
wie folgt versichert:<br />
a) Bewachungskosten<br />
Kosten für die Bewachung eines versicherten Hausrats,<br />
wenn die Wohnung unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Schließvorrichtungen<br />
oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden<br />
Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu<br />
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen<br />
<strong>und</strong> sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig<br />
sind, längstens jedoch für die Dauer von 48 St<strong>und</strong>en.<br />
b) Hotelkosten<br />
Kosten für Hotelunterbringung (dazu zählt auch die<br />
Unterbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen)<br />
ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon),<br />
wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung<br />
unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Ihnen auch die Beschränkung<br />
auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.<br />
Die tatsächlich angefallenen Kosten werden bis zu dem<br />
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar<br />
ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die<br />
Entschädigung pro Tag ist auf 1 Promille der Versicherungssumme<br />
begrenzt.<br />
Die Kosten werden nur dann ersetzt, wenn es sich bei der<br />
versicherten Wohnung um Ihren ständigen Wohnsitz handelt.