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Satzung - Karate Dojo Rüsselsheim

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KARATE DOJO RÜSSELSHEIM e. V.<br />

<strong>Satzung</strong><br />

§1 Name, Sitz, Zweck<br />

1. Der Verein führt den Namen "KARATE DOJO RÜSSELSHEIM e. V." abgekürzt "KDR".<br />

2. Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Rüsselsheim</strong>.<br />

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht <strong>Rüsselsheim</strong> eingetragen.<br />

4. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des <strong>Karate</strong>sports wie unter §2<br />

beschrieben.<br />

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung 1977.<br />

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.<br />

8. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

9. Der Verein ist Mitglied im Hessischen Fachverband für <strong>Karate</strong> e. V. (HFK).<br />

§2 <strong>Karate</strong><br />

1. <strong>Karate</strong> (Shotokan - <strong>Karate</strong>) im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in<br />

Tritten, Stößen und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt werden. Ziel des <strong>Karate</strong> ist es, in der<br />

körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die<br />

Persönlichkeit zu entfalten.<br />

2. Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im <strong>Karate</strong> ist der Verzicht auf Trefferwirkung am<br />

Gegner. Notwendig für die <strong>Karate</strong>-Technik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu<br />

stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß. Kampfsysteme, deren Wettkampfordnung die Trefferwirkung<br />

gestattet oder beabsichtigt, fallen nicht unter den Begriff "<strong>Karate</strong>" im Sinne dieser <strong>Satzung</strong>. Hierzu zählen z.B.<br />

Boxen, Kick-Boxing, Thai-Boxing und sogenanntes VolIkontaktkarate.<br />

3. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, <strong>Karate</strong> ausschließlich im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> zu betreiben.<br />

4. Der Verein pflegt <strong>Karate</strong> als eine Amateursportart, allein nach Sport- und gesundheitlichen Maßstäben, in den<br />

Disziplinen Kata und Kumite.


– 2 –<br />

§3 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei<br />

Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den<br />

Vorstand.<br />

3. Das Aufnahmegesuch hat einen Hinweis über die Speicherung der persönlichen Daten in Dateien zu enthalten.<br />

Der Antragsteller hat durch seine Unterschrift seine Zustimmung dafür zu erteilen. Es gelten die Vorschriften des<br />

Datenschutzgesetzes.<br />

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins werden die <strong>Satzung</strong>, die Beitragsordnung und die zur<br />

Durchführung des Vereinsbetriebes erlassenen Ordnungen anerkannt.<br />

§4 Vertust der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist<br />

schriftlich an den Vorstand zu richten.<br />

2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zulässig.<br />

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:<br />

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen<br />

b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens<br />

c) wegen unehrenhaften Handlungen<br />

4. Wegen Zahlungsrückständen kann ein Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand, nach vorangegangener<br />

Mahnung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.<br />

5. Der Bescheid über den Ausschluss nach Ziffer 3 und 4 ist mit Einschreibebrief zuzustellen.<br />

§5 Mitgliedsbeiträge<br />

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung<br />

festgelegt.<br />

2. Hierüber ist eine Beitragsordnung zu erstellen, in der folgende Angaben enthalten sein müssen:<br />

a) Höhe der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Beitragsgruppen<br />

b) Höhe der außerordentlichen Beiträge<br />

c) Höhe des Aufnahmebeitrags<br />

d) Erhebungszeiträume<br />

e) Zahlungstermine<br />

f) Einstufung in die einzelnen Beitragsgruppen.<br />

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

4. Die Beiträge werden ausschließlich über Bankeinzugsverfahren erhoben.


-3-<br />

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit<br />

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das<br />

Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 14. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr an zu.<br />

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, Können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen<br />

und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.<br />

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.<br />

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a) die Mitgliederversammlung<br />

b) der Vorstand<br />

c) der Mitarbeiterkreis<br />

d) die Abteilungen<br />

e) die Ausschüsse<br />

f) die Jugendversammlung<br />

§7 Vereinsorgane<br />

§8 Mitgliederversammlung<br />

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.<br />

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.<br />

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender<br />

Tagesordnung einzuberufen, wenn es:<br />

a) der Vorstand beschließt oder<br />

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.<br />

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer<br />

schriftlichen Einladung, die an jedes Mitglied zugesandt wird. Zwischen dem Termin und der Versammlung muss<br />

eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen<br />

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.<br />

Diese muss folgende Punkte enthalten:<br />

a) Bericht des Vorstands<br />

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer<br />

c) Entlastung des Vorstands<br />

d) Wahl der zwei Kassenprüfer<br />

e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind<br />

f) vorliegende Anträge<br />

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit dies beantragt worden ist


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.<br />

-4-<br />

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder<br />

beschlossen werden.<br />

8. Anträge können gestellt werden:<br />

a) von den Mitgliedern<br />

b) vom Vorstand<br />

c) vom Mitarbeiterkreis<br />

d) von den Abteilungen<br />

e) von den Ausschüssen.<br />

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgenommen sind, kann in der Mitgliederversammlung nur<br />

abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem<br />

Vorsitzendem des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung<br />

nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die<br />

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder<br />

beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Für Anträge mit<br />

finanziellen Auswirkungen ist die Dringlichkeit ausgeschlossen. Ein Antrag auf <strong>Satzung</strong>sänderung kann nur als<br />

Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.<br />

10. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag.<br />

1. Der Vorstand arbeitet<br />

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus<br />

dem 1. Vorsitzenden,<br />

dem stellvertretendem Vorsitzenden und<br />

dem Schatzmeister (Geschäftsführer).<br />

b) als Gesamtvorstand<br />

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,<br />

den Abteilungsleitern,<br />

dem Schriftführer,<br />

dem Sportwart,<br />

dem Jugendwart,<br />

dem Leistungsreferenten,<br />

dem Pressewart,<br />

dem Frauenwart.<br />

§9 Vorstand<br />

2. Vorstand im Sinne des °26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich<br />

und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der<br />

stellvertretende Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.


