Zusatzversorgung - GEW Landesverband Hessen
Zusatzversorgung - GEW Landesverband Hessen
Zusatzversorgung - GEW Landesverband Hessen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Informationen aus der<br />
Landesrechtsstelle <strong>Hessen</strong><br />
<strong>Zusatzversorgung</strong><br />
Zuschlag zur Startgutschrift rentenferner Jahrgänge<br />
– 1 –<br />
Stand: Oktober 2012<br />
Zum Stichtag 01.01.2002 wurde das System der <strong>Zusatzversorgung</strong> des öffentlichen Dienstes<br />
umgestellt. Das System der Gesamtversorgung wurde in ein Betriebsrentensystem überführt.<br />
Alle Beschäftigten, die am 31.12.2001 bereits im öffentlichen Dienst tätig waren, erhielten eine<br />
sogenannte Startgutschrift, mit der die Ansprüche aus dem alten in das neue System übergeleitet<br />
wurden. Die Berechnung dieser Startgutschriften war Gegenstand mehrerer Klageverfahren bis<br />
zu den höchsten deutschen Gerichten.<br />
Im Ergebnis hat die Rechtsprechung die Berechnung für die „rentennahen Jahrgänge“ bestätigt,<br />
also für diejenigen Beschäftigten, die bis einschließlich 01.01.1947 geboren sind.<br />
Die Startgutschriften für die jüngeren „rentenfernen Jahrgänge“ hielten zwar ebenfalls überwiegend<br />
der gerichtlichen Überprüfung stand. Nachbesserungen wurden aber im Hinblick auf den<br />
„Vomhundertsatz“ von 2,25% pro Beschäftigungsjahr gefordert. Nach der Rechtsprechung<br />
benachteilige die bisherige Regelung Beschäftigte, die relativ spät in den öffentlichen Dienst<br />
einsteigen, da sie keine Chance hätten, die Voll-Leistung zu erreichen. Zu den Betroffenen zählen<br />
insbesondere Beschäftigte mit akademischer Ausbildung.<br />
Die Nachbesserung der Startgutschrift erfolgt durch die Gewährung eines Zuschlags. Nach Berechnungen<br />
der VBL werden nur ca. 7,5% der Versicherten einen Zuschlag erhalten.<br />
Auf eine entsprechende Änderung der Altersvorsorge-Tarifverträge einigten sich die Tarifparteien<br />
im öffentlichen Dienst am 30. Mai 2011 in Berlin. Ebenfalls neu geregelt wurde, dass Zeiten<br />
des Mutterschutzes voll als Arbeitszeit berücksichtigt werden. Die Anerkennung der Mutterschutzzeiten,<br />
die nach Aufnahme der Beschäftigung im öffentlichen Dienst und vor dem<br />
01.01.2012 liegen, muss bei der VBL beantragt werden. Auch hier gibt es ein entsprechendes<br />
Formular unter www.vbl/Produkte/VBLklassik/Formulare/VBLklassik.<br />
Außerdem wurden eingetragene Lebenspartnerschaften Ehen gleichgestellt.<br />
Zu allen diesen Änderungen wurden vom <strong>GEW</strong>-Hauptvorstand entsprechende Informationen<br />
herausgegeben. Diese können unter www.gew.de / Tarif / TVL / VBL/<strong>Zusatzversorgung</strong> abgerufen<br />
werden.<br />
Information durch die VBL<br />
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird im Herbst 2012 mit der jährlichen<br />
Versicherungsübersicht auch eine Mitteilung zur Überprüfung der Startgutschrift versenden.<br />
Diese Mitteilung werden aber nur diejenigen erhalten, die<br />
einen Zuschlag zur Startgutschrift erhalten oder<br />
die im Jahr 2002 Einwendungen („Widerspruch“) gegen die Startgutschrift erhoben<br />
haben.<br />
Dies bedeutet, keine Mitteilung erhalten diejenigen Beschäftigten, die keine Zuschläge erhalten<br />
und keine Einwendungen gegen die Startgutschrift erhoben haben.<br />
Rentnerinnen und Rentner werden auf die Information der VBL voraussichtlich noch etwas<br />
länger warten müssen.
Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/ServiceRecht/Mitgliederbereich<br />
Weitere Informationen der VBL soll es unter www.vbl.de/startgutschriften geben. Bei Erstellung<br />
dieser Information lagen diese noch nicht vor. Möglicherweise müssen Interessierte auch<br />
zunächst auf die Rubrik „Versicherte“ klicken.<br />
Es ist davon auszugehen, dass andere <strong>Zusatzversorgung</strong>skassen im öffentlichen oder kirchlichen<br />
Dienst ihre Versicherten in ähnlicher Weise informieren. Hier empfiehlt sich ein Blick auf die<br />
Internetseiten der jeweiligen <strong>Zusatzversorgung</strong>skasse.<br />
Zuschlagsberechnung<br />
In der Mitteilung wird zunächst eine „Überprüfung der Startgutschrift nach dem Vergleichsmodell“<br />
vorgenommen. Hier erfolgt ein Vergleich zwischen dem „Vomhundertsatz“ (Prozente) der<br />
alten Berechnung der Startgutschrift und des Prozentsatzes der „unverfallbaren Anwartschaft“<br />
nach Betriebsrentengesetz (§ 2 BetrAVG), abzüglich 7,5 Prozentpunkte. Diese Berechnung ist<br />
das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern des<br />
öffentlichen Dienstes.<br />
Bei denjenigen, deren „Unverfallbarkeitsfaktor“ nach dem BetrAVG (abzüglich 7,5 Prozentpunkte)<br />
niedriger ist als der „Vomhundertsatz“ aus der alten Berechnung der Startgutschrift,<br />
endet die Berechnung hier.<br />
Ist der „Unverfallbarkeitsfaktor“ (abzüglich 7,5 Prozentpunkte) höher als der „Vomhundertsatz“<br />
der alten Startgutschrift, wird in einem zweiten Schritt eine Neuberechnung der Voll-Leistung<br />
durchgeführt, die im Wesentlichen dem alten VBL-Leistungsrecht entspricht. Wenn die so neu<br />
berechnete Startgutschrift die alte Startgutschrift übersteigt, dann ergibt sich ein Zuschlag, der<br />
dem Versorgungskonto gutgeschrieben wird.<br />
Die Mitteilung erhält keine Versicherungsübersicht. Diese wurde bereits 2001/2002 bei der<br />
Umstellung und erstmaligen Berechnung der Startgutschriften übersandt. Es empfiehlt sich, die<br />
Berechnung aus dem Jahr 2002 noch einmal zur Hand zu nehmen, um alle Werte zu überprüfen.<br />
Wer die alte Berechnung nicht mehr findet, kann diese formlos per Post, Telefon oder Mail bei<br />
der VBL anfordern.<br />
Keine weiteren Einwendungen erforderlich<br />
Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes empfehlen nicht, gegen die neue Berechnung der<br />
Startgutschrift Einwendungen zu erheben, soweit es um die Umsetzung des Tarifergebnisses<br />
geht. Sie gehen davon aus, dass den Bedenken der Gerichte durch die Neuregelung hinreichend<br />
Rechnung getragen wurde. Durch die Überprüfung der Startgutschriften sind die noch offenen<br />
Verfahren in Bezug auf die bisherigen Einwendungen abgeschlossen.<br />
Sind in der Berechnung individuelle Fehler enthalten, sollten die Betroffenen Rücksprache mit<br />
der VBL und gegebenenfalls mit der <strong>GEW</strong>-Landesrechtsstelle halten.<br />
<strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> Landesrechtsstelle Verantwortlich: Annette Loycke, Gesa Bruno-Latocha<br />
Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt Tel.: (069) 97 12 93 23<br />
Rechtsstelle@gew-hessen.de www.gew-hessen.de<br />
– 2 –