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Infos für Lehrbetriebe im Dachdeckerhandwerk

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d) Lohnsteuerkarte Für alle Auszubildende, die <strong>im</strong> Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig<br />

sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung <strong>für</strong> die erstmalig<br />

benötigte Lohnsteuerkarte; Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem<br />

Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt<br />

und gleichzeitig ihre persönliche elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nr.), das<br />

Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann<br />

die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das<br />

Finanzamt abführen. Die Erklärung des Auszubildenden dient als Beleg.<br />

Lohnsteuerabzugsverfahren wie bei Arbeitnehmern.<br />

e) ZVK/LAK Auf Lohnausgleich hat der Lehrling keinen Anspruch. Die Ausbildungszeit wird<br />

später als Wartezeit angerechnet.<br />

f) Vermögenswirksame Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten gewerblichen oder kauf-<br />

Leistungen männischen Ausbildungsverhältnis <strong>im</strong> Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der<br />

Handwerksordnung stehen, erhalten unter der Voraussetzung des § 2 TV VWL<br />

monatlich eine Pauschalzahlung von € 13,29.<br />

g) Saison-KuG Lehrlinge erhalten kein Saison-Kurzarbeitgeld.<br />

h) Urlaub Der Jahresurlaub <strong>für</strong> Auszubildende beträgt 26 Arbeitstage.<br />

Samstage gelten nicht als Arbeitstage.<br />

i) Krankheit Laut LFZG (Lohnfortzahlungsgesetz) erhält der Lehrling eine Fortzahlung der Vergü-<br />

tung bis zu 6 Wochen von 100%. Bei Krankheit während des Blockunterrichts, der<br />

ÜLU und gegebenenfalls während der Übernachtung <strong>im</strong> Lehrlingswohnhe<strong>im</strong> muss<br />

der Lehrling ab dem 1. Krankheitstag ein ärztliches Attest in der betreffenden<br />

Schule und ggf. <strong>im</strong> Wohnhe<strong>im</strong> vorlegen muss (Kopie oder per Fax).<br />

j) Berufsschule Die Vergütung ist <strong>für</strong> den Schulbesuch fortzuzahlen. Siehe auch JArbSchG § 9.<br />

k) Fahrkosten Der Ausbildungsbetrieb muss keine Fahrtkosten ersetzen <strong>für</strong> Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Betrieb, zwischen Betrieb/Wohnung und Berufsschule.<br />

Bei der Überbetrieblichen Ausbildung sind die Fahrtkosten jedoch durch den Betrieb<br />

zu erstatten (gem. § 5 TV Berufsbildung <strong>im</strong> <strong>Dachdeckerhandwerk</strong>).<br />

Fahrtkosten-Zuschuss vom Land Baden-Württemberg:<br />

Be<strong>im</strong> Besuch der Berufsschule in Karlsruhe erhält der Auszubildende teilweise die<br />

Fahrtkosten vom Land Baden-Württemberg ersetzt. Hat der/die Schüler/in<br />

Blockunterricht, bekommt er/sie bei täglicher He<strong>im</strong>fahrt 10 % Zuschuss auf eine<br />

Schüler-Wochen-/Monatskarte. Ist er/sie in einem He<strong>im</strong> untergebracht, wird ein<br />

Zuschuss von 10 % auf die 1. Hinfahrt und die letzte He<strong>im</strong>fahrt gewährt.<br />

Anträge erhalten Sie bei der Berufsschule.<br />

Nur gültig bei:<br />

- Wohnsitz in Baden-Württemberg<br />

- Mindestentfernung von 100 km zwischen Wohnung und Schule<br />

- Erstattung 10%<br />

Sonderfall: Keine oder sehr schlechte öffentliche Verbindung<br />

- Antrag auf Benutzung eines eigenen PKW spätestens 2 Monate nach Blockbeginn.<br />

- Nach der Genehmigung ist ein neuer Antrag auf Erstattung notwendig.<br />

- Keine Erstattung bei BAFöG oder anderer Unterstützung.<br />

- Be<strong>im</strong> Besuch der überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge muss der Betrieb dem<br />

Auszubildenden zum jeweiligen Block eine Hin- und Rückfahrt vergüten. Hier<strong>für</strong><br />

erhält er jedoch den pauschalen Ausgleich durch die Sozialkasse des Dachdecker-<br />

handwerks (siehe auch Punkt 5) zurückerstattet.<br />

l) Auslösung Der Azubi hat Anspruch auf Ersatz der Kosten gem. § 5 TV über die Berufsbildung.<br />

§ 34 – 36 des Rahmentarifvertrages des <strong>Dachdeckerhandwerk</strong>s kann auch<br />

vereinbart werden.<br />

m) Unterkunft/Verpflegung I.) bei Blockunterricht:<br />

Innungsbetriebe entrichten die Berufsförderungsumlage und ermöglichen mit ihrem<br />

Innungsbeitrag den Betrieb der Schule, deshalb trägt der Berufsförderungsverein<br />

weitgehend die Kosten <strong>für</strong> Unterkunft und Verpflegung während des Blockunterrichts.<br />

Die Umlage an den Berufsförderungsverein <strong>für</strong> die Mitglieder beträgt € 239,10<br />

zuzügl. 1,2 ‰ der Lohnsumme aus 2009 (Stand 2011).<br />

Dem Lehrling entsteht lediglich ein Verpflegungsanteil in Höhe von € 40,- pauschal<br />

pro angefangene Woche <strong>für</strong> Unterkunft und Verpflegung (2 Wochen € 80,00 /<br />

3 Wochen € 120,00). Der Verpflegungsanteil wird per Überweisung von den<br />

Ausbildungsbetrieben an das Wohnhe<strong>im</strong> bezahlt. Die Betriebe erhalten dazu von den<br />

Lehrlingshe<strong>im</strong>en vor dem Block bzw. der ÜLU eine Rechnung über den<br />

Verpflegungsanteil des Lehrlings.<br />

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