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<strong>Vereinigte</strong> Volksbank AG, Sitz Sindelfingen<br />
(1) Die Gesellschaft führt die Firma<br />
<strong>Satzung</strong><br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Firma und Sitz<br />
<strong>Vereinigte</strong> Volksbank AG.<br />
(2) Sie hat ihren Sitz in Sindelfingen. Hauptstellen werden in Böblingen, Calw,<br />
Sindelfingen, Weil der Stadt und Schönaich unterhalten.<br />
(3) Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen in Calw unter der Firma Calwer<br />
Volksbank Zweigniederlassung der <strong>Vereinigte</strong> Volksbank AG und in Bad Liebenzell<br />
unter der Firma Liebenzeller Bank Zweigniederlassung der <strong>Vereinigte</strong> Volksbank AG<br />
errichtet.<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
1. der Betrieb von Bankgeschäften aller Art,<br />
2. die Durchführung von ergänzenden Geschäften, insbesondere von<br />
Dienstleistungsgeschäften,<br />
3. die Pflege des gemeinschaftlichen Warenverkehrs.<br />
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem<br />
Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder<br />
mittelbar zu fördern geeignet sind; dazu gehören auch der Erwerb und die<br />
Veräußerung von Grundstücken. Die Gesellschaft kann sich an anderen<br />
Unternehmen gleicher oder verwandter, in Sonderfällen auch anderer Art,<br />
beteiligen, solche Unternehmen erwerben oder neu gründen.<br />
(3) Die Gesellschaft arbeitet nach den Grundsätzen des genossenschaftlichen Förderauftrages<br />
im Dienste der Aktionäre. Verpflichtende Leitlinie der Geschäftspolitik der<br />
Gesellschaft ist die wirtschaftliche Förderung der Aktionäre. Desgleichen wird<br />
erwartet, dass die Aktionäre die Gesellschaft in der Erfüllung dieser Aufgabe<br />
unterstützen.<br />
(4) Die Gesellschaft ist Mitglied des Baden-Württembergischen<br />
Genossenschaftsverbands e.V. Vertreter dieses Verbands können an jeder<br />
Hauptversammlung beratend teilnehmen.
§ 3<br />
Bekanntmachungen<br />
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.<br />
II. Grundkapital und Aktien<br />
§ 4<br />
Grundkapital<br />
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt<br />
EURO 45.950.619,64.<br />
(in Worten: EURO Fünfundvierzigmillionenneunhundertfünfzigtausend-<br />
sechshundertneunzehn und vierundsechzig Cent)<br />
(2) Das Grundkapital ist in 1.797.052 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt.<br />
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des<br />
Aufsichtsrats bis zum 18. Mai 2015 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender<br />
Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach um bis zu<br />
insgesamt Euro 9.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).<br />
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche<br />
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,<br />
- für Spitzenbeträge;<br />
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum<br />
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen<br />
an Unternehmen;<br />
- bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf<br />
die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt<br />
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum<br />
Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt.<br />
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der<br />
Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen.<br />
(1) Die Aktien lauten auf den Inhaber.<br />
§ 5<br />
Aktien<br />
(2) Form und Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und<br />
Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />
(3) Über mehrere Aktien kann eine einheitliche Urkunde ausgegeben werden<br />
(Sammelaktie). Ein Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen.
