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AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See

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19. Jahrgang <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, <strong>See</strong>, den den 14. 19. Dezember Januar 2011 2011 Nummer 121<br />

Den Einwohnern unserer <strong>Gemeinde</strong> wünschen<br />

<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreter, der Bürgermeister und<br />

<strong>die</strong> Mitarbeiter der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

eine besinnliche Weihnachtszeit und ein gesundes Jahr 2012!<br />

Foto: G. Glöhs


21 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

– Bekanntmachung der Satzung über Kostenersatz und Gebühren<br />

<strong>für</strong> den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> .......................................................................................... Seite 1<br />

– Bekanntmachung des Beschlusses zur 3./ 4. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> ............................... Seite 4<br />

– Bekanntmachung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

mit Bekanntmachungsanordnung ................................................................................................................................................. Seite 8<br />

– Bekanntmachung der Hauptsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> ................................................................................................ Seite 11<br />

– Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung vom 27.09.2011 ................................................................................................................. Seite 15<br />

– Bekanntmachung der 1.Änderung der Schmutzwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ..................... Seite 16<br />

Informationen aus der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

– Information des Bau- und Ordnungsamtes .................................................................................................................................. Seite 16<br />

– Herzliche Glückwünsche im Januar 2012 .................................................................................................................................... Seite 17<br />

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I<br />

S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S.<br />

202, 207) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong><br />

das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160) und der §§ 1, 2, 3 und 45 des Gesetzes<br />

über den Brandschutz, <strong>die</strong> Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des<br />

Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz<br />

– BbgBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.05.2004<br />

(GVBl. I S. 197), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.09.2008<br />

(GVBl. I S. 202, 206) hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>See</strong> in<br />

ihrer am 29.11.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> ist Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Gesetzes über den Brandschutz, <strong>die</strong> Hilfeleistung und den Katastrophenschutz<br />

des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brandund<br />

Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG).<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> unterhält nach § 3 des BbgBKG zur Erfüllung<br />

ihrer nach dem BbgBKG zugewiesenen Aufgaben im örtlichen<br />

Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen<br />

entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr in den<br />

Ortsteilen Neuseddin und Seddin.<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Satzung<br />

über Kostenersatz und Gebühren <strong>für</strong> den Einsatz<br />

der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

(3) Darüber hinaus kann <strong>die</strong> öffentliche Feuerwehr auch sonstige freiwillige<br />

Hilfs- und Dienstleistungen (sonstige Leistungen) erbringen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung <strong>die</strong>ser Leistungen besteht nicht.<br />

Über <strong>die</strong> Durchführung einer sonstigen Leistung entscheidet auf Antrag<br />

<strong>die</strong> Gesamtführung im Benehmen mit der <strong>Gemeinde</strong>wehrführung<br />

und im Einsatzfall entscheidet darüber <strong>die</strong> Gesamtführung bzw. <strong>die</strong><br />

Einsatzleitung am Einsatzort.<br />

§ 2<br />

Kostenersatz und Kostenschuldner<br />

(1) Zum Ersatz der durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstandenen<br />

Kosten ist der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> gegenüber verpflichtet,<br />

wer<br />

1. <strong>die</strong> Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

hat,<br />

2. ein Fahrzeug hält, wenn <strong>die</strong> Gefahr oder der Schaden beim Betrieb<br />

von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen<br />

ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich<br />

ist,<br />

3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger<br />

Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn <strong>die</strong> Gefahr oder der<br />

Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung<br />

oder durch besonders feuergefährliche Stoffe<br />

oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung<br />

oder des Wasserhaushaltgesetzes entstanden ist,


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 32<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35<br />

BbgBKG verantwortlich ist,<br />

5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist<br />

6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines<br />

Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,<br />

7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen<br />

<strong>die</strong> Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat<br />

oder<br />

8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn <strong>die</strong>se einen Fehlalarm ausgelöst<br />

hat.<br />

(2) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und<br />

Industriebetrieben kann Kostenersatz vom Betreiber oder Eigentümer<br />

des betreffenden Gewerbe- und Industriebetriebes verlangt werden.<br />

(3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen<br />

nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht<br />

ordnungsgemäß, kann auch der Ersatz der Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschaffung,<br />

Installation, Erprobung und <strong>die</strong> Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen<br />

und Materialien verlangt werden, soweit <strong>die</strong>s<br />

zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in <strong>die</strong>ser Anlage <strong>die</strong>nt.<br />

Darüber hinaus sind <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> Übungen, <strong>die</strong> einen Unfall in der<br />

betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.<br />

(4) Gemäß § 44 Abs. 2 BbgBKG können bei einer Hilfeleistung nach § 3<br />

Abs. 3 BbgBKG auf Antrag <strong>die</strong> tatsächlich entstandenen Sach- und<br />

Personalkosten vom Aufgabenträger, dem Hilfe geleistet wurde, verlangt<br />

werden.<br />

(5) Sind mehrere natürliche bzw. juristische Personen kostenersatzpflichtig,<br />

so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebühren <strong>für</strong> sonstige Leistungen und Gebührenschuldner<br />

(1) Für Leistungen der Feuerwehr, welche über <strong>die</strong> im Brandenburgischen<br />

Brand- undKatastrophenschutzgesetz BbgBKG genannten Aufgabenbereiche<br />

hinausgehen (sonstige Leistungen), werden Gebühren nach<br />

Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung von demjenigen erhoben, der <strong>die</strong> Leistung<br />

angefordert bzw. beantragt hat oder in dessen Auftrag sie angefordert<br />

bzw. beantragt wurde.<br />

(2) Sind mehrere natürliche oder juristische Personen gebührenersatzpflichtig,<br />

so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Gegenstand und Umfang zur Erhebung<br />

des Kostenersatzes und der Gebühren<br />

(1) Die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Gebühren richtet sich nach Art<br />

und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr,<br />

<strong>die</strong> Dauer der Inanspruchnahmeund der Art und Menge der verwendeten<br />

Materialien und Verbrauchsmittel.<br />

Die zum Einsatz kommenden Kräfte, <strong>die</strong> Art und Anzahl der Fahrzeuge,<br />

Geräte und Materialien der Freiwilligen Feuerwehr bestimmt sich nach<br />

der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückeordnung aufgrund des<br />

Meldungsinhaltes der Leitstelle.<br />

Über nachzufordernde Kräfte und Mittel entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen <strong>die</strong> Einsatzleitung an der Einsatzstelle.<br />

Die Weisungsbefugnis der Gesamtführung bleibt unberührt.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg<br />

Kostenersatz erhoben.<br />

Wartezeiten <strong>die</strong> <strong>die</strong> Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden<br />

berechnet, auch wenn Leistungen während <strong>die</strong>ser Zeit nicht erbracht<br />

wurden.<br />

(3) Soweit Kostenersatz bzw. Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme<br />

erhoben werden, berechnet sich <strong>die</strong> Einsatzzeit bzw. Benutzungsdauer<br />

ab dem Ausrücken der Feuerwehrtechnik und Einsatzkräfte<br />

aus den jeweiligen Feuerwehrgerätehäusern und endet mit der wiederhergestellten<br />

Einsatzbereitschaft nach Einsatzende in den<br />

Feuerwehrgerätehäusern, wenn nicht im § 8 <strong>die</strong>ser Satzung Pauschalsätze<br />

benannt sind.<br />

(4) Kostenersatz und Gebühren werden entsprechend der Einsatzzeit<br />

minutengenau abgerechnet.<br />

(5) Für <strong>die</strong> im § 8 <strong>die</strong>ser Satzung in den Tarifstellen 2.1 bis 2.1.6 aufgeführten<br />

Einsatzfahrzeuge sind <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> ständig mitgeführte Geräte<br />

und Ausrüstungen mit Ausnahme von Verbrauchsmaterialien enthalten.<br />

(6) Zusätzlich sind durch den Kostenersatz- bzw. Gebührenpflichtigen zu<br />

zahlen, <strong>die</strong> Reparatur-, Reinigungs- ,Entsorgungs- und Ersatzbeschaffungskosten<br />

<strong>für</strong> im Einsatz beschädigte, kontaminierte oder unbrauchbar<br />

gewordene Geräte, Ausrüstungsgegenstände, Schutz- und Sonderausrüstungen<br />

und Einsatzbekleidung, <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> verwendete<br />

Verbrauchsmaterialien und deren Entsorgungskosten sowie <strong>die</strong> Wasserentnahme<br />

aus dem öffentlichen Wassernetz, Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anmietung<br />

von Geräten sowie deren Reparatur oder Ersatzbeschaffung, wenn<br />

das Gerät während der Mietzeit beschädigt oder unbrauchbar<br />

geworden ist oder abhanden gekommen ist, Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme<br />

von Fremdfirmen bei der Beseitigung von Schadensereignissen.<br />

Kostenersatzpflichtige haben den an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> gestellten<br />

Kostenersatz <strong>für</strong> überörtliche Hilfeleistung durch andere Feuerwehren<br />

entsprechend § 44 Abs. 2 BbgBKG in voller Höhe zu übernehmen.<br />

(7) Werden Brandsicherheitswachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />

oder auf behördlicherAnordnung gestellt, besteht Kostenpflicht, auch<br />

wenn kein Antrag vorliegt.<br />

Die personelle Stärke sowie den Umfang einzusetzender Technik bestimmt<br />

<strong>die</strong> Gesamtführung im Benehmen mit der <strong>Gemeinde</strong>wehrführung.<br />

(8) Über <strong>die</strong> Einsatztätigkeit wird durch den Einsatzleiter der Freiwilligen<br />

Feuerwehr ein Einsatzbericht gefertigt.<br />

Dieser bildet <strong>die</strong> Berechnungsgrundlage zur Erstellung des Kosten- bzw.<br />

Gebührenbescheides.<br />

§ 5<br />

Höhe des Kostenersatzes bzw. der Gebühren<br />

Die Berechnung von Kostenersatz und Gebühren erfolgt nach § 8 <strong>die</strong>ser<br />

Satzung.<br />

§ 6<br />

Entstehung des Anspruchs<br />

Der Kostenersatz- bzw. Gebührenanspruch entsteht bei Einsatz von<br />

Kräften und Mitteln mit dem Ausrücken aus den Feuerwehrgerätehäusern.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen<br />

(1) Der Kostenersatz bzw. <strong>die</strong> Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt<br />

und sind einen Monat nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.<br />

(2) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann<br />

entsprechend § 45 Abs. 4 BbgBKG abgesehen werden.


43 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

§ 8<br />

„Kostenersatz- und Gebührentarif“<br />

Tarif-Nr. Tarifgegenstand Einsatzstunde Je Einsatz Pauschaleinsatz<br />

in Euro in Euro in Euro<br />

1. Stundensätze Personal<br />

1.1 Je Einsatzkraft 30<br />

2. Stundensätze Einsatzfahrzeuge, Geräte undAusrüstungsgegenstände<br />

2.1. Einsatzfahrzeuge<br />

2.1.1 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 200<br />

2.1.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 300<br />

2.1.3 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/16 400<br />

2.1.4 Mannschaftstransportfahrzeug 100<br />

2.1.5 Gerätewagen Logistik 200<br />

2.1.6 Rettungsboot RTB 1 inklusive Trailer 100<br />

2.2 Geräte und Ausrüstungen<br />

2.2.1 Tragkraftspritze TS 8 50<br />

2.2.2 Notstromaggregat 30<br />

2.2.3 Motorsäge 30<br />

2.2.4 Trennschleifer 20<br />

2.2.5 Tauchpumpe 20<br />

2.2.6 Beleuchtungssatz komplett 30<br />

2.2.7 Be- und Entlüftungsaggregat 30<br />

2.2.8 Nebelgerät 30<br />

2.2.9 Je Druckschlauch B, C oder D 15<br />

2.2.10 Saugschlauch A 15<br />

2.2.11 Feuerlöscher 6 kg 60<br />

2.2.12 Feuerlöscher 12 kg 100<br />

3. Brandsicherheitswachen<br />

3.1 Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brand- oder Menschengefährdung (§ 34 Bbg BKG)<br />

je Einsatzkraft pro Tag 30<br />

3.2 Stellung eines Löschfahrzeuges je Veranstaltung pro Tag 100<br />

4. Brandwache<br />

4.1 Durch Einsatzkräfte und Technik<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> (§ 35 BbgBKG) Berechnung<br />

nach Tarif-Nr.<br />

1.1 – 2.2.12<br />

5. Fehlalarmierungen<br />

5.1 Fehlalarm durch Brandmeldeanlage 200<br />

5.2 Fehlalarm durch Brandmeldeanlage nach zwei und mehr Einsätzen<br />

an der gleichen Anlage im Kalenderjahr 400<br />

6. Missbräuchliche Alarmierung<br />

6.1 Wer wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis Berechnung<br />

der Tatsachen <strong>die</strong> Feuerwehr alarmiert hat nach Tarif-Nr.<br />

(§ 45 Abs. 1 Nr. 7 BbgBKG) 1.1 – 2.1.6<br />

7. Beratungen im vorbeugenden Brandschutz<br />

7.1 Je Beratung vor Ort durch Einsatzkräfte<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 30<br />

8. Kosten <strong>für</strong> Verbrauchsmaterialien<br />

Nachfolgend aufgeführte Materialien werden entsprechend den Beschaffungs- und Entsorgungskosten zusätzlich berechnet, wenn <strong>die</strong>se verwendet<br />

wurden:<br />

– Streu- und Aufsaugmittel<br />

– Sauerstoff<br />

– Löschwasser<br />

– Nebelfluid<br />

– Sonderlöschmittel


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 54<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

9. Sonstige Kosten<br />

Entsprechend anfallender Kosten werden zusätzlich berechnet:<br />

– Reparatur-, Reinigungs-, Entsorgungs- und Ersatzbeschaffungskosten <strong>für</strong> im Einsatz beschädigte, kontaminierte oder unbrauchbar gewordene<br />

Geräte, Ausrüstungsgegenstände, Schutz- und Sonderausrüstungen und Einsatzbekleidung,<br />

– Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anmietung von Geräten sowie deren Reparatur oder Ersatzbeschaffung, wenn das Gerät während der Mietzeit beschädigt,<br />

unbrauchbar oder abhanden gekommen ist,<br />

– Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme von Fremdfirmen bei der Beseitigung von Schadensereignissen und<br />

– Kosten <strong>für</strong> überörtliche Hilfe durch andere Feuerwehren entsprechend § 44 Abs. 2 BbgBKG.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> Satzung über Kostenersatz und Gebühren <strong>für</strong> den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> (Feuerwehrsatzung)<br />

vom 22.02.2005 (veröffentlicht im Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 13. Jahrgang Nr. 3 vom 24.03.2005) außer Kraft.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke Siegel<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Ausfertigung der Satzung über Kostenersatz und Gebühren <strong>für</strong> den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

(Feuerwehrsatzung), welche <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> am 29.11.2011 (Beschluss-Nr. 71/Nov/2011) beschlossen hat, wird im<br />

„<strong>See</strong>-Kurier – Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> und <strong>Gemeinde</strong>zeitung“ Jahrgang 19 Nr. 12 am 14.Dezember 2011 öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke Siegel<br />

Bürgermeister<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> hat in ihrer Sitzung<br />

am 29.11.2011 mit Beschluss-Nr.: 61/Nov/2011 folgenden Beschluss<br />

gefasst:<br />

I. Beschluss<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>vertreterbeschluss Nr. 31/Mai/2011 vom 24.05.2011 zur 3.<br />

Änderung des Flächennutzungsplans wird aufgehoben. Die Verfahren zur<br />

3. und 4. Änderung des Flächennutzungsplans werden zu einem gemeinsamen<br />

Änderungsverfahren mit der Bezeichnung 3./4. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

zusammengefasst. Der Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> ist an <strong>die</strong> Ziele der Gemeinsamen Landesplanung anzupassen.<br />

Damit verbunden ist <strong>die</strong> Rücknahme von Bauflächen im Außenbereich.<br />

Somit sind außer den Flächen des „Mühlenberg II“ (Änderungsflächen Nr.<br />

20 und 21) keine weiteren Planungen zu Wohnbauflächen im Außenbereich<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> zugelassen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt<br />

zu machen.<br />

II. Begründung<br />

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin Brandenburg<br />

teilte mit Schreiben vom 19.07 2007 mit, dass aus raumordnerischer Sicht<br />

keine Bedenken zu den Planungen „Mühlenberg II – ehemaligen Entenfarm“<br />

bestehen. Auf <strong>die</strong>ser Grundlage wurden <strong>die</strong> Planungen zur Aufstellung<br />

des Bebauungsplans „Mühlenberg II – ehemalige Entenfarm“ und<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Beschluss zur 3./4. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

der parallelen 3. Änderung des Flächennutzungsplans der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> fortgeführt und schlussendlich mit Satzungsbeschluss Nr. 33/<br />

Mai/2011 vom 24.05.2011 beendet. Das Bebauungsplanverfahren und <strong>die</strong><br />

damit verbundene 3. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich über<br />

mehrere Jahre hingezogen, weil verschiedenste Nachforderungen vom Ministerium<br />

<strong>für</strong> Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes<br />

Brandenburg (MUGV) zur erforderlichen Landschaftsschutzgebiet-Ausgliederung<br />

(LSG-Ausgliederung) an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> gestellt<br />

wurden.<br />

Am 31.03 2009 wurde der neue Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg<br />

(LEP B-B) bekannt gemacht. In der Festlegungskarte 1 (Gesamtraum)<br />

wird das <strong>Gemeinde</strong>gebiet weder als „Gestaltungsraum Siedlung“ noch als<br />

ein zentraler Ort dargestellt. Somit wird der <strong>Gemeinde</strong> raumordnerisch eine<br />

Siedlungsentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zugewiesen und<br />

damit eine Siedlungsentwicklung im Zuge der Innenentwicklung und der<br />

zusätzlichen Entwicklungsoption gemäß Ziel 4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan<br />

