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Das Wort vorab - Caritas Wohn

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Zwischen Schutz und Selbstbestimmung<br />

Seit 1992 gibt es in Deutschland das neue Betreuungsgesetz.<br />

Die frühere und heute noch im Volksmund sogenannte Vormundschaft<br />

wurde abgeschafft, weil sie die Betroffenen entrechtet und<br />

entmündigt hat. Nach neuem Betreuungsrecht gilt der Grundsatz:<br />

Betreuung und Hilfe statt Entmündigung (§1901 BGB).<br />

Die Betreuungsstelle ist eine wichtige Instanz. Sie hat das Ziel,<br />

den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche<br />

Fürsorge zu gewähren, ihnen aber zugleich auch ein<br />

größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten.<br />

Über das Betreuungsrecht sprach Daniela Rustemeyer von den<br />

Ambulanten <strong>Wohn</strong>- und Betreuungsformen mit Anja Schnückel<br />

und Angelika Schiller von der Betreuungsstelle des Kreises Höxter.<br />

Für wen gilt das Betreuungsrecht?<br />

Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die<br />

wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz<br />

oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Sie brauchen<br />

Hilfe.<br />

Wie wird über das Betreuungsrecht entschieden?<br />

<strong>Das</strong> Amtsgericht entscheidet über die Einrichtung einer Betreuung.<br />

Es wird aber nicht von selbst tätig, sondern erhält gewöhnlich<br />

von Dritten (Ärzte, ambulante Dienste, Verwandte) Hinweise,<br />

dass ein Betreuungsbedarf besteht und jemand allein nicht mehr<br />

zurecht kommt. Eine Betreuung wird nur für die Aufgabenkreise<br />

bestellt, bei denen der Betreute Hilfe benötigt. Aufgabenkreise<br />

können unter anderem sein: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge,<br />

<strong>Wohn</strong>ungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Rentenangelegenheiten,<br />

Vertretung gegenüber Behörden, Entscheidung<br />

über Heilbehandlung.<br />

Dabei beruht das Gerichtsbeschluss überwiegend auf zwei Entscheidungsgrundlagen.<br />

Es wird ein ärztliches Attest oder ein fachärztliches<br />

Gutachten eingeholt. <strong>Das</strong> gibt den Umfang der Hilfen<br />

für den Betroffenen an. Die<br />

zweite Entscheidungsgrundlage<br />

ist die Sachverhaltsaufklärung<br />

der Betreuungsstelle<br />

in Form eines Sozialberichts,<br />

worin die <strong>Wohn</strong>- und Lebenssituation<br />

und die wirtschaftliche<br />

Lage geschildert wird.<br />

Wir möchten betonen, dass<br />

die Betreuung für den Betroffenen<br />

eine wichtige Hilfe<br />

darstellt. Sie kann trotzdem<br />

als Eingriff empfunden werden,<br />

wenn etwa der zu Betreuende<br />

nicht einverstanden<br />

ist. Gegen den freien Willen<br />

des Betroffenen darf ein Be-<br />

Teilhaben 10<br />

treuer nicht bestellt werden.<br />

············· Auf einem Blick ·············<br />

• Im Januar wurden Eltern und Angehörige beim Neujahrsempfang<br />

begrüßt • Eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichkulturellen<br />

Leben wird jetzt auch den Menschen mit Behinderung<br />

im Kreis Höxter ermöglicht: Seit Februar werden<br />

regelmäßige Sprechstunden des Familienunterstützenden<br />

Dienstes (FuD) der <strong>Caritas</strong> <strong>Wohn</strong>en im Erzbistum Paderborn<br />

gGmbH in der Warburger Beratungsstelle angeboten, Terminvereinbarungen<br />

unter (0 56 41) 7 47 74 14 • Auch in diesem<br />

Jahr besuchten die Karnevals-Regenten, Prinzessin Johanna<br />

I. die Wohltuende und Prinz Philipp I. der Einsatzbereite, die<br />

Laurentius-Schule zur Rosenmontags-Feier • Am Aschermittwoch<br />

waren die Rentner zur Messe und einem gemeinsamen<br />

Frühstück ins HPZ eingeladen •<br />

Aus den Einrichtungen<br />

Wer wird Betreuer und was hat er zu tun?<br />

Den Betreuer bestellt das Betreuungsgericht. Es können Angehörige,<br />

Ehrenamtliche oder ein Berufsbetreuer ausgewählt werden.<br />

Der gesetzliche Betreuer soll den Betreuten in dem ihm<br />

übertragenen Wirkungskreis vertreten. Er ist also ein gesetzlicher<br />

Vertreter. Er darf die Betreuung nicht auf die Erledigung des<br />

anfallenden Schriftverkehres beschränken. Er hat die Aufgabe,<br />

einen großen Teil der Betreuung durch persönliche Kontakte zu<br />

regeln. Nur so weiß der Betreuer, welche Vorstellungen der Betreute<br />

hat, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach<br />

muss sich der gesetzliche Betreuer richten.<br />

Klingt nach einer anspruchsvollen Aufgabe.<br />

Der Gesetzgeber hat an den Betreuer hohe Ansprüche. Aber auch<br />

die Betreuten, deren Angehörige oder Betreuungseinrichtungen<br />

haben vielfältig Ansprüche, die nicht selten im Widerspruch zueinander<br />

stehen. Aufgrund von unterschiedlichen Erwartungshaltungen<br />

kann es zu Beschwerden kommen. Dann kann mitunter<br />

ein Betreuungswechsel beim Betreuungsgericht gestellt werden.<br />

Aber zurück zum Betreuer: Er soll den Betreuten im Rahmen<br />

seiner Fähigkeiten so unterstützen, dass er sein Leben nach eigenen<br />

Vorstellungen gestalten kann. <strong>Das</strong> Selbstbestimmungsrecht<br />

bleibt erhalten. Was dabei dem individuellen Wohl des Betreuten<br />

entspricht, wird vor dem Hintergrund seiner Lebenssituation und<br />

seinen grundsätzlichen Vorstellungen entschieden. Nur solchen<br />

Wünschen braucht und darf der Betreuer nicht entsprechen, durch<br />

die sich der Betreute schweren Schaden an Leib, Leben oder<br />

Vermögen zufügen würde.<br />

Können Sie abschließend ihre Aufgaben zusammenfassen?<br />

Die Betreuungsstelle hat den Auftrag, die Betreuer, vor allem<br />

die ehrenamtlichen, bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit<br />

nicht allein zu lassen. Wir sind eine zuverlässige Stelle,<br />

die für Begleitung, Beratung und Hilfe sorgt. Wir unterstützen<br />

die gesetzlichen Betreuer dabei, in dem Spannungsfeld zwischen<br />

staatlichem Schutzauftrag und Achtung der Selbstbestimmung<br />

adäquat zu reagieren. Wir schauen auch, welche Ansprüche ein<br />

Betreuer dem Betreuten er-<br />

möglichen darf und wo er<br />

vielleicht gezwungen ist,<br />

Entscheidungen gegen seinen<br />

Willen zu treffen. Dafür<br />

ist die Voraussetzung der<br />

Einwilligungsvorbehalt nach<br />

§ 1903 BGB.<br />

Herzlichen Dank für das informative<br />

Gespräch.<br />

Daniela Rustemeyer •<br />

Diplom Sozialarbeiterin<br />

beratung-paderborn<br />

@cww-paderborn.de<br />

www.cww-paderborn.de<br />

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