(4) Bei Ausgabe neuer Aktien kann für diese eine von § 60 AktG abweichende<br />
Gewinnanteilsberechtigung festgesetzt werden.<br />
III. Vorstand<br />
§ 6<br />
Zusammensetzung, Geschäftsführung<br />
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmit-<br />
glieder bestimmt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden<br />
des Vorstands und weitere Mitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden des<br />
Vorstands ernennen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zu-<br />
lässig. Die Mitglieder des Vorstands scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres aus<br />
dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.<br />
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze,<br />
der <strong>Satzung</strong>, sowie des genossenschaftlichen Förderauftrages. Unbeschadet seiner<br />
gemeinschaftlichen Verantwortung für die Geschäftsführung entscheidet der Vor<br />
stand über die Verteilung einzelner Geschäftsbereiche unter seine Mitglieder. Er<br />
gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
(3) Die <strong>Satzung</strong> oder der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von<br />
Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.<br />
§ 7<br />
Vertretung<br />
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein<br />
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.<br />
IV. Aufsichtsrat<br />
§ 8<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Davon werden 6 Mitglieder von den<br />
Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über<br />
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit<br />
beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht<br />
mitgerechnet. Wiederwahl ist statthaft.<br />
(3) Personen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, können nicht als Vertreter der<br />
Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt werden. Nicht als Aktionärsvertreter in den<br />
Aufsichtsrat wählbar sind Personen, die Mitarbeiter oder Mitglieder des Vorstandes<br />
anderer Kreditinstitute oder von Versicherungen sind.<br />
(4) Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder erfolgen für<br />
die volle Wahlperiode gemäß Absatz 2. Gleiches gilt für Zuwahlen zum Aufsichtsrat<br />
infolge der satzungsmäßigen Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder.<br />
(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer drei-<br />
monatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des<br />
Aufsichtsrats niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat eine solche<br />
Erklärung an seinen Stellvertreter zu richten. Eine Amtsniederlegung mit sofortiger<br />
Wirkung ist zulässig, wenn der Aufsichtsrat zustimmt.<br />
§ 9<br />
Vorsitz<br />
(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt<br />
werden, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen<br />
Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer ihrer<br />
jeweiligen Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats aus seiner Mitte einen<br />
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Stellvertreter haben nur dann die<br />
gesetzlichen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.<br />
(2) Scheidet der Vorsitzende oder seine Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit im Sinne<br />
von Absatz 1 aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich für die restliche Amtszeit<br />
eine Neuwahl für die Ausgeschiedenen vorzunehmen.<br />
§ 10<br />
Sitzungen und Beschlussfassung<br />
(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein. Eine<br />
Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu erfolgen.<br />
Mit der Einberufung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.<br />
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und auch fernmündlich<br />
oder telegrafisch einberufen oder verlegen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht<br />
ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden,<br />
wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern<br />
ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden<br />
festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu<br />
widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden<br />
Aufsichtsratsmitglieder innerhalb dieser Frist nicht widersprochen haben.
(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Die<br />
Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet; er bestimmt die<br />
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, sowie die Art der Abstimmung. Außerhalb<br />
von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, fernmündlich oder tele-<br />
grafisch zulässig, wenn sie der Vorsitzende des Aufsichtsrats anordnet und kein<br />
Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.<br />
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Aufsichtsrats-<br />
mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder<br />
können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende<br />
Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.<br />
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,<br />
soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Feststellung<br />
des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei<br />
Stimmengleichheit ist auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitglieds eine erneute<br />
Abstimmung über denselben Gegenstand durchzuführen. Ergibt auch diese<br />
Abstimmung Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichts-<br />
rats wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen<br />
ist. Die über schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch gefassten Beschlüsse<br />
anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.<br />
(6) Die Vorstandsmitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Aufsichtsrats<br />
teil.<br />
§ 11<br />
Geschäftsordnung<br />
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
(2) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Personal-,<br />
Prüfungs-, Bau- und einen Kreditausschuss, bilden und deren Aufgaben und<br />
Befugnisse in der Geschäftsordnung festsetzen. Den Ausschüssen können auch,<br />
soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen<br />
werden. § 10 Absätze 1, 2, 3 Satz 2, Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend.<br />
(3) Willenserklärungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse werden namens des<br />
Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben.<br />
§ 12<br />
Änderung der <strong>Satzung</strong>sfassung<br />
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der <strong>Satzung</strong>, die nur die<br />
Fassung betreffen, zu beschließen.
§ 13<br />
Vergütung<br />
Der gesamte Aufsichtsrat erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von höchstens<br />
EURO 141.000,00. Über die Verteilung unter seine Mitglieder und deren Auszahlung<br />
beschließt der Aufsichtsrat. Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die<br />
ihnen durch ihre Aufsichtsratstätigkeit entstehenden Aufwendungen pauschal je<br />
EURO 100,00 je Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse ersetzt.<br />
V. Hauptversammlung<br />
§ 14<br />
Einberufung<br />
(1) Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden in Böblingen, Sindelfingen<br />
oder an einem anderen geeigneten Ort in Baden-Württemberg statt.<br />
(2) Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter<br />
Angabe der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen.<br />
Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht<br />
mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist<br />
gemäß § 15 Abs. 1 der <strong>Satzung</strong>.<br />
(3) Die Aktionäre der Gesellschaft können unter Angabe des Zwecks und der Gründe<br />
die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unter-<br />
schrift von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grund-<br />
kapitals erreichen, oder von mindestens 1.000 Aktionären, deren Anteile zusammen<br />
mindestens 3 v.H. des Grundkapitals erreichen.<br />
(4) Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des<br />
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EURO 500.000,-- erreichen, können<br />
verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung<br />
bekannt gemacht werden.<br />
§ 15<br />
Teilnahme<br />
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind<br />
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der<br />
Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der<br />
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der<br />
Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des<br />
Zugangs sind nicht mitzurechnen.<br />
(2) Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der<br />
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
(a) Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer<br />
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über<br />
den Anteilsbesitz ausreichend. Der Nachweis muss sich auf den<br />
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen und muss<br />
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten<br />
Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der<br />
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht<br />
mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an<br />
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als<br />
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.<br />
(b) Befinden sich die Aktien in einem Depot bei der Gesellschaft, ist ein<br />
Nachweis des Anteilsbesitzes nicht erforderlich.<br />
(c) Ausreichend ist, dass der Anteilsbesitz am einundzwanzigsten Tag<br />
vor der Versammlung bestanden hat. Spätere Veränderungen des<br />
Anteilsbesitzes bleiben für das Teilnahme- oder Stimmrecht außer<br />
Betracht.<br />
(3) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptver-<br />
sammlung bekannt zu geben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur<br />
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts<br />
zugelassen werden.<br />
§ 16<br />
Vorsitz<br />
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ist<br />
dieser verhindert, führt den Vorsitz einer seiner Stellvertreter. Ist auch der Stellver-<br />
treter verhindert, so bestimmen die in der Hauptversammlung anwesenden<br />
Aufsichtsratsmitglieder den Vorsitzenden.<br />
(2) Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Versammlung. Er bestimmt die<br />
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, die auch von der Ankündigung in der<br />
Tagesordnung abweichen kann, sowie die Art und Form der Abstimmung.
§ 17<br />
Stimmrecht<br />
(1) In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.<br />
(2) Gehören einem Aktionär Aktien von mehr als 3 v.H. des Grundkapitals, so ist sein<br />
Stimmrecht auf die Anzahl von Stimmen beschränkt, die Aktien im Gesamtnenn-<br />
betrag von 3 v.H. des Grundkapitals gewähren. Zu den Aktien, die einem Aktionär<br />
gehören, rechnen auch die Aktien, die einem anderen für seine Rechnung gehören<br />
oder von einem anderen in sonstiger Weise für ihn gehalten werden. Ist ein Unter<br />
nehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch Aktien, die<br />
einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm verbundenen<br />
Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören.<br />
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgege-<br />
benen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher<br />
Mehrheit des vertretenen Kapitals gefasst, falls nicht die <strong>Satzung</strong> oder das Gesetz<br />
zwingend etwas anderes vorschreiben.<br />
(4) Wird bei Wahlen durch die Hauptversammlung eine einfache Stimmenmehrheit bei<br />
der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine engere Wahl unter den zwei<br />
Personen statt, denen die meisten Stimmen zugefallen sind.<br />
(5) Ein Beschluss über die Änderung der §§ 2 Absatz 3 und Absatz 4, 6 Absatz 2<br />
Satz 1, 14 Absatz 3, 17 Absatz 2 und Absatz 5, 18, 20 bis 22 und 24 der <strong>Satzung</strong><br />
bedarf einer Mehrheit von 9-zehnteln des vertretenen Grundkapitals.<br />
§ 18<br />
Bevollmächtigung<br />
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht,<br />
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen,<br />
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt.<br />
§ 19<br />
Ordentliche Hauptversammlung<br />
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden<br />
Geschäftsjahres statt. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns,<br />
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Bestellung<br />
von Aufsichtsratsmitgliedern und über die Bestellung des Abschlussprüfers.
VI. Beiräte<br />
§ 20<br />
Beiräte, Gesamtbankbeirat<br />
Zur Wahrung der Interessen der Aktionäre sowie zur Förderung der genossenschaftlich<br />
geprägten Aktiengesellschaft werden regionale Beiräte einvernehmlich durch Vorstand und<br />
Aufsichtsrat auf 5 Jahre nominiert. Die Amtsperiode beginnt mit der ersten auf die<br />
Nominierung folgenden Gesamtbankbeiratssitzung und endet mit Zusammentreten der<br />
Gesamtbankbeiratssitzung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der Nominierung<br />
stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.<br />
§ 21<br />
Aktionärsversammlungen<br />
Die Aktionärsversammlungen finden jährlich vor der ordentlichen Hauptversammlung statt. In<br />
den Aktionärsversammlungen hat jeder Aktionär eine Stimme.<br />
§ 22<br />
Beiratsverfassung<br />
Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung der Beiräte, des Gesamtbankbeirats und der<br />
Aktionärsversammlungen, insbesondere hinsichtlich deren Aufgaben und Zusammensetzung<br />
und das Nominierungsverfahren, werden in einer gesonderten Beiratsverfassung festgelegt,<br />
die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlässt.<br />
VII. Jahresabschluss, Rücklagenbildung<br />
§ 23<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das ver-<br />
gangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, sowie den Lagebericht aufzustellen<br />
und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig mit dem<br />
Jahresabschluss und dem Lagebericht hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den<br />
Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des<br />
Bilanzgewinns machen will.<br />
§ 24<br />
Abschlussprüfung<br />
Die Gesellschaft unterliegt der Prüfung nach den gesetzlichen Vorschriften. Der<br />
Prüfungsauftrag ist so zu erteilen, dass er in Inhalt und Umfang auch dem für die<br />
genossenschaftliche Pflichtprüfung entspricht.
§ 25<br />
Rücklagenbildung<br />
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des<br />
Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.<br />
Solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und<br />
soweit sie nach der Einstellung die Hälfte nicht übersteigen würden, sind Vorstand und<br />
Aufsichtsrat ermächtigt, einen größeren Teil als die Hälfte des Jahresüberschusses in<br />
andere Gewinnrücklagen einzustellen, höchstens jedoch 75 v.H. des Jahresüberschusses.<br />
Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind und ein Verlustvortrag sind jeweils<br />
vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.<br />
VIII. Auflösung der Gesellschaft<br />
§ 26<br />
Abwicklung<br />
(1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Vorstands-<br />
mitglieder, sofern nicht durch Beschluss der Hauptversammlung andere<br />
Liquidatoren bestellt werden.<br />
(2) Die den Aktionären nach § 271 des Aktiengesetzes zukommenden Liquidations-<br />
raten, welche nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit erhoben worden<br />
sind, sind zu Gunsten der Gesellschaft verfallen. Die verfallenen Beträge werden<br />
denjenigen Aktionären zugeteilt, welche ihre Aktien vorgelegt haben.<br />
Sindelfingen, den 23. April 2012