Berlin-Brandenburg (LEP B-B, Textliche Festsetzungen der Broschüre<br />

zum LEP B-B, Seite 19) in Höhe von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner raumordnerisch<br />

ermöglicht.<br />

Die Planungen zum „Mühlenberg II – ehemalige Entenfarm“ und dem damit<br />

verbundenen Flächentausch im Flächennutzungsplan, dem <strong>die</strong> Gemeinsame<br />

Landesplanung (GL) zugestimmt hatte, sind nicht an <strong>die</strong> neuen Vorgaben<br />

der Landesplanung angepasst bzw. es wurde nicht der Nachweis


65 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

erbracht, dass durch <strong>die</strong> 3. Änderung des Flächenutzungsplans der zulässige<br />

Umfang weiterer Bauflächen eingehalten wird.<br />

Weil der Bebauungsplan „Mühlenberg II – ehemalige Entenfarm“ und das<br />

damit verbundene Verfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

nicht an <strong>die</strong> Ziele der Landesplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB angepasst<br />

sind, hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>die</strong> Anträge auf Genehmigungen des<br />

Bebauungsplans „Mühlenberg II – ehemalige Entenfarm“ und <strong>die</strong> 3. Änderung<br />

des Flächennutzungsplans bei der Genehmigungsbehörde am<br />

10.10.2011 zurückgezogen.<br />

Genehmigungsvoraussetzung <strong>für</strong> den Bebauungsplan „Mühlenberg II –<br />

ehemalige Entenfarm“ ist, dass der Flächennutzungsplan und damit auch<br />

der Bebauungsplan an <strong>die</strong> Ziele der Landesplanung angepasst sind.<br />

Die Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der Landesplanung ist bereits Bestandteil der 4.<br />

Änderung des Flächennutzungsplans, bekannt gemacht am 20.07.2011.<br />

Für <strong>die</strong> weitere Planung zum „Mühlenberg II – ehemalige Entenfarm“ ist<br />

es damit zwingend erforderlich, dass <strong>die</strong> Verfahren zur 3. und 4. Änderung<br />

des Flächenutzungsplans zu einem Verfahren zusammengeführt und insgesamt<br />

betrachtet werden.<br />

Die erforderliche Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der Landesplanung erfordert eine<br />

Änderung des Flächennutzungsplans, <strong>die</strong> das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

umfassend betrachtet – so wie <strong>die</strong>s mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

beabsichtigt ist. In einer Änderung des Flächenutzungsplans,<br />

<strong>die</strong> lediglich <strong>die</strong> Flächen des „Mühlenberg II“ und <strong>die</strong> “ehemalige Entenfarm“<br />

überplant, sind <strong>die</strong> Auswirkungen der Planung und <strong>die</strong> Darstellung<br />

der Betroffenheiten nicht möglich. Die Auswirkungen müssen <strong>für</strong> das gesamte<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet ermittelt und in <strong>die</strong> Abwägung eingestellt werden.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Grund müssen <strong>die</strong> Verfahren zur 3. und 4. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

zu einem Verfahren zusammengeführt und bearbeitet<br />

werden.<br />

Zur Eindeutigkeit wird das zusammengefasste Änderungsverfahren<br />

des Flächennutzungsplans als 3./4. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

bezeichnet, damit bereits aus der Bezeichnung deutlich hervorgeht,<br />

dass es sich hierbei um ein zusammengefasstes Verfahren<br />

handelt.<br />

Die Inanspruchnahme der Fläche des „Mühlenberg II“ hat zur Folge, dass<br />

<strong>die</strong> sogenannte zusätzliche Entwicklungsoption gem. Ziel 4.5 Abs. 2 Landesentwicklungsplan<br />

Berlin-Brandenburg (LEP B-B) durch <strong>die</strong> geplante<br />

Wohnbauentwicklung des „Mühlenberg II“ vollständig in Anspruch genommen<br />

wird. Weitere Bauflächen im Sinne der sogenannten zusätzlichen<br />

Entwicklungsoption können im Flächennutzungsplan nicht mehr dargestellt<br />

werden. Damit einher geht auch, dass <strong>die</strong> am 05.09.2011 im Bausausschuss<br />

diskutierten Planungsflächen, <strong>die</strong> weiterhin als „Bauflächen in Planung“<br />

dargestellt werden sollten, ebenfalls zurückgenommen werden müssen.<br />

Nur so wird durch <strong>die</strong> neue Planung kein Entwicklungsrahmen eröffnet,<br />

der den Umfang der zusätzlichen Entwicklungsoption überschreitet.<br />

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin Brandenburg<br />

teilte mit Schreiben vom 27.10. 2011 mit, dass gegen <strong>die</strong> geplanten Änderungen<br />

der 3./4. Änderung des Flächennutzungsplans keine Widersprüche<br />

zu den Zielen der Raumordnung zu erkennen sind, wenn im weiteren Verfahren<br />

nachgewiesen wird, dass <strong>die</strong> Planung zulässige zusätzliche Entwicklungsoptionen<br />

nicht überschreitet.<br />

Die grundsätzlichen Ziele der 4. Änderung des Flächenutzungsplans gelten<br />

auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> zusammengefasste 3./4. Änderung des Flächennutzungsplans.<br />

Sicherung der Bestandsnutzungen,<br />

Aufhebung des Widerspruchs der Flächennutzungsplan-Darstellung als<br />

öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB,<br />

Konzentration auf <strong>die</strong> Innenentwicklung und <strong>die</strong> Nachverdichtung<br />

Anpassung der vorbereitenden Bauleitplanung an <strong>die</strong> Folgen des demografischen<br />

Wandels und<br />

Sicherung des Freiraums.<br />

Mit den geplanten Änderungen soll eine Konzentration auf <strong>die</strong> vorhandene<br />

Siedlungstätigkeit erreicht werden, um <strong>die</strong> vorhandene Infrastruktur effek-<br />

tiver zu nutzen und einer weiteren Zersiedlung entgegen zu wirken. Ziel ist<br />

es, <strong>die</strong> vorhandenen Baugebiete zu sichern und in gewissen – vertretbaren<br />

– Grenzen <strong>für</strong> eine mögliche Nachverdichtung vorzubereiten.<br />

Im Folgenden sind <strong>die</strong> geplanten Änderungen kurz dargestellt.<br />

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung<br />

der Ausführungen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans. Die<br />

Änderungsflächen der aufzuhebenden 3. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

sind hier in den Änderungsflächen Nr. 20 und<br />

21 enthalten. Die Änderungsflächen Nr. 22 und 23 sind erforderlich,<br />

um den Flächennutzungsplan an <strong>die</strong> Ziele der Landesplanung<br />

anzupassen.<br />

Änderungsfläche Nr. 1 – Eisenbahnsiedlung in Neuseddin:<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche mit besonderem Charakter<br />

und hohem Grünanteil<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche, Private Grüngärten mit der Zweckbestimmung<br />

„Wohnungsgärten“ und Garagenstandort<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Die Änderung der Darstellung <strong>die</strong>nt der Sicherung des städtebaulichen<br />

Charakters der vorhandenen privaten Wohnungsgärten. Es soll eine schleichende<br />

Veränderung <strong>die</strong>ses Bereichs zu einem Wochenendhausgebiet verhindert<br />

werden. Gleichzeitig werden hier Wohnbauflächen zurückgenommen,<br />

weil eine bauliche Verdichtung hier nicht gewünscht ist. Des Weiteren<br />

sollen <strong>die</strong> vorhandenen Garagenstandorte langfristig gesichert werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 2 – Kiefernweg:<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung, gewerbliche Bauflächen<br />

Geplante Darstellung: Gemischte Baufläche<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Hierzu befindet sich parallel ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gem.<br />

§ 13a BauGB in Aufstellung. Zum einen sollen in <strong>die</strong>sem Bereich <strong>die</strong><br />

„Wohnbauflächen in Planung“ als im „Bestand“ dargestellt werden und<br />

zum anderen „gewerbliche Bauflächen“ in „gemischte Bauflächen“ geändert<br />

werden. Für den Bereich der „Wohnbauflächen in Planung“ („Lindenring“)<br />

wurde der Bebauungsplan „Lindenring“ aufgestellt und als Satzung<br />

beschlossen. Der Bereich ist zwischenzeitlich fast vollständig bebaut. Dementsprechend<br />

soll der Bereich als Wohnbaufläche im Bestand dargestellt<br />

werden.<br />

Die geplante Änderung der gewerblichen Bauflächen zu gemischten Bauflächen<br />

wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.<br />

Die hier<strong>für</strong> vorgesehene Berichtigung des Flächennutzungsplans gem. §<br />

13a Abs. 2 Nr. 2 soll mit der 3./4. Änderung des FNP durchgeführt werden,<br />

ist aber nicht Bestandteil des formellen Änderungsverfahrens.<br />

Änderungsfläche Nr. 3 – Campingplatz ICANOS:<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Grünfläche mit der Zweckbestimmung Campingplatz<br />

Geplante Darstellung: Sonderbaufläche Campingplatz<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Bei dem Campingplatz ICANOS handelt es sich im Bestand nicht um einen<br />

Zeltplatz sondern um einen Campingplatz, der an <strong>die</strong>sem Standort von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> ausdrücklich unterstützt wird. Entsprechend seiner tatsächlichen<br />

Nutzung soll der Flächennutzungsplan hier in „Sonderbaufläche Campingplatz“<br />

geändert werden, um den Betrieb langfristig an <strong>die</strong>sem Standort<br />

zu sichern.<br />

Änderungsfläche Nr. 4 – Wohnbaufläche Weinbergstraße:<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche im Bestand<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Änderungsbereich wurde zwischenzeitlich straßenbegleitend bebaut<br />

und steht als Wohnbauflächenpotenzial nicht mehr zur Verfügung.


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 76<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Änderungsfläche Nr. 5 – Campingplatz Kirchplatz 4:<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Grünfläche<br />

Geplante Darstellung: Sonderbaufläche Zweckbestimmung Campingplatz<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Änderungsbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten als Dauercampingplatz<br />

<strong>für</strong> ca. 11 Dauercamper genutzt. Zur Sicherung des Campingplatzes<br />

an <strong>die</strong>sem Standort soll <strong>die</strong>ser entsprechend seiner seit Jahrzehnten<br />

ausgeübten tatsächlichen Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.<br />

Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist auch zur Genehmigung erforderlicher<br />

notwendiger Modernisierungsmaßnahmen erforderlich. Eine Erweiterung<br />

über <strong>die</strong> bisher genutzten Flächen ist mit der Planung nicht verbunden<br />

und auch nicht beabsichtigt.<br />

Änderungsfläche Nr. 6 – Stückener Straße:<br />

Bisherige Darstellung im FNP: gemischte Baufläche<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche im Bestand, Versorgungsfläche, Stellplatz<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Für den hier in Rede stehenden Bereich wird parallel ein Bebauungsplan<br />

der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt.<br />

Die geplante Änderung der „gemischten Baufläche“ zu „Wohnbaufläche“<br />

wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Die<br />

hier<strong>für</strong> vorgesehene Berichtigung des Flächennutzungsplans gem. § 13a<br />

Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll mit der 3./4. Änderung des Flächennutzungsplans<br />

durchgeführt werden, ist aber nicht Bestandteil des formellen<br />

Änderungsverfahrens.<br />

Änderungsfläche Nr. 7 – Wochenendhausgebiet an der Hauptstraße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Sonderbaufläche Wochenendhausgebiet<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Änderungsbereich wird geprägt von Wochenendhaus- und Dauerwohnnutzungen.<br />

Die Darstellung im bestehenden Flächennutzungsplan als Waldfläche<br />

mit Siedlungsbestand stellt keine Baufläche dar. Vielmehr handelt es<br />

sich hierbei um Außenbereichsflächen, <strong>die</strong> aber in tatsächlicher Art und<br />

Weise überwiegend baulich geprägt sind. Mit der geplanten Änderung soll<br />

<strong>die</strong> widersprüchliche Darstellung des Flächennutzungsplans als öffentlicher<br />

Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB aufgehoben werden.<br />

Mit der Darstellung werden keine neuen Bauflächen dargestellt, sondern<br />

es wird dem Bestand Rechnung getragen.<br />

Änderungsfläche Nr. 8 – Wohnbaufläche Kornstraße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche im Bestand<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Die Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Waldfläche mit<br />

Siedlungsbestand stellt keine Baufläche dar. Vielmehr handelt es sich hierbei<br />

um Außenbereichsflächen, <strong>die</strong> aber in tatsächlicher Art und Weise baulich<br />

geprägt sind und als Wohnbauflächen genutzt werden. Der Änderungsbereich<br />

bildet den südlichen Abschluss der straßenbegleitenden Wohnbebauung<br />

in der Kornstraße. Mit der geplanten Darstellung wird auch <strong>die</strong><br />

bestehende Landschaftsschutzgebietsgrenze berücksichtigt. Entsprechend<br />

der tatsächlichen Nutzung als Wohnbaufläche soll <strong>die</strong>ser Bereich bestandssichernd<br />

dargestellt werden. Neue Wohnbauflächen werden hiermit nicht<br />

geplant.<br />

Änderungsfläche Nr. 9 – An der Trift und Blumesiedlung<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche im Bestand, Wald<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Die Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Waldfläche mit<br />

Siedlungsbestand stellt keine Baufläche dar. Vielmehr handelt es sich hierbei<br />

um Außenbereichsflächen, <strong>die</strong> aber in tatsächlicher Art und Weise baulich<br />

geprägt sind und als Wohnbauflächen genutzt werden. Entsprechend der<br />

tatsächlichen Nutzung als Wohnbaufläche soll <strong>die</strong>ser Bereich bestandssichernd<br />

dargestellt werden. Neue Wohnbauflächen werden hiermit nicht<br />

geplant. Die Bereiche, <strong>die</strong> im Umgriff der bisherigen Darstellung mit enthalten<br />

waren, aber nicht baulich geprägt sind, sind auch nicht Bestandteil der<br />

geplanten Bestandsdarstellung. Hiermit soll einer weiteren Zersiedlung entgegengewirkt<br />

werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 10 – südlich der Stückener Straße und westlich<br />

Am <strong>See</strong>hügel<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche im Bestand, Wald<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Die Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Waldfläche mit<br />

Siedlungsbestand stellt keine Baufläche dar. Vielmehr handelt es sich hierbei<br />

um Außenbereichsflächen, <strong>die</strong> aber in tatsächlicher Art und Weise baulich<br />

geprägt sind und als Wohnbauflächen genutzt werden. Entsprechend der<br />

tatsächlichen Nutzung als Wohnbaufläche soll <strong>die</strong>ser Bereich bestandssichernd<br />

dargestellt werden. Neue Wohnbauflächen werden hiermit nicht<br />

geplant. Die Bereiche, <strong>die</strong> im Umgriff der bisherigen Darstellung mit enthalten<br />

waren, aber nicht baulich geprägt sind, sind auch nicht Bestandteil der<br />

geplanten Bestandsdarstellung. Hiermit soll einer weiteren Zersiedlung entgegengewirkt<br />

werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 11 – Schuppesiedlung<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Sonderbaufläche Wochenendhausgebiet<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Änderungsbereich wird geprägt von Wochenendhausnutzungen. Die<br />

Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Waldfläche mit<br />

Siedlungsbestand stellt keine Baufläche dar. Vielmehr handelt es sich hierbei<br />

um Außenbereichsflächen, <strong>die</strong> aber in tatsächlicher Art und Weise baulich<br />

geprägt sind. Mit der geplanten Änderung soll <strong>die</strong> widersprüchliche Darstellung<br />

des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang im Sinne des<br />

§ 35 Abs. 3 BauGB aufgehoben werden. Mit der Darstellung werden keine<br />

neuen Bauflächen dargestellt, sondern es wird dem Bestand Rechnung<br />

getragen.<br />

Änderungsfläche Nr. 12 – südliche Kornstraße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Wald<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Nutzungen von einigem<br />

Gewicht, <strong>die</strong> eine Bestandssicherung rechtfertigen würden. Hier soll<br />

einer weiteren Zersiedlung vorgebeugt und der Außenbereich vor einer<br />

weiteren Zersieldung geschützt werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 13 – Feldstraße und Am Waldrand<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche mit Waldcharakter, Sonderbaufläche<br />

Wochenendhausgebiet<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Die Darstellung im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Waldfläche mit<br />

Siedlungsbestand stellt keine Baufläche dar. Vielmehr handelt es sich hierbei<br />

um Außenbereichsflächen, <strong>die</strong> aber in tatsächlicher Art und Weise baulich<br />

geprägt sind und als Wohnbauflächen genutzt werden. Entsprechend der<br />

tatsächlichen Nutzung als Wohnbaufläche soll <strong>die</strong>ser Bereich bestandssichernd<br />

dargestellt werden. Neue Wohnbauflächen werden hiermit nicht<br />

geplant. Hierbei wird bei der Art der Nutzung unterschieden zwischen<br />

Wohnbauflächen und den Flächen im Bereich des Rüdigerwegs, <strong>die</strong> als<br />

Wochenendhausgebiet genutzt werden.


