Friedhofgebuehrensatzung - Wessobrunn
Friedhofgebuehrensatzung - Wessobrunn
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§ 7<br />
Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren<br />
1. Die Gebührenschuld entsteht<br />
a) bei den Grabplatzgebühren mit der Verleihung oder Verlängerung des<br />
Benutzungsrechts, und zwar in voller Höhe für die gesamte Dauer des jeweils<br />
eingeräumten Benutzungsrechts.<br />
b) bei den Leichenhausbenutzungsgebühren, den Ersatzleistungen für die<br />
Tätigkeiten des Friedhofspersonals und den übrigen Gebühren jeweils mit der<br />
tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhofs- und<br />
Bestattungseinrichtungen, bzw. mit der Leistung.<br />
c) bei Friedhofspflegebühren jeweils für 5 Kalenderjahre im voraus. Bei Ruhe-<br />
oder Nutzungsfristverlängerungen wird nur der Teil erhoben, der zur<br />
Anpassung an den allgemeinen Erhebungszeitraum<br />
(derzeit letzte Erhebung 2004, Zeitraum 2004 bis einschl. 2008) erforderlich<br />
ist. Pflegegebühren werden maximal nur bis zum Ende der jeweiligen Ruhe-<br />
oder Nutzungsfrist festgesetzt. Ergeben sich bei Beginn oder Ende von Ruhe-<br />
oder Nutzungsfristen Teilkalenderjahre von weniger als 6 Kalendermonaten, so<br />
wird hierfür keine Gebühr berechnet.<br />
2. Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides<br />
zur Zahlung fällig.<br />
3. Die Gemeinde ist berechtigt, die schriftliche Abtretung von Forderungen an<br />
Sterbekassen oder aus dem Nachlass des Verstorbenen zu verlangen.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom<br />
10. Dez. 2007 außer Kraft.<br />
<strong>Wessobrunn</strong>, den 27. Okt. 2010<br />
Helmut Dinter<br />
Erster Bürgermeister<br />
Zöpfstraße 1 82405 <strong>Wessobrunn</strong> - Telefon: 08809/313 - Telefax: 08809/202 - e-mail: gemeinde@wessobrunn.bayern.de