Dokumentationspflicht und Aufbewahrungsfristen - DMI
Dokumentationspflicht und Aufbewahrungsfristen - DMI
Dokumentationspflicht und Aufbewahrungsfristen - DMI
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aktuell<br />
Bestandteile der ärztlichen<br />
Dokumentation:*<br />
Name des Patienten<br />
Datum des Besuches<br />
Anamnese<br />
Beschwerden<br />
Verdachtsdiagnosen<br />
Verordnung von Arzneimitteln<br />
Ergebnis der Behandlung<br />
Art der Nachbehandlung<br />
Sektionsbef<strong>und</strong>e<br />
Operationsberichte<br />
Besonderen Behandlungsarten<br />
Zwischenfälle<br />
Röntgen- <strong>und</strong> Sonographieaufnahmen<br />
EKG- <strong>und</strong> CTG-Streifen<br />
Laborbef<strong>und</strong>e<br />
Überweisungsempfehlungen<br />
Wiedereinbestellungen<br />
Warnhinweise an den Patienten<br />
Ggf. unterschriebene Weigerungserklärung<br />
des Patienten<br />
Einsatz von Blut <strong>und</strong> Blutprodukten (Patienten-<br />
<strong>und</strong> Produktbezogen)<br />
Chargennummern<br />
Präparatenamen/Hersteller<br />
Dosis <strong>und</strong> Datum der Applikation<br />
* Der Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht<br />
erhoben<br />
Für Rückfragen zur Dokumentation <strong>und</strong> Aufbewahrung<br />
stehen Ihnen die Rechtsabteilungen<br />
der Ärztekammer Nordrhein sowie der<br />
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur<br />
Verfügung.<br />
30<br />
Dokumentation in der Praxis<br />
SERVICE<br />
<strong>Dokumentationspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />
- Teil I: Was Sie dokumentieren müssen<br />
Wahrscheinlich ist in diesen Tagen in vielen nordrheinischen Arztpraxen<br />
eine ähnliche Szene zu beobachten: Patientenunterlagen werden aussortiert<br />
<strong>und</strong> vernichtet. Aber welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt<br />
werden? Und vor allem: wie? Fragen, die sowohl an die Ärztekammer<br />
als auch an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein<br />
gerichtet werden.<br />
Die <strong>Dokumentationspflicht</strong> ergibt sich aus der nordrheinischen Berufsordnung,<br />
dem Paragrafen 57 des B<strong>und</strong>esmantelvertrages-<br />
Ärzte <strong>und</strong> als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Außerdem<br />
schreiben gesetzliche Vorschriften, wie z. B. die Röntgenverordnung<br />
die <strong>Dokumentationspflicht</strong> vor. Im Paragrafen 10<br />
Absatz 1 der nordrheinischen Berufsordnung heißt es: "Ärztinnen<br />
<strong>und</strong> Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten<br />
Feststellungen <strong>und</strong> getroffenen Maßnahmen die erforderlichen<br />
Aufzeichnungen zu machen. [...]"<br />
Die Dokumentation im Sinne der nordrheinischen Berufsordnung<br />
ist nicht nur als Gedächtnisstütze für den Arzt zu verstehen,<br />
sondern erfüllt auch die Rechenschaftspflicht gegenüber<br />
dem Patienten, dem ein Einsichtsrecht zugestanden wird. Die<br />
Dokumentation ist auch eine zu erfüllende Pflicht gegenüber der<br />
KV <strong>und</strong> den Krankenkassen. Das heißt, dass die Aufzeichnungen<br />
so umfangreich sein sollten, dass sowohl der KV als auch den<br />
Krankenkassen eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung<br />
möglich ist (§§ 275, 295 SGB V). Beispielsweise<br />
gibt es im EBM verschiedene Leistungslegenden, die die Dokumentation<br />
zwingend erfordern, um den Vergütungsanspruch<br />
