Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes ... - Justiz in Sachsen
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12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>en<br />
Barunterhalt zu leisten, es sei denn, se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen ist bedeutend höher als das <strong>des</strong><br />
anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt <strong>des</strong> sonst alle<strong>in</strong> barunterhaltspflichtigen<br />
Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).<br />
S<strong>in</strong>d bei auswärtiger Unterbr<strong>in</strong>gung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften<br />
sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).<br />
12.4. Kosten für K<strong>in</strong>dergärten und vergleichbare Betreuungse<strong>in</strong>richtungen (ohne Verpflegungskosten)<br />
s<strong>in</strong>d Mehrbedarf <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>, der, wie auch Zusatzbedarf im Übrigen<br />
(Prozesskostenvorschuss, Sonderbedarf) gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach dem<br />
Verhältnis der beiderseitigen E<strong>in</strong>künfte zwischen den Eltern aufzuteilen ist (vgl. Nr.<br />
13.3.).<br />
13. Volljährige K<strong>in</strong>der<br />
13.1. Beim Bedarf volljähriger K<strong>in</strong>der ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der<br />
Eltern/e<strong>in</strong>es Elternteils leben oder e<strong>in</strong>en eigenen Hausstand haben.<br />
13.1.1. Für volljährige K<strong>in</strong>der, die noch im Haushalt der Eltern oder e<strong>in</strong>es Elternteils wohnen,<br />
gilt die Altersstufe 4 der Tabelle.<br />
Der Bedarf <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> ist <strong>in</strong> der Regel nach dem zusammengerechneten E<strong>in</strong>kommen<br />
(ohne Anwendung von Nr. 11.2.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3.<br />
E<strong>in</strong> Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich alle<strong>in</strong> aus se<strong>in</strong>em<br />
E<strong>in</strong>kommen nach der Tabelle ergibt.<br />
13.1.2. Der angemessene Bedarf e<strong>in</strong>es volljährigen K<strong>in</strong><strong>des</strong> mit eigenem Hausstand beträgt <strong>in</strong><br />
der Regel monatlich 670,00 EUR. Dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d enthalten Kosten für Unterkunft (e<strong>in</strong>schließlich<br />
umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 280,00 EUR, jedoch<br />
ke<strong>in</strong>e Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und ke<strong>in</strong>e Studiengebühren. Von<br />
diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung<br />
der Eltern abgewichen werden.<br />
13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden E<strong>in</strong>künfte <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>, auch das K<strong>in</strong>dergeld, BaföG-Darlehen<br />
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbed<strong>in</strong>gte Aufwendungen,<br />
vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei E<strong>in</strong>künften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit<br />
gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.<br />
13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung <strong>des</strong> Haftungsanteils nach<br />
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bere<strong>in</strong>igte Nettoe<strong>in</strong>kommen je<strong>des</strong> Elternteils gem.<br />
Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag e<strong>in</strong> Sockelbetrag <strong>in</strong> Höhe <strong>des</strong> angemessenen<br />
Selbstbehaltes (1.150,00 EUR) abzuziehen.<br />
Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel: