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Dokumentationspflicht und Aufbewahrungsfristen - DMI

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aktuell<br />

Bestandteile der ärztlichen<br />

Dokumentation:*<br />

Name des Patienten<br />

Datum des Besuches<br />

Anamnese<br />

Beschwerden<br />

Verdachtsdiagnosen<br />

Verordnung von Arzneimitteln<br />

Ergebnis der Behandlung<br />

Art der Nachbehandlung<br />

Sektionsbef<strong>und</strong>e<br />

Operationsberichte<br />

Besonderen Behandlungsarten<br />

Zwischenfälle<br />

Röntgen- <strong>und</strong> Sonographieaufnahmen<br />

EKG- <strong>und</strong> CTG-Streifen<br />

Laborbef<strong>und</strong>e<br />

Überweisungsempfehlungen<br />

Wiedereinbestellungen<br />

Warnhinweise an den Patienten<br />

Ggf. unterschriebene Weigerungserklärung<br />

des Patienten<br />

Einsatz von Blut <strong>und</strong> Blutprodukten (Patienten-<br />

<strong>und</strong> Produktbezogen)<br />

Chargennummern<br />

Präparatenamen/Hersteller<br />

Dosis <strong>und</strong> Datum der Applikation<br />

* Der Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht<br />

erhoben<br />

Für Rückfragen zur Dokumentation <strong>und</strong> Aufbewahrung<br />

stehen Ihnen die Rechtsabteilungen<br />

der Ärztekammer Nordrhein sowie der<br />

Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur<br />

Verfügung.<br />

30<br />

Dokumentation in der Praxis<br />

SERVICE<br />

<strong>Dokumentationspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />

- Teil I: Was Sie dokumentieren müssen<br />

Wahrscheinlich ist in diesen Tagen in vielen nordrheinischen Arztpraxen<br />

eine ähnliche Szene zu beobachten: Patientenunterlagen werden aussortiert<br />

<strong>und</strong> vernichtet. Aber welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt<br />

werden? Und vor allem: wie? Fragen, die sowohl an die Ärztekammer<br />

als auch an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein<br />

gerichtet werden.<br />

Die <strong>Dokumentationspflicht</strong> ergibt sich aus der nordrheinischen Berufsordnung,<br />

dem Paragrafen 57 des B<strong>und</strong>esmantelvertrages-<br />

Ärzte <strong>und</strong> als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Außerdem<br />

schreiben gesetzliche Vorschriften, wie z. B. die Röntgenverordnung<br />

die <strong>Dokumentationspflicht</strong> vor. Im Paragrafen 10<br />

Absatz 1 der nordrheinischen Berufsordnung heißt es: "Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten<br />

Feststellungen <strong>und</strong> getroffenen Maßnahmen die erforderlichen<br />

Aufzeichnungen zu machen. [...]"<br />

Die Dokumentation im Sinne der nordrheinischen Berufsordnung<br />

ist nicht nur als Gedächtnisstütze für den Arzt zu verstehen,<br />

sondern erfüllt auch die Rechenschaftspflicht gegenüber<br />

dem Patienten, dem ein Einsichtsrecht zugestanden wird. Die<br />

Dokumentation ist auch eine zu erfüllende Pflicht gegenüber der<br />

KV <strong>und</strong> den Krankenkassen. Das heißt, dass die Aufzeichnungen<br />