einer erbrachten Leistung überhaupt bei der KV geltend machen<br />
zu können.<br />
Für die ordnungsgemäße Rechnungslegung bei privat zu liquidierenden<br />
Leistungen ist § 12 der Gebührenordnung für Ärzte<br />
(GOÄ) zu beachten.<br />
Der Arzt muss also anhand seiner Aufzeichnungen immer feststellen<br />
können, wann er welche Leistung veranlasst bzw. erbracht<br />
hat.<br />
KVNO AKTUELL 10/01, Dezember 2001
SERVICE<br />
Art der Dokumentation<br />
Ob die Dokumentation auf Papier oder in maschinenlesbarer Form<br />
vorgenommen wird, ist im Einzelnen nicht vorgeschrieben - beides<br />
ist möglich. Ausnahmen bilden hier z. B. der Mutterpass, die Statistik<br />
§ 218 oder die Perinatalerhebung. Diese Dokumentation ist in Papierform<br />
durchzuführen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße<br />
Dokumentation im Sinne der Berufsordnung ist der Praxisinhaber.<br />
Mindestanforderung an den Inhalt der vertragsärztlichen Dokumentation<br />
Für Laien muss die Dokumentation nicht verständlich sein. Dass<br />
heißt, dass stichwortartige Angaben in der Patientenkartei genügen;<br />
Fachausdrücke müssen nicht erklärt werden. Neben fachspezifischen<br />
Abkürzungen sind auch Symbole erlaubt. Voraussetzung<br />
ist, dass die Aufzeichnungen leserlich <strong>und</strong> verständlich sind. Ein<br />
anderer Arzt oder das Pflegepersonal muss erkennen können, wie<br />
vorgegangen wurde.<br />
Laut B<strong>und</strong>esgerichtshof muss die Dokumentation objektive Erkenntnisse<br />
über das körperliche Befinden des Patienten sowie Aufzeichnungen<br />
über Umstände <strong>und</strong> Verlauf der durchgeführten Behandlung<br />
enthalten. Der Eintrag in die Patientenakte sollte mit<br />
dem Namen des Patienten <strong>und</strong> dem Datum des Besuches beginnen.<br />
Dann folgt zumindest in Stichworten der Gr<strong>und</strong> des Arztbesuches<br />
sowie der Beschwerden des Patienten.<br />
Auch Verdachtsdiagnosen - auch wenn sie sich nicht bestätigen -<br />
sollten in der Patientenakte notiert werden. Des weiteren sollten<br />
Untersuchungsmaßnahmen <strong>und</strong> Funktionsbef<strong>und</strong>e vermerkt werden.<br />
Dabei genügen Stichpunkte, die aber so vollständig sind, dass<br />
die weitere Behandlung durch Praxisvertreter etc. sichergestellt ist.<br />
Von der <strong>Dokumentationspflicht</strong> ausgenommen sind Routinemaßnahmen,<br />
wie z. B. die vor einer Injektion durchzuführende Desinfektion<br />
der Haut oder auch der pflegerische Gr<strong>und</strong>standard.<br />
Angaben über Ursache <strong>und</strong> Ausmaß der Erkrankung sowie daraus<br />
folgende Funktionsstörungen sollten jedoch in der Akte niedergeschrieben<br />
werden. Bei der Verordnung von Arzneimitteln sind Angaben<br />
über Art <strong>und</strong> Dosierung in die Akte aufzunehmen. Darüber<br />
hinaus gehört auch ein Bericht über die Aufklärung des Patienten<br />
aktuell<br />
Papier oder Datei<br />
Leserlich <strong>und</strong><br />
verständlich<br />
Stichpunkte genügen<br />
Verordnungen notieren<br />
KVNO AKTUELL 10/01, Dezember 2001 31
aktuell<br />
32<br />
Aufklärung<br />
dokumentieren<br />
Beispiel: Anästhesie<br />
10 bis 30 Jahre<br />
aufbewahren<br />
SERVICE<br />
in die Akte; genauso wie der Vermerk, wenn der Patient ausdrücklich<br />
auf die Aufklärung verzichtet.<br />
Dokumentation für den Streitfall<br />
