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Friedhofgebuehrensatzung - Wessobrunn

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4.4. Stellung von Kerzen im Leichenhaus je Kerze 6,00 €<br />

4.5. Sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Satzung die Erhebung einer<br />

Gebühr vorgesehen ist, kann für Tätigkeiten des Verwaltungs- und des<br />

Friedhofspersonals eine Gebühr erhoben werden, wenn<br />

- Dienstleistungen notwendig werden, die Bestattungen üblicherweise nicht vom<br />

Gemeindepersonal erbracht werden (z.B. Verbringung einer Leiche ins<br />

Leichenhaus, Stellung von Sargträgern),<br />

- eine Entfernung von Pflanzen oder baulichen Anlagen (z.B. Einfassungen) für<br />

die Durchführung von Bestattungen erforderlich ist und der Grabinhaber nicht<br />

oder nicht rechtzeitig die erforderlichen Arbeiten veranlasst,<br />

- Sicherungs- und Pflegemassnahmen erforderlich sind, weil der Grabinhaber<br />

trotz Aufforderung seinen Pflichten nicht nachkommt, oder die zur<br />

Gefahrenabwehr unverzüglich veranlasst werden müssen,<br />

- Schäden mutwillig verursacht wurden.<br />

Die Gebühr beträgt 35,00 € pro Person und Arbeitsstunde. Für Arbeitsstunden<br />

ausserhalb der normalen Arbeitszeit wird ein Zuschlag von 15,00 € je Stunde erhoben.<br />

Für Leistungen Dritter wird der jeweilige Rechnungsbetrag angesetzt.<br />

§ 5<br />

Gebührenschuldner<br />

Zahlungspflichtiger ist,<br />

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,<br />

b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,<br />

c) bei Grabstätten der Nutzungsberechtigte,<br />

d) wer die Kosten veranlasst hat.<br />

Die Zahlungspflichtigen haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 6<br />

Wiedererwerb von Gräbern<br />

Wird das Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts wieder erworben, so werden die zum<br />

Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültigen Gebühren (§ 2) erhoben.<br />

Zöpfstraße 1 82405 <strong>Wessobrunn</strong> - Telefon: 08809/313 - Telefax: 08809/202 - e-mail: gemeinde@wessobrunn.bayern.de

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