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Leitfaden für eine standesamtliche Trauung in Wendelstein

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In allen Fällen, <strong>in</strong>sbes. aber <strong>für</strong> Samstage ist <strong>e<strong>in</strong>e</strong> frühzeitige Term<strong>in</strong>absprache mit dem Standesamt<br />

Wendelste<strong>in</strong> empfehlenswert. Das Datum erst mit der Gastwirtschaft und dem Pfarrer<br />

festzulegen und dann zu hoffen, dass das Standesamt mitzieht, ist nicht der ideale Weg. Die<br />

Reservierung <strong>e<strong>in</strong>e</strong>s Term<strong>in</strong>s akzeptieren wir unverb<strong>in</strong>dlich, bevor die Anmeldung zur Eheschließung<br />

erfolgt (s. oben). Die Reservierung wird jedoch storniert, wenn die Anmeldung zur Eheschließung<br />

nicht spätestens 1 Monat vor dem gewählten Term<strong>in</strong> erfolgt ist (gilt nicht <strong>für</strong> kurzfristige<br />

Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barungen).<br />

H<strong>in</strong>weis: Unverb<strong>in</strong>dliche Term<strong>in</strong>reservierungen <strong>für</strong> <strong>Trauung</strong>en im Jahr 2012 (Mai – Dezember)<br />

werden frühestens ab 31.10.2011 entgegengenommen; Term<strong>in</strong>reservierungen <strong>für</strong> Januar – April<br />

2012 s<strong>in</strong>d schon jetzt möglich.<br />

Namensführung <strong>in</strong> der Ehe<br />

Schon bei der Anmeldung zur Eheschließung fragt der Standesbeamte das Paar, welche Vorstellungen<br />

über die künftige Namensführung bestehen. Das Ergebnis wird dann <strong>in</strong> <strong>e<strong>in</strong>e</strong>r Niederschrift<br />

festgehalten. Zwar ist noch bis zur Eheschließung Zeit, sich abschließende Gedanken über die<br />

Namensführung zu machen; doch ist es besser, wenn man sich vorher schon über die verschiedenen<br />

Möglichkeiten <strong>in</strong>formieren und geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> aller Ruhe <strong>e<strong>in</strong>e</strong> Entscheidung treffen kann.<br />

Verlobte, die beide deutsche Staatsangehörige s<strong>in</strong>d, können sich bei ihrer Entscheidung über die<br />

künftige Namensführung an den nachstehenden Ausführungen orientieren. Besitzt dagegen<br />

m<strong>in</strong>destens <strong>e<strong>in</strong>e</strong>r der Verlobten <strong>e<strong>in</strong>e</strong> ausländische Staatsangehörigkeit, s<strong>in</strong>d die namensrechtlichen<br />

Vorschriften des jeweiligen Heimatstaates zu beachten. Zwar kann bei <strong>e<strong>in</strong>e</strong>m Wohnsitz <strong>in</strong><br />

Deutschland auch das deutsche Recht mit den verschiedenen. Auswahlmöglichkeiten herangezogen<br />

werden; doch es hat k<strong>e<strong>in</strong>e</strong>n S<strong>in</strong>n, <strong>e<strong>in</strong>e</strong> Wahl zu treffen, die der Heimatstaat nicht akzeptiert, und die<br />

dann z. B. nicht <strong>in</strong> die Ausweisdokumente übernommen wird. Um k<strong>e<strong>in</strong>e</strong> unliebsamen Überraschungen<br />

zu erleben, sollte sich der/die ausländische Staatsangehörige vorab bei der ausländischen Vertretung<br />

hier <strong>in</strong> Deutschland oder der zuständigen Passbehörde des ausländischen Staates erkundigen, ob die<br />

gewünschte Namensführung ohne Probleme akzeptiert wird.<br />

Das deutsche Familiennamensrechtsgesetz gibt den Ehegatten bei der Eheschließung folgende<br />

Möglichkeiten zur Wahl des Namens <strong>in</strong> der Ehe:<br />

Ehename<br />

Die Ehegatten bestimmen bei der Eheschließung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der<br />

Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum<br />

geme<strong>in</strong>samen Ehenamen. Die e<strong>in</strong>mal getroffene Entscheidung ist unwiderruflich. Eheliche K<strong>in</strong>der<br />

erhalten ebenfalls den Ehenamen der Eltern.<br />

Zusätzliche Möglichkeit: Doppelname<br />

Haben die Ehegatten sich <strong>für</strong> <strong>e<strong>in</strong>e</strong>n Ehenamen entschieden, kann der Ehepartner, dessen Name<br />

nicht zum Zuge gekommen ist, während der Eheschließung oder auch danach durch Erklärung<br />

dem Ehenamen s<strong>e<strong>in</strong>e</strong>n Geburtsnamen oder zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen<br />

voranstellen oder anfügen. E<strong>in</strong>e zeitliche E<strong>in</strong>schränkung, bis wann die Entscheidung zur Führung<br />

<strong>e<strong>in</strong>e</strong>s Doppelnamens erklärt werden muss, gibt es nicht mehr. E<strong>in</strong> späterer Widerruf dieser<br />

Entscheidung ist möglich. Die Führung des Doppelnamens ist das persönliche Recht des o. g.<br />

Ehepartners. Der Doppelname kann nicht auf K<strong>in</strong>der übertragen werden.<br />

Getrennte Namensführung<br />

Beide Ehegatten treffen bei der Eheschließung k<strong>e<strong>in</strong>e</strong> Bestimmung zur Führung <strong>e<strong>in</strong>e</strong>s Ehenamens.<br />

In diesem Fall behalten Sie den bisher geführten Namen weiterh<strong>in</strong> bei. Bei der Geburt <strong>e<strong>in</strong>e</strong>s<br />

ehelichen K<strong>in</strong>des müssen dann die Eltern bestimmen, ob das K<strong>in</strong>d den Namen des Vaters oder der<br />

Mutter als Geburtsnamen erhalten soll. Dabei ist zu beachten, dass diese Bestimmung <strong>e<strong>in</strong>e</strong>s<br />

Geburtsnamens auch <strong>für</strong> die weiteren K<strong>in</strong>der gilt. Kommen die Ehegatten nach e<strong>in</strong>iger Zeit zu der<br />

Überzeugung, dass die getrennte Namensführung doch nicht so ganz das Wahre ist, kann e<strong>in</strong><br />

Ehenamen noch nachträglich gewählt werden. Die oben unter "Ehename (bzw. geme<strong>in</strong>samer<br />

Familienname)" gemachten Ausführungen gelten entsprechend. Die Entscheidung ist dann vor

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