87 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Änderungsfläche Nr. 14 – Südliche Schlunkendorfer Straße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Waldfläche mit Siedlungsbestand<br />

Geplante Darstellung: Wald<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Nutzungen von einigem<br />

Gewicht, <strong>die</strong> eine Bestandssicherung rechtfertigen würden. Hier soll<br />

einer weiteren Zersiedlung vorgebeugt und der Außenbereich geschützt<br />

werden. Hinzu kommt, dass der Bereich nicht an den vorhandenen Siedlungsbereich<br />

angeschlossen ist.<br />

Änderungsfläche Nr. 15 – TLG Fläche<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: landwirtschaftliche Fläche<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) stellt in der<br />

Festlegungskarte 1 das <strong>Gemeinde</strong>gebiet weder als „Gestaltungsraum Siedlung“<br />

noch als einen zentralen Ort dar. Somit wird der <strong>Gemeinde</strong><br />

raumordnerisch eine Siedlungsentwicklung ausschließlich im Rahmen der<br />

Eigenentwicklung zugewiesen und damit eine Siedlungsentwicklung im<br />

Rahmen der Innenentwicklung und der zusätzlichen Entwicklungsoption<br />

gem. Ziel 4.5 Nr.2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)<br />

in Höhe von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner. Die hier in Rede stehende Fläche<br />

wird nicht dem Innenbereich zugeordnet. Zur Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der<br />

Raumordnung soll der Bereich nicht mehr als „Baufläche in Planung“ dargestellt<br />

werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 16 – Östlich der Schlunkendorfer Straße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche im Bestand.<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Änderungsbereich wurde zwischenzeitlich bebaut und steht als<br />

Wohnbauflächenpotenzial nicht mehr zur Verfügung.<br />

Änderungsfläche Nr. 17 – Wohnbauflächen südlich der Beelitzer<br />

Straße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: landwirtschaftliche Fläche.<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) stellt in der<br />

Festlegungskarte 1 das <strong>Gemeinde</strong>gebiet weder als „Gestaltungsraum Siedlung“<br />

noch als einen zentralen Ort dar. Somit wird der <strong>Gemeinde</strong> raumordnerisch<br />

eine Siedlungsentwicklung ausschließlich im Rahmen der Eigenentwicklung<br />

zugewiesen und damit eine Siedlungsentwicklung im Rahmen<br />

der Innenentwicklung und der zusätzlichen Entwicklungsoption gem. Ziel<br />

4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) in Höhe<br />

von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner. Die hier in Rede stehende Fläche soll zur<br />

Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der Raumordnung nicht mehr als „Baufläche in<br />

Planung“ dargestellt werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 18 – Garagenstandort in der Eisenbahnsiedlung<br />

– Dr. Albert-Schweitzer-Straße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: Stellplatzfläche, Garagenstandort.<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) stellt in der<br />

Festlegungskarte 1 das <strong>Gemeinde</strong>gebiet weder als „Gestaltungsraum Siedlung“<br />

noch als einen zentralen Ort dar. Somit wird der <strong>Gemeinde</strong> raumordnerisch<br />

eine Siedlungsentwicklung ausschließlich im Rahmen der Eigenentwicklung<br />

zugewiesen und damit eine Siedlungsentwicklung im Rahmen<br />

der Innenentwicklung und der zusätzlichen Entwicklungsoption gem. Ziel<br />

4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) in Höhe<br />

von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner. Die hier in Rede stehende Fläche soll zur<br />

Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der Raumordnung nicht mehr als „Baufläche in<br />

Planung“ dargestellt werden, sondern langfristig als Garagen/Stellplatzstandort<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Eisenbahnsiedlung gesichert werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 19 – westliche Wohnbaufläche in der<br />

Weinbergstraße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: Waldfläche – Erholungswald.<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) stellt in der<br />

Festlegungskarte 1 das <strong>Gemeinde</strong>gebiet weder als „Gestaltungsraum Siedlung“<br />

noch als einen zentralen Ort dar. Somit wird der <strong>Gemeinde</strong> raumordnerisch<br />

eine Siedlungsentwicklung ausschließlich im Rahmen der Eigenentwicklung<br />

zugewiesen und damit eine Siedlungsentwicklung im Rahmen<br />

der Innenentwicklung und der zusätzlichen Entwicklungsoption gem. Ziel<br />

4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) in Höhe<br />

von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner. Die hier in Rede stehende Fläche soll zur<br />

Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der Raumordnung nicht mehr als „Baufläche in<br />

Planung“ dargestellt werden.<br />

Änderungsfläche Nr. 20 – ehemalige Entenfarm<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: Wohnbaufläche im Bestand, Grünfläche – Fläche zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-<br />

Fläche)<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> hat <strong>für</strong> den in Rede stehenden Bereich einen<br />

Bebauungsplan in Aufstellung. Mit dem Bebauungsplan „Mühlenberg II –<br />

ehemalige Entenfarm“ sollen zum einen <strong>für</strong> den Bereich „Mühlenberg II“<br />

<strong>die</strong> planungsrechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Wohnbebauung auf<br />

Außenbereichsflächen geschaffen und zum anderen im Bereich der<br />

Konversionsfläche der „ehemaligen Entenfarm“ eine straßenbegleitende<br />

Wohnbebauung und eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) entwickelt werden. Die geplanten<br />

Wohnbauflächen im Bereich der „ehemaligen Entenfarm“ sind dem<br />

Innenbereich zuzuordnen und sind nicht auf <strong>die</strong> zusätzliche Entwicklungsoption<br />

gem. Ziel 4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP<br />

B-B) anzurechnen. Dies hat <strong>die</strong> Gemeinsame Landesplanung mit Schreiben<br />

vom 04.11.2009 bereits bestätigt.<br />

Änderungsfläche Nr. 21 – Mühlenberg II –<br />

Bisherige Darstellung im FNP: landwirtschaftliche Fläche<br />

Geplante Darstellung: Waldfläche- Erholungswald, Wohnbaufläche<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> hat <strong>für</strong> den in Rede stehenden Bereich einen<br />

Bebauungsplan aufgestellt. Mit dem Bebauungsplan „Mühlenberg II – ehemalige<br />

Entenfarm“ sollen zum einen <strong>für</strong> den Bereich „Mühlenberg II“ <strong>die</strong><br />

planungsrechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Wohnbebauung auf Außenbereichsflächen<br />

geschaffen und zum anderen im Bereich der Konversionsfläche<br />

der „ehemaligen Entenfarm“ eine straßenbegleitende Wohnbebauung<br />

und eine SPE-Fläche entwickelt werden. Die geplanten Wohnbauflächen im<br />

Bereich der ehemaligen Entenfarm sind dem Innenbereich zuzuordnen und<br />

sind nicht auf <strong>die</strong> zusätzliche Entwicklungsoption gem. Ziel 4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan<br />

Berlin-Brandenburg (LEP B-B) anzurechnen. Dies hat <strong>die</strong><br />

Gemeinsame Landesplanung mit Schreiben vom 04.11.2009 bereits bestätigt.<br />

Die vorgesehenen Wohnbauflächen im Bereich „Mühlenberg II“ sind<br />

dem Außenbereich zuzuordnen. Dementsprechend muss im Verfahren zur<br />

3./4. Änderung des Flächennutzungsplans der Nachweis erbracht werden,<br />

dass <strong>die</strong> geplante Siedlungsentwicklung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> an<br />

Ziel 4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) angepasst<br />

ist. Für <strong>die</strong> Darstellung als „Wohnbaufläche“ ist es erforderlich, dass<br />

<strong>die</strong> Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert werden. Das<br />

Ministerium <strong>für</strong> Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes<br />

Brandenburg (MUGV) hat das erforderliche Verfahren bereits eingeleitet.


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 98<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Änderungsfläche Nr. 22 – Wohnbauflächen nördlich der Beelitzer<br />

Straße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: landwirtschaftliche Fläche<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) stellt in der<br />

Festlegungskarte 1 das <strong>Gemeinde</strong>gebiet weder als „Gestaltungsraum Siedlung“<br />

noch als einen zentralen Ort dar. Somit wird der <strong>Gemeinde</strong><br />

raumordnerisch eine Siedlungsentwicklung ausschließlich im Rahmen der<br />

Eigenentwicklung zugewiesen und damit eine Siedlungsentwicklung im<br />

Rahmen der Innenentwicklung und der zusätzlichen Entwicklungsoption<br />

gem. Ziel 4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)<br />

in Höhe von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner. Die hier in Rede stehende Fläche<br />

soll zur Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der Raumordnung nicht mehr als „Baufläche<br />

in Planung“ dargestellt werden.<br />

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs.1, 28 Abs. 2 Nr. 9 und 64 Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007<br />

(GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.September<br />

2008 (GVBl. I S. 202, 207) i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz, § 24<br />

Abs. 3 Satz 2 und 4 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 bis 7 und Abs. 3 des<br />

Gesetzes über den Naturschutz und <strong>die</strong> Landschaftspflege im Land Brandenburg<br />

(Brandenburgisches Naturschutzgesetz– BbgNatSchG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2<br />

des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl.I /10, Nr. 28 ) und i.V.m. mit § 22 Abs.<br />

2 und § 29 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(Bundesnaturschutzgesetz– BNatSchG) vom 29. Juli 2009<br />

(BGBl.I S. 2542) hat <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

in ihrer Sitzung am 29.November 2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich <strong>die</strong>ser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> in den Ortsteilen Kähnsdorf und Seddin im Innenbereich<br />

gemäß der Innenbereichsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> in der<br />

jeweils geltenden Fassung, im Ortsteil Neuseddin auf <strong>die</strong> im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>.<br />

§ 2<br />

Schutzzweck<br />

Schutzzweck <strong>die</strong>ser Satzung ist <strong>die</strong> Erhaltung des Bestandes an Bäumen,<br />

Hecken und Sträuchern<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,<br />

3. zur Abwehr von schädlichen Einwirkungen,<br />

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten wildlebender Tier- und<br />

Pflanzenarten und<br />

5. wegen ihrer Bedeutung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erholung.<br />

§ 3<br />

Schutzgegenstand<br />

(1) Die Bäume, Hecken und Sträucher im Geltungsbereich <strong>die</strong>ser Satzung<br />

werden im nachstehend näher bezeichneten Umfang zu geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen erklärt:<br />

Änderungsfläche Nr. 23 – Wohnbauflächen westlich der<br />

Schlunkendorfer Straße<br />

Bisherige Darstellung im FNP: Wohnbaufläche in Planung<br />

Geplante Darstellung: landwirtschaftliche Fläche<br />

Kurzerläuterung und Begründung<br />

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) stellt in der<br />

Festlegungskarte 1 das Ge-meindegebiet weder als „Gestaltungsraum Siedlung“<br />

noch als einen zentralen Ort dar. Somit wird der <strong>Gemeinde</strong><br />

raumordnerisch eine Siedlungsentwicklung ausschließlich im Rahmen der<br />

Eigenentwicklung zugewiesen und damit eine Siedlungsentwicklung im<br />

Rahmen der Innenentwicklung und der „zusätzlichen Entwicklungsoption“<br />

gem. Ziel 4.5 Nr. 2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)<br />

in Höhe von 0,5 ha pro 1.000 Einwohner. Die hier in Rede stehende Fläche<br />

soll zur Anpassung an <strong>die</strong> Ziele der Raumordnung nicht mehr als „Baufläche<br />

in Planung“ dargestellt werden.<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister<br />

Satzung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm<br />

(Durchmesser 16 cm )<br />

2. Eibe, Feldulme, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme,Wacholder, Eberesche,<br />

Baumhasel, Kornelkirsche, Maulbeerbaum und Esskastanie<br />

mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm,<br />

3. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme<br />

einen Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen,<br />

4. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, wenn sie<br />

in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen,<br />

dass<br />

a) sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder<br />

b) ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen nicht mehr als<br />

5 m beträgt.<br />

5. abgestorbene Bäume in der freien Landschaft im Sinn des § 44 Abs.<br />

1 BbgNatSchG mit einem Stammumfang von mindestens 150 cm,<br />

6. Hecken und Sträucher im Sinn des § 44 Abs. 1 BbgNatSchG von<br />

mindestens 2 m Höhe,<br />

7. Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher<br />

von weniger als 2 m Höhe, wenn sie auf der Grundlage<br />

naturschutzrechtlicher Bestimmungen als Ersatzpflanzungen oder<br />

als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gepflanzt wurden.<br />

(2) Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 130 cm über den<br />

Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter <strong>die</strong>ser Höhe, ist<br />

der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.<br />

(3) Diese Satzung gilt nicht <strong>für</strong>:<br />

1. Obstbäume, Wallnussbäume, Speierlinge, Baumweiden, Wald,<br />

Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz, abgestorbene<br />

Bäume<br />

2. Nach der Errichtung von genehmigungs- oder anzeigepflichtigen<br />

Gebäuden gepflanzte oder ausgesetzte Bäume oder Sträucher, <strong>die</strong><br />

mit Ihrem Stammfuß dichter als 2 m an den zu schützenden Gebäuden<br />

stehen und <strong>die</strong>ses auf Grund ihres Wurzel- und Knollenwachstums<br />

beschädigen könnten. Die vorgesehene Beseitigung ist<br />

jedoch 14 Tage vorher bei der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen.<br />

§ 4<br />

Verbote und zulässige Handlungen<br />

(1) Es ist verboten, <strong>die</strong> geschützten Landschaftsbestandteile zu zerstören,<br />

zu beseitigen, zu beschädigen, umzupflanzen oder in ihrem Aufbau<br />

wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus


10 9 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

eines geschützten Landschaftsbestandteiles liegt vor, wenn das charakteristische<br />

Erscheinungsbild erheblich verändert wird. Eine Beschädigung<br />

im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn der Wurzelbereich,<br />

<strong>die</strong> Rinde, der Stamm oder bei geschützten Bäumen <strong>die</strong> Krone<br />

in der Weise verändert wird, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges<br />

Absterben des Baumes eintreten können. Der Wurzelbereich umfasst<br />

dabei <strong>die</strong> Bodenfläche zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5<br />

m nach allen Seiten.<br />

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 umfasst insbesondere:<br />

1. <strong>die</strong> Befestigung des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen<br />

Decke, das Abstellen von Baumaschinen und ähnlichen Geräten, das<br />

Lagern von Baumaterialien und sonstigen Bodenverdichtungen, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> Wasserdurchlässigkeit unterbinden oder erheblich beeinträchtigen,<br />

2. das Abstellen von Kraftfahrzeugen im unbefestigten Wurzelbereich,<br />

3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen sowie das Einbringen<br />

ungeeigneter Böden,<br />

4. das Lagern oder Ausschütten baumschädigender Substanzen wie<br />

Säuren, Ölen, Salzen, Farben, Abwässern, Abfällen,<br />

5. das Ausbringen von Herbiziden,<br />

6. das Betreiben von offenen Feuer oder Feuerstellen im Kronentraufbereich<br />

von Bäumen.<br />

(3) Nicht unter <strong>die</strong> Verbote des Absatzes 1 fallen:<br />

1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr <strong>für</strong><br />

Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem<br />

Wert. Die Gefahrenlage ist in geeigneter Weise, insbesondere<br />

durch Lichtbilder, zu dokumentieren und <strong>die</strong> getroffene Maßnahme<br />

ist der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> unverzüglich anzuzeigen. Der beseitigte<br />

geschützte Landschaftsbestandteil oder dessen entfernte Teile<br />

sind mindestens zehn Tage nach Eingang der Anzeige zur Kontrolle<br />

bereitzuhalten.<br />

2. Maßnahmen zur Gewährleistung des Lichtraumprofils an öffentlichen<br />

Straßen im Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>.<br />

3. Fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der geschützten<br />

Landschaftbestandteile, wie <strong>die</strong> Beseitigung abgestorbener oder<br />

kranker Äste, <strong>die</strong> Behandlung von Wunden, <strong>die</strong> Beseitigung von<br />

Krankheitsherden, <strong>die</strong> Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,<br />

Pflegeschnitte.<br />

4. Der Erziehungs-, Pflege- oder Aufbauschnitt an Jungbäumen, Kulturobstbäumen<br />

und bestehenden Kopfbäumen.<br />

5. Der Rückschnitt bzw. das Auf- den- Stock- Setzen von Sträuchern<br />

und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung.<br />

§ 5<br />

Schutz- und Pflegemaßnahmen<br />

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf ihren Grundstücken stehende<br />

geschützte Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und schädigende<br />

Einwirkungen zu unterlassen. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> kann<br />

<strong>die</strong> Eigentümer und Nutzungsberechtigten hierbei beraten. Die Eigentümer<br />

oder Nutzungsberechtigten sind im Rahmen des § 65 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

zur Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege verpflichtet.<br />

§ 6<br />

Ausnahmen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> soll auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />

oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten<br />

des § 4 Abs. 1 und 2 zulassen wenn,<br />

1. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte <strong>für</strong> den Antragsteller<br />

führen würde und <strong>die</strong> Ausnahme mit den Belangen von Naturschutz<br />

und Landschaftspflege vereinbar ist,<br />

2. <strong>die</strong> Beseitigung oder sonstige Beeinträchtigung des geschützten<br />

Landschaftsbestandteils aus überwiegenden Gründen <strong>für</strong> das<br />

Allgemeinwohl erforderlich ist,<br />

3. das Verbot zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und<br />

Landschaft führen könnte,<br />

4. von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren <strong>für</strong> Personen<br />

oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und <strong>die</strong> Gefahren<br />

nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden<br />

können.<br />

(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn<br />

1. eine nach sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung<br />

des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren<br />

Beschränkungen verwirklicht werden kann,<br />

2. geschützte Landschaftsbestandteile im Interesse der Erhaltung und<br />

Entwicklung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen,<br />

3. der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und <strong>die</strong> Erhaltung<br />

auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit<br />

zumutbaren Aufwand nicht möglich ist.<br />

(3) Ausnahmen sind bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> schriftlich mit Begründung<br />

zu beantragen. Dem Antragsformular oder formlosen Antrag<br />

soll ein Bestandsplan mit Foto beigefügt werden, auf dem <strong>die</strong> auf<br />

dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Art, Höhe Stammumfang<br />

und bei Hecken und Sträuchern nach Standort, Art, Höhe und<br />

flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Die <strong>Gemeinde</strong> kann bei Anträgen<br />

nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 3 <strong>die</strong> Beibringung eines den<br />

Zustand des geschützten Landschaftbestandteils bewertenden Gutachtens<br />

eines anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Kosten<br />

des Antragstellers verlangen.<br />

(4) Auf der Grundlage des Antrages erfolgt eine Ortsbesichtigung. Die Genehmigung<br />

über einen Ausnahmeantrag wird mit einem Bescheid erteilt<br />

und ist gebührenpflichtig. Die Genehmigung kann mit Auflagen<br />

verbunden sein.<br />

§ 7<br />

Baumschutz bei Bauvorhaben<br />

Wird eine Baugenehmigung <strong>für</strong> ein Vorhaben beantragt, bei dem geschützte<br />

Landschaftsbestandteile beseitigt, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich<br />

beeinträchtigt werden, so ist ein in § 6 Abs. 3 Satz 2 <strong>die</strong>ser Satzung<br />

entsprechender Plan zusammen mit dem nach § 6 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Satzung<br />

erforderlichen Ausnahmeantrag unverzüglich unter Hinweis auf <strong>die</strong> beabsichtigte<br />

