Tagesordnung - Stadt Werl
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T a g e s o r d n u n g<br />
für die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des<br />
Planungs- Bau- und Umweltausschusses<br />
am Dienstag, den 05.10.2010, 18.00 Uhr Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
I. Öffentliche Sitzung<br />
TOP Vorlage <strong>Tagesordnung</strong>spunkt<br />
Nr. Nr.<br />
1 Feststellung der fristgerechten und ordnungsgemäßen Einladung<br />
sowie der Beschlussfähigkeit; Hinweis auf das Mitwirkungsverbot<br />
gem. § 31 GO<br />
2 Einwohnerfragestunde<br />
3 242 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
(Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen Westhilbeck)<br />
hier: - Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8<br />
BauGB<br />
- Freigabe zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
gem. § 3 Abs. 1 BauGB<br />
- Freigabe zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1<br />
BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der benachbarten Gemeinden<br />
gem. § 2 Abs. 2 BauGB<br />
4 251 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
hier: - Freigabe zur Beteiligung der Öffentlichkeit; hier:<br />
öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der Behörden; hier: Einholung<br />
der Stellungnahmen der berührten Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB<br />
5 252 Bebauungsplan Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße"<br />
hier: - Einleitung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.106<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße" gem. § 2 (1) BauGB<br />
i.V.m. mit der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses<br />
vom 02.12.2009 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
Nr. 17 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ -Vorhaben-<br />
und Erschließungsplan- gem. § 12 (2) BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der Öffentlichkeit; hier:<br />
öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der Behörden; hier: Einholung<br />
der Stellungnahmen der berührten Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
6 253 Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die<br />
im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1<br />
Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Holtum<br />
hier: Satzungsbeschluss<br />
Anträge:<br />
7 254 Anregung gem. § 24 und § 23 Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) im Zusammenhang mit dem B-<br />
Plan 102<br />
Mitteilungen:<br />
8 255 Nutzungsänderung: Wohnen in gewerbliche Zimmervermietung<br />
in der Bahnhofsstraße in <strong>Werl</strong><br />
9 Märkte in Südwestfalen: Miteinander Handeln<br />
- mündliche Information -
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> Beschlussvorlage<br />
Der Bürgermeister<br />
zur öffentlichen nicht öffentl. Sitzung des<br />
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss<br />
Hauptausschusses<br />
Rates<br />
am<br />
5.10.2010<br />
Vorlage-Nr. 242<br />
TOP<br />
Personalrat ist zu beteiligen<br />
ja nein<br />
Zustimmung<br />
ist beantragt liegt vor<br />
Agenda-Leitfaden<br />
wurde berücksichtigt ja nein (Begründg. s. Sachdarstellung) nicht relevant<br />
Erträge und / oder Einzahlungen nein einmalig jährlich in Höhe von €<br />
Aufwendungen und / oder Auszahlungen nein einmalig jährlich in Höhe von €<br />
Haushaltsmittel stehen nicht nur mit € zur Verfügung bei Sachkonto<br />
(Deckungsvorschlag s. Sachdarstellung)<br />
Folgekosten:<br />
Durch bilanzielle Abschreibungen nein jährlich in Höhe von €<br />
Direkte Folgekosten durch z.B. Bewirtschaftung, Personal etc.<br />
nein einmalig jährlich in Höhe von €<br />
Nachrichtlich:<br />
Finanzierungskosten unter Berücksichtigung der Kreditfinanzierungsquote und eines derzeitigen<br />
durchschnittlichen Zinssatzes von % nein jährlich in Höhe von €<br />
06.09.2010 Unterschrift S i c h t v e r m e r k e<br />
Abt. 61<br />
AZ 61-Schu<br />
20 FBL Allg.<br />
Vertreter<br />
Sachdarstellung:<br />
80. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> (Konzentrationsfläche<br />
für Windkraftanlagen Westhilbeck)<br />
Hier: - Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB<br />
- Freigabe zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1<br />
BauGB<br />
- Freigabe zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2<br />
BauGB<br />
Anlass<br />
In seiner Sitzung am 29.06.2010 hat der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen,<br />
den Umgang mit der Windenergienutzung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> in seiner nächsten<br />
Sitzung (05.10.2010) zu entscheiden (s. auch Mitteilung Nr. 53 und Vorlage 202). In Vorlage<br />
202 wurden die derzeitige planungsrechtliche Situation der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> sowie grundsätzlich<br />
Möglichkeiten zur Förderung der Windenergienutzung beschrieben. Ebenso wurden<br />
die „Studie zur Windenergienutzung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>“ thematisiert und die der Verwaltung<br />
vorliegenden Anträge und Absichtserklärungen bezüglich der Windenergienutzung<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet aufgeführt. Neben die Windenergienutzung befürwortende Anträge<br />
existieren auch Anträge gegen eine weitere Errichtung von Windenergieanlagen, hier in<br />
Westhilbeck. In diesem Zusammenhang ist zur Meinungsbildung des Ausschusses das<br />
Schreiben von Herrn Bergmann vom 14.07.2010 beigefügt (Anlage 1).<br />
Bezüglich des Antrags der „Interessengemeinschaft Westhilbeck“ vom 05.11.2009 zur<br />
Änderung des Flächennutzungsplanes für weitere 4-5 Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe<br />
von ca. 130 m und einer Gesamthöhe von ca. 180 m über Gelände (s. auch Mit-<br />
BM
teilung Nr. 53) erfolgte mit Schreiben vom 21.06.2010 eine Antragsergänzung mit dem<br />
Inhalt, auch 3 (optional 4) Windenergieanlagen wirtschaftlich betreiben zu können (s.<br />
Anlage 2). Mit der Anlagenreduzierung beabsichtigt die Antragstellerin den Forderungen<br />
nach ausreichenden Schutzabständen nachzukommen und Bedenken der Hilbecker Bürger,<br />
teilweise formiert in der „Interessengemeinschaft gegen weitere Windkraftanlagen in<br />
Hilbeck“ zu entkräften.<br />
Grundlage für die „Interessengemeinschaft Westhilbeck“ zur Antragstellung ist neben der<br />
grundsätzlichen Absicht der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> regenerative Energien zu fördern die „Studie zur<br />
Windenergienutzung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>“, BKR Essen, 2008, (www.werl.de / Rathaus / planen<br />
und bauen / Entwicklungskonzepte) die unter Anwendung verschiedener Ausschlusskriterien<br />
u.a. westlich von Westhilbeck eine Potenzialfläche für die Nutzung von Windenergie<br />
zum Ergebnis hat.<br />
Potenzialflächen<br />
Die in der Studie mit Potenzialfläche 1 beschriebene Fläche soll Gegenstand der weiteren<br />
Betrachtung zur Ausweisung einer neuen Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen sein.<br />
Die Potenzialflächen 2 und 3 eignen sich aufgrund des vorhandenen Bestands an Windkraftanlagen<br />
lediglich für ein Repowering, das Angebot zusätzlicher Flächen zur Windenergienutzung<br />
ist mit deren Ausweisung nicht verbunden; insofern werden diese Flächen<br />
hier nicht weiter betrachtet. Dies hat zur Folge, dass die im ergänzten Antrag der<br />
„Interessengemeinschaft Westhilbeck“ optional geplante 4. Windkraftanlage nicht weiter<br />
verfolgt wird.<br />
Die Fläche 4 an der Deponie Scheidinger Straße scheidet aufgrund zu geringer Größe<br />
sowie die Fläche 5 aufgrund der Ausweisung als im Landesentwicklungsplan VI ausgewiesene<br />
Fläche für Großvorhaben aus. Die Potenzialfläche 6 im <strong>Werl</strong>er <strong>Stadt</strong>wald sowie die in<br />
Vorlage 202 diskutierte Option der Konzentrationsflächenerweiterung in Mawicke kommen<br />
aufgrund der naturschutzrechtlichen Restriktionen hier nicht weiter in Betracht.<br />
Zur Entscheidungsfindung in der Frage einer Ausweisung der Potenzialfläche 1 als Konzentrationsfläche<br />
entsprechend dem ergänzten Antrag der „Interessengemeinschaft<br />
Westhilbeck“ (Errichtung von 3 Windkraftanlagen westlich bzw. östlich in Nähe des Holtumer<br />
Weges ohne Option auf eine 4. Anlage in Potenzialfläche 2) sind in der unten dargestellten<br />
Matrix mögliche Auswirkungen einer solchen Ausweisung aufgeführt.<br />
Ausweisung der Fläche 1 als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen<br />
Kriterium<br />
Natur- und Landschaftsschutz<br />
Natur- und Land-<br />
positiv<br />
• Artenschutzbelange<br />
werden nach gutachterlicher<br />
Ersteinschätzung<br />
gewahrt<br />
• Durch Festlegung der<br />
geplanten Anlagenstandorte<br />
in einem städtebaulichen<br />
Vertrag wird<br />
der Schutzabstand zur<br />
Waldfläche „Steiner<br />
Holz“ annähernd verdoppelt<br />
• Ziele des Vertragsnatur-<br />
negativ<br />
• Beeinträchtigung des<br />
Landschaftsbildes<br />
a) im Nahbereich mit ggf.<br />
negativen Folgen für die<br />
Erholungswirkung insbesondere<br />
der Hilbecker<br />
Bürger<br />
b) aufgrund der Fernwirkung<br />
in der weitgehend ungestörten<br />
Mulde
Ausweisung der Fläche 1 als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen<br />
Kriterium<br />
positiv<br />
schaftsschutz schutzes bleiben gewahrt<br />
Immissionsschutz • Richtwerte der TA-Lärm<br />
bezüglich der Auswirkungen<br />
durch Schall und<br />
Schattenwurf bleiben<br />
unterschritten<br />
Wohnen • Durch Abschluss eines<br />
städtebaulichen Vertrages<br />
soll u.a. mit Festlegung<br />
der Standorte der<br />
geplanten Anlagen von<br />
der Splittersiedlung<br />
Westhilbeck der gesetzlich<br />
vorgegebene notwendige<br />
Abstand zur<br />
Wohnnutzung von 450<br />
m auf 750 m ausgeweitet<br />
werden, um Beeinträchtigungeninsbesondere<br />
durch Immissionen<br />
zu minimieren<br />
Infrastruktur • Geforderte Abstände zu<br />
Infrastruktureinrichtungen<br />
(Verkehrswege, ober-<br />
und unterirdische<br />
Leitungen, Richtfunktrassen)<br />
werden eingehalten<br />
Wirtschaftliche Auswirkungen<br />
Wirtschaftliche Aus-<br />
• Notwendige Stromleitungen<br />
der geplanten<br />
Windkraftanlagen sind<br />
durch die Antragstellering<br />
zum Übergabepunkt<br />
der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong><br />
herzustellen<br />
• Gewerbesteuereinnahmen<br />
der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Werl</strong><br />
• Die InteressengemeinschaftWesthilbeck<br />
beabsichtigt<br />
eine Beteiligung von<br />
Bürgern zu ermöglichen,<br />
vorrangig aus<br />
der nahen Umgebung<br />
der geplanten<br />
negativ<br />
• Die zumutbaren Immissionen<br />
durch Schall und<br />
Schattenwurf können<br />
dennoch subjektive Empfindlichkeiten<br />
berühren,<br />
zumal der Ortsteil Hilbeck<br />
durch Lärm aus Straßenverkehr<br />
belastet ist<br />
• Mögliche subjektive Empfindlichkeiten<br />
gegen<br />
Windkraftanlagen werden<br />
trotz großzügiger Unterschreitung<br />
der Richtwerte<br />
berührt<br />
• Technische Voraussetzungen<br />
zur Stromeinspeisung<br />
sind gem. Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz vom<br />
Netzbetreiber (hier<br />
<strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong>) noch<br />
herzustellen (s.u.)<br />
• Voraussetzungen zur<br />
Stromeinspeisung sind<br />
gem. Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz von den<br />
<strong>Stadt</strong>werken herzustellen<br />
(s.u.)<br />
• Mögliche Wertminderung<br />
von Immobilien in Westhilbeck<br />
und Hilbeck
Ausweisung der Fläche 1 als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen<br />
Kriterium<br />
positiv<br />
wirkungen Windkraftanlagen<br />
negativ<br />
Bezüglich der Konsequenzen für die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong> und somit der Auswirkungen auf<br />
den Stromkunden bei Errichtung von weiteren 3 Windenergieanlagen gemäß Vorhaben<br />
der „Interessengemeinschaft Westhilbeck“ wird auf das Schreiben der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong><br />
vom 16.09.2010 (Anlage 3) verwiesen.<br />
Empfehlung der Verwaltung<br />
Vor dem Hintergrund einerseits der bundesrechtlichen Zielsetzung des Erneuerbaren-<br />
Energien-Gesetzes insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes<br />
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen<br />
Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer<br />
Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von<br />
Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien<br />
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern sowie andererseits<br />
in Anbetracht der städtischen Absicht einer zeitnahen Förderung der regenerativen<br />
Energienutzung durch Windkraftanlagen schlägt die Verwaltung vor, die Potenzialfläche 1<br />
der „Studie zur Windenergienutzung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>“ planungsrechtlich für die Errichtung<br />
von drei Windkraftanlagen entsprechend dem Antrag der „Interessengemeinschaft<br />
Westhilbeck“ vorzubereiten.<br />
Änderung des Flächennutzungsplans<br />
Die planungsrechtliche Vorbereitung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen westlich<br />
von Westhilbeck hat in Form der Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen<br />
durch Änderung des Flächennutzungsplans zu erfolgen. Unter Übernahme der in<br />
der Studie erarbeiteten Abgrenzung der Potenzialfläche 1 als Konzentrationsfläche ist<br />
beabsichtigt, in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem<br />
Investor Regelungen zu treffen, die z.B. die Anzahl, Art, Gestaltung und den Standort<br />
jeder einzelnen Anlage festsetzen sowie die Kostentragung, Erschließung und Kompensation<br />
des Eingriffs in den Naturhaushalt betreffen. Mit der Errichtung von drei Windkraftanlagen<br />
gemäß Antrag der „Interessengemeinschaft Westhilbeck“ sind die Kapazitäten<br />
der neu darzustellenden Konzentrationsfläche ausgeschöpft, so dass hier unter Zugrundelegung<br />
eines wirtschaftlichen Betreibens keine weiteren Windkraftanlagen Platz finden<br />
werden.<br />
Mit der Festsetzung der einzelnen Standorte der Windkraftanlagen im städtebaulichen<br />
Vertrag kann über den gesetzlich vorgegebenen Abstand der Anlagen zur Wohnbebauung<br />
hinaus ein größerer Schutzabstand geregelt werden, so dass beispielsweise von der<br />
Wohnnutzung in der Splittersiedlung Westhilbeck ein Abstand von 750 m eingehalten<br />
wird. Dieser Abstand entspricht dem gesetzlich geforderten Abstand zu einem allgemeinen<br />
Wohngebiet. Von der Wohnbebauung am westlichen Rand des Hauptortes Hilbeck<br />
werden bei der vorgesehenen Standortfestsetzung Abstände von 1.250 m bis 1.480 m<br />
eingehalten (s. Anlage 4: Übersichtsplan Standorte).<br />
Mit der Antragstellerin „Interessengemeinschaft Westhilbeck“ ist vor Einleitung des Änderungsverfahrens<br />
einen Vorvertrag mit Regelungen zu Anzahl (max. 3), Größe (Nabenhöhe<br />
ca. 130 m, Gesamthöhe max. ca. 180 m über Gelände) und Standort der Windkraftanlagen<br />
(s. Übersichtsplan Anl. 4) zu treffen. Zur öffentlich rechtlichen Sicherung der<br />
geplanten Anzahl der Anlagen (hier 3) ist ebenfalls vor Einleitung des Verfahrens für alle
innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche befindlichen Grundstücke eine Baulast einzutragen.<br />
Dabei ist bezüglich der 3 Grundstücke, auf denen eine Windkraftanlage errichtet<br />
werden soll, die Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers einzutragen,<br />
nicht mehr als 1 Windkraftanlage zu errichten. Bezüglich der übrigen Grundstücke ist die<br />
Verpflichtung einzutragen, dass der jeweilige Eigentümer auf die Errichtung von Windkraftanlagen<br />
verzichtet. Somit ist sichergestellt, dass maximal drei Anlagen errichtet und<br />
ein Abstand von 750 m von der Splittersiedlung Westhilbeck eingehalten werden.<br />
Nach Beteiligung der Öffentlichkeit, Nachbargemeinden und Behörden und vor Beschluss<br />
der Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt, mit dem Abschluss eines städtebaulichen<br />
Vertrages die o.g. Regelungen zu konkretisieren sowie weitere Aspekte wie<br />
Gestaltung der Anlagen, Kostentragung, Erschließung und Kompensation des Eingriffs in<br />
den Naturhaushalt zu behandeln.<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> ist der Bereich der Abgrenzung der<br />
Potenzialfläche 1 als „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie darin die Trasse einer 10kV-<br />
Freileitung dargestellt. Diese Darstellung ist zur planungsrechtlichen Vorbereitung der<br />
Errichtung von Windkraftanlagen zu ändern in eine „Fläche für die Landwirtschaft mit der<br />
Überlagerung -Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen–“. Die 10 kV Freileitung bleibt<br />
unverändert dargestellt (s. Anlage 5: Entwurf 80. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>).<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Es wird<br />
a) die Einleitung des Verfahrens zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, wie im als Anlage 4 beigefügten<br />
Übersichtsplan gekennzeichnet,<br />
b) die Freigabe zur frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB<br />
c) die Freigabe zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB<br />
d) die Freigabe zur Beteiligung der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB<br />
beschlossen.<br />
Die Verwaltung wird beauftragt, vor Einleitung des Verfahrens mit der Antragstellerin<br />
„Interessengemeinschaft Westhilbeck“ einen Vorvertrag mit Regelungen zu Anzahl (max.<br />
3), Größe (Nabenhöhe ca. 130 m, Gesamthöhe max. ca. 180 m über Gelände) und<br />
Standort der Windkraftanlagen (s. Übersichtsplan Anl. 4) zu treffen. Außerdem sind auf<br />
allen Grundstücken innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche Baulasten einzutragen.<br />
Dabei ist bezüglich der 3 Grundstücke, auf denen eine Windkraftanlage errichtet werden<br />
soll, die Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers einzutragen, nicht mehr<br />
als 1 Windkraftanlage zu errichten. Bezüglich der übrigen Grundstücke ist die Verpflichtung<br />
einzutragen, dass der jeweilige Eigentümer auf die Errichtung von Windkraftanlagen<br />
verzichtet.<br />
Anlagen:<br />
1 Schreiben des Herrn Bergmann vom 14.07.2010<br />
2 Antragsergänzung der „Interessengemeinschaft Westhilbeck“ vom 21.06.2010<br />
3 Schreiben der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong> vom 16.09.2010<br />
4 Übersichtsplan geplante Standorte<br />
5 Entwurf 80. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> M 1:5000<br />
6 Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>
Bergmann 59457 llterl Am Kickert 13<br />
Rat der <strong>Stadt</strong> Wert<br />
Hedwig-Dransfeld- Str. 23<br />
59457 <strong>Werl</strong><br />
Windlsaftanlagen in Weri West-Hilbeck<br />
lHerrn des <strong>Stadt</strong>rates.<br />
AmKickert 13<br />
59457 <strong>Werl</strong> - Hilbeck<br />
TeL 02922/81409<br />
WerI12. Juli 2010<br />
Mitgtieder des Rates kritisieren die Enfscheidung ,dass ThemaWindpark wiederholt zu vertagen,<br />
dem kann icl nur zustimmen-<br />
Hilbeck hat schon eine Windkonzentrationszone und möchte keine zweite. Eine visuelle Darstellung der<br />
;;;;;il;K"nzentrationszone West - Ililbeck liegt vor ( siehe Internet wwv.wed:bilbeck.de ,). __.-.<br />
Der-flotte Spruch ,, vr'asch mir das Fetl, aber mach mich nicht nass",zeigt nur eile Unkenntnis des Hilbecker<br />
Umfeldes.<br />
Auchwurde auf die umstrittene Studie der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> zur geplanten Windlraftkonzentrationszone von 2008<br />
auf die zu envartenden Steuereinnahmen'<br />
""""i.te" Die Studie ""J von 2008 zur Windkonzentrationszone in West-Hilbect ist falsctr, kann somit nicht ar Meinugsbildung<br />
des Rates beitragen.<br />
Fakt ist, dass die Vorgaben der Landesregierung von NRW von 2005 nicht benicksichtigt wurden<br />
(Privatrechtliche Klagen kann man nicht ausschliessen) -<br />
ttilbeck kann sich durch die geplarte 2. Koirzentrationszone nicht mehr weiterentwickeln, Steuerausfülle und<br />
Steuereinnahmen rechaen sich gegeneinander auf Mensch und Umwelt werden nicht berücksi'chtigt.<br />
Schriftliche Aafragen wurden mangelhaft oder ausweichend beantwortet.<br />
Es sind 8A%-85%der Einwohner Segen weitere Windräder und wollen die Landschaft, so wie sie ist,<br />
erhalten, dass kömen die Ratsmitglieder nicht ignorieren.<br />
Ich hoffq dass die Ratsmitglieder sich vor Ort diese erhaltenswerte Landschaft ansehen und diese nicht<br />
durch eine 2. Kolentrationszone zerstören<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
STADT WERL<br />
Trfiil4V- t<br />
r,<br />
Bergmünn<br />
A,^to.6e Ä
IG Windenergie in Hilbeck<br />
In Westhiibeck 5<br />
59457 <strong>Werl</strong> - Hilbeck<br />
An die <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
- Planungsamt<br />
z.Hd. Herr Pöpsel<br />
Hedwig Dransfeld Str.<br />
59457 WerI<br />
Sehr geehrter Herr Pöpsel.<br />
STADT WERL<br />
?ü10 -06 ? 2<br />
Är"\e-n e Z<br />
<strong>Werl</strong>, den21.06.2010<br />
Hiermit möchten wir unseren Antrag vom 4. November 2009 anden Planungs-, Bau- und<br />
Umw-eltausschuss ergänzen.<br />
Wir können uns vorstellen, dass drei (optional vier) Windenergieanlagen (WEA) mit2bis2,3<br />
MW auf den auszuweisenden Flächen hinter Westhilbeck entlang des Holtumer Weges<br />
errichtet werden. Dieses halten wir für den wirtschaftlichen Betrieb, wie auch nach<br />
Abwägung der Forderungen nach ausreichenden SchutzabstZinden für vertretbar.<br />
Bei Bedarf schlagen wir einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Rahmen des FNP vor,<br />
wonach die Standorte der WEA innerhalb der Vorrangzone durch so genannte Baufenster<br />
genau definiert werden können. Bedenken, wonach dieZaiil. der WEA in der genehmigten<br />
Windvorrangzone später einmal erhöht werden könnte, können somit aüqger?iumt werden.<br />
A,,ra/w,{<br />
Altena<br />
yM"fi/"q-<br />
Thomas Hufelschulte<br />
K.L Lr...f*,*.<br />
Konrad Lütge-Sudhoff<br />
Thomas Lethaus
<strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong> GmbH .59455 <strong>Werl</strong><br />
STADT Wtr.RL<br />
1fi1fi -{ß- 1 1<br />
LD UJ L I<br />
'Y<br />
<strong>Stadt</strong><strong>Werl</strong><br />
Abt. <strong>Stadt</strong>planung, Sf aßen und Umweit<br />
Frau Schulte<br />
HeCwi g-Dransfel d-Sraße 23<br />
59457 <strong>Werl</strong><br />
Bearbeiter<br />
Jäg Xarlikowski/frö<br />
Wndenergienutzung in <strong>Werl</strong>-Westhilbeck<br />
Sehr geehrte Damen und Henen,<br />
Ar^\an. 3<br />
JV<br />
<strong>Stadt</strong>werke<br />
EL.ß'r' gr rtc,t nrn,l vtIIurt ErnhU<br />
.t?|r,<br />
strom &wasser Grafenstraße 25<br />
59457 <strong>Werl</strong><br />
Telefon 029221985-0<br />
Telefax 029221985-100<br />
inf o@sta dtwe rke-we rl.d e<br />
www.stadtwerke-werl.de<br />
vielen Dank für lhr Schreiben vom 10.08.2010. Die aufgeworfenen Fragen dürfen wir wie folgt beantworten:<br />
Auf Basis der uns derzeit zur Verfügung stehenden lnformationen gehen wir davon aus, dass die geplanten<br />
'ffindkafianiagen in Vfesiliilbecic im Faäe ihrer Reaiisierung 'CIi-derungswürdig im Sinne des Erneuerbae-<br />
Energien.Geseizes (EEG) sind. Der Nefanschiuss muss nach $ 5 Abs. 1 EEG an einem Verknüpfungspunkt<br />
erfolgen, der im Hinbiick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der,Luftlinie kürzeste Enfernung zum<br />
Standort der Anlage aufuveist.<br />
Telefon;<br />
02922 981150<br />
Hier ist eine Prüfung vozunehmen, 0b der geeignete elekfische Anschluss der EEG-Anlagen durch die<br />
<strong>Stadt</strong>werke \lJerl GmbH odei" unmittelbai- angrenzende Energieversorgungsuntei'nehmen (2. B. RV/E) zu<br />
realisieren ist Nach einer ersten groben technischen Prüfung ist voraussichüich davon auszugehen, dass der<br />
Netzanschluss dei"Windkaftanlagen in V,/estliilbeck dui'ch die $iadtn'edie Gmbl-l auszuführen ist.<br />
Unterstellt man dies, sind die <strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong> GmbH nach $ 5 Abs. 1 EEG verpflichtet die Windkraftanlagen an<br />
ihr Netz anzuschließen.<br />
