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Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 03.09.199

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Das hier fragliche Areal ist aber als Gesamtanlage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 <strong>des</strong><br />

Hessischen Denkmalschutzgesetzes einzustufen. Diese Überzeugung hat die Kammer<br />

aus der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen.<br />

Die Kammer hat das Haus <strong>des</strong> Klägers und seiner nähere Umgebung in Augenschein<br />

genommen. Die Bebauung dort stellt sich so dar, wie sie für nordhessische Ackerbürgerstädtchen<br />

typisch sein dürfte (fast ausschließlich Fachwerkhäuser in fast durchgehend<br />

geschlossener Bauweise, eine landwirtschaftliche Hofstelle). Es hat sich<br />

außerdem ergeben, daß die meisten Häuser mit roten Tonziegeln gedeckt sind. Auch<br />

die Beteiligten haben den Denkmalcharakter der Anlage nie in Zweifel gezogen.<br />

Deshalb ist die <strong>vom</strong> Kläger geplante Änderung seiner Dacheindeckung<br />

ausnahmsweise nicht baugenehmigungsfrei, Unerheblich ist dabei, daß das Haus <strong>des</strong><br />

Klägers nicht in das Denkmalbuch eingetragen ist, denn der Schutz eines unbeweglichen<br />

Kulturdenkmales ist nicht davon abhängig, ob die betreffende Liegenschaft in<br />

das Denkmalbuch eingetragen ist (s. § 9 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz).<br />

Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Der Beklagte hat zu Recht die<br />

begehrte Baugenehmigung nicht erteilt, weil dem geplanten Vorhaben <strong>des</strong> Klägers die<br />

im Tatbestand erwähnte Festlegung <strong>des</strong> Bebauungsplanes der Beigeladenen (Dacheindeckungen<br />

sind in naturroten Tonziegeln auszuführen) entgegensteht, Ein<br />

Bebauungsplan ist eine Satzung und somit eine öffentlich-rechtliche Vorschrift im<br />

Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO. Zwar greift der Kläger die erwähnte Festlegung<br />

<strong>des</strong> Bebauungsplanes an und hält sie für rechtswidrig und damit für nicht verbindlich.<br />

Die Angriffe <strong>des</strong> Klägers sind in<strong>des</strong> nicht begründet. Formelle Bedenken gegen die<br />

Gültigkeit <strong>des</strong> Bebauungsplanes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<br />

Der Kläger meint, die von ihm beanstandete Festlegung <strong>des</strong> Bebauungsplanes der<br />

Beigeladenen sei <strong>des</strong>halb rechtswidrig und damit nicht verbindlich, weil die Beigeladene<br />

bei der Aufstellung dieses Planes die öffentlichen und privaten Belange nicht<br />

ordentlich gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen habe (vgl. dazu § 1<br />

Abs. 7 <strong>des</strong> zum Zeitpunkt der Aufstellung geltenden Bun<strong>des</strong>baugesetzes –<br />

wortidentisch mit der heute geltenden Bestimmung in § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch). Da<br />

das Vorhaben im Geltungsbereich eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplanes<br />

(s. § 30 BBauG) liegt und somit nach <strong>des</strong>sen Festsetzungen zu beurteilen ist, muß die<br />

angegriffenen Festsetzung an § 1 Abs. 6 BBauG bemessen werden, § 236 Abs. 1<br />

Baugesetzbuch (Überleitungsvorschriften für die Regelung der baulichen und<br />

sonstigen Nutzung) nimmt nämlich § 30 ausdrücklich aus, woraus zu schließen ist,<br />

daß insoweit die Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>baugesetzes weiter anzuwenden sind. Im<br />

Gegensatz zur Auffassung <strong>des</strong> Klägers ist der Beigeladenen in<strong>des</strong> kein<br />

Abwägungsfehler unterlaufen.<br />

Zunächst ist festzustellen, daß die Beigeladene tatsächlich die hier strittige Regelung<br />

nach einem Abwägungsvorgang in ihre Satzung aufgenommen hat. Das ergibt sich

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