Baumaßnahme bei der <strong>Gemeinde</strong> einzureichen.<br />

§ 8<br />

Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung<br />

(1) Mit der Erteilung der Ausnahme zur Beseitigung eines geschützten Gehölzes<br />

kann dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Gehölze<br />

auf seine Kosten in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und<br />

zu erhalten. Der Umfang der Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung<br />

des Schutzzweckes <strong>die</strong>ser Satzung nach dem Wert des beseitigten<br />

oder in sonstiger Weise beeinträchtigten Bestandes. Zur Ermittlung<br />

des Wertes eines geschützten Landschaftbestandteils werden<br />

bei Bäumen der Stammumfang und bei den sonstigen geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen <strong>die</strong> flächige Ausdehnung sowie <strong>die</strong> Art, der<br />

Habitus und <strong>die</strong> Vitalität herangezogen.<br />

(2) In der Regel soll <strong>für</strong> einen Baum mit einem Stammumfang bis zu 120<br />

cm ein Baum als Hochstamm gepflanzt werden. Beträgt der Stammumfang<br />

mehr als 120 cm ist <strong>für</strong> jeden weiteren angefangenen 50 cm<br />

Stammumfang ein zusätzlicher Baum gleicher Pflanzqualität zu pflanzen.<br />

Es sind heimische geschützte Gehölze ( aus zum Bescheid beigefügter<br />

Liste ) als Baumschulware mit einem Stammumfang von 14- 16<br />

cm zu pflanzen. Hecken und Sträucher sind im Verhältnis 1:1 durch<br />

heimische Pflanzen zu ersetzen. Es ist eine Frist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ersatzpflanzung<br />

festzusetzen. Sind <strong>die</strong> gepflanzten Gehölze bis zum Beginn der dritten<br />

Vegetationsperiode nicht angewachsen oder abgestorben, ist <strong>die</strong> Pflanzung<br />

zu wiederholen.<br />

(3) Für jede aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbare<br />

Ersatzpflanzung wird eine Ersatzzahlung festgelegt, <strong>die</strong> innerhalb von


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 11 10<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

2 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu leisten ist. Die Höhe<br />

der Zahlung bemisst sich nach den Kosten, <strong>die</strong> ansonsten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ersatzpflanzung<br />

entstanden wären. Zur Ermittlung der Kosten wird ein<br />

Mittel aus den Verkaufspreisen regionaler Baumschulen gebildet. Es<br />

werden zusätzlich bei Bäumen 100% und bei den übrigen Gehölzen<br />

bis 150% des Bruttoerwerbspreises <strong>für</strong> Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt.<br />

(4) Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pflanzung von geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen oder <strong>für</strong> sonstige Maßnahmen zur Erfüllung<br />

des Schutzzweckes im <strong>Gemeinde</strong>gebiet zu verwenden.<br />

(5) Hat der Eigenümer, Nutzungsberechtigte oder ein Dritter entgegen den<br />

Verboten des § 4 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten<br />

Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört, beschädigt oder<br />

in seinem Aufbau wesentlich verändert, so ist er zur Ersatzpflanzung<br />

oder Ersatzzahlung nach Maßgabe der Abs. 1 und 4 verpflichtet. Der<br />

Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, <strong>die</strong><br />

Ersatzpflanzung durch den Verursacher oder durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf<br />

seinem Grundstück zu dulden.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen<br />

Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen den Verboten des § 4 <strong>die</strong>ser Satzung ohne eine Ausnahmegenehmigung<br />

nach § 6 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt,<br />

zerstört, beschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert,<br />

§ 1<br />

(1) Das Fällen von Bäumen nach Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig.<br />

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der zu fällenden<br />

Bäume und ist nach Erteilung der Erlaubnis innerhalb von 2 Wochen<br />

nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.<br />

(2) Es werden folgende Beträge festgelegt:<br />

Fällung je Baum 30,00 EUR<br />

§ 2<br />

Die Bearbeitungsgebühr eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung beträgt<br />

10,00 EUR.<br />

2. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 <strong>die</strong>ser Satzung nicht nachkommt,<br />

den gefällten Baum oder den sonstigen geschützten<br />

Landschaftsbestandteil oder davon entfernte Teile nicht mindestens<br />

10 Tage zur Kontrolle bereithält,<br />

3. entgegen § 8 <strong>die</strong>ser Satzung einer Nebenbestimmung nicht, nicht<br />

in vollem Umfang oder nicht fristgerecht nachkommt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 74 des Brandeburgischen<br />

Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet<br />

werden. Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>.<br />

§ 10<br />

Gebühren<br />

Die Höhe der Gebühren nach § 6 Abs. 4 <strong>die</strong>ser Satzung richtet sich nach der<br />

Gebührenordnung in der Anlage.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung<br />

zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> vom 21.12.2004 tritt an <strong>die</strong>sem Tage außer Kraft.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister<br />

Gebührenordnung zur Satzung zum Schutz von Bäumen,<br />

Hecken und Sträuchern in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

gemäß Gebührenordnung des Landes Brandenburg (GebGbg) Tarifstelle 4.2.1 und<br />

Verwaltungsgebührensatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> Tarifstelle 1.5.1<br />

Ortsbesichtigungen, <strong>die</strong> sich zur Beurteilung, Einschätzung und Entscheidung<br />

erforderlich machen, werden durch den Antragsteller mit 10,00 EUR<br />

vergütet.<br />

§ 3<br />

Diese Gebührenordnung tritt am Tag der Verkündung der Satzung zum Schutz<br />

von Bäumen, Hecken und Sträuchern in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> in Kraft.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Ausfertigung der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern, welche <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> am 29.11.2011 (Beschluss Nr. 72/Nov/2011 ) beschlossen hat, wird im „<strong>See</strong>-Kurier – Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

und <strong>Gemeinde</strong>zeitung“ 19. Jahrgang Nr. 12 am 14. Dezember 2011 öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister


12 11<br />

Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes<br />

Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), hat <strong>die</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> in ihrer Sitzung am<br />

29.11.2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name der <strong>Gemeinde</strong><br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> führt den Namen „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>“.<br />

(2) Sie hat <strong>die</strong> Rechtsstellung einer amtsfreien <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 2<br />

Wappen, Flagge und Dienstsiegel<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> führt folgendes Wappen:<br />

Das Wappen zeigt in Blau eine eingebogene Spitze, darin ein rotes<br />

Speichenrad, begleitet nach der Teilung rechts von einem gestürzten<br />

silbernen Boot in der Draufsicht, überdeckt von zwei schrägrechten<br />

silbernen Rudern und links von einem gestürzten silbernen Fisch.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> führt eine Flagge. Die Beschreibung der<br />

Flagge lautet:<br />

Die Flagge besteht – bei Aufhängung an einem Querholz – aus drei<br />

Längsstreifen im Verhältnis 1:4:1 in den Farben Rot-Weiß-Blau mit dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>wappen in der Mitte.<br />

(3) Das von der <strong>Gemeinde</strong> geführte Dienstsiegel enthält das Wappen nach<br />

Abs. 1 und trägt <strong>die</strong> Umschrift „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> Landkreis<br />

Potsdam Mittelmark“.<br />

§ 3<br />

Förmliche Einwohnerbeteiligung<br />

(1) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden<br />

beteiligt <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> ihre betroffenen Einwohner in wichtigen<br />

<strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:<br />

1. Einwohnerfragestunden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung (Abs. 2)<br />

2. Einwohnerversammlungen (Abs. 3).<br />

(2) In öffentlichen Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung sind alle Personen,<br />

<strong>die</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu<br />

Beratungsgegenständen <strong>die</strong>ser Sitzung oder anderen <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten<br />

an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder den Bürgermeister zu<br />

stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).<br />

Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder<br />

Einwohner kann sich im Regelfall bei bis zu drei unterschiedlichen Themen<br />

zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht<br />

überschreiten.<br />

Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist<br />

eine schriftliche Antwort zugelassen.<br />

(3) Wichtige <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert<br />

werden. Zu <strong>die</strong>sem Zweck können Einwohnerversammlungen <strong>für</strong><br />

das Gebiet und Teile des Gebietes der <strong>Gemeinde</strong> durchgeführt werden.<br />

Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des<br />

Gebietes, auf das <strong>die</strong> Einwohnerversammlung begrenzt wird, <strong>die</strong> Einwohnerversammlung<br />

ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche<br />

Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung<br />

entsprechend den Vorschriften <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bekanntmachung<br />

der Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung. Der Bürgermeister oder eine von<br />

<strong>die</strong>sem beauftragte Person leitet <strong>die</strong> Einwohnerversammlung. Alle Personen,<br />

<strong>die</strong> in der <strong>Gemeinde</strong> bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der<br />

Hauptsatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über <strong>die</strong> Einwohnerversammlung<br />

ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist<br />

vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister und der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung zuzuleiten.<br />

Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung<br />

durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht<br />

werden und <strong>die</strong> zu erörternde <strong>Gemeinde</strong>angelegenheit bezeichnen.<br />

Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, <strong>die</strong> innerhalb der letzten<br />

zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung<br />

waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag<br />

muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der <strong>Gemeinde</strong><br />

unterschrieben sein.<br />

(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.<br />

§ 4<br />

Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden<br />

Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung<br />

eines Bürgerentscheids im Sinne von § 15 BbgKVerf <strong>die</strong> Möglichkeit der<br />

Briefabstimmung ausgeschlossen.<br />

§ 5<br />

Gleichstellung von Frau und Mann<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters eine<br />

ehrenamtlich gleichstellungsbeauftragte Person im Sinne des § 18<br />

BbgKVerf.<br />

(2) Der Person i. S. d. § 5 Abs. 1 ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen<br />

und Beschlüssen, <strong>die</strong> Auswirkungen auf <strong>die</strong> Gleichstellung von Frau<br />

und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der<br />

des Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

oder <strong>die</strong> zuständigen Ausschüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung zu<br />

wenden.<br />

(3) Die Person i. S. d. § 5 Abs. 1 nimmt das Recht wahr, indem sie sich an<br />

den Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder des jeweiligen zuständigen<br />

Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich<br />

darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder<br />

den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Person i. S.<br />

d. § 5 Abs. 1 Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in<br />

einer nächsten Sitzung vorzutragen.<br />

(4) Soweit in Satzungen der <strong>Gemeinde</strong> Amts- oder Funktionsbezeichnungen<br />

mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt <strong>die</strong><br />

jeweilige Bestimmung <strong>für</strong> das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.<br />

§ 6<br />

Wertgrenzen bei Entscheidungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />

des Hauptausschusses und des Bürgermeisters<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände<br />

der <strong>Gemeinde</strong>, sofern der Wert 10.000 € übersteigt. Es<br />

sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />

(2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 ab einem Wert von 5.000 € trifft der<br />

Hauptausschuss. Es sein denn, es handelt sich um ein Geschäft der<br />

laufenden Verwaltung.<br />

(3) Die Entscheidungen bis zur Wertgrenze nach Abs. 2 trifft der Bürgermeister,<br />

es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden<br />

Verwaltung.<br />

(4) Geschäfte der laufenden Verwaltung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf<br />

sind Angelegenheiten, <strong>die</strong> aufgrund ihrer Häufigkeit und Regelmäßigkeit<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben<br />

der Verwaltung gehören.


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 13 12<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

§ 7<br />

Rechte und Pflichten der <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />

(1) Jeder <strong>Gemeinde</strong>vertreter kann an den Sitzungen des Hauptausschusses<br />

und der Fachausschüsse, denen er nicht angehört, ohne Stimmrecht<br />

teilnehmen.<br />

(2) Beabsichtigt ein <strong>Gemeinde</strong>vertreter oder eine Fraktion Sach- oder Änderungsanträge<br />

zu einzelnen Tagesordnungspunkten der <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung<br />

zu stellen, so sind <strong>die</strong>se zu begründen und in schriftlicher<br />

Form dem Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder dem Bürgermeister<br />

zuzuleiten.<br />

(3) Kann ein <strong>Gemeinde</strong>vertreter <strong>die</strong> ihm aus seiner Mitgliedschaft in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das<br />

dem Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung mitzuteilen. Ist er an der<br />

Teilnahme an der Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder eines Ausschusses<br />

verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

oder des Ausschusses zu entschuldigen und bei einer<br />

Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seine Vertretung zu sichern.<br />

(4) <strong>Gemeinde</strong>vertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden<br />

der <strong>Gemeinde</strong>vertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden<br />

Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung beziehungsweise im<br />

Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich<br />

ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten mit, soweit <strong>die</strong>s <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausübung des Mandates von<br />

Bedeutung sein kann.<br />

Anzugeben sind:<br />

a) der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherren und<br />

der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten<br />

Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.<br />

b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen<br />

Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>.<br />

Änderungen werden dem Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung innerhalb<br />

von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt.<br />

Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

werden auf der Internetseite der <strong>Gemeinde</strong> veröffentlicht.<br />

§ 8<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung legt gem. § 28 BbgKVerf <strong>die</strong> Grundsätze <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Verwaltung der <strong>Gemeinde</strong> fest und entscheidet über alle Angelegenheiten<br />

der <strong>Gemeinde</strong>, soweit sie <strong>die</strong>se nicht dem Hauptausschuss<br />

oder dem Bürgermeister überträgt oder soweit nicht der Bürgermeister<br />

kraft Gesetzes zuständig ist.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und<br />

zwei Stellvertreter.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung ist so oft es <strong>die</strong> Geschäftslage erfordert einzuberufen,<br />

jedoch mindestens alle drei Monate.<br />

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

werden nach § 17 Abs. 5 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gegeben.<br />

§ 9<br />

Hauptausschuss<br />

(1) Der stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses wird durch <strong>die</strong><br />

Mitglieder des Hauptausschusses bestimmt.<br />

(2) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten<br />

des § 36 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf und des § 14 der Hauptsatzung<br />

ist <strong>die</strong> Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />

§ 10<br />

Ausschüsse<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und<br />

zur Kontrolle der Verwaltung folgende ständigen Ausschüsse:<br />

a) der Hauptausschuss,<br />

b) der Ausschuss <strong>für</strong> Wirtschaftsförderung, Gewerbetätigkeit,<br />

<strong>Gemeinde</strong>entwicklung sowie Bau- und Wohnungswesen (Bauausschuss),<br />

c) der Finanzausschuss,<br />

d) der Ausschuss <strong>für</strong> Gesundheits- und Sozialwesen, Bildung, Jugendförderung,<br />

Gleichstellungsfragen, Frauenförderung und Sport (Sozialausschuss),<br />

e) der Ausschuss <strong>für</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung, Umweltschutz und Naherholung<br />

(Umweltausschuss).<br />

(2) Jedem Ausschuss gehören vier Mitglieder an. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

kann Einwohner, <strong>die</strong> nicht Be<strong>die</strong>nstete der <strong>Gemeinde</strong> sind, zu beratenden<br />

Mitgliedern ihrer Ausschüsse als sachkundige Einwohner berufen.<br />

Die Anzahl der sachkundigen Einwohner beschränkt sich auf <strong>die</strong> Anzahl<br />

der Ausschussmitglieder. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung stellt <strong>die</strong> Sitzverteilung<br />

und <strong>die</strong> namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen<br />

Wahlbeschluss fest. Sie ist an <strong>die</strong> Vorschläge der Fraktionen<br />

gebunden.<br />

(3) Die Ausschussvorsitze werden gemäß § 43 Abs. 5 BbgKVerf nach dem<br />

Höchstzahlverfahren nach d‘Hont in der Reihenfolge der Höchstzahlen<br />

auf <strong>die</strong> Fraktionen verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das<br />

Los, das derBürgermeister zieht, sofern <strong>die</strong> betroffenen Fraktionen keine<br />

Einigung erzielen. Die Fraktionen benennen <strong>die</strong> Ausschüsse, deren<br />

Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und<br />

bestimmen <strong>die</strong>Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden<strong>Gemeinde</strong>vertreter.<br />

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Für den<br />

Hauptausschuss gilt § 49 Abs. 2 BbgKVerf.<br />

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse <strong>die</strong>nen entsprechend § 43 Abs. 1 BbgKVerf<br />

der Vorbereitung der Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung. Entsprechend<br />

tagen <strong>die</strong>se vor den Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung zur Vorbereitung<br />

derselbigen. Der Bürgermeister oder von <strong>die</strong>sem beauftragte Personen<br />

haben im Ausschuss ein aktives Teilnahmerecht.<br />

(5) § 14 der Hauptsatzung gilt entsprechend.<br />

§ 11<br />

Zuständigkeit der Ausschüsse<br />

(1) Der Hauptausschuss ist gemäß der Brandenburgischen Kommunalverfassung<br />

zuständig.<br />

(2) Der Bauausschuss ist beratend zuständig <strong>für</strong>:<br />

1. Planfeststellungs- und Raumordnungsverfahren, naturschutz-,<br />

landschaftsschutz- sowie immissionsschutzrechtliche Verfahren,<br />

2. Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen,<br />

3. Hochbauwesen mit Bauunterhaltung und Instandsetzung gemeindeeigener<br />

Gebäude,<br />

4. Straßen- und Tiefbauangelegenheiten einschließlich Straßenentwässerung.<br />

(3) Der Sozialausschuss ist beratend zuständig <strong>für</strong> folgende Aufgabengebiete:<br />

1. Kinder- und Jugendangelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten<br />

nach dem Kindertagesstättengesetz,<br />

2. Seniorenangelegenheiten,<br />

3. besondere Schulträgerangelegenheiten, außer bauliche Unterhaltung,<br />

4. Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, außer bauliche<br />

Unterhaltung,<br />

5. Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann,<br />

6. Vergabe von Zuschüssen und Zuwendungen an Vereine und Gruppen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>,<br />

7. sonstige soziale Angelegenheiten.<br />

(4) Der Finanzausschuss ist beratend zuständig <strong>für</strong> folgende Aufgabengebiete:


