Infos für Lehrbetriebe im Dachdeckerhandwerk
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(2) Vor Lehrzeitbeginn ist zu tun:<br />
a) Eignung der eigenen Ausbildungsmöglichkeiten und die des Bewerbers prüfen.<br />
b) Ausbildungsvertrag Vordrucke gibt es (evt. auch als Download) bei der <strong>für</strong> den Betrieb zuständigen<br />
Handwerkskammer. Bitte erfragen Sie bei der Kammer die notwendige Anzahl der<br />
Originale. Nach Vertragsabschluss Vertrag zur Eintragung bei der HWK einreichen<br />
(Anzahl mit HWK klären!). Bei Veränderungen muss die HWK unterrichtet werden.<br />
c) Kopie Lehrvertrag an den LIV senden (Veränderungen während der Lehrzeit unbedingt auch melden!).<br />
Der LIV meldet den Azubi bei der Berufsschule und <strong>im</strong> DBZ an.<br />
d) Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre. Liegt der Lehrzeitbeginn<br />
nach dem 01.10. verlängert sich die Ausbildung um ein weiteres halbes Jahr,<br />
da der Auszubildende nicht an der Sommerprüfung teilnehmen darf.<br />
e) Berufsschule Die Lehrlinge des 1. bis 3. Lehrjahres werden zentral in Karlsruhe an der Heinrich-<br />
Hübsch-Schule, Fritz-Erler-Straße 16, 76133 Karlsruhe beschult.<br />
Ansprechpartner: Herr Studiendirektor Amann, Tel. 0721 33330.<br />
Anmeldung bei der Schule durch Zusendung einer Kopie des Lehrvertrags an den<br />
LIV. Die Ausbildung erfolgt in 5 – 6 Unterrichtsblöcken je Lehrjahr von 1 – 3 Wochen<br />
Dauer.<br />
Die Blockplanung <strong>für</strong> die einzelnen Klassen und die Einteilung der Lehrlinge in die<br />
Blöcke werden von der Berufsschule vorgenommen. Jeder Lehrling wird zum<br />
Unterricht rechtzeitig eingeladen.<br />
Die Auszubildenden der einzelnen Lehrjahre haben jeweils gleichzeitig Berufsschule,<br />
d.h. bei mehreren Auszubildenden des gleichen Lehrjahres in einem Betrieb kann<br />
ein zeitversetzter Unterricht nicht stattfinden.<br />
f) Überbetriebliche Die überbetriebliche Ausbildung wird vom Berufsförderungsverein des Dachdecker-<br />
Ausbildung (ÜLU) handwerks Baden-Württemberg durchgeführt <strong>im</strong>:<br />
Dachdeckerbildungszentrum <strong>im</strong> BTZ der Handwerkskammer Karlsruhe,<br />
Hertzstraße 177, 76187 Karlsruhe, Tel. 0721 1600-491 bis -494, Fax 0721 1600-495.<br />
Die Einladung ergeht vom BFD an die Betriebe. Die Teilnahme an den Kursen ist<br />
Pflicht. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird dem Betrieb der entgangene<br />
Zuschuss in Rechnung gestellt.<br />
g) ÜLU-Lehrgänge Grundkurs 3 Wochen<br />
während der Ausbildung Steildach (Ziegel + Schiefer) 1 Woche<br />
Kunststoff + Flachdach 2 Wochen<br />
Metall 1 Woche<br />
Fassade 1 Woche<br />
Holz 1 Woche<br />
h) ÜLU-Kursteilnahme/ Die Teilnahme an den Kursen ist Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung zur Gesellen-<br />
Kosten prüfung. Anfallende Kosten <strong>für</strong> Fahrt und Unterkunft sind Betriebsaufwand.<br />
i) Ausbildungsplan/Berichts- Einen Ausbildungsplan können Sei be<strong>im</strong> LIV oder der Handwerkskammer anfordern.<br />
hefte Berichtshefte senden wir gegen Kostenübernahme zu. Es können auch eigene<br />
Berichtshefte verwendet werden.<br />
j) Beihilfen Eltern oder Lehrlinge auf eventuelle Beihilfemöglichkeiten aufmerksam machen<br />
(Agentur <strong>für</strong> Arbeit oder Sozialamt), z.B. ausbildungsbegleitende Hilfen der Arbeitsagenturen.<br />
k) Aushang JArbSchG mit Pausen und Arbeitszeiten aushängen.<br />
l) Vertreter der Jugendlichen Zust<strong>im</strong>mung und Unterschrift vom Erziehungsberechtigten sichern.<br />
m) Ärztliche Untersuchung Der Arbeitgeber darf mit der Beschäftigung eines Jugendlichen nur dann beginnen,<br />
wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde.<br />
Vor Ende des ersten Lehrjahres nachuntersuchen lassen. Befunde aufbewahren.<br />
Legt der Jugendliche die Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres nicht vor, so<br />
muss der Arbeitgeber den Jugendlichen schriftlich auffordern, die Bescheinigung<br />
vorzulegen. Durchschrift an Erziehungsberechtigten, Betriebsrat und Aufsichtsbehörde.<br />
Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der<br />
ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange die Bescheinigung<br />
nicht vorgelegt wurde.<br />
n) Behinderte Möglichkeiten <strong>für</strong> Behinderte bei der HWK oder dem LIV erfragen.<br />
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