Die notwendigen Kosten des Netzanschlusses fägt nach $ 13 Abs. 1 EEG der Anlagenbefeiber. Die <strong>Stadt</strong>werke<br />
sind nach g I Abs. 1 EEG verpflichte( ihr Stromnetz unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu<br />
-zu<br />
optimieren, verstär!-en und auszubauen, um die Abnahme, Überfagung und Verteilung von EEG-Sfom<br />
sicherzustellen, So öntstehende Netzauibaukosten sind nach $ 14 EEG von den <strong>Stadt</strong>werken <strong>Werl</strong> GmbH zu<br />
fagen,<br />
"ru'erl<br />
/stat<br />
E-Mail: Datum:<br />
joerg.karlikowski@stadtwerke+verl.de 16.09.20 1 0<br />
Auf Grund der Netzsituation im Bereich Westhilbeck gehen wir derzeil je nach technischer Realisierung der<br />
Windkraftanlagen, Wahl des l.Jekverknüpfungspunkies im Stomnet der Stadfoierke $ierl GmbH und Anzahl der<br />
installierten Anlagen, von geschätzten ruätzansinlusskosten in Höhe von ca. 0,5 - 3,0 Mio. Euro (netto) aus,<br />
<strong>Stadt</strong>werke <strong>Werl</strong> GmbH<br />
'st.-Nr. 343/5707/0S09<br />
Amtsgericht Arnsberg<br />
Handelsreoister B 4085<br />
Sparkasse Wed<br />
Kto.125<br />
8|Z414517 50<br />
Volksbank Hellweg eG<br />
Kto.6 102 300 300<br />
BLZ 414 601 1 6<br />
Auf si_c htsratsvo rsiSe n d e r:<br />
Wilhelm Topp<br />
Geschäftsführer: SitzderGesellschaft:<br />
Jörg Karlikowski <strong>Werl</strong>
Die Kosten, die dem Netzbefieb der stadtwerke werl GmbH durch den Netzausbau entstehen, wirken nach<br />
Maßgatre der Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung nefzentgelterhöhend. lrlrt anderen Worten fagen<br />
diÄ (osten, sofern sie voä der Landesregütierungsoehörde anertannt werden, zu höheren Netzentgelten in <strong>Werl</strong><br />
und mittelbar: zu höheren St:ompr:eisen bei, Da wir einer gesetzlichen Pflich?um Nqtlausla.y untaliegen,. gehen<br />
wir von einer vollen Anerkennung der enbtehenden Nebausbaukosten aus. Die EffeKe auf die Netzentgelte bzw.<br />
Strornpreise jn <strong>Werl</strong> sind bezoge-n auf das einzelne hier in Rede stehende Projekt als gering zu veranschlagen- ln<br />
Summe sind allerdings d'te durch das EEG resultierenden Netzausbaukosten für das gesamte<br />
Energieversorgungsnetz der <strong>Stadt</strong>rrrerke <strong>Werl</strong> GmbH nicht zu vernachlässigen'<br />
Von den Netzausbaukosten zu unterscheiden sind die Kosten, die durch die Vergütung des Windstroms<br />
.nirt*fpn. Oie .unef'mende Einspeisung von EEG-Sfom (Wind, Wasser, Fotovoltaik etc') hat bundesweit zu<br />
einer erheblichen Belastung der Sfompr"eise geführl Für das Jahr 2010 ist ein Aufschlag von 2,047 Centpro kWh<br />
(r;üri testgetegt wordei, den atie Stromverbiebsunternehmen ftir jede Kilowattstunde, die sie an<br />
letztverbrauöheiliefern, an die jeweiligen überfagungsnetzbefeiber zu zahlen haben..Diese Kosten werden von<br />
C*n V*rti*lsunternehmen im Rahmen der Pret'skalkulafcn in Ansak gebracht und w,rrken sfcmpreiserhöhend'<br />
lnsoweit handelt es sich um einen bundesweiten Effekf der nicht auf die <strong>Stadt</strong>werke Vr/erl GmbH bzut. die Bürger<br />
der <strong>Stadt</strong> beschranK iil<br />
lch hoffe, lhnen mit den vorstehenden Ausführungen zunächst gedient zu haben. lm Falle weiterer Rückfagen<br />
stehe ich lhnen gern zur Verfügung.<br />
Freundliche Grüße<br />
%du(<br />
Karlikowski
Abgrenzung der geplanten<br />
Konzentrationsfläche<br />
für \Mndkraftanlagen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Ubersichtsplan d er geplanten Standorte \Alindkraftan lagen<br />
<strong>Werl</strong>, im September 2O1O - FB lll -Abt. 61 - Schu/Ha<br />
A,.-bt. Lr<br />
Ä<br />
1:10.000
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
80. Anderung des FlächennuEungsplan<br />
- Umwandlung von Fläche für die Landwirtschaft in Fläche für die Landwirtschaft<br />
mit der Ü berlageru ng -Konzentrationsfl äche fü r Wind kraftan lagen-<br />
- Darstellung der 10 kV Freileitung mit SchuEstreifen<br />
Entwurf<br />
<strong>Werl</strong>, im September 2010 - FB lll-Abt. 61 - Schu/Ha<br />
y',r^ \e1- S<br />
N<br />
A<br />
1:10.000
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
80. Anderung des Flächennubungsplan<br />
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan<br />
<strong>Werl</strong>, im September 2010 - FB lll -Abt. 61 - Schu/Ha<br />
Ä.*(*il. 6<br />
N<br />
A<br />
1 :10.000
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> Beschlussvorlage<br />
Der Bürgermeister<br />
zur öffentlichen nichtöffentlichen Sitzung des<br />
Planungs-, Bau- und Umweltausschusses<br />
Hauptausschusses<br />
Rates<br />
am<br />
05.10.2010<br />
Vorlage-Nr. 251<br />
TOP<br />
Personalrat ist zu beteiligen<br />
ja nein<br />
Zustimmung<br />
ist beantragt liegt vor<br />
Agenda-Leitfaden wurde berücksichtigt ja nein (Begründg. s. Sachdarstellung) nicht relevant<br />
Aufwendungen nein einmalig jährlich in Höhe von €<br />
Einnahmen nein einmalig jährlich in Höhe von € bei HHSt.<br />
Haushaltsmittel stehen nicht nur mit € zur Verfügung bei HHSt.<br />
(Deckungsvorschlag s. Sachdarstellung)<br />
Nachrichtlich:<br />
Finanzierungskosten unter Berücksichtigung der Kreditfinanzierungsquote und des derzeitigen<br />
durchschnittlichen Zinssatzes nein jährlich in Höhe von €<br />
Direkte Folgekosten (ohne Finanzierungskosten) nein einmalig jährlich in Höhe von<br />
€ bei der HHSt.<br />
Datum: 20.09.2010 Unterschrift Sichtvermerke<br />
Abt. FB III/61 20 FBL Beig. BM<br />
AZ 61-Re<br />
Sachdarstellung:<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
hier: - Freigabe zur Beteiligung der Öffentlichkeit; hier: öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der Behörden; hier: Einholung der Stellungnahmen der berührten<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB<br />
Die Bollmeyer Verwaltungs GbR hat mit Schreibem vom 12.11.2009 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes gem. § 12 (2) BauGB im Bereich „Soester Straße“ / „Stralsunder<br />
Straße“ für den Neubau eines Autohauses beantragt.<br />
Daraufhin hat der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 02.12.2009 der<br />
Einleitung des Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
„Stralsunder Straße“ -Vorhaben- und Erschließungsplan- gem. § 12 (2) i.V.m. § 2 (1) BauGB<br />
zugestimmt und den Einleitungsbeschluss zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes, als<br />
planungsrechtliche Grundlage, gefasst.<br />
Gleichzeitig erfolgte durch den Ausschuss für beide Planverfahren die Freigabe zur frühzeitigen<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der berührten Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB.<br />
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zeitgleich mit der frühzeitigen Beteiligung<br />
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 16. Dezember 2009 bis einschließlich<br />
22. Januar 2010 parallel zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans<br />
Nr. 17 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ gem. § 8 (3) BauGB durchgeführt.<br />
Während dieser Frist sind Stellungnahmen eingegangen, über die entsprechend der in Anlage 1<br />
der Beschlussvorlage Nr. 252 aufgeführten Abwägungsvorschläge zu beraten und zu beschließen<br />
ist.<br />
Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr, den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan Nr. 17 „Stralsunder Straße" -Vorhaben- und Erschließungsplan- gem. § 12 (2)
BauGB aufzuheben und die Einleitung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.106 der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße" gem. § 2 BauGB zu beschließen (s. Beschlussvorlage Nr. 252).<br />
Der Geltungsbereich bleibt unverändert.<br />
Die 81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> soll nun die planungsrechtliche<br />
Grundlage für den Bebauungsplan Nr.106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße" bilden.<br />
Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist die Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg<br />
erfolgt. Die Zustimmung gem. § 34 Landesplanungsgesetzt (LPlG) NRW wird erwartet.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Es werden / wird<br />
a) die Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Stellungnahmen zur 81. Änderung des<br />
Flächennutzungsplans (s. Anlage 1 der Beschlussvorlage Nr. 252),<br />
b) die Freigabe zur Beteiligung der Öffentlichkeit; hier: öffentliche Auslegung gem. § 3 (2)<br />
BauGB<br />
c) Freigabe zur Beteiligung der Behörden; hier: Einholung der Stellungnahmen der berührten<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB<br />
beschlossen.<br />
Anlagen:<br />
1) Entwurf der 81. Änderung des Flächennutzungplans<br />
2) Begründung<br />
3) Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan
llinstraße<br />
Zur Beeke<br />
B 1<br />
Kapuzinerring<br />
Gröhnestraße<br />
Rottmannsring<br />
Hinter dem Friedhof<br />
Hinter dem Friedhof<br />
Hammerstein<br />
Hammerstein<br />
Morgnerstraße<br />
Kleinsorgenring<br />
Breslauer Straße<br />
Stettiner Straße<br />
Unionstraße<br />
Marienburger Straße<br />
Mellinstraß<br />
Königsberger Straße<br />
Danziger Straße<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
81. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
Abgrenzung des Änderungsbereiches<br />
Breslauer Straße<br />
gewerbliche Baufläche gem. § 1 (1) Nr. 3 BauNVO<br />
Unionstraße<br />
Entwurf, <strong>Werl</strong>, im November 2009 - FB III - Abt. 61 - Av/Ha<br />
Änderung<br />
Hellweg<br />
Soester Straße<br />
B 1<br />
1:5.000
Begründung zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
BEGRÜNDUNG<br />
zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
mit Geltungsbereich der 81. Änderung<br />
Seite 1 von 5<br />
Umwandlung der landwirtschaftlichen<br />
Fläche in eine gewerbliche<br />
Baufläche
Inhalt<br />
Begründung zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
BEGRÜNDUNG<br />
zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
1 Bestandsbeschreibung............................................................................3<br />
2 Planungsziele............................................................................................3<br />
3 Erschließung.............................................................................................4<br />
3.1 Verkehr......................................................................................................................4<br />
3.2 Entwässerung...........................................................................................................4<br />
4 Natur und Landschaft...............................................................................4<br />
5 Sonstige Belange......................................................................................5<br />
5.1 Altlasten....................................................................................................................5<br />
5.2 Immissionsschutz.....................................................................................................5<br />
5.3 Denkmalschutz.........................................................................................................5<br />
Seite 2 von 5
Begründung zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
1 Bestandsbeschreibung<br />
Das Plangebiet der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> liegt<br />
am östlichen Rand der <strong>Werl</strong>er Innenstadt und umfasst eine Fläche von 9.461 m². Es wird<br />
im Norden durch die „Soester Straße“ und im Westen durch die „Stralsunder Straße“ begrenzt.<br />
Im Süden und Osten des Plangebietes schließen sich landwirtschaftliche Flächen<br />
an. In Richtung Norden und Westen befinden sich Gewerbeflächen.<br />
Der Geltungsbereich ist größtenteils dem Außenbereich zuzuordnen und nach § 35 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) zu beurteilen. Der westliche Teilbereich liegt innerhalb des Bebauungsplanes<br />
Nr. 21 „Gewerbegebiet Soester Straße“.<br />
Im wirksamen FNP der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> ist der Änderungsbereich als landwirtschaftliche Fläche<br />
dargestellt, weshalb eine FNP-Änderung erforderlich wird.<br />
Der Geltungsbereich der 81. FNP-Änderung ist die planungsrechtliche Grundlage für den<br />
Bebauungsplan Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“, der gem. § 8 (3) BauGB im<br />
Parallelverfahren aufgestellt wird.<br />
Der bestehende Gebietsentwicklungsplan (heute Regionalplan) für den Regierungsbezirk<br />
Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis)<br />
stellt den Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes als Agrarbereich dar.<br />
2 Planungsziele<br />
Die Bollmeyer Verwaltungs GbR hat mit Schreiben vom 12.11.2009 die Aufstellung eines<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 (2) BauGB im Bereich „Soester Straße“/„Stralsunder<br />
Straße“ für den Neubau eines Autohauses (RK Autowelt) beantragt. Das<br />
Unternehmen RK Autowelt betreibt gegenwärtig einen Werkstattbetrieb an der „Unionstraße“.<br />
Zur Sicherung dieses Betriebes ist die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen erforderlich.<br />
Bei der Planung der ursprünglich vorgesehenen Erweiterung des vorhandenen Betriebes<br />
an der „Unionstraße“ haben sich erschließungstechnische Schwierigkeiten ergeben, so<br />
dass nunmehr die Errichtung eines Autohauses (Werkstatt- und Verkaufsbereich mit Ausstellungsflächen)<br />
an dem Standort „Soester Straße“/„Stralsunder Straße“ beabsichtigt ist.<br />
Das Gebäude an der „Unionstraße“ soll weiter genutzt und der dort bestehende Lackierbetrieb<br />
erhalten werden.<br />
Aufgrund des Antrages vom 12.11.2009 beschloss der Planungs-, Bau und Umweltausschuss<br />
in seiner Sitzung am 02.12.2009, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17<br />
„Stralsunder Straße“ aufzustellen und als planungsrechtliche Grundlage das Verfahren zur<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> einzuleiten. Die beiden Bauleitplanverfahren<br />
werden gem. § 8 (3) BauGB parallel geführt.<br />
In Abstimmungsgesprächen mit dem Investor hat sich aus verschiedenen Gründen ergeben,<br />
dass von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgesehen und nunmehr die<br />
planungsrechtliche Grundlage für das geplante Autohaus im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens<br />
Nr. 106 „Stralsunder Straße“ geschaffen werden soll. Der Geltungsbereich bleibt<br />
unverändert. Die 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> bildet nun die<br />
planungsrechtliche Grundlage für den Bebauungsplan Nr.106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder<br />
Straße".<br />
Durch die 81. FNP-Änderung soll die landwirtschaftliche Fläche in eine gewerbliche Baufläche<br />
umgewandelt werden.<br />
Seite 3 von 5
Begründung zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Im Rahmen des FNP-Verfahrens ist die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 Landesplanungsgesetzt<br />
(LPlG) NRW erfolgt.<br />
3 Erschließung<br />
3.1 Verkehr<br />
Die verkehrliche Erschließung des geplanten Autohauses erfolgt nach Ausbau des Knotenpunktes<br />
„Stralsunder Straße“/„Soester Straße“ über die „Stralsunder Straße“.<br />
3.2 Entwässerung<br />
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an vorhandene Kanäle<br />
und Leitungen in der „Stralsunder Straße“.<br />
Der Geltungsbereich liegt im kanalisierten Einzugsgebiet der Kläranlage Westönnen.<br />
Die Abwasserentsorgung kann über die bestehende Kanalisation in der „Stralsunder Straße“<br />
und „Soester Straße“ im Mischsystem erfolgen.<br />
Aufgrund der Lage und der verkehrlichen Anbindung des Areals wird von einer potentiellen<br />
Entwicklungsfläche für Gewerbe ausgegangen, so dass zukünftig in diesem Bereich weitere<br />
Gewerbeansiedlungen erfolgen könnten. Der Kommunalbetrieb <strong>Werl</strong> (KBW) beabsichtigt<br />
daher, für diese Entwicklungsfläche, die über das Plangebiet hinaus geht, unter Berücksichtigung<br />
der Wirtschaftlichkeit und den wasserrechtlichen Rahmenbedingungen, eine ganzheitliche<br />
Entwässerungskonzeption zu erarbeiten.<br />
Zunächst kann das Grundstück des geplanten Autohauses im Mischsystem entwässert<br />
werden. Sollte sich bei der Erarbeitung der Entwässerungskonzeption ein anders Entwässerungssystem<br />
(Trennsystem, modifiziertes Mischsystem) ergeben, ist die Entwässerung<br />
des Grundstückes bei der Umsetzung des Systems im Rahmen einer Gesamterschließung<br />
diesem anzupassen.<br />
Durch eine getrennte Führung der Schmutz- und Regenwassergrundleitungen bis zur<br />
Grundstücksgrenze ist eine Anpassung an ein geändertes System mit geringem Aufwand<br />
zu realisieren. In der Entwässerungszustimmung sind hierzu Regelungen zu treffen.<br />
Begleitend zur „Soester Straße“ verläuft am südlichen Straßenrand ein offener Entwässerungsgraben.<br />
Dieser dient u. a. zur Niederschlagsentwässerung der angrenzenden Feldflur.<br />
Durch die geplante Bebauung wird der Niederschlagswasserzufluss von der Feldflur in den<br />
offenen Graben verhindert. Es ist daher von dem Grundstückseigentümer die schadlose<br />
Ableitung des Niederschlagswassers zu gewährleisten.<br />
4 Natur und Landschaft<br />
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Landschaftsplanes. Der<br />
Landschaftsplan <strong>Werl</strong> wird zurzeit aufgestellt. Er sieht für den Geltungsbereich das Entwicklungsziel<br />
2 vor. Es beinhaltet die Anreicherung von Landschaft.<br />
Das Umfeld des Plangebietes wird im Osten und Süden von landwirtschaftlichen Flächen<br />
geprägt. Im Norden und Westen sind bereits Gewerbeansiedlungen vorhanden.<br />
Es handelt sich gegenwärtig um eine landwirtschaftliche Fläche. Nördlich grenzt an das<br />
Plangebiet ein, die „Soester Straße“ begleitender Grünstreifen mit Baumreihe. Innerhalb<br />
des Plangebietes sind keine Gehölzstrukturen vorhanden.<br />
Seite 4 von 5
Begründung zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Im Rahmen des parallel geführten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 106 „Stralsunder Straße“ werden Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet und Maßnahmen<br />
zur Kompensation benannt. Des Weiteren wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs.<br />
4 BauGB, in dem die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach<br />
§ 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem<br />
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, durchgeführt.<br />
5 Sonstige Belange<br />
5.1 Altlasten<br />
In der Aufstellung „Erfassung von Altlasten im Kreis Soest“ ist der Planbereich nicht aufgeführt.<br />
Daher bestehen für einen Altlastenverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise.<br />
5.2 Immissionsschutz<br />
Entlang der „Soester Straße“ haben sich bereits Gewerbegebiete entwickelt, so dass sich<br />
das geplante Autohaus in seine Umgebung einfügt. Neben Gewerbeflächen grenzen im<br />
Süden und Osten landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet.<br />
Nach derzeitiger Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass immissionsschutzrechtliche<br />
Belange berührt werden.<br />
5.3 Denkmalschutz<br />
Denkmalschutzrechtliche Belange werden durch diese FNP-Änderung nicht berührt.<br />
Hinweis<br />
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde,<br />
d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen<br />
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen<br />
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung<br />
von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder<br />
dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle<br />
Olpe (Tel.: 02761-93750, Fax: 02871-2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte<br />
mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 und<br />
§ 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben<br />
wird.<br />
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen,<br />
auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen<br />
(§ 16 Abs. 4 DSchG NW).<br />
<strong>Werl</strong>, im September 2010<br />
i. A.<br />
gez. Pöpsel<br />
Fachbereich III - Abt. <strong>Stadt</strong>planung, Straßen und Umwelt<br />
Seite 5 von 5
llinstraße<br />
Zur Beeke<br />
B 1<br />
Kapuzinerring<br />
Gröhnestraße<br />
Rottmannsring<br />
Hinter dem Friedhof<br />
Hinter dem Friedhof<br />
Hammerstein<br />
Hammerstein<br />
Morgnerstraße<br />
Kleinsorgenring<br />
Breslauer Straße<br />
Stettiner Straße<br />
Unionstraße<br />
Marienburger Straße<br />
Mellinstraß<br />
Königsberger Straße<br />
Danziger Straße<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
81. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
Abgrenzung des Änderungsbereiches<br />
Breslauer Straße<br />
Unionstraße<br />
Fläche für die Landwirtschaft gem. § 5 (2) Nr. 9a BauGB<br />
Änderung<br />
Hellweg<br />
Soester Straße<br />
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan<br />
<strong>Werl</strong>, im November 2009 - FB III - Abt. 61 - Av/Ha 1:5.000<br />
B 1
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> Beschlussvorlage<br />
Der Bürgermeister<br />
zur öffentlichen nichtöffentlichen Sitzung des<br />
Planungs-, Bau- und Umweltausschusses<br />
Hauptausschusses<br />
Rates<br />
am<br />
05.10.2010<br />
Vorlage-Nr. 252<br />
TOP<br />
Personalrat ist zu beteiligen<br />
ja nein<br />
Zustimmung<br />
ist beantragt liegt vor<br />
Agenda-Leitfaden wurde berücksichtigt ja nein (Begründg. s. Sachdarstellung) nicht relevant<br />
Aufwendungen nein einmalig jährlich in Höhe von €<br />
Einnahmen nein einmalig jährlich in Höhe von € bei HHSt.<br />
Haushaltsmittel stehen nicht nur mit € zur Verfügung bei HHSt.<br />
(Deckungsvorschlag s. Sachdarstellung)<br />
Nachrichtlich:<br />
Finanzierungskosten unter Berücksichtigung der Kreditfinanzierungsquote und des derzeitigen<br />
durchschnittlichen Zinssatzes nein jährlich in Höhe von €<br />
Direkte Folgekosten (ohne Finanzierungskosten) nein einmalig jährlich in Höhe von<br />
€ bei der HHSt.<br />
Datum: 20.09.2010 Unterschrift Sichtvermerke<br />
Abt. FB III/61 20 FBL Beig. BM<br />
AZ 61-Re<br />
Sachdarstellung:<br />
Bebauungsplan Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße"<br />
hier: - Einleitung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder<br />
Straße" gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. mit der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom<br />
02.12.2009 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder<br />
Straße“ -Vorhaben- und Erschließungsplan- gem. § 12 (2) i.V.m. § 2 (1) BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der Öffentlichkeit; hier: öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB<br />
- Freigabe zur Beteiligung der Behörden; hier: Einholung der Stellungnahmen der berührten<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB<br />
Die Bollmeyer Verwaltungs GbR hat mit Schreibem vom 12.11.2009 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplans gem. § 12 (2) BauGB im Bereich „Soester Straße“ / „Stralsunder<br />
Straße“ für den Neubau eines Autohauses (RK Autowelt) beantragt.<br />
Daraufhin hat der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> in seiner Sitzung am<br />
02.12.2009 der Einleitung des Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ -Vorhaben- und Erschließungsplan- gem. § 12 (2) i.V.m.<br />
§ 2 (1) BauGB zugestimmt. Gleichzeitig erfolgte durch den Ausschuss die Freigabe zur frühzeitigen<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der berührten Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB.<br />
Die Beteiligungen wurden zeitgleich vom 16. Dezember 2009 bis einschließlich 22. Januar 2010<br />
durchgeführt. Während dieser Frist sind Stellungnahmen eingegangen, über die entsprechend<br />
der in Anlage 1 aufgeführten Abwägungsvorschläge zu beraten und zu beschließen ist.<br />
Vor dem Hintergrund eventuell weiterer Gewerbeansiedlungen war ein vollständiger Ausbau des<br />
Knotenpunktes „Soester Straße“ / „Stralsunder Straße“ vorgesehen. Im Rahmen der Erstellung<br />
des Durchführungsvertrages zwischen Investor und der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> wurde davon Abstand genommen.
