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Friedhofgebuehrensatzung - Wessobrunn

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§ 7<br />

Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren<br />

1. Die Gebührenschuld entsteht<br />

a) bei den Grabplatzgebühren mit der Verleihung oder Verlängerung des<br />

Benutzungsrechts, und zwar in voller Höhe für die gesamte Dauer des jeweils<br />

eingeräumten Benutzungsrechts.<br />

b) bei den Leichenhausbenutzungsgebühren, den Ersatzleistungen für die<br />

Tätigkeiten des Friedhofspersonals und den übrigen Gebühren jeweils mit der<br />

tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhofs- und<br />

Bestattungseinrichtungen, bzw. mit der Leistung.<br />

c) bei Friedhofspflegebühren jeweils für 5 Kalenderjahre im voraus. Bei Ruhe-<br />

oder Nutzungsfristverlängerungen wird nur der Teil erhoben, der zur<br />

Anpassung an den allgemeinen Erhebungszeitraum<br />

(derzeit letzte Erhebung 2004, Zeitraum 2004 bis einschl. 2008) erforderlich<br />

ist. Pflegegebühren werden maximal nur bis zum Ende der jeweiligen Ruhe-<br />

oder Nutzungsfrist festgesetzt. Ergeben sich bei Beginn oder Ende von Ruhe-<br />

oder Nutzungsfristen Teilkalenderjahre von weniger als 6 Kalendermonaten, so<br />

wird hierfür keine Gebühr berechnet.<br />

2. Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides<br />

zur Zahlung fällig.<br />

3. Die Gemeinde ist berechtigt, die schriftliche Abtretung von Forderungen an<br />

Sterbekassen oder aus dem Nachlass des Verstorbenen zu verlangen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom<br />

10. Dez. 2007 außer Kraft.<br />

<strong>Wessobrunn</strong>, den 27. Okt. 2010<br />

Helmut Dinter<br />

Erster Bürgermeister<br />

Zöpfstraße 1 82405 <strong>Wessobrunn</strong> - Telefon: 08809/313 - Telefax: 08809/202 - e-mail: gemeinde@wessobrunn.bayern.de

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