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Vereinbarung zum Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach ... - job.sozial

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Bei wiederholtem und unentschuldigtem Fehlen kann <strong>job</strong>.<strong>sozial</strong> GbR den <strong>E<strong>in</strong>satz</strong><br />

beenden.<br />

§ 5 Sozial- und Unfallversicherung , Schutzvorschriften und Haftung<br />

Für Schäden <strong>in</strong> Ausführung der ihm / ihr übertragenen Tätigkeit haftet der<br />

Beschäftigte / die Beschäftigte wie e<strong>in</strong> Arbeitnehmer / e<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<strong>in</strong> (§ 16<br />

Absatz 3 Satz 2 SGB II).<br />

Es f<strong>in</strong>den die Vorschriften über den Arbeitsschutz für die Beschäftigte / den<br />

Beschäftigten entsprechend Anwendung (§ 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II).<br />

Der Beschäftigte / die Beschäftigte ist durch den Träger der <strong>E<strong>in</strong>satz</strong>stelle gesetzlich<br />

unfallversichert (§ 2 Absatz 2 SGB VII).<br />

Die Beschäftigte / der Beschäftigte ist <strong>in</strong> den Haftpflichtversicherungsschutz des<br />

Trägers der <strong>E<strong>in</strong>satz</strong>stelle mit e<strong>in</strong>bezogen.<br />

4<br />

§ 6 Schweigepflicht, Datenschutz und Beurteilung<br />

Die Beschäftigte / der Beschäftigte verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über die im<br />

Zusammenhang mit ihrer / se<strong>in</strong>er Tätigkeit erlangten Arbeitsergebnisse, Kenntnisse<br />

und Informationen, die den Charakter von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen<br />

haben oder solchen von der <strong>E<strong>in</strong>satz</strong>stelle gleichgestellt werden. Diese Verpflichtung<br />

besteht <strong>nach</strong> Ende der Arbeitsgelegenheit fort.<br />

<strong>job</strong>.<strong>sozial</strong> GbR erstellt – <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der <strong>E<strong>in</strong>satz</strong>stelle / dem<br />

<strong>E<strong>in</strong>satz</strong>stellenanbieter – am Ende der erfolgreichen Maßnahme für den Beschäftigten<br />

/ die Beschäftigte e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividuelles Zeugnis. Für die ARGE Landkreis Lüneburg wird<br />

e<strong>in</strong>e Teilnehmerbeurteilung zur Ergänzung des Kundenprofils erstellt.<br />

§ 7 Beendigung der Beschäftigungsmaßnahme<br />

Der <strong>E<strong>in</strong>satz</strong> <strong>in</strong> der Arbeitsgelegenheit endet zu dem <strong>in</strong> § 2 vere<strong>in</strong>barten Datum, ohne<br />

dass es e<strong>in</strong>er Beendigungserklärung von <strong>job</strong>.<strong>sozial</strong> GbR oder dem Träger der<br />

<strong>E<strong>in</strong>satz</strong>stelle bedarf.<br />

Der Beschäftigte/ die Beschäftigte kann den <strong>E<strong>in</strong>satz</strong> <strong>in</strong> der Arbeitsgelegenheit bei<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes <strong>in</strong> Abstimmung mit <strong>job</strong>.<strong>sozial</strong> GbR beenden. Die<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er unterhaltssichernden Arbeit gilt als wichtiger Grund.<br />

<strong>job</strong>.<strong>sozial</strong> GbR ist berechtigt – <strong>in</strong> Absprache mit der ARGE Landkreis Lüneburg -, aus<br />

wichtigem Grund ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist die Arbeitsgelegenheit zu beenden. E<strong>in</strong><br />

wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Beschäftigte / die<br />

Beschäftigte für die ihm / ihr übertragene Aufgabe ungeeignet ist oder se<strong>in</strong>e<br />

Verpflichtungen erheblich verletzt oder fortlaufend stört.<br />

Sitz der Gesellschaft Sparkasse Lüneburg Geschäftsführer<br />

Lüneburg BLZ 240 501 10 Günter Wernecke und<br />

Kto. 84210 Michael Elsner

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