so umfangreich sein sollten, dass sowohl der KV als auch den<br />

Krankenkassen eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung<br />

möglich ist (§§ 275, 295 SGB V). Beispielsweise<br />

gibt es im EBM verschiedene Leistungslegenden, die die Dokumentation<br />

zwingend erfordern, um den Vergütungsanspruch<br />

einer erbrachten Leistung überhaupt bei der KV geltend machen<br />

zu können.<br />

Für die ordnungsgemäße Rechnungslegung bei privat zu liquidierenden<br />

Leistungen ist § 12 der Gebührenordnung für Ärzte<br />

(GOÄ) zu beachten.<br />

Der Arzt muss also anhand seiner Aufzeichnungen immer feststellen<br />

können, wann er welche Leistung veranlasst bzw. erbracht<br />

hat.<br />

KVNO AKTUELL 10/01, Dezember 2001


SERVICE<br />

Art der Dokumentation<br />

Ob die Dokumentation auf Papier oder in maschinenlesbarer Form<br />

vorgenommen wird, ist im Einzelnen nicht vorgeschrieben - beides<br />

ist möglich. Ausnahmen bilden hier z. B. der Mutterpass, die Statistik<br />

§ 218 oder die Perinatalerhebung. Diese Dokumentation ist in Papierform<br />

durchzuführen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße<br />

Dokumentation im Sinne der Berufsordnung ist der Praxisinhaber.<br />

Mindestanforderung an den Inhalt der vertragsärztlichen Dokumentation<br />

Für Laien muss die Dokumentation nicht verständlich sein. Dass<br />

heißt, dass stichwortartige Angaben in der Patientenkartei genügen;<br />

Fachausdrücke müssen nicht erklärt werden. Neben fachspezifischen<br />

Abkürzungen sind auch Symbole erlaubt. Voraussetzung<br />

ist, dass die Aufzeichnungen leserlich <strong>und</strong> verständlich sind. Ein<br />

anderer Arzt oder das Pflegepersonal muss erkennen können, wie<br />

vorgegangen wurde.<br />

Laut B<strong>und</strong>esgerichtshof muss die Dokumentation objektive Erkenntnisse<br />

über das körperliche Befinden des Patienten sowie Aufzeichnungen<br />

über Umstände <strong>und</strong> Verlauf der durchgeführten Behandlung<br />

enthalten. Der Eintrag in die Patientenakte sollte mit<br />

dem Namen des Patienten <strong>und</strong> dem Datum des Besuches beginnen.<br />

Dann folgt zumindest in Stichworten der Gr<strong>und</strong> des Arztbesuches<br />

sowie der Beschwerden des Patienten.<br />

Auch Verdachtsdiagnosen - auch wenn sie sich nicht bestätigen -<br />

sollten in der Patientenakte notiert werden. Des weiteren sollten<br />

Untersuchungsmaßnahmen <strong>und</strong> Funktionsbef<strong>und</strong>e vermerkt werden.<br />

Dabei genügen Stichpunkte, die aber so vollständig sind, dass<br />

die weitere Behandlung durch Praxisvertreter etc. sichergestellt ist.<br />

Von der <strong>Dokumentationspflicht</strong> ausgenommen sind Routinemaßnahmen,<br />

wie z. B. die vor einer Injektion durchzuführende Desinfektion<br />

der Haut oder auch der pflegerische Gr<strong>und</strong>standard.<br />

Angaben über Ursache <strong>und</strong> Ausmaß der Erkrankung sowie daraus<br />

folgende Funktionsstörungen sollten jedoch in der Akte niedergeschrieben<br />

werden. Bei der Verordnung von Arzneimitteln sind Angaben<br />

über Art <strong>und</strong> Dosierung in die Akte aufzunehmen. Darüber<br />

hinaus gehört auch ein Bericht über die Aufklärung des Patienten<br />

aktuell<br />

Papier oder Datei<br />

Leserlich <strong>und</strong><br />

verständlich<br />

Stichpunkte genügen<br />

Verordnungen notieren<br />

KVNO AKTUELL 10/01, Dezember 2001 31


aktuell<br />

32<br />

Aufklärung<br />

dokumentieren<br />

Beispiel: Anästhesie<br />

10 bis 30 Jahre<br />

aufbewahren<br />

SERVICE<br />

in die Akte; genauso wie der Vermerk, wenn der Patient ausdrücklich<br />

auf die Aufklärung verzichtet.<br />

Dokumentation für den Streitfall<br />

Dokumentationen über ärztliche Aufklärungsgespräche werden<br />

von der Rechtsprechung nicht verlangt. Aus Beweisgründen empfiehlt<br />

jedoch die Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein, dass<br />

zumindest bei operativen Eingriffen die vorangegangene Aufklärung<br />

dokumentiert werden sollte. Dabei kann auf Muster-Formulare zurückgegriffen<br />

werden - ein Aufklärungsgespräch wird dadurch<br />

nicht ersetzt. Freiräume auf den Formularen sollten genutzt werden,<br />

um mit Skizzen <strong>und</strong> Anmerkungen die Aufklärung zu ergänzen.<br />

Diese Art der Dokumentation kann im Streitfalle belegen, dass<br />

der Patient vor dem Eingriff ausreichend informiert wurde - vorausgesetzt,<br />

der Patient hat das Formular unterschrieben.<br />

In die Dokumentation eines Anästhesisten zum Beispiel gehören<br />

Patientendaten wie Gewicht, Blutgruppe, Allgemeinzustand vor<br />

der Operation, allergische Erkrankungen sowie Angaben zur Verträglichkeit<br />

von Betäubungsmitteln. Im Narkoseprotokoll sollte die Lagerung<br />

des Patienten während des Eingriffes beschrieben werden.<br />

Bei Operationen sollte aus der Dokumentation hervorgehen, wer in<br />

welcher Funktion beteiligt war. Kommt es während der Operation<br />

zu Zwischenfällen, sollten diese mit Angabe des Zeitpunktes <strong>und</strong> eingeleiteten<br />

Maßnahmen dokumentiert werden.<br />

Gerade im Streitfall zwischen Arzt <strong>und</strong> Patient ist eine umfangreiche<br />

Dokumentation von Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die in der Berufsordnung vorgesehene Aufbewahrungspflicht<br />

für ärztliche Aufzeichnungen von zehn Jahren eine Mindestaufbewahrungspflicht<br />

ist. Im Einzelfall empfiehlt die Ärztekammer<br />

Nordrhein den Ärzten, die Unterlagen in strittigen Fällen - wie z. B.<br />

Geburtsschäden - 30 Jahre aufzubewahren. Denn solange dauert es,<br />

bis zivilrechtliche Haftungsansprüche des Patienten verjähren. Auf<br />

die einzelnen <strong>Aufbewahrungsfristen</strong> sowie die Lagerung <strong>und</strong> Vernichtung<br />

der Unterlagen werden wir im weiteren Verlauf der Serie<br />

eingehen. -nur<br />

Serie zur Dokumentation<br />

Die Serie "Dokumentation in der Praxis" erscheint in drei Teilen. Die Teile II<br />

<strong>und</strong> III finden Sie in den nächsten beiden Ausgaben von KVNO AKTUELL. Mit<br />

dem Thema <strong>Aufbewahrungsfristen</strong> wird sich Teil II beschäftigen. Teil III ist<br />

der Unterbringung <strong>und</strong> Vernichtung der Dokumentation gewidmet.<br />

KVNO AKTUELL 10/01, Dezember 2001


aktuell<br />

26<br />

Karteikarten<br />

10 Jahre aufbewahren<br />

Dokumentation in der Praxis<br />

SERVICE<br />

<strong>Dokumentationspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />

- Teil II: Wie lange Sie die Dokumentation aufbewahren<br />

müssen<br />

Nachdem im ersten Teil der Serie aufgeführt wurde, was dokumentationspflichtig<br />

ist, beschäftigt sich der zweite Teil der Serie mit den für<br />

diese Unterlagen geltenden <strong>Aufbewahrungsfristen</strong>.<br />

Paragraf 10 Absatz 3 der nordrheinischen Berufsordnung schreibt<br />

vor: ”Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren<br />

nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach<br />

gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.”<br />

Dass heißt, wenn ein Patient im Jahr 1992 z. B. wegen eines<br />

grippalen Infektes in Behandlung war, können die Unterlagen über<br />

diese Erkrankung nach Ablauf des Jahres 2002 vernichtet werden.<br />

Die Unterlagen chronisch erkrankter Patienten sollten während der<br />

gesamten Behandlungsdauer in ihrer Gesamtheit aufbewahrt werden.<br />

Dies empfiehlt die Ärztekammer Nordrhein auch für den Fall,<br />

wenn eine Diagnose wie Diabetes mehr als zehn Jahre zurückliegt.<br />

Verschiedene <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />

Mitunter sind längere Mindestaufbewahrungsfristen gesetzlich<br />

vorgeschrieben:<br />

- Paragraf 28 Absatz IV der Röntgenverordnung schreibt vor, dass<br />

der Betreiber einer Röntgeneinrichtung Aufzeichnungen über<br />

diese Behandlung 30 Jahre nach der letzten Behandlung aufzubewahren<br />

hat. Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen<br />

fallen jedoch unter die 10-Jahres-Frist.<br />

- In Paragraf 43 Absatz III der Strahlenschutzverordnung ist eine<br />

Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen über die Behandlung<br />

mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen von 30 Jahren<br />

vorgesehen. Die Dokumentation über die Untersuchungen<br />

mittels dieser Stoffe brauchen nur zehn Jahre verwahrt zu werden.<br />

- Auf Gr<strong>und</strong> der Bestimmungen C 4 der Richtlinien für die Bestellung<br />

von Durchgangsärzten sind diese Ärzte verpflichtet, alle<br />

Unterlagen über das D-Arzt-Verfahren mindestens 15 Jahre lang<br />

aufzubewahren. Dazu gehören auch Röntgenbilder.<br />

- Nach § 14 Absatz 3 des Transfusionsgesetzes (TFG) muss der Arzt<br />

jede Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten<br />

Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämastasestörungen<br />

für die im Gesetz näher bezeichneten Zwecke dokumentieren <strong>und</strong><br />

für mindestens 15 Jahre aufbewahren.<br />

KVNO AKTUELL 1+2/02, Januar-Februar 2002


SERVICE<br />

Aus einigen Vorschriften ergeben sich geringere Aufbewahrungszeiten:<br />

- Paragraf 35 Abs. 6 B<strong>und</strong>esmantelvertrag-Ärzte schreibt vor, dass<br />

bei Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung mittels EDV,<br />

eine Sicherungsdiskette anzufertigen <strong>und</strong> für acht Quartale (zwei<br />

Jahre) aufzubewahren ist.<br />

- Eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren sieht Paragraf 10 Absatz<br />

I Satz 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes in Verbindung mit<br />

Paragraf 2 Absatz 3 der Zweiten DVO für Aufzeichnungen über die<br />

Behandlung von Geschlechtskrankheiten vor.<br />

- Ebenfalls fünf Jahre sind Durchschriften der Berichtsvordrucke<br />

bei Früherkennungsuntersuchungen aufzubewahren. Diese Vorschrift<br />

ergibt sich aus den Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses<br />

der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen zur Ges<strong>und</strong>heitsuntersuchung<br />

<strong>und</strong> Früherkennung.<br />

- Gemäß Paragraf 15 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung<br />

sind die entsprechenden Karteikarten <strong>und</strong> Betäubungsmittelbücher<br />

drei Jahre lang aufzubewahren. Das Ende der Aufbewahrungszeit<br />

gilt vom letzten Eintrag an.<br />

- Entsprechend der Richtlinie des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte<br />

<strong>und</strong> Krankenkassen zur Ges<strong>und</strong>heitsuntersuchung, Krebsfrüherkennung,<br />

