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Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes ... - Justiz in Sachsen

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6<br />

12.3. Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>en<br />

Barunterhalt zu leisten, es sei denn, se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen ist bedeutend höher als das <strong>des</strong><br />

anderen Elternteils und der eigene angemessene Unterhalt <strong>des</strong> sonst alle<strong>in</strong> barunterhaltspflichtigen<br />

Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).<br />

S<strong>in</strong>d bei auswärtiger Unterbr<strong>in</strong>gung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften<br />

sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3.).<br />

12.4. Kosten für K<strong>in</strong>dergärten und vergleichbare Betreuungse<strong>in</strong>richtungen (ohne Verpflegungskosten)<br />

s<strong>in</strong>d Mehrbedarf <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>, der, wie auch Zusatzbedarf im Übrigen<br />

(Prozesskostenvorschuss, Sonderbedarf) gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach dem<br />

Verhältnis der beiderseitigen E<strong>in</strong>künfte zwischen den Eltern aufzuteilen ist (vgl. Nr.<br />

13.3.).<br />

13. Volljährige K<strong>in</strong>der<br />

13.1. Beim Bedarf volljähriger K<strong>in</strong>der ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der<br />

Eltern/e<strong>in</strong>es Elternteils leben oder e<strong>in</strong>en eigenen Hausstand haben.<br />

13.1.1. Für volljährige K<strong>in</strong>der, die noch im Haushalt der Eltern oder e<strong>in</strong>es Elternteils wohnen,<br />

gilt die Altersstufe 4 der Tabelle.<br />

Der Bedarf <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> ist <strong>in</strong> der Regel nach dem zusammengerechneten E<strong>in</strong>kommen<br />

(ohne Anwendung von Nr. 11.2.) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3.<br />

E<strong>in</strong> Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich alle<strong>in</strong> aus se<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>kommen nach der Tabelle ergibt.<br />

13.1.2. Der angemessene Bedarf e<strong>in</strong>es volljährigen K<strong>in</strong><strong>des</strong> mit eigenem Hausstand beträgt <strong>in</strong><br />

der Regel monatlich 670,00 EUR. Dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d enthalten Kosten für Unterkunft (e<strong>in</strong>schließlich<br />

umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung bis zu 280,00 EUR, jedoch<br />

ke<strong>in</strong>e Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung und ke<strong>in</strong>e Studiengebühren. Von<br />

diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung<br />

der Eltern abgewichen werden.<br />

13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden E<strong>in</strong>künfte <strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>, auch das K<strong>in</strong>dergeld, BaföG-Darlehen<br />

und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbed<strong>in</strong>gte Aufwendungen,<br />

vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei E<strong>in</strong>künften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit<br />

gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.<br />

13.3. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung <strong>des</strong> Haftungsanteils nach<br />

§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bere<strong>in</strong>igte Nettoe<strong>in</strong>kommen je<strong>des</strong> Elternteils gem.<br />

Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag e<strong>in</strong> Sockelbetrag <strong>in</strong> Höhe <strong>des</strong> angemessenen<br />

Selbstbehaltes (1.150,00 EUR) abzuziehen.<br />

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

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