14 13 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

1. Begleitung des Verfahrens der Aufstellung der Haushaltssatzung mit<br />

ihren Anlagen und Bestandteilen,<br />

2. Begleitung der Haushaltsdurchführung,<br />

3. Empfehlung zur Jahresrechnung und der Entlastung des Bürgermeisters<br />

gegenüber der <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />

4. Stellungnahmen bei Anträgen auf Stundung im Einzelfall bei einem<br />

Stundungsrahmen von mehr als 6 Monaten und mehr als 10.000,00 €,<br />

5. Stellungnahmen über Niederschlagungen im Einzelfall von über<br />

500,00 €,<br />

6. Stellungnahmen über den Erlass von Forderungen im Einzelfall ab<br />

501,00 €,<br />

7. Stellungnahme über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab<br />

10.000,00 € im laufenden Haushaltsjahr.<br />

(5) Der Umweltausschuss ist beratend zuständig <strong>für</strong> folgende Aufgabengebiete:<br />

1. Versorgungs- und Entsorgungsangelegenheiten, Straßenreinigung,<br />

2. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,<br />

3. Landschaftspflege sowie Ordnung und Sicherheit,<br />

4. Fischerei-, Forst- und Jagdwesen,<br />

5. Brandschutz,<br />

6. Umweltschutz.<br />

(6) Bestehen Zweifel darüber, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist der<br />

Hauptausschuss zuständig.<br />

(7) Die Regelung zur Zuständigkeit der Ortsbeiräte gem. § 12 Abs. 9 Hauptsatzung<br />

gilt unabhängig der Regelung der Absätze 1 bis 5.<br />

§ 12<br />

Bildung von Ortsteilen<br />

(1) In der <strong>Gemeinde</strong> bestehen <strong>die</strong> folgenden Ortsteile im Sinne der §§ 45<br />

ff. BbgKVerf:<br />

1. Kähnsdorf<br />

Der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen <strong>Gemeinde</strong><br />

Kähnsdorf in den Grenzen vom 05.12.1993.<br />

2. Neuseddin<br />

Der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen <strong>Gemeinde</strong><br />

Neuseddin in den Grenzen vom 05.12.1993.<br />

3. Seddin<br />

Der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen <strong>Gemeinde</strong><br />

Seddin in den Grenzen vom 05.12.1993.<br />

(2) In <strong>die</strong>sen drei Ortsteilen ist jeweils ein Ortsbeirat zu bilden.<br />

(3) Der Ortsbeirat besteht im Ortsteil Kähnsdorf aus drei Mitgliedern, im<br />

Ortsteil Neuseddin besteht der Ortsbeirat aus sieben Mitgliedern und<br />

im Ortsteil Seddin besteht der Ortsbeirat aus fünf Mitgliedern.<br />

(4) Die Wahlperiode der Mitglieder der Ortsbeiräte sowie das Wahlverfahren<br />

richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

(BbgKWahlG).<br />

(5) Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt <strong>die</strong>ser aus seiner Mitte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer<br />

seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des<br />

Ortsbeirates ist und seinen Stellvertreter.<br />

(6) Der Ortsbeirat tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung im<br />

jeweiligen Ortsteil zusammen.<br />

(7) Auf das Verfahren im Ortsbeirat findet im Übrigen <strong>die</strong> Vorschriften der<br />

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg <strong>für</strong> den Ortsbeirat entsprechende<br />

Anwendung, soweit nicht der Ortsbeirat eine Regelung<br />

durch eine Geschäftsordnung trifft.<br />

(8) Der Ortsbeirat kann zu allen den jeweiligen Ortsteil betreffenden Angelegenheiten<br />

Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Soweit der Bürgermeister<br />

nicht selbst zuständig ist, hat er <strong>die</strong> Vorschläge und Anträge der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und<br />

Entscheidung vorzulegen. Der jeweilige Ortsbeirat ist über <strong>die</strong> Entscheidung<br />

durch Protokollübergabe zu unterrichten. Im Übrigen gilt § 47 BbgKVerf.<br />

(9) Bei den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten ist der Ortsbeirat<br />

vor der Beschlussfassung durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder durch<br />

den Hauptausschuss zu hören:<br />

1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,<br />

2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes<br />

sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechlichen<br />

Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,<br />

3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung und Aufhebung<br />

von öffentlichen Einrichtungen im Ortsteil,<br />

4. Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen von Straßen, Wegen<br />

und Plätzen indem Ortsteil,<br />

5. Änderung der Grenzen des Ortsteils,<br />

6. Erstellung des Haushaltsplanes.<br />

Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat tatsächlich oder<br />

rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist.<br />

Der Ortsbeirat entscheidet über <strong>die</strong> in § 46 Abs. 3 BbgKVerf genannten<br />

Angelegenheiten.<br />

(10) Der Ortsvorsteher oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied des<br />

Ortsbeirats vertreten den Ortsteil gegenüber den Organen der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Er oder das Mitglied gem. Satz 1 kann an den öffentlichen und<br />

nichtöffentlichen Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung und ihrer Ausschüsse<br />

mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten<br />

des Ortsteils berührt sind.<br />

(11) Ortsteile können durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben oder<br />

in ihrem Gebiet geändert werden. Die Aufhebung des Ortsteils bedarf<br />

eines Bürgerentscheids in dem betreffenden Ortsteil. Die Änderung des<br />

Ortsteils und <strong>die</strong> Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen<br />

in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen<br />

Anzahl der Mitglieder der <strong>Gemeinde</strong>vertretung sowie der<br />

Anhörung des Ortsbeirats.<br />

§ 13<br />

Seniorenbeirat<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> einen Beirat ein. Der Beirat führt <strong>die</strong> Bezeichnung<br />

„Seniorenbeirat <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>“.<br />

(2) Der Seniorenbeirat ist ein ehrenamtlich wirkendes Gremium, das parteipolitisch<br />

und weltanschaulich unabhängig ist und sich als Interessenvertreter<br />

<strong>für</strong> alle älteren Bürger der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> gegenüber<br />

Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit versteht.<br />

Die Bemühungen des Seniorenbeirates richten sich insbesondere auf:<br />

Verbesserung der Lebensbedingungen der Senioren;<br />

<strong>die</strong> Unterstützung der in der Altenarbeit tätigen Vereine, Wohlfahrtsverbände<br />

und Einrichtungen;<br />

<strong>die</strong> Öffentlichkeitsarbeit, auch über den Rahmen der <strong>Gemeinde</strong> hinaus,<br />

mit dem Ziel, <strong>die</strong> Belange der Senioren in das öffentliche Interesse<br />

zu rücken.<br />

Abstimmung der Vorstellungen und Erwartungen der an der<br />

Seniorenarbeit interessierten Personenkreise<br />

Die Aufgaben des Seniorenbeirats orientieren sich an den Leitlinien zur<br />

Seniorenpolitik der Landesregierung (Drucksache 4/4135 des Brandenburger<br />

Landtages vom 08.02.2007).<br />

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen,<br />

<strong>die</strong> Auswirkungen auf <strong>die</strong> Senioren in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

haben, gegenüber der <strong>Gemeinde</strong>vertretung Stellung zu nehmen. Dem<br />

Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung<br />

findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an<br />

der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. Näheres regelt <strong>die</strong><br />

Geschäftsordnung.<br />

(4) Dem Beirat gehören bis zu sieben Mitglieder an. Mitglieder können<br />

Personen sein, <strong>die</strong> ihren Hauptwohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden einzeln durch<br />

<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung auf Vorschlag der Fraktionen oder des Bürgermeisters<br />

mittels Abstimmung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der Wahlperiode der<br />

kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg benannt.<br />

Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung zu<br />

richten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt auf Vorschlag der


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 15 14<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

entsendenden Fraktion <strong>die</strong> Neuberufung durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

<strong>für</strong> den Rest der laufenden Amtszeit des Seniorenbeirats.<br />

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Seniorenbeirats ist ehrenamtlich. Eine<br />

Aufwandsentschädigung erfolgt nach der Maßgabe der Regelung <strong>für</strong><br />

Mitglieder des Ortsbeirates in der Entschädigungssatzung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(6) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und <strong>für</strong> den Fall<br />

der Verhinderung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende<br />

vertritt den Beirat gegenüber den Organen der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(7) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister<br />

kann <strong>die</strong> Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung<br />

von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht.<br />

Der Bürgermeister, von <strong>die</strong>sem beauftragte Personen und <strong>die</strong> Mitglieder<br />

der <strong>Gemeinde</strong>vertretung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht i. S.<br />

d. § 30 Abs. 3 BbgKVerf. Über <strong>die</strong> Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift<br />

zu fertigen, <strong>die</strong> vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der<br />

Seniorenbeirat regelt das Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung,<br />

welche der <strong>Gemeinde</strong>vertretung zur Kenntnis vorzulegen ist.<br />

§ 14<br />

Öffentlichkeit der Sitzungen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung tritt mindestens zu fünf Sitzungen jährlich<br />

zusammen.<br />

(2) Die Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte<br />

sind öffentlich.<br />

(3) Die Öffentlichkeit ist bei <strong>Gemeinde</strong>vertretung auszuschließen, wenn<br />

überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen<br />

Einzelner <strong>die</strong>s erfordern.<br />

(4) Jeder <strong>Gemeinde</strong>vertreter oder der Bürgermeister kann im Einzelfall einen<br />

Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen. Der Antrag ist in<br />

nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist<br />

angenommen, wenn <strong>die</strong> Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem<br />

zustimmt.<br />

§ 15<br />

Vertretung des Bürgermeisters<br />

(1) Der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters vertritt <strong>die</strong>sen bei<br />

dessenVerhinderung. Der Amtsleiter des Bau- und Ordnungsamtes ist<br />

der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters.<br />

(2) Die Amtsleiter vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.<br />

(3) Die weitere Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich nach § 56<br />

Abs. 3 BbgKVerf.<br />

§ 16<br />

<strong>Gemeinde</strong>be<strong>die</strong>nstete<br />

Der Bürgermeister entscheidet nach § 62 BbgKVerf im Rahmen des Stellenplanes<br />

über <strong>die</strong> personalrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung entscheidet auf Vorschlag des Bürgermeisters über das<br />

Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines<br />

Beamtenverhältnisses sowie über <strong>die</strong> Einstellung, Beförderung und Entlassung<br />

von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 10.<br />

§ 17<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.<br />

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche<br />

Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong>, <strong>die</strong> durch Rechtsvorschrift<br />

vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im<br />

Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>. Dies umfasst auch durch<br />

Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.<br />

(3) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche<br />

Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde,<br />

des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen.<br />

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder<br />

eines sonstigen Schriftstückes, so kann <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung<br />

<strong>die</strong>ser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass<br />

sie im Gebäude der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Kiefernweg 5,<br />

14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, zu Jedermanns Einsicht während der öffentlichen<br />

Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung<br />

wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung<br />

muss <strong>die</strong> genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten<br />

und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen.<br />

Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der<br />

Auslegung sind aktenkundig zu machen.<br />

(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen<br />

der <strong>Gemeinde</strong>vertretung und der Ausschüsse durch Aushang<br />

in den nachstehend aufgeführten amtlichen Bekanntmachungskästen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> öffentlich bekannt gemacht:<br />

a) Kiefernweg 5, vor der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung; OT Neuseddin<br />

b) Ecke Hans-Beimler-Straße Nr. 37/ Im Winkel; OT Neuseddin<br />

c) Thielenstraße 9, vor der Zahnarztpraxis; OT Neuseddin<br />

d) Hauptstraße Nr. 18, vor dem <strong>Gemeinde</strong>haus Seddin; OT Seddin<br />

e) Dorfstraße 20, gegenüber der Kulturscheune in Kähnsdorf; OT<br />

Kähnsdorf<br />

f) Ecke Kähnsdorfer Weg/ Stückener Straße; OT Kähnsdorf.<br />

(6) Die Schriftstücke sind vor der Sitzung sieben volle Tage (einschließlich<br />

dem Sitzungstag, den Tag des Aushangs nicht mitgerechnet) auszuhängen<br />

einzustellen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der<br />

Sitzung erfolgen. Der Tag des Aushangs ist beim Aushängen und der<br />

Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück<br />

durch <strong>die</strong> Unterschrift des jeweiligen Be<strong>die</strong>nsteten zu vermerken.<br />

Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem<br />

<strong>die</strong> Ladung zur Post gegeben wurde.<br />

(7) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 oder 5 festgelegten<br />

Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse<br />

nicht möglich, so kann <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung in<br />

anderer Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der<br />

nach Absatz 2 oder 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald <strong>die</strong><br />

Umstände <strong>die</strong>s zulassen.<br />

(8) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrensoder<br />

Formvorschriften zustande gekommen, so ist <strong>die</strong>se Verletzung<br />

gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich<br />

innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung<br />

durch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift<br />

und der Tatsache, <strong>die</strong> den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.<br />

Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Genehmigung verletzt<br />

worden sind. Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verletzung von landesrechtlichen<br />

Verfahrens- und Formvorschriften über <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung,<br />

jedoch nur dann, wenn sich <strong>die</strong> Betroffenen aufgrund der tatsächlich<br />

bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis<br />

von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> den Flächennutzungsplan und <strong>für</strong> Verordnungen der <strong>Gemeinde</strong> (§<br />

3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong><br />

Hauptsatzung vom 24.02.2009 außer Kraft.<br />

(2) Sollten einzelne Regelungen <strong>die</strong>ser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam<br />

sein, soll <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />

Axel Zinke Siegel<br />

Bürgermeister


16 15 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

In der 23. öffentlichen Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

am 27.09.2011 wurden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschluss von Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm über der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> auf Antrag der SPD-Fraktion<br />

Beschluss-Nr.: 51/Sep/2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>:<br />

– setzt sich da<strong>für</strong> ein, dass <strong>die</strong> von der Deutschen Flugsicherung geplanten<br />

Flugrouten <strong>für</strong> den neuen Großflughafen (BER) in Schönefeld so<br />

überarbeitet werden, dass eine möglichst geringe Belastung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Bürgerinnen und Bürger entsteht. Die Flugrouten sind vorrangig über<br />

unbesiedelten Regionen zu planen und <strong>die</strong> Flughöhen sind nicht weiter<br />

herunterzusetzen (keine Erweiterung des Flugraumes). Neben Sicherheit,<br />

Minimierung von Umweltbelastungen und Wirtschaftlichkeit<br />

des Großflughafens sind <strong>die</strong> regionalen Interessen wie Lärmschutz,<br />

Erholung und Tourismus, wirtschaftliche Interessen der Regionen zu<br />

beachten.<br />

– unterstützt <strong>die</strong> Volksinitiative zur „Durchsetzung eines landesplanerischen<br />

Nachtflugverbots am Flughafen Berlin Brandenburg International<br />

(BER)“,<br />

– fordert als vom Fluglärm betroffene <strong>Gemeinde</strong> ein aktives Mitspracherecht<br />

in der Fluglärmkommission,<br />

– arbeitet mit den Nachbargemeinden zusammen, um <strong>die</strong> Interessen unserer<br />

vom Fluglärm betroffenen Region gemeinsam zu vertreten,<br />

– bittet den Bürgermeister zu einer Bürgerversammlung einzuladen, in<br />

der <strong>die</strong> Bürgerinnen und Bürger sich informieren und ggf. mit Experten<br />

über <strong>die</strong> Flugroutenplanungen und zu erwartende Auswirkungen diskutieren<br />

können.<br />

Beschluss über einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch<br />

(BauGB)<br />

Beschluss-Nr.: 52/Sep/2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt der Befreiung von der Festsetzung Nr.<br />

4 des Bebauungsplans „Lindenring“ <strong>für</strong> das Flurstück 411 in der Flur 2 der<br />

Gemarkung Neuseddin stattzugeben.<br />

Beschluss über <strong>die</strong> Aufstellung des Bebauungsplans „Kiefernweg“<br />

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB<br />

Beschluss-Nr.: 53/Sep/2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses:<br />

1. Für ein 9,4 ha großes Gebiet um den Kiefernweg im Ortsteil Neuseddin<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Flurstücke 436 tlw., 50/71, 50/77 tlw., 50/78 tlw., 50/80 tlw.,<br />

50/83, 50/84, 50/94 tlw., 50/95, 50/106 tlw., 247, 255, 257, 295, 307,<br />

375, 377, 378, 379, 389, 390, 422 der Flur 2 <strong>die</strong> Aufstellung des<br />

Bebauungsplans „Kiefernweg“ (siehe Anlage 1). Bislang lag das Gebiet<br />

in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 1a und seiner<br />

3. Änderung sowie dem Bebauungsplan „Lindenring“. Eine angrenzende<br />

Waldfläche wird ebenfalls in den Geltungsbereich einbezogen.<br />

2. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)<br />

durchzuführen und von der frühzeitigen Unterrichtung<br />

und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.<br />

3 Die festgesetzten Bebauungspläne werden <strong>für</strong> den Teilbereich aufgehoben.<br />

Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.<br />

Beschluss über <strong>die</strong> Aufhebung des Beschlusses zum Bebauungsplan<br />

„Generationenpark am <strong>See</strong>“<br />

Beschluss-Nr.: 54/Sep/2011<br />

1. Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt <strong>die</strong> Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses<br />

<strong>für</strong> den Bebauungsplan „Generationenpark am <strong>See</strong>“, welcher<br />

in der <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung am 28.06.2011 gefasst wurde.<br />

2. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.<br />

Beschluss: Aufstellungsbeschluss <strong>für</strong> den Bebauungsplan<br />

„Generationenpark am <strong>See</strong>“<br />

Beschluss-Nr.: 55/Sep/2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt:<br />

1. Für <strong>die</strong> Flurstücke 496 und 58 der Flur 2 in der Gemarkung Seddin den<br />

Bebauungsplan „Generationenpark am <strong>See</strong>“ aufzustellen.<br />

2. Das Verfahren zum Bebauungsplan „Generationenpark am <strong>See</strong>“ wird<br />

gemäß § 11 BauGB im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages durchgeführt.<br />

3. Der Vorhabenträger soll zur Ausarbeitung des Bebauungsplans<br />

„Generationenpark am <strong>See</strong>“ Dipl.-Ing. Walther, Kolkwitz beauftragen.<br />

4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).<br />

Beschluss: Anpassung des Städtebaulichen Vertrages zum<br />

Bebauungsplan „Mühlenberg II – ehemalige Entenfarm“ im § 11<br />

Beschluss-Nr.: 56/Sep/2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> beschließt <strong>die</strong> Anpassung<br />

des § 11 des Städtebaulichen Vertrages zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> und dem Vorhabenträger, der Wohnen am <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> GmbH.<br />

In der 14. nichtöffentlichen Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

am 27.09.2011 wurde folgender Beschluss gefasst:<br />

Beschluss zur Bevollmächtigung des Bürgermeisters <strong>für</strong> den Vertragsabschluss der Mittagessenversorgung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundschule „Friedrich-<br />

List“ und der Kita „Waldsternchen“<br />

Beschluss-Nr.: 58/Sep/2011<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt, dass der Bürgermeister Axel Zinke beauftragt wird, mit der Sodexo SCS GmbH einen Vertrag über <strong>die</strong> Dienstleistungskonzession<br />

der Mittagessenversorgung an der Grundschule „Friedrich-List“ und der Kita „Waldsternchen“ abzuschließen. Der Bürgermeister wird ebenfalls<br />

beauftragt, den bisherigen Vertrag zu kündigen.


