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Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend ...

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Firma<br />

Name<br />

Anschrift<br />

Sachk<strong>und</strong>ige / Sachk<strong>und</strong>iger<br />

Name<br />

Betr.: <strong>Prüfung</strong> <strong>technischer</strong> <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> <strong>Einrichtungen</strong> <strong>entsprechend</strong><br />

Technischer Prüfverordnung ( TPrüfVO - Fassung 5/2000 )<br />

Objekt:<br />

vor der ersten Inbetriebnahme<br />

nach wesentlicher Änderung<br />

wiederkehrende <strong>Prüfung</strong><br />

Nachkontrolle / Mängelbeseitigung<br />

Techn. Anlage / Einrichtung<br />

(Bezeichng. gem. TPrüfVO):<br />

ggf. Typ, Nr., Anzahl : Stück<br />

Die o. g. Anlage wurde am von mir als Sachk<strong>und</strong>ige /<br />

Sachk<strong>und</strong>igem überprüft gemäß TPrüfVO <strong>und</strong><br />

(weitere Vorschriften)<br />

Die Anlage ist in einem ordnungsgemäßen Zustand, betriebssicher <strong>und</strong> wirksam;<br />

die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen sind ebenfalls<br />

betriebssicher <strong>und</strong> wirksam.<br />

Bei der <strong>Prüfung</strong> habe ich folgende Mängel festgestellt:<br />

Die <strong>Anlagen</strong> / <strong>Einrichtungen</strong> dürfen bis zur Mängelbeseitigung weiter betrieben<br />

werden.


Die <strong>Anlagen</strong> / <strong>Einrichtungen</strong> dürfen bis zur Mängelbeseitigung nicht weiter<br />

betrieben werden!<br />

Die Mängel der Nr.<br />

sind unverzüglich zu beseitigen, da sie eine konkrete Gefahr für die Sicherheit<br />

bedeuten.<br />

Eine Nachkontrolle ist erforderlich<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 TPrüfVO).<br />

Die Mängel der Nr.<br />

sind wesentliche Mängel <strong>und</strong> bis zum<br />

zu beseitigen.<br />

Eine Nachkontrolle ist erforderlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TPrüfVO).<br />

Die Mängel der Nr.<br />

sind bis zum zu beseitigen.<br />

Die Beseitigung der Mängel ist mir vom Bauherrn / Betreiber schriftlich mitzuteilen<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 TPrüfVO).<br />

Eine Durchschrift ist der Bauaufsichtsbehörde zukommen zulassen.<br />

Unterschrift, Datum<br />

1. Ausfertigung : Auftraggeber/-in<br />

2. Ausfertigung: Bauaufsichtsbehörde<br />

3. Ausfertigung: Sachk<strong>und</strong>ige/-r<br />

Hinweis:<br />

Die staatlich anerkannten Sachverständigen sowie die Sachk<strong>und</strong>igen sind verpflichtet, über das Ergebnis der<br />

<strong>Prüfung</strong> einen Bericht anzufertigen <strong>und</strong> der Auftraggeberin oder dem Auftaggeber auszuhändigen (§ 6<br />

Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 3 TPrüfVO).<br />

Die Prüfberichte der Sachverständigen sowie der Sachk<strong>und</strong>igen müssen neben einer Beschreibung der<br />

durchgeführten <strong>Prüfung</strong>en insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Einrichtungen</strong> einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher <strong>und</strong> wirksam sind.<br />

Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben,<br />

eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben <strong>und</strong> eindeutig aussagen, ob die <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Einrichtungen</strong> bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 TPrüfVO).

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