Zunächst soll der Knotenpunkt für das geplante Vorhaben in einer ersten Stufe ausgebaut werden.<br />
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Sauerland-Hochstift hat dieser<br />
Variante (s. Anlage 6) mit Schreiben vom 21.09.2010, unter der Bedingung, dass bei der verkehrlich<br />
wirksamen Erweiterung des Gewerbegebietes die zweite Ausbaustufe durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
rechtzeitig vorzusehen ist, zugestimmt.<br />
In Gesprächen mit dem Investor wurde außerdem deutlich, dass aus seiner Sicht mit dem Bau<br />
des Autohauses noch in diesem Jahr begonnen werden sollte. Wird das Verfahren zum vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan Nr. 17 „Stralsunder Straße" -Vorhaben- und Erschließungsplan-<br />
gem. § 12 (2) BauGB weitergeführt, kann der vorgegebene Zeitplan des Investors nicht eingehalten<br />
werden. Ein Baubeginn wäre frühestens im ersten Halbjahr des nächsten Jahres möglich.<br />
Bei einem Bebauungsplanverfahren gem. § 2 BauGB wäre ein Vorhaben gem. § 33 (1) BauGB<br />
bereits während der Planaufstellung zulässig, wenn<br />
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs.2 und § 4 a Abs. 2<br />
bis 5 durchgeführt worden ist,<br />
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans<br />
nicht entgegensteht,<br />
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt<br />
und<br />
4. die Erschließung gesichert ist.<br />
Um einen Baubeginn noch in diesem Jahr zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, den Aufstellungsbeschluss<br />
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Stralsunder Straße"<br />
-Vorhaben- und Erschließungsplan- gem. § 12 (2) i.V.m. § 2 (1) BauGB aufzuheben und die Einleitung<br />
des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr.106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße" gem.<br />
§ 2 (1) BauGB zu beschließen sowie den Entwurf mit der Begründung zur Beteiligung der Öffentlichkeit;<br />
hier: öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und zur Beteiligung der Behörden; hier:<br />
Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 (2) BauGB freizugeben.<br />
Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße" soll auf Grundlage<br />
der Abwägungsvorschläge zu den, in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ vorgebrachten<br />
Stellungnahmen geführt werden (s. Anlage 1).<br />
Nach § 3 (1) Satz 2 Punkt 2 BauGB kann von einer erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
abgesehen werden, weil die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer<br />
Grundlage erfolgt sind.<br />
Sind die o. g. Voraussetzungen gem. § 33 (1) BauGB gegeben und ist zudem ein städtebaulicher<br />
Vertrag zwischen Investor und der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>, in dem im Wesentlichen die Erschließung inklusiv<br />
erforderlicher Zahlungen, der Grunderwerb und der Ausgleich geregelt sind, unterschrieben, wäre<br />
das geplante Vorhaben nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gem. § 3 (2) und<br />
§ 4 (2) BauGB zulässig.<br />
Der Geltungsbereich ist größtenteils dem Außenbereich zuzuordnen und nach § 35 BauGB zu<br />
beurteilen. Der westliche Teilbereich liegt innerhalb des seit dem 16.06.1990 rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />
Nr. 21 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Gewerbegebiet Soester Straße“.<br />
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stalsunder Straße“ werden die<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Gewerbegebiet Soester Straße“<br />
außer Kraft treten, soweit sie durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfasst werden.
Beschlussvorschlag:<br />
Es werden / wird<br />
a) die Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan Nr. 17 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ -Vorhaben- und Erschließungsplan-<br />
gem. § 12 (2) BauGB,<br />
b) die Einleitung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder<br />
Straße" gem. § 2 (1) BauGB - der Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan<br />
(M: 1:5000) gekennzeichnet -,<br />
c) die Freigabe zur Beteiligung der Öffentlichkeit; hier: öffentliche Auslegung gem. § 3 (2)<br />
BauGB<br />
d) die Freigabe zur Beteiligung der Behörden; hier: Einholung der Stellungnahmen der berührten<br />
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB<br />
beschlossen.<br />
Anlagen:<br />
1. Stellungnahmen / Abwägungsvorschläge<br />
2. Übersichtsplan (M 1:5000)<br />
3. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße"<br />
4. Textliche Festsetzungen<br />
5. Begründung<br />
6.1 Straßenplanung - erste Ausbaustufe<br />
6.2 Regelprofil und Baubeschreibung zur Straßenplanung - erste Ausbaustufe
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 1(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
eingegangene Stellungnahmen zum Entwurf während der<br />
öffentlichen Auslegung gem. § 3 (1) BauGB<br />
1) Eigentümer eines benachbarten Grundstückes<br />
Schreiben vom 22.01.2010<br />
der von Ihnen beschriebene Planungsanlass zu o.g. Bauvorhaben<br />
entspricht in seiner ausschweifenden und anpreisenden Formulierung<br />
meines Erachtens nicht zu der Tatsache, dass der Bebauungsplan<br />
105 lediglich vorhabenbezogen ausgeführt werden soll. Wenn die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> die Belange der mittelständischen Wirtschaft fördern möchte<br />
und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und<br />
Dienstleistungen sicherstellen möchte ist es doch verwunderlich,<br />
warum der Aufwand des Bebauungsplanes ausschließlich für ein<br />
einziges Autohaus betrieben wird.<br />
Nach Rücksprache mit Frau Schulte in Ihrem Hause ist eine<br />
Ausdehnung des Gewerbegebietes an dieser Stelle nicht erwünscht, da<br />
im <strong>Stadt</strong>gebiet ausreichend Gewerbeflächen vorhanden sind und in<br />
Zukunft Baulandentwicklung im Bereich der B 63 (Richtung<br />
Autobahnanschluss) betrieben werden soll. Bei dieser Aussage drängt<br />
sich die Frage auf, warum dann die Firma RK Autowelt nicht an<br />
eine dieser Flächen verwiesen wurde. Soll hier einem einzelnen ein<br />
Vorteil geschaffen werden? Warum wurde unser Antrag auf<br />
Überplanung unseres Grundstückes nicht mit in die Erweiterung des<br />
Bebauungsplanes mit einbezogen. In Ihrer Begründung erläutern sie<br />
ferner, dass sich der Bereich sowohl hinsichtlich der <strong>Stadt</strong>entwicklung<br />
als auch hinsichtlich der Erschließung für eine Erweiterung der<br />
Bebauung eignet. Würden sie die Erweiterung der<br />
Baulandflächen auf weitere Grundstücke ausdehnen, entstände<br />
meines Erachtens zur freien Landschaft hin ein klareres Bild, als bei der<br />
jetzigen, von Ihnen gewählten Planung. Eine Konzentration auf Flächen<br />
an der B 63 vor dem Hintergrund der Autobahnnähe ist ebenfalls nicht<br />
Abwägungsvorschläge<br />
Anlass der Planung ist die Bestandssicherung eines in der Nähe des<br />
Plangebietes liegenden, ortsansässigen Betriebes.<br />
Aus städtebaulicher Sicht besteht derzeit keine Veranlassung, darüber<br />
hinaus gehende gewerbliche Bauflächen auszuweisen.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 2(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
nachvollziehbar, da sich das neue Baugebiet in unmittelbarer Nähe zur<br />
neuen Umgehungsstraße befindet und somit ebenfalls über<br />
hervorragende verkehrliche Möglichkeiten verfügt.<br />
Ich bitte Sie, den von Ihnen aufgestellten Entwurf dahingehend zu<br />
überarbeiten, dass zur Arrondierung des Gesamtareals mein o.g.<br />
Grundstück ebenfalls der Bebauungsmöglichkeit zugeführt wird.<br />
eingegangene Stellungnahmen der berührten Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf gem. § 4 (1)<br />
BauGB<br />
1) BR Arnsberg<br />
Schreiben vom 11.01.2010<br />
Zu den o.a. Entwürfen sind aus der Sicht der allgemeinen<br />
Landeskultur/Agrarstruktur und Landentwicklung keine Anregungen und<br />
Bedenken vorzutragen.<br />
2), Evangelische Kirche von Westfalen , Landeskirchenamt<br />
Baureferat<br />
Schreiben vom 08.01.2010<br />
gegen die obengenannte Planung bestehen keine Bedenken.<br />
3)Gelsenwasser<br />
Schreiben vom 15.12.2009<br />
für die Benachrichtigung über das o. g. Vorhaben danken wir.<br />
Anregungen dazu haben wir nicht.<br />
Der Anregung wird nicht gefolgt, da eine Umwandlung von landwirtschaftlichen<br />
Flächen in gewerbliche Bauflächen an dieser Stelle über<br />
den gegebenen Planungsanlass hinaus aus städtebaulicher Sicht nicht<br />
erwünscht ist.<br />
Abwägungsvorschläge<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 3(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
4)IHK Arnsberg<br />
Schreiben vom 15.01.2010<br />
zu der oben genannten Planung der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> haben wir weder<br />
Anregungen noch Bedenken.<br />
Eine Beeinträchtigung von uns zu vertretender gewerblicher Interessen<br />
können wir zur Zeit nicht erkennen.<br />
5)Kreis Soest<br />
Schreiben vom 20.01.2010<br />
die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und<br />
Abteilungen der Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen<br />
gebe ich folgende Stellungnahme ab:<br />
Aus landschaftsfachlicher Sicht ergeben sich gegen o.g. Planung keine<br />
grundsätzlichen Bedenken.<br />
Schutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen.<br />
Auch für das Europäische Vogelschutzgebiet Hellwegbörde sind keine<br />
erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten.<br />
Der Landschaftsplan <strong>Werl</strong> sieht im Entwicklungsziel die Anreicherung<br />
der Landschaft vor. Es sind keine Festsetzungen geplant, die diesem<br />
Vorhaben entgegenstehen.<br />
Folgende Hinweise sind im weiteren Bauleitplanverfahren zu<br />
berücksichtigen:<br />
• Aussagen zur Eingriffsregelung sind zu treffen.<br />
• Artenschutz<br />
Aussagen zum Artenschutz fehlen bislang. Der gesetzliche Artenschutz<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Aussagen zur Eingriffsregelung werden im Umweltbericht, als Teil der<br />
Begründung, getroffen und sind Gegenstand des städtebaulichen<br />
Vertrages.<br />
Belange des Artenschutzes werden in der Begründung behandelt.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 4(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
hat durch die Kleine Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes im<br />
Dezember 2007 ein stärkeres Gewicht erlangt. So müssen die<br />
Artenschutzbelange nunmehr bei allen Planungs- und<br />
Zulassungsverfahren berücksichtigt werden. Im Hinblick auf<br />
Artenschutzbelange ist sicherzustellen, dass keine Lebensstätten<br />
planungsrelevanter Arten zerstört werden.<br />
• Niederschlagswasserbeseitigung<br />
Sollten sich die Einleitungsmengen der kommunalen<br />
Niederschlagswasserleitung durch den gepl. Anschluss vergrößern, ist<br />
eine entsprechende Änderung bei der Unteren Wasserbehörde des<br />
Kreises Soest zu beantragen.<br />
Diese Stellungnahme wird zugleich abgegeben für die Landrätin<br />
als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde - Planungsaufsicht.<br />
6)Landwirtschaftskammer NRW<br />
Schreiben vom 30.12.2009<br />
Die vorliegenden Planungen sehen den Entzug landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen vor. Es wird diesseits davon ausgegangen, dass dieser<br />
Flächenentzug einvernehmlich mit den Bewirtschaftern geregelt wird.<br />
Unter diesen Voraussetzungen werden dem vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan Nr. 17 sowie der 81. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken nicht<br />
entgegengestellt.<br />
Die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt über das kommunale<br />
Mischwassersystem zur Kläranlage Westönnen.<br />
Laut Auskunft des Eigentümers wurde mit den Bewirtschaftern der<br />
bisher landwirtschaftlichen Flächen Einvernehmen erzielt.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 5(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
7)Lippeverband<br />
Schreiben vom 20.01.2010<br />
gegen die o.g. Planverfahren bestehen unsererseits keine Bedenken<br />
oder Anregungen.<br />
8)LWL- Archäologie für Westfalen, Olpe<br />
Schreiben vom 13.01.2010<br />
gegen die o.g. Baumaßnahme bestehen aus<br />
bodendenkmalpflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.<br />
Allerdings sind im Planungsareal mit bisher noch unbekannten<br />
Bodenfunden zu rechnen, Die Erfahrungen haben zudem gezeigt, dass<br />
derartige Funde bei großflächigen Erdarbeiten zu Tage treten können.<br />
Daher bitte ich Sie, die geplanten Erdarbeiten im Rahmen der Zufahrts-<br />
bzw. Erschließungsstraße frühzeitig mit unserem Hause abzustimmen,<br />
um eine archäologische Begleitung - vor allem des<br />
Mutterbodenabtrags durch einen Grabungstechniker unseres Amtes<br />
sicherstellen. Der Oberboden muss mit einem Bagger mit Sandschaufel im<br />
rückwärtigen Verfahren abgetragen werden. Sollten Bodenfunde zu Tage<br />
treten, kann es zu kurzfristigen Verzögerungen im Bauablauf kommen.<br />
9)RWE – Westfalen- Weser- Ems Netzservice GmbH, Dortmund<br />
Schreiben vom 19.01.2010<br />
Die RWE AG ("RWE") hat sich in dem Verfahren COMP/B-1/39.402 -<br />
Deutscher Gasmarkt - gegenüber der Europäischen Kommission<br />
verpflichtet, das deutsche Gasfernleitungsnetz-Geschäft der RWE-<br />
Gruppe ("Zu Veräußerndes Geschäft") zu veräußern. Die Einzelheiten<br />
ergeben sich aus der Verpflichtungszusage der RWE vom 02. Februar<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Ein entsprechender Hinweis wird an den Bauherrn gegeben.<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 6(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
2009 ("Verpflichtungszusage") und der Annahmeentscheidung der<br />
Europäischen Kommission vom 18. März 2009. Aus diesem Grunde<br />
wurden Teile des RWE-Gashochdruckleitungsnetzes auf die<br />
Thyssengas GmbH, Königswall 21, 44137 Dortmund, übertragen. Ihre<br />
Planungsanfrage haben wir demzufolge an die zuständige<br />
Thyssengasabteilung, ETG-Z-D, weitergeleitet. Von dort werden Sie<br />
eine gesonderte Stellungnahme erhalten.<br />
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine<br />
Bedenken<br />
10) RWE – Westfalen- Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Arnsberg<br />
Schreiben vom 15.01.2010<br />
im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bestehen<br />
unsererseits keine Bedenken oder Anregungen.<br />
Diese Stellungnahme betrifft nur die im Eigentum der RWE Rheinland<br />
Westfalen Netz AG befindlichen Anlagen der Verteilungsnetze Strom.<br />
Innerhalb des vorliegenden Plangebietes betreiben wir keine Gas-<br />
Verteilnetzanlagen.<br />
Die Strom-Transportnetzanlagen der RWE verlaufen mit<br />
ausreichendem Abstand zum vorliegenden Plangebiet und sind somit<br />
nicht betroffen.<br />
Ob unsere Anlagen von einer externen Kompensation betroffen sind, ist<br />
aus der derzeitigen Datenlage nicht ersichtlich. Bezüglich der<br />
Ausgleichsflächen bitten wir Sie, uns weiter zu beteiligen.<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 7(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
11) Straßen NRW<br />
Schreiben vom 18.01.2010<br />
das Plangebiet o. a. Bauleitplanung grenzt an die L 795 im Bereich der<br />
freien Strecke. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist<br />
über die vorhandene <strong>Stadt</strong>straße „Stralsunder Straße" vorgesehen die<br />
im Abschnitt 4, Station 0,825 in die L 795 mündet.<br />
Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 795 durch<br />
die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beeinträchtigen ist die<br />
Zufahrt zur Landesstraße auszubauen. Der Ein- und<br />
Ausfahrquerschnitt, sowie die Eckausrundungen sind entsprechend<br />
der RAS-K-1 für den Begegnungsverkehr Lkw / Lkw ohne<br />
Mitbenutzung von Gegenfahrstreifen zu bemessen. Ein Lageplan im<br />
Maßstab 1:250 mit Darstellung der Schleppkurven ist zur Prüfung<br />
vorzulegen.<br />
Des Weiteren sind, bedingt durch die notwendigen baulichen<br />
Veränderungen für die Anbindung an das klassifizierte Straßennetz,<br />
vertragliche Regelungen zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau<br />
NRW, Regionalniederlassung Sauerland-Hochstift und der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Werl</strong> in Form einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung auf<br />
der Grundlage abgestimmter und auditierter Planunterlagen gemäß<br />
RE aufzustellen.<br />
Im Bereich der Einmündung sind die erforderlichen Sichtfelder auf die<br />
Landesstraße einzutragen. Außerdem ist im Text darauf hinzuweisen,<br />
dass diese von baulichen Anlagen (z. B. Auto und<br />
Mülltonnenstellplätzen, Lärmschutzeinrichtungen, die Sicht<br />
behindernden Einfriedungen und Bepflanzungen, Werbe- u.<br />
Ausstellungsflächen) und Pflanzgeboten freigehalten werden, sofern<br />
diese die Höhe von 80 cm überschreiten.<br />
An Landesstraßen angrenzende Bauvorhaben (z. B. Parkplätze und<br />
Ausstellungsflächen) sind so zu beleuchten und durch ausreichend<br />
hohe und dichte Einfriedungen, Bepflanzung zum Schutze der<br />
Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr<br />
Die Flächen für einen endgültigen Knotenpunktausbau werden durch<br />
entsprechenden Grunderwerb gesichert.<br />
Zum aktuell erforderlichen Ausbau wurden Gespräche mit Straßen<br />
NRW geführt und Einvernehmen erzielt (s. Schreiben vom 21.09.2010).<br />
Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung wird, soweit erforderlich,<br />
zu gegebener Zeit geschlossen.<br />
Die Sichtfelder werden im Bebauungsplan eingetragen und der Hinweis<br />
wird in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 8(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
weder geblendet noch abgelenkt wird.<br />
Die Grünfläche zwischen den Stellplätzen und der L 795 „Soester<br />
Straße" dient ausschließlich der Anpflanzung von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und ist als Ausstellungsfläche<br />
für Kfz nicht zugelassen. Die Abstandsfläche von 15 m,<br />
gemessen vom Fahrbahnrand der für den Kraftfahrzeugverkehr<br />
bestimmten Verkehrsfläche der L 795 „Soester Straße" bis zu den<br />
Stellplätzen, ist einzuhalten.<br />
Die Pflege und Unterhaltung der straßenseitigen Grünflächen darf<br />
nicht vom Straßengebiet der Landesstraße aus erfolgen.<br />
Den Entwässerungseinrichtungen der Straße ist aus dem Plangebiet<br />
kein zusätzliches Wasser zuzuführen. Sollte dies im Ausnahmefall<br />
unabdingbar sein, so sind Rechte und Pflichten in einer<br />
Verwaltungsvereinbarung zu regeln.<br />
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen<br />
innerhalb der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur<br />
Landesstraße bedarf grundsätzlich der gesonderten Zustimmung der<br />
Straßenbauverwaltung (§ 28 StrWG NRW).<br />
Ein Anspruch auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz gegenüber dem<br />
Straßenbaulastträger der Landesstraße besteht zu keiner Zeit.<br />
Diese Stellungnahme begründet keinen Rechtsanspruch an die<br />
Straßenbauverwaltung, Ver-kehrsanlagen zu bauen oder zu ändern,<br />
zu den Kosten derartiger Vorhaben beizutragen oder einen Zuschuss<br />
zu gewähren.<br />
Schreiben vom 21.09.2010<br />
Den beigefügten Planunterlagen wird seitens des Landesbetriebes<br />
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Sauerland-Hochstift zugestimmt.<br />
Die Fläche wird als Fläche zum Anpflanzen von standortgemäßen<br />
heimischen Laubbäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
festgesetzt und ist somit von baulichen Anlagen freizuhalten.<br />
Darüber hinaus werden die Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an den<br />
vorhandenen Kanal in der „Stralsunder Straße“.<br />
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />
Durch einen städtebaulichen Vertrag ist eine entsprechende<br />
Ausführung sichergestellt.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 9(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
Die Planunterlagen beinhalten die erste Ausbaustufe zur Anbindung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 17 "Stralsunder Straße" an die L 795. Bei der<br />
verkehrlich wirksamen Erweiterung des Gewerbegebietes ist die zweite<br />
Ausbaustufe durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> rechtzeitig vorzusehen.<br />
Der vorgesehene Ausbau entspricht einer Maßnahme nach § 34 (1) StrWG<br />
NRW. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> trägt daher sämtliche Kosten die durch den Ausbau der<br />
"Stralsunder Straße" an der L 795 entstehen.<br />
Des Weiteren sind an die Landesstraße angrenzende Kundenparkplätze so<br />
zu beleuchten und durch ausreichend hohe und dichte Bepflanzung zum<br />
Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete<br />
Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird.<br />
12) Thyssengas<br />
Schreiben vom 20.01.2010<br />
Von der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die o. g. der<br />
öffentlichen Versorgung dienenden Gasfernleitungen betroffen, die wir<br />
in einem Übersichtsplan, Maßstab 1:2.500, eingetragen haben.<br />
Zusätzliche erhalten Sie zwei Bestandspläne zu Transportleitungen.<br />
Im direkten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Stralsunder Straße"<br />
verläuft keine Erdgashochdruckleitung unseres Unternehmens.<br />
Die Gasfernleitungen liegen innerhalb eines grundbuchlich gesicherten<br />
Schutzstreifens, in dem aufgrund technischer Vorschriften bestimmte<br />
Nutzungen und Tätigkeiten untersagt sind.<br />
Wir haben gegen die Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich<br />
keine Bedenken, wenn die Leitungstrasse nachrechtlich im<br />
Flächennutzungsplan übernommen wird und das beiliegende Merkblatt<br />
für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen<br />
berücksichtigt wird.<br />
Eine Erweiterung des Gewerbegebietes ist derzeit nicht vorgesehen.<br />
Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche basiert auf der zweiten<br />
Ausbaustufe.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen<br />
Die genannte Gasfernleitung liegt in der Soester Straße und befindet<br />
sich damit außerhalb des Geltungsbereiches.
