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Zusatzversorgung - GEW Landesverband Hessen

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Informationen aus der<br />

Landesrechtsstelle <strong>Hessen</strong><br />

<strong>Zusatzversorgung</strong><br />

Zuschlag zur Startgutschrift rentenferner Jahrgänge<br />

– 1 –<br />

Stand: Oktober 2012<br />

Zum Stichtag 01.01.2002 wurde das System der <strong>Zusatzversorgung</strong> des öffentlichen Dienstes<br />

umgestellt. Das System der Gesamtversorgung wurde in ein Betriebsrentensystem überführt.<br />

Alle Beschäftigten, die am 31.12.2001 bereits im öffentlichen Dienst tätig waren, erhielten eine<br />

sogenannte Startgutschrift, mit der die Ansprüche aus dem alten in das neue System übergeleitet<br />

wurden. Die Berechnung dieser Startgutschriften war Gegenstand mehrerer Klageverfahren bis<br />

zu den höchsten deutschen Gerichten.<br />

Im Ergebnis hat die Rechtsprechung die Berechnung für die „rentennahen Jahrgänge“ bestätigt,<br />

also für diejenigen Beschäftigten, die bis einschließlich 01.01.1947 geboren sind.<br />

Die Startgutschriften für die jüngeren „rentenfernen Jahrgänge“ hielten zwar ebenfalls überwiegend<br />

der gerichtlichen Überprüfung stand. Nachbesserungen wurden aber im Hinblick auf den<br />

„Vomhundertsatz“ von 2,25% pro Beschäftigungsjahr gefordert. Nach der Rechtsprechung<br />

benachteilige die bisherige Regelung Beschäftigte, die relativ spät in den öffentlichen Dienst<br />

einsteigen, da sie keine Chance hätten, die Voll-Leistung zu erreichen. Zu den Betroffenen zählen<br />

insbesondere Beschäftigte mit akademischer Ausbildung.<br />

Die Nachbesserung der Startgutschrift erfolgt durch die Gewährung eines Zuschlags. Nach Berechnungen<br />

der VBL werden nur ca. 7,5% der Versicherten einen Zuschlag erhalten.<br />

Auf eine entsprechende Änderung der Altersvorsorge-Tarifverträge einigten sich die Tarifparteien<br />

im öffentlichen Dienst am 30. Mai 2011 in Berlin. Ebenfalls neu geregelt wurde, dass Zeiten<br />

des Mutterschutzes voll als Arbeitszeit berücksichtigt werden. Die Anerkennung der Mutterschutzzeiten,<br />

die nach Aufnahme der Beschäftigung im öffentlichen Dienst und vor dem<br />

01.01.2012 liegen, muss bei der VBL beantragt werden. Auch hier gibt es ein entsprechendes<br />

Formular unter www.vbl/Produkte/VBLklassik/Formulare/VBLklassik.<br />

Außerdem wurden eingetragene Lebenspartnerschaften Ehen gleichgestellt.<br />

Zu allen diesen Änderungen wurden vom <strong>GEW</strong>-Hauptvorstand entsprechende Informationen<br />

herausgegeben. Diese können unter www.gew.de / Tarif / TVL / VBL/<strong>Zusatzversorgung</strong> abgerufen<br />

werden.<br />

Information durch die VBL<br />

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird im Herbst 2012 mit der jährlichen<br />

Versicherungsübersicht auch eine Mitteilung zur Überprüfung der Startgutschrift versenden.<br />

Diese Mitteilung werden aber nur diejenigen erhalten, die<br />

einen Zuschlag zur Startgutschrift erhalten oder<br />

die im Jahr 2002 Einwendungen („Widerspruch“) gegen die Startgutschrift erhoben<br />

haben.<br />

Dies bedeutet, keine Mitteilung erhalten diejenigen Beschäftigten, die keine Zuschläge erhalten<br />

und keine Einwendungen gegen die Startgutschrift erhoben haben.<br />

Rentnerinnen und Rentner werden auf die Information der VBL voraussichtlich noch etwas<br />

länger warten müssen.


Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/ServiceRecht/Mitgliederbereich<br />

Weitere Informationen der VBL soll es unter www.vbl.de/startgutschriften geben. Bei Erstellung<br />

dieser Information lagen diese noch nicht vor. Möglicherweise müssen Interessierte auch<br />

zunächst auf die Rubrik „Versicherte“ klicken.<br />

Es ist davon auszugehen, dass andere <strong>Zusatzversorgung</strong>skassen im öffentlichen oder kirchlichen<br />

Dienst ihre Versicherten in ähnlicher Weise informieren. Hier empfiehlt sich ein Blick auf die<br />

Internetseiten der jeweiligen <strong>Zusatzversorgung</strong>skasse.<br />

Zuschlagsberechnung<br />

In der Mitteilung wird zunächst eine „Überprüfung der Startgutschrift nach dem Vergleichsmodell“<br />

vorgenommen. Hier erfolgt ein Vergleich zwischen dem „Vomhundertsatz“ (Prozente) der<br />

alten Berechnung der Startgutschrift und des Prozentsatzes der „unverfallbaren Anwartschaft“<br />

nach Betriebsrentengesetz (§ 2 BetrAVG), abzüglich 7,5 Prozentpunkte. Diese Berechnung ist<br />

das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern des<br />

öffentlichen Dienstes.<br />

Bei denjenigen, deren „Unverfallbarkeitsfaktor“ nach dem BetrAVG (abzüglich 7,5 Prozentpunkte)<br />

niedriger ist als der „Vomhundertsatz“ aus der alten Berechnung der Startgutschrift,<br />

endet die Berechnung hier.<br />

Ist der „Unverfallbarkeitsfaktor“ (abzüglich 7,5 Prozentpunkte) höher als der „Vomhundertsatz“<br />

der alten Startgutschrift, wird in einem zweiten Schritt eine Neuberechnung der Voll-Leistung<br />

durchgeführt, die im Wesentlichen dem alten VBL-Leistungsrecht entspricht. Wenn die so neu<br />

berechnete Startgutschrift die alte Startgutschrift übersteigt, dann ergibt sich ein Zuschlag, der<br />

dem Versorgungskonto gutgeschrieben wird.<br />

Die Mitteilung erhält keine Versicherungsübersicht. Diese wurde bereits 2001/2002 bei der<br />

Umstellung und erstmaligen Berechnung der Startgutschriften übersandt. Es empfiehlt sich, die<br />

Berechnung aus dem Jahr 2002 noch einmal zur Hand zu nehmen, um alle Werte zu überprüfen.<br />

Wer die alte Berechnung nicht mehr findet, kann diese formlos per Post, Telefon oder Mail bei<br />

der VBL anfordern.<br />

Keine weiteren Einwendungen erforderlich<br />

Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes empfehlen nicht, gegen die neue Berechnung der<br />

Startgutschrift Einwendungen zu erheben, soweit es um die Umsetzung des Tarifergebnisses<br />

geht. Sie gehen davon aus, dass den Bedenken der Gerichte durch die Neuregelung hinreichend<br />

Rechnung getragen wurde. Durch die Überprüfung der Startgutschriften sind die noch offenen<br />

Verfahren in Bezug auf die bisherigen Einwendungen abgeschlossen.<br />

Sind in der Berechnung individuelle Fehler enthalten, sollten die Betroffenen Rücksprache mit<br />

der VBL und gegebenenfalls mit der <strong>GEW</strong>-Landesrechtsstelle halten.<br />

<strong>GEW</strong> <strong>Hessen</strong> Landesrechtsstelle Verantwortlich: Annette Loycke, Gesa Bruno-Latocha<br />

Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt Tel.: (069) 97 12 93 23<br />

Rechtsstelle@gew-hessen.de www.gew-hessen.de<br />

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