Kinderfrüherkennung sind Berechtigungsscheine zur<br />

Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen für den<br />

Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.<br />

- Beim Arzt verbleibende Durchschriften von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen<br />

sind gemäß Paragraf 57 Abs. 2 B<strong>und</strong>esmantelvertrag<br />

<strong>und</strong> Paragraf 13 Abs. 5 Ersatzkassenvertrag ein Jahr lang<br />

aufzubewahren. Bei der Dokumentation mittels EDV genügt es<br />

im Fall der AU-Bescheinigung die in der AU enthaltenen Angaben<br />

für den gleichen Zeitraum zu speichern.<br />

<strong>Aufbewahrungsfristen</strong> contra Verjährung<br />

Die Ärztekammer empfiehlt, die Dokumentationsunterlagen für einen<br />

erheblich längeren Zeitraum aufzubewahren, wenn es während<br />

der Behandlung zu Komplikationen (”Kunstfehlern”) kommt,<br />

für die der Arzt haftbar gemacht werden könnte. In diesem Fall<br />

sollten die Unterlagen bis zum Ende der zivilrechtlichen Verjährungsfrist<br />

von 30 Jahren aufbewahrt werden. So sieht es auch die<br />

Rechtsprechung: z. B. das Urteil des B<strong>und</strong>esgerichtshofes vom 7.<br />

Mai 1985 (Az.: VI ZR 224/83). Demnach obliegt es dem Arzt, für<br />

eine ordnungsgemäße Dokumentation seiner Tätigkeit <strong>und</strong> der<br />

Führung sowie Aufbewahrung von Krankenunterlagen Sorge zu<br />

tragen. Tut er es nicht, so können sich für spätere Haftpflichtprozesse<br />

Nachteile ergeben. Im schlimmsten Fall kann er die Vorwürfe<br />

der Gegenpartei wegen bereits vernichteter Unterlagen nicht<br />

widerlegen <strong>und</strong> kann somit zu Unrecht verurteilt werden. -nur<br />

aktuell<br />

Dokumentation<br />

Perinatalerhebung<br />

Die Dokumentation der<br />

Perinatalerhebung ist<br />

nun nicht mehr zwingend<br />

in Papierform vorzunehmen,<br />

sondern<br />

kann jetzt auch EDV-gestützt<br />

vorgenommen<br />

werden. Die in KVNO<br />

AKTUELL 10/01 erwähnte<br />

Statistik Paragraf 218<br />

wird vom B<strong>und</strong>esamt für<br />

Datenverarbeitung <strong>und</strong><br />

Statistik geführt. Auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Gesetzes<br />

für Datenverarbeitung<br />

<strong>und</strong> Statistik können die<br />

von dieser Behörde zur<br />

Verfügung gestellten<br />

Formulare nun sowohl in<br />

Papierform als auch auf<br />

Datenträger ausgefüllt<br />

werden.<br />

Länger aufbewahren<br />

KVNO AKTUELL 1+2/02, Januar-Februar 2002 27


aktuell<br />

28<br />

SERVICE<br />

KVNO AKTUELL 1+2/02, Januar-Februar 2002


aktuell<br />

Geschützt aufbewahren<br />

Passwort für Computer<br />

Verschließbare Schränke<br />

30<br />

Dokumentation in der Praxis - Teil III (Ende)<br />

SERVICE<br />

<strong>Dokumentationspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrungsfristen</strong>:<br />

Wie Sie die Unterlagen aufbewahren müssen<br />

Für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren sind die meisten ärztlichen<br />