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Stralsunder Straße“ Seite 10(10)<br />
81. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge<br />
13) Geologischer Dienst NRW<br />
Schreiben vom 09.02.2010<br />
Gegenüber den Planungsabsichten bestehen aus geowissenschaftlicher<br />
Sicht keine Bedenken.<br />
Es ist jedoch ein sehr hochwertiger Boden der Schutzstufe 2 betroffen,<br />
welcher nicht wiederherstellbar ist (sehr schätzenswert aufgrund seiner<br />
Fruchtbarkeit und bodenphysikalischen Eigenschaften als Puffer und<br />
Speicher).<br />
14) Unity Media<br />
Schreiben vom 19.01.2010<br />
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der<br />
Unitymedia NRW GmbH, die ggf. von Ihrer Baumaßnahme berührt<br />
werden. Wir beabsichtigen im betroffenen Gebiet zur Zeit keine<br />
Auslegung von Kabelanlagen<br />
sonstige eingegangene Stellungnahmen<br />
15) KBW<br />
Schreiben vom 18.01.2010<br />
Im Zuge des weiteren Planverfahrens sind vom Verfahrensbetreiber<br />
Entwässerungsplanungen-/varianten unter Beachtung des § 51a LWG<br />
zu erarbeiten.<br />
Die Entwässerungsplanung bedarf der Beschlussfassung durch den<br />
Betriebsausschuss<br />
Das Schutzgut Boden wird im Umweltbericht behandelt.<br />
Ein entsprechender Hinweis wird an den Bauherrn gegeben.<br />
Entwässerungsplanungen-/varianten wurden vom Vorhabenträger<br />
erarbeitet und im Betriebsausschuss beraten.<br />
Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.09.2010 der<br />
Entwässerungsplanung zugestimmt.
Pengel-Pa<br />
Maximilian-Heinrich-Platz<br />
Neheimer Straße<br />
Kapuzinerring<br />
Mellinstraße<br />
Zur Beeke<br />
Soester Straße B 1<br />
B 516<br />
Kapuzinerring<br />
Joseph-Wäscher-Weg<br />
An den sieben Quellen<br />
Gröhnestraße<br />
Rottmannsring<br />
Carl-Brodhun-Weg<br />
Hammerstein<br />
Hammerstein<br />
Morgnerstraße<br />
Kleinsorgenring<br />
1. vereinfachte Änderung<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1<br />
"Soester Straße / Unionstraße"<br />
Hinter dem Friedhof<br />
Hinter dem Friedhof<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Bebauungsplan Nr. 106<br />
" Stralsunder Straße "<br />
Breslauer Straße<br />
Stettiner Straße<br />
Königsberger Straße<br />
Unionstraße<br />
Marienburger Straße<br />
Danziger Straße<br />
Übersichtsplan<br />
<strong>Werl</strong>, im September 2010 - FB III - Abt. 61 - Re/Ha<br />
Breslauer Straße<br />
Beb.-Plan Nr. 21<br />
"Gewerbegebiet Soester Straße"<br />
Unionstraße<br />
Geltungsbereich<br />
Hellweg<br />
Soester Straße<br />
B 1<br />
1:5.000
Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Teil I Städtebauliche Begründung<br />
1. Planungsanlass<br />
Das an der Unionstraße angesiedelte Unternehmen RK Autowelt plant die Ausdehnung<br />
seines Geschäftsbetriebes und die Errichtung eines VW- Autohauses als Neubau, da der<br />
Fortbestand des derzeitigen Betriebes auf Grund der beschränkten Platzverhältnisse<br />
gefährdet ist.<br />
Im Gewerbegebiet Unionstraße sind keine freien Flächen mehr vorhanden. Mit dem<br />
Bebauungsplan sollen daher die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung<br />
nahe gelegener Flächen geschaffen werden.<br />
Hiermit will die <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> sowohl die Belange der mittelständischen Wirtschaft fördern,<br />
als auch die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und<br />
Dienstleistungen sicherstellen.<br />
Aus diesem Grunde wurde zunächst versucht die Erweiterung des vorhandenen Betriebes<br />
in östliche Richtung entlang der Soester Straße zu ermöglichen. Mit Beschluss vom<br />
14.05.2009 hatte der Planungs- und Bauausschuss daher die Aufstellung des<br />
Bebauungsplans Nr. 103 „Gewerbegebiet Unionstraße“ mit entsprechendem<br />
Geltungsbereich östlich des vorhandenen Gewerbegebietes beschlossen.<br />
Im Laufe des Bauleitplanverfahrens stellte sich jedoch heraus, dass bei der Erschließung<br />
dieses Geländes insbesondere hinsichtlich der Anbindung an die Soester Straße<br />
Schwierigkeiten und Kosten entständen, die eine derartige Planung als nicht sinnvoll<br />
erscheinen ließen.<br />
Da für die Betriebserweiterung auch Flächen südöstlich der Kreuzung Stralsunder Straße /<br />
Soester Straße zur Verfügung standen und dieser Bereich sowohl hinsichtlich der<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklung als auch hinsichtlich der Erschließung für die Errichtung eines<br />
Autohauses besser geeignet ist, hat der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss am<br />
02.12.2009 beschlossen, auf Antrag der Bollmeyer Verwaltungs GbR, Beckum den<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Stralsunder Straße“ aufzustellen. Der<br />
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 103 „Gewerbegebiet Unionstraße“<br />
wurde aufgehoben.<br />
Da die Erschließung des Plangebietes im Wesentlichen bereits vorhanden ist und in dieser<br />
Hinsicht keine umfangreichen Arbeiten erforderlich sind, kann auf die Aufstellung eines<br />
Vorhaben- und Erschließungsplans verzichtet werden. Da ferner auf Grund der Lage des<br />
Plangebietes einen Beschränkung auf ein bestimmtes Bauvorhaben nicht erforderlich<br />
scheint, erfolgt die Bauleitplanung nunmehr als Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder<br />
Straße“.<br />
Parallel erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, der Regelungen zur<br />
Erschließung, zu Fragen der Bepflanzung und zur Eingriffsregelung trifft.<br />
2. Angaben zum Plangebiet<br />
Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des städtischen Siedlungsgebietes in einem<br />
landwirtschaftlich genutzten Areal, das durch die seit einigen Jahren als Umgehungsstraße<br />
um die <strong>Stadt</strong> herumgeführte Bundesstraße 1 von der freien Landschaft abgetrennt wird<br />
und sich zur Abrundung des städtischen Siedlungsgebietes anbietet.<br />
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Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Das Plangebiet wird im Westen durch die Stralsunder Straße und im Norden durch die<br />
Soester Straße begrenzt. Die südliche und die östliche Abgrenzung ergeben sich aus den<br />
Grenzen der zur Verfügung stehenden Grundstücke, das Plangebiet umfasst die<br />
Grundstücke Gemarkung <strong>Werl</strong>, Flur 10, Flurstücke 2 – 4, 125 und 126.<br />
Die Ostwestausdehnung des Plangebiets beträgt ca. 110 m, die Nordsüdausdehnung<br />
ca. 85 m. Es weist ein gleichmäßiges Gefälle von Süd-Ost nach Nord-West auf, das<br />
Gelände fällt von 100,5 m üNN auf 94,2 m üNN. Der Geltungsbereich umfasst eine<br />
Fläche von 9 461 m².<br />
Das von der Planung umfasste Gelände wird zurzeit ausschließlich landwirtschaftlich<br />
genutzt, es ist frei von baulichen Anlagen.<br />
Die Grundstücke wurden vom betreibenden Investor teilweise angekauft und teilweise<br />
langfristig angepachtet.<br />
3. Übergeordnete und sonstige Planungen<br />
Der bestehende Gebietsentwicklungsplan (heute Regionalplan) für den Regierungsbezirk<br />
Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil (Kreis Soest und<br />
Hochsauerlandkreis) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Agrarbereich, die<br />
angrenzenden bebauten Gebiete als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche dar.<br />
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Landschaftsplanes,<br />
der Landschaftsplan für den Bereich <strong>Werl</strong> befindet sich zur Zeit im<br />
Aufstellungsverfahren. Der Planentwurf sieht für die vom künftigen Bebauungsplan<br />
erfasste Fläche das Entwicklungsziel 2, Anreicherung der Landschaft, vor.<br />
Im wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> ist die in Rede stehende Fläche als<br />
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, die westlich und nördlich angrenzenden<br />
Bereiche sind als Gewerbegebiete [GE(E) Gewerbegebiete mit Gliederungserfordernissen]<br />
dargestellt und werden auch entsprechend genutzt.<br />
Die vorgesehene Planung macht die Anpassung des Flächennutzungsplans erforderlich,<br />
diese erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB. Mit Beschluss vom 02.12.2009 hat<br />
der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss die 81. Änderung des Flächennutzungsplans<br />
eingeleitet. Durch die 81. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt eine östliche<br />
Erweiterung des Siedlungsgebietes um ca. 100 m.<br />
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 106 überschneidet sich<br />
teilweise mit dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 21 „Soester<br />
Straße“, der zur Verbreiterung der Stralsunder Straße eine öffentliche Verkehrsfläche, im<br />
übrigen Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Diese Festsetzungen treten mit<br />
Rechtskraft des neuen Bebauungsplans außer Kraft.<br />
Weitere Fachplanungen liegen nicht vor.<br />
4. Allgemeiner Planinhalt<br />
Anlass für die Planung ist die Neuerrichtung eines Autohauses.<br />
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Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Aus diesem Anlass und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen der<br />
Bauleitplanung gem. § 1 BauGB werden die Festsetzungen getroffen:<br />
4.1 Verkehrsflächen<br />
Im Bereich des Knotenpunktes Stralsunder Straße / Soester Straße wird ein Teil des<br />
Plangebietes als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.<br />
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 21 setzte hier bereits teilweise die Nutzung als<br />
öffentliche Verkehrsfläche fest. Eine vorsorgliche, in Abstimmung mit der<br />
Straßenverwaltung erfolgte, Neuplanung der Kreuzung ergab, dass diese Fläche<br />
auszuweiten war. Die vorgesehene Festsetzung entspricht dem nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand zukünftig erforderlichen Flächenbedarf. Hierbei wird den Anforderungen,<br />
die sich durch eine Entwicklung der weiter südlich gelegenen Flächen möglicherweise<br />
ergeben können, Rechnung getragen.<br />
4.2 Art und Maß der baulichen Nutzung<br />
Entsprechend der unmittelbar geplanten Nutzung und der in der Umgebung vorhandenen<br />
Nutzung wird die Art der baulichen Nutzung als gegliedertes Gewerbegebiet festgesetzt.<br />
Im Interesse der <strong>Stadt</strong>entwicklung und mit Rücksicht auf die südlich sich befindende<br />
Wohnbebauung werden Betriebe der Abstandsklassen I – VI, Anlagen für sportliche<br />
Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Der Einzelhandel wird auf<br />
handwerksbezogenes Sortiment beschränkt<br />
Die Geschossanzahl wird entsprechend der Festsetzungen für die anschließenden<br />
vorhandenen Baugebiete auf höchstens zwei Vollgeschosse begrenzt. Darüber hinaus wird<br />
die maximale Gebäudehöhe entsprechend der Topographie des Geländes in zwei Stufen<br />
so beschränkt, das am Hang keine überhohen Gebäudewände entstehen, die Höhe der<br />
baulichen Anlagen über dem heutigen Gelände beträgt maximal 10m.<br />
Die Festsetzungen der Grundflächenzahl auf 0,6 dient der Verhinderung einer zu starken<br />
baulichen Verdichtung.<br />
4.3 Überbaubare Grundstücksfläche<br />
Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen auf einen zentralen Bereich in der Mitte<br />
des Plangebietes beschränkt. Die westliche und nördliche Baugrenze verlaufen parallel zu<br />
den angrenzenden Straßen. Östliche und südliche Baugrenze gewährleisten den<br />
notwendigen Abstand zu vorgesehenen Grünflächen.<br />
4.4 Grünflächen , Flächen zum Anpflanzen<br />
Das Baugebiet wird ringsum mit Grünflächen abgegrenzt, festgesetzt als Fläche zum<br />
Anpflanzen von heimischen Laubbäumen und Sträuchern. Diese nehmen gleichzeitig<br />
Entwässerungsmulden auf, die der Rückhaltung und soweit möglich Versickerung des<br />
Niederschlagswassers dienen.<br />
Hiermit wird auch sichergestellt, das entlang der Soester Straße in einem Streifen von 15<br />
m parallel zum Fahrbahnrand keine Fahrzeuge abgestellt werden und Werbeanlagen nur<br />
unter Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden können.<br />
Unterbrechungen für Zufahrten werden zugelassen, ohne den Ort dieser Zufahrten genau<br />
festzulegen. Hierdurch verbleibt den Bauherren mehr Gestaltungsraum.<br />
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Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
4.5 Sonstige Festsetzungen<br />
Entlang der Soester Straße werden Nebenanlagen eingeschränkt. Die Ausstellung von<br />
Fahrzeugen ist hier möglich. Sollen jedoch Stellplätze für Kunden- und Mitarbeiter<br />
angelegt werden, sind besondere Vorkehrungen (z.B. Anpflanzung von Hecken) zu<br />
treffen, um einer Blendung des übergeordneten Verkehrs auf der Soester Straße<br />
entgegenzuwirken.<br />
Einer zusätzlichen Durchgrünung und Auflockerung der nicht überbaubaren<br />
Grundstücksflächen dienen Festsetzungen zum Anpflanzen von Einzelbäumen im<br />
Zusammenhang mit der Erstellung von Stellplätzen.<br />
Die Gestaltungsvorschrift zur Ausführung von Stellplätzen in wasserdurchlässiger Form<br />
wirkt einer übermäßigen Versiegelung entgegen.<br />
Werbeanlagen werden generell höhenmäßig auf die Gebäudehöhen beschränkt.<br />
5. Erschließung, Versorgung und Entsorgung<br />
Erschließung, Ver- und Entsorgung erfolgen über die Stralsunder Straße. Ver- und<br />
Entsorgungsanlagen sind hier weitgehend vorhanden.<br />
Verkehr<br />
Die Sicherung der Fläche für den endgültigen Ausbau der Stralsunder Straße und ihres<br />
Anschlusses an die Soester Straße wird durch die Festsetzung der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche gewährleistet.<br />
Bereits jetzt befindet sich die Stralsunder Straße im unterem Bereich im Ausbaustand<br />
einer Baustraße, die vom gegenüberliegenden Automobilbetrieb zur Erschließung genutzt<br />
wird.<br />
Für den zur Zeit zur Errichtung anstehenden Automobilbetrieb reicht diese nicht völlig<br />
aus. In Abstimmung mit der Straßenverwaltung soll eine Aufweitung der Baustraße auf<br />
eine begegnungsgerechte Breite von ca. 6,50 m erfolgen, die eine ausreichende Zuwegung<br />
sicherstellt. Der endgültige Ausbau ist zur Zeit nicht erforderlich.<br />
Die Verpflichtung zur Herstellung der Baustraße erfolgt im städtebaulichen Vertrag.<br />
Die Erstellung einer Zufahrt kann nur von der Stralsunder Straße her erfolgen, die Soester<br />
Straße befindet sich hier außerhalb der Ortsdurchfahrt.<br />
Entwässerung<br />
Der Geltungsbereich liegt im kanalisierten Einzugsbereich der Kläranlage Westönnen.<br />
In der Stralsunder Straße liegt ein Mischwasserkanal, der zur Entwässerung des<br />
Plangebietes ausreichend dimensioniert ist.<br />
Niederschlagswasser wird im Plangebiet durch einen Muldenring aufgefangen bzw.<br />
zurückgehalten oder versickert. Die Anlage erhält ein Überlaufbauwerk zur Einleitung in<br />
den Mischwasserkanal, wird aber gleichzeitig so ausgeführt, dass bei einer Umwandlung<br />
der städtischen Anlage in ein Trennsystem auch kostengünstig die getrennte Einleitung<br />
von Abwasser und Niederschlagswasser erfolgen kann.<br />
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Begründung und Umweltbericht<br />
Die Sicherung der Herstellung eines solchen Anschlusses erfolgt im städtebaulichen<br />
Vertrag.<br />
6. Berücksichtigung der Planungsgrundsätze, Auswirkungen der<br />
Planung<br />
Die vorliegende Planung bietet die auch im Interesse der Allgemeinheit liegende<br />
Möglichkeit einen einheimischen Gewerbebetrieb durch Erweiterung zu erhalten.<br />
Die Lage des Plangebietes gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung:<br />
Durch die Straßenbaumaßnahme der vergangenen Jahre (Umgehungsstraße B1n) ist ein<br />
Bereich entstanden, der bereits von der freien Landschaft abgegrenzt ist.<br />
Die geplante gewerbliche Nutzung passt sich der Umgebung, die überwiegend von<br />
Automobilbetrieben geprägt ist, an. Zur südlich gelegenen Wohnbebauung, die zudem<br />
höher liegt, verbleibt ein Abstand von über 100 m.<br />
Durch die Nutzung einer bereits vorhandenen bzw. vorbereiteten Erschließungsanlage<br />
wird der „Landschaftsverbrauch“ möglichst gering gehalten.<br />
Die Soester Straße L 795 liegt außerhalb des Geltungsbereiches und bleibt unberührt,<br />
insbesondere ihr mit Alleebäumen versehener Randbereich.<br />
Umweltschutzbelange<br />
Durch die Planungen erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft. Die Umweltprüfung<br />
nach §2(4) BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1(6) Nr. 7 BauGB und<br />
nach § 1a BauGB wurde durchgeführt. Im Zuge dieser Umweltprüfung wurden die<br />
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und werden im mit dieser<br />
Begründung verbundenen Umweltbericht (Teil II) beschrieben und bewertet.<br />
Der Eingriff konnte im Plangebiet nicht vollständig ausgeglichen werden, es erfolgt daher<br />
eine Abgeltung über das städtische Ökokonto.<br />
Artenschutzbelange<br />
Die durch das Bundesnaturschutzgesetz vorgeschriebene Artenschutzprüfung wurde<br />
gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen<br />
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-<br />
RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV- Artenschutz) vom<br />
13.04.2010 vorgenommen.<br />
Zur Auswertung bereits vorhandener Kenntnisse wurde auf das Fachinformationssystem<br />
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zurückgegriffen. Dies<br />
weist für die Umgebung des Plangebietes zwei Biotope aus. Es handelt sich einmal um die<br />
Uffelbachquellen nördlich des Hellweg Baumarktes, sowie um die Hecke ca. 300 m<br />
südöstlich des Plangebietes. Beide Biotope sind so weit vom Bauvorhaben entfernt, das<br />
negative Auswirkungen auf die Biotope und Gefährdungen hier ggf. angesiedelter Arten<br />
nicht zu erwarten sind.<br />
Das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde liegt erst südlich und östlich der Umgehungsstraße<br />
B1 n, so dass hier eine Abgrenzung vorliegt und erhebliche Beeinträchtigungen der<br />
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Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Erhaltungsziele nicht zu erwarten sind. Dies stellt auch der Kreis Soest als Untere<br />
Landschaftsbehörde in seiner Stellungnahme fest.<br />
Gemäß dem genannten Fachinformationssystem liegt das Plangebiet innerhalb einer<br />
Fläche, in der als planungsrelevante Arten die Rohrweihe und der Steinkauz vermerkt<br />
sind. Es handelt sich hier um über 20 000 bzw. 10 000 ha große Flächen, an deren<br />
