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Bedingungen und Verbraucherinformationen Dynamische ...

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6.2 Lose mit dem Kinderwagen oder dem Krankenfahrstuhl<br />

verb<strong>und</strong>ene <strong>und</strong> regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen<br />

werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten<br />

Gegenständen entwendet worden sind.<br />

6.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 € begrenzt.<br />

6.4 Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke <strong>und</strong>,<br />

sofern üblicherweise vorhanden, die Rahmen- oder sonstige<br />

Identifikationsnummer oder -kennzeichen zu beschaffen<br />

<strong>und</strong> aufzubewahren.<br />

Verletzen Sie diese Bestimmung, können Sie Entschädigung<br />

nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig<br />

nachweisen.<br />

6.5 Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzeigen <strong>und</strong> uns einen Nachweis dafür<br />

erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen<br />

seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft<br />

wurden.<br />

6.6 Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß<br />

Nr. 9 <strong>und</strong> Nr. 13 VHB 2002 zur Kündigung berechtigt oder<br />

auch leistungsfrei sein.<br />

7 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen<br />

7.1 In Abänderung von Nr. 16.1 VHB 2002 ist die Entschädigung<br />

für Wertsachen <strong>und</strong> Bargeld je Versicherungsfall auf<br />

insgesamt 25 % der Versicherungssumme begrenzt. Diese<br />

Grenze kann gegen Mehrbeitrag erhöht werden.<br />

7.2 Die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 16.3 VHB 2002 gelten<br />

unverändert.<br />

8 Erweiterung der Kosten<br />

8.1 Ergänzend zu Nr. 4.1 VHB 2002 sind auch versichert die<br />

infolge eines Versicherungsfalls notwendigen<br />

a) Bewachungskosten<br />

Kosten für die Bewachung eines versicherten Hausrats,<br />

wenn die Wohnung unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Schließvorrichtungen<br />

oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden<br />

Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu<br />

dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig<br />

sind, längstens jedoch für die Dauer von 72 St<strong>und</strong>en.<br />

b) Hotelkosten<br />

Kosten für Hotelunterbringung (dazu zählt auch die<br />

Unterbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen)<br />

ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon),<br />

wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung<br />

unbewohnbar wurde <strong>und</strong> Ihnen auch die Beschränkung<br />

auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.<br />

Die tatsächlich angefallenen Kosten werden bis zu dem<br />

Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar<br />

ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die<br />

Entschädigung pro Tag ist auf 2 Promille der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

Die Kosten werden nur dann ersetzt, wenn es sich bei der<br />

versicherten Wohnung um Ihren ständigen Wohnsitz handelt.<br />

8.2 In Abänderung von Nr. 4.2 <strong>und</strong> Nr. 14 VHB 2002 ersetzen<br />

wir die nach Nr. 4.1 VHB 2002 <strong>und</strong> Nr. 8.1 BB top 2002 versicherten<br />

Kosten je Versicherungsfall bis zu 15 % auch über<br />

die Versicherungssumme hinaus.<br />

9 Rückreisekosten<br />

9.1 Wenn Sie wegen eines Versicherungsfalls, der voraussichtlich<br />

5.000 € Schadenssumme übersteigt, Ihren Urlaub<br />

vorzeitig beenden müssen, weil Ihre Anwesenheit am Schadenort<br />

erforderlich ist, ersetzen wir die dadurch entstehenden<br />

Mehrkosten.<br />

9.2 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit<br />

von der versicherten Wohnung, wenn deren Dauer mindestens<br />

4 Tage, höchstens jedoch 6 Wochen beträgt.<br />

9.3 Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem von<br />

Ihnen benutzten Urlaubsreisemittel <strong>und</strong> nach der Dringlichkeit<br />

für Ihre Rückkehr an den Schadenort.<br />

14<br />

9.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der<br />

Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt.<br />

10 Erweiterung der Außenversicherung<br />

10.1 In Abänderung von Nr. 7.1 VHB 2002 gilt: Versicherte Sachen,<br />

die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen<br />

in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen<br />

oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit<br />

auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb<br />

der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als 6 Monate<br />

gelten nicht als vorübergehend.<br />

10.2 In Abänderung von Nr. 7.6 VHB 2002 gilt: Für Wertsachen<br />

<strong>und</strong> Bargeld gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr.<br />

7 Besondere <strong>Bedingungen</strong> für den Tarif Top (2002). Die<br />

Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt<br />

auf 15 % der Versicherungssumme, höchstens<br />

15.000 € begrenzt.<br />

11 Sportgeräte außer Haus<br />

Für Hausratsachen nach Nr. 1 VHB 2002, die der Ausübung<br />

eines Sportes dienen, leisten wir Entschädigung im Rahmen<br />

der Außenversicherung wie folgt:<br />

11.1 In Abänderung von Nr. 7.1 VHB 2002 gilt:Versicherte Sachen,<br />

die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen<br />

in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen<br />

oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit<br />

versichert, auch wenn sie sich nicht nur vorübergehend<br />

außerhalb der Wohnung befinden.<br />

11.2 Die Entschädigung ist auf 15 % der Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

12 Gefriergut<br />

12.1 Wir leisten Entschädigung für durch eine unvorhersehbare<br />

Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall) an Gefriergut<br />

verursachte Schäden.<br />

12.2 Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden<br />

Einrichtung dokumentiert sein.<br />

12.3 Nicht versichert sind Schäden durch technische Defekte<br />

<strong>und</strong> Bedienungsfehler, die in Ihrem Haushalt geschehen.<br />

12.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt.<br />

13 Erweiterung der versicherten Sachen für Wohnungseigentümer<br />

Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung, so gilt:<br />

13.1 Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen,<br />

z. B. Einbaumöbel, Bodenbeläge, Innenanstriche <strong>und</strong><br />

Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteil<br />

sein könnten.<br />

13.2 Soweit gemäß Nr. 13.1 sanitäre Anlagen <strong>und</strong> leitungswasserführende<br />

Installationen versichert sind, erstreckt sich die<br />

Versicherung auch auf Frost- <strong>und</strong> sonstige Bruchschäden an<br />

deren Zu- <strong>und</strong> Ableitungsrohren.<br />

13.3 Voraussetzung für die Versicherung dieser Sachen im Rahmen<br />

Ihrer Hausratversicherung ist, dass hierfür kein Versicherungsschutz<br />

durch eine Wohngebäudeversicherung vorhanden<br />

ist.<br />

13.4 Pflicht- <strong>und</strong> Monopolrechte bleiben unberührt.

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