Aufzeichnungen zu verwahren. Das kann bei der Masse der Unterlagen<br />

im Laufe der Jahre zu Schwierigkeiten bei der Lagerung führen.<br />

Unter Punkt 3.3 der Empfehlung der B<strong>und</strong>esärztekammer (BÄK)<br />

zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz <strong>und</strong> Datenverarbeitung<br />

in der Arztpraxis vom 25. Oktober 1996 heißt es: "[...] Unabhängig<br />

von der Art der Karteikartenführung sind die Patientendaten<br />

für den gesamten Zeitraum der Dokumentationsverpflichtung<br />

von gr<strong>und</strong>sätzlich zehn Jahren sicher aufzubewahren. [...]" Das<br />

heißt, dass Unterlagen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen<br />

sind. Beispielsweise sollte die Praxis gegen Einbruch gesichert, Aktenschränke<br />

abschließbar sowie feuerfest sein <strong>und</strong> Praxiscomputer<br />

durch Passworte geschützt werden.<br />

Zur EDV-gestützten Dokumentation ist im Paragrafen 10 Absatz 5<br />

der nordrheinischen Berufsordnung Folgendes festgelegt: "Aufzeichnungen<br />

auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien<br />

bedürfen besonderer Sicherungs- <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen,<br />

um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige<br />

Verwendung zu verhindern." Um die Daten vor nachträglicher Änderung<br />

zu schützen, kann man beispielsweise für einzelne Personen<br />

Zugriffs- <strong>und</strong> Änderungsrechte für ausgewählte Daten vergeben. So<br />

kann der Arzt sich als alleinigem Nutzer das Recht auf Datenänderung<br />

erteilen. Um Datenträger vor unbefugtem Kopieren zu schützen,<br />

sollte nur der Hauptserver der Praxis mit einem Laufwerk ausgestattet<br />

sein. Dieses sollte von außen verkleidet, abschließbar oder<br />

mittels Software zu deaktivieren sein.<br />

Dass EDV-gesicherte Daten bei einem Stromausfall oder Virenbefall<br />

des Rechners vernichtet werden, kann durch eine tägliche Datensicherung<br />

auf externe Träger wie Diskette oder CD-ROM verhindert<br />

werden. Dabei ist zu beachten, dass sie zu keinem Zeitpunkt magnetischer<br />

Strahlung, wie durch einen Computer-Monitor, ausgesetzt<br />

KVNO AKTUELL 3/02, März 2002


SERVICE<br />

sein sollten. Wie Papierakten sollten Datenträger in verschließbaren,<br />

feuerfesten Schränken aufbewahrt werden. Damit Datenträger<br />

nicht unbemerkt verloren gehen, sollten diese inventarisiert werden.<br />

Lagerung der Dokumentation<br />

Akten, die in der laufenden Praxis nicht zur Verfügung stehen müssen,<br />

da beispielsweise der Patient zwischenzeitlich gestorben ist,<br />

können für die verbleibende Aufbewahrungszeit ausgelagert werden.<br />

Auch bei der Wahl des Lagerraumes sollte darauf geachtet<br />

werden, dass ein unbefugtes Entfernen der Unterlagen ausgeschlossen<br />

wird. Wenn die Möglichkeit fehlt, die Unterlagen in den Praxisräumen<br />

aufzubewahren, kann auf private Archivierungsunternehmen<br />

zurückgegriffen werden. Vor Übergabe der Unterlagen an das<br />

Unternehmen ist zu beachten, dass die Akten so sortiert <strong>und</strong> beschriftet<br />

werden, dass im Bedarfsfall kein Mitarbeiter des Unternehmens<br />

zur Identifikation der angeforderten Unterlagen in diese Einblick<br />

nehmen muss. Nach Auskunft der Ärztekammer Nordrhein<br />

sollten der Praxis die Unterlagen innerhalb 24 St<strong>und</strong>en zugänglich<br />

gemacht werden können.<br />

Praxisauf- oder übergabe<br />

Bei Aufgabe der Praxis sind die Unterlagen laut nordrheinischer<br />

Berufsordnung in "gehörige Obhut" zu geben. Genau heißt es dort<br />

im Paragrafen 10 Absatz 4: "Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen <strong>und</strong> Untersuchungsbef<strong>und</strong>e<br />

gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen,<br />

dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen <strong>und</strong><br />

Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche<br />

Aufzeichnungen über Patientinnen <strong>und</strong> Patienten in Obhut<br />

gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten<br />

<strong>und</strong> dürfen sie nur mit deren Einwilligung einsehen oder weitergeben."<br />

Wer die Unterlagen nicht in eigenen oder eigens dafür angemieteten<br />

Räumen verwahren kann oder will, kann diese im Falle der Praxisaufgabe<br />

den Patienten zur Weitergabe an den behandelnden<br />

Arzt aushändigen. Sofern der Patient zustimmt, kann die Kartei an<br />

aktuell<br />

Auslagerung von Akten<br />

Unter Verschluss halten<br />

Weitergabe-Regeln<br />

KVNO AKTUELL 3/02, März 2002 31


aktuell<br />

"Gehörige Obhut"<br />

Einsicht mit<br />

Genehmigung<br />

Elektronische Akte<br />

Für Rückfragen zur Dokumentation<br />

<strong>und</strong> Aufbewahrung<br />

stehen Ihnen<br />

die Rechtsabteilungen<br />

der Ärztekammer<br />

Nordrhein sowie<br />

der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung Nordrhein<br />

zur Verfügung.<br />

32<br />

einen niedergelassenen Kollegen zur Aufbewahrung übergeben<br />

werden. Auch die Übergabe der Unterlagen an ein privates Archivierungsunternehmen<br />

wird dem Anspruch der "gehörigen Obhut"<br />

gerecht. Wird die Praxis durch den Tod des Inhabers aufgegeben, so<br />

gehen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung auf die<br />

Erben über.<br />

Bei der Praxisübergabe sollten die Unterlagen an den Nachfolger<br />

übergeben werden, der jedoch nur mit Genehmigung des Patienten<br />

Einsicht in die Akte nehmen darf. Die Genehmigung zur Übergabe<br />

können Patienten dem Praxisinhaber im Vorfeld der Übergabe erteilen.<br />

Ohne diese Genehmigung muss der Praxisinhaber die Unterlagen<br />

zum Beispiel in geschlossenen Umschlägen übergeben. Dann<br />

muss zwischen Praxisinhaber <strong>und</strong> -nachfolger ein Verwahrungsvertrag<br />

geschlossen werden, in dem Aufbewahrungspflicht, Herausgabe<br />

der Unterlagen an den Patienten <strong>und</strong> Voraussetzungen für<br />

ein Öffnen des Umschlages geregelt werden. Sucht der Patient den<br />

Praxisnachfolger zwecks Weiterbehandlung auf, so ist davon auszugehen,<br />

dass er mit der Einsichtnahme in seine Kartei einverstanden<br />

ist.<br />

Für die Übergabe der elektronisch geführte Kartei gelten ähnliche<br />

Regelungen: Im Falle der Übergabe ist der alte Datensatz zu sperren<br />

<strong>und</strong> mit einem Passwort zu versehen. Dieses Passwort darf der<br />

Praxisnachfolger nur unter den gleichen Bedingungen verwenden,<br />

wie bei der Patientenakte in Papierform. Die Software muss so ausgestattet<br />

sein, dass Zeit <strong>und</strong> Gegenstand des Datenzugriffs nachzuvollziehen<br />

sind.<br />

Vernichtung der Unterlagen<br />

SERVICE<br />

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dürfen die Patientenunterlagen<br />

auf keinen Fall in den normalen Müll gegeben werden! Die<br />

Unterlagen sind so zu vernichten, dass eine Rekonstruktion unmöglich<br />

ist, z. B. durch einen Reißwolf. Die Aktenvernichtung wird<br />

auch von privaten Unternehmen übernommen. Datenträger können<br />

unbrauchbar gemacht werden, indem sie mit entsprechender<br />

Software mehrmals überschrieben werden - die BÄK empfiehlt,<br />

dass dies unter Aufsicht des Arztes geschieht. -nur<br />

KVNO AKTUELL 3/02, März 2002

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