Dokumentationen über ärztliche Aufklärungsgespräche werden<br />
von der Rechtsprechung nicht verlangt. Aus Beweisgründen empfiehlt<br />
jedoch die Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein, dass<br />
zumindest bei operativen Eingriffen die vorangegangene Aufklärung<br />
dokumentiert werden sollte. Dabei kann auf Muster-Formulare zurückgegriffen<br />
werden - ein Aufklärungsgespräch wird dadurch<br />
nicht ersetzt. Freiräume auf den Formularen sollten genutzt werden,<br />
um mit Skizzen <strong>und</strong> Anmerkungen die Aufklärung zu ergänzen.<br />
Diese Art der Dokumentation kann im Streitfalle belegen, dass<br />
der Patient vor dem Eingriff ausreichend informiert wurde - vorausgesetzt,<br />
der Patient hat das Formular unterschrieben.<br />
In die Dokumentation eines Anästhesisten zum Beispiel gehören<br />
Patientendaten wie Gewicht, Blutgruppe, Allgemeinzustand vor<br />
der Operation, allergische Erkrankungen sowie Angaben zur Verträglichkeit<br />
von Betäubungsmitteln. Im Narkoseprotokoll sollte die Lagerung<br />
des Patienten während des Eingriffes beschrieben werden.<br />
Bei Operationen sollte aus der Dokumentation hervorgehen, wer in<br />
welcher Funktion beteiligt war. Kommt es während der Operation<br />
zu Zwischenfällen, sollten diese mit Angabe des Zeitpunktes <strong>und</strong> eingeleiteten<br />
Maßnahmen dokumentiert werden.<br />
Gerade im Streitfall zwischen Arzt <strong>und</strong> Patient ist eine umfangreiche<br />
Dokumentation von Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass die in der Berufsordnung vorgesehene Aufbewahrungspflicht<br />
für ärztliche Aufzeichnungen von zehn Jahren eine Mindestaufbewahrungspflicht<br />
ist. Im Einzelfall empfiehlt die Ärztekammer<br />
Nordrhein den Ärzten, die Unterlagen in strittigen Fällen - wie z. B.<br />
Geburtsschäden - 30 Jahre aufzubewahren. Denn solange dauert es,<br />
bis zivilrechtliche Haftungsansprüche des Patienten verjähren. Auf<br />
die einzelnen <strong>Aufbewahrungsfristen</strong> sowie die Lagerung <strong>und</strong> Vernichtung<br />
der Unterlagen werden wir im weiteren Verlauf der Serie<br />
eingehen. -nur<br />
Serie zur Dokumentation<br />
Die Serie "Dokumentation in der Praxis" erscheint in drei Teilen. Die Teile II<br />
<strong>und</strong> III finden Sie in den nächsten beiden Ausgaben von KVNO AKTUELL. Mit<br />
dem Thema <strong>Aufbewahrungsfristen</strong> wird sich Teil II beschäftigen. Teil III ist<br />
der Unterbringung <strong>und</strong> Vernichtung der Dokumentation gewidmet.<br />
KVNO AKTUELL 10/01, Dezember 2001
aktuell<br />
26<br />
Karteikarten<br />
10 Jahre aufbewahren<br />
Dokumentation in der Praxis<br />
SERVICE<br />
<strong>Dokumentationspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />
- Teil II: Wie lange Sie die Dokumentation aufbewahren<br />
müssen<br />
Nachdem im ersten Teil der Serie aufgeführt wurde, was dokumentationspflichtig<br />
ist, beschäftigt sich der zweite Teil der Serie mit den für<br />
diese Unterlagen geltenden <strong>Aufbewahrungsfristen</strong>.<br />
Paragraf 10 Absatz 3 der nordrheinischen Berufsordnung schreibt<br />
vor: ”Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren<br />
nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach<br />
gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.”<br />
Dass heißt, wenn ein Patient im Jahr 1992 z. B. wegen eines<br />