äußerstem Rand das Plangebiet liegt. Auf das tatsächliche Vorkommen einer dieser<br />
Vogelarten oder weiterer geschützter Arten liegen keine Hinweise vor.<br />
Da die überplanten Grundstücke am Rande des Siedlungsgebietes liegen und<br />
ausschließlich zum intensiven Ackerbau genutzt werden, gehören sie nicht zum typischen<br />
Brut- oder Jagdgebiet der obigen Vogelarten. Da die zu überplanende Fläche zudem<br />
hinsichtlich des Lebensraumes eines Vogels klein ist, bisher schon intensiv für den<br />
Ackerbau genutzt wird und durch die Bundesstraße 1 bereits von den offenen<br />
Landschaftsräumen, insbesondere auch dem Vogelschutzgebiet Hellwegbörde abgetrennt<br />
wird, ist eine zusätzliche Gefährdung der geschützten Arten nicht zu erwarten. Die<br />
Zerstörung der Lebensstätten planungsrelevanter Arten ist nicht zu erwarten.<br />
Auf Bestandserfassungen vor Ort und eine über die Vorprüfung hinausgehende Art-für-<br />
Art-Betrachtung kann daher verzichtet werden.<br />
Es kann davon ausgegangen werden, das bei Realisierung des Vorhabens keine<br />
Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 BNatSchG bei FFH- Anhang IV-Arten oder bei<br />
europäischen Vogelarten ausgelöst werden.<br />
Altlasten, Abfallwirtschaft/ Bodenschutz<br />
In der Aufstellung „Erfassung von Altlasten im Kreis Soest“ ist der Planbereich nicht<br />
aufgeführt. Daher bestehen für einen Altlastenverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
keine Hinweise.<br />
Vorsorglich werden jedoch weitere Hinweise zum Umgang mit Abfall und zum<br />
Bodenschutz in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />
Denkmäler und denkmalpflegerische Belange<br />
Denkmalschutzrechtliche Belange werden durch den Bebauungsplan voraussichtlich nicht<br />
berührt.<br />
Zur Zeit liegen keine Hinweise auf das Vorkommen von Bodendenkmälern vor.<br />
Allerdings ist es durchaus möglich, dass Bodenfunde bei großflächigen Erdarbeiten zu<br />
Tage treten. Daher ist eine archäologische Begleitung der Erdarbeiten, insbesondere des<br />
Mutterbodenabtrages erforderlich.<br />
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />
7. Planverwirklichung, Kosten<br />
Die Durchführung des Vorhabens erfolgt im Rahmen der Festsetzungen des<br />
aufzustellenden Bebauungsplans ergänzt um die Regelungen des abzuschließenden<br />
städtebaulichen Vertrages.<br />
Erschließungs- und Durchführungskosten sind vom Maßnahmenträger zu tragen.<br />
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Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Teil II Umweltbericht<br />
Durch die Umsetzung der Planung erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft.<br />
Im Folgenden wird die Umweltprüfung nach §2(4) BauGB für die Belange des<br />
Umweltschutzes nach § 1(6) Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB durchgeführt. Im Zuge<br />
dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet.<br />
1. Einleitung<br />
1.1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans<br />
Anlässlich der geplanten Errichtung eines Autohauses soll durch den Bebauungsplan Nr.<br />
106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> eine neue Gewerbefläche geschaffen werden.<br />
Eine Fläche von ca. 9 461 m², die bisher als Ackerfläche genutzt wurde, soll durch den<br />
Bebauungsplan geordnet der gewerblichen Nutzung zugeführt werden.<br />
Entlang der bereits als Baustraße bestehenden Stralsunder Straße erfolgt eine zusätzliche<br />
Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen. Im Innern des Plangebiets wird eine<br />
überbaubare Fläche festgesetzt in einer Größe von 4 265 m². Zulässig sind mit<br />
Einschränkungen Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VII in maximal zweigeschossiger<br />
Bauweise.<br />
Das Gebiet wird durch einen durchschnittlich 3 – 5 m breiten „Grüngürtel“ zur freien<br />
Landschaft abgegrenzt. Hierin sind Mulden u.a. zum Auffangen von oberirdisch<br />
abfließendem Niederschlagswasser vorgesehen. Diese Teile des Plangebietes umfassen<br />
eine Fläche von ca. 1 745 m².<br />
Für die weiteren nicht überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen Festsetzungen zur<br />
Gestaltung von Stellplätzen in wasserdurchlässiger Form und zur Auflockerung durch das<br />
Anpflanzen von Einzelbäumen.<br />
1.2. Ziele des Umweltschutzes<br />
Zur Bewertung des vorliegenden Vorhabens spielen insbesondere die folgenden<br />
Umweltschutzziele eine Rolle:<br />
Schutzgut Wesentliche , festgelegte Ziele<br />
Mensch Schutz des Menschen vor schädlichen<br />
Umwelteinflüssen gemäß einschlägiger<br />
fachlicher Normen<br />
Erhaltung geeigneter Flächen zur Erholung in<br />
Tiere und Pflanzen,<br />
biologische Vielfalt<br />
der Landschaft.<br />
Ausgleich des Eingriffs in Natur und<br />
Landschaft möglichst vor Ort, keine<br />
Gefährdung geschützter Arten und Biotope<br />
Boden Sparsamer und schonender Umgang mit<br />
Grund und Boden<br />
Langfristiger Schutz des Bodens hinsichtlich<br />
seiner Funktionen im Naturhaushalt<br />
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Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Keine Verunreinigung von Boden<br />
Wasser Keine Gefährdung von Gewässern<br />
keine Verunreinigung von Wasser,<br />
keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes<br />
Luft und Klima Erhaltung bestmöglicher Luftqualität,<br />
Vermeidung von negativen Klimaeinflüssen<br />
Landschafts- und Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf.<br />
Ortsbild<br />
Wiederherstellung der Landschaft<br />
Kultur- und Sachgüter Schutz der Kultur- und Sachgüter vor<br />
schädlichen Umweltauswirkungen, Schutz von<br />
Bau- und Bodendenkmälern<br />
2. Umweltauswirkungen , Beschreibung des Bestandes<br />
und Prognose der Auswirkungen der<br />
Plandurchführung<br />
Wie im Städtebaulichen Teil dieser Begründung bereits dargelegt, wurde das Grundstück<br />
bisher zum Ackerbau genutzt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich auf dem<br />
Gelände Altlasten aus früheren Nutzungen befinden.<br />
Vor diesem Hintergrund werden der jetzige Umweltzustand und die Auswirkungen der<br />
Planung auf die Umwelt hinsichtlich der einzelnen genannten Umweltschutzziele, sowie<br />
die geplanten Festsetzungen zur Verminderung der Auswirkungen im Folgenden<br />
dargestellt.<br />
2.1. Schutzgut Mensch<br />
Das Gelände wird zu Zeit ausschließlich zum Ackerbau genutzt.<br />
Die bisherige Nutzung erzeugt keine nennenswerten Emissionen, der Erholungswert des<br />
Gebietes ist durch die unmittelbar angrenzenden Straßen und den intensiv betriebenen<br />
Ackerbau gering.<br />
Die vorhandenen Lärmimmissionen sind hinsichtlich der geplanten Nutzung ohne weitere<br />
Schutzmaßnahmen hinnehmbar.<br />
Die von der neuen Nutzung möglicherweise ausgehenden Emissionen stellen Lärm durch<br />
Betrieb und Verkehr, sowie Beeinträchtigungen durch Licht dar.<br />
Durch die topographische Lage des Baugrundstückes am Fuße des nach Süden<br />
ansteigenden Hanges und der vorherrschenden Windrichtung von Süd-West werden sich<br />
die entstehenden Emissionen im Wesentlichen im Norden auswirken. Hier befinden sich<br />
mit der L 795 – Soester Straße eine Hauptverkehrsstraße und das anschließenden<br />
Gewerbegebiet ohne nennenswerte Wohnnutzung, so dass die schädlichen Auswirkungen<br />
gering bleiben. Die südlich und weit höher gelegenen Wohngebiete werden kaum<br />
betroffen.<br />
Durch die Beschränkung der Gewerbebetriebe auf solche der Abstandsklasse VII und die<br />
umfassende Eingrünung des Gebietes wird die möglichst weitgehende Vermeidung<br />
nachteiliger Auswirkungen bezweckt.<br />
Blendwirkungen auf den Straßenverkehr werden durch entsprechende Festsetzungen<br />
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Begründung und Umweltbericht<br />
reduziert.<br />
2.2. Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt<br />
Im unmittelbaren Plangebiet befinden sich keine schützenswerte Biotope.<br />
In der Umgebung vorkommende schützenswerte Biotope sind weit entfernt.<br />
Es handelt sich einmal um die Uffelbachquellen nördlich des Hellweg Baumarktes, sowie<br />
um die Hecke ca. 300 m südöstlich des Plangebietes. Beide Biotope sind so weit vom<br />
Bauvorhaben entfernt, dass negative Auswirkungen auf die Biotope und Gefährdungen<br />
hier ggf. angesiedelter Arten nicht zu erwarten sind.<br />
Das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde liegt erst südlich und östlich der Umgehungsstraße<br />
B1 n, so dass hier eine Abgrenzung vorliegt und erhebliche Beeinträchtigungen der<br />
Erhaltungsziele nicht zu erwarten sind. Dies stellt auch der Kreis Soest als Untere<br />
Landschaftsbehörde in seiner Stellungnahme fest.<br />
Die vorhandene biologische Vielfalt ist auf Grund des intensiv betriebenen Ackerbaus<br />
gering. An der Stralsunder Straße befinden sich keine Straßenseitengräben, der Streifen<br />
zur Soester Straße verbleibt außerhalb des Plangebietes und wird durch eine Bebauung<br />
des Gebietes auch nicht berührt.<br />
Es liegen keine Hinweise vor, dass sich im Plangebiet geschützte oder gefährdete Arten<br />
aufhalten.<br />
Durch die umfassende Eingrünung des Baugebietes ist zwar teilweise eine Anreicherung<br />
der biologischen Vielfalt zu erwarten, der Eingriff in Natur und Landschaft kann jedoch<br />
nicht vollständig vor Ort ausgeglichen werden kann.<br />
Die vorgenommene Planung trifft durch Festsetzungen von Grünflächen und<br />
Anpflanzvorschriften die im Rahmen der angestrebten Nutzung möglichen Festsetzungen<br />
zum Eingriffsausgleich..<br />
Der verbleibende Eingriffsdefizit wird durch Leistung auf das städtische Ökokonto<br />
ausgeglichen.<br />
2.3. Boden<br />
Im derzeitigen Zustand ist von lediglich durch Ackerbau in Anspruch genommenem<br />
Boden auszugehen.<br />
Gemäß Untersuchung des geologischen Dienstes befindet sich auf dem Gelände nicht<br />
wiederherstellbarer, sehr hochwertiger Boden der Schutzstufe 2.<br />
Eine Verwirklichung der geplanten gewerblichen Nutzung wird zu einer Störung und zu<br />
einer teilweisen Versiegelung dieses Bodens führen.<br />
Diese Störung ist unvermeidlich. Auf Grund der geringen Ausdehnung des Vorhabens<br />
kann sie hingenommen werden, zumal aus geowissenschaftlicher Sicht laut Mitteilung des<br />
geologischen Dienstes keine Bedenken bestehen.<br />
Die Planung ist so ausgelegt, dass der Bodenverbrauch möglichst gering bleibt.<br />
Durch den unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Bebauung erfolgt nur ein geringer<br />
Eingriff in die freie Landschaft. Durch kompakte Bauweise soll der Flächenverbrauch<br />
möglichst gering gehalten werden.<br />
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Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a BauGB wird durch<br />
die vorliegende Planung beachtet.<br />
2.4. Wasser<br />
In der Nähe des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Gewässer.<br />
Durch die jetzige Nutzung des Geländes entstehen keine Abwässer. Niederschlagswasser<br />
wird vor Ort dem Boden zugeführt. Eine Verunreinigung des Grundwasser durch<br />
Pflanzenschutzmittel kann nicht ausgeschlossen werden.<br />
Die geplante Nutzung führt zu einer teilweisen Versiegelung des Geländes die dem Boden<br />
Niederschlagswasser entzieht und erzeugt darüber hinaus Abwasser.<br />
Die im Autohaus entstehenden Abwässer werden entsprechend dem heutigen Stand der<br />
Technik aufgefangen und der städtischen Kanalisation zugeführt. Anfallendes<br />
Niederschlagswasser wird soweit möglich an Ort und Stelle versickert, im übrigen<br />
ebenfalls der städtischen Mischwasserkanalisation zugeführt. Der Anschluss an eine<br />
spätere Entwässerung im Trennsystem wird sichergestellt.<br />
Die Versiegelung des Bodens wird auf ein Mindestmaß beschränkt, Stellplatzflächen<br />
werden weitgehend in wasserdurchlässiger Bauweise bzw. mit wassergebundenen Decken<br />
befestigt.<br />
2.5. Luft und Klima<br />
Durch die jetzige Nutzung ist keine Beeinträchtigung von Luft und Klima erkennbar. Das<br />
Gebiet ist jedoch immissionsbelastet durch den Verkehr auf der Soester Straße -L 795.<br />
Die künftig zulässigen Gewerbebetriebe emittieren keine nennenswerten<br />
luftverunreinigenden Stoffe. Unmittelbar negative Auswirkungen auf das lokale Klima<br />
sind gering und in Bezug auf durch Gewerbebetriebe und Straßen geprägte Umgebung zu<br />
vernachlässigen.<br />
Durch die genannten Begrünungs- und Anpflanzvorschriften wird das Mögliche an<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bezüglich Luft und Klima getan.<br />
2.6. Landschafts- und Ortsbild<br />
Das Landschaftsbild wird in der Umgebung des Plangebietes (südlich und östlich) von der<br />
landwirtschaftlichen Nutzung durch Ackerbau bestimmt. Dem entspricht die derzeitige<br />
Nutzung des Geländes.<br />
Das Ortsbild des unmittelbar anschließenden Siedlungsgebietes wird durch<br />
Hauptverkehrsstraßen und Gewerbebetriebe bestimmt.<br />
Das Plangebiet liegt am Fuß des Haarstranges. Die entstehenden baulichen Anlagen<br />
werden daher von der Soester Straße aus deutlich zu sehen sein, jedoch für die südlich und<br />
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Begründung und Umweltbericht<br />
damit höher gelegen sich befindende Umgehungsstraße B1n, sowie die Wohnbebauung an<br />
der Breslauer Straße usw. kaum eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes<br />
bewirken.<br />
Durch die Beschränkungen der maximalen Gebäudehöhen wird vermieden, dass zur tiefer<br />
liegenden Soester Straße zu hohe Gebäudewände entstehen, die zu einer massiven<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen könnten. In das durch Gewerbe geprägte<br />
Ortsbild passt sich das Bauvorhaben auf Grund seiner gleichartigen Nutzung und<br />
Bauweise gut ein.<br />
Der Übergang in die freie Landschaft wird durch Grünflächen gestaltet.<br />
2.7. Kultur und Sachgüter<br />
Das Gelände ist nicht bebaut und nach derzeitigem Kenntnisstand frei von<br />
Baudenkmälern.<br />
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass Bodendenkmäler vorhanden sind.<br />
Soweit keine Bau- und Bodendenkmäler betroffen sind, entstehen durch die<br />
Verwirklichung der Planung auch keine negativen Auswirkungen.<br />
Sollte dies wider Erwarten doch geschehen, greifen die im Bebauungsplan in den<br />
Hinweisen dargestellten Regularien. Weitere Vorkehrungen zur Vermeidung negativer<br />
Auswirkungen sind zu Zeit nicht zu treffen.<br />
2.8. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />
Die betrachteten Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße.<br />
Die einzelnen Umweltauswirkungen können sich gegenseitig verstärken, aber auch<br />
mindern.<br />
Im vorliegenden Fall ist jedoch auch im Hinblick auf die geringe Ausdehnung des<br />
Plangebietes eine Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende<br />
Wechselwirkungen nicht zu erwarten.<br />
2.9. Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
Die dargestellten Umweltauswirkungen werden im Folgenden tabellarisch dargestellt und<br />
in einem fünfstufigen System bewertet:<br />
erhebliche negative Auswirkungen - -<br />
negative Auswirkungen -<br />
keine oder vernachlässigbare Auswirkungen 0<br />
positive Auswirkungen +<br />
erhebliche positive Auswirkungen ++<br />
Eine Auswirkung wird dabei als erheblich negativ (oder positiv) eingeschätzt, wenn die<br />
Auswirkung besonders schwer wiegt, einen räumlich großen Wirkbereich hat und ein<br />
deutliches Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.<br />
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Zu<br />
prüfender<br />
Aspekt /<br />
Schutzgut<br />
Bestand Prognose bei<br />
Durchführung der<br />
Planung<br />
Menschen Geringer Erholungswert,<br />
keine<br />
nennenswerten<br />
Tiere und<br />
Pflanzen,<br />
biologische<br />
Vielfalt<br />
Emissionen<br />
Keine geschützte<br />
Arten, keine<br />
Biotope, geringe<br />
biologische Vielfalt<br />
Erzeugung von<br />
Verkehr, Lärm- und<br />
Lichtemissionen<br />
Reduzierung der<br />
bewachsenen<br />
Flächen,<br />
Anreicherung der<br />
biologischen Vielfalt<br />
Boden Hochwertiger Boden Störung, teilweise<br />
Versiegelung des<br />
Bodens, keine<br />
Bedenken aus<br />
geowissenschaftlicher<br />
Wasser Keine natürlichen<br />
Gewässer, keine<br />
Abwässer,<br />
Niederschlagswasser<br />
wir vor Ort dem<br />
Boden zugeführt<br />
Luft und<br />
Klima<br />
Landschafts-<br />
und Ortsbild<br />
Kultur- und<br />
Sachgüter<br />
Wechselwirkungen<br />
Natürliche Luft- und<br />
Klimaverhältnisse,<br />
Imissionen aus<br />
Straßenverkehr<br />
Übergang vom<br />
gewerblich<br />
genbutzten<br />
Siedlungsgebiet in<br />
durch<br />
Landwirtschaft<br />
geprägte freie<br />
Landschaft<br />
Keine bekannten<br />
Vorkommen<br />
Sicht<br />
Erzeugung von<br />
Abwässer, Entzug<br />
von<br />
Niederschlagswasser<br />
Ggf . geringfügige<br />
Emissionen, geringe<br />
Auswirkungen auf<br />
das lokale Klima<br />
Ausdehnung des<br />
Siedlungsbereiches in<br />
Anlehnung an<br />
Nachbarschaft<br />
Keine erwarteten<br />
Auswirkungen<br />
Geplante<br />
Festsetzungen zur<br />
Vermeidung, Ver-<br />
ringerung und zum<br />
Ausgleich nachteiliger<br />
Auswirkungen<br />
Beschränkung der<br />
Betriebsarten,<br />
umfassende Eingrünung<br />
Umfassende<br />
Eingrünung,<br />
Pflanzgebote<br />
Durch Lage und<br />
Begrenzung des<br />
Plangebietes möglichst<br />
sparsamer Umgang mit<br />
Boden<br />
Entsorgung von<br />
Abwässern gemäß<br />
heutigem Stand der<br />
Technik, Versickerung<br />
von<br />
Niederschlagswasser,<br />
soweit möglich<br />
Beschränkung der<br />
zulässigen<br />
Gewerbegebiete,<br />
Eingrünung<br />
Festsetzung zur<br />
Bebauung<br />
gewährleisten<br />
Anpassung an die<br />
Nachbarschaft,<br />
Umfassende<br />
Eingrünung zur<br />
Gestaltung des<br />
Übergangs zur frien<br />
Landschaft,<br />
Höhenbegrenzungen<br />
zur Schonung des<br />
Landschaftsbildes<br />
Hinweis auf geltende<br />
Regularien<br />
Bewertung<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
0<br />
0<br />
0<br />
Seite 12(15)
Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Die durch den Bebauungsplan bewirkte Umwandlung von Ackerland in gewerbliche<br />
Bauflächen hat negative Auswirkungen. Es ist aber für keines der Schutzgüter mit<br />
erheblichen Auswirkungen zu rechnen.<br />
3. Entwicklung des Umweltzustandes bei<br />
