Das Wort vorab - Caritas Wohn
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Zwischen Schutz und Selbstbestimmung<br />
Seit 1992 gibt es in Deutschland das neue Betreuungsgesetz.<br />
Die frühere und heute noch im Volksmund sogenannte Vormundschaft<br />
wurde abgeschafft, weil sie die Betroffenen entrechtet und<br />
entmündigt hat. Nach neuem Betreuungsrecht gilt der Grundsatz:<br />
Betreuung und Hilfe statt Entmündigung (§1901 BGB).<br />
Die Betreuungsstelle ist eine wichtige Instanz. Sie hat das Ziel,<br />
den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche<br />
Fürsorge zu gewähren, ihnen aber zugleich auch ein<br />
größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten.<br />
Über das Betreuungsrecht sprach Daniela Rustemeyer von den<br />
Ambulanten <strong>Wohn</strong>- und Betreuungsformen mit Anja Schnückel<br />
und Angelika Schiller von der Betreuungsstelle des Kreises Höxter.<br />
Für wen gilt das Betreuungsrecht?<br />
Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die<br />
wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz<br />
oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Sie brauchen<br />
Hilfe.<br />
Wie wird über das Betreuungsrecht entschieden?<br />
<strong>Das</strong> Amtsgericht entscheidet über die Einrichtung einer Betreuung.<br />
Es wird aber nicht von selbst tätig, sondern erhält gewöhnlich<br />
von Dritten (Ärzte, ambulante Dienste, Verwandte) Hinweise,<br />
dass ein Betreuungsbedarf besteht und jemand allein nicht mehr<br />
zurecht kommt. Eine Betreuung wird nur für die Aufgabenkreise<br />
bestellt, bei denen der Betreute Hilfe benötigt. Aufgabenkreise<br />
können unter anderem sein: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge,<br />
<strong>Wohn</strong>ungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Rentenangelegenheiten,<br />
Vertretung gegenüber Behörden, Entscheidung<br />
über Heilbehandlung.<br />
Dabei beruht das Gerichtsbeschluss überwiegend auf zwei Entscheidungsgrundlagen.<br />
Es wird ein ärztliches Attest oder ein fachärztliches<br />
Gutachten eingeholt. <strong>Das</strong> gibt den Umfang der Hilfen<br />
für den Betroffenen an. Die<br />
zweite Entscheidungsgrundlage<br />
ist die Sachverhaltsaufklärung<br />
der Betreuungsstelle<br />
in Form eines Sozialberichts,<br />
worin die <strong>Wohn</strong>- und Lebenssituation<br />
und die wirtschaftliche<br />
Lage geschildert wird.<br />
Wir möchten betonen, dass<br />
die Betreuung für den Betroffenen<br />
eine wichtige Hilfe<br />
darstellt. Sie kann trotzdem<br />
als Eingriff empfunden werden,<br />
wenn etwa der zu Betreuende<br />
nicht einverstanden<br />
ist. Gegen den freien Willen<br />
des Betroffenen darf ein Be-<br />
Teilhaben 10<br />
treuer nicht bestellt werden.<br />
············· Auf einem Blick ·············<br />
• Im Januar wurden Eltern und Angehörige beim Neujahrsempfang<br />
begrüßt • Eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichkulturellen<br />
Leben wird jetzt auch den Menschen mit Behinderung<br />
im Kreis Höxter ermöglicht: Seit Februar werden<br />
regelmäßige Sprechstunden des Familienunterstützenden<br />
Dienstes (FuD) der <strong>Caritas</strong> <strong>Wohn</strong>en im Erzbistum Paderborn<br />
gGmbH in der Warburger Beratungsstelle angeboten, Terminvereinbarungen<br />
unter (0 56 41) 7 47 74 14 • Auch in diesem<br />
Jahr besuchten die Karnevals-Regenten, Prinzessin Johanna<br />
I. die Wohltuende und Prinz Philipp I. der Einsatzbereite, die<br />
Laurentius-Schule zur Rosenmontags-Feier • Am Aschermittwoch<br />
waren die Rentner zur Messe und einem gemeinsamen<br />
Frühstück ins HPZ eingeladen •<br />
Aus den Einrichtungen<br />
Wer wird Betreuer und was hat er zu tun?<br />
Den Betreuer bestellt das Betreuungsgericht. Es können Angehörige,<br />
Ehrenamtliche oder ein Berufsbetreuer ausgewählt werden.<br />
Der gesetzliche Betreuer soll den Betreuten in dem ihm<br />
übertragenen Wirkungskreis vertreten. Er ist also ein gesetzlicher<br />
Vertreter. Er darf die Betreuung nicht auf die Erledigung des<br />
anfallenden Schriftverkehres beschränken. Er hat die Aufgabe,<br />
einen großen Teil der Betreuung durch persönliche Kontakte zu<br />
regeln. Nur so weiß der Betreuer, welche Vorstellungen der Betreute<br />
hat, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach<br />
muss sich der gesetzliche Betreuer richten.<br />
Klingt nach einer anspruchsvollen Aufgabe.<br />
Der Gesetzgeber hat an den Betreuer hohe Ansprüche. Aber auch<br />
die Betreuten, deren Angehörige oder Betreuungseinrichtungen<br />
haben vielfältig Ansprüche, die nicht selten im Widerspruch zueinander<br />
stehen. Aufgrund von unterschiedlichen Erwartungshaltungen<br />
kann es zu Beschwerden kommen. Dann kann mitunter<br />
ein Betreuungswechsel beim Betreuungsgericht gestellt werden.<br />
Aber zurück zum Betreuer: Er soll den Betreuten im Rahmen<br />
seiner Fähigkeiten so unterstützen, dass er sein Leben nach eigenen<br />
Vorstellungen gestalten kann. <strong>Das</strong> Selbstbestimmungsrecht<br />
bleibt erhalten. Was dabei dem individuellen Wohl des Betreuten<br />
entspricht, wird vor dem Hintergrund seiner Lebenssituation und<br />
seinen grundsätzlichen Vorstellungen entschieden. Nur solchen<br />
Wünschen braucht und darf der Betreuer nicht entsprechen, durch<br />
die sich der Betreute schweren Schaden an Leib, Leben oder<br />
Vermögen zufügen würde.<br />
Können Sie abschließend ihre Aufgaben zusammenfassen?<br />
Die Betreuungsstelle hat den Auftrag, die Betreuer, vor allem<br />
die ehrenamtlichen, bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit<br />
nicht allein zu lassen. Wir sind eine zuverlässige Stelle,<br />
die für Begleitung, Beratung und Hilfe sorgt. Wir unterstützen<br />
die gesetzlichen Betreuer dabei, in dem Spannungsfeld zwischen<br />
staatlichem Schutzauftrag und Achtung der Selbstbestimmung<br />
adäquat zu reagieren. Wir schauen auch, welche Ansprüche ein<br />
Betreuer dem Betreuten er-<br />
möglichen darf und wo er<br />
vielleicht gezwungen ist,<br />
Entscheidungen gegen seinen<br />
Willen zu treffen. Dafür<br />
ist die Voraussetzung der<br />
Einwilligungsvorbehalt nach<br />
§ 1903 BGB.<br />
Herzlichen Dank für das informative<br />
Gespräch.<br />
Daniela Rustemeyer •<br />
Diplom Sozialarbeiterin<br />
beratung-paderborn<br />
@cww-paderborn.de<br />
www.cww-paderborn.de<br />
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