grippalen Infektes in Behandlung war, können die Unterlagen über<br />
diese Erkrankung nach Ablauf des Jahres 2002 vernichtet werden.<br />
Die Unterlagen chronisch erkrankter Patienten sollten während der<br />
gesamten Behandlungsdauer in ihrer Gesamtheit aufbewahrt werden.<br />
Dies empfiehlt die Ärztekammer Nordrhein auch für den Fall,<br />
wenn eine Diagnose wie Diabetes mehr als zehn Jahre zurückliegt.<br />
Verschiedene <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />
Mitunter sind längere Mindestaufbewahrungsfristen gesetzlich<br />
vorgeschrieben:<br />
- Paragraf 28 Absatz IV der Röntgenverordnung schreibt vor, dass<br />
der Betreiber einer Röntgeneinrichtung Aufzeichnungen über<br />
diese Behandlung 30 Jahre nach der letzten Behandlung aufzubewahren<br />
hat. Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen<br />
fallen jedoch unter die 10-Jahres-Frist.<br />
- In Paragraf 43 Absatz III der Strahlenschutzverordnung ist eine<br />
Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen über die Behandlung<br />
mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen von 30 Jahren<br />
vorgesehen. Die Dokumentation über die Untersuchungen<br />
mittels dieser Stoffe brauchen nur zehn Jahre verwahrt zu werden.<br />
- Auf Gr<strong>und</strong> der Bestimmungen C 4 der Richtlinien für die Bestellung<br />
von Durchgangsärzten sind diese Ärzte verpflichtet, alle<br />
Unterlagen über das D-Arzt-Verfahren mindestens 15 Jahre lang<br />
aufzubewahren. Dazu gehören auch Röntgenbilder.<br />
- Nach § 14 Absatz 3 des Transfusionsgesetzes (TFG) muss der Arzt<br />
jede Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten<br />
Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämastasestörungen<br />
für die im Gesetz näher bezeichneten Zwecke dokumentieren <strong>und</strong><br />
für mindestens 15 Jahre aufbewahren.<br />
KVNO AKTUELL 1+2/02, Januar-Februar 2002
SERVICE<br />
Aus einigen Vorschriften ergeben sich geringere Aufbewahrungszeiten:<br />
- Paragraf 35 Abs. 6 B<strong>und</strong>esmantelvertrag-Ärzte schreibt vor, dass<br />
bei Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung mittels EDV,<br />
eine Sicherungsdiskette anzufertigen <strong>und</strong> für acht Quartale (zwei<br />
Jahre) aufzubewahren ist.<br />
- Eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren sieht Paragraf 10 Absatz<br />
I Satz 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes in Verbindung mit<br />
Paragraf 2 Absatz 3 der Zweiten DVO für Aufzeichnungen über die<br />
Behandlung von Geschlechtskrankheiten vor.<br />
- Ebenfalls fünf Jahre sind Durchschriften der Berichtsvordrucke<br />
bei Früherkennungsuntersuchungen aufzubewahren. Diese Vorschrift<br />
ergibt sich aus den Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses<br />
der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen zur Ges<strong>und</strong>heitsuntersuchung<br />
<strong>und</strong> Früherkennung.<br />
- Gemäß Paragraf 15 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung<br />
sind die entsprechenden Karteikarten <strong>und</strong> Betäubungsmittelbücher<br />
drei Jahre lang aufzubewahren. Das Ende der Aufbewahrungszeit<br />
gilt vom letzten Eintrag an.<br />
- Entsprechend der Richtlinie des B<strong>und</strong>esausschusses der Ärzte<br />
<strong>und</strong> Krankenkassen zur Ges<strong>und</strong>heitsuntersuchung, Krebsfrüherkennung,<br />
Kinderfrüherkennung sind Berechtigungsscheine zur<br />
Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen für den<br />
Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.<br />
- Beim Arzt verbleibende Durchschriften von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen<br />
sind gemäß Paragraf 57 Abs. 2 B<strong>und</strong>esmantelvertrag<br />
<strong>und</strong> Paragraf 13 Abs. 5 Ersatzkassenvertrag ein Jahr lang<br />
aufzubewahren. Bei der Dokumentation mittels EDV genügt es<br />
im Fall der AU-Bescheinigung die in der AU enthaltenen Angaben<br />
für den gleichen Zeitraum zu speichern.<br />
<strong>Aufbewahrungsfristen</strong> contra Verjährung<br />
Die Ärztekammer empfiehlt, die Dokumentationsunterlagen für einen<br />
erheblich längeren Zeitraum aufzubewahren, wenn es während<br />
der Behandlung zu Komplikationen (”Kunstfehlern”) kommt,<br />
für die der Arzt haftbar gemacht werden könnte. In diesem Fall<br />
sollten die Unterlagen bis zum Ende der zivilrechtlichen Verjährungsfrist<br />
von 30 Jahren aufbewahrt werden. So sieht es auch die<br />
Rechtsprechung: z. B. das Urteil des B<strong>und</strong>esgerichtshofes vom 7.<br />
Mai 1985 (Az.: VI ZR 224/83). Demnach obliegt es dem Arzt, für<br />
eine ordnungsgemäße Dokumentation seiner Tätigkeit <strong>und</strong> der<br />
Führung sowie Aufbewahrung von Krankenunterlagen Sorge zu<br />
tragen. Tut er es nicht, so können sich für spätere Haftpflichtprozesse<br />
Nachteile ergeben. Im schlimmsten Fall kann er die Vorwürfe<br />
der Gegenpartei wegen bereits vernichteter Unterlagen nicht<br />
widerlegen <strong>und</strong> kann somit zu Unrecht verurteilt werden. -nur<br />
aktuell<br />
Dokumentation<br />
Perinatalerhebung<br />
Die Dokumentation der<br />
Perinatalerhebung ist<br />
nun nicht mehr zwingend<br />
in Papierform vorzunehmen,<br />
sondern<br />
kann jetzt auch EDV-gestützt<br />
vorgenommen<br />
werden. Die in KVNO<br />
AKTUELL 10/01 erwähnte<br />
Statistik Paragraf 218<br />
wird vom B<strong>und</strong>esamt für<br />
Datenverarbeitung <strong>und</strong><br />
Statistik geführt. Auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage des Gesetzes<br />
für Datenverarbeitung<br />
<strong>und</strong> Statistik können die<br />
von dieser Behörde zur<br />
Verfügung gestellten<br />
Formulare nun sowohl in<br />
Papierform als auch auf<br />
Datenträger ausgefüllt<br />
werden.<br />
Länger aufbewahren<br />
KVNO AKTUELL 1+2/02, Januar-Februar 2002 27
aktuell<br />
28<br />
SERVICE<br />
KVNO AKTUELL 1+2/02, Januar-Februar 2002
aktuell<br />
Geschützt aufbewahren<br />
Passwort für Computer<br />
Verschließbare Schränke<br />
30<br />
Dokumentation in der Praxis - Teil III (Ende)<br />
SERVICE<br />
<strong>Dokumentationspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufbewahrungsfristen</strong>:<br />
Wie Sie die Unterlagen aufbewahren müssen<br />
Für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren sind die meisten ärztlichen<br />
Aufzeichnungen zu verwahren. Das kann bei der Masse der Unterlagen<br />
im Laufe der Jahre zu Schwierigkeiten bei der Lagerung führen.<br />
Unter Punkt 3.3 der Empfehlung der B<strong>und</strong>esärztekammer (BÄK)<br />
zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz <strong>und</strong> Datenverarbeitung<br />
in der Arztpraxis vom 25. Oktober 1996 heißt es: "[...] Unabhängig<br />
von der Art der Karteikartenführung sind die Patientendaten<br />
