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Infos für Lehrbetriebe im Dachdeckerhandwerk

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(2) Vor Lehrzeitbeginn ist zu tun:<br />

a) Eignung der eigenen Ausbildungsmöglichkeiten und die des Bewerbers prüfen.<br />

b) Ausbildungsvertrag Vordrucke gibt es (evt. auch als Download) bei der <strong>für</strong> den Betrieb zuständigen<br />

Handwerkskammer. Bitte erfragen Sie bei der Kammer die notwendige Anzahl der<br />

Originale. Nach Vertragsabschluss Vertrag zur Eintragung bei der HWK einreichen<br />

(Anzahl mit HWK klären!). Bei Veränderungen muss die HWK unterrichtet werden.<br />

c) Kopie Lehrvertrag an den LIV senden (Veränderungen während der Lehrzeit unbedingt auch melden!).<br />

Der LIV meldet den Azubi bei der Berufsschule und <strong>im</strong> DBZ an.<br />

d) Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre. Liegt der Lehrzeitbeginn<br />

nach dem 01.10. verlängert sich die Ausbildung um ein weiteres halbes Jahr,<br />

da der Auszubildende nicht an der Sommerprüfung teilnehmen darf.<br />

e) Berufsschule Die Lehrlinge des 1. bis 3. Lehrjahres werden zentral in Karlsruhe an der Heinrich-<br />

Hübsch-Schule, Fritz-Erler-Straße 16, 76133 Karlsruhe beschult.<br />

Ansprechpartner: Herr Studiendirektor Amann, Tel. 0721 33330.<br />

Anmeldung bei der Schule durch Zusendung einer Kopie des Lehrvertrags an den<br />

LIV. Die Ausbildung erfolgt in 5 – 6 Unterrichtsblöcken je Lehrjahr von 1 – 3 Wochen<br />

Dauer.<br />

Die Blockplanung <strong>für</strong> die einzelnen Klassen und die Einteilung der Lehrlinge in die<br />

Blöcke werden von der Berufsschule vorgenommen. Jeder Lehrling wird zum<br />

Unterricht rechtzeitig eingeladen.<br />

Die Auszubildenden der einzelnen Lehrjahre haben jeweils gleichzeitig Berufsschule,<br />

d.h. bei mehreren Auszubildenden des gleichen Lehrjahres in einem Betrieb kann<br />

ein zeitversetzter Unterricht nicht stattfinden.<br />

f) Überbetriebliche Die überbetriebliche Ausbildung wird vom Berufsförderungsverein des Dachdecker-<br />

Ausbildung (ÜLU) handwerks Baden-Württemberg durchgeführt <strong>im</strong>:<br />

Dachdeckerbildungszentrum <strong>im</strong> BTZ der Handwerkskammer Karlsruhe,<br />

Hertzstraße 177, 76187 Karlsruhe, Tel. 0721 1600-491 bis -494, Fax 0721 1600-495.<br />

Die Einladung ergeht vom BFD an die Betriebe. Die Teilnahme an den Kursen ist<br />

Pflicht. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird dem Betrieb der entgangene<br />

Zuschuss in Rechnung gestellt.<br />

g) ÜLU-Lehrgänge Grundkurs 3 Wochen<br />

während der Ausbildung Steildach (Ziegel + Schiefer) 1 Woche<br />

Kunststoff + Flachdach 2 Wochen<br />

Metall 1 Woche<br />

Fassade 1 Woche<br />

Holz 1 Woche<br />

h) ÜLU-Kursteilnahme/ Die Teilnahme an den Kursen ist Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung zur Gesellen-<br />

Kosten prüfung. Anfallende Kosten <strong>für</strong> Fahrt und Unterkunft sind Betriebsaufwand.<br />

i) Ausbildungsplan/Berichts- Einen Ausbildungsplan können Sei be<strong>im</strong> LIV oder der Handwerkskammer anfordern.<br />

hefte Berichtshefte senden wir gegen Kostenübernahme zu. Es können auch eigene<br />

Berichtshefte verwendet werden.<br />

j) Beihilfen Eltern oder Lehrlinge auf eventuelle Beihilfemöglichkeiten aufmerksam machen<br />

(Agentur <strong>für</strong> Arbeit oder Sozialamt), z.B. ausbildungsbegleitende Hilfen der Arbeitsagenturen.<br />

k) Aushang JArbSchG mit Pausen und Arbeitszeiten aushängen.<br />

l) Vertreter der Jugendlichen Zust<strong>im</strong>mung und Unterschrift vom Erziehungsberechtigten sichern.<br />

m) Ärztliche Untersuchung Der Arbeitgeber darf mit der Beschäftigung eines Jugendlichen nur dann beginnen,<br />

wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde.<br />

Vor Ende des ersten Lehrjahres nachuntersuchen lassen. Befunde aufbewahren.<br />

Legt der Jugendliche die Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres nicht vor, so<br />

muss der Arbeitgeber den Jugendlichen schriftlich auffordern, die Bescheinigung<br />

vorzulegen. Durchschrift an Erziehungsberechtigten, Betriebsrat und Aufsichtsbehörde.<br />

Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der<br />

ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange die Bescheinigung<br />

nicht vorgelegt wurde.<br />

n) Behinderte Möglichkeiten <strong>für</strong> Behinderte bei der HWK oder dem LIV erfragen.<br />

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