Nichtdurchführung der Planung<br />
Die Umwelt ist im Plangebiet in einem stabilen Zustand, so dass bei Nichtdurchführung<br />
der Planung keine besondere Umweltauswirkungen zu erwarten sind.<br />
4. Planungsalternativen, Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger<br />
Auswirkungen<br />
Planungsalternativen<br />
Andere Standorte stehen für die Betriebserweiterung nicht zur Verfügung. Die<br />
Festsetzungen sind so vorgesehen, dass im Rahmen der geplanten Nutzung negative<br />
Auswirkungen auf die Umwelt möglichst minimiert werden. Weitere Möglichkeiten zur<br />
Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen stehen nicht zur Verfügung.<br />
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen<br />
Zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen an anderer Stelle in der Nähe des Plangebietes<br />
stehen keine Flächen zur Verfügung.<br />
Der bestehende Eingriff wurde gemäß dem Leitfaden „Numerische Bewertung von<br />
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz Nordrhein.- Westfalen bewertet.<br />
Seite 13(15)
Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Flächen-<br />
Num.<br />
bezeichnung Beztext Code Wert Fläche Bewertung<br />
Altbestand<br />
öff. Verkehrsfläche, best.<br />
[m²] [Punkte]<br />
A1<br />
Planung 1.1 0 188 0<br />
A2 Acker 3.1 2 9273 18546<br />
9461 18546<br />
Neubestand<br />
B1 öff. Verkehrsfl.<br />
überbaubare<br />
1.1 0 227 0<br />
B2<br />
Grundstücksfläche 1.1 0 4280 0<br />
B3<br />
nicht übrbaubare<br />
Grundstücksfläche 1.2 1,3 3209 4172<br />
B4 Fläche zum Anpflanzen 7.2 4 1745 6980<br />
Summe 9461 11152<br />
Veränderung -7394<br />
In der Bilanz verbleibt ein Defizit von 7 394 Punkten.<br />
Diese kann nur an anderer Stelle im <strong>Stadt</strong>gebiet kompensiert werden.<br />
Hierzu erfolgt eine entsprechende Ausgleichszahlung auf das städtische Ökokonto, die im<br />
städtebaulichen Vertrag geregelt wird.<br />
5. Zusätzliche Angaben<br />
Besondere technische Verfahren waren bei der Umweltprüfung nicht anzuwenden.<br />
Die Angaben beruhen auf den Angaben des Fachinformationssystems des Landesamtes<br />
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und örtlichen Kenntnissen.<br />
Die Eingriffsbewertung erfolgte gemäß dem Leitfaden „Numerische Bewertung von<br />
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz Nordrhein.- Westfalen.<br />
Da keine außergewöhnlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, sind<br />
besondere Überwachungsmaßnahmen nicht vorzusehen.<br />
Die Einhaltung der Festsetzungen des Bauleitplans wird im Zuge der Baugenehmigung<br />
und der Bauabnahme nach den Bestimmungen des Bauordnungsrechtes erfolgen. Die<br />
Überwachung von Emissionen erfolgt auch im Rahmen der Gewerbeaufsicht.<br />
6. Zusammenfassung<br />
Seite 14(15)
Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Begründung und Umweltbericht<br />
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 106 „Stralsunder Straße“ bezweckte Umwandlung einer<br />
Ackerfläche in gewerbliche Bauflächen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft mit<br />
negativen Auswirkungen auf die Umwelt dar.<br />
Die Überprüfung ergab, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die einzelnen<br />
Schutzgüter vorliegen.<br />
Insgesamt verbleibt eine negative Eingriffsbilanz, die bei Anstrebung des Planungsziels,<br />
Sicherung eines einheimischen Gewerbebetriebs unvermeidlich ist, zumal<br />
Planungsalternativen nicht erkennbar sind.<br />
Zum Ausgleich erfolgt eine Abgeltung über das städtische Ökokonto zur ersatzweisen<br />
Verbesserung der Umweltverhältnisse an anderer Stelle.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die mit der Errichtung des Autohauses<br />
verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt als hinsichtlich der angestrebten<br />
städtebaulichen Ziele als angemessen einzustufen sind.<br />
<strong>Werl</strong>, im September 2010<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
Im Auftrag<br />
---------------------------------------------------------------------<br />
Seite 15(15)
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> Beschlussvorlage<br />
Der Bürgermeister<br />
zur öffentlichen nichtöffentlichen Sitzung des<br />
Planungs-, Bau- und Umweltausschusses<br />
Hauptausschusses<br />
Rates<br />
am<br />
05.10.2010<br />
11.11.2010<br />
Vorlage-Nr. 253<br />
TOP<br />
Personalrat ist zu beteiligen<br />
ja nein<br />
Zustimmung<br />
ist beantragt liegt vor<br />
Agenda-Leitfaden wurde berücksichtigt ja nein (Begründg. s. Sachdarstellung) nicht relevant<br />
Aufwendungen nein einmalig jährlich in Höhe von €<br />
Einnahmen nein einmalig jährlich in Höhe von € bei HHSt.<br />
Haushaltsmittel stehen nicht nur mit € zur Verfügung bei HHSt.<br />
(Deckungsvorschlag s. Sachdarstellung)<br />
Nachrichtlich:<br />
Finanzierungskosten unter Berücksichtigung der Kreditfinanzierungsquote und des derzeitigen<br />
durchschnittlichen Zinssatzes nein jährlich in Höhe von €<br />
Direkte Folgekosten (ohne Finanzierungskosten) nein einmalig jährlich in Höhe von<br />
€ bei der HHSt.<br />
Datum: 20.09.2010 Unterschrift Sichtvermerke<br />
Abt. 61 20 FBL Beig. BM<br />
AZ 61/Re<br />
Sachdarstellung:<br />
Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Holtum<br />
hier: Satzungsbeschluss<br />
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> hat sich in seiner Sitzung am<br />
29.06.2010 mit der Einleitung eines Verfahrens zur 3. Ergänzungssatzung über die Festlegung<br />
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Ortsteil Holtum einverstanden erklärt<br />
und die Verwaltung beauftragt, die erforderliche Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit<br />
und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.<br />
Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 19.07.2010 bis einschl. 31.08.2010 durchgeführt.<br />
Über die in diesem Verfahrensabschnitt vorgebrachten Anregungen ist zu beraten<br />
und zu beschließen.<br />
Als nächster Verfahrensschritt ist die 3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung der im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil<br />
Holtum als Satzung zu beschließen.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Es wird<br />
a) über die Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Stellungnahmen zur 3. Ergänzung<br />
der Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34<br />
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Holtum,
) die 3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Holtum als Satzung,<br />
c) die Begründung zur 3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Holtum<br />
beschlossen.<br />
Anlagen:<br />
Stellungnahmen / Abwägungsvorschläge<br />
Übersichtsplan (M 1:5000)<br />
Satzungstext mit Anlage<br />
Begründung
3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den<br />
Ortsteil Holtum - Stellungnahmen gem. § 34 Abs. 6 BauGB<br />
eingegangene Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB<br />
1) iesy Hessen GmbH & Co.KG (Unity Media Group)<br />
Schreiben eingegangen am 19.07.2010 (per eMail)<br />
Gegen Ihre o.a. Planung haben wir keine Einwände. Wir beabsichtigen<br />
zur Zeit keine Auslegung von Kabelanlagen.<br />
2) Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Denkmalpflege in<br />
Westfalen<br />
Schreiben eingegangen am 26.07.2010<br />
Gegen die vorliegende Planung bestehen nach unserem derzeitigen<br />
Kenntnisstand keine denkmalpflegerischen Bedenken.<br />
3) Gelsenwasser AG<br />
Schreiben eingegangen am 28.07.2010<br />
Für die Benachrichtigung über das o. g. Vorhaben danken wir.<br />
Anregungen dazu haben wir nicht.<br />
4) Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Kreisstelle Soest<br />
Schreiben eingegangen am 29.07.2010<br />
Zu Ihrem Amtshilfeersuchen in der o. a. Angelegenheit nehme ich aufgrund<br />
der mir übergebenen Unterlagen sowie eines durchgeführten<br />
Ortstermins gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB als Träger des öffentlichen<br />
Belangs Landwirtschaft wie folgt Stellung.<br />
Durch die vorliegende Satzung kommt es zum Entzug landwirtschaftlicher<br />
Nutzfläche. Diesseits wird der Hinweis gegeben, dass nördlich<br />
angrenzend die landwirtschaftliche Hofstelle Schweins liegt. Auf der<br />
Hofstelle Schweins erfolgte in der Vergangenheit eine Mastschweinehaltung,<br />
welche in den letzten drei Jahren nicht mehr durchgeführt<br />
wurde. Laut Auskunft des Landwirts Schweins wurden in den letzten<br />
Jahren durchschnittlich 40 Mastschweine gehalten.<br />
Abwägungsvorschläge<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Lt. Aussage des Landwirts Schweins wurde die Mastschweinehaltung<br />
aufgegeben. Er beabsichtigt nicht, zukünftig die Mastschweinehaltung<br />
wieder aufzunehmen. Anderenfalls sind immissionsschutzrechtliche<br />
Belange in Bezug auf die in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
einbezogene Teilfläche zu berücksichtigen.
Diesseits wird der Hinweis gegeben, dass bei Aufnahme der Mastschweinehaltung<br />
gelegentlich mit dem Auftreten von Immissionen zu<br />
rechnen ist.<br />
Durch die vorliegende Satzung kommt es zum Entzug landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen. Es wird diesseits davon ausgegangen, dass der Flächenentzug<br />
einvernehmlich mit den Bewirtschaftern geregelt wird.<br />
Unter dieser Voraussetzung bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht<br />
keine Bedenken gegenüber der vorliegenden Satzung für den Ortsteil<br />
Holtum.<br />
5) Bezirksregierung Arnsberg<br />
Schreiben eingegangen am 05.08.2010<br />
Zu dem o. a. Entwurf sind aus der Sicht der allgemeinen Landeskultur/Agrarstruktur<br />
und Landentwicklung keine Anregungen und Bedenken<br />
vorzutragen.<br />
6) Kreis Soest<br />
Schreiben eingegangen am 18.08.2010<br />
Die o. g. Planung wurde hier mit den zuständigen Dienststellen und<br />
Abteilungen der Verwaltung besprochen. Im Einvernehmen mit diesen<br />
gebe ich folgende Stellungnahme ab:<br />
Aus landschaftsfachlicher Sicht ergeben sich gegen die o. g. Planung<br />
keine grundsätzlichen Bedenken.<br />
Schutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen.<br />
Es muss keine FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeleitet werden, da Beeinträchtigungen<br />
für das FFH-Gebiet Haus Westrich und das VSG-<br />
Hellwegbörde nicht zu erwarten sind.<br />
Der Landschaftsplan <strong>Werl</strong> wird zur Zeit aufgestellt und sieht im Entwicklungsziel<br />
2 die Anreicherung von Landschaft vor.<br />
Folgende Hinweise sind im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen:<br />
Im Juni 2010 wurde in einem Gespräch mit dem Landwirt Schweins,<br />
Eigentümer und Bewirtschafter der Ackerfläche (Flurstück 67), Einvernehmen<br />
hinsichtlich der Einbeziehung einer Teilfläche seines landwirtschaftlich<br />
genutzten Grundstücks (Flurstück 67) in die im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile erzielt.<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
§ Eingriffsregelung<br />
Die in der Begründung unter der Anlage getroffene Bewertung der Eingriffsfläche<br />
wird akzeptiert. Die Kompensation ist bis zur Offenlage zu<br />
benennen.<br />
§ Artenschutz<br />
Aussagen zum Artenschutz wurden getroffen. Im Hinblick auf Artenschutzbelange<br />
ist danach sichergestellt, dass keine Lebensstätten planungsrelevanter<br />
Arten zerstört werden.<br />
Zur Verminderung von Verbotstatbeständen ist noch als Hinweis in der<br />
Satzung aufzunehmen, dass Gehölzentnahmen ausschließlich außerhalb<br />
der Brut- und Aufzuchtszeiten (30.09. - 01.03.) erfolgen dürfen.<br />
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen das geplante Vorhaben<br />
folgende Bedenken:<br />
Es ist nicht sichergestellt, wie die zukünftige Entsorgung des gesammelten<br />
Regenwassers im Änderungsgebiet geschehen soll. Für die<br />
Bauleitplanung ist daher ein entsprechendes wasserwirtschaftliches<br />
Konzept zu erarbeiten.<br />
Vor Erteilung der Baugenehmigung müssen die erforderlichen wasserrechtlichen<br />
Erlaubnisse bzw. Genehmigungen für die Umsetzung des<br />
v. g. Konzeptes bestandskräftig vorliegen.<br />
Diese Stellungnahme wird zugleich abgegeben für die Landrätin als<br />
Untere Staatliche Verwaltungsbehörde - Planungsaufsicht.<br />
7) LWL – Westfälisches Amt für Archäologie, Außenstelle Olpe<br />
Schreiben eingegangen am 26.08.2010<br />
Wir verweisen auf den von Ihnen genannten Punkt „Bodendenkmäler“.<br />
Ansonsten bestehen unsererseits keine Bedenken.<br />
8) Lippeverband<br />
Schreiben eingegangen am 01.09.2010<br />
In der Anlage Eingriffsbilanzierung/Kompensationsermittlung, die der<br />
Begründung beigefügt ist, wird darauf hingewiesen, dass das auszugleichende<br />
Defizit an Biotopwertpunkten im Ausgleichflächenpool<br />
<strong>Stadt</strong>wald zu kompensieren ist. Dieser Hinweis wurde in die Begründung<br />
unter dem Punkt Eingriff/Ausgleich aufgenommen:<br />
„Der Ausgleich ist als Ersatzgeld auf das städtische Ökokonto einzuzahlen,<br />
mit dem der <strong>Stadt</strong>wald aufgeforstet wird.“<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die o. g. Satzungsergänzung über die Festlegung der im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile bestehen unsererseits keine Bedenken<br />
oder Anregungen.<br />
sonstige eingegangene Stellungnahmen<br />
9) Kommunalbetrieb <strong>Werl</strong><br />
Schreiben eingegangen am 30.08.2010<br />
Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht betreibt der KBW in Holtum<br />
ein Trennwasserkanalnetz.<br />
Im Hinblick auf die Schmutzwasserentsorgung liegt der Ortsteil Holtum<br />
im Einzugsgebiet der Kläranlage <strong>Werl</strong>. Die Niederschlagswässer werden<br />
in Holtum über verschiedene Einleitungsstellen überwiegend dem<br />
Gewässer Spaulgraben zugeführt. Ein geringer Flächenanteil von Holtum<br />
liegt im Einzugbereich der Seseke.<br />
In der Begründung zur 3. Ergänzungssatzung führt die <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> unter<br />
dem Punkt Erschließung aus: “Da der gesamte Ergänzungsbereich<br />
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht an die vorhandenen Leitungen<br />
und Kanäle in der Straße „Zum Winkel“ angeschlossen werden<br />
kann, ist die Ver- und Entsorgung durch Anschluss an die vorhandenen<br />
Leitungen und Kanäle in der Straße „Am Jahenbrink“ vorgesehen“.<br />
Diese Annahme ist bezogen auf die Abwasserbeseitigung nicht zutreffend.<br />
Dieses begründet sich wie folgt:<br />
Im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung liegt die Straße „Am<br />
Jahenbrink“ im Einzugsgebiet der Einleitungsstellen 4.1/4 (Spaulgraben).<br />
Dieses Entwässerungsgebiet umfasst nicht das Flurstück 67 aus<br />
der Erweiterungsfläche. Das Flurstück 268 liegt innerhalb des Entwässerungsgebietes.<br />
Die Niederschlagwasserkanalisation im Entwässerungsgebiet<br />
4.1/4 ist hydraulisch für die Fläche 67 nicht ausgelegt. Ein<br />
zusätzlicher Anschluss führt zwangsläufig zur hydraulischen Überlastungen<br />
der Kanalisation. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund<br />
der Topografie ein Großteil von 67 nicht an die Regenwasserkanalisation<br />
„Am Jahenbrink“ angeschlossen werden kann.<br />
Der Höhenunterschied zwischen Anschluss Jahenbrink und Flurstück<br />
67 ist für die Auslegung eines Niederschlagswasserkanals viel zu gering.<br />
Gleiches gilt durchaus auch für die Schmutzentwässerung.<br />
Aus den v. g. Gründen ist daher die in der Begründung erläuterte Ent-<br />
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.<br />
Der Anregung wird gefolgt, indem in der Begründung zur 3. Ergänzungssatzung<br />
für den Ortsteil Holtum der zweite Absatz unter dem<br />
Punkt Erschließung wie folgt geändert wird:<br />
„Da der gesamte Ergänzungsbereich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten<br />
nicht an die vorhandenen Leitungen und Kanäle in der Straße<br />
„Zum Winkel“ angeschlossen werden kann, ist die Ver- und Entsorgung<br />
durch Anschluss an die vorhandenen Leitungen und Kanäle in der<br />
Straße „Am Jahenbrink“ in den Straßen „Zum Winkel und „Zum Brauk“<br />
vorgesehen.“
wässerungsplanung, zumindest für das Flurstück 67, nicht realisierbar.<br />
In entwässerungstechnischer Hinsicht ist das Flurstück 268 schon jetzt<br />
erschlossen.<br />
Die Schmutzwasserentsorgung soll über die öffentliche Schmutzwasserdruckrohrleitung<br />
erfolgen. Wie zuvor erwähnt, liegt die Fläche im<br />
Einzuggebiet der Einleitungsstelle 4.1/4. Die Niederschlagswässer des<br />
Grundstückes können über die Regenwasserkanalisation in der Straße<br />
„Zum Winkel“ abgeleitet werden.<br />
Die Niederschlagsentwässerung der Fläche 67 kann über die Regenwasserkanalisation<br />
in der Straße „Zum Brauk“ erfolgen. Diese Kanalisation<br />
liegt im Einzugsgebiet der Einleitungsstelle 2/10 des Spaulgrabens.<br />
Die vorhandene Regenwasserkanalisation in diesem Einzugsgebiet<br />
ist für die zusätzlichen anfallenden Wassermengen des Flurstückes<br />
67 ausreichend dimensioniert. Zur Erschließung aller Baugrundstücke<br />
ist die Herstellung einer Regenwasserkanalisation in den<br />
Straßen „Kirchweg“ und „Zum Winkel“ über eine Länge von 200 m<br />
notwendig. Für die Erweiterung der Entwässerungsfläche bedarf es<br />
einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde<br />
des Kreises Soest.<br />
Die anfallenden Schmutzwässer des Flurstückes 67 aus der Erweiterungsfläche<br />
können wie Flurstück 268 über die vorhandene öffentliche<br />
Schmutzwasserdruckrohrleitung in der Straße „Zum Winkel“ entsorgt<br />
werden. Zur Erschließung aller Baugrundstücke ist jedoch die Verlängerung<br />
dieser Leitung um ca. 140 m erforderlich. Die häuslichen Abwässer<br />
werden über private Schmutzwasserpumpstationen der Druckrohrleitung<br />
zugeführt.<br />
Die erforderlichen Entwässerungsanlagen sind von einem Investor<br />
bzw. den Grundstückseigentümern zu finanzieren.<br />
Die Abwasseranlagen sind kosten- und lastenfrei dem KBW zu übergeben.<br />
Im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages sind hierzu entsprechende<br />
Regelungen zu treffen.<br />
Die Entwässerungskonzeption bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses.<br />
Das beschriebene wasserwirtschaftliche Konzept wird in die Begründung<br />
aufgenommen.<br />
Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.09.2010 der Entwässerungskonzeption<br />
zugestimmt.