für den gesamten Zeitraum der Dokumentationsverpflichtung<br />
von gr<strong>und</strong>sätzlich zehn Jahren sicher aufzubewahren. [...]" Das<br />
heißt, dass Unterlagen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen<br />
sind. Beispielsweise sollte die Praxis gegen Einbruch gesichert, Aktenschränke<br />
abschließbar sowie feuerfest sein <strong>und</strong> Praxiscomputer<br />
durch Passworte geschützt werden.<br />
Zur EDV-gestützten Dokumentation ist im Paragrafen 10 Absatz 5<br />
der nordrheinischen Berufsordnung Folgendes festgelegt: "Aufzeichnungen<br />
auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien<br />
bedürfen besonderer Sicherungs- <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen,<br />
um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige<br />
Verwendung zu verhindern." Um die Daten vor nachträglicher Änderung<br />
zu schützen, kann man beispielsweise für einzelne Personen<br />
Zugriffs- <strong>und</strong> Änderungsrechte für ausgewählte Daten vergeben. So<br />
kann der Arzt sich als alleinigem Nutzer das Recht auf Datenänderung<br />
erteilen. Um Datenträger vor unbefugtem Kopieren zu schützen,<br />
sollte nur der Hauptserver der Praxis mit einem Laufwerk ausgestattet<br />
sein. Dieses sollte von außen verkleidet, abschließbar oder<br />
mittels Software zu deaktivieren sein.<br />
Dass EDV-gesicherte Daten bei einem Stromausfall oder Virenbefall<br />
des Rechners vernichtet werden, kann durch eine tägliche Datensicherung<br />
auf externe Träger wie Diskette oder CD-ROM verhindert<br />
werden. Dabei ist zu beachten, dass sie zu keinem Zeitpunkt magnetischer<br />
Strahlung, wie durch einen Computer-Monitor, ausgesetzt<br />
KVNO AKTUELL 3/02, März 2002
SERVICE<br />
sein sollten. Wie Papierakten sollten Datenträger in verschließbaren,<br />
feuerfesten Schränken aufbewahrt werden. Damit Datenträger<br />
nicht unbemerkt verloren gehen, sollten diese inventarisiert werden.<br />
Lagerung der Dokumentation<br />
Akten, die in der laufenden Praxis nicht zur Verfügung stehen müssen,<br />
da beispielsweise der Patient zwischenzeitlich gestorben ist,<br />
können für die verbleibende Aufbewahrungszeit ausgelagert werden.<br />
Auch bei der Wahl des Lagerraumes sollte darauf geachtet<br />
werden, dass ein unbefugtes Entfernen der Unterlagen ausgeschlossen<br />
wird. Wenn die Möglichkeit fehlt, die Unterlagen in den Praxisräumen<br />
aufzubewahren, kann auf private Archivierungsunternehmen<br />
zurückgegriffen werden. Vor Übergabe der Unterlagen an das<br />
Unternehmen ist zu beachten, dass die Akten so sortiert <strong>und</strong> beschriftet<br />
werden, dass im Bedarfsfall kein Mitarbeiter des Unternehmens<br />
zur Identifikation der angeforderten Unterlagen in diese Einblick<br />
nehmen muss. Nach Auskunft der Ärztekammer Nordrhein<br />
sollten der Praxis die Unterlagen innerhalb 24 St<strong>und</strong>en zugänglich<br />
gemacht werden können.<br />
Praxisauf- oder übergabe<br />
Bei Aufgabe der Praxis sind die Unterlagen laut nordrheinischer<br />
Berufsordnung in "gehörige Obhut" zu geben. Genau heißt es dort<br />
im Paragrafen 10 Absatz 4: "Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen<br />
<strong>und</strong> Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen <strong>und</strong> Untersuchungsbef<strong>und</strong>e<br />
gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen,<br />
dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen <strong>und</strong><br />
Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche<br />
Aufzeichnungen über Patientinnen <strong>und</strong> Patienten in Obhut<br />
gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten<br />
<strong>und</strong> dürfen sie nur mit deren Einwilligung einsehen oder weitergeben."<br />
Wer die Unterlagen nicht in eigenen oder eigens dafür angemieteten<br />
Räumen verwahren kann oder will, kann diese im Falle der Praxisaufgabe<br />
den Patienten zur Weitergabe an den behandelnden<br />
Arzt aushändigen. Sofern der Patient zustimmt, kann die Kartei an<br />
aktuell<br />
Auslagerung von Akten<br />
Unter Verschluss halten<br />
Weitergabe-Regeln<br />
KVNO AKTUELL 3/02, März 2002 31
aktuell<br />
"Gehörige Obhut"<br />
Einsicht mit<br />
Genehmigung<br />
Elektronische Akte<br />
Für Rückfragen zur Dokumentation<br />
<strong>und</strong> Aufbewahrung<br />
stehen Ihnen<br />
die Rechtsabteilungen<br />
der Ärztekammer<br />
Nordrhein sowie<br />
der Kassenärztlichen<br />
Vereinigung Nordrhein<br />
zur Verfügung.<br />
32<br />
einen niedergelassenen Kollegen zur Aufbewahrung übergeben<br />
werden. Auch die Übergabe der Unterlagen an ein privates Archivierungsunternehmen<br />
wird dem Anspruch der "gehörigen Obhut"<br />
gerecht. Wird die Praxis durch den Tod des Inhabers aufgegeben, so<br />
gehen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung auf die<br />
Erben über.<br />
Bei der Praxisübergabe sollten die Unterlagen an den Nachfolger<br />
übergeben werden, der jedoch nur mit Genehmigung des Patienten<br />
Einsicht in die Akte nehmen darf. Die Genehmigung zur Übergabe<br />
können Patienten dem Praxisinhaber im Vorfeld der Übergabe erteilen.<br />
Ohne diese Genehmigung muss der Praxisinhaber die Unterlagen<br />
zum Beispiel in geschlossenen Umschlägen übergeben. Dann<br />
muss zwischen Praxisinhaber <strong>und</strong> -nachfolger ein Verwahrungsvertrag<br />
geschlossen werden, in dem Aufbewahrungspflicht, Herausgabe<br />
der Unterlagen an den Patienten <strong>und</strong> Voraussetzungen für<br />
ein Öffnen des Umschlages geregelt werden. Sucht der Patient den<br />
Praxisnachfolger zwecks Weiterbehandlung auf, so ist davon auszugehen,<br />
dass er mit der Einsichtnahme in seine Kartei einverstanden<br />
ist.<br />
Für die Übergabe der elektronisch geführte Kartei gelten ähnliche<br />
Regelungen: Im Falle der Übergabe ist der alte Datensatz zu sperren<br />
<strong>und</strong> mit einem Passwort zu versehen. Dieses Passwort darf der<br />
Praxisnachfolger nur unter den gleichen Bedingungen verwenden,<br />
wie bei der Patientenakte in Papierform. Die Software muss so ausgestattet<br />
sein, dass Zeit <strong>und</strong> Gegenstand des Datenzugriffs nachzuvollziehen<br />
sind.<br />
Vernichtung der Unterlagen<br />
SERVICE<br />
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dürfen die Patientenunterlagen<br />
auf keinen Fall in den normalen Müll gegeben werden! Die<br />
Unterlagen sind so zu vernichten, dass eine Rekonstruktion unmöglich<br />
ist, z. B. durch einen Reißwolf. Die Aktenvernichtung wird<br />
auch von privaten Unternehmen übernommen. Datenträger können<br />
unbrauchbar gemacht werden, indem sie mit entsprechender<br />
Software mehrmals überschrieben werden - die BÄK empfiehlt,<br />
dass dies unter Aufsicht des Arztes geschieht. -nur<br />
KVNO AKTUELL 3/02, März 2002