-5-<br />

3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. §6<br />

Ziffer 1 der <strong>Satzung</strong>). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des<br />

°8 der <strong>Satzung</strong>. Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.<br />

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt<br />

zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist<br />

beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.<br />

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch<br />

bis zur nächsten Wahl zu berufen.<br />

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:<br />

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des<br />

Mitarbeiterkreises<br />

b) die Bewilligung von Ausgaben nach der Finanzordnung<br />

c) die Behandlung von Anträgen<br />

d) die Aufnahme, der Ausschluss und die Maßreglung von Mitgliedern<br />

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen<br />

Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht<br />

notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu<br />

unterrichten.<br />

7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister (Geschäftsführer) und der Pressewart haben das Recht,<br />

an den Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.<br />

1. Der Vorstand bestimmt den Mitarbeiterkreis<br />

§10 Mitarbeiterkreis<br />

2. Die Einberufung des Mitarbeiterkreises erfolgt bei Bedarf<br />

§11 Abteilungen<br />

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch den Beschluss<br />

des Gesamtvorstandes gegründet.<br />

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste<br />

Aufgaben übertragen worden sind, geleitet.<br />

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung jährlich<br />

gewählt. Für die Einberufung ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich, die mindestens 14 Tage vorher<br />

zugesandt werden muss. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf<br />

Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.<br />

4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter, oder einen von ihm Beauftragten,<br />

Verpflichtungen im Umfange ihres von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresetats eingehen.


-6-<br />

§12 Ausschüsse<br />

1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport, Wettkampfsport sowie Frauensport können<br />

Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern.<br />

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgabe Ausschüsse bilden, deren Mitglieder<br />

vom Gesamtvorstand berufen werden.<br />

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des<br />

zuständigen Leiters einberufen.<br />

4. Von den Ausschüssen gefasste Beschlüsse müssen vom Vorstand bestätigt werden.<br />

5. Den Ausschüssen dürfen nur Vereinsmitglieder angehören.<br />

§13 Protokollierung der Beschlüsse<br />

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und<br />

Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm<br />

bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.<br />

§14 Wahlen des Vorstandes<br />

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ihr<br />

Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.<br />

§15 Prüfungswesen<br />

Zur Rechnungs- und Kassenprüfung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.<br />

Die Prüfung erfolgt nach der Finanzordnung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die<br />

Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters.<br />

§16 Haftung<br />

1. Personen- und Sachschäden<br />

Alle Mitglieder sind während des Trainings haftpflichtversichert. Sie haben die Haftpflichtversicherung in Anspruch<br />

zu nehmen, bevor sie auf den Verein, seine Organe oder den Übungsleiter zurückgreifen. Eine Haftung für<br />

eingebrachte Sachen wird nicht übernommen.<br />

2. Haftungsbeschränkungen<br />

Die Haftung des Vereins und eine etwaige Eigenhaftung seiner Organe und der Übungsleiter für Personen- und<br />

Sachschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

Soweit Vorstandsmitglieder von Dritten anlässlich ihrer Tätigkeit für den Verein haftbar gemacht werden können,<br />

stellt sie der Verein von dieser Haftung frei.<br />

3. Aufsichtspflicht<br />

Eine Aufsichtspflicht gegenüber den Mitgliedern wird nicht übernommen. Die Mitglieder trainieren grundsätzlich<br />

auf eigene Gefahr. Eltern haben für eine Beaufsichtigung ihrer Kinder selbst Sorge zu tragen.


-7-<br />

§17 Auflösung des Vereins<br />

1 . Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf<br />

der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt 'Auflösung des Vereins' stehen.<br />

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:<br />

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder<br />

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.<br />

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die<br />

Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern<br />

beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.<br />

4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt <strong>Rüsselsheim</strong> mit der Zweckbestimmung, dass dieses<br />

Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Behindertensports verwendet werden darf<br />

Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wurde von der Mitgliederversammlung am 14.11.1989 genehmigt.<br />

<strong>Rüsselsheim</strong>, den 20.11.89<br />

Der geschäftsführende Vorstand:


1. Vorsitzender: Klaus Hilfenbrand<br />

techn. Angestelter<br />

Am Holzbrückerweg 10<br />

6097 Trebur 3<br />

2. Vorsitzender: Ralf Dresler<br />

techn. Angestellter<br />

Reinhard-Strecker-Str. 6<br />

6090 <strong>Rüsselsheim</strong><br />

Schatzmeister: Hans Horbank<br />

techn. Angestellter<br />

Friedrich Ebert Str. 29<br />

6097 Trebur<br />

Die weiteren Gründungsmitglieder:<br />

Uwe Boiler<br />

6090 <strong>Rüsselsheim</strong><br />

Ralf Dresler techn. Angestellter<br />

6090 <strong>Rüsselsheim</strong><br />

Rosemarie Grüning Studentin<br />

6090 <strong>Rüsselsheim</strong><br />

Peter Heck Elektroniker<br />

6090 Rüssefsheim<br />

Rüdiger Jost Schüler<br />

6090 <strong>Rüsselsheim</strong><br />

Reinhard Schuller techn. Angestellter<br />

Atpenstraße 6090 <strong>Rüsselsheim</strong><br />

Vorstehende <strong>Satzung</strong> stimmt mit der beim Registergericht -Amtsgericht Rüsseteheim- hinterlegten <strong>Satzung</strong> überein.<br />

Eingetragen im Vereinsregister am.<br />

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