97<br />
ThingwegTiggesloh<br />
Tiggeplass<br />
Alter Hellweg<br />
Agathastraße<br />
32<br />
Tiggesloh<br />
In der Boke<br />
Lohbredde<br />
Lohbredde<br />
Zum Winkel<br />
Am Jahenbrink<br />
Lindenstraße<br />
1<br />
Zum Winkel<br />
Lindenstraße<br />
Futterweg<br />
Flst. 268<br />
Kirchweg<br />
Zum Brauk<br />
Abgrenzung<br />
Flst. 67<br />
In der Linde<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Holtum<br />
Übersichtsplan<br />
<strong>Werl</strong> im Juli 2010 - FB III - Abt. <strong>Stadt</strong>planung, Straßen und Umwelt - Re/Ha<br />
4<br />
58<br />
5<br />
41a<br />
80<br />
± 1:5.000
3. Ergänzung der Satzung<br />
über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
gem. § 34 (4) BauGB für den Ortsteilteil Holtum<br />
Auf Grund des § 34 (4) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sept.<br />
2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 ErbschaftssteuerreformG vom<br />
24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) und des § 7 in Verbindung mit § 41 (1) Satz 2 Buchstabe f der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Förderung<br />
der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380)<br />
hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> in seiner Sitzung am folgende 3. Ergänzung zu den<br />
bestehenden Satzungen vom 15.10.1995, 18.08.1998 und 21.07.2009 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 BauGB werden für den <strong>Stadt</strong>teil Holtum<br />
ergänzt. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:5000,<br />
der Bestandteil dieser 3. Ergänzung der Satzung ist, zu ersehen.<br />
§ 2<br />
Diese 3. Ergänzung der Satzung findet keine Anwendung auf Bereiche, für die ein Bebauungsplan<br />
im Sinne des § 30 BauGB besteht.<br />
§ 3<br />
Diese 3. Ergänzung der Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Werl</strong>, den<br />
(Grossmann)<br />
Bürgermeister<br />
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung am tritt die Satzung in Kraft.
Henkerstraße<br />
Henkerstraße<br />
Holtumer Bundesstraße<br />
GrotekittelstraßeGrotekittelstraße<br />
In der Bredde<br />
In der Bredde<br />
Twittenstraße<br />
Twittenstraße<br />
Lohbredde<br />
Vöhdestraße<br />
Vöhdestraße<br />
Bürmanns Hof<br />
97<br />
Singelers Garten<br />
Tiggesloh<br />
32<br />
ThingwegTiggesloh<br />
Tiggeplass<br />
Alter Hellweg<br />
Agathastraße<br />
Tiggesloh<br />
In der Boke<br />
Lohbredde<br />
Lohbredde<br />
Zum Winkel<br />
Am Jahenbrink<br />
Lindenstraße<br />
Büdericher Bundesstraße<br />
B 1<br />
1<br />
Zum Winkel<br />
Lindenstraße<br />
Kirchweg<br />
7 7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
7<br />
Zum Brauk<br />
In der Linde<br />
58<br />
3. Ergänzungssatzung<br />
3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung<br />
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />
gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB<br />
für den Ortsteil Holtum<br />
Legende<br />
Dieser Plan ist Bestandteil der vom Rat der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> am beschlossenen<br />
Satzung.<br />
<strong>Werl</strong>, den<br />
-------------------------------<br />
Bürgermeister<br />
Rechtskraft:<br />
rechtskräftige Bebauungspläne<br />
im Zusammenhang bebauter Ortsteil<br />
einbezogene Außenbereichsfläche<br />
gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB<br />
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen<br />
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB<br />
(3,00 m breiter Grünstreifen)<br />
± 1:5.000<br />
im Juli 2010<br />
FB III - Abt. <strong>Stadt</strong>planung, Straßen und Umwelt - Re
Begründung zur 3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für<br />
den Ortsteil Holtum<br />
Seit dem 15.10.1995 besteht für den Ortsteil Holtum eine rechtsverbindliche Satzung über<br />
die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 BauGB.<br />
Der Satzungsbereich wurde durch die 1. Ergänzungssatzung (rechtsverbindlich seit dem<br />
18.08.1998) und 2. Ergänzungssatzung (rechtsverbindlich seit dem 21.07.2009) erweitert.<br />
Des Weiteren ist der Ortsteil Holtum durch den Bebauungsplan Nr. 1 „Am Prozessionsweg“<br />
(rechtskräftig seit 1965), den Bebauungsplan Nr. 32 <strong>Werl</strong>-Holtum „Agathastraße“ (rechtskräftig<br />
seit 1982) und dem Bebauungsplan Nr. 97 „Vöhdestraße“ (rechtskräftig seit 2004)<br />
planungsrechtlich erfasst.<br />
Um die Eigenentwicklung des Ortsteils Holtums zu sichern, soll die Satzung über die Festlegung<br />
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Süd-Osten erweitert werden. Innerhalb<br />
der Ortslage sind für eine Bebauung nach § 34 BauGB Baulücken vorhanden, jedoch ist<br />
nach derzeitiger Einschätzung davon auszugehen, dass sie überwiegend für den Eigenbedarf<br />
bereit gehalten werden und demzufolge für Anfragen hinsichtlich Wohnbebauung nicht<br />
verfügbar sind. Durch Schaffung von Baurecht für Wohngebäude soll Bauland zur Verfügung<br />
gestellt werden.<br />
Ziel ist eine beidseitige Wohnbebauung entlang der Straße „Zum Winkel“. Bauvorhaben unterliegen<br />
der baurechtlichen Genehmigungspflicht und sollen sich in das nähere Umfeld einfügen.<br />
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> erklärte sich in seiner Sitzung am<br />
29.06.2010 mit der Einleitung des Verfahrens zur 3. Ergänzung der Satzung über die Festlegung<br />
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für<br />
den Ortsteil Holtum einverstanden und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der<br />
erforderlichen Beteiligungen.<br />
Die Erweiterungsfläche ist im wirksamen FNP Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> als landwirtschaftliche<br />
Fläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend dieser Satzungserweiterung<br />
angepasst.<br />
Bestand/Planung<br />
Mit Schreiben vom 04.05.2010 wurde die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 BauGB für den Ortsteil Holtum mit dem Ziel,<br />
südlich der Straße „Zum Winkel“ zusätzliches Baurecht für Wohngebäude zu schaffen, beantragt.<br />
Der Ergänzungsbereich umfasst teilweise das Flurstück 268 (Gemarkung Holtum, Flur 2)<br />
und teilweise das Flurstück 67 (Gemarkung Holtum, Flur 2). Er befindet sich südlich der<br />
Straße „Zum Winkel“ (eine Bautiefe) und wird durch den östlich gelegenen „Kirchweg“ begrenzt.<br />
Die Straße „Zum Winkel“ ist im Norden durch angrenzende Bebauung und im Süden durch<br />
das bebaute Grundstück „Zum Winkel 16“ (Flur 2, Flurstück 269) sowie Grün- und Ackerland<br />
gerahmt.<br />
Die Erweiterungsfläche umfasst ca. 4.200 m² und grenzt im Norden und Westen an den<br />
34-er Satzungsbereich.
Als Übergang zur freien Landschaft ist an der südlichen Grenze des Satzungsbereiches ein<br />
3,00 m breiter Grünstreifen, der mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen<br />
und zu unterhalten ist, anzulegen. Zwischen Grünstreifen und Gebäudeteilen ist ein Abstand<br />
von min. 2,00 m einzuhalten.<br />
Erschließung<br />
Die verkehrliche Erschießung der Erweiterungsfläche soll durch den Ausbau der Straße<br />
„Zum Winkel“ unter Hinzunahme einer Teilfläche des Flurstücks 67 hergestellt werden. Von<br />
einem Ausbau bis zum „Kirchweg“ ist abzusehen, um einen möglichen Kfz-Durchgangsverkehr<br />
vom „Kirchweg“ zur Dorfmitte zu vermeiden.<br />
Da der gesamte Ergänzungsbereich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht an die vorhandenen<br />
Leitungen und Kanäle in der Straße „Zum Winkel“ angeschlossen werden kann,<br />
ist die Ver- und Entsorgung durch Anschluss an die vorhandenen Leitungen und Kanäle in<br />
der Straße „Am Jahenbrink“ den Straßen „Zum Winkel und „Zum Brauk“ vorgesehen. Hier<br />
sind auch die Wohngebäude „Zum Winkel 13 und 15“ angeschlossen.<br />
Die Abwasserentsorgung im Ortsteil Holtum erfolgt im Trennsystem, wobei das Schmutzwasser<br />
über die Kläranlage <strong>Werl</strong> entsorgt und das anfallende Niederschlagswasser in den<br />
Spaulgraben abgeleitet werden kann.<br />
wasserwirtschaftliches Konzept:<br />
In entwässerungstechnischer Hinsicht ist gegenwärtig nur das Flurstück 268 erschlossen, da<br />
hier die Schmutzwasserentsorgung über die öffentliche Schmutzwasserdruckrohrleitung und<br />
die Niederschlagswasserentsorgung des Grundstückes über die Regenwasserkanalisation in<br />
der Straße „Zum Winkel“ erfolgen kann.<br />
Die Schmutzwässer des Grundstückes 67 können, wie beim Flurstück 268, über die vorhandene<br />
öffentliche Schmutzwasserdruckrohrleitung in der Straße „Zum Winkel“ entsorgt werden.<br />
Hierfür ist eine Verlängerung dieser Leitung erforderlich. Die häuslichen Abwässer werden<br />
über private Schmutzwasserpumpstationen der Druckrohrleitung zugeführt.<br />
Die Niederschlagsentwässerung des Flurstücks 67 kann in der Straße „Zum Brauk“ erfolgen.<br />
Zur Erschließung aller Baugrundstücke ist die Herstellung einer Regenwasserkanalisation in<br />
der Straße „Zum Winkel“ (östlicher Teil) und im „Kirchweg“ notwendig. Für die Erweiterung<br />
der Entwässerungsfläche bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere<br />
Wasserbehörde des Kreises Soest. Vor Erteilung der Baugenehmigung müssen die erforderlichen<br />
wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen für die Umsetzung des wasserwirtschaftlichen<br />
Konzeptes bestandskräftig vorliegen.<br />
Die erforderlichen Entwässerunganlagen sind von einem Investor bzw. den Grundstückseigentümern<br />
zu finanzieren. Die Abwasseranlagen sind kosten- und lastenfrei dem Kommunalbetrieb<br />
<strong>Werl</strong> (KBW) zu übergeben.<br />
Die Erschließung ist vertraglich zu regeln. Unter der Maßgabe, dass die Erschließung gesichert<br />
ist, können Baugenehmigungen erteilt werden.<br />
Immissionsschutz<br />
Aufgrund der weiten Entfernung zur B 1 im Süden und zur K 18 im Osten ist nicht mit Verkehrslärmimmissionen<br />
im Plangebiet zu rechnen. In Bezug auf die westlich gelegenen Sportanlagen<br />
sind ebenfalls aufgrund des ausreichenden Abstandes keine Beeinträchtigungen<br />
durch Lärm anzunehmen.
Darüber hinaus wurde nach derzeitiger Sachlage die Viehhaltung des vorhandenen landwirtschaftlichen<br />
Betriebes insoweit aufgegeben, dass nicht davon auszugehen ist, dass immissionsschutzrechtliche<br />
Belange berührt werden.<br />
Natur und Landschaft<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Schutzgebiete vorhanden. Von Beeinträchtigungen<br />
bestehender Schutzgebiete außerhalb des Plangebietes wird auf Grund der Abstände<br />
bzw. der topografischen Gegebenheiten und der vorgesehenen Eingrünung nicht<br />
ausgegangen.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Im Bereich der Ergänzungssatzung handelt es sich um keine Vorhaben, die eine Pflicht zur<br />
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen. Des Weiteren bestehen keine<br />
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.<br />
Deshalb wird von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen.<br />
Eingriff/Ausgleich<br />
Durch die Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die gem. § 18 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) auf der Ebene der Bauleitplanung zu bewerten sind.<br />
Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung soll eine zusätzliche neue Wohnbebauung ermöglicht<br />
werden. Bei Realisierung erfolgt auf der gegenwärtig als Grün- bzw. Ackerland genutzten<br />
Fläche eine Versiegelung. Einer überschlägigen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung<br />
folgend ist bei einer angenommen Grundflächenzahl von 0,4 ein Ausgleich von 5.580 Biotopwertpunkten<br />
gem. der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in<br />
NRW“ zu erwarten (s. Anlage).<br />
Der Ausgleich ist als Ersatzgeld auf das städtische Ökokonto einzuzahlen, mit dem der<br />
<strong>Stadt</strong>wald aufgeforstet wird.<br />
Die genaue Eingriffsgröße und deren Kompensation ist nach Vorliegen der konkreten Planung<br />
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens konkret zu ermitteln und rechtlich abzusichern.<br />
Artenschutz<br />
Unter Zugrundelegung des BNatSchG (2009) ist zu klären, ob durch die Umsetzung der<br />
3. Ergänzungssatzung für den Ortsteil Holtum eine Betroffenheit besonders oder streng geschützter<br />
Arten nach § 19 oder § 44 BNatSchG entstehen kann. Hierzu wurden die vom<br />
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Verfügung gestellten Informationen<br />
aus dem „Fundortkataster“ (LINFOS), einschließlich des Biotopkatasters,<br />
am 5. Juli 2010 abgefragt.<br />
Die Abfrage des LINFOS und die Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz<br />
(ABU) als ortskundige Institution zeigen, dass auf der Erweiterungsfläche selbst keine<br />
geschützten Arten vorhanden sind, was auch tatsächlich auf Grund der intensiven Nutzung<br />
für unwahrscheinlich gehalten wird. Auch bei der im LINFOS kartierten planungsrelevanten<br />
Art, dem Eremit im FFH- und Naturschutzgebiet „Laubwald bei Haus Westrich“, wird von keiner<br />
Beeinträchtigung auf Grund der Entfernung und der fehlenden Biotopstrukturen ausgegangen.
Bezüglich der im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ enthaltenen<br />
planungsrelevanten Arten ist ein Vorkommen auf der Erweiterungsfläche sowie im<br />
Umfeld nicht belegt. Sollte eine Art dennoch vorkommen, wird durch die nachrangige Bedeutung<br />
des Ergänzungsbereiches auf Grund seiner geringen Flächengröße und Ortsnähe<br />
eine Störung des Erhaltungszustandes für unwahrscheinlich gehalten.<br />
Die im Umfeld befindlichen Flächen, Biotopstrukturen und großflächigeren Landschaftseinheiten<br />
bieten hier wesentlich bessere Habitatbedingungen und Möglichkeiten zur Jagd und<br />
Nahrungssuche. Vor diesem Hintergrund wird in der Umnutzung der relativ kleinen Fläche<br />
keine substantielle Beeinträchtigung besonders oder streng geschützter Arten gesehen.<br />
Dennoch wurde ein Gehölzstreifen zur weiteren Verbesserung der ökologischen Situation<br />
vorgesehen. Die vorhandene Feldhecke soll als Übergang zur freien Landschaft in westliche<br />
und östliche Richtung ergänzt werden. Dadurch wird ein eventueller Verlust eines geringfügigen<br />
Teils der vorhandenen Feldhecke auf der Erweiterungsfläche ausgeglichen und die<br />
Hecke erheblich verlängert.<br />
Darüber hinaus können der vorgesehene Gehölzstreifen und die durch die Umgestaltung<br />
entstehenden Hausgärten auch Habitatfunktionen übernehmen.<br />
Insgesamt wird daher davon ausgegangen, dass durch die Umsetzung der 3. Ergänzung der<br />
Satzung über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Ortsteil Holtum<br />
keine Betroffenheit von streng oder besonders geschützten Arten ausgelöst wird und<br />
daher auch keine Verbotstatbestände nach § 19 oder § 44 BNatSchG entstehen werden.<br />
Diese vorläufige Einschätzung entbindet nicht von der Verpflichtung, bei der Bauausführung<br />
etwaigen Hinweisen auf vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten nachzugehen<br />
und in diesem Fall unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Soest, als die<br />
für den Artenschutz zuständige Behörde, zu informieren. Im Baugenehmigungsverfahren ist<br />
ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.<br />
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Gehölzentnahmen ausschließlich außerhalb<br />
der Brut- und Aufzuchtszeiten (30.09. - 01.03.) erfolgen dürfen.<br />
Denkmalpflege<br />
Denkmalpflegerische Belange werden durch diese Ergänzungssatzung nicht berührt.<br />
Ferner sind Bodendenkmäler nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.<br />
Altlasten<br />
In der Aufstellung „Erfassung von Altlasten im Kreis Soest“ ist der Ergänzungsbereich nicht<br />
aufgeführt. Daher bestehen für einen Altlastenverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine<br />
Hinweise.<br />
Hinweise<br />
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind folgende Hinweise zu beachten:<br />
Abfallwirtschaft und Bodenschutz<br />
§ Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt<br />
werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Soest umgehend zu<br />
benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind bis zur<br />
Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern.
§ Bei Baumaßnahmen anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen.<br />
Abfälle, die nicht verwertet werden, sind soweit möglich auf den Entsorgungsanlagen<br />
im Kreis Soest zu beseitigen.<br />
§ Mutterboden ist abzuschieben und einer Verwertung zuzuführen.<br />
§ Bei Verwertungsmaßnahmen über 400 m² Fläche, z. B. auf landwirtschaftlich genutzten<br />
Böden, ist eine eigenständige Baugenehmigung erforderlich.<br />
§ In Nordrhein-Westfalen besteht eine allgemein zugängliche Boden- und Bauschuttbörse.<br />
Damit soll die Verwertung von unbelastetem Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch<br />
und ausgewählten Baureststoffen (z. B. Metall) gefördert werden. Informationen<br />
finden Sie im Internet unter www.alois-info.de oder bei der Entsorgungswirtschaft<br />
Soest GmbH, Herr Ruthe, Tel.: 02921-353102.<br />
Bodendenkmäler<br />
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde,<br />
d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen<br />
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen<br />
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung<br />
von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen<br />
Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe<br />
(Tel.: 02761-93750, Fax: 02871-2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte<br />
mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 15 und § 16 Denkmalschutzgesetz<br />
NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird.<br />
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten<br />
und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen<br />
(§ 16 Abs. 4 DSchG NW).<br />
<strong>Werl</strong>, im September 2010<br />
i. A.<br />
gez. Pöpsel<br />
Fachbereich III - Abt. <strong>Stadt</strong>planung, Straßen und Umwelt<br />
Anlage<br />
Eingriffsbilanzierung/Kompensationsermittlung, Juli 2010<br />
Änderungen nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB<br />
xxx Aufhebung<br />
xxx Ergänzung
Anlage - Eingriffsbilanzierung/Kompensationsermittlung
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> Beschlussvorlage<br />
Der Bürgermeister<br />
zur öffentlichen nichtöffentlichen Sitzung des<br />
Planungs-, Bau- und Umweltausschusses<br />
Hauptausschusses<br />
Rates<br />
am<br />
05.10.2010<br />
Vorlage-Nr. 254<br />
TOP<br />
Personalrat ist zu beteiligen<br />
ja nein<br />
Zustimmung<br />
ist beantragt liegt vor<br />
Agenda-Leitfaden wurde berücksichtigt ja nein (Begründg. s. Sachdarstellung) nicht relevant<br />
Aufwendungen nein einmalig jährlich in Höhe von €<br />
Einnahmen nein einmalig jährlich in Höhe von € bei HHSt.<br />
Haushaltsmittel stehen nicht nur mit € zur Verfügung bei HHSt.<br />
(Deckungsvorschlag s. Sachdarstellung)<br />
Nachrichtlich:<br />
Finanzierungskosten unter Berücksichtigung der Kreditfinanzierungsquote und des derzeitigen<br />
durchschnittlichen Zinssatzes nein jährlich in Höhe von €<br />
Direkte Folgekosten (ohne Finanzierungskosten) nein einmalig jährlich in Höhe von<br />
€ bei der HHSt.<br />
Datum: 21.09.2010 Unterschrift Sichtvermerke<br />
Abt. 61 20 FBL Beig. BM<br />
AZ Re<br />
Sachdarstellung:<br />
Anregung gem. § 24 und § 23 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) im Zusammenhang mit dem B-Plan 102<br />
Herr Dipl.-Ing./ Architekt N. Schackenberg hat in seinem Schreiben vom 23.11.2009 (s. Anl.)<br />
im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 102 „Bahnhofsumfeld“ folgende Punkte<br />
gem. § 24 und § 23 GO NRW angeregt.<br />
1. den Aufstellungsbeschluss zum B-Plan 102 zurückzunehmen oder ruhen zu lassen,<br />
weil es zu hohe Kostenrisiken gibt, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung nicht<br />
mehr möglich machen. Die Planungsleistungen sind zügig einzustellen.<br />
2. der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> möge beschließen, für Bauinvestitionen der Bauverwaltung,<br />
das schließt die Aufstellung von B-Plänen mit ein, die DIN 276 verpflichtend über eine<br />
Dienstanweisung oder Zuständigkeitsordnung einzuführen.<br />
3. der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> möge beschließen, dass eine von den Bauverwaltungsämtern<br />
unabhängige Qualitäts- und Baukostencontrolling Dienstsstelle eingerichtet wird.<br />
4. für das abgegrenzte B-Plangebiet 102 ist eine Bedarfsplanung und Analyse durch einen<br />
anerkannten externen Partner zu erarbeiten. Ziel dieser Bedarfsplanung sollte es<br />
sein, herauszufinden, ob aufgrund der vorhandenen Eckdaten die Bahnunterführung<br />
überhaupt noch erforderlich ist, zumal am Langenwiedenweg, ähnlich wie an der<br />
Hammer Straße, ein höhengleicher und behindertengerechter Fuß- und Radweg realisierbar<br />
ist. Es wäre zu untersuchen, ob eine Umleitung des KFZ-Verkehrs über die<br />
neue Unterführung Schützenstraße und Salinenring möglich ist. Ebenso wäre über<br />
diese Bestandsanalyse zu untersuchen, ob die Einrichtung eines Nahversorgungszentrums<br />
überhaupt noch gerechtfertigt erscheint, da nach Feststellung der Träger öffentlicher<br />
Belange <strong>Werl</strong> bereits mit Verkaufsflächen überversorgt ist und hier nicht nur<br />
Leerstände produziert werden, sondern auch mit einer Selbstzerstörung gerechnet<br />
werden muss.