14. Dezember 2011 Nr. 12 / Woche 50 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> 17 16<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im<br />

Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04.05.2011<br />

Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 07.12.2011 folgende<br />

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im<br />

Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Die Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“<br />

(Schmutzwassergebührensatzung) vom 04. Mai 2011 (veröffentlicht im <strong>See</strong>kurier<br />

Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Nr. 6 vom 22. Juni 2011, S.<br />

12 und im Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Beelitz, Nr. 6 vom 22. Juni 2011, S. 9) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr beträgt 3,75 €/m³.“<br />

2. In § 5 wird nach Abs. 6 ein Absatz 6 a eingefügt. Dieser Abs. 6a hat<br />

folgenden Wortlaut:<br />

„(6a) Übersteigt <strong>die</strong> von einem Grundstück abgefahrene Menge von<br />

Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben <strong>die</strong> nach den<br />

Absätzen 3 - 6 ermittelte Schmutzwassermenge, gilt abweichend<br />

<strong>die</strong> tatsächlich abgefahrene und durch <strong>die</strong> Entsorgungsnachweise<br />

des beauftragten Entsorgungsunternehmens ermittelte<br />

Abfuhrmenge als in <strong>die</strong> öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage<br />

gelangt.“<br />

3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr <strong>für</strong> Grundstücke, <strong>die</strong><br />

mittels Kleinkläranlage entsorgt werden, beträgt 53,49 €/m³<br />

Fäkalschlamm.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren<br />

im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

„Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04. Mai<br />

2011 tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.<br />

Beelitz, den 07.12.2011<br />

Axel Zinke<br />

Verbandsvorsteher<br />

Informationen aus der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Kähnsdorf – Dorfstraße<br />

Seddin – Schlunkendorfer Straße 1. Abschnitt<br />

(beginnend an der Hauptstraße, endend Höhe Schlunkendorfer<br />

Straße Hausnummer 3)<br />

Seddin – Hauptstraße 2. Abschnitt<br />

(beginnend an der Schlunkendorfer Straße, endend Übergang zur<br />

<strong>Seddiner</strong> Straße)<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> hat <strong>die</strong> Beplanung zur Rekonstruktion<br />

der o.g. Straßen beschlossen.<br />

Information des Bau- und Ordnungsamtes<br />

Damit jede Bürgerin und jeder Bürger <strong>die</strong> Möglichkeit hat, sich allumfassend<br />

zu informieren, wird <strong>die</strong> Genehmigungsplanung zur Rekonstruktion<br />

der o.g. Straße in der Zeit vom<br />

09. Januar bis 07. Februar 2012<br />

in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Kiefernweg 5, Zimmer 12, während<br />

der Dienststunden zur Einsichtnahme bereit gehalten.


18 17 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Nr. 12 / Woche 50 14. Dezember 2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück<br />

Der Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

gratuliert im Januar herzlich zum Geburtstag und wünscht alles Gute<br />

zum 89. Geburtstag Charlotte Muntau im Ortsteil Seddin<br />

zum 88. Geburtstag Alma Wendt im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 88. Geburtstag Lidia Hanck im Ortsteil Seddin<br />

zum 88. Geburtstag Lottelore Pfitzner im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 88. Geburtstag Hanswerner Cimbal im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 86. Geburtstag Herta Liebe im Ortsteil Kähnsdorf<br />

zum 84. Geburtstag Martha Spevak im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 83. Geburtstag Gerda Hasenpusch im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 83. Geburtstag Hans Rinza im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 82. Geburtstag Ingeborg Kaiser im Ortsteil Seddin<br />

zum 82. Geburtstag Karl-Heinz Klein<strong>die</strong>nst im Ortsteil Seddin<br />

zum 82. Geburtstag Walter Rein im Ortsteil Kähnsdorf<br />

Ende des Amtsblattes<br />

zum 81. Geburtstag Lonny Fischer im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 80. Geburtstag Helga Discher im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 80. Geburtstag Dora Piesik im Ortsteil Seddin<br />

zum 80. Geburtstag Viktor Bloch im Ortsteil Seddin<br />

zum 80. Geburtstag Dr. Siegfried Miersch im Ortsteil Seddin<br />

zum 75. Geburtstag Dietrich Strohbach Im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 75. Geburtstag Horst Alsguth im Ortsteil Neuseddin<br />

zum 70. Geburtstag Gisela Streuber im Ortsteil Seddin<br />

zum 70. Geburtstag Harald Rosonke im Ortsteil Seddin<br />

Es werden Glückwünsche zum 70., 75. und ab dem<br />

80. Geburtstag veröffentlicht.


14. Dezember 2011 <strong>See</strong>-Kurier 19 18<br />

Teilnahme der <strong>Gemeinde</strong>vertreter an den Sitzungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung und ihrer Ausschüsse im I. Halbjahr 2011<br />

Im genannten Zeitraum fanden 5 Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> statt. Herr Dr. Herrmann legte sein<br />

Mandat im Mai nieder. Für ihn rückte Frau Manuela Liebig nach.<br />

Auch im Ortsbeirat Seddin gab es eine Veränderung; Frau Knodel<br />

schied auf eigenen Wunsch aus. Den Platz nahm Herr Dominik Kaufhold<br />

ein.<br />

Die planmäßige Sitzung des Umweltausschusses am 30. Mai musste<br />

wegen mangelnder Beschlussfähigkeit ausfallen.<br />

Im Einzelnen stellt sich <strong>die</strong> Anwesenheit bei den Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />

ihrer Ausschüsse, sowie der Ortsbeiräte wie folgt<br />

dar:<br />

Fraktion Name Anwesend Ent- Unentschuldigt<br />

schuldigt<br />

UWGS Herr Bauer 5<br />

Herr Dr. Herrmann 3<br />

Herr Wiemann 5<br />

Frau Bettina Tietz 4 1<br />

Frau Alexandra Voigt 3 2<br />

Frau Manuela Liebig 2<br />

DIE LINKE Herr Frey 5<br />

Frau K. Menz 5<br />

Herr Schönauer 5<br />

Herr Zupp 1 4<br />

WGV Herr Bracke 5<br />

Herr Bauch 3 2<br />

Herr Schlüßler 5<br />

Frau P. Menz 5<br />

SPD Frau Bodenstein 5<br />

Herr Ruhnke 5<br />

ohne Herr Fanselow 5<br />

Die Fachausschüsse tagten wie folgt:<br />

1. Hauptausschuss (3 Sitzungen):<br />

Fraktion Anwesend Entschuldigt Unentschuldigt<br />

UWGS 3<br />

DIE LINKE 3<br />

WGV 2 1<br />

SPD 3<br />

2.Finanzausschuss (3 Sitzungen):<br />

Fraktion Anwesend Entschuldigt Unentschuldigt<br />

UWGS 3<br />

DIE LINKE 3<br />

WGV 3<br />

SPD 3<br />

3.Bauausschuss (4 Sitzungen )<br />

Fraktion Anwesend Entschuldigt Unentschuldigt<br />

UWGS 3 1<br />

UWGS 4<br />

WGV 4<br />

DIE LINKE 4<br />

4.Umweltausschuss (2 Sitzungen)<br />

Fraktion Anwesend Entschuldigt Unentschuldigt<br />

UWGS 2<br />

UWGS 2<br />

DIE LINKE 2<br />

WGV 2<br />

5. Sozialausschuss (4 Sitzungen):<br />

Fraktion Anwesend Entschuldigt Unentschuldigt<br />

UWGS 4<br />

UWGS 4<br />

DIE LINKE 4<br />

WGV 4<br />

6. Zeitweiliger Ausschuss zur Erstellung eines Vorschlages <strong>für</strong> ein<br />

Leitbild <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> ( 3 Sitzungen)<br />

Fraktion Anwesend Entschuldigt Unentschuldigt<br />

UWGS 2 1<br />

SPD 3<br />

DIE LINKE 3<br />

WGV 1 2<br />

OB Neuseddin 3<br />

OB Seddin 2 1<br />

OB Kähnsdorf 1 2<br />

Seniorenbeirat 3<br />

Im vorgenannten Zeitraum fand eine Gesellschafterversammlung<br />

der TAN statt. Herr Zinke, Herr Fuhrmann und Herr Bauer vertraten<br />

<strong>die</strong> Interessen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>. Es fanden weiterhin<br />

zwei Zweckverbandsversammlungen des WAZ statt. Herr Zinke und<br />

Herr Wiemann, bzw. Herr Zinke, Herr Schönauer, Frau Petra Menz<br />

und Herr Ruhnke nahmen teil. Sitzungen des Kuratoriums Nuthe-<br />

Nieplitz fanden in <strong>die</strong>sem Zeitraum nicht statt.<br />

Die Ortsbeiräte der Ortsteile Seddin und Neuseddin führten ebenfalls<br />

regelmäßig Versammlungen durch, bei denen <strong>die</strong> Problematiken des<br />

jeweiligen Ortsteils besprochen wurden.<br />

Ortsbeirat Neuseddin (3 Sitzungen):<br />

Fraktion Name Anwesend Ent- Unentschuldigt<br />

schuldigt<br />

WGN Herr Bauer 3<br />

Herr Krüger 3<br />

Herr Dr. Herrmann 3<br />

Herr Gorski 3<br />

UWG Herr Fanselow 3<br />

Herr Karras 2 1<br />

Frau Koss 2 1<br />

Ortsbeirat Seddin (4 Sitzungen):<br />

Fraktion Name Anwesend Ent- Unentschuldigt<br />

schuldigt<br />

Frau Freund 3 1<br />

Frau Knodel 1 1<br />

Frau Meyer 3 1<br />

Herr Beck 1 3<br />

Herr Steckner 4<br />

Herr Kaufhold 2<br />

Ortsbeirat Kähnsdorf (2 Sitzungen):<br />

Fraktion Name Anwesend Ent- Unentschuldigt<br />

schuldigt<br />

Frau Rodenstock 2<br />

Frau Dr. Weber 2<br />

Herr Kimmel 2<br />

Wenn es erforderlich war, wurden <strong>die</strong> Ergebnisse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

zugeleitet, An den Sitzungen der <strong>Gemeinde</strong>vertretung und<br />

ihrer Ausschüsse nahmen jeweils Mitglieder der Ortsbeiräte teil.<br />

Kathrin Menz, Vorsitzende der <strong>Gemeinde</strong>vertretung


20 19 <strong>See</strong>-Kurier<br />

14. Dezember 2011<br />

Weihnachts- und Neujahrsgrüße des Ortsbeirats Seddin<br />

Das Jahr neigt sich dem Ende zu.<br />

Wenn Sie <strong>die</strong>se Zeilen lesen, stecken<br />

wir wieder in den letzten<br />

Vorbereitungen <strong>für</strong> unser<br />

<strong>Seddiner</strong> Adventsfest. Es könnte<br />

auch durchaus sein, das es<br />

schon stattgefunden hat. Das<br />

hängt ganz davon ab, wann Sie<br />

den <strong>See</strong>kurier erhalten.<br />

Auch <strong>die</strong>ses Jahr war wieder sehr<br />

arbeitsreich. Einige gelungene<br />

Aktivitäten konnten Sie schon<br />

betrachten. Der Fahrradständer<br />

an der B2 ist fertig gestellt und<br />

wird sehr gut angenommen. Es<br />

ist jetzt eine Freude, in den Ort<br />

hineinzufahren und an Stelle der<br />

provisorischen Abstellmöglichkeit<br />

einen sauberen ebenerdigen<br />

und barrierefreien Platz vorzufinden.<br />

Vielen Dank noch einmal<br />

an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />

Mit Hilfe der von ihr beantragten<br />

Fördergelder konnte eine solch<br />

gelungene Anlage entstehen.<br />

Wir konnten auch <strong>die</strong> umrandende<br />

Bepflanzung des Spielplatzes<br />

erneuern. Finanziert wurde es<br />

durch <strong>die</strong> Einnahmen und Spenden<br />

des Adventsfestes 2010.<br />

Herzliche<br />

Glückwünsche<br />

zum Geburtstag<br />

Gratulationen den Kameradinnen<br />

und Kameraden<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

– Lothar Kortyka<br />

FF Neuseddin<br />

– Sebastian Hennig<br />

FF Neuseddin<br />

– Marco Gabei<br />

FF Neuseddin<br />

– Lutz Herberg<br />

FF Neuseddin<br />

– Jeanette Krämer<br />

FF Seddin<br />

– Fred Liebig<br />

FF Seddin<br />

– Uwe Krämer<br />

FF Seddin<br />

– Siegfried Rügen<br />

Ehrenabteilung<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Liebe <strong>Seddiner</strong> Bürgerinnen und Bürger!<br />

Dem Aufruf zum Arbeitseinsatz<br />

sind viele von Ihnen gefolgt.<br />

Da<strong>für</strong> herzlichen Dank.<br />

Für weitere Vorhaben brauchten<br />

wir nicht weit gehen. Gleich gegenüber<br />

ist unsere KITA „<strong>See</strong>pferdchen“.<br />

Das Außengelände<br />

erhielt nach so vielen Jahren<br />

auch einmal eine Verjüngungskur.<br />

Da <strong>die</strong> <strong>Seddiner</strong> nach dem<br />

Motto arbeiten: „Nicht kleckern,<br />

sondern klotzen“, war es mit dem<br />

Auswechseln der alten Spielgeräte<br />

nicht getan. Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

beantragte<br />

Fördermittel, <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

bewilligte zusätzliche<br />

Mittel und <strong>die</strong> Bürger sagten ihre<br />

Am 10. November, um 20:30<br />

Uhr, wurden wir zu einer Wohnung<br />

in <strong>die</strong> Hans-Beimler-Straße<br />

in Neuseddin gerufen. Ein<br />

aufmerksamer Bürger hatte einen<br />

Feuerschein bemerkt. Zum<br />

Glück stammte <strong>die</strong>ser nur von<br />

Kerzen und wir konnten nach<br />

kurzer Zeit den Einsatzort<br />

wieder verlassen.<br />

Zu einem schweren Verkehrsunfall<br />

wurden wir am 19. November<br />

auf <strong>die</strong> Autobahn gerufen.<br />

Am Autobahndreieck Werder/<br />

Havel waren ein LKW und ein<br />

PKW nach einem Auffahrunfall<br />

Impressum<br />

Unterstützung zu. Und los ging<br />

es. Mittlerweile haben bereits 2<br />

Arbeitseinsätze stattgefunden.<br />

Eine Landschaftsarchitektin wurde<br />

engagiert, <strong>die</strong> Erzieher und<br />

Eltern der KITA wurden mit ins<br />

Boot geholt und alle sind mit Feuereifer<br />

bei der Sache. Dieses Vorhaben<br />

wird noch einige Zeit dauern,<br />

aber mit Ihrer Hilfe wird<br />

auch das ein gelungenes Stück<br />

Arbeit. Informationen über das<br />

Vorhaben oder den Arbeitsstand<br />

erhalten Sie bei Interesse im<br />

Hauptamt der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung,<br />

der KITA oder vom<br />

Ortsbeirat.<br />

Auch das Fischerfest, das über<br />

<strong>die</strong> Grenzen unserer <strong>Gemeinde</strong><br />

bekannt ist, fand in <strong>die</strong>sem Jahr<br />

wieder erfolgreich statt. Wir beteiligten<br />

uns in <strong>die</strong>ses Mal aktiv<br />

an der Organisation und Durchführung<br />

des Fischerfestes. Im<br />

Hinblick auf das im nächsten<br />

Jahr stattfindende 15jährige Jubiläum<br />

überarbeiten wir das<br />

Konzept. Vielen Dank an <strong>die</strong> Familie<br />

Mannheim und <strong>die</strong> vielen<br />

Helfer, ohne <strong>die</strong> das Fest nicht<br />

stattfinden könnte.<br />

Es gibt in unserem Ortsteil noch<br />

einiges zu verbessern. An Ideen<br />

und Anregungen sollte es nicht<br />

mangeln. Bitte wenden Sie sich<br />

an uns. Wir nehmen Anregungen<br />

und Hinweise gern auf.<br />

Wir wünschen Ihnen und Ihren<br />

Familien ein friedliches Weihnachtsfest,<br />

einen gelungenen<br />

Jahreswechsel und ein erfolgreiches<br />

Jahr 2012.<br />

Im Namen<br />

des Ortsbeirats Seddin<br />

Ihre<br />

Jeanette Freund<br />

Ortsvorsteherin<br />

Die Feuerwehr <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> berichtet<br />

Einsatzgeschehen im November<br />

<strong>See</strong>-Kurier<br />

in Brand geraten. Wir stellten <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Freiwillige Feuerwehr Werder,<br />

deren Einsatzgebiet das<br />

Dreieck Werder ist, Schaummittel<br />

bereit und sorgten mit<br />

unseren Fahrzeugen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Löschwasserversorgung.<br />

Zum Großbrand nach Neuendorf<br />

wurden wir am 23. November,<br />

um 17:15 Uhr, alarmiert. Hier<br />

haben wir ebenfalls <strong>die</strong> Löschwasserversorgunggewährleistet.<br />

Nach mehr als 10 Stunden<br />

konnten wir in der Nacht um<br />

03:15 Uhr von der Einsatzstelle<br />

abrücken.<br />

Herausgeber und Verlag:<br />

Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin<br />

Telefon 0 30 / 28 09 93 45, E-Mail: redaktion@heimatblatt.de<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> den Inhalt des amtlichen Teils:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, der Bürgermeister<br />

Kiefernweg 5, 14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Tel.: 03 32 05 / 5 36 10<br />

Die nächste Ausgabe erscheint am 18. Januar; Anzeigenschluss ist am 5. Januar.<br />

Am 23. November wurden wir<br />

zum Bahnhof Seddin gerufen.<br />

Ein Kesselwagen tropfte am Ventil.<br />

Wir konnten den Schaden<br />

beheben und den Güterwagen<br />

an <strong>die</strong> Deutsche Bahn<br />

übergenben.<br />

Wir wünschen Ihnen und<br />

Ihren Lieben ein besinnliches<br />

Weihnachtsfest und ein<br />

gesundes neues Jahr 2012!<br />

Die Kameradinnen und<br />

Kameraden der FF <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>


14. Dezember 2011 <strong>See</strong>-Kurier 21 20


22 21 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Dank an <strong>die</strong> Feuerwehr<br />

Bürgermeister erfreut über gute Entwicklung<br />

Wieder ist ein Jahr vergangen<br />

und wir können voller Stolz gemeinsam<br />

auf das Jahr 2011 zurückblicken.<br />

Besonders freue ich mich über<br />

das entgegengebrachte Interesse<br />

an der Freiwilligen Feuerwehr<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, <strong>die</strong> Aufnahme<br />

neuer Feuerwehrkameraden<br />

und einer Feuerwehrkameradin,<br />

den erreichten hohen Ausbildungsstand<br />

sowie <strong>die</strong> gute<br />

Arbeit mit der Jugend, unserem<br />

Feuerwehrnachwuchs.<br />

Für <strong>die</strong> geleistete Arbeit allen<br />

Kameradinnen und Kameraden<br />

unserer Freiwilligen Feuerwehr<br />

und <strong>die</strong> gute Zusammenarbeit<br />

mit der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung,<br />

insbesondere dem Bau- und Ordnungsamt<br />

bedanke ich mich bei<br />

Ihnen ganz herzlich.<br />

Ich wünsche allen Kameradinnen<br />

und Kameraden der Freiwilligen<br />

Feuerwehr <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

ein besinnliches und erholsames<br />

Weihnachtsfest gemeinsam mit<br />

ihren Familien sowie ein erfolgreiches<br />

Jahr 2012.<br />

Axel Zinke<br />

Bürgermeister<br />

In der Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> am 29.<br />

November wurde der Beschluss<br />

zur Ernennung der Stellvertretenden<br />

<strong>Gemeinde</strong>wehrführer<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> gefasst und <strong>die</strong> Ernennungsurkunden<br />

feierlich<br />

übergeben.<br />

Zum Ehrenbeamten auf Zeit <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Dauer von 6 Jahren wurde<br />

mit Wirkung vom 1. Dezember<br />

Herr Christian Kunert zum 1.<br />

Stellvertretenden <strong>Gemeinde</strong>wehrführer<br />

und Herr Sven Liebig<br />

zum 2. Stellvertretenden <strong>Gemeinde</strong>wehrführer<br />

ernannt.<br />

Hierzu herzlichen Glückwunsch<br />

und vielen Dank <strong>für</strong> Ihr Vertrauen.<br />

14. Dezember 2011<br />

Stellvertreter ernannt<br />

Zwei Neue vertreten den <strong>Gemeinde</strong>wehrführer<br />

Bei dem bisherigen stellvertretenden<br />

<strong>Gemeinde</strong>wehrführer,<br />

Herrn Chris Rosga bedanke ich<br />

mich <strong>für</strong> <strong>die</strong> geleistete Arbeit in<br />

seiner Funktion ganz herzlich<br />

und freue mich, dass Herr Rosga<br />

weiterhin ein treuer Kamerad in<br />

unserer Freiwilligen Feuerwehr<br />

bleibt.<br />

Axel Zinke, Bürgermeister


14. Dezember 2011 <strong>See</strong>-Kurier 23 22


„Herzlichen Dank<br />

an alle Helfer und Mitwirkenden beim Nikolausmarkt 2011“<br />

Foto: H. Zemann


Fotos: G. Glöhs


26 25 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Am 6. November fuhr eine Abordnung<br />

zum „Maco-Cup“ nach<br />

Magdeburg. Mit dabei unsere<br />

Jüngsten , <strong>die</strong> zum ersten Mal am<br />

Wettkampfgeschehen teilnahmen.<br />

In der E-Jugend / 23 kg ging Nico<br />

Karl <strong>für</strong> Neuseddin auf <strong>die</strong> Matte.<br />

Bei allen seiner drei Kämpfe<br />

gab Nico sein bestes und konnte<br />

durch seine starke Leistung seinen<br />

ersten Kampf gewinnen. Am<br />

Ende stand ein ausgezeichneter<br />

5. Platz zu Buche.<br />

Mit Leon Kolbe (E-Jugend / 29<br />

kg) gab ein Debütant seinen Einstand<br />

auf der Matte. Mit 2 Niederlagen<br />

musste er Lehrgeld bezahlen,<br />

wobei sein 2. Kampf über<br />

drei Runden ging und nur durch<br />

eine fragwürdige Entscheidung<br />

zu Gunsten seines Gegner ausfiel.<br />

Weitaus schwieriger gestaltete<br />

sich der Wettkampftag <strong>für</strong><br />

unsere Lisa (E-Jugend / 27 kg).<br />

Nach zwei Niederlagen war <strong>für</strong><br />

sie vorzeitig Schluss.<br />

Beide, Lisa und Leon, haben an<br />

<strong>die</strong>sem Tag das erste Mal<br />

Wettkampfluft geschnuppert.<br />

Umso mehr ist ihre Leistung zu<br />

loben. In der D-Jugend hatten<br />

wir mit Michel Penkert einmal<br />

14. Dezember 2011<br />

Ringer auch im November aktiv und erfolgreich<br />

Die Jungs schnupperten zum ersten Mal Wettkampfluft und zahlten Lehrgeld<br />

Weihnachtswünsche<br />

kurz und bündig<br />

Was eure Herzen nur begehren,<br />

mög‘ euch der heilig Geist bescheren:<br />

Glück und Gesundheit allezeit<br />

und ewige Zufriedenheit.<br />

Gesunde Weihnachtsfeiertage<br />

und ein erfolgreiches Jahr 2012<br />

wünscht der Vorstand des Bahn-<br />

Sozial-Werkes allen Förderern,<br />

Unterstützern, Freunden sowie<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> .<br />

Der Vorstand<br />

der Ortsstelle Seddin<br />

Michel Penkert Leon Kolbe Nico Karl<br />

mehr eine verlässliche Bank im<br />

Team. In all seinen vier Kämpfen<br />

ging er als Sieger von der Matte<br />

und wurde ver<strong>die</strong>nt Turniersieger<br />

seiner Gewichtsklasse.<br />

Bereits am 13. November fuhren<br />

wir nach Berlin zum Adventsringen.<br />

Das Turnier wurde, wie<br />

auch schon in Magdeburg, im<br />

freien Stil ausgetragen. Hier sollten<br />

unsere Jüngsten einschlagen,<br />

wie eine Bombe.<br />

Mit unglaublichen 5 Kämpfen,<br />

<strong>die</strong> uns Trainer am Mattenrand<br />

alles abverlangten, zeigte Nico<br />

Karl (E-Jugend / 23kg) aus welchem<br />

Holz er ist. Im Finale um<br />

Platz 3 musste er sich dann aber<br />

doch, geschuldet durch seine langen<br />

Vorrundenkämpfe, er-<br />

Der Seniorenbeirat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> und der Ortsbeirat<br />

Seddin organisieren in<br />

Kooperation mit der LBS-Immobilien<br />

eine Veranstaltung zum<br />

Thema „Wie verkaufe ich meine<br />

Immobilie ohne Makler?“. Die<br />

kostenlose Veranstaltung findet<br />

am Freitag, dem 20. Januar um<br />

19.00 Uhr in der Gaststätte „Drei<br />

Linden“ in Seddin statt.<br />

Ziel ist es, Sie zu informieren, wie<br />

Sie als Privatverkäufer rechtzeitig<br />

Probleme und Herausforderungen<br />

des privaten Immobilienverkaufs<br />

erkennen können.<br />

Ein kompetenter Fachmann der<br />

LBS-Immobilien wird alle wichtigen<br />

Fragen des Verkaufs einer<br />

Immobilie beantworten.<br />

Inhaltliche Schwerpunkte des<br />

Vortrages werden sein:<br />

– Die Ermittlung des besten<br />

Preises unter Berücksichtigung<br />

solcher Kriterien wie<br />

Lage, Grundstücksgröße, Art<br />

schöpft mit dem 4.Platz begnügen.<br />

Eine kämpferisch gleichstarke<br />

Leistung vollbrachte Leon Kolbe<br />

(E-Jugend / 29 kg).<br />

Leon kämpfte sich bei seinem 2.<br />

Wettkampf gleich ins Finale. Und<br />

auch dort, völlig unerwartet,<br />

besiegte Leon seinen Potsdamer<br />

Kontrahenten nach nur zwei<br />

Runden.<br />

Abgerundet wurde das Ergebnis<br />

durch den 1. Platz von Michel<br />

Penkert (C-Jugend / 29 kg). Da<br />

er nur zwei Kämpfe in seiner<br />

Gewichtsklasse zu bestreiten<br />

hatte, trat er noch in einem<br />

Freundschaftskampf gegen den<br />

Sieger der Gewichtsklasse 31 kg<br />

an.<br />

Auch <strong>die</strong>ser Gegner war nach nur<br />

einer Runde besiegt.<br />

Durch den 4. Platz von Enrico<br />

Wangorsch (C-Jugend / 38 kg)<br />

erreichten wir erstmals auch als<br />

Mannschaft den 8. Platz in der<br />

Gesamtwertung und waren<br />

überaus zufrieden.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle soll nicht unerwähnt<br />

bleiben, dass Michel<br />

durch seine gezeigten Leistungen<br />

in den letzten Monaten als<br />

Gaststarter <strong>für</strong> den Luckenwalder<br />

SC in der Jugendliga<br />

ringt. Auch dort ist er in den bisherigen<br />

vier Vergleichen immer<br />

als Sieger von der Matte gegangen<br />

und konnte so dazu beitragen,<br />

dass der 1.LSC in der<br />

Jugendliga um Platz 3 kämpft.<br />

Wie verkaufe ich meine Immobilie?<br />

Ob es auch ohne Makler geht, erfahren Sie am 20. Januar<br />

der Immobilie, Wohnfläche,<br />

Ausstattungsart, Baujahr, Angebot<br />

am Markt<br />

– Welche Werbung ist <strong>für</strong> Ihr<br />

Objekt zweckmäßig? Hier<br />

wird auf <strong>die</strong> professionelle<br />

Erstellung eines Exposee mit<br />

ansprechenden Fotos und der<br />

richtigen Darstellung aller<br />

wichtigen Eckdaten Ihrer Immobilie<br />

eingegangen<br />

– Wie wird <strong>die</strong> Vermarktung<br />

über Internet, Zeitung und<br />

Verkaufsschild organisiert?<br />

– Der Kaufinteressent ist gefunden<br />

– Was nun?<br />

– Die Vorbereitung einer Besichtigung<br />

– Kaufgegenstand und Preisverhandlung<br />

– Übergabe und Zahlung<br />

– Welche Risiken bestehen <strong>für</strong><br />

den Verkäufer?<br />

– Wie kann der Verkäufer sich<br />

<strong>für</strong> den Fall absichern, dass<br />

der Käufer nicht zahlt?<br />

Sicherlich haben Sie schon beim<br />

ersten Lesen <strong>die</strong> Vielfalt dessen<br />

erkannt, was beim erfolgreichen<br />

Verkauf einer Immobilie umzusetzen<br />

ist.<br />

Wir möchten Sie mit einer informativen<br />

Vortragsweise sowie einem<br />

fachlich versierten Referenten<br />

auf den privaten Verkauf<br />

vorbereiten. Sie sind herzlich zu<br />

unserer Veranstaltung am 20.<br />

Januar eingeladen.<br />

Aus organisatorischen Gründen<br />

bitten wir Sie, Ihre Teilnahme<br />

beim Seniorenbeirat unter der<br />

Telefonnummer 033205/ 62982<br />

oder beim Ortsbeirat unter der<br />

Telefonnummer 033205/ 25860<br />

rechtzeitig anzumelden.<br />

Seniorenbeirat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Ortsbeirat Seddin


14. Dezember 2011 <strong>See</strong>-Kurier 27 26


28 27 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Am Samstagnachmittag – vor<br />

dem 1. Advent – zur besten<br />

„Kaffeetrinkszeit“ setzte sich<br />

eine kleine Prozession vom<br />

Netto-Parkplatz Richtung „Am<br />

Winkel“ in Bewegung. Begleitet<br />

von ihrem Trainer – Lars<br />

Ruclerisch –, ihren Eltern und<br />

dem 1. Vorsitzenden des ESV Lok<br />

Seddin – Eckhard Bald – folgte<br />

<strong>die</strong> F-Jugend der Fußballabteilung<br />

einer Einladung der<br />

Hausgemeinschaft „Am Winkel“.<br />

Bei einem gemeinsamen Advents-Kaffeetrinken<br />

im weihnachtlich<br />

geschmückten Partykeller<br />

der Hausgemeinschaft<br />

stellte <strong>die</strong> F-Jugend ihre modische<br />

Errungenschaft vor: Die<br />

neuen Trainingsanzüge, bestehend<br />

aus schwarzer Hose und<br />

roter Jacke. Diese konnten<br />

aufgrund einer Spende der<br />

Hausgemeinschaft anlässlich ihres<br />

2. Sommerfestes erworben<br />

werden (Der Vorstand des ESV<br />

berichtete.). Da hiervon noch ein<br />

Restbetrag übrig geblieben war,<br />

hatte <strong>die</strong> agile und engagierte<br />

Hausgemeinschaft zum vorweihnachtlichen<br />

Treffen eingeladen.<br />

Mit vielen Leckereien und<br />

einer großen Schokoladentüte<br />

<strong>für</strong> jedes Kind als vorgezogene<br />

Nikolaus-Überraschung wurde<br />

das erneute Zusammenkommen<br />

Tue Gutes und rede darüber – Teil 2<br />

Hausgemeinschaft „Am Winkel“ empfing F-Jugend des ESV<br />

von Jung und Alt nicht nur zum<br />

kulinarischen Genuss. Frau<br />

Gericke, <strong>die</strong> Initiatorin <strong>die</strong>ses<br />

Treffens, brachte es zur Begrüßung<br />

auf den Punkt: „Glücklich<br />

machen, Freude schenken und<br />

mal an andere denken!“ Gerührt<br />

nahm <strong>die</strong> Hausgemeinschaft das<br />

Gastgeschenk der F-Jugend<br />

entgegen: Ein Mannschaftsfoto<br />

14. Dezember 2011<br />

mit neuem Outfit und handsigniert<br />

– vielleicht ein Spekulationsobjekt<br />

mit steigendem<br />

Wert?! Dieses soll künftig den<br />

Partyraum schmücken. Der 1.<br />

Vorsitzende Eckhard Bald ließ es<br />

sich nicht nehmen und lud <strong>die</strong><br />

Hausgemeinschaft zu einem<br />

Fußballspiel der F-Jugend ein<br />

mit anschließend gemütlichem<br />

Beisammensein im hoffentlich<br />

rechtzeitig fertig gestellten<br />

Vereinsheim im nächsten Jahr<br />

ein.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle sollte ebenfalls<br />

nicht unerwähnt bleiben, dass<br />

<strong>die</strong> Hausgemeinschaft ihren „guten<br />

Geist“ – Herrn Detlef Uhl, der<br />

Schwiegersohn von Frau Gericke<br />

– mit einem kleinen Dankeschön<br />

<strong>für</strong> seine stets prompte Hilfsbereitschaft<br />

bedachte.<br />

A propos – „Geist“: Charles<br />

Dickens ist mit seinem „Geist der<br />

Weihnacht“ berühmt geworden;<br />

dass es ihn wirklich – auch in<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong> gibt – davon<br />

darf man spätestens seit dem 26.<br />

November überzeugt sein.<br />

Der ESV Seddin dankt nochmals<br />

ausdrücklich der Hausgemeinschaft<br />

<strong>für</strong> ihr Engagement, ihre<br />

kreativen Ideen und ihre Unterstützung.<br />

Fortsetzung folgt – bestimmt…<br />

ESV Lok Seddin, Der Vorstand


14. Dezember 2011 <strong>See</strong>-Kurier 29 28


30 29 <strong>See</strong>-Kurier<br />

Sehr geehrte Eltern,<br />

alle Kinder, <strong>die</strong> bis zum 30.September<br />

2012 das sechste Lebensjahr<br />

vollenden, werden zum<br />

Schuljahr 2012/13 schulpflichtig<br />

und müssen in der <strong>für</strong> Ihren<br />

Wohnort zuständigen Grundschule<br />

angemeldet werden. Das<br />

gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kinder, <strong>die</strong> nicht<br />

den Kindergarten „Waldsternchen“<br />

im Ortsteil Neuseddin<br />

bzw. den Kindergarten „<strong>See</strong>pferdchen“<br />

im Ortsteil Seddin<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong> besuchen.<br />

