Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes ... - Justiz in Sachsen
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Wegen der Kostenersparnisse bei geme<strong>in</strong>schaftlicher Haushaltsführung kommt e<strong>in</strong>e<br />
Kürzung <strong>des</strong> Selbstbehaltes auch dann <strong>in</strong> Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit<br />
e<strong>in</strong>em Dritten zusammenlebt.<br />
21.5.2. Wird (ggf. nach Abzug von Wohngeld) der <strong>in</strong> dem Selbstbehalt berücksichtigte<br />
Wohnkostenanteil erheblich überschritten und ist dies den Umständen nach nicht<br />
vermeidbar, so kann der Selbstbehalt erhöht werden. Wird die Wohnung von mehreren<br />
Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil <strong>des</strong> Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen<br />
geschieht die Aufteilung <strong>in</strong> der Regel nach Köpfen. K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d vorab mit<br />
e<strong>in</strong>em Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.<br />
22. Bedarf <strong>des</strong> mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten<br />
22.1. Ist bei Unterhaltsansprüchen <strong>des</strong> nachrangigen geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige<br />
verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten<br />
m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 840,00 EUR angesetzt.<br />
22.2. Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger K<strong>in</strong>der oder der Enkel<br />
der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten<br />
m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 920,00 EUR angesetzt.<br />
22.3. Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern der Unterhaltspflichtige verheiratet,<br />
werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 1.200,00 EUR<br />
angesetzt. Im Familienbedarf von 2.700,00 EUR (1.500,00 EUR + 1.200,00 EUR)<br />
s<strong>in</strong>d Kosten für Unterkunft (e<strong>in</strong>schließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung<br />
<strong>in</strong> Höhe von 800,00 EUR enthalten.<br />
23. Bedarf <strong>des</strong> vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten<br />
23.1. Bei Unterhaltsansprüchen <strong>des</strong> nachrangigen geschiedenen Ehegatten werden für den<br />
vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
1.050,00 EUR angesetzt.<br />
23.2. Bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger K<strong>in</strong>der oder der Enkel<br />
werden für den vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-<br />
gatten m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 1.150,00 EUR angesetzt.<br />
23.3 Bei Unterhaltsansprüchen der Eltern/Großeltern werden für den vom Unterhaltspflichtigen<br />
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 1.500,00 EUR angesetzt.<br />
24. Mangelfall<br />
24.1. E<strong>in</strong> Mangelfall liegt vor, wenn das E<strong>in</strong>kommen <strong>des</strong> Verpflichteten zur Deckung se<strong>in</strong>es<br />
notwendigen Selbstbehaltes und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht<br />
ausreicht.