5. die Bürger umfassend über diese Maßnahme, Planungen und Kostenermittlungen zu<br />
informieren, damit diese die Auswirkungen der Planung erkennen können.<br />
Nach § 24 Abs. 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden<br />
in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.<br />
Der Rat kann die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen.<br />
Gem. § 24 Abs. 2 GO NRW regelt die näheren Einzelheiten die Hauptsatzung.<br />
Nach § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> ist für die Erledigung von Anregungen und<br />
Beschwerden der Hauptausschuss zuständig. Er hat sie gem. § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte<br />
Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung<br />
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.<br />
In der Sitzung des Hauptausschusses am 09.09.2010 wurden die Punkte 1 und 4 für eine<br />
Entscheidung an den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss verwiesen.<br />
zu 1. Bezüglich der geplanten Bahnunterführung Langenwiedenweg werden die kreuzungsbedingten<br />
Kosten nach derzeitigem Stand zu je einem Drittel von Bund, Bahn<br />
und <strong>Stadt</strong> getragen werden. Die Maßnahme ist grundsätzlich förderfähig, so dass<br />
sich der städtische Anteil durch Landesmittel verringert.<br />
Des Weiteren wird auf den seit 1990 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 33 „Unterführung<br />
Langenwiedenweg“ hingewiesen. Dieser Bebauungsplan sieht u. a. vor, die<br />
„Hammer Straße“ abzubinden und durch eine neue Trasse sowie einen Kreuzungspunkt<br />
an den „Langenwiedenweg“ und die „Grafenstraße“ anzubinden. Der Kreuzungspunkt<br />
befindet sich im Trogbauwerk der geplanten Bahnunterführung Langenwiedenweg<br />
an der nahezu tiefsten Stelle. Mit der ursprünglichen Planung sind<br />
u. a. hohe Baukosten verbunden, so dass eine kostengünstige Variante erarbeitet<br />
wurde, die durch den Bebauungsplan Nr. 102 „Bahnhofsumfeld“ planungsrechtlich<br />
abgesichert werden soll.<br />
Die überarbeitete Planung sieht eine nach Osten verschobene Trassierung vor. Des<br />
Weiteren soll der Kreuzungsbereich (Bahnhofstraße / Grafenstraße / Langenwiedenweg<br />
/ Anschluss Bahnhofsplatz) als Kreisverkehrsanlage ausgebildet werden. Ein<br />
weiterer Kreisverkehrsplatz ist nördlich der Bahn mit einem plangleichen Anschluss<br />
des Langenwiedenweges vorgesehen. Es ist beabsichtigt, das Verfahren zum Bebauungsplan<br />
Nr. 102 der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> „Bahnhofsumfeld“ weiter zu führen.<br />
zu 4. Die geplante Bahnunterführung ist gem. § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG) aus<br />
Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Alternativplanungen hat die Verwaltung<br />
seinerzeit untersucht, mit dem Ergebnis, dass eine Bahnunterführung im Bereich des<br />
Langenwiedenweges am sinnvollsten ist. Des Weiteren wurde im Jahr 2005 eine<br />
Strukturuntersuchung zum Einzelhandel in <strong>Werl</strong> durch die BBE-Unternehmensberatung<br />
GmbH Köln erstellt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde für den nördlichen<br />
Kernstadtbereich die Ausprägung eines eigenen Nahversorgungsschwerpunktes<br />
vorgeschlagen, um im nördlichen <strong>Stadt</strong>gebiet eine marktfähige Versorgungseinheit<br />
zu schaffen.<br />
Analysen, Bedarfsplanungen etc. für die Bahnunterführung und das Nahversorgungszentrum<br />
sind bereits erfolgt, so dass dafür die Einbindung eines anerkannten<br />
externen Partners nicht erforderlich ist.<br />
Hinweis:<br />
Der Antragsteller ist gem. § 24 Abs. 1 GO NRW über die Stellungnahme zu den Anregungen<br />
und Beschwerden zu unterrichten.
Beschlussvorschlag<br />
zu 1. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Verfahren zum Bebauungsplan<br />
Nr. 102 „Bahnhofsumfeld“ einschließlich Planungsleistungen weiter zu führen.<br />
zu 4. Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschließt, für das Plangebiet des Bebauungsplanes<br />
Nr. 102 „Bahnhofsumfeld“ keinen anerkannten externen Partner zu<br />
beauftragen.<br />
Anlage<br />
Schreiben des Herrn Dipl.-Ing./ Architekt N. Schackenberg vom 23.11.2009
Mailschreiben<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
-Der Bürgermeister-<br />
und<br />
Damen und Herren<br />
im Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Betreff: Anregung gemäß § 24 und § 23 GO NW im Zusammenhang mit dem B-Plan 102.<br />
Bezug:<br />
Fragen der FDP mit Schreiben vom 22.09.09,<br />
Ihr Antwortschreiben vom 22.09.2009.<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren im Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>,<br />
nachfolgend möchte ich auf den oben genannten Schriftverkehr eingehen:<br />
Die Mitarbeiter der öffentlichen Bauverwaltungen sehen sich immer wieder dem Vorwurf<br />
ausgesetzt, sie gingen nicht wirtschaftlich mit den Mitteln der öffentlichen Hand um, ebenso<br />
stehen Politiker in der Kritik, wenn es zu Baukostenüberschreitungen gekommen ist, da der<br />
Bürger nicht verstehen kann, wie es zu derartigen Abweichungen kommen kann. Die<br />
Politikverdrossenheit wächst.<br />
In den öffentlichen Bauverwaltungen werden Modelle zur Optimierung der Planungs- und<br />
Bauausführungssteuerung (Controlling unter Anwendung der DIN 276) ansatzweise eingesetzt.<br />
Die kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung 1 (nachfolgend KGSt<br />
genannt) in Köln, hat bereits 1985, häufig vorkommende Mängel in der kommunalen Bau-<br />
planung festgestellt und diese als kommunale „Todsünden“ bezeichnet, um deutlich zu<br />
machen, welche Umstände zu der unzufriedenstellenden Situation des kommunalen<br />
Bauwesens führten.<br />
Häufige Mängel 2 in der kommunalen Bauplanung:<br />
1. Fehlende vollständige Programmdefinition bzw. Festlegung der Planungsziele.<br />
2. Mängel oder fehlende Kostenermittlung nach der Kostengliederungsnorm DIN 276.<br />
3. Mangelhafte Terminplanung.<br />
4. Technische Planungsmängel.<br />
5. Mangelhafte Führungsverantwortung, Koordination und Kontrolle.<br />
6. Politische Einflüsse, welche die Projektsteuerung oft verkomplizieren.<br />
7. Qualitäts- und Baukostenkontrolle, da ein unabhängiges und in einer<br />
Hand (Abteilung) befindliches Qualitäts- und Baukostencontrolling fehlt.<br />
Der zuvor genannte Bericht 3 der KGSt ist zwischenzeitlich überarbeitet worden und 2008 neu<br />
1<br />
Bauinvestitionscontrolling zur Vermeidung von Baukostenüberschreitungen KGSt Köln<br />
2<br />
Entwicklung von Grundlagen für das Controlling in öffentlichen Bauverwaltungen, Dissertation.<br />
Dr. Ing Maysenburg TU Karlsruhe.<br />
3<br />
Bauinvestitionscontrolling Baukosten einhalten und wirtschaftlich bauen KGSt Köln<br />
23.11.2009
Die <strong>Werl</strong>er<br />
„Todsünden“<br />
erschienen. In diesem neuen Bericht ist die Kritik an den öffentlichen Bauverwaltungen noch<br />
deutlicher ausgefallen. Verbesserungs- und Einsparpotential 4 ist bei den öffentlichen Bauvorhaben<br />
nach wie vor vorhanden, wie Prof. Dr. U. Blecken (TU Dortmund, Institut für Baubetriebslehre)<br />
nachweist. Demnach liegen die Baukosten bei Baumaßnahmen der öffentlichen<br />
Hand um 40 bis 50% über denen der privaten Bauherren. Diese Mehrkosten setzen sich u.a.<br />
aus höheren Herstellkosten (14%) sowie höheren Bauherrenkosten (20%) in den Verwaltungen<br />
zusammen. Hinzu kommt, dass auch die Bearbeitungszeiten in den Bauverwaltungen erheblich<br />
über denen in der Privatwirtschaft liegen und bedingt durch die längere Bauzeit bei öffentlichen<br />
Baumaßnahmen (15%) und höheren Nachtragsvolumina (6-8%) weitere Mehrkosten entstehen.<br />
In den Standardverträgen der Kommunen zur Beauftragung von freiberuflichen Leistungen<br />
(Architekten- und Ingenieurleistungen), ist immer die Honorarordnung der Architekten und<br />
Ingenieure HOAI und damit auch die verpflichtende Anwendung der Kostenermittlungen und<br />
Kostenkontrollen, nach der DIN 276 enthalten. Ziel ist es immer, eine hinreichende bzw. den<br />
Bedürfnissen der Projektbeteiligten gerecht werdende Nachvollziehbarkeit, Prüfbarkeit und<br />
Vergleichbarkeit der Kostenermittlungen zu garantieren.<br />
Bei den Kommunen befindet sich dagegen eine diffuse Grauzone. Die Anwendung der DIN 276<br />
ist hier nicht verpflichtend bedingt durch die kommunale Selbstverwaltung. Sie wird verpflichtend,<br />
wenn der Rat mit Mehrheit die Anwendung der DIN 276 beschließt.<br />
Bauinvestitionscontrolling ist im Hoch- und Tiefbau die Voraussetzung dafür, dass das Gebot<br />
der Kommunalverfassungen aller Länder nach sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung<br />
in die Praxis umgesetzt wird.<br />
Gemäß § 23 Abs. 1 GO NW unterrichtet der Rat die Einwohner bei wichtigen Angelegenheiten.<br />
Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder<br />
entwicklungsbedeutsam sind und das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer<br />
Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die<br />
Grundlagen, sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.<br />
Das Bau GB § 3 Abs. 1 „Öffentlichkeitsbeteiligung“ regelt, dass die Öffentlichkeit über die<br />
vorläufigen Auswirkungen zu unterrichten ist.<br />
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll ein demokratisches Mittel zur besseren Information<br />
der planenden Gemeinde, über die Wünsche und Befürchtungen der Planungsbetroffenen<br />
und/oder planungsinteressierter Öffentlichkeit sein. Der Planaufsteller hat die Verpflichtung,<br />
über mögliche Planalternativen und deren voraussichtlichen Auswirkungen umfassend in<br />
den Erläuterungen der Ziele und Zwecke und in dem planerischen Vorentwurf zu unterrichten.<br />
Damit die vorläufigen Auswirkungen richtig erkannt werden können sind auch Aussagen zu<br />
den Kosten entsprechend DIN 276 und dem Planungsstand „Vorplanung“ in Form einer<br />
Kostenschätzung erforderlich.<br />
In Ihren Schreiben vom 22.09.2009 gestehen Sie ein, dass ein Planungskonzept vorgelegt<br />
wurde, dass die qualitativen Anforderungen an eine Vorplanung nicht erfüllt. Eine weitere<br />
detailliertere Planung soll nach § 3 Abs. 2 Bau GB erst in einer genehmigungsreifen<br />
Entwurfsplanung erarbeitet werden.<br />
4 Entwicklung von Grundlagen für das Controlling in öffentlichen Bauverwaltungen, Dissertation.<br />
Dr. Ing Maysenburg TU Karlsruhe.<br />
Seite 2
Die <strong>Werl</strong>er<br />
„Todsünden“<br />
Das Bauleitverfahren nach § 3 Abs. 1 und das gesetzliche Ziel nach § 23 GO NW zur<br />
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, dass diese die vorläufigen Auswirkungen der<br />
Planung erkennen soll, ist damit zu einer Farce geworden.<br />
Die Bedarfsplanung nach DIN 18 205 bildet die Arbeitsgrundlage für die Planung von Bauwerken<br />
durch Architekten und Ingenieure. Im Gegensatz zur technischen Bauplanung ist die<br />
Bedarfsplanung vorrangig eine Aufgabe des Nutzers oder Bauherrn, um Ziele, Anforderungen<br />
und Rahmenbedingungen der Bauaufgabe festzulegen. Auf diese Bedarfsplanung baut die DIN<br />
276, mit der ersten Kostenermittlungsstufe den Kostenrahmen auf.<br />
Sie sprechen in dem Bezugsschreiben einerseits von einer Kostenschätzung, dann von einer<br />
überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten. Von einer überschlägigen Kostenermittlung zu<br />
sprechen entspricht der von der KGSt dargestellten „Todsünde“. Ebenso die Antwort, dass die<br />
Vorplanung einer weiteren Detaillierung bedarf und deshalb ein genehmigungsreifer Entwurf<br />
erarbeitet werden müsse, auf dessen Grundlage dann die Kosten berechnet werden sollen, ist<br />
eine „Todsünde“. Eine Bedarfsplanung, ein Kostenrahmen und eine Kostenschätzung, die zu<br />
spät erbracht wird, ist faktisch fehlerhaft. Bei einer sorgfältigen sparsamen und wirtschaftlichen<br />
Haushaltsführung sind Kostenrisiken zu vermeiden.<br />
Die Kostenschätzung dient als Grundlage für Finanzierungsüberlegungen und soll dem<br />
öffentlichen Bauherrn und damit der Bürgerschaft eine Kostentransparenz geben, die es ihm<br />
ermöglichen soll, aus Kostengründen eine wirtschaftliche Entscheidung zu treffen, ob das<br />
geplante Bauvorhaben überhaupt noch zu einer kostenauslösenden und genehmigungsreifen<br />
Planung weiter entwickelt werden soll und kann.<br />
Ich verweise auf obige Ausführungen und auf die von der KDSt genannten 7 „Todsünden“ der<br />
öffentlichen Bauverwaltungen die in <strong>Werl</strong> allesamt vorhanden sind. Die Kritik der KGSt, die<br />
auf <strong>Werl</strong> uneingeschränkt zutrifft, ist umso schwerwiegender, da die KGSt gemeinsam mit ihren<br />
Mitgliedern und für ihre Mitglieder sich mit Führung, Steuerung und Organisation der<br />
Kommunalverwaltung befasst. Die KGSt ist eine neutrale Facheinrichtung für die Kommunen<br />
und ist unabhängig vom Staat und von politischen Organisationen.<br />
Da es sich bei dieser Bauinvestition um ein längerfristigeres Projekt handelt, ist es von<br />
Bedeutung, diese längerfristigen Entwicklungen des Marktes zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll,<br />
sogenannte Baupreisindizes mit in die Kostenermittlung (Kostenrahmen u. Kostenschätzung)<br />
aufzunehmen, die Lohn- und Materialpreisentwicklungen über einen Faktor abbilden. Bei der<br />
Bewertung der Antworten in Ihrem Schreiben vom 22.09.2009 hat sich herausgestellt, dass eine<br />
Berücksichtigung des Baupreisindizes nicht praktiziert wurde. Nach dem Sprachgebrauch der<br />
KGSt ist dies eine weitere „Todsünde“, die zu erheblichen Kostensteigerungen führt wie ich in<br />
meinem an Sie gerichteten Schreiben vom 17.09.2009 nachgewiesen habe. In diesem<br />
Schreiben habe ich nachgewiesen, dass Ihre Baukostenermittlung sich durch die<br />
Marktentwicklung alleine um 4.800.000 € erhöhen würde. Dieses Ergebnis verdeutlicht welches<br />
Ausmaß diese „Todsünden“ einnehmen. Insgesamt werden hier Kostenrisiken produziert, die<br />
nicht mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang zu bringen sind.<br />
Seite 3
Anregungen gemäß § 24 und 23 GO NW<br />
Die <strong>Werl</strong>er<br />
„Todsünden“<br />
Gemäß § 24 und § 23 GO NW rege gemäß meiner obigen Begründung an:<br />
1. den Aufstellungsbeschluss zum B-Plan 102 zurückzunehmen oder ruhen zu lassen, weil<br />
es zu hohe Kostenrisiken gibt, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung nicht mehr<br />
möglich machen. Die Planungsleistungen sind zügig einzustellen.<br />
2. der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> möge beschließen, dass für Bauinvestitionen der Bauverwaltung<br />
und das schließt die Aufstellung von B-Plänen mit ein, die DIN 276 verpflichtend über<br />
eine Dienstanweisung oder Zuständigkeitsordnung einzuführen.<br />
3. der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> möge beschließen, dass eine von den Bauverwaltungsämtern<br />
unabhängige Qualitäts- und Baukostencontrolling Dienststelle eingerichtet wird.<br />
4. für das abgegrenzte B-Plangebiet 102 ist eine Bedarfsplanung und Analyse durch einen<br />
anerkannten externen Partner zu erarbeiten. Ziel dieser Bedarfsplanung sollte es sein,<br />
herauszufinden, ob aufgrund der vorhandenen Eckdaten die Bahnunterführung überhaupt<br />
noch erforderlich ist, zumal am Langenwiedenweg, ähnlich wie an der Hammer<br />
Straße, ein höhengleicher und behindertengerechter Fuß- und Radweg realisierbar ist.<br />
Es wäre zu untersuchen, ob eine Umleitung des KFZ-Verkehrs über die neue<br />
Unterführung Schützenstraße und Salinenring möglich ist. Ebenso wäre über diese<br />
Bestandanalyse zu untersuchen, ob die Einrichtung eines Nahversorgungszentrums<br />
überhaupt noch gerechtfertigt erscheint, da nach Feststellung der Träger öffentlicher<br />
Belange <strong>Werl</strong> bereits mit Verkaufsflächen überversorgt ist und hier nicht nur Leerstände<br />
produziert werden sondern auch mit einer Selbstzerstörung gerechnet werden muss.<br />
5. die Bürger umfassend über diese Maßnahmen, Planungen und Kostenermittlungen zu<br />
informieren, damit diese die Auswirkungen der Planung erkennen können.<br />
Ich bitte um Verständnis und Unterstützung für meine Anregungen, die allesamt zu einer<br />
wirtschaftlichen Haushaltsführung führen und der <strong>Stadt</strong> ein sehr hohes Kostenrisiko nehmen.<br />
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Verteiler:<br />
Der Bürgermeister,<br />
der Planungsausschussvorsitzende,<br />
die Fraktionsvorsitzenden<br />
und an alle Ratmitglieder mit Mailadresse.<br />
Seite 4
<strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong><br />
Der<br />
zurR offentlichen fl nichtÖffentlichen Sitzung des<br />
ffi Planungsausschuss<br />
n Hauptausschusses<br />
Datum: 22.09.2010<br />
Mitteilung<br />
255<br />
tdf<br />
Nutzungsänderung: Wohnen in gewerbliche Zimmervermietung in der<br />
Bahnhofstraße in <strong>Werl</strong><br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung einer Wohnung in gewerbliche<br />
Zimmervermietung vor. Zurzeit sind in dem Wohn- und Geschäftshaus in der<br />
Bahnhofstraße vier Wohneinheiten und drei Läden/Büros genehmigt. Der<br />
Hauseigentümer beabsichtigt, eine Wohnung im 1. OG umzunutzen. Die gewerbliche<br />
Zimmervermietqng sieht drei Zimmer mit bordellartiger Nut2ung vor.<br />
Bauolanu nqsrechtliche Prüfunq l<br />
Das Objekt befindet sich in der bebauten Ortslage und ist nach $ 34 Baugesetzbuch zu<br />
beurteilen.<br />
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der<br />
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist'<br />
In der Nähe grenzt das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 33 an, der entlang der<br />
Bahnhofstraße ein Kerngebiet ausweist. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht<br />
daher einem Kerngebiet im Sinne des 5 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort sind<br />
unter anderem zulässig :<br />
- Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude,<br />
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des<br />
Beherberg u ngsgewe rbes u nd Verg n üg u n gsstätten<br />
- sonstige,nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,<br />
- sonstige Wohnungen.<br />
Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Betriebes, in dem Personen der Prostitution<br />
nachgehen, ist ein Gewerbebetrieb im Sinne der BauNVO'<br />
Die gLwerbliche Zimmervermietung ist als ,,sonstiger nicht wesentlich störender<br />
Gewärbebetrieb" grundsätzlich im Kerngebiet zulässig und fügt sich daher in die Eigenart<br />
der näheren Umgebung ein.<br />
Bauord hu nosrec[tlichJPrüfu nq :<br />
Brandschutztechnische Belange sind berücksichtigt.<br />
Durch die Umnutzung einer Wohnung in eine gewerbliche Anlage ist im vorliegendeir Fall<br />
ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Der Stellplatz kann grundsätzlich auf dem<br />
Grundstück oder in unmittelbarer Nähe durch Sicherung einer Baulast nachgewiesen<br />
werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, den SteLlplatz gemäß $ 4 der<br />
Stellplatzablösesatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong> mit 6.100 € abzulösen. Bei Nutzungsänderungen<br />
hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Werl</strong>, falls der Antragsteller den Stellplatz nicht nachweisen konnte, in der<br />
Regel eine Ablösevereinbarung geschlossen. Dies soll auch hier erfolgen.<br />
Ord nunqsrecht:<br />
Ord;*d".Ltl,ch ist ein solches Gewerbe lediglich anzeigepflichtig. Die Anzeige einer<br />
,,ge*"rdli.hen Zimmervermietung als bordellähnlicher Betrieb" ist erfolgt.<br />
Aus vorgenannten Gründen ist der Antrag auf Nutzungsänderung genehmigungsfähig'<br />
Dies wurde dem Antragsteller unter dem Vorbehalt der Stellplatzprüfung mündlich<br />
mitgeteilt'<br />
Nr<br />
II<br />
Sichtvermet<br />
am 05.10.2010<br />
am<br />
am