Kinder, <strong>die</strong> in der Zeit vom 1.<br />

Oktober bis zum 31. Dezember<br />

2012 das sechste Lebensjahr<br />

vollenden, können auf Antrag<br />

der Eltern in <strong>die</strong> Schule aufge-<br />

14. Dezember 2011<br />

Anmeldung der Schulanfänger <strong>für</strong> das Schuljahr 2012/13<br />

Geboren im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006<br />

nommen werden. Sofern der<br />

Wunsch einer Schulaufnahme<br />

besteht, sind <strong>die</strong>se Kinder<br />

ebenfalls anzumelden.<br />

Die Schulanmeldungen <strong>für</strong> das<br />

Schuljahr 2012/13 finden in<br />

unserer Grundschule zu folgenden<br />

Terminen statt:<br />

Dienstag, d. 14. Februar,<br />

14 – 18 Uhr<br />

Mittwoch, d. 15. Februar,<br />

14 – 18 Uhr<br />

Donnerstag,d. 16. Februar,<br />

14 – 16 Uhr<br />

Bei der Anmeldung ist das schulpflichtige<br />

Kind in der Schule persönlich<br />

vorzustellen.<br />

Neben der Geburtsurkunde Ihres<br />

Kindes muss auch <strong>die</strong> Teilnahmebestätigung<br />

an der durchgeführten<br />

Sprachstandsfeststellung vorgelegt<br />

werden.<br />

Vom Schulbesuch 2011/12 zurückgestellte<br />

Kinder sind erneut<br />

anzumelden!<br />

Vor Beginn der Schulaufnahme<br />

besteht <strong>für</strong> alle Kinder <strong>die</strong> Pflicht,<br />

an einer schulärztlichen Untersuchung<br />

(durchgeführt durch<br />

das Gesundheitsamt des Landkreises<br />

Potsdam-Mittelmark)<br />

teilzunehmen (Pflichtuntersuchung!).<br />

Den Termin erhalten<br />

<strong>die</strong> Eltern bei der Schulanmeldung.<br />

Gegenwärtig startet in den<br />

brandenburgischen Kommunen<br />

das Anmeldeverfahren <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Erstklässler des kommenden<br />

Schuljahres. Alle Kinder, <strong>die</strong> bis<br />

zum 30. September 2012 das<br />

sechste Lebensjahr vollenden,<br />

werden zum Schuljahr 2012/13<br />

schulpflichtig und müssen bis<br />

spätestens 28. Februar 2012 in<br />

der zuständigen Grundschule<br />

angemeldet werden.<br />

Kinder, <strong>die</strong> in der Zeit vom 01.<br />

Oktober bis zum 31. Dezember<br />

2012 das sechste Lebensjahr<br />

vollenden, werden auf Antrag<br />

der Eltern in <strong>die</strong> Schule aufgenommen.<br />

Die Kommunen veröffentlichen<br />

in den kommenden<br />

Wochen <strong>die</strong> Bekanntmachungen<br />

zu den Anmeldeterminen.<br />

Die Eltern melden ihr schulpflichtiges<br />

Kind direkt in der zuständigen<br />

Grundschule an. Bei<br />

der Anmeldung ist das Kind in<br />

der Schule persönlich vorzustellen.<br />

Neben der Geburtsurkunde<br />

muss auch <strong>die</strong> Teilnahmebestätigung<br />

an der Sprachstandsfeststellung<br />

vorgelegt werden.<br />

Werte Eltern – ein Hinweis<br />

in eigener Sache:<br />

Bitte beachten Sie unsere örtlichen<br />

Termine der Schulanmeldung,<br />

da das Verfahren der<br />

Schulaufnahme nach einem vom<br />

Staatlichen Schulamt Brandenburg<br />

an der Havel zeitlich vorgegebenen<br />

straffen Zeitplan erfolgt!<br />

Vielen Dank <strong>für</strong> Ihr Verständnis.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Christiane Wladimiroff<br />

Schulleiterin<br />

Grundschule „Friedrich List“<br />

Schulanfänger-Anmeldung<br />

Bitte spätestens bis Februar Termin machen<br />

Sofern das schulpflichtige Kind<br />

eine Kita außerhalb des Landes<br />

besucht oder sich in sprachtherapeutischer<br />

Behandlung befindet,<br />

benötigen <strong>die</strong> Eltern einen<br />

entsprechenden Nachweis.<br />

Wenn Eltern ihre Kinder in einer<br />

anderen Schule anmelden möchten,<br />

können sie einen Antrag<br />

über <strong>die</strong> Schule an das Schulamt<br />

stellen. Das erforderliche Formular<br />

erhalten sie in der zuständigen<br />

Schule. Sofern Eltern ihre<br />

Kinder an einer Schule in freier<br />

Trägerschaft anmelden möchten,<br />

teilen sie das der zuständigen<br />

Schule mit. Nach der Anmeldung<br />

wird <strong>die</strong> schulärztliche<br />

Untersuchung durch <strong>die</strong> Gesundheitsämter<br />

zur Feststellung<br />

des körperlichen Entwicklungsstandes<br />

durchgeführt. Die Untersuchungen<br />

finden in der Regel<br />

bis spätestens Ende April 2012<br />

statt. Nachdem alle Informationen<br />

vorliegen, erhalten <strong>die</strong> Eltern<br />

eine schriftliche Mitteilung<br />

zur Feststellung der Schulfähigkeit<br />

und über <strong>die</strong> Aufnahme<br />

ihres Kindes in <strong>die</strong> Schule.


14. Dezember 2011 <strong>See</strong>-Kurier 31 30


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Im Sozialausschuss am 23. November<br />

konnten wir, der DORV-<br />

Club Seddin mit dem möglichen<br />

Betreiber des Laden- und<br />

Cafébereichs sowie dem Verein<br />

Pusteblume e.V., welcher uns<br />

ehrenamtlich und beratend zur<br />

Seite steht, das Konzept zur gemeinsamen<br />

Führung des DORV-<br />

Zentrums vorstellen.<br />

Eingeladen wurden hierzu auch<br />

alle <strong>Gemeinde</strong>vertreter, sachkundigen<br />

Einwohner, <strong>die</strong> Ortsbeiräte<br />

sowie der Seniorenbeirat,<br />

um sich rechtzeitig über<br />

das Konzept zu informieren.<br />

Das Ziel ist, eine gemeinnützige<br />

GmbH <strong>für</strong> den Laden- und<br />

Cafébereich zu gründen, welche<br />

als Integrationsfirma tätig ist und<br />

Menschen ohne und mit gesundheitlichen<br />

Einschränkungen beschäftigen<br />

wird.<br />

Ein Kooperationsvertrag zwischen<br />

der zu gründenden<br />

gGmbH und dem DORV-Club<br />

Seddin wird <strong>die</strong> Zusammenarbeit<br />

zwischen beiden Vertragspartnern<br />

im DORV-Zentrum regeln.<br />

Dass <strong>die</strong>se Konstellation und der<br />

Betrieb einer Integrationsfirma<br />

auf lange Sicht ökonomisch tragfähig<br />

sein kann, wird aus deren<br />

Umsetzung in vielen Dorfläden<br />

in anderen Bundesländern deutlich.<br />

Unser Besuch von zwei der vier<br />

Dorfläden des Vereins Aufwind<br />

e.V. in Hessen am 8. November<br />

hat <strong>die</strong>s unterstrichen.<br />

In einer strukturschwachen Gegend<br />

betreibt der Verein Aufwind<br />

14. Dezember 2011<br />

Unser DORV-Zentrum in Seddin – es nimmt Gestalt an<br />

An einem Ort, wo vor Jahren das Licht gelöscht wurde, leuchtet es nun wieder<br />

e.V. <strong>die</strong>se Dorfläden mit viel Engagement<br />

und beschreitet dabei<br />

neue Wege, <strong>die</strong> auch <strong>für</strong> unsere<br />

Region interessant sind.<br />

Anhand der praktischen Beispiele<br />

in Datterode und Abterode<br />

fanden wir <strong>die</strong> Umsetzbarkeit<br />

des eigenen Konzepts <strong>für</strong> Seddin<br />

und Kähnsdorf bestätigt.<br />

Beide Läden werden effizient organisiert,<br />

sind modern und ansprechend<br />

eingerichtet und laufen<br />

erfolgreich.<br />

Das Personal war sehr freundlich<br />

und <strong>die</strong> Atmosphäre lud zum längeren<br />

Verweilen ein.<br />

Geld abheben an der Kasse,<br />

Post<strong>die</strong>nstleistungen, Rezeptbriefkasten,<br />

Beratungsangebote<br />

usw. sind nur einige Dienstleis-<br />

tungen, <strong>die</strong> dem Bedarf des jeweiligen<br />

Ortes entsprechend<br />

angeboten werden.<br />

Besonders wichtig und ein Kriterium<br />

<strong>für</strong> das Engagement des<br />

Vereins Aufwind e.V. war bei der<br />

Auswahl der Standorte der Wille<br />

der dortigen Bürger sowie der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung, durch<br />

Schaffung eines Einkaufs- und<br />

Kommunikationspunktes <strong>die</strong> Attraktivität<br />

der Orte zu steigern.<br />

Von den Verantwortlichen im Ort<br />

bzw. des Vereins Aufwind e.V.<br />

wurde uns der überzeugende<br />

Eindruck vermittelt, dass <strong>die</strong>s<br />

auch tatsächlich gelungen ist.<br />

Diese positiven Erfahrungen veranlassten<br />

uns relativ kurzfristig,<br />

vor dem künftigen DORV-Zen-<br />

trum gemeinsam mit unseren<br />

Mitgliedern einen Weihnachtsbaum<br />

aufzustellen und pünktlich<br />

zum 1. Advent mit Einbruch der<br />

Dunkelheit <strong>die</strong> Weihnachtsbeleuchtung<br />

einzuschalten. An<br />

einem Ort, wo vor Jahren das<br />

Licht ausgeschaltet wurde, ist<br />

nun wieder Licht.<br />

Dieses symbolträchtige Ereignis<br />

verbinden wir mit dem Wunsch,<br />

dass im nächsten Jahr an <strong>die</strong>sem<br />

Ort wieder Leben einziehen<br />

wird.<br />

Eine Unterstützung auf dem Weg<br />

dorthin bekamen wir am 15.<br />

November von der Mittelbrandenburgischen<br />

Sparkasse.<br />

In der Springbachmühle in der<br />

Nähe von Belzig erhielt unser<br />

Verein von der MBS eine Zuwendung,<br />

um <strong>für</strong> unser Lesecafé einen<br />

Kaffeevollautomaten anzuschaffen.<br />

Eine gute Tasse Kaffee ist gesichert…<br />

Es wird Weihnachten…<br />

Vieles ist möglich, wenn wir<br />

daran gemeinsam arbeiten und<br />

glauben.<br />

Auf <strong>die</strong>sem Weg bedanken wir<br />

uns <strong>für</strong> <strong>die</strong> tatkräftige Unterstützung<br />

des DORV-Projektes durch<br />

unsere Mitglieder und viele andere<br />

Mitbürger.<br />

Wir wünschen Ihnen und Ihren<br />

Familien eine schöne Adventszeit,<br />

ein frohes Fest und ein<br />

glückliches und gesundes neues<br />

Jahr<br />

Ihr DORV-Club Seddin


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34 33 <strong>See</strong>-Kurier<br />

● Gottes<strong>die</strong>nste<br />

Heiligabend (24.12.):<br />

Seddin: 15.00 Uhr Christvesper mit Posaunenchor<br />

Neuseddin: 15.30 Uhr, Christvesper mit Krippenspiel<br />

2. Weihnachtsfeiertag (26.12.):<br />

Neuseddin: 11.00 Uhr<br />

Altjahresabend (31.12.):<br />

Neuseddin: 17.00 Uhr (mit Abm.)<br />

14. Dezember 2011<br />

Evangelische Kirchengemeinden<br />

Neuseddin und Seddin-Kähnsdorf<br />

● Gottes<strong>die</strong>nste Januar und Februar:<br />

Neuseddin: Seddin:<br />

15.01., 11.00 Uhr 01.01., 14.00 Uhr (!)<br />

29.01., 11.00 Uhr 22.01., 09.30 Uhr<br />

19.02., 11.00 Uhr 19.02., 09.30 Uhr<br />

● Veranstaltungen<br />

KINDER UND JUGEND:<br />

Christenlehre: Seddin, <strong>die</strong>nstags von 15.30 - 16.30 Uhr,<br />

Neuseddin, <strong>die</strong>nstags von 17 - 18 Uhr<br />

Konfirmanden: 7. Klasse: So., 14.1., 10 Uhr, Saarmund, So., 11.2., 10 Uhr,<br />

Michendorf; 8. Klasse: Mi., 11.1. und 15.2., 17.30 Uhr: Neuseddin, Mi., 25.1.<br />

und 29.2., 17.30 Uhr, Langerwisch<br />

ERWACHSENENGRUPPEN:<br />

Frauenkreis Neuseddin: Mi., 4.1. und 8.2., 15 Uhr<br />

Frauenhilfe Seddin: Mo, 16.1., 14 Uhr, Komm. <strong>Gemeinde</strong>haus<br />

GKR Neuseddin: Mo., 9.1., 19.30 Uhr<br />

GKR Seddin: Mo., 23.1., 19.30 Uhr bei Firma Baecker<br />

● Kontakt-Adressen:<br />

GKR-Vorsitzender Neuseddin:<br />

Hubertus Neuendorf, Kunersdorfer Str. 2,<br />

14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> / OT Neuseddin, Tel. 033205-62391<br />

Pfarramt <strong>für</strong> Neuseddin:<br />

Pfarrer Roy Sandner, Am Markt 9, 14558 Nuthetal / OT Saarmund<br />

Tel. 033200 85448, ev.pfarramt.saarmund@web.de<br />

GKR-Vorsitzender Seddin/Kähnsdorf:<br />

Maik Baecker, Hauptstr. 20, 14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> / OT Seddin<br />

Tel. 033205-22478, MaikBaecker@gmx.net<br />

Pfarramt <strong>für</strong> Seddin / Kähnsdorf:<br />

Pastorin Steffi Gopp-Wiechel, Neu-Langerwisch 12, 14552 Michendorf /<br />

OT Langerwisch, Tel./Fax: 033205-62184, pfarramt@kirche-langerwisch.de<br />

Katechetik:<br />

Frau Ute Baaske, Potsdamer Allee 1a, 14552 Michendorf / OT Wildenbruch<br />

Tel. 033205-64263, du.baaske@web.de


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<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Anschrift: <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Neuseddin,Kiefernweg 5, 14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />

Telefon: 033205/5360<br />

Telefax: 033205/53627<br />

E-Mail: info@seddiner-see.de<br />

Internet: www.seddiner-see.de<br />

Sprechzeiten in der Verwaltung<br />

Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />

Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr<br />

Freitag geschlossen<br />

Telefonnummern der Verwaltung<br />

Bereich App. Zimmer E-Mail<br />

Bürgermeister 5360 01 Zinke@seddiner-see.de<br />

Sekretariat<br />

Sekretärin 53617 01 Birgit-Gimbatschki@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Hauptamt 53649 01 Roswitha-Marschner@seddiner-see.de<br />

Hauptamt<br />

Hauptamtsleiterin 53624 03 Sandy-Weickert@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Bildung/Erziehung 53625 14 Marina-Bengsch@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Personal 53618 07 Christiana-Altus@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Versicherung 53630 01<br />

Kämmerei<br />

Kämmerin 53615 05 Marina-Zinke@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Steuern 53616 06 Petra-Fuhrmann@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Steuern 53623 06 Liane-Naujoks@seddiner-see.de<br />

Kassenverwalter 53614 04 Monika-Burkhardt@seddiner-see.de<br />

Bau- und Ordnungsamt<br />

Leiter des Bau- und Ordnungsamtes 53621 09 Bernd-Fuhrmann@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiter Bau 53622 12 Detlef-Kloos@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin Bau 53611 13 Ulrike-Urban@seddiner-see.de<br />

Sachbearbeiterin 53628 08 Birgit-Hirsch@seddiner-see.de<br />

Liegenschaften/Friedhofsangelegenheiten<br />

Sachbearbeiterin 53620 10 Ilona-Danneberg@seddiner-see.de<br />

Gewerbeangelegenheiten/Brandschutz<br />

Sachbearbeiterin 53619 09 Iris-Preuss@seddiner-see.de<br />

Allgem. Ordnungsrecht, Ruhender<br />

Verkehr, Wohnungsvergabe<br />

Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes Beelitz<br />

Anschrift: Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Straße 202, Tel.: 033204/391-84 oder 85<br />

Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen, Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag geschlossen<br />

Impressum: Der „<strong>See</strong>-Kurier“ erscheint in der Regel monatlich. Auflage: 2400 Exemplare.<br />

Herausgeber des <strong>See</strong>-Kuriers, Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag, 10178 Berlin, Panoramastraße 1, www.heimatblatt.de<br />

Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, der Bürgermeister, Kiefernweg 5, 14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Tel. 03 32 05/5 36 10.<br />

Die Zustellung erfolgt kostenlos in den Ortsteilen Kähnsdorf, Neuseddin und Seddin an Haushalte, <strong>die</strong> über einen von der öffentlichen Straße aus<br />

erreichbaren Briefkasten verfügen. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose Zustellung besteht nicht. Personen, <strong>die</strong> von <strong>die</strong>ser Verteilung nicht erreicht<br />

werden, können Exemplare in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erhalten. Einzelbezug auf Anfrage möglich (Liefergebühr 2,05 EUR je Exemplar, inkl. Porto).<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos sowie Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch<br />

auf Veröffentlichung. Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil geben <strong>die</strong> Meinung und Absicht der jeweiligen Autoren wieder, nicht <strong>die</strong> des Herausgebers.<br />

Redaktionsschluss: 1. Dezember 2011<br />

Abgabe von Beiträgen <strong>für</strong> <strong>die</strong> nächste Ausgabe bis zum 1. des Monats (1. Januar 2012) an sandy-weickert@seddiner-see.de<br />

Anzeigenannahme: Herr Thieme, Tel.: 03 37 31 / 32 01 64, Mobil: 0178 / 7 16 90 05, E-Mail: thieme.noack@freenet.de

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